Urteil
2 Not 1/17
OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0516.2NOT1.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere fristwahrend erhoben, §§ 96 Abs.1 S.1 BNotO; 3 BDG; 74 Abs.1 S.1; 81 VwGO, da sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides schriftlich beim Senat eingereicht worden ist. Richtiger Klagegegner ist dabei das Land Hessen, wobei die Angabe der Behörde zur Bezeichnung ausreichend war, §§ 96 Abs.1 S.1 BNotO; 3 BDG; 78 Abs.1 Nr.1 VwGO. Die Klage ist aber unbegründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist und die Klägerin demzufolge dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs.1 S.1 VwGO. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme ist auch nicht etwa unzweckmäßig mit der Folge, dass der Senat aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs.3 BDG die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten der Klägerin abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1267). Die Disziplinarverfügung vom 21.02.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2017 ist zu Recht ergangen; insoweit kann zunächst auf die Begründung der Verfügung sowie diejenige des Widerspruchsbescheids Bezug genommen werden. Der Senat tritt den Ausführungen bei; von bloßen Wiederholungen soll nach Maßgabe des Folgenden abgesehen werden. Die Klagebegründung vermag die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung nicht in Frage zu stellen. Die Klage zieht die grundsätzliche Richtigkeit der - im Widerspruchsverfahren ergänzten und teilweise korrigierten - tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Zweifel. Auch aus Sicht des Senats kann damit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2016 in 239 Fällen notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen an ihrem anwaltlichen Kanzleiort in der Straße2 in Stadt2 vorgenommen hat, ohne dass diese als ausnahmsweise zulässige Auswärtsbeurkundungen verstanden und abgerechnet worden wären, sowie dass sie die für die Ausübung der notariellen Tätigkeit notwendigen Gerätschaften und Bücher in dem betreffenden Zeitraum in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 aufbewahrt hat. Damit kann zugleich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum neben ihrem Amtssitz in Stadt1 in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 eine nicht genehmigte notarielle Geschäftsstelle betrieben hat, worin ein klarer Verstoß gegen § 10 Abs.4 S.1 2.Hs. BNotO in der Fassung vom 30.7.2009 (im Folgenden: a.F.) zu sehen ist (vgl. den vergleichbar gelagerten Fall bei BVerfG NJW-RR 2011, 855). Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens in Abrede gestellt hat, den Wettbewerb mit anderen Notaren des Amtsbereichs in unzulässiger Weise beeinträchtigt zu haben, ist dem entgegen zu halten, dass die anderen Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer Geschäftsstellen gerade nicht zu den gleichen Konditionen vornehmen können, nachdem die Klägerin sich kostenrechtliche Vorteile durch die Nichterhebung von Auswärtsgebühren verschafft und zudem noch die organisatorischen Vorteile eines auswärtigen Kanzleisitzes genutzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2011, 855). Soweit die Klage die Unterbesetzung der Notarstellen in Stadt2 hervorhebt sowie die "Lebensfähigkeit" der Notarstelle in Stadt1 anzweifelt, ändert dies nichts an dem klaren Rechtsverstoß. Es ist nicht Sache der Klägerin, eigenmächtig Maßnahmen gegen die von ihr angenommenen Missstände bei der notariellen Versorgung in Stadt2 zu ergreifen oder die Folgen der angenommenen Versäumnisse der Verwaltungsbehörden - etwa in Form der wiederholten Ablehnungen der Anträge der Klägerin auf Sitzverlegung - durch eigenes rechtswidriges Verhalten auszugleichen. Insofern kann die Argumentation allenfalls für Auswahl und Höhe der angemessenen Disziplinarmaßnahme relevant werden. Soweit die Klage ausführt, es handele sich nur um den Verstoß gegen eine "Soll"-Vorschrift, kann dem nicht gefolgt werden, da § 10 Abs.4 S.1 2.Hs. BNotO a.F. eine solche nicht enthält. Um die Soll-Vorschriften in §§ 10 Abs.3 BNotO a.F. oder 10a Abs.2 BNotO geht es vorliegend ersichtlich nicht; insbesondere richtet sich der Vorwurf nicht auf ein Verlassen des Amtsbereichs im Sinne von § 10a Abs.1 S.1 BNotO. Die Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit der Notare durch die Regelungen der §§ 10, 10a und 11 BNotO zu Amtssitz, Amtsbereich und Amtsbezirk greifen nicht in unzulässiger Weise in die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit der Notare ein; dass im Allgemeininteresse, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen, die örtliche Zuständigkeit von Notaren beschränkt werden kann, hat auch der EuGH ausdrücklich hervorgehoben (EuGH NJW 2011, 2941; BGH NJW 2013, 1605; BGH NJW-RR 2017, 829). Soweit die Klage darüber hinaus auch weiterhin eine „Gleichbehandlung“ mit französischen Notaren und der dort angeblich seit 1986 bestehenden Rechtslage einfordert, bleibt sie die Antwort auf die Frage schuldig, aus welchem Grunde deutsche Notare mit französischen Notaren in dem hier interessierenden Zeitraum zwingend hätten gleichbehandelt werden müssen und warum insbesondere die Rechtsgrundlagen für die notarielle Amtstätigkeit in Deutschland denjenigen in Frankreich hätte angepasst werden müssen. Dass europarechtliche Vorgaben in Deutschland nicht umgesetzt worden wären, bei deren Umsetzung sich das Verhalten der Klägerin in dem betreffenden Zeitraum als rechtmäßig darstellen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Senat hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Disziplinarverfügung ausgesprochenen Geldbuße von 4.000 €. Zu Auswahl und Höhe der Disziplinarmaßnahme tritt der Senat den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie der Disziplinarverfügung bei, die alle für und wider die Klägerin sprechenden Erwägungen berücksichtigen. Die Klägerin trägt demgegenüber keine Argumente vor, die eine Verringerung der auferlegten Geldbuße rechtfertigen könnte. Tatsächlich bewegt sich die Höhe der Geldbuße am unteren Rand des in Frage kommenden Spektrums. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich in vollem Bewusstsein um ihres Profits willen über die ihr bekannte Regelung hinweggesetzt hat, was sich darin dokumentiert, dass sie die Beurkundungen in der Straße2 nicht als Auswärtsbeurkundungen behandelt hat, sowie darin, dass sie ihr Verhalten trotz der im Zuge der disziplinarischen Ermittlungen erteilten Hinweise fortgesetzt hat. Dass ihr das Unrecht ihres Verhaltens sehr wohl bekannt war, ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie sich vergeblich um eine förmliche Sitzverlegung nach Stadt2 bemüht hat. Vor dem Hintergrund der von der Klage geschilderten Verhältnisse des Notariats in Stadt1 sowie angesichts des Umstands, dass die Klägerin vor Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO steht, was den Zweck der Disziplinarmaßnahme einschränkt, erscheint die Höhe der Geldbuße angemessen, zumal die Klägerin aufsichtsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111b Abs.1 BNotO; 154 Abs.1 VwGO in Verbindung mit §§ 96 BNotO; 3, 77 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 111b Abs.1 BNotO; 167 Abs.2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Senat sieht von der Zulassung der Berufung gemäß §§ 111d BNotO; 124a Abs.1 S.1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs.2 Nr.3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Ein Ausspruch zur Nichtzulassung unterbleibt, § 124a Abs.1 S.3 VwGO. Die am XX.XX.194X geborene Rechtsanwältin und Notarin wurde am XX.XX.1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urkunde vom XX.XX.1998 wurde sie zur Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Stadt1 bestellt. Disziplinarrechtlich trat die Notarin bislang nicht in Erscheinung. Mit Disziplinarverfügung vom 21.02.2017 (Bl.74 d.A. SH 2 zu ...; Bl.38ff.d.A.) verhängte der Präsident des Landgerichts Kassel als zuständige Dienstaufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer gegen die Klägerin wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 4.000 €, weil die Klägerin schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen habe (§ 10 Abs.4 S.1 BNotO). Dem lagen u.a. folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: Die Notarin übt ihre Tätigkeit zum einen unter der Anschrift Straße1 in Stadt1 aus, zum anderen aber auch unter der Anschrift Straße2 in Stadt2. Ihr Vorbringen, unter der letztgenannten Anschrift sei sie lediglich als Rechtsanwältin tätig, unterhalte dort aber keine - weitere - Geschäftsstelle als Notarin, ist widerlegt. Bei der Prüfung ihrer Amtsgeschäfte am 27. März 2015 wurde festgestellt, dass Stempel, Siegel, Bücher, Urkunden und Presse in den Räumlichkeiten in Stadt2 aufbewahrt werden, gleiches gilt für die nach § 32 BNotO zu haltenden Zeitschriften. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 hat die Notarin eine Auflistung der in den letzten Jahren erfolgten Beurkundungen und Beglaubigungen vorgelegt. Danach hat sie ihre Notariatsgeschäfte nicht nur an ihrem Amtssitz in Stadt1, sondern in erheblichem Umfange auch in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten in Stadt2 ausgeübt. Beurkundungen/Beglaubigungen verteilen sich wie folgt: im Jahr 2013 in Stadt1 in Stadt2 im Jahr 2014 in Stadt1 in Stadt2 im Jahr 2015 in Stadt1 in Stadt2 im Jahr 2016 bis 31. Mai 2016 in Stadt1 in Stadt2 Damit hat die Notarin seit dem Jahr 2013 die Mehrzahl ihrer Dienstgeschäfte in Stadt2 getätigt. Der Umfang dieser Tätigkeit sowie der Umstand, dass Siegelgerätschaften, Zeitschriften pp. in den Räumlichkeiten in Stadt2 aufbewahrt werden, rechtfertigen die Feststellung, dass die Notarin dort eine weitere Geschäftsstelle unterhält. Hinzu kommt, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang sogenannte Auswärtsgebühren im Sinne von § 58 KostO (für die bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 erteilten Aufträge) bzw. nach Nr. 26002/26003 KVfg nur dann erhoben hat, wenn Beurkundungen in Wohnungen bzw. Geschäftsräumen eines Urkundsbeteiligten erfolgt sind. Dagegen sind solche Gebühren bei Beurkundungen in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 nicht geltend gemacht worden. Die Notarin sieht Beurkundungen in der Straße2 in Stadt2 nicht als Auswärtsbeurkundungen an. Eine Erlaubnis, neben ihrer Geschäftsstelle in Stadt1 eine weitere Geschäftsstelle mit Amtssitz in Stadt2 zu unterhalten, ist der Notarin nicht erteilt worden. Wiederholte Anträge auf Verlegung ihres Amtssitzes nach Stadt2 (…) blieben ohne Erfolg. Die Notarin wurde mehrfach, nämlich zunächst durch den Prüfungsbeamten im Zuge der Prüfung ihrer Amtsgeschäfte vom 7. Mai 2015 sodann nochmals in dem Anschreiben vom 24. November 2015, darauf hingewiesen, dass sie ihre notarielle Tätigkeit grundsätzlich an ihrem Amtssitz zu entfalten habe. Auf die Anfrage vom 25. Mai 2016, in welcher Anzahl Beurkundungen in ihrer Geschäftsstelle in Stadt1 einerseits und in den Räumlichkeiten Stadt2, Straße2, andererseits erfolgt seien, hat sie mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eingeräumt, noch im Jahre 2016 die überwiegende Anzahl ihrer Beurkundungen / Beglaubigungen in Stadt2 vorgenommen zu haben. Damit stehe fest, dass die Notarin ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 eine weitere Geschäftsstelle unterhalte. Denn die für die Ausübung der notariellen Tätigkeit notwendigen Gerätschaften und Bücher würden in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 aufbewahrt; auch sei eine erhebliche Anzahl dort erfolgter Beurkundungen bzw. Beglaubigungen zu verzeichnen. Durch die Nichterhebung von Auswärtsgebühren entspreche das Tätigwerden in Stadt2 auch in gebührenrechtlicher Hinsicht einer Amtstätigkeit in einer erlaubtermaßen unterhaltenen Geschäftsstelle. Es bestünden auch weder verfassungsmäßige Bedenken gegen die der Notarin auferlegte Beschränkung, neben einer Geschäftsstelle an ihrem Amtssitz in Stadt1 eine weitere Geschäftsstelle nur nach erfolgter Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu unterhalten, noch liege eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Zur Ahndung des Dienstvergehens sei es notwendig, aber auch ausreichend, eine Geldbuße von 4.000,00 € zu verhängen, nachdem die Notarin über mehrere Jahre hinweg eine Geschäftsstelle in Stadt2 ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterhalten und dort in erheblichem Umfang ihre notarielle Tätigkeit ausgeübt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Notarin durch Nichterheben der Auswärtsgebühr eine gebührenrechtliche Situation geschaffen habe, mit der sie sich in ihr nicht gestattete Konkurrenz zu den Notaren mit Amtssitz in Stadt2 begeben habe. Schließlich habe die Notarin das Dienstvergehen trotz Hinweisen der Dienstaufsicht fortgesetzt. Auf den näheren Inhalt der Disziplinarverfügung wird verwiesen. Die Disziplinarverfügung wurde der Klägerin am 01.03.2017 zugestellt (Bl.78 d.A. SH 2 zu ...). Sie legte hiergegen unter dem 30.03.2017, eingehend am 31.03.2017, einen als Beschwerde bezeichneten Widerspruch ein (Bl.84 d.A. ...), dem der Präsident des Landgerichts Kassel mit Verfügung vom 29.06.2017 nicht abhalf (Bl.297 d.A. ...). Vor dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als zuständiger Widerspruchsbehörde trug die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs vor, von den in 2013 erfolgten 96 Geschäften in Stadt2 habe sie auf Wunsch der Beteiligten 28 Beglaubigungen am Firmensitz und eine Beurkundung im Pflegeheim in Stadt3 vorgenommen. Von den in 2014 erfolgten 138 Geschäften in Stadt2 habe sie 47 Beglaubigungen am Firmensitz und sechs Beurkundungen in Stadt2 im Krankenhaus und in der Wohnung der Beteiligten wegen fehlender Wegefähigkeit der Beteiligten vorgenommen. Eine Beurkundung habe wegen der Vielzahl der Beteiligten in Stadt2 stattgefunden. Von den in 2015 vorgenommenen 173 Geschäften in Stadt2 habe sie 61 Beglaubigungen am Sitz von drei Firmen, zehn Beglaubigungen jeweils in der Wohnung der Beteiligten und bei einer Wohnungseigentümerversammlung, drei Beurkundungen in Altenheimen, zwei Beurkundungen in der jeweiligen Wohnung und drei Beurkundungen wegen der Vielzahl der Beteiligten in Stadt2 vorgenommen. Von den in 2016 erfolgten 54 Geschäften in Stadt2 habe sie sechs Beglaubigungen am Firmensitz, eine Beglaubigung bei einer Vereinssitzung, eine Beglaubigung im Altenheim sowie sieben Beurkundungen auf Bitten der Beteiligten jeweils in der Wohnung, dem Altenheim und der Firma der Beteiligten vorgenommen. Im Übrigen verstoße die Beschränkung der Notartätigkeit auf einen bestimmten Sitz im Amtsbereich gegen den Gleichheitsgrundsatz im europäischen Recht. Denn die ähnlich lautende Sitzbestimmung für Notare sei in Frankreich bereits 1986 aufgehoben worden. Zudem liege ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, da für die Bestellung zum Notar keine Bereichsausnahme gelte. Die Einrichtung von Zweigstellen für den Amtsbereich des Notars werde zur Zeit zwar noch untersagt; Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Insofern werde der Gesetzgeber an der Einhaltung des § 10 BNotO bezüglich der Auswärtsbeurkundungen nur noch bis zu einer Entscheidung des EuGH festhalten können, zumal die Notartätigkeit bei Anwaltsnotaren nur im „Nebenberuf' ausgeübt werde und Anwälte sich auch bei der Wahl des Besprechungsortes an den Wünschen der Mandantschaft orientieren müssten. Es könne nicht sein und sei mit der Würde des Amtes nicht vereinbar, dass der Anwaltsnotar den an der anwaltlichen Zweigstelle beratenen Mandanten auffordern müsse, mit ihm an den Amtssitz zu fahren, um dort die Beurkundung vorzunehmen. Auch die Begründung, dass mit dem faktischen Verbot der Auswärtsbeurkundungen die Konkurrenz zwischen den Notaren möglichst vermieden werden solle, könne nicht greifen. Denn die Konkurrenz unter den Notaren sei nicht vom Ort der notariellen Tätigkeit abhängig, sondern von der Person des Notars und seinen Fähigkeiten. Ohnehin seien in Stadt2 wegen fehlender Bewerber mindestens sechs Notarstellen nicht besetzt, so dass an § 10 BNotO nicht deswegen festgehalten werden könne, weil sonst den Stadt2 Notaren Beurkundungen und Beglaubigungen weggenommen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30.03.2017, vom 24.05.2017 (Bl.84ff., 92ff., d.A. ...), vom 05.10.2017 und 06.10.2017 (Bl.42ff., 52ff. d.A. IIa St 1270/8 - SH 2016 - I/3 -) Bezug genommen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Präsident des Oberlandesgerichts nach ergänzenden Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2017, der Klägerin zugestellt am 04.11.2017, zurück. Nach Abschluss der disziplinarischen Ermittlungen sei von schuldhaften Verletzungen der Amtspflichten aus § 10 Abs.4 S.1 BNotO auszugehen, weil der Notar, der ohne vorherige Dispenserteilung durch die Justizverwaltung mehr als eine Geschäftsstelle unterhalte, amtspflichtwidrig handele und nach den Ermittlungen davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine weitere Geschäftsstelle in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 unterhalte und dort in erheblichem Umfang notarielle Leistungen erbringe. Die notarielle Amtstätigkeit dort werde in einem Umfang ausgeübt, dass die Klägerin aus Sicht der rechtssuchenden Bevölkerung in den Räumlichkeiten in Stadt2 regelmäßig für notarielle Amtsgeschäfte zur Verfügung stehe. Dabei seien die tatsächlichen Feststellung durch den Präsidenten des Landgerichts nur dahingehend zu korrigieren, dass es sich um lediglich 239 Fälle von Beurkundungen/Beglaubigungen in den Räumlichkeiten in Stadt2 im Zeitraum von 2013 bis Mai 2016 gehandelt habe; damit sei aber immer noch ein erheblicher Teil der gesamten Urkundstätigkeit der Notarin betroffen. Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle in einer rechtsanwaltlichen Zweigstelle müssten jedoch die Ausnahme bleiben und lösten zwingend eine Zusatzgebühr nach Nr. 26002 KV GNotKG aus. Dass die Notarin von der Erhebung der Zusatzgebühr bei Beurkundungen in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 regelmäßig abgesehen habe belege, dass sie selbst die Räumlichkeiten als weitere Geschäftsstelle angesehen habe. Eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs.4 S.1 2.Hs. BNotO sei nicht erteilt worden. Im Übrigen habe die Notarin trotz der bereits ab Mai 2015 erfolgten Beanstandungen der Aufsichtsbehörde von ihrer Praxis nicht Abstand genommen. Da die tatsächlichen Voraussetzungen der Beurkundungstätigkeit bekannt gewesen seien, habe vorsätzliches Handeln vorgelegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.4 S.1 BNotO bestünden keine Bedenken. Auch seien eine relevante europarechtliche Ungleichbehandlung oder ein Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit der Notare nicht ersichtlich. § 10 Abs.1 BNotO stelle im Sinne einer geordneten Rechtspflege, aber auch im Interesse der Notare die notwendige flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notarleistungen sicher. Die dadurch begründete Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare greife nach der Rechtsprechung des BGH nicht in unzulässiger Weise in die europarechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit der Notare ein. Der Europäische Gerichtshof habe hervorgehoben, dass die örtliche Zuständigkeit der Notare zur Verfolgung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen beschränkt werden könne, soweit die Beschränkung zur Erreichung der Ziele geeignet und erforderlich sei. Diesen Voraussetzungen entspreche das in § 11 Abs.2 BNotO geregelte Amtsbezirksprinzip. Damit solle ein "Reisenotariat" verhindert werden, das die Fundamente des Zulassungswesens unterminieren würde. Der Schutzzweck des Amtsbezirksprinzips gehe auch dahin zu vermeiden, dass Notare, die für einen bestimmten Amtsbereich wegen des dort bestehenden Bedürfnisses bestellt werden, ihre Tätigkeit in erheblichem Maße an einem anderen, ihnen günstiger erscheinenden Ort verlagern und so die bedarfsgerechte Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in dem ihnen zugewiesenen Bereich gefährden. Die Beschränkung der Notartätigkeit sei auch geeignet, diese Zwecke zu erreichen; mildere Mittel, die die Ziele in gleicher Weise verwirklichen könnten, stünden nicht zu Gebot. Die Beschränkung sei auch verhältnismäßig, nachdem die Notare nur geringfügig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt würden. Denn in aller Regel seien Notare auch ohne Auswärtsbeurkundungen ausgelastet, da Notarstellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege einzurichten seien. Die Interessen der Rechtsuchenden würden gleichfalls allenfalls geringfügig betroffen, da es ihnen fast immer zuzumuten sei, sich entweder eines örtlich ansässigen Notars zu bedienen oder sich in die Geschäftsstelle des auswärtigen Notars zu begeben. Das in § 11 geregelte Amtsbezirksprinzip beruhe schließlich auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien. Die verhängte Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 4.000 € sei angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände einschließlich der Reduzierung der Zahl der in die Beurteilung einbezogenen Beurkundungs- bzw. Beglaubigungsvorgänge gerade noch ausreichend, erforderlich und angemessen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien grundsätzlich die Bedeutung der verletzten Amtspflicht, die Dauer und die Intensität des Dienstvergehens, der Umfang eines etwaig angerichteten Schadens, die Auswirkungen auf das Ansehen des Notarberufs und des betroffenen Notars, der Grad des Verschuldens, die Motive der Tat, die bisherige Führung des Notars und sein Verhalten nach der Tat sowie die Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Zu Gunsten der Notarin sei zu berücksichtigen, dass sie ihr Amt bisher ohne dienst-aufsichtsrechtliche Beanstandungen geführt habe. Allerdings handele es sich bei der verletzten Plicht um eine gewichtige Amtspflicht, deren fortgesetzte Verletzung regelmäßig eine scharfe Disziplinarmaßnahme erfordere, insbesondere weil die Notarin ihr Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweises fortgesetzt habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Notarin mit den unzulässig vorgenommenen Notartätigkeiten in erheblichem Umfang Gebühren generiert habe, so allein im Jahr 2016 für die Vorgänge zu den UR-Nr.: …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016, …/2016 und …/2016 nahezu 3.500 €. Hiergegen richtet sich die am 01.12.2017 eingegangene Klage der Notarin, zu deren Begründung die Klägerin ausführt, für den Amtsgerichtsbezirk Stadt2 seien im Justizministerialblatt für Hessen vom 01.10.2013 drei freie Notarstellen, vom 01.10.2014 sieben freie Notarstellen, vom 01.10.2015 neun freie Notarstellen, vom 01.10.2016 und vom 01.11.2016 jeweils acht freie Notarstellen und vom 01.10.2017 elf freie Notarstellen ausgeschrieben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notarleistungen in Stadt2 nicht gewährleistet gewesen sei, so dass § 10 Abs.1 BNotO nur eingeschränkt gelten könne, zumal ihr nicht zur Last gelegt werde, Notarleistungen in Stadt1 abgelehnt zu haben. Ihre Stempel, Siegel und Presse verwahre sie im Übrigen bereits seit längerem nicht mehr in Stadt2, sondern an ihrem Amtssitz in Stadt1 auf. Nach dem Bundesverfassungsgericht diene die Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleichbleibenden Leistungsfähigkeit der Notarstellen sowie der bedarfsgerechten Versorgung mit notariellen Dienstleistungen. Auch wenn die Ablehnung ihrer Anträge auf Sitzverlegung immer mit der Einwohnerzahl von über 10.000 in dem Ort Stadt1 und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Notarstelle dort begründet worden sei, bestünden doch erhebliche Zweifel an der Lebensfähigkeit dieser Notarstelle. Der Bedarf in Stadt1 sei trotz der Einwohnerzahl wesentlich geringer als angenommen, während gleichzeitig die bedarfsgerechte Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in Stadt2 nicht gewährleistet sei, weil viele Notarstellen überhaupt nicht besetzt seien. Durch die Beurkundungen und Beglaubigungen der Klägerin in Stadt2 sei daher die Lebensfähigkeit der Stadt2 Notarstellen nicht gefährdet worden. Zudem sei die Beschränkung der notariellen Dienstleistung eine Soll-Vorschrift und keine Verbotsnorm; sie sei immer im Kontext zu den tatsächlichen Gegebenheiten zu sehen. Bei der hier vorliegenden Klage gehe es demgemäß allein um die Sollvorschrift, dass der Notar die notariellen Tätigkeiten an seinem Amtssitz vornehmen soll. Die Verletzung dieser Sollvorschrift könne aber nicht mit disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden, wenn etwa in Frankreich diese Sollvorschrift aufgehoben worden sei. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung der französischen und der deutschen Notare vor, die ohne Vorliegen eines besonderen Grundes willkürlich wäre und nur zu begründen sein könnte, wenn die Lebensfähigkeit der anderen Notarstellen gefährdet sei, was für den Bereich der Stadt2 Notare jedenfalls seit 2013 zu verneinen sei. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung vom 21.02.2017 Az: ... - zugestellt am 01.03.2017 - in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2017 - zugestellt am 04.11.2017 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Disziplinarverfügung fest. Richtiger Klagegegner sei das Land Hessen, endvertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und nicht etwa der Präsident des Landgerichts Kassel. Der Notarin seien durch das im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2017 dargelegte Verhalten schuldhafte Verletzungen ihrer Amtspflichten aus § 10 Abs.4 S.1 BNotO anzulasten. Das Vorbringen der Notarin, unter der Anschrift in Stadt2 sei sie lediglich als Rechtsanwältin tätig, sie unterhalte dort aber keine - weitere - Geschäftsstelle als Notarin, sei nach den Ermittlungen sowie den im Widerspruchsverfahren veranlassten Nachermittlungen widerlegt. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Notarin eine weitere Geschäftsstelle in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 unterhalte und dort in erheblichem Umfang notarielle Leistungen erbringe. Die tatsächliche Feststellung, dass die Notarin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2016 in 239 Fällen Beurkundungen/Beglaubigungen in ihren Räumlichkeiten in Stadt2 vorgenommen habe, greife die Notarin mit ihrer Klage auch nicht dezidiert an. Der Hinweis der Notarin auf die im Bezirk des Amtsgerichts Stadt2 seit Jahren nicht besetzten Notarstellen sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, zumal mehrere Versuche der Notarin, ihren Amtssitz zu verlegen, ohne Erfolg geblieben seien. Auch komme es nicht darauf an, dass die Notarin entsprechend ihrem Vorbringen in der Klageschrift Stempel- und Siegelgerätschaften inzwischen nicht mehr in Stadt2 verwahre. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Klagebegründung keine neuen Argumente enthalte, die nicht bei Erlass der Disziplinarverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personalakten ..., des Sonderhefts ... des Landgerichts Kassel sowie des Sonderhefts … - des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Klagebegründung vom 29.11.2016 (Bl.1f.d.A.), des Schriftsatzes vom 27.12.2017 (Bl.24ff.d.A.), der Klageerwiderung vom 03.01.2018 (Bl.58ff.d.A.) und der Replikschrift vom 15.02.2018 (Bl.72ff.d.A.) verwiesen.