OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 46/15

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0804.2WS46.15.0A
3mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen. I. Dem Beschwerdeführer ist mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem vorgeworfen worden, zwischen den Jahren 2000 und 2008 in Absprache mit dem gesondert Verurteilten A1 gewerbsmäßig die ...-Mitarbeiter B, C und D korrumpiert und Aufträge erhöht abgerechnet zu haben. Außerdem ist ihm vorgeworfen worden, ermöglicht zu haben, dass drei ehemalige ...-Mitarbeiter schwarz für die Gesellschaft X GmbH beschäftigt wurden, so dass ihre zusätzlichen Einkünfte gegenüber der Ruhegeldkasse nicht angegeben werden mussten, wodurch sie überhöhte Ruhegehälter erhalten haben sollen. Mit Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2012 wurde eine erste Begutachtung des Beschwerdeführers zu dessen Verhandlungsfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer Sicht veranlasst, die unter dem 20. April 2012 zu dem Ergebnis uneingeschränkter Verhandlungsfähigkeit bei Vorliegen einer E-Erkrankung gelangte. Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer begann am 7. Mai 2012. Am 30. Oktober 2012 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur gesonderten Verhandlung abgetrennt und sodann gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhandlungsunfähig sei. Nachdem die Kammer weitere ärztliche Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt hatte, stellte sie das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren mit Beschluss vom 16. April 2014 gemäß § 206a StPO aufgrund dauerhaft bestehender gesundheitlicher Defizite endgültig ein. Die Kosten des Verfahrens legte die Kammer der Staatskasse auf, hinsichtlich der notwendigen Auslagen entschied die Kammer, dass diese vom Angeklagten selbst - dem Beschwerdeführer - zu tragen seien. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte die Kammer aus, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben in den staatsanwaltlichen Vernehmungen vom 21. September 2006 und 28. September 2006, seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie seiner die Tatvorwürfe bestätigenden Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai 2012 ein derart starker Tatverdacht bestehe, dass vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abzuweichen sei und er gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe. Mit sofortiger Beschwerde vom 5. Mai 2015, die mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2015 und 18. Juni 2015 weiter begründet wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Kammer im Rahmen der Einstellung getroffene Kostenentscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Juni 2015 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. II. Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO), aber nicht begründet. 1. Wird wie hier ein Verfahren wegen eines (dauernden) Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO eingestellt, fallen - wovon die Kammer zutreffend ausgeht - im Regelfall die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Abweichungen von dieser Regel lässt das Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle - vorliegend gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - zu. a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331 ; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der maßgeblichen Begründung des Vermittlungsausschusses zur Einführung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO (vgl. Protokoll der 5. Wahlperiode, 173. Sitzung des Bundestages vom 10. Mai 1968, S. 9249 f.: "Der Vermittlungsausschuss war aber der Auffassung, dass die Öffentlichkeit kein Verständnis hat, wenn der Staat einem Verbrecher, der nur aus rein formellen Gründen nicht verurteilt werden kann, auch noch die Anwälte bezahlt "). Die Kammer hat diese Voraussetzungen in überzeugender Weise bejaht, indem sie auf die Angaben des Beschwerdeführers vor und während der Hauptverhandlung abgestellt hat, wonach er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestätigt und eingeräumt hat, dass mit seiner Beteiligung über eine Schwarzgeldkasse Gelder an ehemalige und aktuelle Mitarbeiter des ...-Konzerns geflossen seien und er von der Ausstellung überhöhter Rechnungen gegen Zahlung von "Provision" sowie schwarz bezahlten Ruhestandsbeamten gewusst habe. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, insbesondere auch auf den Hinweis der Kammer, dass sich auch aus den übrigen gegen ehemalige Mitangeklagte und Dritte geführten Verfahren keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer den erheblichen Tatverdacht bis hin zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. An diese nachvollziehbaren Feststellungen der Kammer ist der Senat im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; vgl. auch BGHSt 26, 29 und KG BeckRS 2012, 12355). b) Da die Verurteilung des Angeklagten bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses sicher erscheint, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts bezüglich derjenigen Auslagen des Angeklagten eröffnet, die entstanden sind, solange ein verfolgbarer Strafanspruch bestand, er also mit Recht dem Verfahren ausgesetzt war (BGH NStZ 2000, 330, 331 ; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 467 StPO Rdnr. 58). Der voraussichtlichen Verurteilung des Angeklagten kommt hierbei, da sie als tatbestandliche Voraussetzung erst eine Ermessenentscheidung eröffnet, ebenso wenig als maßgeblicher Gesichtspunkt in Betracht wie die dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren zugrunde liegende Tat. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung gebietet es im vorliegenden Fall nicht, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Dabei kann im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, dass das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eintritt. Dann bewegt es sich innerhalb der zulässigen Ermessensausübung, nur diejenigen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, die durch die Weiterführung des Verfahrens erwachsen sind. Zudem kann es auch eine Rolle spielen, inwieweit es für das Gericht - etwa bei Anklageerhebung - erkennbar ist, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten fehlt (vgl. BGH NStZ 2000, 330, 332 ; OLG Stuttgart OLGSt § 467 StPO Nr. 11). Tritt hingegen das Verfahrenshindernis durch einen Verfahrensfehler des Gerichts ein, so kann es billig sein, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten. Weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung können die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, etwa dessen finanzielle Leistungsfähigkeit, sein (BGH a.a.O.). Keinen Halt in Gesetzesbegründung und Gesetzeswortlaut findet hingegen die teilweise vertretene Ansicht, der Angeklagte müsse seine notwendigen Auslagen nur tragen, wenn er ein prozessual vorwerfbares Verhalten an den Tag legt. Maßgeblich ist - wie vorstehend ausgeführt und worauf auch BGH NStZ 2000, 330, 332 abstellt - der Zeitpunkt der Entstehung des Verfahrenshindernisses und dessen Erkennbarkeit für die Strafverfolgungsbehörden. Im Gegensatz zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 467 Abs. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 StPO wird nämlich gerade nicht an ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten angeknüpft, sondern an die Prognose, dass der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Celle, NStZ-RR 2015, 30 ; OLG Stuttgart, OLGSt § 467 StPO Nr. 11, Niesler, in: BeckOK StPO, Ed. 21, Stand: 15. Januar 2015, § 467 Rdnr. 11; a. A. OLG Köln, NJW 1991, 506 ; Gieg, in: KK-StPO, 7. Auflage, § 467 Rdnr. 10). Vorliegend hat sich die Kammer bereits vor der Hauptverhandlung mit der Frage der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Verhandlungsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt und verschiedene Gutachten zu diesem Thema eingeholt. Das Verfahrenshindernis ist nach den ärztlichen Gutachten erst nach Beginn der Hauptverhandlung eingetreten und war - ausweislich der vom Gericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten - trotz Kenntnis des vom Beschwerdeführer angegebenen schlechten Gesundheitszustandes für die Kammer nicht sicher vorhersehbar. Nachdem die Kammer ärztliche Gutachter zum Hauptverhandlungstermin am 30. Oktober 2012 geladen hatte, hat sie auf Grundlage der an diesem Tag gewonnenen Erkenntnisse sogleich mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig und sodann nach Einholung weiterer Gutachten endgültig eingestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die Staatskasse die Auslagen des Angeklagten bei Eintritt des Verfahrenshindernisses tragen soll, das auf Umständen beruht, das allein in der Person des Beschwerdeführers begründet ist und für die Strafjustiz auf Grundlage der eingeholten Gutachten nicht erkennbar war. Zudem ist bei der Ermessensausübung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Gutachtenerstattung als Bezieher einer Pension und Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einer gesicherten finanziellen Position befindet, sodass auch die Frage seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die im Raum stehenden Kosten nicht gegen eine Tragung seiner eigenen Auslagen spricht. Nach alldem erscheint es nicht unbillig, im vorliegenden Fall unter Abweichung von dem Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführer mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 464 StPO.