Beschluss
2 Ws 122/12
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:1114.2WS122.12.0A
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. I. Dem Antrag liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigten hätten am Morgen des …. Januar 2010 – ohne dabei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen zu sein – auf den Sohn der Antragsteller, X, geschossen, wodurch dieser noch am gleichen Tag verstarb. Mit Bescheid vom 24. November 2011 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/ Main das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass X mit einem Messer in der Hand auf die Beschuldigten zugelaufen ist und auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht reagiert hat. Als er noch 2-3 Meter vom Beschuldigten POK Y entfernt war, gab der Beschuldigte den zum späteren Tod des X führenden Schuss auf den Oberkörper ab. Im weiteren Verlauf schoss der Beschuldigte PK V mehrmals auf die Unterschenkel des X. Die Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid vom 8. Juni 2012 verworfen. Gegen diesen Bescheid, der dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 18. Juni 2012 zugestellt wurde, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Juli 2012, der am 18. Juli 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. II. Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil die Antragsschrift nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entspricht. Ausgangspunkt der Prüfung und allein maßgeblich ist der Vortrag in der Antragsschrift. Aus ihm alleine muss sich ein aus sich heraus verständlicher und in sich geschlossener Sachverhalt ergeben, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Dazu sind die dafür notwendigen Tatsachen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel zu benennen. Eine Bezugnahme auf die Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist dabei unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 172 Rn. 30 ff. m. w. N.; Senat, Beschluss vom 9.12.2011 – 2 Ws 118/11). Nach Ablauf der Antragsfrist ist neuer Tatsachenvortrag unzulässig. Von daher sind die Schriftsätze vom 05.09.2012, 15.10.2012, 17.10.2012 und 18.10.2012 – soweit sie neue Tatsachen enthalten – von vorneherein nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2000, 3 Ws 220/99. Tz. 20, zit. nach juris m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht. Soweit der Antrag auf eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten PK V abzielt, erweist er sich bereits aufgrund der fehlenden Verletzteneigenschaft der Antragsteller als unzulässig. Eltern eines Getöteten sind nur für rechtswidrige Taten im Sinne des § 395 StPO, mithin für vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (st. Rspr. des BGH, zuletzt Beschluss vom 11.10.2011, 5 StR 396/11), antragsberechtigt. Nach dem allein maßgeblichen Klageerzwingungsantrag begehren die Antragsteller bezüglich des Beschuldigten PK V lediglich die Anklageerhebung wegen gefährlicher Körperverletzung (S. 1 und 69 der Antragsschrift vom 17.07.2012), da die Schüsse des PK V nicht todesursächlich waren. Nach dem Obduktionsbericht ist X an der durch den Schuss des Beschuldigten POK Y verursachten inneren Blutung verstorben. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.09.2012 erstmals behaupten, es bestehe auch die Möglichkeit der Mitursächlichkeit der Schüsse des Beschuldigten V, ist dieser neue Tatsachenvortrag nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr zu berücksichtigen und wird im Übrigen auch nicht durch die vorgelegten Berichte des Gerichtsmedizin gestützt. Soweit die Antragsteller eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten POK Y wegen Totschlags begehren, fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben würde. Die Antragsteller gehen davon aus, dass X sich schnellen Schrittes mit dem Messer in der Hand auf die Polizeibeamten zubewegte, angesichts der ihm entgegen gestreckten Waffen aber stehenblieb und sich auf der Stelle bewegte, ohne die Beschuldigten anzugreifen. Die Schüsse seien abgegeben worden, nachdem X der Anweisung der Beschuldigten, sich auf den Boden zu legen, nicht nachkam. Allerdings ist dieser Sachverhalt nicht durch Tatsachen belegt. Schon die von den Antragstellern aufgestellte Behauptung, der Angriff sei beendet gewesen, erweist sich als nicht tatsachenfundiert. Sie wird allein auf die Aussage der Zeugin Z1 gestützt, die das behauptete Geschehen bei näherer Betrachtung jedoch nicht zu belegen vermag. Zwar hat die Zeugin nach der in der Antragsschrift zitierten polizeilichen Aussage bekundet, der X habe mit dem Rücken in Richtung Schranke gestanden und sich auf der Stelle hin und her bewegt. In ihren Aufzeichnungen hat sie notiert, dass drei Männer (gemeint sind die Polizeibeamten) und ein vierter Mann (ca.) 1 Meter auseinander standen . Allerdings lässt dies nicht den von den Antragstellern gezogenen Schluss darauf zu, dass der Angriff des X auf die Polizeibeamten beendet war. Zum einen ist entscheidend, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung ausdrücklich angegeben und auf Nachfrage bestätigt hat, dass ihr Fokus „ganz intensiv“ auf dem „Polizisten mit der Waffe“ lag. Sie konnte nicht sagen, wie sich „die Person mit der Kapuze“ kurz vor der Schussabgabe verhielt und wusste nicht, ob die Person sich in Richtung des Beamten bewegte oder weiterhin auf der zuvor beschriebenen Stelle verblieb. Damit hat die Zeugin Z1 das allein entscheidende Geschehen unmittelbar vor der Schussabgabe nicht beobachtet. Zum anderen widerspricht die von der Zeugin Z1 angefertigte Skizze – eingefügt nach S. 36 der Antragsschrift – den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Auffindeort der Patronenhülsen, dem Messer sowie den Blutspuren. Danach hat sich das unmittelbare Tatgeschehen an ganz anderer Stelle, nämlich weiter entfernt vom Eingangsbereich, abgespielt. Der Auffindeort des Messers (Ass.-Nr. 1.1) ebenso wie der Patronenhülse (Ass.-Nr. 1.2), die dem Beschuldigten Y zuzuordnen ist, lassen sich im Zusammenhang mit den dokumentierten Blutspuren dagegen ohne weiteres mit der von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Sachverhaltsschilderung in Einklang bringen, wonach der erste Teil der Auseinandersetzung einschließlich der tödlichen Schussabgabe im Bereich der Fahrerseite des Streifenwagens stattgefunden hat. Der Versuch der Antragsteller, gerade diese Übereinstimmung mit der objektiven Beweislage durch den Vorwurf der Manipulation des Auffindeortes des Messers zu entkräften, ist spekulativ und wird durch keinerlei Tatsachen gestützt. Dass auch die Patronenhülse und die Blutspuren manipuliert worden sein sollen, behaupten die Antragsteller im Übrigen selbst nicht. Der von den Antragstellern geschilderte Sachverhalt widerspricht auch den im Kern identischen Einlassungen der Beschuldigten sowie der Aussage des Zeugen PK-A Z2. Die Würdigung der Antragsteller, die Darstellungen der Polizeibeamten würden so stark voneinander abweichen, dass ihnen schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden könne, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal sie sich ebenfalls mit den Auffindeorten der Asservate in Einklang bringen lassen. Soweit aus dem Gesamtzusammenhang der Antragsschrift ferner die Auffassung der Antragsteller zu entnehmen ist, selbst bei Unterstellung einer gegenwärtigen Angriffssituation habe sich der Beschuldigte POK Y nicht mit einer i.S.d. § 32 StGB erforderlichen und gebotenen Notwehrhandlung verteidigt, ist dem aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet, d.h. der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW 1991, 503, 504 ; NStZ 2005, 31 ; NStZ 2012, 272ff. ). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, NStZ 2005, 31 ). Der Beschuldigte POK Y hatte zunächst keine anderen Mittel als die Schusswaffe zur Verfügung. Soweit sich aus dem Nachgeschehen ergibt, dass er einen Schlagstock bei sich führte, ist dieser nicht geeignet gewesen, den Angriff sicher zu beenden. Denn bei Einsatz des Schlagstocks hätte sich der Beschuldigte auf einen Nahkampf mit dem Angreifer einlassen müssen, bei welchem die Gefahr einer Verletzung durch das mitgeführte Messer bestand. Gleiches gilt für den möglichen Einsatz eines Pfeffersprays. Auch auf einen Schuss in Richtung der Beine musste der Beschuldigte nicht verwiesen werden, wobei insoweit schon zweifelhaft ist, ob der Beschuldigte überhaupt Zeit hatte, die Lage und damit die Auswahl verschiedener Mittel abzuwägen. Ein solcher Schuss des Beschuldigten Y versprach schon deshalb keinen Erfolg, weil der Schuss auf die Beine gegenüber einem sich in schneller Bewegung befindlichen Angreifer einem hohen Fehlschussrisiko ausgesetzt ist. Ein Fehlschuss konnte aber bereits zu einer weiteren Annäherung des – nur noch wenige Meter entfernten – Angreifers führen. Aufgrund der raschen Annäherung des Angreifers ist der Schuss auf eine breitere Stelle am Oberkörper damit erforderlich gewesen, um den Angriff sofort beenden zu können. Schließlich bedurfte es – zusätzlich zur Androhung des Schusswaffeneinsatzes – auch keines Warnschusses. In der Regel ist der Angegriffene zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses besteht aber nur dann, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (BGH, StV 1993, 241, 242; NStZ 2005, 31). Davon konnte vorliegend aufgrund der Dynamik des Geschehens und der zeitlichen und örtlichen Nähe des X zum Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war auch nicht gehalten, dem Angriff des X auszuweichen. Nach dem Grundgedanken der Notwehr wird vom Angegriffenen grundsätzlich nicht erwartet, dass er dem Angriff ausweicht, soweit nicht besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken. Dies gilt auch für Polizeibeamte, die im Dienst einem Angriff ausgesetzt sind und sich zur Abwehr ihrer Dienstwaffe bedienen (BGH, NStZ 2005, 31 ; BayObLG, MDR 1991, 367 ). Besondere Umstände, die eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Notwehr gegenüber Angriffen schuldlos handelnder Personen rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Den Beschuldigten war bei Eintreffen am Geschehensort lediglich aufgrund der Funksprüche bekannt, dass im Hof des … ein Mann eine Frau bedrohe und der Mann ein Messer dabei habe. Dass X – wie im Nachhinein bekannt wurde – unter einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis litt und suizidal war, war für die Beschuldigten nicht erkennbar. Der Senat war auch nicht veranlasst, die beantragte richterliche Vernehmung weiterer Zeugen durchzuführen, da dies zumindest einen zulässigen Antrag nach § 172 Abs. 3 StPO voraussetzt. Im Übrigen hat der Vortrag zum Nachgeschehen auf dem Hof des … sowie zu Spekulationen um den Verbleib der medizinischen Beinschienen des Getöteten für das im Klageerzwingungsverfahren allein maßgebliche Tatgeschehen bis zum tödlichen Schuss keine Relevanz. Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind den Antragstellern keine Kosten aufzuerlegen. Ihre notwendigen Auslagen haben sie ohnehin zu tragen.