Beschluss
2 Ausl A 96/18
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0404.2AUSL.A96.18.00
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Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen …, zugrunde liegenden Tat ist zulässig.
Die gegen den Verfolgten angeordnete Auslieferungshaft dauert fort.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen …, zugrunde liegenden Tat ist zulässig. Die gegen den Verfolgten angeordnete Auslieferungshaft dauert fort. I. Die weißrussischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten nach Weißrussland zum Zweck der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte wurde am 16. April 2018 mit dem Flugzeug aus Stadt1 kommend auf dem Y-Flughafen in Stadt2 festgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2018 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 23. Mai 2018 die vom Verfolgten erhobenen Einwendungen gegen die Auslieferungshaft zurückgewiesen. Auf die beiden vorgenannten Beschlüsse wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die weißrussischen Behörden haben mit Verbalnote vom 21. Mai 2018 die Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Sie haben darin unter anderem zugesichert, dass der Verfolgte sowohl während der Untersuchungs- als auch während einer späteren eventuellen Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht. Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Stadt2 am 8. Mai 2018 mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Der Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2018, 6. Juni 2018 und 13. Juni 2018 Unterlagen über Vorerkrankungen des Verfolgten vorgelegt und vorgetragen, dass der Verfolgte insbesondere an einer Herzerkrankung, einer Schilddrüsenerkrankung und Depressionen leide und Haftverschonung beantragt. Nach der ärztlichen Stellungnahme des medizinischen Zentrums der Justizvollzugsanstalt zuletzt vom 11. Januar 2019 leidet der Verfolgte an einer stenosierenden Sklerose des Herzkranzgefäßsystems mit bereits mehrfach erfolgten gefäßerweiternden Interventionen, einem Zustand nach operativer Schilddrüsenentfernung nach vorbereitend mehrmonatiger medikamentöser Suppression bei Morbus Basedow, Asthma bronchiale, Übergewicht im Grad ausgeprägter Fettleibigkeit (BMI 40), Depression sowie Einnierigkeit bei Zustand nach linksseitiger Nierenentfernung im Jugendalter. Der Senat hat unter Zurückweisung des Antrags auf Haftverschonung mit Beschluss vom 14. Juni 2018 angeordnet, dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche andauert. Der Verfolgte hat mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 20. Juli 2018, 22. Juli 2018, 11. August 2018 und 26. September 2018 beantragt, den gegen ihn bestehenden Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen, da der Verfolgte nicht haftfähig sei. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 13. August 2018 und vom 11. Oktober 2018, auf deren Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Schriftsätzen vom 15. Oktober 2018 und vom 30. Oktober 2018 legt der Beistand des Verfolgten mehrere Berichte verschiedener Organisationen betreffend die Menschenrechtslage und insbesondere die Haftbedingungen in Weißrussland vor. Er hat vorgetragen, es bedürfe vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer Aufklärung, insbesondere ob sich die in der Vergangenheit von den weißrussischen Behörden gegebenen Zusicherungen und Informationen als zutreffend erwiesen haben. Das Auswärtige Amt hat daraufhin die weißrussischen Behörden unter spezifischer Mitteilung des Krankheitsbildes und der Medikation des Verfolgten mit Verbalnote vom 18. September 2018 gebeten, im vorliegenden Einzelfall zuzusichern, dass eine hinreichende Betreuung und Behandlung des Krankheitsbildes einschließlich der Fortsetzung der medikamentösen Behandlung des Verfolgten gewährleistet ist. Die weißrussischen Behörden haben daraufhin mit Verbalnote vom 12. Oktober 2018 (Bl. 604 ff. d.A.) die Garantie übermittelt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung bei den Behörden, bei denen er eine Strafe verbüßt, medizinisch versorgt wird, einschließlich der Fortsetzung der medizinischen Behandlung mit notwendigen Medikamenten. Das Bundesamt für Justiz hat am 7. Mai 2018 mitgeteilt, dass seitens des Auswärtigen Amtes ausgehend vom damaligen Erkenntnisstand und vorbehaltlich vollständiger Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft Weißrusslands keine außenpolitischen Einwendungen gegen die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und eine spätere Bewilligung der Auslieferung bestehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 4. Dezember 2018 die Bewilligungsbehörde gebeten, die dort vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen aus den bisher erfolgten Auslieferungen nach Weißrussland mitzuteilen und dabei insbesondere auf die Frage der Einhaltung der von den Behörden Weißrusslands abgegebenen Zusicherungen einzugehen, um deren Belastbarkeit durch entsprechende Erfahrungen ergänzend zu belegen. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stadt3, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - …/18, die Bewilligungsbehörde mit Bericht vom 4. Dezember 2018 gebeten, die weißrussischen Behörden um die ausdrückliche Zusicherung zu bitten, dass der Verfolgte sowohl während der Untersuchungshaft als auch während evtl. nachfolgender Strafhaft zu jeder Zeit in einem Haftraum mit mindestens drei Quadratmetern als persönlicher Fläche (incl. Möbel, zzgl. sanitäre Anlagen) untergebracht und während der gesamten Dauer der Haft keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 17. Januar 2019 die hiergegen mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 14. Dezember 2018, 30. Dezember 2018 und 14. Januar 2019 erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Das Auswärtige Amt hat mit E-Mail vom 11. Dezember 2018 zu den dort vorliegenden Erfahrungen mit den Haftbedingungen in Weißrussland Stellung genommen. Mit Verbalnote vom 22. Dezember 2018 haben sich die weißrussischen Behörden über die Haftbedingungen in Weißrussland geäußert. Auch hat das Medizinische Zentrum der Justizvollzugsanstalt Z zum Gesundheitszustand des Verfolgten am 11. Januar 2019 Stellung genommen. Auf die vorgenannten Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 beantragt, gegen den Verfolgten Haftfortdauer anzuordnen. Der Rechtsbeistand des Verfolgten ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 entgegengetreten. Der Senat hat daraufhin die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Verbalnote vom 22. Dezember 2018, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2019, haben die weißrussischen Behörden nähere Angaben zu den Haftbedingungen in Weißrussland gemacht. Es ist nunmehr über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. März 2019 zu befinden, mit dem diese begehrt, die Auslieferung des Verfolgten nach Weißrussland für zulässig zu erklären. Der Beistand des Verfolgten tritt - nach zwischenzeitlich beantragter und gewährter Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 21. März 2019 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entgegen. Er beantragt, den Verfolgten vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch den Senat persönlich anzuhören und die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat darüber hinaus mit Zuschrift vom 25. März 2019 beantragt, Haftfortdauer gegen den Verfolgten anzuordnen. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen …, bezeichneten Straftat ist zulässig. a) Dem Verfolgten wird von den weißrussischen Behörden das Folgende zur Last gelegt: Im Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis zum 8. Februar 2015 soll der Verfolgte zu seinem persönlichen Vorteil die illegale Einreise von drei libanesischen Staatsangehörigen als illegale Migranten, die über keine Pässe, Visa oder andere Dokumente verfügt haben sollen, die sie zur Einreise in und der anschließenden Ausreise aus Weißrussland berechtigt hätten, aus der Russischen Föderation nach Weißrussland organisiert haben, um ihnen die illegale Weiterreise aus Weißrussland über die Ukraine nach Westeuropa zu ermöglichen. Zwischen dem 19. Januar 2015 und dem 28. Januar 2015 soll der Verfolgte die drei libanesische Staatsangehörigen, nämlich A, geboren am XX.XX.1978, B, geboren am XX.XX.1980, und C, geboren am XX.XX.2012, angewiesen haben, in der Russischen Föderation in ein unbekanntes Fahrzeug einzusteigen, um sie nach Stadt4 zu bringen. Nach der Organisation der Einreise der drei libanesischen Staatsangehörigen nach Weißrussland soll der Verfolgte diese in der von D angemieteten Wohnung untergebracht haben, wo sie bis zum 28. Januar 2016 gewohnt haben sollen. Am 28. Januar 2016 soll der Verfolgte die drei libanesischen Staatsangehörigen mit einem Taxi des E in eine andere Wohnung in Stadt4 verbracht haben, die der Verfolgte zuvor von F gemietet haben soll. Dort sollen die drei libanesischen Staatsangehörigen bis zum 6. Februar 2015 gewohnt haben. Am 6. Februar 2015 soll der Verfolgte die drei libanesischen Staatsangehörigen angewiesen haben, mit dem Taxi des E zum Bahnhof in Stadt4 zu fahren. Zwischen dem 6. Februar 2015 und dem 8. Februar 2015 soll der Verfolgte durch mündliche Anweisung die Eisenbahnfahrt der drei libanesischen Staatsangehörigen von Stadt4 nach Stadt5 organisiert haben. In Stadt5 soll der Verfolgte bei G eine Wohnung gemietet haben und darin die drei libanesischen Staatsangehörigen untergebracht haben. In dieser Wohnung sollen die drei libanesischen Staatsangehörigen bis zu ihrer Festnahme am 8. Februar 2015 gewohnt haben. Die Vermieter der Wohnungen wie auch der Taxifahrer sollen über den illegalen Aufenthalt der drei libanesischen Staatsangehörigen nicht unterrichtet gewesen sein. Die Tat ist nach deutschem Recht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG sowie nach weißrussischem Recht gemäß Teil 1 Art. 371 weißruss. StGB strafbar. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 IRG auslieferungsfähig. Auch droht dem Verfolgten nach den Angaben in den vorliegenden Unterlagen nicht die Todesstrafe, sondern Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, sodass auch § 8 IRG die begehrte Auslieferung nicht hindert. Das Bundesamt für Justiz hatte mit E-Mail vom 7. Mai 2018 mitgeteilt, dass von Seiten des Auswärtigen Amtes ausgehend von dem damaligen Kenntnisstand und vorbehaltlich der - dann auch abgegebenen - vollständigen Zusicherung der weißrussischen Generalstaatsanwaltschaft sowie einer „positiven“ gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung keine außenpolitischen Einwendungen gegen die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die spätere Bewilligung der Auslieferung bestehen. b) Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen, liegen nicht vor. aa) Die Auslieferung nach Weißrussland verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (§ 73 IRG). Wie den vom Rechtsbeistand vorgelegten Berichten (Bericht der gemeinsamen Erkundungsmission der Internationalen Föderation für Menschenrechte und des Menschenrechtszentrums Viasna aus dem Jahr 2008; Bericht der weißrussischen Human Rights Activists Against Torture und des Belarusian Human Rights House und der Human Rights Foundation aus dem Jahr 2014; Länderbericht über die Einhaltung der Menschenrechte des US Departments of State aus dem Jahr 2017 und Bericht des Committee against Torture der Vereinten Nationen vom 7. Juni 2018) zu entnehmen ist, weisen das Strafverfahren und der Strafvollzug allgemeine Defizite sowie daraus resultierende Abweichungen vom mitteleuropäischen Standard auf. Diese Defizite stehen einer Auslieferung allerdings nur dann entgegen, wenn sie den Grad eines nach § 73 IRG durchgreifenden Auslieferungshindernisses erreichen und die Gefahr besteht, dass sie sich im konkreten Fall auswirken. In diesen Fällen ist die Bewilligungsbehörde - vorliegend das Auswärtige Amt - verpflichtet, wenn sie die Auslieferung für bewilligungsfähig hält und über die Generalstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Zulässigkeit der Auslieferung stellen lässt, konkret darzulegen mit welchen Maßnahmen, Zusicherungen und/oder Vorbehalten sie der Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begegnen gedenkt. Die Bewilligungsbehörde hat als Außenvertretungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus darzulegen, inwieweit derartige Maßnahmen, Zusicherungen und/oder Bewilligung als belastbar angesehen werden und worin diese Bewertung begründet ist. Der Senat des Oberlandesgericht hat dann auf dieser Grundlage zu prüfen, ob unter den von der Bewilligungsbehörde genannten Voraussetzungen die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Bewilligungsbehörde nachgekommen. Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft hat auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main veranlasste Anfrage - wie in anderen Fällen auch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AuslA 160/16; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144 sowie BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 = BeckRS 2011, 48310) - am 11. Mai 2018 die Zusicherung abgeben, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und fortdauernden Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Anforderungen der EMRK vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht und dass Beamten der deutschen Botschaft in der Republik Belarus Besuche des Verfolgten mit dessen Zustimmung genehmigt werden. Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft hat darüber hinaus zugesichert, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung ohne Zustimmung von zuständigen deutschen Behörden nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden wird, nicht strafrechtlich verfolgt wird für eine Straftat, die von ihm vor der Auslieferung begangen worden ist und die nicht Gegenstand seiner Auslieferung ist. Nach Abschluss der Strafverfolgung oder Gerichtsverhandlung und - im Falle seiner Verurteilung - nach Verbüßung einer eventuell verhängten Freiheitsstrafe darf der Verfolgte die Republik Belarus ungehindert verlassen. Darüber hinaus hat die belarussische Generalstaatsanwaltschaft zugsichert, dass er das Recht auf Verteidigung unter Zuhilfenahme von Anwälten hat und er nicht aus religiösen oder ethnischen Gründen benachteiligt wird. Wegen des genauen Inhalts der Zusicherung durch die weißrussischen Behörden wird auf die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 11. Mai 2018 (Bl. 258 ff. d.A.) Bezug genommen. Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft ist gemäß Strafprozessordnung der Republik Belarus die zuständige Behörde für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Das Auswärtige Amt hat diese Verfahrensgarantien für belastbar erachtet, zumal der deutschen konsularischen Vertretung die Gelegenheit eingeräumt wird, den Strafprozess zu verfolgen und den Verfolgten in der Haft aufzusuchen. Dem Senat ist aus der Vergangenheit, in der es bereits zu Auslieferungen nach Weißrussland unter derartigen Zusicherungen gekommen ist, kein Fall bekannt geworden, in dem die weißrussischen Behörden gegen diese Zusicherungen verstoßen haben. Im internationalen Rechtsverkehr gilt - auch im Bereich der vertragslosen Auslieferung - der Vertrauensgrundsatz grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils. Die Erklärungen und Zusicherungen eines Staates können daher grundsätzlich als verbindlich und belastbar eingestuft werden. Auch vom Auswärtigen Amt wurden keine gegenteiligen Erkenntnisse im Hinblick auf die Einhaltung von durch die belarussischen Behörden abgegebenen Zusicherungen mitgeteilt. Weißrussland ist Konventionsstaat des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie der UN-Antifolterkonvention. Es hat sich damit völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien gehörten, verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - juris). Mit den im Auslieferungsverfahren gegebenen Zusicherungen hat Weißrussland diese völkerrechtliche Verpflichtung für den konkreten Fall des Verfolgten wiederholt und unter Konkretisierung auf die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 bekräftigt. Es ist nicht zu erwarten, dass Weißrussland diese für den vorliegenden Fall gegebene Zusicherung verletzt, da ein Verstoß gegen die genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere die gegebene Zusicherung das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. BVerfGE 108, 129 sowie Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08). Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil Weißrussland auch zugesichert hat, dass der Verfolgte in der Haft durch deutsche Konsularbeamte besucht werden kann. Wie sich aus der E-Mail des Auswärtigen Amtes vom 11. Dezember 2018 ergibt, haben solche Monitoring-Besuche in der Folge von Auslieferungen durch Konsularbeamte der Botschaft Stadt4 in der Vergangenheit stattgefunden, sodass die weißrussischen Behörden damit rechnen müssen, dass auch im vorliegenden Fall eine Überprüfung stattfindet. Im Hinblick auf einen durch den Beistand des Verfolgten in Bezug genommenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stadt3 vom 24. Oktober 2018 - …/18 hat die Generalstaatsanwaltschaft auf dem Dienstweg um eine Zusicherung der weißrussischen Behörden ersucht, dass der Verfolgte sowohl während der Untersuchungshaft als auch während einer möglicherweise nachfolgenden Strafhaft zu jeder Zeit in einem Haftraum mit mindestens drei Quadratmetern als persönlicher Fläche (incl. persönliche Möbel, zzgl. sanitäre Anlagen) untergebracht und während der gesamten Dauer der Haft keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird. Auf die mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 7. Dezember 2018 erbetene ergänzende Zusicherung haben die weißrussischen Behörden mit Verbalnote vom 21. Januar 2019 (vgl. Bl. 897 ff. d.A.), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, reagiert und die konkreten Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Belarus dargelegt. Nach Angaben des Auswärtigen Amts unterliegen die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren und die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen ständiger Beobachtung, ohne dass bisher erhebliche Verstöße gegen die zugesicherten Standards hätten festgestellt werden können. Konkrete Einzelfallbeanstandungen hätten behoben werden können. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 hat das Auswärtige Amt beispielhaft die Haftbedingungen in den sog. Strafkolonien Stadt6, Stadt7 und Stadt8 dargelegt, die sich zwar von mitteleuropäischen Standards unterscheiden, im Ergebnis aber noch als konventionskonform anzusehen sind. Die Häftlinge sind in großen, z. T. unvergitterten Schlafsälen untergebracht, sind dort aber nicht eingeschlossen und können sich im gesamten Wohnblock und dem dazu gehörigen eingezäunten Außenbereich relativ frei bewegen. Toiletten, Duschen, medizinischer Dienst, Arbeits-, Einkaufs- und Sportmöglichkeiten stehen zur Verfügung. Dies wird bestätigt durch die Angaben der weißrussischen Behörden, wonach die Hafträume mit Bade- und Waschräumen, Bibliotheken und Plätzen für Spaziergänge der Inhaftierten eingerichtet sind. Dieses Konzept der Unterbringung in offenen Gemeinschaftsschlafräumen innerhalb eines frei begehbaren Komplexes unterscheidet sich zwar grundlegend von der Unterbringung in klassischen geschlossenen (Einzel-)Hafträumen wie sie in Zentraleuropa üblich sind. Diese Unterbringungsart verstößt aber nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, da dort keine bestimmte Unterbringungsart vorgesehen, sondern bestimmte Rechtsgarantien festgelegt sind. Insoweit ist die Unterbringung in offenen Gemeinschaftsschlafräumen nicht zu beanstanden, da, außer zum Schlafen selbst, grundsätzlich eine größere Bewegungsfreiheit als etwa im deutschen Strafvollzug mit Einzelunterbringung und festen Umschlusszeiten gegeben ist. Auch wenn der entfallende Anteil an der Gesamtfläche des Schlafraums bei dieser Vollzugsart rein rechnerisch die auf geschlossene Zellen bezogenen Vorgaben der Rechtsprechung unterschreitet, ergibt sich daraus deshalb, ohne dass unmittelbar auf den Kompensationsgedanken abgestellt werden müsste, noch kein Indiz für das Vorliegen konventionswidriger Haftbedingungen. Die relativ freie Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Schlafraumes kompensiert nämlich nicht eine etwa zu kleine klassische Zelle, sondern fügt sich in ein vollständig anderes Strafvollzugskonzept ein, das die geschlossene (Einzel-) Zelle gerade nicht kennt. Dass Gemeinschaftsschlafsäle schon per se konventionswidrig seien, ist bisher nicht festgestellt. Einer solchen Bewertung würde auch entgegenstehen, dass die Haftunterbringungen in den jeweiligen Ländern stark kulturell geprägt sind und sich von vornherein einer generalisierenden Bewertung entziehen. Gerade die in Mittel- und Nordeuropa favorisierte Einzelunterbringung zum Schutz der Privatsphäre wird in manch anderen Ländern als „Einzelhaftfolter“ verstanden und strikt abgelehnt. Entscheidend ist daher, dass, wie vom Europäischen Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, eine bewertende Gesamtbetrachtung des Strafvollzugs zu erfolgen hat. Insoweit ergeben sich aus den vom Auswärtigen Amt per E-Mail vom 11. Dezember 2018 (Bl. 828 d.A.) mitgeteilten Umständen zu den Haftbedingungen in den genannten Vollzugseinrichtungen in der Republik Belarus keine Anhaltspunkte für eine konventionswidrige Inhaftierung. bb) Auch der gesundheitliche Zustand des Verfolgten hindert seine Auslieferung nicht. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeistandes des Verfolgten ergeben sich auch aus dem Gesundheitszustand des Verfolgten und der sich hieraus folgenden Notwendigkeit der Sicherstellung der notwendigen medizinischen und medikamentösen Behandlung keine Gesichtspunkte, die die Unzulässigkeit der Auslieferung zur Folge hätten. Aufgrund der vom medizinischen Zentrum der Justizvollzugsanstalt Z zum Gesundheitszustand des Verfolgten am 11. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme befindet sich der Verfolgte im Rahmen seines Erkrankungsbildes (Herzerkrankung, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse, Nierenerkrankung, Asthma, Adipositas und Depression) in einem zufriedenstellenden Zustand. Gegen die Annahme der Haftfähigkeit bestehen aufgrund der genannten medizinischen Einschätzungen des medizinischen Zentrums der Justizvollzugsanstalt Z keine Einwände. Die gesundheitliche Situation und die einzunehmenden notwendigen Wirkstoffe wurden den weißrussischen Behörden mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. September 2018 übermittelt. Auf dieser Grundlage hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus mit Schreiben vom 5. Oktober 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 607 d.A.), im konkreten Einzelfall zugesichert, dass der Verfolgte während der Haft medizinisch versorgt wird, einschließlich der notwendigen Behandlung mit Medikamenten. Konkrete Anhaltspunkte, an der Belastbarkeit der Zusicherung der belarussischen Behörden zu zweifeln, bestehen auch nicht. Die vom Rechtsbeistand zitierten Berichte stellen lediglich auf allgemeine Defizite im Bereich der Strafverfahren und des Strafvollzugs ab. Diese allgemeinen Defizite waren Grundlage dafür, von den belarussischen Behörden für den vorliegenden Fall entsprechende Zusicherungen anzufragen und zu erhalten. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass sich die von den Behörden der Republik Belarus erteilten Zusicherungen in der Vergangenheit als belastbar erwiesen hätten, wurde insbesondere mit keinerlei Einschränkung hinsichtlich der medizinischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten versehen. Wie sich aus den Monitoring-Besuchen der Konsularbeamten der Botschaft Stadt4 ergibt, war in den aufgesuchten Haftanstalten jeweils ärztliches Personal vorhanden. Auch unter Berücksichtigung einer aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Situation des Verfolgten anzunehmenden erhöhten Haftempfindlichkeit des Verfolgten ergeben sich daher keinerlei Gesichtspunkte, die Zweifel an der Einhaltung der Mindeststandards für die Haftbedingungen des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in die Republik Belarus auch unter Berücksichtigung der notwendigen medizinischen Behandlung in der Republik Belarus begründen können. Insbesondere die vom Verfolgten benötigten medikamentösen Wirkstoffe werden vom medizinischen Zentrum der Justizvollzugsanstalt Z als „Klassiker“ qualifiziert, die grundsätzlich in jedem europäischen Land verfügbar sind. Durch die konkreten Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus, im hier vorliegenden Einzelfall die entsprechenden völkerrechtlichen Grundsätze einzuhalten, wird die Gefahr, dass die Auslieferung des Verfolgten mit den nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß § 73 IRG unvereinbar wäre, gebannt. Durch die vorliegenden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft Belarus, an deren Belastbarkeit nach den auch durch das Auswärtige Amt übermittelten Informationen kein Zweifel besteht und die von dort ausweislich der bisher durchgeführten Monitoring-Besuche einer Überprüfung unterzogen werden, ist ausreichend sichergestellt, dass der Verfolgte auch während seiner Inhaftierung während der Untersuchungshaft und im Falle einer nachfolgenden Verurteilung auch während der Strafhaft trotz der allgemein bestehenden Defizite, auf die der Rechtsbeistand des Verfolgten hingewiesen hat, nach seiner Auslieferung keiner konventionswidrigen Behandlung unterworfen werden wird (vgl. auch BVerfG vom 8. April 2004 - 2 BvR 253/04 und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08). 2. Der Senat sieht trotz des entsprechenden Antrags des Rechtsbeistandes des Verfolgten keinen Anlass, gemäß § 31 IRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine nähere Begründung, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung erforderlich sein sollte, hat der Rechtsbeistand nicht gegeben. Soweit er vorträgt, der Verfolgte befinde sich in einem „bedauernswerten Zustand“ kann der Senat mangels entsprechender Sachkunde selbst nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hieraus keine weiteren Folgerungen über seinen gesundheitlichen Zustand in Bezug auf Haft- und Transportfähigkeit ziehen. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag des Rechtsbeistandes des Verfolgten über dessen Gesundheitszustand. Der Gesundheitszustand des Verfolgten ist durch die zahlreichen ärztlichen Unterlagen, die der Verfolgte selbst vorgelegt hat und durch zahlreiche ärztliche Stellungnahmen des medizinischen Zentrums der Justizvollzugsanstalt Z belegt. III. Gegen den Verfolgten ist aus den weiter fortbestehenden Gründe der Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018, 13. August 2018, 11. Oktober 2018, 7. Dezember 2018 und 5. Februar 2019 die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft erforderlich, weil die erhebliche, nicht anders abwendbare Gefahr besteht, dass der Verfolgte ohne die Anordnung von Haftfortdauer versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der nunmehr zeitnah bevorstehenden Auslieferung durch Flucht zu entziehen. Aus den Akten ergeben sich verschiedene Anschriften des Verfolgten in den letzten Jahren, so unter anderem in der Ukraine und in Schweden, aber auch zwei deutsche Adressen werden in den von ihm eingereichten deutschen Arztunterlagen genannt. Einen festen Wohnsitz hat der Verfolgte in Deutschland eigenen Angaben zufolge jedoch derzeit nicht. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft ist auch verhältnismäßig. a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Haftanordnung auch den in der Akte umfassend, zuletzt am 11. Januar 2019 dokumentierten Gesundheitszustand des Verfolgten im Blick. Nach den vorliegenden Erkenntnissen und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Z ist der Verfolgte haftfähig. Konkrete Anhaltspunkte an der anstaltsärztlichen Einschätzung zu zweifeln werden weder vom Verfolgten vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Der Anstaltsarzt schenkt der psychischen Situation des Verfolgten, die vom Rechtsbeistand besonders hervorgehoben wird, besondere Beachtung. Dabei ist auch anzuführen, dass nach den ärztlicherseits getroffenen Feststellungen der Verfolgte von therapie-essentieller Medikation zeitweise Abstand genommen hat; dieses Abstandnehmen kann nicht nur zu körperlichen, sondern auch seelischen Beschwerden führen. Vor diesem Hintergrund und dem von Seiten des behandelnden Arztes aufrecht erhaltenen Angebots, im Fall der Entwicklung medikamentös nicht mehr hinreichend beherrschbarer Herzbeschwerden im Sinne einer Herzmuskel-Minderdurchblutung eine erneute Intervention mit dem Ziel der Wiedereröffnung eines sklerotisch verschlossenen Abschnitts der rechten Herzkranzarterie vorzunehmen, besteht auch keine Veranlassung, wie vom Rechtsbeistand beantragt, ein psychokardiologisches Sachverständigengutachten einzuholen. b) Wie der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, kommen auch vor dem Hintergrund der bislang seit knapp einem Jahr andauernden Inhaftierung des Verfolgten weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Haft derzeit nicht in Betracht. Der Verfolgte hat sich vor seiner Inhaftierung langjährig im Ausland aufgehalten, hat eigenen Angaben zufolge die ukrainische und libanesische Staatsangehörigkeit sowie einen Aufenthaltstitel für Schweden und ist unter den verschiedenen im Rubrum aufgeführten Personalien bekannt. Dies lässt - auch unter Berücksichtigung, dass er bei seiner Lebensgefährtin in Stadt9 Wohnsitz nehmen kann - darauf schließen, dass der Verfolgte, dem überdies die Organisation der illegalen Ein- und Ausreise der Familie seiner Schwester nach und aus Weißrussland vorgeworfen wird, über zahlreiche Verbindungen ins Ausland verfügt. Es ist zudem zu erwarten, dass die Bewilligungsbehörde zeitnah die Auslieferung des Verfolgten bewilligt.