Beschluss
2 WF 128/20
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0908.2WF128.20.00
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Leitsätze
Zieht das Jugendamt zur Vertretung in Kindschaftssachen einen Rechtsanwalt hinzu, gelten die dadurch verursachten Kosten nur dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn neben der pädagogisch fachlichen Einschätzung eine besondere rechtliche Ebene zu bearbeiten ist. Im Lichte des § 50 SGB VIII ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch das Jugendamt im Sinne des § 80 FamFG nur notwendig, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ganz besonders schwierig ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 18.2.2020 dahingehend abgeändert, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Jugendamtes zurückgewiesen wird.
Das Jugendamt der Stadt1 hat die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 693,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zieht das Jugendamt zur Vertretung in Kindschaftssachen einen Rechtsanwalt hinzu, gelten die dadurch verursachten Kosten nur dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn neben der pädagogisch fachlichen Einschätzung eine besondere rechtliche Ebene zu bearbeiten ist. Im Lichte des § 50 SGB VIII ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch das Jugendamt im Sinne des § 80 FamFG nur notwendig, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ganz besonders schwierig ist. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 18.2.2020 dahingehend abgeändert, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Jugendamtes zurückgewiesen wird. Das Jugendamt der Stadt1 hat die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 693,53 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Rechtsanwalts, den das Jugendamt in einem vorausgegangenen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahren beauftragt hatte. Bei dem zu Grunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine Kindschaftssache, in dem die Kindesmutter die Rückübertragung der ihr gemäß § 1666 BGB entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge für ihr Kind A, geboren am XX.XX.2012, beantragt hatte. Zur Vorgeschichte ist auszuführen, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und sich kurz nach der Geburt des Kindes getrennt hatten. Aufgrund einer Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB übten sie das Sorgerecht für ihren Sohn gemeinsam aus. Die Kindesmutter war selbst unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen. Wegen akuten Belastungsreaktionen bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Essstörung ließ sich die Kindesmutter von 2009 bis 2013 insgesamt fünfmal stationär im B-Krankenhaus in Stadt1 behandeln. Bei einem dieser Aufenthalte lernte die Kindesmutter den Kindesvater kennen, der damals Drogen konsumiert hatte. Wenige Wochen nach seiner Geburt war A vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem die Kindesmutter ihren Sohn trotz einer stationären Mutter-Kind-Maßnahme nicht versorgen konnte. Unter dem Aktenzeichen … wurde daraufhin beim Amtsgericht Stadt1 ein familiengerichtliches Verfahren wegen der Gefährdung des Wohles von A durchgeführt. In diesem Verfahren wurden der Kindesmutter mit Beschluss vom 16.5.2014 gemäß § 1666 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für A entzogen mit der Folge, dass die der Kindesmutter entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge bis heute vom Kindesvater allein ausgeübt werden. Diesen Beschluss hat die Kindesmutter nicht angegriffen. Bis heute lebt A von seinen Eltern getrennt. Der Kindesvater kennt seinen Sohn zwar kaum, ist aber mit der Fremdunterbringung ausdrücklich einverstanden. Er arbeitet mit dem Jugendamt zusammen und leistet die für das Wohl von A erforderlichen Unterschriften. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses veranlasste das Jugendamt, dass A am XX.XX.2014 von der Bereitschaftspflegefamilie C in die familienintegrative Hilfe des Kinderheimes D wechselte, so dass er seither bei Familie E lebte. Nach anfänglichen Entwicklungsfortschritten zeigte A dort jedoch immer öfter extreme Verhaltensauffälligkeiten, indem er phasenweise in die Babysprache regredierte und motorische Störungen hatte. Besonders nach Besuchskontakten mit seiner Mutter reagierte A mit Einnässen, Urinieren in Zimmerecken, Einkoten, Kot an die Wände Schmieren und Regelmissachtungen und zeigte mehr und mehr Aggressionen auch gegen andere Kinder. Zeitweise rastete er aus und schrie bis zu 20 Minuten. Ende … 2018 erklärte sich die Familie E außer Stande, sich weiter um A kümmern zu können. A wurde daraufhin am XX.XX.2018 vom Jugendamt in Obhut genommen und vorläufig im F Stadt1 untergebracht. A wurde vorübergehend wieder von der Bereitschaftspflegefamilie C aufgenommen. Von dort aus wechselte A am XX.XX.2019 in das Kinderheim „G“ in Stadt2. Die negativen Entwicklungen in der Pflegefamilie E veranlassten die Kindesmutter, im … 2018 die Rückführung ihres Sohnes in ihre Obhut anzustreben. Hierzu leitete sie beim Amtsgericht Stadt1 unter dem Aktenzeichen … ein Verfahren ein, in dem sie die Aufhebung des Beschlusses vom 16.5.2014 und die Rückübertragung der ihr entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge für A beantragte. Hierbei verwies sie unter anderem auf die gute Entwicklung ihrer am XX.XX.2014 geborenen Tochter H, die von Herrn I abstammt. Bis zum 1.12.2017 hatten Mutter und Tochter mit Unterstützung des Jugendamtes eine stationäre Mutter-Kind-Maßnahme im Haus „J“ in Stadt3 absolviert. Seit der regulären Beendigung dieser Maßnahme im Dezember 2017 leben Mutter und Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung in Stadt1, wo sie von einer sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt werden. Das im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Jugendamt hat keine eigenen Anträge gestellt, hat sich aber im Ergebnis für eine Fortdauer der Fremdunterbringung von A ausgesprochen. Zum Ausmaß der psychischen Erkrankung und zur Erziehungsfähigkeit der Mutter hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches am 10.12.2018 durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie K erstattet wurde. Dieser sprach sich gegen eine Rückführung von A zur Mutter aus. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens durch Beschluss vom 20.2.2019 festgestellt, dass keine Veranlassung bestehe, den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 16.5.2014 zu ändern. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wurde beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen … geführt. Hierbei wiederholte und vertiefte die Kindesmutter ihr erstinstanzliches Vorbringen, um die Obhut für A zurück zu erlangen. Hierzu sei sie auch bereit, mit beiden Kindern in die Mutter-Kind-Einrichtung „J“ in Stadt3 zu gehen, wo ein Platz zur Verfügung stehe. Diese Hilfemaßnahme gemäß § 19 SGB VIII sei vorrangig durchzuführen. Das Jugendamt, welches erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten war, beauftragte im Beschwerdeverfahren Herrn Rechtsanwalt L mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dieser beantragte für das Jugendamt, die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Rechtsanwalt im Einzelnen auf die Beschwerde erwiderte. Nach Anhörung der Beteiligten und des Kindes hat der zuständige Einzelrichter des erkennenden Senates die Beschwerde der Kindesmutter durch Beschluss vom 29.5.2019, auf den wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, zurückgewiesen. Hierbei sind der Kindesmutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 3.6.2019 hat das Jugendamt den Antrag gestellt, die im Beschwerdeverfahren … entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 693,53 € zuzüglich Zinsen gegen die Kindesmutter festzusetzen. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass das Jugendamt nicht „Partei“ des familiengerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Das Jugendamt sei nur angehört worden. Einer anwaltlichen Vertretung habe es nicht bedurft. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.2.2020 hat das Amtsgericht dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben und angeordnet, dass die Kindesmutter dem Jugendamt die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2019 zu erstatten habe. Gegen den ihr am 19.2.2020 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter am 27.2.2020 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Kindesmutter wiederholt ihr Vorbringen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Jugendamt nicht notwendig gewesen sei. Das Jugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Jugendamt sei formal am Verfahren beteiligt gewesen. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens seien auch rechtliche und prozessuale Überlegungen gewesen. Hierfür seien die auf dem Gebiet der Sozialpädagogik sehr gut ausgebildeten Mitarbeiter des Jugendamtes jedoch nicht in ausreichendem Maße qualifiziert. Deshalb habe es einer juristischen Vertretung bedurft. Nachdem sich die Antragstellerin durch einen Fachanwalt für Familienrecht habe vertreten lassen, sei das Jugendamt aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls berechtigt gewesen, in der zweiten Instanz einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen. II. Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Die Kindesmutter ist nicht verpflichtet, die dem Jugendamt im Beschwerdeverfahren … entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Zwar sind der Kindesmutter durch den Beschluss vom 29.5.2019 gemäß § 84 FamFG die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Gleichwohl sind Rechtsanwaltskosten in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in jedem Fall erstattungsfähig, da § 80 FamFG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist. Vielmehr bezieht sich die Kostenpflicht gemäß § 80 S. 1 FamFG neben den Gerichtskosten nur auf die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall zu beurteilen und - wie hier - im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25.1.2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2016, 18 WF 166/15, juris; Dürbeck, in: Staudinger (2019), BGB, Rn. 487 zu § 1684; Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Rn. 6 zu § 85 FamFG; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Rn. 4 zu § 80 FamFG). Vorliegend war es für das Jugendamt nicht gemäß § 80 S. 1 FamFG notwendig, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren … einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung der Kindesmutter aus der Beteiligtenstellung des Jugendamtes nichts herleiten, was ihre Rechtsauffassung stützt. Denn keineswegs war die Verfahrensmitwirkung des Jugendamtes auf eine bloße Anhörung beschränkt, wie sie in § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgesehen ist. Vielmehr hatte das Jugendamt gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG eine volle Beteiligtenstellung. Hierunter fallen auch Verfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB, wenn sich das Aufhebungsverfahren auf eine Maßnahme nach § 1666 BGB bezieht (Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 14 zu § 162). Letzteres war hier der Fall, weil die Kindesmutter die Rückübertragung der ihr zuvor gemäß § 1666 BGB entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge begehrt hatte. Gleichwohl ergeben sich Besonderheiten aus den Aufgaben des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VIII unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen und hat in den Kindschaftssachen mitzuwirken. Diese originäre Pflicht der Fachbehörde geht damit einher, dass schriftliche Stellungnahmen in Verfahren abzugeben sind; in Verfahren, in denen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB anstehen oder aber zu modifizieren sein könnten, ist das Jugendamt auch förmlich zu beteiligen, § 162 Abs. 2 FamFG. Außerdem verleiht das Gesetz dem Jugendamt Beschwerdebefugnisse. Allerdings darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Jugendamt nicht in eigenen Rechten betroffen ist, wenn eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts geführt wird (Bumiller, in: Bumiller/Harders /Schwamb, FamFG,12. Auflage 2019, Rn. 4 zu § 162 FamFG). Es wird zwar faktisch oft als „Beschwerdegegner“ bezeichnet, allerdings ist das Verfahren hier keineswegs kontradiktorisch angelegt, sondern § 50 SGB VIII wie auch § 162 FamFG sind Anzeichen der Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt, die letztlich eine Verantwortungsgemeinschaft bilden. Das Jugendamt wirkt in jedem Stadium eines derartigen Verfahrens mit, indem es eine fachliche Einschätzung der Situation vorhält und ggf. verschriftlicht. Diese aus pädagogischer Sicht für das Familiengericht notwendigen Mitwirkungshandlungen sind Unterstützungen aus einem dem Rechtsanwender oft weniger geläufigen Erkenntniskreis, hier ist das Jugendamt zur Mitwirkung im Verfahren berufen, um die sozialpädagogische Fachlichkeit ins Verfahren einzubringen (Dürbeck, in: Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Rn. 9 zu § 50 SGB VIII; Eschelbach, in: beck-online Großkommentar, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Wellenhofer/Jox, Stand: 01.07.2020, Rn. 19 zu § 50 SGB VIII). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in Verfahren ist deswegen nur dann im Sinne des Kostenrechts erforderlich, wenn neben der pädagogisch fachlichen Einschätzung eine besondere rechtliche Ebene zu bearbeiten ist. Daran fehlt es vorliegend. Allgemein kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Interessen des Beteiligten geboten war. Es ist darauf abzustellen, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (BGH a.a.O.). Das ist der Fall, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte (OLG Celle NJW-RR 2015, 1535; OLG Celle FamRZ 2020, 187; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 22 zu § 80; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, Rn. 10 zu § 80; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Rn. 4 zu § 80). Dabei kommt es allgemein auf die Schwierigkeit der Sache an (BGH a.a.O.; Weber, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, Rn. 16 zu § 80; Kemper, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, Rn. 7 zu § 80 FamFG). Ein Indiz soll es darstellen, wenn der Erstattungspflichtige seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hat (Feskorn, in: Zöller, a.a.O.). Teilweise wird sogar vertreten, dass Rechtsanwaltskosten nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig gewesen sei, als nicht notwendig anzusehen seien. Denn für den juristisch nicht Vorgebildeten sei es oftmals nur schwer abzuschätzen, ob eine Sache so schwierig sei, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht. Das dürfte nicht zu seinen Lasten gehen (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1226; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735). Nach Auffassung des Senates verbietet sich jedoch eine derart weitgehende Betrachtung, wenn das Jugendamt im Kindschaftsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt. Für das Jugendamt wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht schon notwendig, wenn der Sachverhalt nicht mehr ganz einfach gelagert ist. Im Gegensatz zu einer juristisch nicht vorgebildeten Person handelt es sich beim Jugendamt nämlich um eine rechtskundige Fachbehörde, für die ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich ist (Feskorn, in: Zöller, a.a.O.). In Kindschaftsverfahren verfügen die Jugendämter über eine ausreichende Sachkunde, um auch in schwierigeren Fällen sachgerecht agieren zu können, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf. Dies gilt erst recht für das vorliegend beteiligte Jugendamt der Stadt1, welches über ein eigenes Rechtsamt mit hervorragend ausgebildeten Volljuristen verfügt. Der Umstand, dass die Kindesmutter ihrerseits einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragt hatte, ist hierbei im Ergebnis nicht maßgeblich. Zur Herstellung der „Waffengleichheit“ war die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Mit seiner Argumentation übersieht das Jugendamt, dass die Kindesmutter keinerlei juristischen Vorkenntnisse besitzt, wohingegen das Jugendamt stets in familienrechtlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB auftritt und über hinreichende Kenntnisse verfügt, um in diesen Verfahren regelmäßig ohne einen Rechtsbeistand agieren zu können. Es gehört zu den Kernkompetenzen des Jugendamtes, eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen, diese beim Familiengericht geltend zu machen und auf die richtigen familiengerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Dem entspricht auch die Praxis der Jugendämter, die in den allermeisten familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB keinen Rechtsbeistand hinzuziehen. Im Lichte des § 50 SGB VIII ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch das Jugendamt in Kindschaftsverfahren daher nur notwendig, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ganz besonders schwierig ist. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar war in dem familiengerichtlichen Verfahren eine längere Vorgeschichte zu berücksichtigen, die zu einer durchaus erheblichen Komplexität des Sachverhalts geführt hat. Insbesondere spielte in tatsächlicher Hinsicht eine Rolle, dass sowohl die Mutter als auch der hier betroffene Sohn A in den letzten Jahren verschiedene Krisen erlebt haben, aber auch Lebensabschnitte durchlaufen haben, die positiv verlaufen sind. Auch ohne genaue juristische Kenntnisse sind die Mitarbeiter des Jugendamtes jedoch ausreichend qualifiziert, um mit komplexen Sachverhalten umzugehen. Wie das erstinstanzliche Verfahren gezeigt hat, war das Jugendamt ohne einen Rechtsbeistand sehr gut in der Lage, dem Familiengericht die wesentlichen Tatsachen mitzuteilen und in fachlicher Hinsicht Stellung zu beziehen. Die vorliegende Rückführungsproblematik wich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich von anderen Verfahren nach §§ 1696 Abs. 2, 1666 BGB ab. Die Gefahr eines Rechtsnachteils ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war gering, nachdem bereits das Amtsgericht dem Antrag der Kindesmutter mit einer guten und ausführlichen Begründung nicht gefolgt war. Diese Entscheidung basierte wiederum auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Empfehlung des Sachverständigen K, dessen Gutachten die Kindesmutter mit der Beschwerde noch nicht einmal angegriffen hat. Besondere rechtliche Probleme, die von den üblichen Fragestellungen eines Verfahrens nach §§ 1696 Abs. 2, 1666 BGB abwichen, stellten sich im gesamten Verfahren nicht. In rechtlicher Hinsicht war lediglich darauf einzugehen, ob die Kindesmutter einen Anspruch auf stationäre Hilfen nach § 19 SGB VIII haben könnte. Diese Fragestellung fällt jedoch ebenfalls in die Fachkompetenz des Jugendamtes und konnte auch ohne einen Rechtsanwalt beantwortet werden. Dass rechtliche Probleme in dem Verfahren keine besondere Rolle spielten, wird auch durch die Schriftsätze deutlich, die der vom Jugendamt beauftragte Rechtsanwalt im Verfahren eingereicht hat. Abgesehen von einer Einschätzung zu § 19 SGB VIII enthalten die Schriftsätze keinerlei Rechtsausführungen. Letztere waren auch nicht notwendig, weil im Verfahren keine rechtlichen Besonderheiten zu beachten waren. Folgerichtig hat das Jugendamt auch im erstinstanzlichen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen. Allein der Umstand, dass das Verfahren aufgrund der Beschwerde nunmehr vor dem Oberlandesgericht anhängig war, hatte keine Erhöhung des Schwierigkeitsgrades zur Folge. Von daher war die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter keinem Gesichtspunkt notwendig, was auch dem Grundsatz sparsamer Verfahrensführung entsprochen hätte. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Rn. 3 zu § 85 FamFG).