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Beschluss

2 Ws 7/18

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1102.2WS7.18.00
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Leitsätze
Rutscht ein Fahrgast auf einer vereisten Stelle an der Bahnsteigkante aus und fällt in das Gleisbett unmittelbar vor einen einfahrenden Zug vermag die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen zu begründen, wobei sich die Garantenstellung aus der Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Winterdienstes an Bahnsteigen sind Glättestellen im Sicherheitsbereich durch Kontrollen, Räumarbeiten sowie durch Verwendung geeigneten Streugutes zu vermeiden und das dabei anfallende Räumgut ist so zu lagern oder abzutransportieren, dass es weder den für die Fahrgäste zur Verfügung zu stellenden Verkehrsraum beeinträchtigt noch zu erneuter Glättebildung führt Auch bei mehrstufiger Delegation der Winterdienstpflichten verbleibt es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des originär Sicherungspflichtigen, wenn das beauftragte Unternehmen sich als ungeeignet herausstellt oder der Auftragsumfang nicht klar geregelt ist. Daneben trifft die jeweils beauftragende Ebene ein eigenes, strafrechtlich relevantes Verschulden, wenn sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des Nachunternehmens nicht nachkommt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda vom 22. August 2017 wird aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 11. Mai 2015 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rutscht ein Fahrgast auf einer vereisten Stelle an der Bahnsteigkante aus und fällt in das Gleisbett unmittelbar vor einen einfahrenden Zug vermag die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen zu begründen, wobei sich die Garantenstellung aus der Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Winterdienstes an Bahnsteigen sind Glättestellen im Sicherheitsbereich durch Kontrollen, Räumarbeiten sowie durch Verwendung geeigneten Streugutes zu vermeiden und das dabei anfallende Räumgut ist so zu lagern oder abzutransportieren, dass es weder den für die Fahrgäste zur Verfügung zu stellenden Verkehrsraum beeinträchtigt noch zu erneuter Glättebildung führt Auch bei mehrstufiger Delegation der Winterdienstpflichten verbleibt es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des originär Sicherungspflichtigen, wenn das beauftragte Unternehmen sich als ungeeignet herausstellt oder der Auftragsumfang nicht klar geregelt ist. Daneben trifft die jeweils beauftragende Ebene ein eigenes, strafrechtlich relevantes Verschulden, wenn sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des Nachunternehmens nicht nachkommt. Der angefochtene Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda vom 22. August 2017 wird aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 11. Mai 2015 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda eröffnet. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Fulda hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 11. Mai 2015 zur Last gelegt, als Nebentäter jeweils durch Unterlassen fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht zu haben (§§ 222, 13 Abs. 1 StGB). Am XX.XX.2010 stürzte die 16-jährige Schülerin A3 gegen 7:24h am Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2 in das Gleisbett, wurde von dem einfahrenden Regionalzug nach Stadt1 überrollt und dabei tödlich verletzt. Nach den Angaben in der Anklageschrift soll sich die Schülerin hinter der Sicherheitslinie im Bereich der Bahnsteigkante (Sicherheitsbereich) aufgehalten haben, dort auf einer vereisten Stelle ausgerutscht und in das Gleisbett gestürzt sein. Der Bahnsteig sei zu diesem Zeitpunkt nicht durchgehend in der vorgeschriebenen Tiefe von 1,80m von Schnee geräumt gewesen, so dass die erhebliche Anzahl der auf den Zug wartenden Schüler sich auch in dem Bereich der Bahnsteigkante aufgehalten hätten. Zudem habe es erhebliche Eisbildungen auf dem Bahnsteig gegeben, welche durch den nicht verkehrssicheren Zustand des Bahnsteigs, welcher ein zu großes Gefälle zum Gleis hin und Unebenheiten in der Bahnsteigkante aufgewiesen habe, begünstigt worden seien, durch einen ordnungsgemäßen Winterdienst jedoch hätten verhindert werden können. Insbesondere an der Sturzstelle der Geschädigten A3 habe eine erhebliche Glätte vorgelegen und die vorgeschriebene Räumtiefe sei deutlich unterschritten worden. Der Angeklagte B war Geschäftsführer der Y GmbH (Y). Diese sei am Tattag zur Durchführung des Winterdienstes an dem Bahnhof Stadt2 werkvertraglich verpflichtet gewesen, dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Der Angeklagte hätte als Geschäftsführer der Gesellschaft den Winterdienst ordnungsgemäß durchführen müssen, wodurch der Tod von A3 der Anklageschrift zufolge verhindert worden wäre. Der Angeklagte C war Fahrdienstleiter am Bahnhof Stadt2 und am Tattag ab 05:30h im Dienst. Er sei für die Sicherheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Zugfahrten verantwortlich und habe die Gefahr der Glättebildung auf dem Bahnsteig bemerkt, jedoch keine hinreichenden Gegenmaßnahmen ergriffen und keine weiteren Kontrollen durchgeführt. Zudem habe er die mangelnde Räumungstiefe bzw. die Schneeflächen auf dem Bahnsteig bemerkt und vorhersehen können, dass mehrere Hundert Schüler sich auf dem Bahnsteig drängen und dabei auch den Sicherheitsbereich betreten würden. Hätte er die Glättebildung weitergemeldet und hierdurch Abhilfe veranlasst oder vor Ort entsprechende, ihm mögliche Maßnahmen ergriffen, insbesondere die Umleitung des Zuges auf ein anderes Gleis oder die Verhinderung des Betretens des Bahnsteigs durch die Fahrgäste vor Zugeinfahrt, hätte der Tod der A3 verhindert werden können. Der Angeklagte E war Winterdienstkoordinator, Servicebereichsleiter Infrastrukturelles Facility Management (IFM) bei der X1 GmbH, welche sich vertraglich zur Erbringung des Winterdienstes verpflichtet hatte. In dieser Funktion war er zuständig für die Koordination der mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragen Unternehmen in Hessen. Der Anklageschrift zufolge soll er bereits im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Bedenken hinsichtlich deren Leistungsfähigkeit der Y gehabt haben. Zudem hätte ihm in diesem Rahmen auffallen können und müssen, dass die Y durch Mehrfachnennung von Einsatzkräften die erforderliche Kapazität nur vorgespiegelt habe und ihr tatsächlich lediglich 2 Mitarbeiter mit der erforderlichen Bescheinigung zur Bahnsteigpflegekraft für die Durchführung des Winterdienstes an über 200 Bahnhöfen zur Verfügung gestanden hätten. Ab Januar 2010 habe der Angeklagte von erheblichen Beanstandungen der Leistungen der Y gewusst und daraufhin am 29.01.2010 die H GmbH als "Rückfallebene" mit der Durchführung des Winterdienstes in den ohne Einweisung zu betretenden Bahnhofsbereichen sowie mit der Kontrolle der Winterdienstleistungen der Y an den Bahnsteigen beauftragt. Letztlich habe der Angeklagte gewusst, dass ab dem XX.XX.2010 am Bahnhof Stadt2 gar keine Räumarbeiten mehr ausgeführt worden seien. Dennoch habe er weder dafür Sorge getragen, dass die Y ihren Verpflichtungen nachkam oder die H GmbH eine Beauftragung und Sicherheitseinweisung zum Räumen der Bahnsteige erhielt, noch dass der Bahnhof Stadt2 bis zur Gewährleistung eines Winterdienstes außer Betrieb genommen wurde. Der Angeklagte D war bei der X2 AG als Leiter des Bahnhofmanagements Stadt3 beschäftigt, welcher die originäre Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Bahnsteige des Bahnhofs Stadt2 oblag. Ihm seien die baulichen Mängel des Bahnsteigs 1 in Stadt2 bereits Jahre vor dem Tattag bekannt gewesen, ohne dass er bauliche Änderungen veranlasst habe. Zudem sei ihm ab Januar 2010 bekannt gewesen, dass es erhebliche Mängel bei der Durchführung des Winterdienstes im Bereich Stadt3 gegeben habe, dass kein neues Subunternehmen für diesen Bereich habe verpflichtet werden können und dass nicht genügend bahneigene Mitarbeiter für eine ordnungsgemäße Gewährleistung des Winterdienstes zur Verfügung gestanden hätten. Überdies habe er Kenntnis gehabt, dass am XX./XX.XX.2010 konkret am Bahnhof Stadt2 kein Winterdienst ausgeführt worden und die Lage als katastrophal zu bezeichnen gewesen sei. Dennoch habe er keine Maßnahmen ergriffen, insbesondere weder Ersatzmaßnahmen veranlasst, noch den Bahnhof sperren lassen. 2. Nachdem das Amtsgericht Fulda das Verfahren am 20. Mai 2016 dem Landgericht Fulda zur Übernahme vorgelegt und die dortige Strafkammer am 22. August 2017 die Übernahme beschlossen hatte, hat sie mit Beschluss vom selben Tag die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führt die Strafkammer aus, die ermittelten Beweisergebnisse würden nicht mit der hinreichenden Sicherheit die Feststellung ermöglichen, dass sich der Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2 zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden habe, der Winterdienstpflichten auszulösen vermochte. So gäbe es zum Zustand des Bahnsteigs divergierende Zeugenaussagen und klare Anhaltspunkte, welche dieser Aussagen als glaubhaft zu beurteilen seien, seien nicht vorhanden. Auch die eingeholten Auskünfte des Deutschen Wetterdienstes ergäben zwar Anhaltspunkte für eine allgemeine Glätte am Morgen des XX.XX.2010, jedoch ließe dies keinen Rückschluss auf die Situation am Bahnsteig 1 zu. Letztlich sei auch auf den aktenkundigen Lichtbildern vom Tatort nicht ersichtlich, dass auf dem Bahnsteig eine allgemeine Glätte und nicht nur einzelne Glättestellen vorgelegen hätten; dort erkennbare Spiegelungen ließen eher den Rückschluss auf Nässe, denn auf Glätte zu. Dass der Bahnsteig erkennbar nicht vollständig geräumt gewesen sei, sei unbeachtlich, da die erforderliche Räumtiefe von 1,80m nicht generell, insbesondere nicht im Bereich der Umfallstelle, unterschritten worden sei. Darüber hinaus sei eine Verletzung von Räum- und Streupflichten jedenfalls nicht nachweisbar ursächlich für den Tod von A3 geworden, da ein Winterdiensteinsatz nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Unfall verhindert hätte. Vielmehr sei auf den Lichtbildern ersichtlich, dass in dem Bereich des Sturzes von A3 keine größeren Eisanhaftungen vorhanden gewesen seien, sondern lediglich geringfügige Schneereste in Rillen oder kleinen Mulden. Somit hätte ein Winterdiensteinsatz die Situation speziell an dieser Stelle nicht verändern und den Sturz nicht verhindern können. Hinzu käme, dass A3 ausweislich der Lichtbilder nicht witterungsangepasstes Schuhwerk mit nur dünnem Profil getragen habe und deshalb bereits bei Nässe die Gefahr des Ausrutschens bestand, zumal sie sehr nahe an der Bahnsteigkante entlanggelaufen sei. Hinsichtlich des Angeklagten C hat die Strafkammer zusätzlich darauf abgestellt, dass dieser zwar allgemein verpflichtet gewesen sei, drohende Gefahren abzuwenden, jedoch sei nicht hinreichend sicher feststellbar, dass ihm eine Gefahr durch Glättebildung auf dem Bahnsteig 1 am Morgen des XX.XX.2010 bekannt gewesen sei. Vielmehr sei dessen Einlassung, er habe in seinem Arbeitsbereich kein Glatteis bemerkt und sei davon ausgegangen, der Bahnsteig sei überall ausreichend mit Salz gestreut worden, weder zu widerlegen noch könne dem Angeklagten aus seiner Unkenntnis ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Den Angeklagten E betreffend hat die Strafkammer weitergehend ausgeführt, dass ein Auswahlverschulden bei Vergabe des Winterdienstes an die Y nicht feststellbar sei, da der Angeklagte - seinen Angaben zufolge - nicht zu einer Kapazitätsprüfung verpflichtet gewesen sei. Zudem sei zwar davon auszugehen, dass dem Angeklagten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Winterdienstes durch die Y, auch betreffend den Bahnhof Stadt2 in den Tagen vor dem Unfall, bekannt gewesen seien, jedoch sei davon auszugehen, dass der Angeklagte, insbesondere durch Beauftragung der H GmbH, alles Erforderliche getan habe, um das Problem zu beheben und auch auf die Wirksamkeit seiner Maßnahmen habe vertrauen dürfen. Soweit der Angeklagte D betroffen ist, geht die Strafkammer ebenfalls davon aus, dass dessen Kenntnis von den Missständen hinsichtlich der Durchführung des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 in den Tagen vor dem XX.XX.2010 mit den vorliegenden Beweismitteln nachweisbar sei, jedoch sei kein Verschulden im Rahmen der Delegation des Winterdienstes festzustellen. Das eingerichtete Auswahl-, Unterrichtungs- und Überwachungssystem sei grundsätzlich ausreichend gewesen. Durch die Aufforderungen des Angeklagten an die X1 GmbH, festgestellte Mängel bei der Ausführung des Winterdienstes zu beheben, habe dieser ausreichend reagiert und sich zudem darauf verlassen können, dass die Erledigung seiner Anweisungen erfolge. Insbesondere habe der Angeklagte keine Anhaltspunkte gehabt, dass es am Morgen des XX.XX.2010 nicht zu einer Ausführung des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 kommen könnte. Letztlich seien Verstöße des Angeklagten D gegen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf den nicht verkehrssicheren Zustand des Bahnsteigs 1 am Bahnhof Stadt2 nach Auffassung der Strafkammer unbeachtlich, da eine Kausalität des baulichen Zustandes des Bahnsteigs für den Tod von A3 nicht feststellbar sei. So komme zwar der Sachverständige F zu dem Ergebnis, der Bahnsteig weise anstatt eines Quergefälles weg vom Gleis ein teilweise sogar starkes Gefälle zum Gleis hinauf, wodurch eine Entwässerung in diese Richtung erfolge und, verstärkt durch Mulden in der Bahnsteigkante, eine Eisbildung verursacht werden könne. Diese Gefahr habe sich jedoch vor dem Hintergrund, dass eine Bildung von Eisplatten an der Unfallstelle - nach Auffassung der Strafkammer - nicht nachweisbar sei, ebenso wenig verwirklicht, wie die von dem Sachverständigen dargestellte Gefahr an der maroden Bahnsteigkante zu stolpern. Vielmehr sei aufgrund der Aussagen der Unfallzeugen von einem Ausrutschen und nicht von einem Stolpern der Geschädigten auszugehen. 3. Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft Fulda als auch die Nebenkläger A1 und A2, vertreten durch Rechtsanwalt G, im Wege der sofortigen Beschwerde. Die Nebenkläger verweisen in ihrer Beschwerdebegründung vom 28. September 2017 darauf, dass sich die Kammer nicht hinreichend mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt habe, welche zumindest eine Glättesituation an der Bahnsteigkante im Bereich der Unfallstelle belegen würden. Diese sei auch ursächlich für den Unfall gewesen. Begünstigt bzw. verursacht worden sei die Glätte im Bereich der Bahnsteigkante durch die baulichen Mängel des Bahnsteigs, welche durch das Sachverständigengutachten F belegt würden. Auch die Staatsanwaltschaft Fulda stellt zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde darauf ab, dass die Strafkammer, entgegen aktenkundiger Zeugenaussagen zum Zustand des Bahnsteigs 1 am Bahnhof Stadt2, unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, es habe im Unfallzeitpunkt allenfalls eine punktuelle Glätte vorgelegen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist den sofortigen Beschwerden beigetreten. Sie verweist zur Begründung darauf, dass eine den Winterdienst auslösende Lage seitens der Strafkammer fälschlich negiert werde, da bereits die Beschlussbegründung des Landgerichts insofern widersprüchlich sei. Zudem würden aktenkundige Beweismittel, wie insbesondere das Dienstbuch der X1 GmbH, nicht berücksichtigt und die Zeugenaussagen, die Lichtbilder vom Tatort, die Darlegungen des Sachverständigen F sowie die Auskünfte des Wetterdienstes unzutreffend gewürdigt bzw. gewichtet. Insbesondere sei die zu geringe Räumtiefe an dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2 nicht hinreichend berücksichtigt worden sowie aus dem Blick geraten, dass ein Abstreuen des Bahnsteigs mit stumpfen Streugut und nicht mit Salz als rechtmäßiges Alternativverhalten in die Überlegung eingestellt werden müsse. Zudem verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf eine bahninterne Richtlinie, welche insbesondere den Angeklagten C verpflichtet habe, den Zugang zu den Bahnsteigen bis zum Stillstand der einfahrenden Züge verschlossen zu halten, woran dieser sich jedoch nicht gehalten habe. 4. Gegen eine Eröffnung des Verfahrens wenden sich die Angeklagten, vertreten durch ihre Verteidiger, in ihren jeweiligen Gegenerklärungen. Seitens des Verteidigers des Angeklagten B wird mit Schriftsatz vom 06. April 2018 diesbezüglich geltend gemacht, der Angeklagte sei ab dem XX.XX.2010 berechtigterweise davon ausgegangen, nicht mehr zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet gewesen zu sein. Für den Angeklagten C verweist dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 darauf, dass der Angeklagte als Fahrdienstleiter stets seiner Verpflichtung zur sicheren Durchführung des Bahnbetriebs trotz Schnee und Eis nachgekommen und bei Bedarf den Winterdienst angefordert habe. Am Morgen des XX.XX.2010 habe der Angeklagte jedoch den Bahnsteig als geräumt und nicht glatt wahrgenommen, so dass keine Veranlassung zum Eingreifen und/oder zur Kontrolle der Bahnsteige bestanden habe. Die bahninterne Richtlinie, wonach Fahrgästen der Zugang aus der Bahnhofshalle zu den Bahnsteigen erst nach Stillstand des einfahrenden Zuges ermöglicht werden dürfe, diene hingegen ausschließlich dem Schutz vor den Gefahren bei Überqueren der höhengleichen Übergänge zu den Bahnsteigen 2 und 3, jedoch nicht der Verhinderung des Aufenthaltes von Fahrgästen auf Bahnsteig 1 bei Einfahrt eines Zuges in Gleis 1. Letztlich sei dem Angeklagten nicht bekannt gewesen, dass sich Personen bei Einfahrt des Zuges im Sicherheitsbereich aufgehalten haben, da er dies aus seinem Büro nicht habe wahrnehmen können. Für den Angeklagten E wird mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 unter anderem vorgetragen, der Angeklagte habe weder die Y noch die H GmbH ausgewählt und beauftragt. Zudem habe er alles Erforderliche veranlasst, um für einen ordnungsgemäßen Winterdienst am Bahnhof Stadt2 Sorge zu tragen und habe auch auf die Wirksamkeit seiner Maßnahmen vertrauen dürfen. Insbesondere sei die H GmbH mit der vollumfänglichen Erbringung von Winterdienstleistungen auf Ersatzebene beauftragt worden und habe bereits am 29. Januar 2010 die erforderlichen Sicherheitspläne erhalten. Für den Angeklagten D wird mit Schreiben vom 19. April 2018 auf die Gegenerklärungen der Angeklagten C und E sowie die vorangegangenen Schriftsätze im Ermittlungs- und Zwischenverfahren Bezug genommen. II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Das Hauptverfahren ist zu eröffnen, da die Angeklagten der ihnen mit Anklageschrift vom 11. Mai 2015 vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig sind (§ 203 StPO). Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung (vgl. BGHSt 23, 304, 306 = NJW 1970, 2071) dann, wenn eine Verurteilung des Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 203 Rdnr. 2; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg StPO, 26. Auflage, § 203 Rdnr. 9). Danach muss zunächst die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat von dem Angeklagten begangen wurde, und es muss darüber hinaus auch wahrscheinlich sein, dass mit den Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen der Straftat möglich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" eröffnet einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (BVerfG, NStZ 2002, 606 ), zumal es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Mit dem Ausdruck "hinreichend" ist jedoch keine Aussage zum Maß der Verurteilungswahrscheinlichkeit getroffen. Die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit ist vielmehr dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt, ungeachtet des Verlaufs einer späteren Hauptverhandlung, auf Grund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse der Hauptverhandlung notwendig sind. Grundlage für die Entscheidung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sind die Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens, also die gesamten, in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Ausführungen der Angeklagten in ihren Stellungnahmen zur Anklageschrift. Schwierige Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren "vorläufigen Tatbewertung" des eröffnenden Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (KK-Schneider, StPO, 7. Auflage, § 203 Rdnr. 5). Insbesondere der Grundsatz in dubio pro reo gilt in diesem Verfahrensstadium nicht, er kann nur mittelbar eine Rolle spielen (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1991, 252). Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Angeklagten sowie dem vorläufigen Beweisergebnis ist deshalb der Hauptverhandlung zu überlassen. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Es besteht gegen alle Angeklagte ein hinreichender Tatverdacht, sich jeweils der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht zu haben. Die hierfür erforderliche Garantenstellung resultiert aus der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere der Ausführung des Winterdienstes bzw. der sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Überwachung des Ausführenden, welchen die Angeklagten jeweils nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sind. 1. Winterdienstpflichten Unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist mit der für eine Eröffnungsentscheidung notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2 im Tatzeitpunkt und in der unmittelbar vorangegangenen Zeitspanne in einem Zustand befand, der eine Räum- und Streupflicht ausgelöst hat. a) Prüfungsmaßstab Die Räum- und Streupflicht stellt sich als ein Unterfall der Verkehrssicherungspflicht dar, welche aus der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung begründet wird und die sich dementsprechend an den jeweiligen Umständen des im Einzelfall eröffneten Verkehrs sowie der konkret bedrohten Rechtsgüter ausrichtet. So hat der Verkehrssicherungspflichtige stets diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - I-21 U 201/15, BeckRS 2016, 127106). Demgegenüber stellt die Strafkammer maßgeblich darauf ab, dass die winterliche Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glättesituation voraussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2012 - IV ZR 138/11) und gelangt unter Anwendung dieses Maßstabs zu dem Ergebnis, dass mangels allgemeiner Glättesituation keine Räum- und Streupflicht bestanden habe. Dieser Maßstab stellt sich jedoch als zu eng dar, da er bereits nicht den allgemein an Bahnsteige zu stellenden, hohen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Bereiche von Bahnsteigen und Haltestellen sind im Hinblick auf ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängerverkehr sowie ihrer Nutzung zum Ein- und Aussteigen in Verkehrsmittel und der hiervon ausgehenden Gefahren für Leib und Leben allgemein als besonders gefahrenträchtig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, NZV 2012, 226, Rn. 13). Die dort bestehende Räum- und Streupflicht unterliegt dementsprechend deutlich höheren Sorgfaltsanforderungen als auf bloßen Zuwegen auf Privatgrundstücken oder im allgemeinen Straßenverkehr (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1986 - 13 U 41/86, VersR 1988, 935). Auch die einhergehenden Kontrollpflichten sind erheblich gesteigert (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 7/14, BeckRS 2014, 18672). Den demnach bestehenden, hohen Anforderungen an die zu erfüllende Sorgfaltspflicht auf Bahnsteigen steht auch nicht die seitens der Strafkammer angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 09.07.2013 - 5 U 212/12, BeckRS 2014, 01925) entgegen. Vielmehr geht auch das Oberlandesgericht Bamberg von strengen Anforderungen an die Räum- und Streupflicht auf Bahnsteigen aus und gelangt lediglich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich der Breite des dortigen Bahnsteiges und die Sichtbarkeit der nur vereinzelt aufgetretenen Glättestellen, zu dem Ergebnis, es habe keine Räum- und Streupflicht bestanden. Im vorliegenden Fall ergeben sich, unberücksichtigt einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme, folgende zusätzliche Besonderheiten, die die ohnehin gesteigerten Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nochmals deutlich verschärfen: Zum einen ist zu bedenken, dass der Bahnsteig bereits infolge des von mehreren Zeugen und auch dem Angeklagten C geschilderten, hohen Personenaufkommens unübersichtliche und beengte Verhältnisse aufwies. Zudem waren unter diesen Fahrgästen eine Vielzahl von Schülern, welche altersbedingt zu unvorsichtigem Verhalten neigen, sich leichter ablenken lassen sowie schlechter Gefahrensituationen einzuschätzen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen vermögen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1994 - 1 U 14/93, NZV 1996, 281). Zum anderen sind die baulichen Mängel des Bahnsteigs zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 Ws 475/04, BeckRS 2007, 10864; OLG Frankfurt aaO.), die durch ein generelles, stellenweise erhebliches Gefälle in Richtung Gleisbett und Unebenheiten im Übergangsbereich zur Bahnsteigkante sowie entlang derselben die ohnehin beträchtliche Gefahrensituation verschärften. So entspricht es nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen F bestätigt, dass diese örtlichen Gegebenheiten die Glatteisbildung durch in Richtung Gleisbett ablaufendes Niederschlags- oder Schmelzwasser und Mulden, in welchen sich Wasser sammeln kann, begünstigten. Ferner muss in die Betrachtung einbezogen werden, dass der Bahnsteig in den Tagen vor dem Unfall, wie sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt und von dem Sachverständigen F in seinem Gutachten bestätigt wird, dergestalt geräumt wurde, dass das Räumgut auf dem von den Gleisen abgewandten Teil des Bahnsteigs aufgetürmt und die vorgeschriebene Räumtiefe nicht durchgehend erreicht worden ist. Dies steigerte die oben dargestellte Gefahr von Glättebildung durch Schmelzwasser erheblich, zumal wenn statt des vorgeschriebenen, abstumpfenden Streugutes Streusalz verwendet wurde. Zugleich eröffnete eine derartig mangelbehaftete Winterdienstausführung auch eine weitere, besondere Gefahrenquelle dergestalt, dass Fahrgäste zum Aufenthalt und Entlanggehen im Sicherheitsbereich der Bahnsteigkante veranlasst wurden. Andernfalls hätten sie nicht nur durch ungeräumte Bereiche gehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 - 12 U 1247/11, RdTW 2014, 111), sondern sogar über die aufgetürmten Schneehaufen steigen müssen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten ist. In Anbetracht dieser besonders gefahrenträchtigen Situation am Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2 war dort mithin das Vorhandensein jeglicher Glättestellen, insbesondere im Bereich der Bahnsteigkante, durch entsprechend häufige Kontrollen, gründliche Räumarbeiten und - gegebenenfalls auch wiederholte - Verwendung geeigneten Streugutes im Rahmen eines ordnungsgemäßen Winterdienstes zu vermeiden. b) Tatsächliche Gegebenheiten Unter Zugrundelegung dieses gesteigerten Sorgfaltsmaßstabs findet die Annahme der Strafkammer, es sei nicht hinreichend sicher feststellbar, dass sich der Bahnsteig 1 des Bahnhofs Stadt2s am Morgen des XX.XX.2010 in einem Zustand befunden habe, der Winterdienstpflichten auszulösen vermochte, nach der Aktenlage keine Bestätigung. Zwar trifft es zu, dass sich im Hinblick auf den Zustand des Bahnsteigs im Zeitraum vor, während und unmittelbar nach dem Unfall divergierende Aussagen von Zeugen sowie auch des Angeklagten C der Akte entnehmen lassen. So haben die Zeugen Z1, Z2, Z3, POK Z4, Z5 und Z6, Z7, Z8, Z9 und Z10 geschildert, der Bahnsteig sei teilweise schneebedeckt und an mehreren Stellen glatt bzw. vereist gewesen. Demgegenüber haben die Zeugen PK Z11, Z12, Z13 und Z14 sowie auch der Angeklagte C den Zustand des Bahnsteigs als geräumt und gestreut beschrieben. Eine abschließende Würdigung dieser Aussagen und Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit ist letztlich der Hauptverhandlung vorbehalten und kann nicht im Zwischenverfahren erfolgen. Der Eröffnung des Hauptverfahrens stehen diese zunächst widersprüchlich erscheinenden Angaben jedenfalls nicht entgegen, zumal weitere Beweismittel, insbesondere die Auskünfte des Wetterdienstes und die Einträge im Dienstbuch der Winterdienstzentrale sowie die nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder, nahelegen, dass am Morgen des XX.XX.2010 am Bahnhof Stadt2 eine Pflicht zum (erneuten) Räumen und Streuen, jedenfalls aber zur eingehenden Kontrolle der Glättesituation auf dem Bahnsteig bestand. Zumindest ist jedoch aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass weder die vorgeschriebene Räumtiefe eingehalten, noch das Räumgut ordnungsgemäß entsorgt und somit der Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. 2. Ursächlichkeit Auf Grundlage des maßgeblichen Ermittlungsergebnisses ist zudem die notwendige Ursächlichkeit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Tod von A3 gegeben. Für die Beurteilung der Ursächlichkeit eines Pflichtverstoßes durch Unterlassen ist zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß verhalten hätte. Nur wenn aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der strafrechtlich relevante Erfolg in seiner konkreten Gestalt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, ist dem Täter die pflichtwidrige Unterlassung anzulasten (BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 222 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Strafkammer geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass konkret an der Unfallstelle keine Eisanhaftungen, sondern lediglich punktuell weiße Reste in Fugen und Spalten gewesen seien. Zudem habe die Geschädigte ungeeignetes Schuhwerk getragen, weshalb auch bei bloßer Nässe die Gefahr des Ausrutschens bestanden habe. Dementsprechend hätte ein Winterdiensteinsatz den Unfall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Hierzu stützt sie sich auf Lichtbilder und die Angaben des Zeugen POK Z11. Diese vorweggenommene Würdigung eines möglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium weder zulässig noch findet dabei die gesamte Aktenlage und der für das rechtmäßige Alternativverhalten zu fordernde Sorgfaltsmaßstab hinreichend Berücksichtigung. So sind die Angaben der Zeuginnen Z1 und Z8 außer Betracht gelassen worden, welche ausgeführt haben, an derselben Stelle wie A3 ausgerutscht zu sein. Sollten sich diese Aussagen als glaubhaft erweisen, kann möglicherweise davon ausgegangen werden, dass es im Bereich der Sturzstelle der Geschädigten eisglatt gewesen ist. Auch die von der Strafkammer herangezogenen Lichtbilder weisen zwar tatsächlich keine größeren Schneefelder oder sichtbare Eisflächen im Bereich des Ausrutschens der Geschädigten auf. Ob allerdings sich dort im Unfallzeitpunkt, was angesichts der Daten des Wetterdienstes, der aufgetürmten Schneehaufen und der baulichen Situation nicht fernliegt, überfrierende Nässe gebildet hatte, lässt sich anhand der aktenkundigen Lichtbildaufnahmen nicht ausschließen. Dementsprechend ist bezüglich der konkreten Glättesituation im Bereich der Unfallstelle und der sich gegebenenfalls anschließenden Beurteilung der Fragen, ob diese einerseits zum Ausrutschen von A3 geführt hat und andererseits durch ordnungsgemäße Ausübung des Winterdienstes, insbesondere den rechtzeitigen Einsatz von geeignetem Streugut hätte vermieden werden können, eine umfassende Beweiswürdigung auf Grundlage einer Hauptverhandlung und ggfs. eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig. 3. Vorhersehbarkeit des Unfalls und objektive Zurechnung Soweit die Strafkammer zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ferner darauf abstellt, dass die Geschädigte sich zu nah an der Bahnsteigkante aufgehalten und damit in eine gefährliche Situation begeben habe, hindert auch dies die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. Um auf dieser Grundlage zu einer Nichteröffnung des Verfahrens zu gelangen, müsste das Verhalten der Geschädigten entweder als ein derart überwiegendes Mitverschulden anzusehen sein, dass der Taterfolg für die Angeklagten nicht mehr vorhersehbar gewesen wäre (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 222 Rdnr. 19) oder es müsste hierin eine die objektive Zurechnung ausschließende Selbstgefährdung (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 222 Rdnr. 26) zu erblicken sein. Beides lässt sich jedoch, jedenfalls auf Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses und vor Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme, nicht vertreten. So bezieht die Strafkammer in ihre Überlegungen nicht hinreichend ein, dass jedenfalls die Pflicht zur Einhaltung einer Räumtiefe von mindestens 1,80m ab der Bahnsteigkante nicht eingehalten und das Räumgut auf dem Bahnsteig angehäuft wurde. Vor dem Hintergrund der Berechnungen des Sachverständigen F und der Angaben der Zeugen Z1, Z5 und Z6, Z8, Z12, Z9, Z15 und Z13 zu dem üblicherweise und auch konkret am Unfalltag herrschenden Schülerandrang sowie dem auf dem Bahnsteig aufgehäuften Schnee, liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass sich unmittelbar im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig Fahrgäste im geräumten Bereich drängten. An diesen war wiederum nur vorbei zu kommen und auf den übrigen Bahnsteig zu gelangen, wenn man entweder den Sicherheitsbereich als Laufweg nutzte oder aber über Schneehaufen stieg. Somit ist das Verhalten, wie es die Geschädigte an den Tag gelegt haben könnte, zwar möglicherweise als unvorsichtig, aber durchaus im Bereich des - insbesondere von einer Jugendlichen - zu Erwartenden zu beurteilen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 - 12 U 1247/11, RdTW 2014, 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1994 - 1 U 14/93, NZV 1996, 281). Da dieser Laufweg durch die mangelhafte Ausführung der Winterdienstes veranlasst war, fehlt es jedenfalls weder an der Kausalität einer diesbezüglichen Pflichtverletzung noch liegt ein solches Verhalten außerhalb des Vorhersehbaren. Ebenso ist danach eine bewusste, eigenverantwortliche Selbstgefährdung fernliegend. 4. Die einzelnen Angeklagten Das Verfahren ist gegen alle Angeklagten zu eröffnen, da auf Grundlage der derzeit maßgeblichen Aktenlage jedem einzelnen Angeklagten sowohl eine Garantenstellung aus der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. 11. 2008 - 4 StR 252/08, NStZ 2009, 146) als auch eine subjektiv vorwerfbare Verletzung dieser Pflichten, welche sich als ursächlich für den Unfalltod der Geschädigten A3 darstellt, hinreichend wahrscheinlich nachweisbar ist. a) B Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung auf Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses zu Recht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt die vertraglichen Pflicht des Angeklagten B zur Ausführung des Winterdienstes fortbestand und dieser jedoch pflichtwidrig den Winterdienst ab dem XX.XX.2010 vollständig eingestellt hatte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gegen den Angeklagten somit zu eröffnen. b) C Auch hinsichtlich des Angeklagten C bestehen auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses hinreichende Anhaltspunkte, dass ihm am Tattag sowohl Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Bahnsteige oblagen, als auch, dass er diesen, trotz entsprechender Möglichkeit, nicht hinreichend nachgekommen und hierdurch den Unfalltod der A3 zurechenbar (mit-)verursacht hat. Der Angeklagte C war als Fahrdienstleiter Betriebsbeamter gem. § 47 Abs. 1 Nr. 3 EBO und als solcher unter anderem gem. § 47 Abs. 2 EBO verpflichtet, für die sichere Abwicklung des Eisenbahnverkehrs zu sorgen. In Konkretisierung dieser Verpflichtung hatte er unter anderem bahninterne Richtlinien zu beachten, die ihm allgemein die Pflicht alles Notwendige zur Abwehr oder Minderung drohender Gefahren zu unternehmen, auferlegten (Richtlinie 408.0581). In Bezug auf den Winterdienst ergab sich zudem eine Pflicht zur sofortigen Verständigung der zuständigen Stellen bei der Bahn - "… Stadt4" bzw. "…-Zentrale" -, wenn ihm aufgrund eigener Feststellungen oder durch Beschwerden Dritter bekannt wurde, dass Verkehrsanlagen, z. B. Bahnsteige, nicht geräumt waren (Ergänzung der Richtlinie 446 "Wintermaßnahmen vorbereiten und durchführen" vom 16.10.2009). Die Annahme der Strafkammer, dass die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht den Angeklagten C nicht verpflichtet habe, über eine möglicherweise an den Zeugen Z14 erteilte Anweisung "noch mal nachzuschauen und zu streuen" hinaus tätig zu werden sowie dass eine Kenntnis des Angeklagten von Glättestellen auf dem Bahnsteig nicht nachweisbar sei, ist vor dem Hintergrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses sowie des anzulegenden, strengen Sorgfaltsmaßstabs unzutreffend. Dabei ist zunächst zu beachten, dass lediglich die Richtlinie 446 "Wintermaßnahmen vorbereiten und durchführen" eine positive Kenntnis des Angeklagten voraussetzt, wohingegen die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht als Betriebsbeamter eine solche nicht erfordert. Zudem besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte, sollte sich im Rahmen der Beweisaufnahme feststellen lassen, dass der Bahnsteig und insbesondere die Unfallstelle zur Tatzeit glatt waren, dies auch wahrgenommen hat. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Unfallstelle im Bereich unmittelbar vor dem Fahrdienstleiterbüro befand, welchen der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz bei Dienstbeginn um 5:30 Uhr sowie bei der durchgeführten Kontrolle um 7:17 Uhr passieren musste. Eine dort vorliegende Glätte konnte ihm mithin nur schwerlich entgehen. Darüber hinaus ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die nicht ausreichende Räumtiefe, welche ebenfalls eine mangelnde Räumung von Verkehrsanlagen im Sinne der bahninternen Richtlinie darstellt, bekannt war. Ungeachtet der Nachweisbarkeit einer Kenntnis von der konkreten Glättesituation war der Angeklagte C in der gegebenen Gefahrensituation - resultierend aus der vorangegangenen, mangelhaften Ausführung des Winterdienstes, den Temperaturen um den Gefrierpunkt, des Schülerandrangs und der baulichen Mängel des Bahnsteigs - verpflichtet, für eine sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu sorgen und alle gebotenen Abwehrmaßnahmen, insbesondere aber auch Kontrollmaßnahmen, zu ergreifen. Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beschränkung der Gefahrenabwehrpflicht des Angeklagten auf den Kernbereich seiner Tätigkeit, welcher die eigenverantwortliche Regelung der Durchführung der Zug- und Rangierfahrten beinhaltet (vgl. Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht, EBO § 47, beck-online), ist dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 EBO nicht zu entnehmen und würde überdies auch der zivilrechtlichen Haftungssituation der X3 AG nicht entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, NZV 2012, 226 ). Gegen eine derart enge Auslegung des Bezugspunktes der Gefahrenabwehrpflicht spricht auch, dass der ebenfalls als Fahrdienstleiter tätige Zeuge Z12 angegeben hat, er habe den Zustand der Bahnsteige in der Nacht geprüft. Hierzu hätte er keinen Anlass gehabt, wenn die aus § 47 Abs. 2 EBO folgende Pflicht zur Gefahrenabwehr sich lediglich auf die Durchführung von Zug- und Rangierfahrten beschränken würde. Zwar ist der Strafkammer zuzustimmen, dass es eine Überspannung der Anforderungen an einen Fahrdienstleiter darstellen würde, legte man ihm auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht auf eine, bis dahin gänzlich unbekannten Gefahrenlage zunächst zu ermitteln. Indes lässt vorliegend das aktenkundige Ermittlungsergebnis den Schluss darauf zu, dass es sich bei der zum Tatzeitpunkt am Bahnsteig 1 möglicherweise bestehenden Glättesituation nicht um eine erst zu ermittelnde, unbekannte Gefahrenlage handelte. Die Dokumentation im Fernsprechbuch für Fahrdienstleiter legt nämlich nahe, dass die mangelhafte Ausführung des Räum- und Streudienstes in den Tagen vor dem Unfall durchaus ein ernsthaftes Problem und auch dem Angeklagten bekannt war. Ebenso ist mit der derzeit erforderlichen Wahrscheinlichkeit, insbesondere aufgrund der Lichtbildaufnahmen von dem Bahnsteig, davon auszugehen, dass der Angeklagte C die nicht ausreichende Räumtiefe sowie das auf dem Bahnsteig aufgehäufte Räumgut wahrgenommen hat. Ferner kann nach der maßgeblichen Aktenlage, insbesondere der Angaben des Zeugen Z12 sowie der Einlassung des Angeklagten, davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt war, dass der auf dem Bahnsteig 1 einfahrende Regionalexpress nach Stadt1 (Abfahrtszeit 7:25 Uhr) stark und hauptsächlich durch Schüler frequentiert war, welche sich bereits vor Einfahrt des Zuges auf dem Bahnsteig einfanden und dort eine "unüberschaubare Menschenmenge" bildeten. Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten als Fahrdienstleiter mit dem regulären Einsatzort Stadt2 der bauliche Zustand des Bahnsteigs 1, mithin die marode Bahnsteigkante und die Unebenheiten im Sicherheitsbereich aus der täglichen Anschauung bekannt waren. Zumindest wenn man diese Faktoren in einer Gesamtschau betrachtet, war der Angeklagte am Tattag gehalten, die ordnungsgemäße Ausführung des Winterdienstes auf dem Bahnsteig zu kontrollieren und bei Feststellung einer Gefahrensituationen infolge mangelhaften Winterdienstes nicht nur durch Information der …-Zentrale, sondern auch durch eigene, ihm aufgrund seiner Kompetenzen als Fahrdienstleiter mögliche Maßnahmen wirkungsvoll für Abwehr zu sorgen. Die bloße Aufforderung an den Zeugen Z14 "noch mal nachzustreuen", ohne dass eine örtliche Konkretisierung erfolgte oder der Angeklagte eine anschließende Kontrolle dieser Arbeiten vornahm, ist zur Erfüllung dieser Gefahrenabwehrpflicht jedenfalls als nicht ausreichend zu erachten. Insbesondere hätte der Angeklagte über eine Anforderung des Winterdienstes hinaus auch selbst eingreifen und den Unfall verhindern können. Ihm war es möglich über die Ein-, Aus- und Durchfahrt der Züge auf den Bahnhof zu bestimmen (vgl. Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht, EBO § 47, beck-online) und damit sowohl die Einfahrt in ein anderes Gleis als auch eine Langsamfahrt anzuordnen. Zudem hätte er dafür sorgen können, dass die Zugangstür zu den Bahnsteigen geschlossen blieb und dadurch Fahrgäste erst nach Halten des Zuges Zutritt zu dem Bahnsteig erhielten. Hierzu wäre er aufgrund der damals geltenden, örtlichen Richtlinie zur Richtlinie 408.01-09 vom 30.03.2008, Ziffer 408.0491 zum Schutz vor den von den höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen 2 und 3 ausgehenden Gefahren zwar allgemein nur verpflichtet gewesen, wenn in dichter Zeitfolge auch auf Gleis 604 (Bahnsteig 2) ein Zug Einfahrt erhielt. Jedoch besagt dies nicht, dass eine Schließung der Türen gegebenenfalls auch in anderen Situationen zur effektiven Abwehr einer Gefahrensituation vorgenommen werden konnte und musste. c) E Auch betreffend den Angeklagten E kann anhand der Aktenlage ein schuldhaftes Fehlverhalten, welches für den Tod von A3 ursächlich war, festgestellt werden. Zum einen bestehen aufgrund des Ermittlungsergebnisses hinreichende Anhaltspunkte für ein Verschulden des Angeklagten durch Auswahl eines Unternehmens, welches keine Gewähr für die zuverlässige Ausübung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflichten bot (vgl. BGH, Urteil vom 7. 10. 1975 - VI ZR 43/74, NJW 1976, 46). Es ist zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr als wahrscheinlich anzusehen, dass dem Angeklagten E eine maßgebliche Rolle bei der Auswahl der Y GmbH zukam. So beschreibt der Angeklagte selbst sein Aufgabenfeld als Winterdienstkoordinator und Servicebereichsleiter bei der X1 GmbH dahingehend, dass er unter anderem die öffentliche Ausschreibung für den Winterdienst betreibe, Rahmenverträge vorbereite, Einweisungen organisiere und die Schulungen des Personals überwache. Ferner hat er angegeben, er berate den Konzernbereich "Einkauf" bei der gemeinsam zu treffenden Vergabeentscheidung. Hingegen überzeugt die weitergehende Behauptung des Angeklagten, er sei nicht zur Prüfung der Kapazitätsplanung der Subunternehmer verpflichtet gewesen, jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht. Diese Angabe steht bereits in Widerspruch zu der Aufgabenbeschreibung und ausgeübten Tätigkeit des Angeklagten. Denn nicht nur die von dem Angeklagten vorbereiteten Rahmenverträge verpflichteten die Vertragspartner zur Vorlage einer Kapazitätsplanung, sondern die Frage der Leistungsfähigkeit war bereits in den Ausschreibungsunterlagen thematisiert. Dies konnte einzig dem Zweck dienen, eine frühzeitige Kontrolle der Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu ermöglichen. Zudem war es Aufgabe des Angeklagten in Vorbereitung der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil des Bewerbers zu erstellen und an die Abteilung "Einkauf" weiterzuleiten. Dass ein solches Profil keine Angaben zur Leistungsfähigkeit enthält, vermag jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso wenig zu überzeugen, wie die Behauptung des Angeklagten, die im Vergabeverfahren vorgelegten Kapazitätsplanungen lediglich einer Plausibilitätsprüfung und Stichprobenprüfung zu unterziehen. Auch vor dem Hintergrund, dass es der Angeklagte war, der die Ausführung des Winterdienstes zu koordinieren und überwachen hatte, liegt es nahe, dass es ebenfalls seine Aufgabe war, die Kapazitätsplanung bereits im Auswahlverfahren zu überprüfen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Zeugen Z16 die von der Y GmbH erstellten Kapazitätsplanungen derart offensichtlich unzureichend waren, dass dies bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auffallen musste. So sei die fehlende Leistungsfähigkeit dem Angeklagten auch aufgefallen und zwar mehrfach. Sie sei sowohl im Ausschreibungsverfahren als auch im Bietergespräch von ihm bemängelt worden. Ob diese Angaben des Zeugen glaubhaft sind, kann ohne Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme ebenso wenig abschließend beurteilt werden, wie die genaue Aufgabenverteilung und Kenntnislage im Vergabeverfahren. Jedenfalls ist aber hinsichtlich der von dem Angeklagten im Rahmen des Vergabeverfahrens zu fordernden Sorgfalt zu berücksichtigen, dass diesem zumindest die optisch erkennbaren, baulichen Mängel bekannt sein mussten. Dementsprechend wäre er gehalten gewesen, bei der von ihm vorzunehmenden Vertragsvorbereitung und Organisation der Einweisungen- sowie erst recht bei einer Reaktion auf auftretende Probleme - der besonderen Gefahrensituation am Bahnhof Stadt2 durch entsprechend umfassende Prüfungen und deutliche Anweisungen Rechnung zu tragen. Dies ist nach der Aktenlage jedoch nicht geschehen. Für eine Eröffnungsentscheidung bieten die genannten, aktenkundigen Ermittlungsergebnisse mithin hinreichende Anhaltspunkte, dass der Angeklagte an der Auswahlentscheidung maßgeblich beteiligt war, hierbei seine Pflichten durch Befürwortung der Vergabe an ein offensichtlich ungeeignetes Unternehmen erheblich verletzt hat und diese Pflichtverletzung auch (mit-)ursächlich für den Tod der Geschädigten war. Zum anderen bestehen nach dem Ermittlungsergebnis ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E seiner Pflicht zur Beseitigung der aufgetretenen Probleme bei der Ausführung des Winterdienstes durch die Y GmbH nicht hinreichend nachgekommen ist. Insoweit kann hinsichtlich der mangelhaften Ausführung bis zur kompletten Einstellung des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 im Januar/Februar 2010 durch die Y GmbH sowie der Kenntnis des Angeklagten hiervon auf die umfassenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Einschätzung, der Angeklagte habe alles Erforderliche zur Problembeseitigung getan und habe davon ausgehen dürfen, dass seine Maßnahmen auch wirksam gewesen seien. Eine wirksame Delegation von Verkehrssicherungspflichten setzt, neben der sorgfältigen Auswahl des Übernehmenden und dessen anschließender Überwachung durch den Delegierenden, auch eine klare, unmissverständliche Absprache über die übertragenden Aufgaben und deren Ausführung voraus (BGH, Urteil vom 08.12.1987 - VI ZR 79/87, NJW-RR 1988, 471). Demnach wäre die Beauftragung der H GmbH - unabhängig davon, ob dies letztlich die Entscheidung des Angeklagten war oder er diese nur vorbereitet und als Winterdienstkoordinator umzusetzen hatte - nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die H GmbH bzw. deren Subunternehmer N GmbH klar und eindeutig für die Reinigung der Bahnsteige beauftragt gewesen und zudem auch sichergestellt gewesen wäre, dass deren Mitarbeiter die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß ausführen konnten. Der Umfang der Beauftragung ist hingegen nach der Aktenlage zumindest als unklar zu bezeichnen und bedarf weiterer Aufklärung bzw. einer Bewertung der unterschiedlichen Angaben nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme. Dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass die Zuständigkeitsregelung für den Räum- und Streudienst in den Tagen vor dem Unfall sich als derart undurchsichtig darstellt, dass jedenfalls im Rahmen der Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, welche Personen in den frühen Morgenstunden des XX.XX.2010 am Bahnhof Stadt2 zur Ausführung des Winterdienstes auf den Bahnsteigen zugegen gewesen sein sollen und werden auf den Lichtbildern ersichtlichen Räumzustand in den Tagen zuvor herbeigeführt hat. Da die Y GmbH den Winterdienst bereits am XX.XX. eingestellt hatte, waren es jedenfalls nicht deren Mitarbeiter, die der Zeuge Z14 angibt dort am XX.XX. gegen 5:30h oder 6:30h gesehen zu haben. Auch die Eintragungen der N GmbH im Winterdienst-Auftragsbuch vom XX. bis XX.XX. 2010, wonach die Y GmbH Schnee geräumt und gestreut haben soll, können nicht zutreffend sein. Sollte sich die Zuständigkeitsregelung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme als derart "chaotisch" erweisen, ist bereits insofern eine Pflichtverletzung des Angeklagten E als Winterdienst koordinator mehr als naheliegend. Ebenso ist - eine entsprechende umfassende Beauftragung und Einweisung, wie von dem Angeklagten behauptet, unterstellt - auch eine Eignung der H GmbH bzw. deren Subunternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Winterdienstpflicht vor dem Hintergrund des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses nicht festzustellen. Denn auch nach deren Beauftragung kam es, wie aus dem Emailverkehr zwischen Herrn L (…-Zentrale) und dem Angeklagten D hervorgeht und durch die Eintragungen im Fernsprechbuch für Fahrdienstleiter bestätigt wird, hinsichtlich des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 zu erneuten Beanstandungen. Mithin fehlte es auch an einer Eignung der beauftragten "Ersatzebene" für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten. Damit stellte aber die Beauftragung der H GmbH keine geeignete Maßnahme dar, um seitens des Angeklagten E davon ausgehen zu können, es sei bereits alles Erforderliche zur Problembeseitigung unternehmen worden. d) D Letztlich ist betreffend den Angeklagten D nach derzeitigem Ermittlungsstand ebenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zum Nachteil von A3 gegeben. Als Leiter des Bahnhofmanagements Stadt3, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bahnhof Stadt2 fiel, war der Angeklagte für die originär verkehrssicherungspflichtige X2 AG für die Beseitigung von Gefahrenquellen, die durch einen mangelhaften baulichen Zustand oder eine mangelnde Reinigung bzw. mangelhaften Winterdienst verursacht wurden, verantwortlich. Dass er dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis nicht. Im Gegenteil war ihm der nicht ordnungsgemäße bauliche Zustand des Bahnsteigs 1 am Bahnhof Stadt2 bereits über zwei Jahre vor dem Unfall bekannt, ohne dass er Maßnahmen ergriffen hätte. So hat der Angeklagte D auf ein Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.06.2007, in welchem dieses u.a. "erhebliche Stolperstellen" entlang der Bahnsteigkanten moniert hatte, am 27.11.2007 geantwortet, dass der Zustand bis zu einer geplanten Umbaumaßnahme im Zuge des Neubaus der Autobahn A66 unverändert belassen bleibe. Dies wurde zwar von dem Eisenbahn-Bundesamt hingenommen, allerdings war der Angeklagte hierdurch nicht seiner Verpflichtung enthoben, den - spätestens ab diesem Zeitpunkt als gefährlich bekannten - Zustand des Bahnsteigs vermehrt zu kontrollieren und erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder -minderung, sowohl baulicher Art als auch in Gestalt einer besonderen Einweisung und Überwachung des Winterdienstes, vorzunehmen. Dies tat er aber nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht, sondern überließ den Bahnsteig 1 in Stadt2 dem weiteren Verfall. So stellte letztlich das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom XX.XX.2010, mithin nur sechs Tage nach dem Unfall von A3, eine fehlende Verkehrssicherheit des Bahnsteigs 1 des Bahnhofs Stadt2 infolge von baulichen Mängeln fest und untersagte dessen weitere Nutzung bis zur Mängelbeseitigung sowie bis zur Sicherstellung, dass Reisende den Bahnsteig 1 erst nach Stillstand eines einfahrenden Zuges betreten können. Ebenso ist nach derzeitigem Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass dem Angeklagten D die im Vorfeld zu dem Unfall aufgetretenen Probleme mit der fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Winterdienstes insbesondere am Bahnhof Stadt2 spätestens seit dem 29.01.2010 bekannt waren. Die hierauf erfolgte Reaktion des Angeklagten, die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes zu reklamieren, verbunden mit einer Aufforderung zu handeln und ihm eine Erledigungsmeldung zu senden, reicht zur Erfüllung der dem Angeklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht aus. Angesichts der dem Angeklagten seitens des Mitarbeiters der …-Zentrale per Email am XX.XX.2010 mitgeteilten Situation, dass der Winterdienst bereits zum wiederholten Male angefordert werden musste und tagelang nicht durchgeführt wurde sowie dass die Lage als "katastrophal" zu bezeichnen sei, bestand kein Anlass für den Angeklagten, noch auf eine ordnungsgemäße Ausführung der auf die X1 und von dieser auf weitere Subunternehmer delegierten Pflicht zur Ausübung des Winterdienstes zu vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 22. 7. 1999 - III ZR 198-98, NJW 1999, 3633). Vielmehr war spätestens zu diesem Zeitpunkt klar, dass die vorangegangene Reklamation des Angeklagten vom 29.01.2010 keine Veränderung bewirkt hatte. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch in Kenntnis der bestehenden baulichen Mängel und der erheblichen Gefährdung für Leib und Leben der Fahrgäste am Bahnhof Stadt2, wäre er spätestens am XX.XX.2010 selbst zur Schaffung von Abhilfe oder einer anderen Maßnahme zur Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1994 - VI ZR 233/93, NJW 1994, 2232; BGH, Urteil vom 07.10.1975 - VI ZR 43/74, NJW 1976, 46). Jedenfalls konnte der Angeklagte nicht mehr davon ausgehen, dass einzig infolge der Aufforderung via Email nunmehr alles ordnungsgemäß "laufen" würde. Auch die noch am XX.XX.2010 erfolgte Rückmeldung des Bahnhofs Stadt2 als "geräumt" ist jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geeignet den Angeklagten zu entlasten, da ihm ebenfalls mitgeteilt wurde, dass die aktuelle Wetterlage auch auf bereits "abgearbeiteten" Stationen zu einer Glättegefahr führe. Mithin war auch in Stadt2 mit Glätte zu rechnen, ohne dass sichergestellt gewesen wäre, dass dort Kontrollen stattfanden und ein Winterdienst hätte ausgeführt werden können. III. Das Hauptverfahren war somit vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda zu eröffnen. Alleine auf Grund der abweichenden Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts in dem aufgehobenen Beschluss ist nicht davon auszugehen, dass die Strafkammer sich bereits auf ein Ergebnis festgelegt hätte und das Verfahren nicht unvoreingenommen führen wird. Für die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Fulda bestand daher kein Anlass.