Beschluss
2 Ws 102/12
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0821.2WS102.12.0A
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil die Antragsschrift nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entspricht. Erforderlich ist insoweit eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens (Einlassung des Beschuldigten und Aussagen wichtiger Zeugen), den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeiten mitteilen (Schmid, in KK-StPO, § 172 Rn. 38; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 172 Rn. 27a). Dazu sind die dafür notwendigen Tatsachen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel zu benennen. Eine Bezugnahme auf die Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die Schriftstücke dem Antrag als Anlage beigefügt werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 172 Rdn. 30 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die Darlegungen des Antragstellers überhaupt genügen, um eine strafbare Handlung der Beschuldigten nach §§ 239, 240 StGB zu begründen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte jedenfalls nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Darstellung sich auch mit den Beweismitteln, insbesondere der Einlassung der Beschuldigten und den gegebenenfalls vorhandenen Zeugenaussagen, auseinandersetzen würde. Dies erfordert zwar keine wörtliche Wiedergabe. Der Antrag muss jedoch eine Zusammenfassung des Inhalts der Einlassung des Beschuldigten und der wichtigen Zeugenaussagen in ihren wesentlichen Abschnitten enthalten (BVerfG, 2 BvR 967/07). Vorliegend erschöpfen sich die Darlegungen in der Antragsschrift zunächst in einer Sachdarstellung aus der Sicht des Antragstellers. Ausführungen zur Beweislage finden sich nur insoweit, als der Antragsteller vermeintliche Widersprüche in den Einlassungen der Beschuldigten darlegt, ohne aber diese Einlassungen selbst im Zusammenhang darzustellen. Insbesondere wird aus den Darlegungen nicht deutlich, auf welcher Sachverhaltsgrundlage und mit welcher Eingriffsnorm die Beschuldigten ihren Eingriff in das Freiheitsrecht des Antragstellers begründet haben. Darüber hinaus fehlt es an einer Schilderung, ob weitere Zeugenaussagen eingeholt oder Befragungen durchgeführt wurden und welchen Inhalt diese haben. Schließlich fehlt es an Darlegungen des Antragstellers zur subjektiven Tatseite, insbesondere im Hinblick auf den Vorsatz der Beschuldigten. Aufgrund der lückenhaften Schilderung vermag der Senat nicht anhand der Antragsschrift zu überprüfen, ob die zur Verfügung stehenden Beweismittel einen hinreichenden Tatverdacht begründen können. Darüber hinaus mangelt es auch an einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Bescheide der Staatsanwaltschaft Darmstadt bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/ Main. Die Antragsschrift teilt lediglich mit, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, weil sich die Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht bestätigt hätten und voraussichtlich keine Verurteilung erfolgen werde. Welche Beweiswürdigung die Staatsanwaltschaft insoweit vorgenommen hat, wird nicht nachvollziehbar dargestellt. Der Antragsteller verweist vielmehr erneut auf vermeintliche Widersprüche in den Einlassungen der Beschuldigten, ohne die Einlassung selbst wiederzugeben. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Darlegungen im Schriftsatz vom 23. Juli 2012 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Ergänzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Antragsfrist ist in tatsächlicher Hinsicht unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2000, 3 Ws 220/99. Tz. 20, zit. nach juris m.w.N). Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.