Beschluss
2 Ws 121/11
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1031.2WS121.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde vom 18. August 2011 wird der Beschluss des Landgerichts vom 02. Mai 2011 aufgehoben.
Die mit Rechnungen Nr. …, … und … vom 16. November 2010 begehrte Entschädigung der Beschwerdeführerin wird auf 2.370,-- € festgesetzt. Hiervon sind bereits 1.120,-- € bezahlt, so dass noch weitere 1.250,-- € aus der Staatskasse zu entschädigen sind.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 18. August 2011 wird der Beschluss des Landgerichts vom 02. Mai 2011 aufgehoben. Die mit Rechnungen Nr. …, … und … vom 16. November 2010 begehrte Entschädigung der Beschwerdeführerin wird auf 2.370,-- € festgesetzt. Hiervon sind bereits 1.120,-- € bezahlt, so dass noch weitere 1.250,-- € aus der Staatskasse zu entschädigen sind. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin führte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt Überwachungen von UMTS-Mobilfunkanschlüssen des Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen durch. Hierfür wurden ihr gemäß Anlage 3 zu § 23 JVEG 100,-- € je Anschluss für die Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation (Nr. 100) und 75,-- € je Anschluss Leistungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation (Nr. 104) zuerkannt und ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, ihr als Entschädigung anstelle der ausbezahlten 75,-- € je Anschluss Leitungskosten in Höhe von 200,-- € je Anschluss nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG zu gewähren, da die zu überwachenden Mobiltelefonanschlüsse UMTS-fähig und daher als breitbandige Anschlüsse im Sinne Nr. 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG zu klassifizieren seien. Im Mobilfunkbereich sei eine vergleichbare bis höhere technische Komplexität gegeben als in der DSL-Festnetztechnologie, so dass auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die höhere Gebühr zu erstatten sei. Das Landgericht Darmstadt hat die beantragte Festsetzung abgelehnt und ausgeführt, der Wortlaut des Gesetzes lasse eine Anwendung der Sondertarife nach Nr. 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG nur zu, wenn es sich um einen digitalen Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL) handele. Ausgehend vom Wortlaut sei der Überwachung der Mobilfunkanschlüsse nicht bereits deshalb dem DSL-Bereich zuzuordnen, weil die Anschlüsse eine solche Übertragung erlaubten, der diesen in ihrer Übertragungsbreite gleichzustellen sei, was zudem nicht zutreffe, da DSL deutlich schneller sei als UMTS. Das Gesetz stelle nicht auf Übertragungsbreiten oder ähnliches ab, sondern knüpfe die Entschädigung an die Leitungskosten und unterscheide dabei ergänzend zwischen ISDN- und DSL-Anschlüssen, die es im Mobilfunknetz nicht gebe. Auch aus der Begründung zum Gesetzesentwurf lasse sich nichts anderes ableiten. Die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses stelle lediglich kursorisch fest, dass bei der Überwachung von ausländischem Mobilfunk nur die Leitungskosten in den inländischen Leitungen, mithin ab dem Netzknotenpunkt, zu entschädigen seien (BT-Drucks. 16/11348) und verweise damit den Mobilfunk mittelbar in den „Grundtarif“. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei kein anderes Ergebnis zu begründen, da im Mobilfunk wie auch beim analogen Festnetzanschluss, anders als bei ISDN- und DSL-Anschlüssen, regelmäßig nur eine Leitung betroffen sei, was dort zu einer höheren Pauschalisierung der Leitungskosten geführt haben möge. Mithin sei bei der Mobilfunküberwachung als Entschädigung nur die Grundpauschale zu gewähren, da das Gesetz eine Ausnahme – wie bei ISDN und DSL – gerade nicht vorsehe. II. Bei der Überwachung von UMTS-Mobilfunkanschlüssen ist eine erhöhte Entschädigung für Leitungskosten zur Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation für jeden überwachten Anschluss nach den Nummern 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG zu gewähren. Eine besondere Regelung für Mobilfunkanschlüsse ist im Gesetz nicht getroffen, so dass die Einordnung auch dieser Anschlüsse unter den allgemeinen Regelungen der Anlage 3 zu erfolgen hat, in der insofern generell von „Anschlüssen“ die Rede ist, ohne zwischen Festnetz und Mobilfunk zu unterscheiden. Die durch die Nummern 102 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG gewährte Entschädigung bezweckt, wie sich aus der Anmerkung in Abs. 2 nach Nr. 104 ergibt, die Abgeltung des Aufwands für die Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden. Dementsprechend regeln die Nummern 105 ff. erhöhte pauschale Leitungsentgelte für Anschlussarten, bei denen im Durchschnitt mit einem gegenüber dem Basisanschluss erhöhten Datenfluss zu rechnen ist. Eine höhere Entschädigung ist in diesen Fällen zu gewähren, da hier zumindest im Durchschnitt, auch größere Leitungskapazitäten zur Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörden benötigt werden. Die Einschlägigkeit der Nummern 111 f. für die verfahrensgegenständlichen UMTS-Mobilfunkanschlüsse ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die Entschädigungserhöhung davon abhängig macht, dass der überwachte Anschluss „ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit“ ist. Soweit die Vorschrift in Klammern den Begriff „DSL“ nennt, so liegt ersichtlich nur die beispielhafte Nennung eines entsprechenden Anschlusses vor. Im Gegensatz dazu werden die Erhöhungsbeträge der Nummern 105 ff. und 108 ff. ausdrücklich für die Verwendung einer bestimmten Technologie, nämlich für ISDN-Basisanschlüsse und für ISDN-Primärmultiplexanschlüsse gewährt. Diese ermöglichen das gleichzeitige Telefonieren auf zwei (Basis) bzw. bis zu 30 (Multiplex) Kanälen, wobei die einzelnen Kanäle eine Datenübertragungsrate von 64 kbit/s aufweisen und anstelle von Telefonie wahlweise auch für andere Formen der Datenübertragung genutzt werden können. Der den Nummern 111 ff. in Anlage 3 zu § 23 JVEG vorangestellte Begriff der „hohen Übertragungsgeschwindigkeit“, außerhalb des Gesetzes oft auch mit „hoher Datenübertragungsrate“ oder auch als „Breitband“ bezeichnet, wird demgegenüber nicht einheitlich verwendet, bezeichnet jedoch in jedem Fall Anschlussgeschwindigkeiten von einem Vielfachen der Geschwindigkeiten älterer Zugangstechniken wie der Telefonmodem- (maximal 56 kbit/s) oder der ISDN-Einwahl, die im Unterschied dazu als „Schmalbandtechniken“ bezeichnet werden. Die beispielhaft im Gesetz aufgeführten DSL-Technik (DSL = Digital Subscriber Line) erreicht demgegenüber Übertragungsraten von mindestens 384 kbit/s bis zu 25 Mbit/s im Down- und mindestens 64 kbit/s bis zu 1 Mbit/s im Upstream; in Form der Nachfolgetechnologie VDSL (= Very High Data Rate Digital Subscriber Line) werden sogar Übertragungsraten in beide Richtungen von jeweils bis zu 210 Mbit/s erreicht. Dabei ermöglicht es diese Technik bei einer Anbindung über Telefonleitung parallel zur sonstigen Datenübertragung über einen Festnetzanschluss zu telefonieren. Der DSL-Technik entsprechende, teilweise auch deutlich höhere Datenübertragungsraten können jedoch auch etwa über das Kabelfernsehnetz, direkte Glasfaseranbindung, das Elektrizitätsnetz, terrestrische Funktechnologie oder via Satellit erreicht werden. Auf dem Sektor der Mobilfunktechnologie werden entsprechend hohe Übertragungsraten durch den UMTS-Standard (UMTS = Universal Mobile Telecommunications System) und dessen Nachfolger LTE (= Long Term Evolution) erreicht. Während UMTS eine Datenübertragung von mindestens bis zu 384 kbit/s ermöglicht, wobei auch diese Übertragungsrate unter Einsatz weiterer Technologien noch wesentlich gesteigert werden kann, wird der künftige Mobilfunkstandard diese Geschwindigkeit bei weitem übertreffen. All den genannten Technologien, auch im Bereich des Mobilfunks, ist die Übertragung großer Datenmengen gemein, die die Nummer 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG zur Voraussetzung der erhöhten Entschädigung machen. Unabhängig von der Anschlussart, über die die großen Datenmengen verbreitet werden können, sind in diesen Fällen entsprechend große Leitungskapazitäten zur Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden erforderlich. Zwar lassen sich auch unter Einsatz der ISDN-Technologie (ISDN = Integrated Services Digital Network) höhere Datenübertragungsgeschwindigkeiten erzielen, sofern durch den Einsatz entsprechender Endgeräte mehrere der vorhandenen Kanäle synchronisiert werden. So kann beim Basisanschluss eine Verdopplung der Datenübertragungsrate und beim Primärmultiplexanschluss eine Datenübertragungsrate von bis zu 1920 kbis/s erreicht werden. Aufgrund der besonderen und ausdrücklichen Regelung dieser beiden Anschlussarten in den Nummern 105 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG spielt dieser Umstand für eine Einordnung nach den Nummern 111 ff. indes keine Rolle. Die Einordnung aller anderen, oben beispielhaft aufgeführten Datenübertragungstechnologien, die Übertragungsraten ermöglichen, die zumindest der Datenübertragungsmenge im Rahmen der DSL-Technologie entsprechen oder sogar über diese hinausgehen, in den Bereich der erhöht zu entschädigenden Leitungskosten finden ihre Stütze auch in der Intention des Gesetzgebers, bei der Pauschalierung der Vergütung auch Sachkosten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 16/7103, S. 6). Zwar hat der Rechtsausschuss des Bundestags einen Gegengesetzentwurf, der ausdrücklich das bislang fehlende Entschädigungsregime für Anschaffungs- Betriebs und Investitionskosten zu Gegenstand hatte, abgelehnt (BT-Drucksache 16/11348, S. 1 f.), dennoch knüpft auch etwa § 23 Abs. 3 JVEG für die Entschädigung der Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage im Rahmen der Rasterfahndung an die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software an. Gerade die außerordentlich hohen Investitionskosten der Telekommunikationsunternehmen im Zusammenhang mit den Ersteigerungen der UMTS-Lizenzen und dem Aufbau des entsprechenden Netzes an Funkmasten bestätigen die Angemessenheit der Anwendung der Regelung für digitale Teilnehmeranschlüsse mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit in den Nummern 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG auch im Fall von Mobilfunkanschlüssen, die entsprechend hohe Übertragungsraten gewährleisten. Die offene Formulierung vor den Nummern 111 ff., die den Begriff „DSL“ lediglich exemplarisch anführt, erfasst damit auch noch unbekannte zukünftige Technologien, die entsprechend hohe – und vermutlich weitaus höhere – Datenübertragungsraten werden erbringen können. Gegen diese Einordnung etwa der verfahrensgegenständlichen UMTS-Mobiltelefonie spricht auch nicht die Regelung in Abs. 1 nach Nummer 104 in Anlage 3 zu § 23 JVEG, wonach die Grundbeträge für die Leitungskosten aus den Nummern 102 ff. auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzuwenden sind. Voice-over-IP, auch Internet-Telefonie genannt, ist über alle Zugänge zum Internet, „Breitband“ oder „Schmalband“, möglich. Allein die Nutzung auch von Internet-Telefonie, wie etwa unter Verwendung der Software „Skype“, führt nicht dazu, bei einem Anschluss, der die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummern 105 ff., 108 ff. oder 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG erfüllt, Leitungskosten nur noch nach der Grundregelung der Nummern 102 ff. zu entschädigen. Die genannte Regelung, die Voice-over-IP-Anschlüsse ausdrücklich den Nummern 102 ff. zuweist, gilt vielmehr nur in solchen Fällen, in denen Internettelefonie mit einem herkömmlichen Telefon an einen Analog-Telefon-Adapter betrieben oder mittels GSM-Mobiltelefon bei verfügbarem WLAN geführt wird. Sobald Internettelefonie hingegen im Rahmen eines nach den Nummern 105 ff., 108 ff. oder 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG aufgeführten Anschlusses geführt wird, der daneben auch die Übertragung weiterer Daten ermöglicht und dementsprechend auch die Übertragung größerer Datenmengen an die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommt, sind die entsprechend erhöhten Entschädigungspauschalen für Leitungskosten zu entrichten. Die hier vorgenommene Einordnung der UMTS-Technik bedeutet nicht, dass die Datenübertragung bei der Überwachung von Mobilfunkgeräten generell eine erhöhte Entschädigung nach sich zöge. Mobiltelefone, die etwa nach dem älteren GSM-Standard (GSM= Global System for Mobile Communications) funktionieren und Datenübertragungsraten von lediglich ca. 10 kbit/s erreichen, erfüllen nicht die Tatbestandvoraussetzung der „hohen Übertragungsgeschwindigkeit“ und unterfallen daher nur den (Grund-)Regelungen der Ziffern 102 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).