Beschluss
2 WF 97/20
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0422.2WF97.20.00
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Leitsätze
1. Das Familiengericht kann nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII abweichen.
2. Die Bindung des Familiengerichts an diese Zuständigkeitsregelung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsvormundes gilt auch, wenn aus Kindeswohlgründen eher die Bestimmung eines anderen Amtsvormunds in Betracht käme.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Landkreises Y, werden der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Biedenkopf vom 11.02.2020 aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 3), des A-kreises, vom 19.12.2019 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Familiengericht kann nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII abweichen. 2. Die Bindung des Familiengerichts an diese Zuständigkeitsregelung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsvormundes gilt auch, wenn aus Kindeswohlgründen eher die Bestimmung eines anderen Amtsvormunds in Betracht käme. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Landkreises Y, werden der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Biedenkopf vom 11.02.2020 aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 3), des A-kreises, vom 19.12.2019 zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer, der Landkreis Y, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Bestellung als Amtsvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Der am XX.XX.20XX in Stadt1 in Syrien geborene X reiste im Februar 2016 mit seiner Tante und deren Familie ohne Begleitung seiner Eltern nach Deutschland ein. Xs Eltern leben voneinander getrennt, seine Mutter hat ihren Aufenthalt wohl noch in Syrien, eine Anschrift ist nicht bekannt, sein Vater und dessen neue Partnerin bzw. Ehefrau halten sich in dem Land1 auf. Es findet sporadischer Kontakt Xs mit seinem Vater per Telefon bzw. WhatsApp statt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 22.04.2016 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge für X festgestellt und seine Tante wurde zum Vormund bestellt. Im Mai 2016 wechselte X mit der Familie der Tante in eine Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt2, im August 2016 erfolgte die Zuweisung an den A-kreis. Im Herbst 2016 wurde X auf Wunsch der mit der Betreuung ihres Neffen überforderten Tante vom Jugendamt des A-kreises in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung in Stadt3 untergebracht. Da X dort stark auffälliges Verhalten mit Impulsdurchbrüchen sowie Fremd- und Selbstaggressionen zeigte, musste er für eine Woche zwangsweise stationär in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Stadt4 eingewiesen werden. Diagnostiziert wurden dort unter anderem eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 02.01.2017 wurden die Tante von X als Vormund entlassen und der A-kreis zum neuen Vormund bestellt. Im Anschluss wurde X in einer Wohngruppe der heilpädagogischen Kinder- und Jugendhilfe B GmbH aufgenommen. Aufgrund weiterer Aggressionsdurchbrüche und heftiger verbaler Drohungen Xs musste dieser ab Februar 2017 stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Stadt5 behandelt werden. Die Behandlung wurde durch Mitarbeiter der Jugendhilfeeinrichtung B GmbH, insbesondere durch den Mitarbeiter Herrn Z1 begleitet, zu dem X kontinuierlich eine Beziehung aufbauen konnte und der sich schließlich bereit erklärte, X in Einzelbetreuung aufzunehmen. X lebt nunmehr seit seiner Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie am 01.08.2017 im Haushalt von Herrn Z1 in Stadt6 und besucht dort mit Unterstützung durch einen Integrationshelfer die Grundschule. Konflikte im schulischen Rahmen zum Teil mit körperlichen Auseinandersetzungen kommen weiterhin vor. Persönliche Kontakte des Vormunds mit X erfolgten seit dem Wechsel des Mündels nach Stadt6 anlassbezogen, z. B. bei erforderlichen Schulgesprächen oder Behördengängen. Mit Beschluss vom 07.02.2018 wurde das Vormundschaftsverfahren an das für Stadt6 zuständige Amtsgericht Biedenkopf abgegeben. Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte der A-kreis beim Amtsgericht Biedenkopf im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt Xs seine Entlassung als Vormund und stattdessen die Bestellung des Landkreises Y. Dieser lehnte die Übernahme der Vormundschaft mit Schreiben vom 08.01.2020 ab. Daraufhin begründete der A-kreis seinen Antrag ergänzend damit, dass zum Wohl des Kindes eine Führung der Vormundschaft vor Ort erforderlich sei. Der Vormund könne möglicherweise eine Familienzusammenführung unterstützen, wozu Klärungen mit der Ausländerbehörde und weitere Tätigkeiten, insbesondere auch Gespräche mit X über seine Mutter, über die das Kind keine näheren Kenntnisse habe, nötig seien. Die bestehenden Schulprobleme könnten nicht allein durch den Einzelbetreuer im Rahmen der Alltagssorge gelöst werden. Der somit erforderliche und vom Gesetz gewünschte regelmäßige persönliche Kontakt des Vormunds mit dem Mündel könne von ihm aufgrund der räumlichen Entfernung und der in der Amtsvormundschaft üblichen Fallzahlen nicht in der gebotenen Häufigkeit gewährleistet werden. Aufgrund einer Umstrukturierung in der Behörde sei beim A-kreis nunmehr zudem ein Sachbearbeiter zuständig, den X noch gar nicht kennengelernt habe, sodass der Abbruch einer persönlichen Bindung einer Entlassung des bisherigen Vormunds nicht entgegenstehe. Der Landkreis Y hat auf die örtliche Zuständigkeitsbestimmung im Achten Sozialgesetzbuch und darauf hingewiesen, dass die Unterbringung Xs an seinem derzeitigen Wohnort durch den A-kreis in Kenntnis der räumlichen Entfernung erfolgt ist. Mit Beschluss vom 11.02.2020 hat das Amtsgericht den A-kreis als Vormund entlassen und den Landkreis Y zum Vormund bestellt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung ohne nähere Darlegung damit begründet, dass der Wechsel der Vormundschaft im Sinne des Kindeswohls angezeigt sei. Gegen den am 20.02.2020 zugestellten Beschluss hat der Landkreis Y mit am 26.02.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit das Auseinanderfallen von Kostenträgerschaft und Amtsvormundschaft gerade vermeiden wollte und hinsichtlich der fachlichen Qualifikation kein Unterschied zwischen den Jugendämtern der einzelnen Landkreise bestünden. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt ist. Der beschwerdeführende Landkreis Y hat daraufhin auf ein seine Auffassung bestätigendes Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF, JAmt 2020 S. 85 ff) hingewiesen. Im Übrigen sind Stellungnahmen nicht mehr abgegeben worden. II. Die Beschwerde des Landkreises Y ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den A-kreis als Vormund zu entlassen und den Landkreis Y zum Vormund zu bestellen, ist fehlerhaft und damit aufzuheben; der auf einen Wechsel des Vormundes zielende Antrag des A-kreises ist zurückzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ist in § 88 a Abs. 4 SGB VIII geregelt. Während einer Leistungsgewährung ist nach § 88 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 88 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2, 3 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Für beide Fälle ist danach die Zuständigkeit des A-kreises begründet. Zwar kann gemäß § 88 a Abs. 2 S. 3 SGB VIII ein anderer Träger aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen. Der Landkreis Y hat eine solche Übernahme aber ausdrücklich abgelehnt. Das Amtsgericht ist der Auffassung des A-kreises gefolgt, dass das Familiengericht von der Zuständigkeitsregelung des § 88 a SGB VIII aus Kindeswohlgründen abweichen kann und ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Dieser Auffassung, die teilweise in Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2016 -14 UF 12/16- ZKJ 2016, 304 bzw. juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2018 -18 WF 475/18- JAmt 2018, 463 ff. und Beschluss vom 12.02.2019 -18 WF 1304/18- FamRZ 2019, 990 ff.) und Literatur (u.a. BeckOGK/Wentzell, 15.1.2020, BGB § 1887 Rn. 17; Götz in Palandt 79. Aufl. 2020 § 1887 Rn. 1; § 1791 b Rn. 2) auch und insbesondere bei Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 87 c Abs. 3 S. 3 SGB VIII geteilt wird, schließt sich der Senat ausdrücklich nicht an. Vielmehr folgt er der Auffassung, wonach die Vorgaben des § 87 c SGB VIII und vorliegend des § 88 a Abs. 4 SGB VIII für die Familiengerichte grundsätzlich bindend sind (Oberlandesgerichts Celle Beschluss vom 06.03.2018 -17 UF 16/18- FamRZ 2018, 1246 f., OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.01.2019 -3 WF 124/18- ZKJ 2020, 32 ff.; Lange in jurisPK-SGB VIII 2. Auflage 2018 Stand 22.07.2019 zu § 88 a SGB VIII Rn. 54 und zu § 87 c SGB VIII Rn. 66 ff., ebenso das vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsgutachten des DIJuF in JAmt 2020, 85 ff., grundsätzlich ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 -16 UF 117/17- FamRZ 2019, 369 ff). Der Wortlaut des § 88 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 3 SGB VIII lässt eine Abweichung von der dort aufgeführten Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Vormundschaft ausschließlich für den Fall zu, dass ein eigentlich nicht örtlich zuständiger Träger die Zuständigkeit übernimmt, was vorliegend nach der klaren Ablehnung durch den Landkreis Y nicht der Fall ist. Ein sonstiges Auswahlermessen kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Der Gesetzesbegründung für § 88 a SGB VIII lässt sich entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit von Leistungsgewährung und Amtsvormundschaft gerade nicht auseinanderfallen soll (BT-Drs. 18/5921 S. 29). Ein Rückgriff auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Kindeswohlprüfung vorsehen und damit einen Entscheidungsspielraum lassen, (§§ 1887, 1889 BGB) verbietet sich, weil § 56 Abs. 1 SGB VIII eine entsprechende Verweisung nur dann vorsieht, wenn das SGB VIII nichts anderes bestimmt, was vorliegend für die örtliche Zuständigkeit aber der Fall ist. Im Übrigen regelt § 1887 BGB lediglich die Entlassung des Jugendamtes als Vormund, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person (vorrangig ist stets ein ehrenamtlicher Einzelvormund, vgl. §§ 1791 a Abs. 1 S. 2, 1791 b Abs. 1 S. 1 BGB) zur Verfügung steht. Nach § 1889 Abs. 2 BGB hat das Familiengericht das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf deren Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Erziehung grundsätzlich den Vorrang gegenüber der bürokratischen Amtsvormundschaft verdient. §§ 1887, 1889 Abs. 2 BGB haben damit den Wechsel von Amts- oder Vereinsvormundschaft zur Einzelvormundschaft, nicht den Austausch von Jugendämtern mit örtlich unterschiedlicher Zuständigkeit zum Regelungsinhalt. Auch ein Hinweis auf § 1786 Abs. 1 Nr. 5 BGB, nach dem die Übernahme einer Vormundschaft ablehnen kann, wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, geht fehl, weil diese Vorschrift auf den Vereins- und Amtsvormund nicht anwendbar ist (allgemeine Meinung, vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1786 Rn. 1). Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber nicht gesehenen Reglungslücke, die es auszufüllen gilt, ist insbesondere im Hinblick auf die Übernahmemöglichkeit nach § 88 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 3 SGB VIII nicht anzunehmen. Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden, diese Bindung beschränkt sich nicht auf die im jeweiligen Fachbereich materiellrechtlich und verfahrensrechtlich anwendbaren Vorschriften. Gerichte können sich nicht an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu setzen, bei entscheidungserheblichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, die der Senat im vorliegenden Fall indes nicht hat, siehe dazu die Ausführungen im Folgenden, muss eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen. Es ist nach alldem nicht nachvollziehbar, weshalb den Familiengerichten eine Abweichung von den klaren und unmissverständlichen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter nach dem SGB VIII gestattet sein sollte. Sollte der A-kreis der Ansicht sein, dass ihm ein Anspruch auf Übernahme nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zusteht, mag er um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2019 -3 A 719/18-, juris sowie Bohnert in Hauck/Noftz SGB VIII Werkstand 04/18 § 88 a Rn. 10). Auch ein entsprechender Anspruch des Mündels (vgl. dazu Lange in jurisPK-SGB VIII 2. Auf. 2018 Stand 22.07.2019 zu § 88 a Rn. 35) wäre vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Im Übrigen gilt Folgendes: Die Vormundschaft als solche dient nicht der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen, sondern der Vormund hat lediglich Entscheidungen rechtlicher Natur für das Kind zu treffen. In welchem Umfang hierfür persönliche Treffen erforderlich sind, hängt von der individuellen Situation des Mündels ab. Die traumatischen Erfahrungen von X anlässlich seiner Flucht aus Syrien und die diagnostizierte Erkrankung begründen vor allem erheblichen persönlichen Betreuungsbedarf. Dieser wird durch die vollstationäre Jugendhilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Kinder- und Jugendhilfe B GmbH mit Einzelbetreuung durch Herrn Z1 gewährleistet. Für den A-kreis als Vormund stehen damit zugleich kompetente Fachkräfte, die auch Behördengänge mit und für X übernehmen können, zum (telefonischen und schriftlichen) Informationsaustausch zur Verfügung. Regelmäßige Telefonate des Vormunds mit dem nun XX-jährigen X können jedenfalls teilweise persönliche Treffen, die ohnehin in der Vergangenheit nur anlassbezogen erfolgten und die eine Fahrzeit des Vormundes mit dem Pkw von nach Ansicht des Senates noch vertretbaren rund 1 ½ Stunden je Hin- und Rückfahrt erfordern, ersetzen. Eine Entscheidung über den Besuch der weiterführenden Schule ab Sommer dieses Jahres (inklusive Beschulung mit Unterstützung einer Teilhabeassistenz an der ...schule in Ort1) ist bereits getroffen worden, das Asylverfahren für X ist abgeschlossen, er besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Es ist daher bislang nicht ersichtlich, dass sich die Aufrechterhaltung der Vormundschaft durch den A-kreis erheblich auf das Kindeswohl auswirken würde. Da diese Frage nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich ist, war ihr nicht - insbesondere nicht durch persönliche Anhörung des Kindes - nachzugehen. Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben, der Antrag des A-kreises war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs. 1, 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Bindung der Familiengerichte an die Zuständigkeitsregel des § 88 a Abs. 4 SGB VIII zuzulassen.