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Beschluss

2 Ws 75/18

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1002.2WS75.18.00
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Leitsätze
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 Abs. 1 IRG hinsichtlich einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Durchführung des Verfahrens nach § 91 d Abs. 3 IRG.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 Abs. 1 IRG hinsichtlich einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Durchführung des Verfahrens nach § 91 d Abs. 3 IRG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. August 2018 wird als unzulässig verworfen. I. Die Behörde für Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen der Hauptkriminalpolizeibehörde der Staatspolizei in Stadt1 (Az. …) hat mit Europäischer Ermittlungsanordnung vom 31. Januar 2018, validiert durch die Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises Stadt1, um Rechtshilfe in einem dort anhängigen Strafverfahren gegen namentlich nicht benannte Verantwortliche des Unternehmens X wegen des Verdachts der Unterschlagung ersucht. Die Rechtshilfe ist auf die Einholung von Kontoauszügen/Überweisungsübersichten des Bankkontos der Z GmbH (IBAN: …) bei der Bank1 in Stadt2 für den Zeitraum 23.08.-30.10.2016 sowie weiterer Auskünfte zur Art der jeweiligen Abwicklung des Bankverkehrs (online oder in der Bank), zu den die jeweiligen Geschäfte tätigenden Personen, des Zeitpunktes der Tätigung der Geschäfte und ggfs. der IP-Adresse, von welcher das Online-Banking vorgenommen wurde, gerichtet. Zudem richtete es sich auf die Herausgabe von Dokumenten über die Kontoeröffnung, über die Zugriffsberechtigung auf das Konto, der Anmeldung des Online-Bankings sowie über die Entgegennahme von Passwörtern, Code-Karten, Debitkarten und des Code-Rechners für die Nutzung des Online-Bankings auf Seiten der Z GmbH. Mit Beschluss vom 06. August 2018 hat das Amtsgericht Offenbach am Main entschieden gemäß § 61 Abs. 1 IRG die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt einzuholen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe lägen nicht vor, weil die übersandten Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen ließen, welche Tat, an welchem Ort und zu welcher Zeit von welchem Täter begangen worden sein soll. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wer über welche Tatsachen getäuscht und hierdurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden bzw. welche in wessen Eigentum stehende Sachen sich auf welche Art und durch wen rechtswidrig zugeeignet worden sein sollen. Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts seien diese Angaben jedoch erforderlich, um die vorgeworfene Tat zumindest in den Grundzügen erkennen und nachvollziehen zu können. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Zuschrift vom 14. September 2018 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass das Rechtshilfeersuchen zwar knapp, aber jedenfalls noch ausreichend die erforderlichen Informationen enthalte. II. Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Offenbach am Main gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG ist unzulässig. Der Vorlagebeschluss vom 06. August 2018 genügt zwar den formellen Erfordernissen. So enthält er eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung für die Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben seien. Zudem betrifft die dargestellte Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Frage des Vorliegens einer Leistungsermächtigung und nicht lediglich der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung, so dass der Anwendungsbereich des § 61 IRG eröffnet ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 61 IRG Rn. 30; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, IRG § 61 Rn. 50). Jedoch hat es das Amtsgericht versäumt, zunächst den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterrichten und damit eine Gelegenheit zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen einzuräumen, so dass das Ersuchen um gerichtliche Entscheidung im derzeitigen Verfahrensstand unzulässig ist. Hierzu wäre das Amtsgericht gem. § 91d Abs. 3 S. 2 IRG verpflichtet gewesen, da es sich um ein Rechtshilfeersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union handelt, welches unter Verwendung des vorgesehenen Formblatts gem. § 91d Abs. 1 Nr. 1 IRG gestellt wurde und das Amtsgericht seine Rechtsauffassung ausschließlich auf fehlende Sachverhaltsangaben, mithin darauf, dass das Formblatt unvollständig ausgefüllt worden sei, stützt. Das Verfahren nach § 91d Abs. 3 S. 2 IRG ist vor einer Vorlage zur gerichtlichen Entscheidung nach § 61 IRG durchzuführen. Dies folgt bereits daraus, dass das Amtsgericht als das für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Gericht die von § 61 Abs. 1 S. 1 IRG vorausgesetzte, eigene Entscheidung über eine Unzulässigkeit der Rechtshilfe aufgrund eines unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften vollständig ermittelten Sachverhaltes zu treffen hat. Zudem ist die Unterrichtung nach § 91d Abs. 3 IRG unverzüglich vorzunehmen, da andernfalls das intendierte Ziel der Europäischen Ermittlungsanordnung, eine rasche, effiziente und kohärente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. Erwägungen der Richtlinie 2014/41/EU vom 03. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung, Ziffer 21), nicht erreicht werden könnte. Mithin ist die Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Unvollständigkeit erstmals festgestellt wird. Darüber hinaus stellt das Verfahren nach § 61 IRG ein präventives Feststellungsverfahren dar, welches zum Ergebnis einzig die Feststellung hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe vorliegen oder nicht vorliegen. Sind hingegen als unvollständig anzusehende Sachverhaltsangaben des ersuchenden Staates noch zu ergänzen, kann eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht getroffen werden, womit das Vorlageverfahren seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag. So liegt der Fall hier. Dem Amtsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Angaben in der Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatspolizei in Stadt1 vom 26. Januar 2018, bestätigt durch die Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises Stadt1 am 31. Januar 2018, auch bei wohlwollender Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung von Anordnungen unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. Erwägungen der Richtlinie 2014/41/EU vom 03. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung, Ziffer 6ff.), unvollständig sind. Wie bereits aus dem Ersuchen zu entnehmen ist, handelt sich bei der vorgeworfenen Tat nicht um eine solche, die den in Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist, so dass kein Fall des § 91b Abs. 4 IRG vorliegt. Die demnach vorzunehmende Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist anhand des mitgeteilten Sachverhaltes indes nicht möglich. Bereits die erforderliche Subsumtion unter Artikel 179 Abs. 1 und 3 des lettischen Strafgesetzes (Unterschlagung) erfordert nach dem übermittelten Gesetzestext Angaben dazu, wer durch welche Handlung sich eine fremde, ihm anvertraute Sache zugeeignet oder verschwendet haben soll. Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich einer denkbaren Strafbarkeit nach § 246 oder § 266 des deutschen StGB. Ungeachtet des im Rahmen des Verfahrens nach § 61 IRG zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatzes sowie insbesondere des durch Verweisung entsprechend anwendbaren § 30 IRG ist die Unterrichtung nach § 91d Abs. 4 IRG durch das zuständige Amtsgericht durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine vorrangig zu beachtende Spezialregelung im Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung, welche aus den oben dargestellten Erwägungen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren nach § 61 IRG darstellt.