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Beschluss

2 Ws 111/11

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0817.2WS111.11.0A
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Tenor
Das der Übersetzerin A1 aus der Staatskasse zu vergütende Honorar nebst Auslagen wird auf 108,83 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Das der Übersetzerin A1 aus der Staatskasse zu vergütende Honorar nebst Auslagen wird auf 108,83 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Übersetzerin A1 begehrt mit ihrem als Antrag auf gerichtliche Festsetzung auszulegenden Schreiben vom 30. Mai 2011 in Verbindung mit ihrer Rechnung vom 08. Mai 2011 die Festsetzung ihres Honorars für die im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte Übersetzung eines Beschlusses des Senats ins Russische. Für ihre Tätigkeit hat die Übersetzerin, ausgehend von der Anzahl der kyrillischen Buchstaben des Zieltextes, 90,-- € (72 Normzeilen à 1,25 €) sowie 1,-- € für die Anfertigung von zwei Ausdrucken und 1,45 € Versandkosten jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 110,02 €, in Rechnung gestellt. Unter Berufung auf § 11 Abs. 1 JVEG, wonach für die Anzahl der Anschläge der Ausgangstext maßgeblich ist, wenn in der Zielsprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden, nahm die Gebührenanweisungsstelle, da die Anzahl der Schriftzeichen des Ausgangstextes nicht bekannt ist, eine Schätzung vor, legte 61 Zeilen zugrunde und kürzte die Rechnung, unter Absetzung der geltend gemachten Kosten für die Ausdrucke, auf 92,46 € nebst Mehrwertsteuer. Dieser Auffassung hat sich die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht angeschlossen, während die Generalstaatsanwaltschaft die Meinung vertritt, der von der Dolmetscherin vorgelegten Kostenberechnung sei zu folgen, diese stehe im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in derartigen Fällen. Der Antrag führt zur Festsetzung des Honorars einschließlich Nebenkosten in der im Tenor genannten Höhe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache entscheidet der nach § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 JVEG zur Entscheidung berufene Senat gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG in voller Besetzung. Die Vergütung für Übersetzungen in Alphabetschriften mit vollständiger Vokalwidergabe, wie dies etwa beim kyrillischen und beim griechischen Alphabet der Fall ist, ist nach der Grundregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 1. Hs. JVEG zu berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 € für jeweils 55 Anschläge des schriftlichen Textes bzw. für jeweils eine Zeile des schriftlichen Textes (vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 JVEG). Bei der Berechnung der Länge des zu vergütenden Textes ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 1. Hs. JVEG grundsätzlich der Text in der Zielsprache maßgeblich. Damit soll das Arbeitsergebnis des Übersetzers vergütet werden (Hartmann, KostenG, 41. Aufl., § 11 JVEG, Rn. 12). Der Gesetzgeber, der ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zum JVEG durch die Neuregelung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern das bislang vorherrschende Entschädigungsprinzip durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ablösen wollte (BT Drucks. 15/1971, S. 1 [142]), orientiert sich bei dieser Regelung – was die Leistung von Übersetzern und Sachverständigen betrifft – ersichtlich am Werkvertragsmodell der §§ 631 ff. BGB mit dem Ziel, eine an dem erbrachten Werk ausgerichtete angemessene Vergütung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist auch eine in kyrillischen Schriftzeichen abgefasste Übersetzung nach den Anschlägen des Zieltextes abzurechnen. Eine Zählung der Anschläge des Zieltextes in kyrillischer Schreibweise ist ohne weiteres möglich und mit der Zählung der Anschläge eines Textes aus lateinischen Schriftzeichen ohne weiteres gleichzustellen. Soweit § 11 Abs. 1 S. 3 2. Hs. JVEG für bestimmte Fälle eine Regelung aufstellt, die sich nicht an der erbrachten Übersetzungsleistung, sondern an dem zu übersetzenden Ausgangstext orientiert, soll damit eine Regelung für Wort- oder Silbenschriften sowie für solche Alphabetschriften getroffen werden, in denen Vokale nicht oder nur zum Teil wiedergegeben werden, da hier die Grundregelung des § 11 Abs. 1 S. 1 JVEG, die sich an der Anzahl der Anschläge des schriftlichen Textes orientiert, nicht zur Anwendung gebracht werden kann (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 11 JVEG, Rn. 4). Sofern es in § 11 Abs. 1 S. 3 2. Hs. JVEG heißt, der Text in der Zielsprache könne zur Berechnung der Vergütung nicht herangezogen werden, wenn dieser keine lateinischen Schriftzeichen verwende, so ist die so zu verstehen, dass damit eine Regelung für die oben genannten Sprachen getroffen werden soll, die Wort- oder Silbenschriften verwenden oder Vokale nicht oder nur zum Teil wiedergeben und somit mit den lateinische Schriftzeichen verwendenden Sprachen nicht vergleichbar sind. Diese Auslegung wird dem Regel-Ausnahme-Charakter der Vorschrift gerecht, nur dann auf den Quelltext zurückzugreifen, wenn eine standardisierte Bewertung des Zieltextes, also des von dem Übersetzer erbrachten Werks, nicht möglich ist. Diese Gesetzesauslegung findet ihre Stütze auch in der Gesetzesbegründung, in der es heißt, an die Stelle der Zeilenentschädigung nach § 17 Abs. 3 und 4 ZuSEG solle eine in erster Linie nach der Anzahl der übersetzten Anschläge bemessenen Vergütung treten, wobei die im Übersetzungswesen weitverbreitete so genannte Standardzeile – bestehend aus 55 Anschlägen einschließlich der Leerzeichen – als Maßeinheit herangezogen werden solle, da die moderne Computertechnik heute problemlos die Angabe der genauen Anzahl der Anschläge ermögliche und damit die Zeilenzählung als Methode zur ungefähren Zählung der Anschläge entbehrlich mache (BT Drucks. 15/1971, S. 1 [143]). Die von der Dolmetscherin vorgenommene Zählung, deren Richtigkeit nicht in Zweifel steht, ergab 3.939 Anschläge, so dass der Ansatz von 72 Normzeilen mit jeweils 55 Anschlägen nicht zu beanstanden ist. Mithin sind die von der Übersetzerin A1 für ihr Honorar in Rechnung gestellten 90,-- € festzusetzen. Die tatsächlich verauslagten Portokosten in Höhe von 1,45 € für den Versand der Übersetzung sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG zu ersetzen. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ist der Übersetzerin nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG zu erstatten. Dies gilt auch hinsichtlich der Portokosten, da es sich insoweit bei den der Landeskasse in Rechnung gestellten Auslagen nicht lediglich um durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG handelt (vgl. KG, Beschl. v. 14.01.2009, Az. 1 Ws 359/08, juris, m.w.N.). Somit ist insgesamt ein Erstattungsbetrag von 108,83 € festzusetzen. Soweit die Dolmetscherin unter Berufung auf § 7 Abs. 2 JVEG zweimal 0,50 € für die Anfertigung des zweiseitigen Ausdrucks der Übersetzung begehrt, so konnte eine entsprechende Festsetzung nicht erfolgen. Ihr Antrag ist insoweit zurückzuweisen. § 7 Abs. 2 JVEG bezieht sich, wie sich aus § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG ergibt, nur auf Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten (Binz in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 7 JVEG, Rn. 7). Aber auch nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG werden nur für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,75 Cent je angefangener 1.000 Anschläge ersetzt, nicht hingegen für eine Übersetzung, so dass von Gesetzes wegen ein Ersatz solcher Aufwendungen hier ausscheidet (BT Drucks. 15/1971, S. 1 [184]; Beschl. des Senats v. 15.10.2004, Az. 2 Ws 113/04). Da auch sonst keine gesetzliche Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, gilt der in § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG ausgesprochene Grundsatz, dass mit der Vergütung nach § 11 JVEG auch der mit der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten ist. Der Aufwand der schriftlichen Fixierung der gedanklichen Leistung des Übersetzers ist nicht nur üblicherweise, sondern stets und wesensmäßig mit der Übersetzertätigkeit verknüpft (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.11.2004, Az. 5 Ws 39/04, juris). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).