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Beschluss

2 WF 241/18

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0612.2WF241.18.00
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Leitsätze
Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein reicht für die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt ZPO nicht aus, es ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit oder Absicht erforderlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 1.6.2018 aufgehoben, so dass es bei der ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein reicht für die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt ZPO nicht aus, es ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit oder Absicht erforderlich. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 1.6.2018 aufgehoben, so dass es bei der ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14.11.2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der vorliegenden Kindschaftssache unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Entscheidung lag die Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.10.2014 zugrunde, wonach ihr seinerzeit Einnahmen in Höhe von mtl. netto 739,25 € (405,25 € SGB II + 150,00 € Betreuungsgeld + 184,00 € Kindergeld) zur Verfügung standen, denen Mietkosten von mtl. 200,00 € und eine bis August 2016 zu bedienende Zahlungsverpflichtung aus einem KFZ-Darlehen in Höhe von mtl. 150,00 € gegenüberstanden. In dem von der Antragsgegnerin unterzeichneten Vordruck befindet sich vor der Zeile für die zu leistende Unterschrift die folgende Passage: „Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“ Mit Verfügung vom 12.1.2018 forderte das Amtsgericht die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens auf, eine aktuelle Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse einzureichen. Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin eine neue Erklärung zu den Akten. Danach verfügt sie nunmehr über Einkünfte aus Teilzeittätigkeit (20 Stundenwoche) in Höhe von mtl. 1.090,51 € netto zzgl. 194,00 € Kindergeld, denen Mietkosten von mtl. 300,00 € und berufsbedingte Fahrtkosten gegenüberstehen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 1.6.2018 den Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 14.11.2014 unter Verweis auf § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragsgegnerin seit mindestens Mai 2017 über ein ca. 400 € höheres Nettoeinkommen verfüge, was sie entgegen ihrer am 29.10.2014 mit ihrer Unterschriftleistung zur Kenntnis genommenen Verpflichtung nicht von sich aus angegeben habe. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 4.7.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 23.7.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die ihr obliegende Mitteilung über die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit versäumt zu haben und gibt hierzu erläuternd an, dass sie in den vergangenen Jahren im Rahmen diverser vor dem Familiengericht Biedenkopf geführter Kindschafts- und Unterhaltssachen nebst Beschwerdeverfahren, in denen sie Verfahrenskostenhilfeanträge teilweise auch in Hinblick auf den Verfahrensgegner auferlegter Kostenlast zurückgenommen habe, den Überblick verloren habe. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.7.2018 nicht abgeholfen und hierzu ausgeführt, dass die Anzahl der sonstigen Verfahren, in denen der Antragsgegnerin ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, nämlich … und …, kein Grund sei, eine Mitteilung über die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterlassen, und zwar notfalls ohne Angabe des jeweiligen Aktenzeichens. Die Aufhebung der Bewilligung sei auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Antragsgegnerin in der Zeit zwischen Oktober 2014 und Juli 2015 insgesamt drei Mal die entsprechenden Erklärungen mit den vorstehenden Hinweisen unterzeichnet habe. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung in voller Besetzung übertragen. Der Bezirksrevisor verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin vorliegend die gebotene Mitteilung grob nachlässig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterlassen habe. Es sei zwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Begriff der groben Fahrlässigkeit davon auszugehen, dass grobe Nachlässigkeit nicht bereits dann gegeben sei, wenn ein Beteiligter trotz entsprechender Belehrung im Fragebogen die Mitteilung schlicht vergessen habe. Gerade der Umstand aber, dass der Antragsgegnerin in den weiteren Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, spreche jedoch dafür, dass sie aus grober Nachlässigkeit ihre Auskunftspflicht verletzt habe, denn sie sei an diese jeweils durch Unterzeichnung ihrer Erklärungen vom 18.3.2015 und 30.7.2015 erinnert worden, so dass von einem einfachen Vergessen nicht mehr ausgegangen werden könne. Hierzu hat die Antragsgegnerin erwidert, dass sämtliche Verfahren schon einige Jahre zurücklägen und ihr, auch wenn in den Vordrucken entsprechende Hinweise enthalten gewesen seien, diese als juristischen Laien nicht mehr präsent gewesen und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass für sie immer noch eine Auskunftspflicht bestanden habe. Eine derartige Verpflichtung könne im Rahmen des Alltags, insbesondere einer alleinerziehenden Mutter, nach Ablauf mehrerer Jahre nachvollziehbar in Vergessenheit geraten, weshalb ja auch nicht ohne Grund diesbezüglich gerichtliche Aufforderungen an die Betroffenen versandt würden, um sie hierdurch an ihre Verpflichtungen zu erinnern und die entsprechenden Auskünfte einzuholen. Nach alledem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und unbeachtet gelassen habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte entgegen § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. In § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist mithin kein Automatismus vorgesehen, nach dem immer, wenn eine Verletzung der Pflichten aus § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO erfolgt, eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erfolgen muss. Vielmehr deutet im Eingangssatz die Verwendung des Wortes „soll“ auf ein Ermessen des Gerichts hin. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, worauf sich das Verschuldenserfordernis - Absicht oder grobe Nachlässigkeit - in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass das qualifizierte Verschulden nur im Fall der unterlassenen Mitteilung der Anschriftenänderung (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall ZPO) zusätzlich erforderlich sei, während die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO) wegen des ihr zukommenden Sanktionscharakters für den Regelfall die angemessene Sanktion darstelle und nicht voraussetze, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht absichtlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Insoweit begründe allein der Umstand, dass der Partei ihre Mitteilungspflicht nicht (mehr) erinnerlich gewesen sei, keinen atypischen Sachverhalt, der im Rahmen des durch die Sollvorschrift eröffneten Ermessens zu ihren Gunsten gewertet werden könne (LAG Sachsen, Beschluss vom 23.2.2016, Az. 4 Ta 285/15, zitiert nach juris). Das LAG München (Beschluss vom 25.2.2015, Az. 10 Ta 51/15) hält dafür, dass sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit bzw. groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung beziehe, nicht jedoch auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Mitteilung, weil das Merkmal „unverzüglich“ bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“) trage. Demgegenüber beziehen sich nach wohl überwiegender Auffassung die Worte „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ prinzipiell auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Einkommens- oder Vermögensverbesserung, so dass die Bewilligung bei einem entsprechenden Versäumnis nur dann aufgehoben werden kann, wenn dieses absichtlich oder zumindest grob nachlässig erfolgt ist. Danach reicht das schlichte Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein noch nicht aus, sondern ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden erforderlich (BAG, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 8 AZB 23/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.2.2017, Az. 18 WF 239/16; LAG Hessen, Beschluss vom 11.1.2017, Az. 3 Ta 391/16, zitiert nach juris; OLG Dresden, FamRZ 2017, 464 f.). Der Senat schließt sich, wie bereits in seiner Entscheidung vom 17.5.2019 (Az.: … = …, Amtsgericht Biedenkopf) geschehen, der letztgenannten Auffassung an. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sieht eine strenge Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten vor und bedarf daher der restriktiven Auslegung. Ihrem Wortlaut nach ergibt sich das Erfordernis eines qualifizierten Verschuldens für sämtliche Fallvarianten noch eindeutiger als bei den unterschiedlichen Varianten des Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bei denen ebenfalls streitig ist, worauf sich das Verschulden beziehen muss. Gerade die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO benannte unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses und die in § 124 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall ZPO erfasste absichtliche oder grob nachlässige unrichtige Angabe bei der persönlichen und wirtschaftlichen Lage zu Beginn des Verfahrens zeigen, dass das Mittel der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch aus sozialstaatlichen Gründen nur bei einem bestimmten Schweregrad eröffnet sein soll. Neben der grammatischen und der systematischen Auslegung spricht auch die historische Auslegung der Norm für diese Ansicht, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen auf den gesamten Absatz 1 Nr. 4 erstreckt wissen wollte (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 35, linke Spalte, 3. Absatz). Die unterbliebene Übermittlung etwaiger Einkommensverbesserungen, die die Größenordnung von 100 € brutto übersteigen, muss daher, ebenso wie die fehlende Übermittlung von Adressänderungen, auf ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Nachlässigkeit oder einer Absicht zurückzuführen sein. Dies vorausgeschickt, kommt nach insoweit von der Vorinstanz und dem Bezirksrevisor abweichender Ansicht des Senats die Annahme grober Nachlässigkeit vorliegend nicht in Betracht. Eine solche erfordert mehr als leichte oder durchschnittliche Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht demjenigen der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Davon kann vorliegend nach Aktenlage und auf der Grundlage der Darstellung der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden; insbesondere lässt sich grobe Nachlässigkeit nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin die Belehrung(en) aus den Jahren 2014 und 2015 im Jahr 2017 unbeachtet gelassen hat. Denn würde allein das ausreichen, würde im Regelfall schon die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe führen, was nach den oben dargestellten Erwägungen nicht dem gesetzlichen Regelungsziel entspricht. Der Senat geht vielmehr, den Schilderungen der Antragsgegnerin folgend, davon aus, dass sie, die auf Anforderung der Rechtspflegerin sogleich die entsprechende Erklärung nebst Belegen fristgerecht übersandt hat, die erforderliche Mitteilung an das Amtsgericht schlicht vergessen hatte. Dies war nachlässig, aber nicht grob nachlässig, rechtfertigt also ohne zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte, an denen es hier fehlt, nicht den Schluss, dass ihr Verhalten als ausnehmend sorglos anzusehen wäre und sie ihre verfahrensrechtlichen Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt hätte. Der Senat schließt sich insbesondere nicht der Argumentation des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors an, dass die Antragsgegnerin gleich drei Mal, nämlich auch in den beiden anderen erwähnten Verfahren, auf ihre Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, weshalb von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden müsse. Für eine solche Annahme erscheinen dem Senat die Zeitpunkte der zusätzlichen Hinweise zu weit zurückliegend. Auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin kommt auch die Anordnung von Ratenzahlungen nicht in Betracht, weil weiterhin kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist, wie sich aus der folgenden Aufstellung ergibt, wobei insoweit wegen des vier-Jahres-Zeitraums des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO die Gegebenheiten und Freibeträge Stand November 2018 maßgeblich sind: Nettoeinkommen 1.090,51 € zzgl. Kindergeld 194,00 € abzgl. Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO 481,00 € abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO 219,00 € abzgl. Arbeitsmittelpauschale (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. DVO) 5,20 € abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten (5,20 € x 21 Km : 5 x 3,5 Wochenarbeitstage) 156,00 € abzgl. Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b) ZPO für Paul (275 € - 270 €) 5,00 € abzgl. Freibetrag für Alleinerziehende nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO 149,76 € abzgl. Mietkosten 300,00 € abzgl. Hausrat- Haftpflicht- und Unfallversicherung 35,98 € abzgl. KFZ.-Versicherung 32,68 € – 100,11 € Weil das Rechtsmittel der Antragsgegnerin Erfolg hat, ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei - § 1 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren um die Verfahrenskostenhilfe werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem die divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.