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Beschluss

2 UF 142/19

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1002.2UF142.19.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Weitergabe von Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren an Dritte
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Weitergabe von Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren an Dritte Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., im Folgenden Kindesvater und Kindesmutter, waren von September 20XX bis März 20XX miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die mittlerweile 8-jährige Tochter A hervorgegangen, die seit der Trennung der Kindeseltern im März 2014 bei der Kindesmutter in Stadt1 lebt und den in Stadt2 im Haus seiner Eltern lebenden Kindesvater im Rahmen regelmäßiger Umgangskontakte besucht. Die Kindesmutter ist in Teilzeitbeschäftigung mit 19,5 Stunden wöchentlich berufstätig. Der Kindesvater ist nicht berufstätig und bezieht seit Juli 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis Mai 2019 befristet war und in diesem Jahr erneut bis zum 30.04.2022 bewilligt wurde. Bereits im Jahr 2009 wurde bei ihm eine Depressionserkrankung diagnostiziert, die jedenfalls auch neben physischen Beschwerden zur Verrentung geführt hat. Der Kindesvater hat am XX.XX.2019 erneut geheiratet, seine Ehefrau bringt 3 Söhne im Alter von 16, 12 und 5 Jahren mit in die Ehe. Beabsichtigt ist, dass die neue Familie zukünftig im Haus der Eltern des Kindesvaters zusammenwohnt und letztere das Nachbarhaus erwerben und dort einziehen. Bereits kurz nach Trennung der Kindeseltern hatte der Kindesvater beim Amtsgericht Bad Hersfeld die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2014 im Verfahren Aktenzeichen1 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kontinuitätsgrundsatz spreche für einen Verbleib As bei der Kindesmutter. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Entscheidung des Senats vom 19.12.2014 (Az. Aktenzeichen2) als unzulässig verworfen. Zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 20.11.2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht nur auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern auch auf die fehlende Erfolgsaussicht in der Sache ausführlich hingewiesen. Im Scheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht Az. Aktenzeichen3 beantragte der Antragsteller im Juni 2015 erneut die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A mit der Begründung, es sei der nachdrücklich geäußerte und mittlerweile manifestierte Wille der zu diesem Zeitpunkt 4-jährigen A, bei ihm leben zu wollen. Zudem sei eine Überforderung der Kindesmutter und Gefährdung des Wohls von A zu befürchten, wenn sie im Haushalt der Kindesmutter verbleibe. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.12.2015 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 29.03.2016 im Verfahren Aktenzeichen4, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen. In dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat der Kindesvater im Januar 2017 wiederum beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zu übertragen. Er hat sich dabei auf den wiederholt, nunmehr auch gegenüber Dritten in seiner Abwesenheit geäußerten Willen des Kindes, bei ihm leben zu wollen, berufen und vorgetragen, dass A bei Beendigung des Umgangs immer besorgniserregend still und traurig sei, eine Rückzug- bzw. Abwehrhaltung einnehme, oft weine und sich an den Vater klammere und geradezu verzweifelt wirke. Zudem könne er A besser und vor allem persönlich betreuen, während die Kindesmutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit auch auf Fremdbetreuung angewiesen sei. Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung As, der Kindeseltern, der bestellten Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamtes auf wiederholte Anregung des Kindesvaters, ein Sachverständigengutachten insbesondere zur Klärung des geäußerten Kindeswillens einzuholen, mit Beweisbeschluss vom 18.05.2017 die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet. Nachdem sich das Verfahren im Folgenden erheblich verzögerte, weil der Kindesvater - im Ergebnis jeweils erfolglos - zunächst Beschwerde gegen den Beweisbeschluss erhob, später Untätigkeit rügte und nach Gutachteneingang die Sachverständige als befangen ablehnte, wies das Amtsgericht, der sachverständigen Empfehlung folgend, den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A mit Beschluss vom 07.03.2019 zurück und bestimmte je hälftige Gerichtskostentragung der Kindeseltern. Die Entscheidung in der Hauptsache begründete das Amtsgericht damit, dass nach den gerichtlichen Ermittlungen einschließlich der Ergebnisse der Begutachtung A sich im Haushalt der Kindesmutter gut und altersentsprechend entwickelt habe und das durch die Differenzen der Eltern stark belastete und in einem massiven Loyalitätskonflikt befindliche Kind im Umfeld der Mutter auch künftig die Unterstützung und Förderung für den Aufbau einer eigenständigen und unabhängigen Persönlichkeit erhalten werde, die der Kindesvater aufgrund des Gefangenseins in der eigenen Depressionssymptomatik und -problematik nicht zu geben vermöge. Dem immer wieder geäußerten Willen des Kindes, der aufgrund des massiven Loyalitätskonfliktes ohnehin nicht frei und unbeeinflusst habe gebildet werden können, komme letztlich keine Bedeutung zu, auch weil A die Auswirkungen eines Wechsels zu dem an einer depressiven Erkrankung leidenden Vater nicht einschätzen könne. Wegen der Begründung im Einzelnen wird ergänzend auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 11.03.2019 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts wendet sich der Kindesvater mit seiner am 11.04.2019 eingegangenen Beschwerde, mit der er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A weiterverfolgt und zudem die Niederschlagung der Sachverständigenkosten beansprucht. Er ist unter Bezugnahme auf eine privat eingeholte psychologische Stellungnahme des B vom 24.11.2018 nebst Ergänzung vom 22.02.2019 der Ansicht, das eingeholte Gutachten, in dem sich die Sachverständige für einen Verbleib As im mütterlichen Haushalt ausspricht, sei nicht verwertbar. Der Sachverständigen fehle es, da sie nicht Psychologin sei, aber eine psychologische Fragestellung habe begutachtet werden müssen, bereits an der hinreichenden Qualifikation zur Begutachtung. Die Beweisfragen seien durch das Amtsgericht nicht hinreichend konkretisiert worden und enthielten eine unzulässige Weitergabe der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Sachverständige. Die Begutachtung sei fachlich-methodisch fehlerhaft erfolgt. So habe die Sachverständige durch Einbeziehung der Eltern des Kindesvaters, dessen Ärzte, der Leiterin der Kindertagesstätte und des Kinderarztes As quasi anstelle des zuständigen Gerichts eine Beweisaufnahme durchgeführt, ohne die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Beteiligtenöffentlichkeit zu wahren. Datenschutzrechtlich notwendige Einwilligungserklärungen zur Befunderhebung seien nicht eingeholt worden, die vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärungen seien viel zu allgemein gefasst, um die erfolgten Befunderhebungen abzudecken. Zur Beurteilung von Art und Umfang einer von der Sachverständigen angenommenen krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Kindesvaters und den Auswirkungen auf die Tochter sei sie fachlich nicht qualifiziert. Die Ausführungen der Sachverständigen zur Vater-Tochter-Beziehung im Sinne einer „Parentifizierung“ und zur Authentizität des geäußerten Kindeswillens seien fachlich-methodisch nicht belegt und daher teilweise nicht nachvollziehbar. Der durchgeführte Persönlichkeitstest sei nicht erforderlich gewesen und greife unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des Kindesvaters ein. Das Gutachten entspreche weder den Mindestanforderungen an der Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht der Arbeitsgruppe familienrechtlicher Gutachten noch den Celler Empfehlungen zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen. Die Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss. Der Senat hat A am 16.08.2019 und die übrigen Beteiligten am 21.08.2019 persönlich angehört. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf den Vermerk vom 16.08.2019 und das Terminsprotokoll vom 21.08.2019 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss den erneut gestellten Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A zurückgewiesen. Entscheidungsmaßstab ist vorliegend § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 12, juris). Dabei stellt auch ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge eines Elternteils nach § 1671 Abs. 1 BGB abgelehnt hat, eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar (KG, Beschluss vom 10.05.2010 - 19 UF 7/09 -, FamRZ 2011, 122; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 -, FamRZ 2014,1861; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2014 - 6 UF 326/13 -, FamRZ 2014,1120; BeckOGK/Mehrle, 1.11.2018, BGB § 1696 Rn. 13; Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 55; a. A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 13 UF 209/14 -, juris, zum Fall einer vorhergehenden Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall der ablehnenden Ausgangsentscheidung in einem Zuordnungskonflikt eine Sachprüfung zugrunde lag. § 1696 Abs. 1 BGB dient der Wahrung der Kindesinteressen im Wandel der Verhältnisse, nicht aber unterwirft die Vorschrift die Bestandskraft kindschaftsrechtlicher Entscheidungen bloßem richterlichen Sinneswandel oder ermöglicht gar die Korrektur gesetzlicher Bindungen, die bei der Erstentscheidung bestanden. Deshalb steckt nach allgemeiner Ansicht in den „triftigen Gründen“ des § 196 Abs. 1 BGB auch das Erfordernis, dass neue Tatsachen zu einer veränderten Beurteilung Anlass geben - eine abweichende Beurteilung bei unveränderter Sach- und Rechtslage genügt nicht, § 1696 BGB erlaubt kein beliebiges Wiederaufrollen des Erstverfahrens (Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 57). Allerdings ist das Erfordernis der neuen Umstände im Interesse optimaler Kindeswohlwahrung großzügig zu interpretieren: Dazu kann auch der bereits geäußerte, jedoch nachdrückliche Änderungswunsch des Kindes gehören, insbesondere wenn er durch Umstände manifestiert ist, die die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Kindeswillens belegen (Staudinger/Coester a. a. O. Rn. 57; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45 juris). Der Vortrag des Kindesvaters zu dem von A weiterhin, nun aber auch in seiner Abwesenheit gegenüber Dritten nachdrücklich geäußerten Wunsch, beim Vater leben zu wollen, sowie das beschriebene Verhalten der jetzt im Grundschulalter befindlichen A zum Ende der Umgangskontakte hin war danach geeignet, die Ausgangsentscheidung einer Überprüfung im Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Diese Überprüfung führt jedoch nicht zu dem vom Kindesvater gewünschten Ergebnis. In Kindschaftsverfahren ist der Wille eines Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Die Berücksichtigung des Kindeswillens trägt dem wachsenden Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln (vgl. § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechnung und dient der Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der vom Kind kundgetane Wille kann zudem Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.05.2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 19 - 20, juris). Wie der Antragsteller zutreffend ausführen lässt, besteht für den Fall, dass der Wille des Kindes missachtet wird, das Risiko, dass das Kind seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verliert, dadurch die Hilfslosigkeit des Kindes und sein emotionales Stresserleben erhöht wird und ihm die Stressbewältigung erschwert wird mit möglichen Folgen von psychosomatischen Beschwerden sowie längerfristig psychischen Erkrankungen. Aber auch die unkritische Beachtung des Kindeswillens birgt erhebliche Risiken für dessen Wohl. Diese kann zu einer Überanpassung, zur Unterdrückung tatsächlich bestehender Bedürfnisse (insbesondere nach Nähe zum anderen Elternteil), zur Selbstverleugnung sowie dazu führen, dass das Kind adäquate Konfliktbewältigungsstrategien nicht erlernen kann (Schäder in FamRZ 2019 S. 1121 unter Verweis auf Dettenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016 S. 119 f.). Um vom Vorliegen eines aus vorstehenden Gründen beachtlichen Kindeswillens ausgehen zu können, müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein, die allgemein mit den Merkmalen Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie umschrieben werden. Dabei wird das Merkmal der Zielorientierung als handlungsleitende Ausrichtung auf erstrebte Zustände bei vorhandener Ziel- und Mittelintention beschrieben (im Gegensatz zu stimmungsabhängigem Leidensdruck und ungerichteten Veränderungstendenzen). Das Merkmal der Intensität ist erkennbar am Beharrungsvermögen bei Hindernissen und Widerständen sowie der Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit, mit der ein Ziel angestrebt wird. Das Merkmal Stabilität ist erfüllt im Fall der Beibehaltung einer Willenstendenz über eine angemessene Dauer gegenüber verschiedenen Personen und unter verschiedenen Umständen. Das Merkmal der Autonomie liegt vor, wenn der Wille als Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Strebung, quasi als Baustein zur Selbstwerdung des Kindes, Bestätigung des Subjektseins und Beweis für Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes angesehen werden kann, auch wenn Fremdeinflüsse an der Formulierung des Willens beteiligt waren. Das Gewicht des Kindeswillens als Kriterium des Kindeswohls ist umso größer, je ausgeprägter diese vier Merkmale sind (vgl. zum Ganzen Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte, 5. Auflage Nr. 4.2.2). Soweit sich der zu beachtende Wille des Kindes auf eine Änderung der Verhältnisse richtet, ist eine Änderung überdies nur angezeigt, d.h. zulässig und gerechtfertigt, wenn die Änderungsinteressen des Kindes im Einzelfall die anderen zu berücksichtigenden Gründe für eine kindeswohlorientierte Entscheidung deutlich überwiegen. Der Kindeswille stellt also, wie auch im Rahmen der Abwägung nach § 1671 BGB, nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Abwägung im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs „Kindeswohl“ dar. Kommt als neuer Umstand im oben genannten Sinne ausschließlich der Änderungswunsch des Kindes in Betracht, so findet keine offene Neuabwägung sämtlicher Kindesinteressen und unter Berücksichtigung sämtlicher Kindeswohlkriterien statt mit dem Ziel, die für das Kind beste Lösung zu ermitteln, sondern es sind die Vorgaben des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB für die Fragestellung und die Gewichtung der Abwägung zu berücksichtigen (Staudinger/Coester, a.a.O., Rz. 56 ff.). Es muss also auch in diesem Rahmen die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden (Staudinger/Coester (2016), § 1671 Rz. 234 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris). Im vorliegenden Verfahren hat sich gezeigt, dass der unstreitig gegenüber dem Kindesvater, den Großeltern und auch gegenüber Dritten geäußerte Wille As, beim Vater leben zu wollen, unabhängig davon, ob er autonom gebildet werden konnte (insoweit weist die Antragstellervertreterin zutreffend darauf hin, dass auch ein induzierter Wille beachtlich sein kann), nicht als intensiv und stabil und mittlerweile auch nicht mehr als zielorientiert zu bewerten ist. A hat sich bereits gegenüber der Sachverständigen im Einzelgespräch vom 03.07.2018 hinsichtlich eines dauernden Aufenthalts differenziert geäußert. Zwar hat sie auch dort erklärt, am liebsten bei ihrem Vater leben zu wollen, allerdings enthielt die Erklärung den Zusatz, ihm (dem Vater) gehe es dann besser, das wünsche er sich schon so lange. Zuvor hatte A bereits beschrieben, dass ihr Vater und die Großmutter ganz traurig seien, wenn A zurück zur Mutter gebracht werde. Sie wünsche sich, noch länger beim Vater bleiben zu dürfen. A hat in demselben Gespräch zudem geäußert, dass sie beide Eltern lieb habe und bei ihnen sein wolle. Darum falle ihr der Abschied von ihrer Mutter und ihrem Vater so schwer. Sie wolle nicht sagen, wo sie zukünftig leben wolle. Wenn sie das tue, sei entweder ihre Mutter oder ihr Vater traurig. Wenn sie zaubern könnte, würde sie Stadt1 und Stadt2 näher zusammenzaubern. Sie sei gerne bei ihren Eltern. Es sei bei Mutter und Vater jeweils anders, aber nicht besser oder schlechter. Würde sie weiterhin bei ihrer Mutter leben, wäre das in Ordnung, auch wenn sie etwas lieber bei ihrem Vater wohnen würde. In ihrer Anhörung vor dem Senat am 16.08.2019 hat A dann in keiner Weise mehr geäußert, dass sie lieber beim Vater leben möchte oder dass es bei diesem schöner sei. Sie hat vielmehr erklärt, dass sie eigentlich bei beiden Elternteilen wohnen wolle und es am besten wäre, wenn Mama und Papa nebeneinander wohnen würden, was aber nun einmal nicht der Fall sei. Die kindgerecht formulierte Frage, ob sie an ihrem bisherigen Lebenszuschnitt etwas ändern wolle, verneinte A ebenso wie die Nachfrage, ob sie Angst davor habe, dass der Senat etwas veranlassen könnte, was für sie nachteilig sei. A hat in der Anhörung durch den Senat wiederum die Traurigkeit des Vaters geschildert, wenn sie wieder nach Hause fahre, aber die Frage verneint, ob sie selbst die Fahrten zum Vater hin oder vom Vater zur Mutter zurück unterschiedlich wahrnehme. Zusammen mit der -unstreitigen- Schilderung der Kindesmutter, dass A auch „klammere“ und Traurigkeit zeige, wenn sie von der Mutter weggehe, und dann von ihr getröstet und zum Loslassen ermutigt werde, ergibt sich das Bild eines Kindes, das zu beiden Elternteilen gute und enge Bindungen hat und dem das Abschiednehmen einfach sehr schwer fällt. Eine klare Priorität zugunsten des Vaters, wie nach dessen Schilderungen hätte vermutet werden können, hat A in der persönlichen Anhörung durch den Senat gerade nicht gesetzt. Dabei hat der Senat A als aufgeweckte und offene Achtjährige erlebt, mit der eine Unterhaltung gut möglich war. Zwar ist zu berücksichtigen, dass A zum Termin zur Senatsanhörung ebenso wie zum genannten Gespräch mit der Sachverständigen am 03.07.2018 von ihrer Mutter begleitet wurde. Der Senat hält es aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Anhörung vom 16.08.2019 jedoch für ausgeschlossen, dass sich A bei diesen klaren Äußerungen von dem Bestreben leiten ließ, die an der Anhörung nicht teilnehmende Mutter nicht traurig zu machen. Es war nicht im Ansatz sichtbar, dass sie deswegen keine Priorisierung zugunsten eines (nach Vortrag des Kindesvaters eigentlich dringend gewünschten) Lebens beim Vater vorgenommen hat. A erschien in der alles andere als alltäglichen Anhörungssituation durchaus gelöst und unbefangen, hatte sich Gedanken über das Wohnen bei dem einen oder anderen Elternteil gemacht und wusste, dass das, was sie sagen wird, von Bedeutung sein würde. Wie sich aus dem Vergleich der richterlichen Anhörungen As in den bisherigen Verfahren mit der Anhörung vom 16.08.2019 ergibt und wie sowohl die Eltern As als auch die Verfahrensbeiständin im Termin vom 21.08.2019 bestätigten, hat A sich im Zeitraum ab dem letzten Kindergartenjahr gut entwickelt und ist deutlich selbstbewusster geworden. Ihr ist in der ausführlichen und entspannt verlaufenden Anhörung vom 16.08.2019 mehrfach auf verschiedene Weise die Möglichkeit gegeben worden, Veränderungswünsche zu benennen und einem Wohnen beim Vater den Vorzug zu geben. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auch beim Nichtentscheiden-Wollen handelt es sich aber um eine Variante des Kindeswillens, der, soweit er dem Kindeswohl nicht widerspricht, grundsätzlich beachtlich ist. Wie der bei der Kindesanhörung nicht anwesende Kindesvater nun zu der Einschätzung kommt, dass A sich in der Fragesituation am 16.08.2019 „völlig überfordert fühlte und es ihr auch nicht möglich war, sich zu positionieren“ bzw. dass die fehlende Positionierung zugunsten des Vaters hypothetisch mit einer Art Resignation zu erklären sei (Schriftsatz vom 25.09.2019), bleibt sein Geheimnis. Damit ist eine Änderung der vorangegangenen Entscheidung zu der elterlichen Sorge zugunsten des Kindesvaters aufgrund geänderter Umstände nicht im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB angezeigt. Vielmehr erfordert die persönliche und örtliche Kontinuität einen Verbleib As im Haushalt der Kindesmutter, in dem das Kind unstreitig in den letzten Jahren eine positive Entwicklung erfahren hat und von dem aus es weiter die bisherige Schule besuchen, die dortigen Freunde und Verwandten treffen und den dortigen Freizeitaktivitäten nachgehen kann. Die Erhaltung der Bindungen zur väterlichen Familie und zum Umfeld in Stadt2 soll weiterhin durch regelmäßige Umgangskontakte gewährleistet werden. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich das väterliche Umfeld derzeit im Umbruch befindet. Ein Umzug der neuen Ehefrau des Kindesvaters mit den Söhnen nach Stadt2, von dem der Senat ebenso wie von der Heirat des Vaters eher zufällig im Rahmen der Anhörung As erstmals Kenntnis erhalten hat, ist beabsichtigt, aber bislang genauso wenig erfolgt wie der hierzu notwendige Schulwechsel der beiden ältesten Söhne. Der Kauf des Nachbarhauses durch die Großeltern As väterlicherseits und Umzug dorthin ist ebenfalls noch in Planung. Die „Vergrößerung“ der väterlichen Familie kann ohne Zweifel eine Bereicherung auch für A darstellen. Eine Kontinuität der Betreuung As in der während der Umgangskontakte bislang erlebten Form in Stadt2 ist indes nicht gegeben. Der Abänderungsantrag des Kindesvaters ist daher zurückzuweisen. Klarstellend sei angemerkt, dass auch nach dem Maßstab des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ein Aufenthaltswechsel As zum Vater, wie von diesem begehrt, vorliegend nicht in Betracht käme, da die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater mit der Folge, dass A ihren Lebensmittelpunkt künftig beim Vater hat, dem Wohl des Kindes nicht am besten entspricht. Dabei kann zugunsten des Kindesvaters davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte Depressionserkrankung keinerlei Folgen für dessen Erziehungseignung zeitigt, und bei beiden Elternteilen hinreichende Erziehungs- und Förderfähigkeit besteht. Die Berufstätigkeit der Kindesmutter wirkt sich sicher nicht erziehungseinschränkend aus. Bei einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden hat die Kindesmutter ohne Zweifel ausreichend Zeit, sich soweit erforderlich persönlich um die schulpflichtige A zu kümmern und diese zu betreuen. Die positive Entwicklung des Kindes zeigt darüber hinaus, dass die Kindesmutter die aufgrund der Berufstätigkeit notwendige Strukturierung und Organisation des Alltags (Schulangelegenheiten, Einkäufe, Arztbesuche, Freizeitaktivitäten) gut beherrscht. Enge Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen sind unstreitig vorhanden. Dem im väterlichen Umfeld geäußerten Willen As, bei ihm wohnen zu wollen, ist aufgrund der beschriebenen fehlenden Intensität, Stabilität und Zielorientierung weniger Gewicht beizumessen als dem Kriterium der Kontinuität der Lebensverhältnisse, welches eindeutig für einen Verbleib As im mütterlichen Haushalt spricht. Beim jetzigen Sachstand wäre in Ansehung des Ergebnisses der Kindesanhörung vom 16.08.2019 eine Sachverständigenbegutachtung gar nicht erforderlich gewesen, womit zugleich klargestellt ist, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz nicht in Betracht kommt: Im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen, solange das Verfahren grundsätzlich gewährleistet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 13, 19, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09 -, Rn. 18, juris). Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind dabei umso höher, je stärker mit der gerichtlichen Entscheidung in die Rechte der Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird. Im vorliegenden Verfahren, in dem nicht über die Frage der Entziehung der elterlichen Sorge mit Trennung von der Herkunftsfamilie nach den §§ 1666, 1666 a BGB oder der Einschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 BGB, sondern über einen Zuordnungskonflikt im Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 1696 BGB zu entscheiden ist, stellt das Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und insbesondere das Ergebnis der Anhörung des betroffenen Kindes eine ausreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar. Der Kindesvater darf davon ausgehen, dass der Senat über langjährige Erfahrung bei der Anhörung von Kindern verfügt und Setting und Atmosphäre so gestaltet, dass auch tief im Loyalitätskonflikt befindliche Kinder in die Lage versetzt werden, ihre Befindlichkeiten und Wünsche zu vermitteln. Das Ergebnis der persönlichen Anhörung As durch den Senat wurde oben geschildert. Für die Feststellung, dass der im Umfeld des Vaters und auch gegenüber der Sachverständigen unstreitig geäußerte Wille As, beim Vater leben zu wollen, nicht als zielgerichtet, intensiv und stabil gewertet werden kann, bedarf es keiner psychologischen Begutachtung. Die Erklärung des Kindesvaters im Termin vom 21.08.2019, A habe ihm berichtet, sie habe in ihrer Anhörung angegeben, dass sie es bei ihm schöner finde, und der Umstand, dass A eine solche Aussage gerade nicht getroffen hat, zeigt deutlich, dass A eine väterliche Erwartung nicht enttäuschen möchte. Der Kindesvater wird A in ihrem unstreitig bestehenden Loyalitätskonflikt (vgl. hierzu auch die vom Antragsteller eingeholte Stellungnahme B vom 24.11.2018 S. 8) am besten entlasten können, in dem er seiner Tochter vermittelt, dass er ihren dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter nicht nur toleriert, sondern akzeptiert und bestenfalls sogar gutheißen kann. Im Gegenzug ist und bleibt es Aufgabe der Kindesmutter, A positiv auf die Umgangskontakte mit dem Vater einzustimmen und diese aktiv zu fördern. Eine Niederschlagung oder Beschränkung der Sachverständigenkosten wie beantragt gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG bzw. § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG kommt nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses vom 18.05.2017 war eine Begutachtung im Hinblick auf den Vortrag des Kindesvaters zum Verhalten As, wenn der Abschied vom Vater und den Großeltern und die Rückkehr zur Mutter anstand und das sich für die väterliche Familie als echte Verzweiflung darstellte, durchaus geboten, zumal die Anhörung As durch die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamtes am 20.02.2017 und durch die erstinstanzliche Richterin am 21.03.2017 das Bild eines verunsicherten, belasteten und an der Mutter (Anhörung vom 20.02.2017) bzw. der Mutter und anschließend dem Vater (Anhörung vom 21.03.2017) klammernden Kindes bot. Das geschilderte Verhalten gab unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht nur Anlass zur Überprüfung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern vor allem auch Anlass, die Umgangsregelung (von Amts wegen) auf den Prüfstand zu stellen und über Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Kindeswohlgefährdung aufgrund tiefgreifenden Loyalitätskonfliktes nachzudenken. Dass sich das Amtsgericht bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 26 FamFG sachverständiger Unterstützung bediente, ist daher nicht zu beanstanden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Antragsteller war, der die Einholung eines Sachverständigengutachten als erforderlich ansah. Ebenso wenig begegnen im Ergebnis die Formulierung der Beweisfragen im Beschluss vom 18.05.2017 und die Auswahl der Sachverständigen C Bedenken. Richtig ist zwar, dass die Beweisfragen an den Sachverständigen möglichst konkret gefasst werden und keine rechtliche, sondern aus dem Gebiet des Sachverständigen stammende Fragestellung enthalten sollen (vgl. Heilmann in Praxiskommentar Kindschaftsrecht zu § 163 FamFG, Rn. 36). Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 10.10.2017 ausgeführt, dass offen gehaltene Beweisfragen in Kindschaftssachen oft nicht zu vermeiden sind, damit ein vollständiges Bild des familiären Beziehungsgefüges, welches sich auf das entscheidungserhebliche Kindeswohl (§ 1697 a BGB) auswirkt, erstellt werden kann. Das Amtsgericht hatte bei der Formulierung der Beweisfragen erkennbar die seelische Belastung des Kindes im Hinblick auf die Frage seines Lebensmittelpunktes und die Durchführung des Umgangs und Möglichkeiten der Minderung/ Beseitigung dieser Belastung im Blick. Außerdem hat es in Ziffer 2 a. und b. des Beweisbeschlusses konkrete Fragen hinsichtlich der vom Vater immer wieder angeführten Willenserklärungen As gestellt. Soweit in Ziffer 1. a. und b. rechtliche Beurteilungsmaßstäbe des § 1671 BGB bzw. § 1666 BGB genannt sind, wird damit erkennbar von der Sachverständigen keine rechtliche Subsumtionsarbeit gefordert. Diese hat ohnehin, wie vorliegend auch geschehen, die rechtliche in eine psychologische Fragestellung umzusetzen (vgl. Lit. D. I. Ziff. 3 der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, Stand 2015 veröffentlicht in NZFam 2015, 937 - in 2. Auflage 2019 mittlerweile veröffentlicht im Deutschen Psychologen Verlag GmbH - sowie Ziffer 2 der Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle, „Celler Empfehlungen“). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10.10.2017 ausgeführt hat, war es im Übrigen dem Antragsteller unbenommen, dem Gericht noch während der Begutachtung weitere aus seiner Sicht erhebliche Fragestellungen mitzuteilen, die dieses dann im Rahmen seiner Leitungsbefugnis nach § 30 FamFG i. V. m. § 404 a ZPO an die Sachverständige weitergeben und diese mit der Beantwortung hätte beauftragen können. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens bestand für die Beteiligten sodann Gelegenheit, Einwendungen geltend zu machen, Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen und die mündliche Erläuterung des Gutachtens zu verlangen (§ 30 FamFG i. V. m. § 411 Abs. 3, 4 ZPO). Der Antragsteller hat sich stattdessen - aus seiner Sicht folgerichtig - auf Einwendungen zur Qualifikation der Sachverständigen und auf Methodenkritik beschränkt. Die bestellte Sachverständige C ist indes als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ohne Zweifel als geeignet und hinreichend qualifiziert im Sinne des § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen, die zur Begutachtung gestellten Fragen zu beantworten. Die genannte, mit Gesetz vom 11.10.2016 neugefasste Vorschrift mit Mindestvorgaben zur Berufsqualifikation soll zu einer fachlich fundierten Sachverständigentätigkeit und damit zugleich zu einer Qualitätsverbesserung in der Begutachtung führen. Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Vorgabe einerseits die Erwartung verbunden, dass das Familiengericht bei der Auswahl von Sachverständigen auch prüft, ob der Sachverständige entsprechende zusätzliche Qualifikationen und Berufserfahrung erworben hat. Andererseits hat der Gesetzgeber durch die Fassung als Soll-Vorschrift und der Nennung nicht nur einer psychologischen, psychiatrischen und ärztlichen, sondern auch der psychotherapeutischen und pädagogischen Berufsqualifikation bewusst eine zu starke Einengung vermieden, um den Bedürfnissen der Praxis unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es entsprechend zusätzlich fortgebildete und berufserfahrene Sachverständige noch nicht flächendeckend in ausreichender Anzahl gibt, Rechnung zu tragen (BT-Dr. 18/6985). Die Auswahl des qualifiziertesten Sachverständigen nützt nichts und ist im Hinblick auf das in Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG zu beachtende Beschleunigungsgebot weder zielführend noch kindeswohlentsprechend, wenn mit der Beauftragung Wartezeiten von vielen Monaten bis Jahren bis zur Erstellung des Gutachtens sowie darüber hinaus unzumutbare Fahrtzeiten verbunden sind. Die Sachverständige C hat ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf Grundlage des abgeschlossenen Studiums der Erziehungswissenschaften absolviert. Die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dauert mindestens 3 Jahre (§ 5 Abs. 1 PsychThG) und umfasst dabei gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) mindestens 4200 Ausbildungsstunden, davon mindestens 1800 Stunden praktische Tätigkeit, die theoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 600 Stunden, die praktische Ausbildung, d.h. Durchführung von Ausbildungstherapien im Umfang von mindestens 600 Stunden, die durch mindestens 150 Stunden Supervision begleitet werden, sowie eine Selbsterfahrung im Umfang von mindestens 120 Stunden. Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Die Sachverständige C ist zudem als forensische Sachverständige für den Bereich Familienrecht in die Sachverständigenliste der Psychotherapeutenkammer Bayern eingetragen. Eine solche Eintragung erfolgt nach den Forensik-Richtlinien der Kammer (zu finden unter https://www.ptk-bayern.de/ptk) nur dann, wenn ein Sachkenntnisnachweis erbracht ist, und zwar entweder durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit Abschlussprüfung oder durch Überprüfung bereits gefertigter mindestens 10 gerichtlicher Gutachten. Damit erfüllt die Sachverständige die im Anhang Ziffer III. der - nicht verbindlichen - Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht aufgeführten Anforderungen an die Sachkunde. Auch die konkrete Fragestellung, die auf die Ursachenerforschung hinsichtlich der beobachteten Belastungsreaktionen As und das Aufzeigen von Möglichkeiten der Linderung bzw. Heilung der psychischen Belastung zielte, fällt ohne Zweifel in das Fachgebiet eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dessen Aufgabe es ist, sowohl unbewusste seelische Probleme und Konflikte des Kindes oder Jugendlichen als auch Krankheitssymptome zu diagnostizieren und zu behandeln, die Ergebnis von krankheitserzeugenden und -aufrechterhaltenden Beziehungsmustern im Kontext der wichtigsten Bezugspersonen sind (Quelle: Psychotherapie für Kinder und Jugendliche - Informationen für Eltern; www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20180514_BPtK_Elternratgeber-1.pdf). Somit stellt die Anordnung der Beweiserhebung weder nach dem „Ob“ noch nach dem „Wie“ eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 FamGKG dar. Das von der Sachverständigen C erstellte Gutachten ist auch nicht als mangelhafte Leistung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzusehen, die einen Wegfall des Vergütungsanspruchs rechtfertigt. Eine mangelhafte Leistung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur dann vor, wenn ein Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann (Bleutge BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach 26. Edition Stand: 01.06.2019 § 8 a JVEG Rn. 10; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz 3. Auflage 2018 § 8 a Rn. 10). Fehlende Überzeugungskraft steht dabei fehlender Verwertbarkeit nicht gleich (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2018 - L 2 SF 68/18 B F -, Rn. 3, juris). Im vorliegenden Fall war das erstellte Gutachten verwertbar, die erste Instanz hat seine Entscheidung zulässig auch auf die sachverständigen Feststellungen gestützt. Einzelne Kritikpunkte des Kindesvaters hinsichtlich der Methodik mögen berechtigt sein, sie führen aber nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Insbesondere die dokumentierten Explorationsgespräche und Interaktionsbeobachtungen stützen unabhängig von der Bewertung einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters die sachverständige Empfehlung, keinen Aufenthaltswechsel des Kindes herbeizuführen. Deutlich wurde hieraus insbesondere, dass A ihren Aufenthalt bei der Mutter als selbstverständlich ansieht (S. 37 des Gutachtens: „A berichtete auf Nachfrage, sie erinnere sich nicht mehr daran, mit ihren Eltern zusammengelebt zu haben.“ „Ihrer Erinnerung nach habe A schon immer bei ihrer Mutter gelebt und ihren Vater besucht“. S. 38: „Sie wolle die Ferien jeweils zur Hälfte bei ihren Eltern verbringen, alle Ferien sollen geteilt werden. Sie wolle zuerst bei ihrem Vater und dann bei ihrer Mutter sein, da sie ja schließlich bei dieser lebe.“) und der zeitweise erklärte Wille des Kindes, beim Vater zu leben, jedenfalls auch dem Wunsch des Vaters und der Großeltern väterlicherseits geschuldet und deshalb nicht unbeeinflusst ist (S. 39 des Gutachtens: „Er -der Vater- gehe nie wieder arbeiten und sage, er wolle nicht zum Arzt gehen, sondern sich um sie kümmern, dann seien sie mehr zusammen. Deswegen wolle er, dass sie bei ihm lebe. Er weine immer, wenn er das Auto hole, um sie zurückzubringen. Auch ihre Großmutter schaue dann ganz traurig. Alle seien traurig und wollen, dass sie bleibe. Inzwischen sehe sie ihren Vater nicht mehr weinen, ihre Großmutter schaue aber noch traurig.“ „Dann meinte A, am liebsten würde sie bei ihrem Vater leben. Ihm werde es dann besser gehen; das wünsche er sich schon so lange.“) Zu den methodenkritischen Einwendungen des Kindesvaters soll gleichwohl in der gebotenen Kürze wie folgt Stellung genommen werden: Die Durchführung der Begutachtung sowie das schriftliche Gutachten entsprechen im Wesentlichen den genannten - nicht verbindlichen - Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht sowie den Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle, „Celler Empfehlungen“. Insbesondere die dokumentierten Gespräche mit den Beteiligten sowie die durchgeführten Interaktionsbeobachtungen sind nicht zu beanstanden und werden vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Die fachliche Würdigung der Ergebnisse ist stimmig und nachvollziehbar, ersetzt aber selbstverständlich nicht die rechtliche Bewertung durch das Gericht. Die Einbeziehung am Verfahren nicht beteiligter Personen (Großeltern, Ärzte, KiTa-Leiterin, Kinderarzt) erfolgte jedenfalls mit Einverständnis der Kindeseltern, die Richtigkeit der dokumentierten Angaben der einbezogenen Personen wird auch von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Zwar ist zuzugeben, dass die vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärungen doch sehr pauschal sind und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen offenbar nicht eingeholt wurden. Richtig ist auch, dass, wenn man die Datenerhebung bei den genannten Dritten als Beweisaufnahme anstatt als informatorische Befragung werten wollte, verfahrensrechtliche Grundsätze nicht eingehalten worden wären. Da aber, wie die Sachverständige in ihrer Stellungnahme bereits angegeben hat, ihre Empfehlungen nicht auf den Datenerhebungen bei Dritten beruhen, diese vielmehr lediglich als Mosaiksteinchen im Gesamtbild angesehen wurden, kommt es letztlich hierauf nicht an. In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass die rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25.09.2019 zur Einholung der methodenkritischen Stellungnahme des B unter Weitergabe des Gutachtens der Frau C ohne Einwilligung der Kindesmutter und des Kindes die Bedenken des Senats zur Zulässigkeit dieser Maßnahme nicht ausräumen können. Zum Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten im Familienverfahren werden diese nichtöffentlich verhandelt, § 170 Abs. 1 S. 1 GVG. Einsicht in familiengerichtliche Akten kann Dritten nur gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen eines Beteiligten und eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 Abs. 1 FamFG. Der von der Antragstellervertreterin zitierte Art. 6 DSGVO Abs. 1 „lit. 1 Ziff. 2 f“ (richtig: Abs. 1 lit. f)), wonach die Verarbeitung (hierzu zählt gemäß Art. 4 Ziff. 2. DSGVO auch die Verwendung und die Offenlegung durch Übermittlung) personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, steht ebenfalls unter der Bedingung, dass nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Zutreffend ist zwar, dass Beteiligte im Verfahren zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit haben müssen, den Inhalt einer Begutachtung einer fachlich qualifizierten Überprüfung unterziehen zu können. Hierzu hätte es indes ausgereicht, Herrn B eine Kopie des Gutachtens zu übergeben, in der zuvor sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt wurden. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Soweit der Kindesvater die Ermittlungen der Sachverständigen zu einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Erziehungs- und Förderfähigkeit und die Auswirkungen hierauf auf das Kind kritisiert, ist zum einen festzustellen, dass aufgrund der unstreitig seit 2009 bestehenden Depressionserkrankung des Kindesvaters, die jedenfalls auch zu einer Verrentung geführt haben, im Zusammenhang mit den Schilderungen As hinsichtlich der vom Vater gezeigten Traurigkeit aller Anlass für die Sachverständige bestand, den Auswirkungen der Erkrankung näher nachzugehen, zumal der Kindesvater hier nicht von Anfang an erschöpfend Auskunft erteilt hatte. Erst im Senatstermin vom 21.08.2019 führte er aus, dass die befristete Verrentung, die im laufenden Jahr um zwei Jahre verlängert wurde, auch auf physische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Den erbetenen vollständigen Rentenbescheid mit Diagnose hat der Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt. Jedenfalls bis zum Senatstermin musste mangels vorheriger Angaben davon ausgegangen werden, dass die Depressionserkrankung des Kindesvaters derart erheblich ist, dass es ihm nicht einmal möglich ist, mindestens 3 Stunden täglich berufstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Aus oben genannten Gründen kommt es indes im Ergebnis auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob bei A im Hinblick auf ihren Vater eine emotionale Parentifizierung vorliegt und ihr im Umfeld des Vaters geäußerter Wille lediglich als Ausdruck des latenten Erwartungsdruckes des Vaters und seiner Eltern anzusehen ist oder das Kind lediglich eine besondere Empathiefähigkeit aufweist. Die Beschwerde des Kindesvaters war nach alldem zurückzuweisen. Der vom Kindesvater beantragten Zeugenvernehmung seiner Eltern und seiner Ehefrau sowie der Reitlehrerin As, letztere im Schriftsatz vom 25.09.2019 zusätzlich benannt, bedurfte es nicht, weil unstreitig ist, dass A im väterlichen Haushalt wiederholt geäußert hat, dass sie dort leben möchte und mit Trauer auf die Abschiedssituationen reagiert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 1, 2 FamFG. Die Frage, wann die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens erforderlich ist, um eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ist höchstrichterlich bereits entschieden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 13, 19, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09 -, Rn. 18, juris).