Urteil
2 Not 6/13
OLG Frankfurt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0423.2NOT6.13.0A
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.2013 (Az: …) in der Form des Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.9.2013 (Az: …) wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Ziffer II. 2.der Disziplinarverfügung vom 24.06.2013 vorgeworfen wird, bei der Abwicklung des Vertrages UR-Nr. a/10 gegen § 14 Abs. 1 BNotO verstoßen zu haben, indem er den Antrag auf Eigentumsumschreibung verspätet gestellt habe.
Die gegen den Kläger verhängte Geldbuße wird auf 400,- € herabgesetzt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.2013 (Az: …) in der Form des Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.9.2013 (Az: …) wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Ziffer II. 2.der Disziplinarverfügung vom 24.06.2013 vorgeworfen wird, bei der Abwicklung des Vertrages UR-Nr. a/10 gegen § 14 Abs. 1 BNotO verstoßen zu haben, indem er den Antrag auf Eigentumsumschreibung verspätet gestellt habe. Die gegen den Kläger verhängte Geldbuße wird auf 400,- € herabgesetzt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 500,- € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, kann das Gericht gemäß §§ 96 Abs. 1 BNotO, 3 BDG, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Anfechtungsklage ist insgesamt zulässig nach §§ 96 Abs. 1 S.1, 99 BNotO , 52 Abs.2 BDG, 74, 75, 81 VwGO. Sie ist jedoch nur teilweise begründet, und zwar hinsichtlich des Vorwurfes unter Punkt II. 2. der Disziplinarverfügung vom 24.06 2013, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Eine wesentliche Verzögerung der Eigentumsumschreibung durch ein eigenes Versehen des Notars ist nicht eingetreten. Der Notar haftet disziplinarrechtlich nur im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Organisation, Anleitung und Überwachung für seine Angestellten. Dass die Notarfachangestellte als Mitarbeiterin des Klägers übersehen hatte, dass es sich - im Hinblick auf die Schlussausführungen im Prüfbericht vom 17.11.2011 zur Vermeidung von Verwahrungsgeschäften - um einen Ausnahmefall der Abwicklung über Notaranderkonto handelte und die Akte zwei Monate auf Frist legte, enthält dagegen kein eigenes Verschulden des Klägers. Die geringfügige weitere Verzögerung von 13 Tagen, die dadurch eingetreten ist, dass der Kläger nicht gleich aus Anlass der Anmahnung zur Entlassung aus dem Treuhandvertrag mit Schreiben vom 02.02.2011, sondern erst nach Eingang der Freigabe am 15.02.2011 die Umschreibung beantragte, rechtfertigt nach Ansicht des Senats keine disziplinarrechtliche Ahndung, weil sie noch im Rahmen normaler Bearbeitungszeiten nach § 53 BeurkG liegt. Dass der Kläger die Sachlage in seinen ersten Stellungnahmen selbst nicht ganz zutreffend erkannt und dargestellt hatte, ändert daran nichts. Die Disziplinarverfügung in der Form des Widerspruchsbescheides ist im Übrigen rechtmäßig. Soweit der Kläger die Aufhebung in den Punkten II.1. und II.4. der Disziplinarverfügung begehrt, ist die Anfechtungsklage nicht begründet worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Vorwürfe zu Punkt II.1. und II.4. die Klagefrist gewahrt ist, soweit der Kläger erst mit dem nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz vom 27.1.2014 hierauf zurückkommt, weil der Kläger mit der Klageschrift die Aufhebung insgesamt beantragt hat. Der Schriftsatz vom 27.01.2014, mit dem der Kläger im Wesentlichen seinen im Vorfeld der Disziplinarverfügung eingenommenen Standpunkt wiederholt, gibt keinen Anlass zur Abänderung. Es ist hinsichtlich Punkt 1. unerheblich, ob es sich um ein Sozietätskonto oder um ein nur für Rechtsanwalt RA1 eingerichtetes Geschäftskonto handelte, denn der Kläger durfte auch eigene Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit nach § 54 b Abs. 3 S. 8 BeurkG nicht aus dem Notaranderkonto bedienen. Bei Ziffer 1. handelt es sich um den inhaltlich schwerwiegendsten Vorwurf, so dass die beantragte vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung nicht in Betracht kam. Hinsichtlich Punkt 4. enthält der Schriftsatz vom 27.01.2014 keine wesentlichen neuen Tatsachen, sondern eine erneute Schilderung des technischen Ablaufs, der ein Organisationsverschulden des Klägers enthält. Der Vorwurf der Dienstaufsicht richtet sich dagegen, dass nach dem Abschluss einer vollbeschriebenen Seite in der elektronisch gestützten Urkundenrolle ein Korrekturausdruck unzulässig ist, weil die Seite dann die Urkundenrolle im Sinne von § 8 DONot bildet. Eine solche Urkunde darf nach § 17 DONot nicht nochmals ausgedruckt und nicht vernichtet werden, sondern kann nur durch einen maschinen- oder handschriftlich auf das Original gesetzten, datierten und vom Notar unterschriebenen Vermerk geändert werden, nicht durch einen Zweitausdruck mit Korrekturvermerk. Lediglich Zwischenausdrucke von nicht vollbeschriebenen Seiten sind nach § 17 DONot zugelassen. Ein solcher Fall lag nach den Feststellungen der Dienstaufsicht nicht vor. Hierauf hätten die Mitarbeiter des Klägers hingewiesen werden müssen, welche die Originalurkunde vernichtet haben. Die Anfechtungsklage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen den unter Punkt II.3. der Disziplinarverfügung vom 24.06.2014 dargelegten Pflichtenverstoß richtet. Die Sachbehandlung des Klägers verstieß insoweit gegen § 14 Abs. 1 BNotO, weil die Urkunde c/11 eine – nicht beabsichtigte – Unrichtigkeit enthält, die auf mangelnder sprachlicher Sorgfalt beruht. In § 1 des Kaufvertrages heißt es; „Nach Vollzug des ‚Übergabevertrages‘ vom 16.11.2010 …. ist der Verkäufer eingetragener Eigentümer bzw. Berechtigter des folgenden Grundbesitzes in Stadt2…“. Dies ist falsch, weil der Verkäufer noch keineswegs Eigentümer der genannten Grundstücke war, sondern es vielmehr erst zukünftig durch die Eintragung der mit der Vorurkunde vorgenommenen Änderungen werden sollte. Richtig hätte es heißen müssen „soll Eigentümer werden“, um die Ungewissheit klarzustellen, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte. Sowohl die Parteien des Übergabevertrages konnten den Eintragungsantrag zurückziehen, als auch das Grundbuchamt Bedenken anmelden. Angesichts der mangelnden Verknüpfung der Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Vollzug des Übergabevertrages vom 16.11.2010 war dies bedenklich, zumal die Käufer hierauf nicht hingewiesen wurden. Der Kläger wendet sich mit der Klage nicht gegen die Höhe der bemessenen Geldbuße. Aufgrund des Wegfalls eines weniger schwerwiegenden Vorwurfes war die Geldbuße um 100,- € zu reduzieren, da die schwerwiegenden Vorwürfe in Ziffer II.1. und II.3. zu Recht erhoben worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 96 BNotO, §§ 3, 77 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Senat hat von der Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen, weil die Voraussetzungen der § 96 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO i. V. m. § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Der am ... in Stadt1 geborene Kläger wurde am ...1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seit dem ….198x Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Amtssitz in Stadt1/…. Disziplinarrechtlich ist er bisher zweimal in Erscheinung getreten: Mit Disziplinarverfügung vom 15.10.1997 erteilte der Präsident des Landgerichts Darmstadt dem Kläger eine Missbilligung wegen verzögerter Ablieferung einer letztwilligen Verfügung in amtliche Verwahrung und wegen Fehlens einer schriftlichen Hinterlegungsanweisung bezüglich einer von dem Kläger abgewickelten Masse. Mit Disziplinarverfügung vom 21.10.2002 wurde dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts Darmstadt eine Geldbuße von 400,- € wegen einer unzulässigen Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs und wegen Verstoßes gegen einen Treuhandauftrag auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2003 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, es müsse „ im Ergebnis bei der … verhängten Disziplinarmaßnahme bleiben, weil der Vorwurf der Auswärtsbeurkundung entgegen § 10 a Abs. 2 BNotO und der nicht unverzüglichen Anzeige (§ 10 a Abs. 3 BNotO) nicht unerhebliches Gewicht “ habe. Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde die Disziplinarverfügung vom 21.10.2002 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung vom 09.05.2003 mit Beschluss Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2004 - 2 Not 4/03 – bestätigt. Am 14.11.2011 wurde die Geschäftsführung des Klägers von einem Notarprüfungsbeauftragten des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt geprüft. Der Notarprüfer, …, kam in seinem Prüfungsbericht vom 17.11.2011 zusammenfassend zu der Feststellung, „dass der Notar seine Amtsgeschäfte sehr ordentlich führt“, im „Bereich der Urkundsgeschäfte insbesondere auf die Vorgaben des Geldwäschegesetzes hingewiesen“ werde, „ im Bereich der Verwahrungsgeschäfte positiv hervorzuheben ist, dass der Notar sich sehr bemüht, Verwahrungsgeschäfte zu vermeiden “. Zu einzelnen von dem Notarprüfer als aufklärungsbedürftig bezeichneten Verwahrungsgeschäften stellt der Prüfbericht vom 17.11.2011 fest: (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpasssagen wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.). Der Kläger nahm zum Prüfbericht vom 17.11.2011 Stellung mit Schriftsatz vom 06.01.2012 (Bl. 6 ff. d. Personalakte) und zu dem hierauf ergangenen ergänzenden Stellungnahmeersuchen des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 19.01.2012 (Bl. 82 ff. d. Personalakte) wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 90 ff. d. Personalakte) geantwortet. Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen. Nach weiterem Schriftwechsel bis zum 02.10.2012 teilte der Präsident des Landgerichts Darmstadt dem Kläger mit Verfügung vom 18.12.2012 mit, dass er ein Disziplinarverfahren nach § 96 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 17 Abs. 1 BDG gegen den Kläger eingeleitet habe und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf den Inhalt der Verfügung vom 18.12.2012 (Bl. 157 d. Personalakte) wird Bezug genommen. Der Kläger machte von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch. Die Notarkammer Frankfurt am Main nahm mit Schriftsatz vom 11.6.2013 (Bl. 171 d. Personalakte) zu dem Disziplinarverfahren Stellung. Der Vorwurf einer unzulässigen Entnahme von einem Anderkonto zu Gunsten eines anderen Rechtsanwaltssozius sei begründet und die vorgeschlagene Verhängung einer Geldbuße in maßvollem Rahmen sachgerecht. Mit Disziplinarverfügung vom 24.06.2013 (Bl. 172 ff. Personalakte, Bl. 20 ff. d. A.) verhängte der Präsident des Landgerichts Darmstadt als zuständige Dienstaufsichtsbehörde gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens in vier Punkten eine Geldbuße in Höhe von 500,- €. (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpasssagen wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.). Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 27.06.2013 zugestellt (Bl. 180 der Personalakte). Er legte hiergegen unter dem 24.07.2013 Widerspruch ein, der am 29.07.2013 (Montag) beim Landgericht einging (Bl. 183 der Personalakte) und den der Kläger damit begründete, die Dienstaufsichtsbehörde nehme eine einzelne Missbilligung vom 15.10.1997 zum Anlass, den Kläger als Wiederholungstäter anzusehen. Die Tilgungsfristen des § 110 a BNotO, insbesondere Abs. 5, würden auch für den Kläger gelten. Der Präsident des Landgerichts Darmstadt erklärte mit Verfügung vom 19.08.2013, dem Widerspruch nicht abzuhelfen (Bl. 187 f. der Personalakte) und legte die Akte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als zuständiger Widerspruchsbehörde vor. Er führte im begleitenden Schreiben an den Kläger vom selben Tag (Bl. 185 f. d. Personalakten) aus, der Kläger habe die Tilgungsfristen nach § 110a BNotO nicht richtig angewandt. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren für Missbilligungen nach § 110 a Abs. 5 BNotO beginne mit dem Tag, an dem eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden sei und ende nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebe, eine andere Disziplinarmaßnahme oder einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme berücksichtigt werden dürfe oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt sei. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung und des Begleitschreibens vom 19.08.2013 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 30.09.2013 (Bl. 191 ff. der Personalakte) wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück und trat der Argumentation des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt hinsichtlich der erhobenen dienstrechtlichen Vorwürfe und zu Auswahl sowie Umfang der Disziplinarmaßnahme bei. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Gegen den ihm am 02.10.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.10.2013, beim Oberlandesgericht am 01.11.2013 eingegangen, Klage mit der Begründung erhoben (Bl. 1 ff d.A.), ein dienstrechtlicher Verstoß liege hinsichtlich Punkt 2. und 3. der Disziplinarverfügung nicht vor. (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpasssagen wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.). Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.2013 (Az: …) und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2013 (Az: …) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an der Disziplinarverfügung fest. Ziffer 3. a) der Disziplinarverfügung werfe dem Kläger vor, den Vermerk über die Änderungsurkunde auf der Rückseite der Urkunde angebracht zu haben. Der Vermerk auf dem Deckblatt sei bei Vertretung und nach dem Ruhestand des Klägers erforderlich, um die Änderung zu erkennen . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Landgerichts Darmstadt … Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 30.10.2013 (Bl. 10 ff. d. A.), der Klageerwiderung vom 12.12.2013 (Bl. 25 ff. d. A.) und die Replik vom 27.01.2014 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 30.01.2014 und 03.02.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erklärt.