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Beschluss

2 Ausl A 202/15

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0510.2AUSL.A202.15.0A
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Leitsätze
Die Feststellung, ob bei einem EU-Ausländer der "gewöhnliche Aufenthalt" in Deutschland ist, obliegt dem Oberlandesgericht. Die daran anknüpfende Entscheidung, "fakultative Bewilligungshindernisse" geltend zu machen, obliegt der Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Regel vor, wenn mindestens folgende Kriterien vorliegen: ein ununterbrochener Aufenthalt von über fünf Jahren; der Aufenthalt muss rechtmäßig sein, insbesondere den geltenden Meldegesetzen entsprechen; es darf kein Fluchtfall gegeben sein.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Stadt vom 14.10.2015 - Aktenzeichen: 10. i.V.m. dem Urteil des Gerichts in Stadt1 vom 12.10.2004 - Aktenzeichen: 11 - und dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 25.11.2009 - Aktenzeichen: 12 - zugrunde liegenden Taten ist zulässig. Die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, ob bei einem EU-Ausländer der "gewöhnliche Aufenthalt" in Deutschland ist, obliegt dem Oberlandesgericht. Die daran anknüpfende Entscheidung, "fakultative Bewilligungshindernisse" geltend zu machen, obliegt der Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Regel vor, wenn mindestens folgende Kriterien vorliegen: ein ununterbrochener Aufenthalt von über fünf Jahren; der Aufenthalt muss rechtmäßig sein, insbesondere den geltenden Meldegesetzen entsprechen; es darf kein Fluchtfall gegeben sein. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Stadt vom 14.10.2015 - Aktenzeichen: 10. i.V.m. dem Urteil des Gerichts in Stadt1 vom 12.10.2004 - Aktenzeichen: 11 - und dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 25.11.2009 - Aktenzeichen: 12 - zugrunde liegenden Taten ist zulässig. Die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen. I. Die polnischen Behörden ersuchen um Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen den auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Stadt1 vom 14.10.2015 - Aktenzeichen: 10. Danach soll die Auslieferung erfolgen zur Strafvollstreckung der aus dem Urteil des Gerichts in Stadt1 vom 12.10.2004 - Aktenzeichen: 11 - und dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 25.11.2009 - Aktenzeichen: 12 - gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, von der noch 1 Jahr, 11 Monate und 16 Tage zu verbüßen sind. Der Verfolgte hat sich anlässlich seiner richterlichen Anhörung am 29.12.2015 nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt. Daher war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG) zu entscheiden. II. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die Auslieferungsunterlagen entsprechen den Anforderungen des § 83a IRG. Gegen die Auslieferung bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um ein Ersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Der Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt 2 Straftaten. Der Verfolgte hat sich im Zeitraum vom Januar bis Juni 2002 in Stadt2, unter den Bedingungen der fortgesetzten Handlung, in der im Voraus vorgenommenen Absicht und zwecks der Erlangung des Vermögensvorteils handelnd, beim Handelsbüro der Aktiengesellschaft, "A Filiale in Stadt3, in der er als Handelsvertreter beschäftigt und zum Empfang der Geldmittel von den Handelspartnern von dieser Gesellschaft befugt war, die ihm anvertrauten Geldmittel im Betrag von 67.051,64 Zloty zum Nachteil von "A" in Stadt3 zugeeignet. Am 3. September 2004 hat der Verfolgte in Stadt2, im Gebäude der dortigen Rayonstaatsanwaltschaft, Dokumente (drei Bände der Untersuchung (Aktenzeichen 13, jetzt Aktenzeichen 14) entfernt, über die er nicht alleine verfügen durfte. Die Verjährung der Vollstreckung der mit dem Urteil des Amtsgerichts in Stadt2 verhängten Strafe (Aktenzeichen 11) erfolgt am 20. Oktober 2019. Die ihm zur Last gelegten Taten sind nach deutschem Recht (§§ 246 bzw. 266, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nach polnischem Recht (Art. 276, 284 § 2 poln. StGB) strafbar. Sie sind nach § 81 i. V. m. § 3 IRG auslieferungsfähig. Gründe, die nach dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG liegen nicht vor. Die zu vollstreckende Strafe beruht auf einem in Anwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteil. Dass der Widerruf in Abwesenheit ergangen ist, begründet kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, der ausdrücklich nur auf die dem zu vollstreckenden Urteil zugrundeliegende Verhandlung abstellt (OLG Celle, OLGSt IRG § 81 Nr 1 [zit. n. Juris] für § 83 Nr. 3 IRG a. F.). III. Auch fakultative Bewilligungshindernisse sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 S. 1 IRG liegen nicht vor. Der Verfolgte hat seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht in Deutschland, so dass es auf die Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Verfolgte kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung der polnischen Strafe in Deutschland hat nicht ankommt. § 83b Abs. 2 IRG regelt die Voraussetzung einer auslieferungsrechtlichen Gleichstellung eines Ausländers mit einem Deutschen und knüpft daran einen möglichen Bewilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vollstreckung. Die Vorschrift ist Art. 4 Nr. 6 des RbEuHbG nachgebildet und in Abweichung zur gesetzlichen Auslieferungspflicht zwischen EU-Mitgliedsstaaten (vgl. in diesem Sinne EuGH Urteile vom 01.12.2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Rnr. 51, Wolzenburg, Rnr. 57, sowie Mantello, Rnrn. 36 und 37) als fakultatives Bewilligungshindernis ("kann abgelehnt werden") ausgestaltet. § 83b Abs. 2 IRG ist Ausfluss der innerhalb der EU geltenden Freizügigkeit, des Staatsangehörigenprivilegs (§ 80 IRG) und des Grundsatzes der Auslieferungspflicht zwischen EU-Mitgliedsstaaten verbunden mit dem Vollstreckungsanspruch des Urteilsstaates (vgl. grundsätzlich dazu EuGH, Urteil v. 05.04.2016, C-404/15 und ergänzend EuGH, Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vom 03.03.2016, C-404/15). Die grundsätzliche Auslieferungspflicht zwischen EU-Staaten soll über die eigenen Staatsangehörigen hinaus eine Durchbrechung für die Personengruppen erfahren können, wenn sie in Folge der Freizügigkeit in diesem zwischenzeitlich so verwurzelt sind, dass sie einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates gleichzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 05.09.2012 - C-42/11 - = NJW 2013, 141). Liegt eine derartige Gleichstellung vor, kann die Vollstreckung im Urteilsstaat gehindert sein. Macht der Auslieferungsstaat dieses Bewilligungshindernis geltend, übernimmt er dafür stellvertretend die Vollstreckung für den Urteilsstaat. Die Entscheidung, ob der Verfolgte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat, ist eine objektive Voraussetzung, deren Prüfung dem Oberlandesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung obliegt. Das Tatbestandsmerkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist neben seiner systematischen Struktur bereits nach dem Wortlaut als objektives Kriterium der Ermessensentscheidung bzgl. des Bewilligungsvorbehalts vorangestellt (§ 83b Abs. 2 S.1: ...Ausländer, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden ...). Fehlt es am "gewöhnlichen Aufenthalt" ist die Prüfung des Bewilligungshindernisses der "schutzwürdigen Interessen" nach § 83 b Abs. 2 IRG nicht eröffnet und es verbleibt beim "Normalfall" der Auslieferungspflicht. Erst wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" gegeben ist, ist die Bewertung der "schutzwürdigen Interessen", die sich maßgeblich an der Frage der Resozialisierung ausrichten (vgl. EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 44 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG; BVerfG 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09 -, juris), durch die Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde eröffnet. Das Oberlandesgericht prüft die Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehler (zum Ganzen vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny u.a. IRG 5. Aufl. § 83 b Rn. 1ff m.w.N.). Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vor der Entscheidung über die Zulässigkeit ihre Ermessensentscheidung unter Darlegung der Gründe und Erwägungen mitzuteilen (§ 79 Abs 2 S. 3 IRG). Das Kriterium "des gewöhnlichen Aufenthalts" ist dem "Wohnsitzerfordernis (... a national or a resident oft the executing Member State...") des Art. 4 Nr. 6 des RbEuHbG nachgebildet. Es trägt der Besonderheit Rechnung, dass trotz der Rechtsraumvereinheitlichung und Freizügigkeit innerhalb der EU die einzelnen Mitgliedsstaaten insb. an dem Privileg der Vollstreckung von Freiheitsstrafen eigener Staatsangehöriger im eigenen Land trotz Tatbegehung in einem anderen Mitgliedsstaat festgehalten haben. Dieses Privileg soll grundsätzlich auch demjenigen zu Gute kommen können, der von der Freizügigkeit nachweislich dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass er bei Beibehaltung der Staatsangehörigkeit seinen ständigen Lebensmittelpunkt überprüfbar in ein anderes Mitgliedsland verlagert hat. In diesem Fall soll am Maßstab der Resozialisierungschancen die Prüfung eröffnet werden, in welchem Mitgliedsstaat (Urteilsstaat oder Aufenthaltsstaat) die Vollstreckung stattfinden soll. Ein Recht des Verfolgten, sich aussuchen zu können, in welchem Mitgliedsstaat er seine Freiheitsstrafe vollstreckt haben möchte, ist damit nicht eröffnet. Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05.04.2016, C- 404/15 und ergänzend EuGH, Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vom 03.03.2016, C-404/1). Vor diesem Hintergrund besteht weitgehend Einigkeit unter den Oberlandesgerichten, dass für die Prüfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen ist, zu denen u.a. als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer, die Rechtsmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14; OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09; OLG Dresden Beschl. 05.10.2006 - 34 Ausl 46/06). Damit wird neben dem objektiven Zeitmoment, das berücksichtigt, dass nur derjenige der eine gewisse Dauer im Aufenthaltsstaat lebt, überhaupt eine berücksichtigungsfähige "Verwurzelung" vorgenommen haben kann, eine subjektive Komponente, die in der Person des Verfolgten liegt, zum Maßstab genommen. Die auslieferungsrechtliche Gleichbehandlung mit einem Deutschen kann nur dann geboten sein, wenn der Ausländer sich bewusst und gewollt, freiwillig den gleichen Rechten und Pflichten unterwirft, wie ein Deutscher. Ob dies der Fall ist, ist an nach außen tretenden Indizien zu prüfen (z.B. Sprachkompetenz, Beschäftigung, soziale Einbindung etc.). 1. Dauer des Aufenthalts Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts als objektives Merkmal findet sich keine gesetzgeberische Vorgabe. Nach der Rspr. des EuGH kann jedoch eine Art Anscheinsbeweis dahin gehend abgeleitet werden, dass bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über 5 Jahren ein indizieller Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland regelmäßig in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Dieser Zeitraum erscheint grundsätzlich auch notwendig aber auch ausreichend, um eine tragfähige und belastbare Integration im Aufenthaltsstaat zu erreichen. Bei kürzeren Aufenthalten ist daher - ohne entgegenstehende Indizien - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verfolgte noch keinen ausreichenden Grad der Verwurzelung im Aufenthaltsland erreicht hat, so dass das Recht des Vollstreckungsstaates auf Vollstreckung des eigenen Urteils im eigenen Land nicht betroffen ist (Grundsatz der Auslieferungspflicht). Bei Aufenthalten unter 5 Jahren bleibt es dem Verfolgten unbenommen, andere schwerwiegende Kriterien überprüfbar vorzubringen, die allerdings geeignet sein müssen, die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu begründen. 2. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der ununterbrochene Aufenthalt muss rechtmäßig sein. Das ist bei in der Freizügigkeit nicht beschränkten Bürgern eines Mitgliedsstaates regelmäßig anzunehmen, wenn sie sich unter ihrem richtigen Namen insb. an die im Aufenthaltsstaat geltenden Melderegelungen halten. Bei einem nichtangemeldeten Aufenthalt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts angelegt ist (vgl. OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris; OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14 Rn. 90 ff - zit. nach Juris; vgl. auch EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 50 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG). Hält sich ein Verfolgter eines EU-Mitgliedsstaates unerkannt oder unter falschem Namen und/oder unangemeldet im Inland auf, macht er durch dieses Verhalten deutlich, dass er sich gerade nicht den in Deutschland geltenden Verpflichtungen für deutsche Staatsbürger unterwerfen will. Es besteht dann auch keine Veranlassung, die für Deutsche geltenden Vollstreckungsregelungen auf den Verfolgten anzuwenden. Er ist auf Grund seines eigenen Verhaltens einem Deutschen nicht gleichzustellen. 3. Fluchtfälle Ergibt sich aus den objektiven Merkmalen der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eine grundsätzliche Indizwirkung für das Eingangsmerkmal des § 83b Abs. 2 S. 1 IRG, kann diese wieder entfallen, wenn der Aufenthalt erkennbar von der Zielsetzung getragen ist, sich der Verfolgung oder Vollstreckung im Heimatland zu entziehen (OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris). Diesen sog. Fluchtfällen innerhalb der EU ist gemeinsam, dass sich der Verfolgte die Freizügigkeit innerhalb der EU zu Nutze macht, um strafrechtlichen Verfolgungen eines Mitgliedsstaates und/oder Sanktionen durch Aufenthaltswechsel innerhalb der EU zu entgehen. Dem ist aber von der EU bei der Schaffung des gemeinsamen Rechtsraums von Anfang an entgegengewirkt worden (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZP ÜberstÜbk; vgl. BVerfG 2. Senat 3. Kammer 18.02.2016 2 BvR 2191/13 Rn. 39; Art. 4a Abs. 1 RbEuHb i.V.m. § 83 Nr. 3 IRG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG n.F.; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 AK 81/15 -, EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-306/09 -;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 AK 111/14 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 -; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2015 - (4) 151 AuslA 147/13 (268/13 und 183/14), (4) 151 AuslA 147/13 (268/13), (4) 151 AuslA 147/13 (183/14) -;Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 241/12 -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -). Wer sich in Kenntnis der gegen ihn betriebenen strafrechtlichen Verfolgung und/oder Vollstreckung entzieht, kann bereits aus Rechtsgründen nicht darauf vertrauen, dass ihn der Aufenthaltsstaat dafür privilegiert, dass er die Freizügigkeit innerhalb der EU missbraucht hat. Dabei spielt es zunächst auch keine Rolle, ob sich der Verfolgte unter dem eigenen Namen und angemeldet im Aufenthaltsstaat aufhält. Der Aufenthalt ist von Anfang an durch die Flucht bemakelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsstaat nachweislich in Kenntnis des Aufenthalts des geflüchteten Verfolgten über einen langen Zeitraum in nicht nachvollziehbarer Weise nicht von seinem Auslieferungsrecht Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall kann die Flucht soweit in den Hintergrund treten, dass der Verfolgte unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften berechtigt darauf vertrauen kann, dass der Integration im Aufenthaltsstaat wieder ein berücksichtigungsfähiger Vorrang zukommt. Für den vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: Der Verfolgte ist wegen der genannten Straftaten vom Amtsgericht Stadt2 mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (Aktenzeichen 11) zunächst zu einer (Gesamt)freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung für die Dauer von 5 Jahren ausgesetzt hat. Überdies hat das Gericht in diesem Urteil auf die Pflicht der Wiedergutmachung des mit der Begehung der Straftat zugefügten Schadens innerhalb von 4 Jahren erkannt. Nach den vorliegenden Auslieferungsunterlagen war der Verfolgte und sein von ihm bestellter Verteidiger in der Gerichtsverhandlung und während der Verkündung des Urteils anwesend. Überdies wurde das Urteil mit Belehrung an den Verfolgten übersandt und am 20. Oktober 2005 von B - dem Vater des Verurteilten - empfangen. Das Urteil hat seine Rechtskraft am 20. Oktober 2004 erlangt und es ist vollstreckbar geworden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 17. August 2009, (Aktenzeichen 14) ist der Verfolgte innerhalb der Bewährungszeit wegen einer weiteren vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, so dass das Gericht mit dem Beschluss vom 25. November 2009 (Aktenzeichen 12) die Bewährung in der vorliegenden Sache widerrufen und die Vollstreckung gegen den Verfolgten angeordnet hat. Der Verurteilte war bei der Widerrufsentscheidung in der Gerichtssitzung am 25. November 2009 nicht anwesend. Er war aber von dem Termin der Gerichtssitzung benachrichtigt worden (die Benachrichtigung hat der Vater des Verurteilten am 12. November 2009 empfangen). Die Widerrufsenscheidung ist mit der Belehrung an den Verurteilten übersandt und am 3. Dezember 2009 vom Vater des Verurteilten empfangen worden. Der Beschluss hat seine Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am 11. Dezember 2009 erlangt. Überdies hat das Amtsgericht Stadt2 mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 die Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft vom 3. September 2004 bis zum 16. September 2004 auf die mit Urteil vom 12. Oktober 2004 verhängte Strafe erkannt. Dieser Beschluss, der an den Verurteilten geschickt wurde, ist am 5. Januar 2010 von seinem Vater empfangen worden. Der Verurteilte wurde von dem Gericht aufgefordert, am 29. Dezember 2009 in der Justizvollzugsanstalt zwecks der Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe zu erscheinen. Die Aufforderung hat der Vater des Verurteilten am 18. Dezember 2009 empfangen. Der Verfolgte ist in dem Gefängnis nicht erschienen. Der Verteidiger des Verurteilten hat am 20. Januar 2010 in der vorliegenden Sache einen Antrag auf den Aufschub der Vollstreckung der verhängten Strafe für die Dauer von 6 Monaten gestellt, den das Amtsgericht Stadt2 mit dem Beschluss vom 22. Februar 2010, (Aktenzeichen 15) abgelehnt hat. Der Verurteilte war am 22. Februar 2010 in der Gerichtsverhandlung nicht anwesend, wurde aber von dem von ihm bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Der Beschluss über die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung, wurde an den Verurteilten zugestellt und am 2. März 2010 von dem Vater des Verurteilten empfangen. In der gesetzlichen Frist hat der Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2010 eingelegt. Die Beschwerde wurde am 14. April 2010 vom Bezirksgericht Stadt2 verworfen. In der Gerichtsverhandlung am 14. April 2010 waren sowohl der Verurteilte, als auch sein Verteidiger nicht persönlich anwesend. Sie waren nach Angaben der polnischen Behörden ordnungsgemäß benachrichtigt und der gegenständliche Beschluss hat seine Rechtskraft am 14. April 2010 erlangt. Die zwangsweise Vorführung des Verurteilten von der Polizei zwecks der Verbüßung der Strafe scheiterte. Der Verfolgte hält sich seit ca. 2009 in Deutschland auf, ist amtlich gemeldet und arbeitet bei einer ...firma. Er lebt mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind zusammen. Die Voraussetzungen des "gewöhnlichen Aufenthalts" sind, auch wenn die Verständigung bei gerichtlichen Anhörungen mit Dolmetscher erfolgte, vom Grundsatz gegeben. Der Verfolgte hat sich allerdings der Strafvollstreckung, wie sich zwanglos aus den obigen Daten ergibt, in Kenntnis der gegen ihn ergangenen Freiheitsstrafe und der Anordnung der Vollstreckung durch Flucht nach Deutschland entzogen. Die Voraussetzung für den Widerruf wegen Begehung einer neuen Straftat erfolgte 2009 und damit genau zu dem Zeitpunkt, als der Verfolgte nach Deutschland geflüchtet ist. Die Behauptung des Verfolgten, von dem Widerruf der Bewährung nichts gewusst zu haben, hält näherer Prüfung nicht stand. Zum Einen liegt es auf der Hand, wenn der Verfolgte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und deswegen eine Verurteilung erfolgt, dass der Widerruf einer vorherigen Bewährung mehr als nahe liegt. Zum Anderen ist nicht erklärbar, dass der Verfolgte über seinen Anwalt eine 6 monatige Vollstreckungsverschonung beantragt, wenn er von der Vollstreckung nichts gewusst haben will. Nachdem diese Verschonung abgelehnt wurde, hat der Verfolgte auch noch Beschwerde einlegt, was zwingend Kenntnis voraussetzt. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Zustellungen an den Wohnort des Verfolgten und die Entgegenahme durch den Vater wirksam waren, nicht an. Der Verfolgte hat sich in Kenntnis der gegen ihn ergangenen Freiheitsstrafe und in Kenntnis, dass die polnischen Behörden diese Strafe gegen ihn vollstrecken wollen, nach Deutschland begeben, um sich der Vollstreckung zu entziehen. Bei dieser Sachlage kommt der Indizwirkung auch einer längeren Wohnsitznahme in Deutschland für die Frage der Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 IRG nur eine untergerordnete Bedeutung zu (vgl. OLG Hamburg NStZ 2009, 460-462 ). Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann bei einem Verfolgten, der erkennbar auf der Flucht vor der Vollstreckung in seinem Heimatland ist und deswegen nach Deutschland einreist, auch bei längerem Aufenthalt in Deutschland gerade nicht angenommen werden. Der Verfolgte muss gerade im europäischen Rechtsraum damit rechnen und tut dies regelmäßig auch, dass er jederzeit verhaftet und in sein Heimatland ausgeliefert wird. Die nach § 83b Abs. 2 IRG notwendige Vergleichbarkeit mit einem Innländer ist damit bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Die polnischen Behörden haben auch nicht verabsäumt, ihr Auslieferungsbegehren über längere Zeit in Kenntnis des Aufenthaltes des Verfolgten geltend zu machen. Das vom Verfolgten angestrengte Widerspruchsverfahren war erst am 14.04.2010 abgeschlossen. Der Europäische Haftbefehl datiert vom 14.10.2015, nachdem die Anschrift des Verfolgten in Deutschland bekannt geworden ist. IV. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Zuschrift, trotz Fehlens des Eingangskriteriums, vorliegend gleichwohl eine Ermessensentscheidung nach § 83b Abs. 2 IRG vorgenommen hat, ist diese nicht zu beanstanden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei ausgeführt hat, liegt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland vor, noch würde eine Inlandsvollstreckung seine Resozialisierungschancen merklich erhöhen. Ein solches kann nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche - besondere - Härte darstellen würde wie für einen Deutschen, wobei neben der Dauer des Aufenthalts und besonderen persönlichen Bindungen in Deutschland auch Schwierigkeiten, die sich aus der Konfrontation mit einer fremden Rechtsordnung oder einem Vollzug in einem ausländischen Gefängnis ergeben können, zu berücksichtigen sind (OLG Köln, NStZ-RR 2007, 19 [zit. n. Juris]). Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können (KG Berlin, NJW 2010, 3177 f. m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR, 2009, 107 ff. m. w. N. [jew. zit. n. Juris]). Dies ist nicht der Fall. Als polnischer Staatsangehöriger ergeben sich für ihn aus der Konfrontation mit der polnischen Rechtsordnung oder dem Vollzug in einem polnischen Gefängnis keine Umstände, die eine besondere Härte darstellen würden. Insbesondere bestehen im Hinblick auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen keine Sprachhindernisse. Demgegenüber ließe die Strafvollstreckung in Deutschland keine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen erwarten, weil der Verfolgte sich in deutscher Sprache offenbar nicht in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug zuständigen Personen, ermöglicht. So ist zur Anhörung des Verfolgten beim Amtsgericht ein Dolmetscher hinzugezogen worden, was bei hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen, welche bei einer auf Integration angelegten langjährigen Verwurzelung zu erwarten gewesen wären und die für einen erfolgreichen resozialisierungsorientierten Vollzug in Deutschland unabdingbar sind, entbehrlich gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nach Deutschland eingereist ist, um sich der Vollstreckung zu entziehen. Dieser Umstand relativiert, soweit er vorliegend die Anwendung des § 83b Abs. 2 IRG nicht ausschließt, die Bedeutung der persönlichen Bindungen des Verfolgten an Deutschland (Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Ausl 3/08 - [zit. n. Juris]). Allein die Anwesenheit seiner Familie in Deutschland rechtfertigt noch keine Vollstreckung der Strafe im Inland. Aktive Unterstützung könnte er ihr aus der Haft heraus ohnehin nicht leisten; umgekehrt kann die Bindung durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden. Zu gegebener Zeit könnte sich der Verfolgte zudem um die Verlegung in eine grenznahe Vollzugsanstalt bemühen. Schließlich haben auch seine beruflichen Bindungen an das Inland kein besonderes Gewicht. Dass er seine Stellung verlieren wird, beruht nicht entscheidend auf der Vollstreckung der Strafe im Ausland, sondern wäre bei einer Strafvollstreckung im Inland in gleicher Weise der Fall. Sollte seine Asthmaerkrankung ärztlicher Betreuung bedürfen, kann diese auch in einer polnischen Vollzugsanstalt gewährleistet werden. Dass die Generalstaatsanwaltschaft bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte dem Umstand, dass der Verfolgte nicht ausgeliefert werden möchte, kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland zu sehen vermag, ist nicht zu beanstanden.