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Beschluss

2 Ausl A 218/13

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0522.2AUSL.A218.13.0A
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Tenor
Der Antrag des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 13. Mai 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 13. Mai 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Durch Beschluss vom 27. Dezember 2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und mit weiterem Beschluss vom 13. Februar 2014, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 05. August 2014 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den östlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaats A vom 25. Juli 2013 (Az. CR-13-...) in Verbindung mit der am 25. Juli 2013 bei demselben Gericht eingereichten Anklageschrift der US-amerikanischen Behörden bezeichneten Straftat für zulässig erklärt. Auf die Gründe der vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen. Der Verfolgte hat gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Senats Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 20. November 2014 (Az.: 2 BvR 1820/14) den Beschluss des Senats vom 05. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich zu der Aufhebung veranlasst, weil der Senat sich nicht hinreichend mit der dem Verfolgten konkret drohenden Strafe sowie der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung auseinandergesetzt habe. Der Senat hat daher mit Beschluss vom 02. Dezember 2014 die US-amerikanischen Behörden um nähere Darlegung ersucht, mit welcher Strafe der Verfolgte im Falle einer Verurteilung insgesamt zu rechnen habe, von welchen Umständen die Bestimmung des Strafmaßes abhängig sei und ob der Verfolgte die gegen ihn insgesamt zu verhängende Strafe voll zu verbüßen hätte oder ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine vorzeitige Entlassung oder Begnadigung möglich wäre. Eine Antwort der US-amerikanischen Behörden ist dem Senat am 14. Januar 2015 vorgelegt worden. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2015 erneut die Auslieferung für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. April 2015 (2 BvR 585/15) nicht zur Entscheidung angenommen. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat mit Verbalnote vom 12. Mai 2015 (Geschäftszeichen 506-... USA) die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligt. Gegen diese Bewilligungsentscheidung wendet sich der Verfolgte mit dem durch seinen Rechtsbeistand am 12. Mai 2015 angebrachten "Antrag auf gerichtliche Entscheidung". Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung der Auslieferung in die USA durch die Bundesregierung ist mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig weil unstatthaft. Aus § 79 IRG ergibt sich die erforderliche Rechtsgrundlage nicht. Die Vorschrift ist lediglich auf den Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedstaaten anwendbar und regelt auch in diesem Zusammenhang in ihrem Absatz 2 lediglich die Überprüfbarkeit der beabsichtigten Nichtgeltendmachung fakultativer Bewilligungshindernisse im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens, nicht die - zusätzliche - gerichtliche Überprüfung der abschließenden Bewilligungsentscheidung. Eine Anfechtbarkeit gemäß §§ 23 ff. EGGVG scheidet aus, weil die Bewilligungsbehörde keine Justizverwaltungsbehörde ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 12 IRG, Rdn. 34 m. w. N.). Für eine analoge Anwendung des § 29 IRG (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a. a. O., § 12 IRG Rdn. 32) oder des § 33 IRG (Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 13 IRG, Rdn. 9) ist kein Raum, weil es an deren Grundvoraussetzung, dem Bestehen einer unbewussten Regelungslücke, fehlt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a. a. O.). Nachdem das erste Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war (BVerfGE 113, 273 ff ), wobei das Gericht u. a. den ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung in § 74b IRG a. F. beanstandet hatte, hat der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 IRG n. F. zwar eine vermittelnde Teilregelung für den Auslieferungsverkehr mit der EU getroffen, in Kenntnis der allgemeinen Relevanz dieser Problematik von einer weitergehenden Rechtsgestaltung aber bewusst abgesehen. Sollte so für den EU-Auslieferungsverkehr weder kategorisch die Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung festgeschrieben (BT-Drs. 16/2015, S. 12) noch umgekehrt, wie das Ergebnis zeigt, eine Anfechtbarkeit ausdrücklich normiert werden, gilt insbesondere Letzteres nicht minder für den übrigen Auslieferungsverkehr mit Nicht-EU-Staaten. Dass dem Gesetzgeber entgangen sein sollte, dass eine im 8. Teil des IRG regelungsbedürftige Problematik auch im 2. Teil ungeregelt ist, ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1 IRG ausgeschlossen. Einer analogen Anwendung einer der genannten Vorschriften steht somit der (Nicht-)Regelungswille des Gesetzgebers entgegen. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gibt selbst keine Rechtsgrundlage, sondern setzt eine solche einfachgesetzlicher Art voraus. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift letztlich nicht berührt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum ersten EuHbGesetz (a. a. O.) zwar festgestellt, dass eine Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren dann nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass deren außen- und allgemeinpolitischen Aspekte zum Kernbereich der Exekutive gehören, wenn die Bewilligungsentscheidung die gesetzliche Einschränkung eines Grundrechts konkretisiert. Dies bezieht sich jedoch auf den EU-Auslieferungsverkehr, in dem zulässige Auslieferungsersuchen nur abgelehnt werden können, soweit dies im 8. Teil des IRG vorgesehen ist (§ 79 Abs. 1 IRG n. F.), wodurch das im klassischen Auslieferungsrecht dem ersuchten Staat zustehende weite Ermessen prinzipiell beseitigt und das Verfahren über die schon zuvor bestehenden vertraglichen Bindungen hinaus verrechtlicht wird. Im "klassischen" Auslieferungsverkehr mit Nicht-EU-Staaten muss es demgegenüber dabei bleiben, dass, wie der 2. Senat des BVerfG zur parallelen Problematik der Überstellung von Strafgefangenen entschieden hat (BVerfGE 96, 100 ff. ), die Nichtanfechtbarkeit der Exekutiventscheidung als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anzusehen ist, weil durch diese im Rahmen eines zweistufig angelegten Verfahrens keine rechtlichen Interessen des Betroffenen berührt werden. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich allein an allgemeinen, insbesondere außenpolitischen Belangen; ihr Entscheidungsprogramm ist nicht auf das rechtliche Interesse des Verurteilten bzw. Verfolgten ausgerichtet, dem insoweit ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht zusteht (a. a. O.; vgl. a. Grützner/Pötz/Kreß a.a.O., vor § 1 IRG, Rdn. 138). Die Grundrechtsposition des Auszuliefernden findet vielmehr allein im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens Berücksichtigung. Folgerichtig sieht das BVerfG auch keine grundsätzliche Notwendigkeit eines Nebeneinanders von Zulässigkeitsverfahren und Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung (BVerfGE 113, 273 ff. ). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2010 - 1 B 1/10 - (BVerwGE 137, 52-58) verhält sich - insoweit aber nicht auf den Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt - lediglich zur Frage des für ein etwaiges Rechtsmittel gegen die Bewilligungsentscheidung eröffneten Rechtswegs, eröffnet ein solches Rechtsmittel aber nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung und bezieht sich auch auf keine konkrete Rechtsnorm, aus der sich ein derartiges Rechtsmittel ergeben soll. Aus dem Umstand, dass das Gericht § 13 Abs. 1 S. 1 IRG als abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zugunsten des ordentlichen Rechtswegs ansieht, lässt sich nicht ableiten, dass und weshalb ein auf diesem Rechtsweg verfolgtes "Rechtsmittel" auch statthaft sein muss. Mangels einer Rechtsgrundlage ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung somit unzulässig, so dass Erörterungen zur Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde nicht mehr angezeigt sind.