OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ss 336/18

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0416.2SS336.18.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. August 2018 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahren - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. August 2018 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahren - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Stadt1 - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 2017 wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Auf die am 13. Dezember 2017 beim Amtsgericht Stadt1 eingegangene Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 12. Dezember 2017 durch die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda am 23. August 2018 aufgehoben und der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Fulda mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist dem Rechtsmittel beigetreten. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie dringt mit der wirksam erhobenen Sachrüge in vollem Umfang durch. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht Fulda hat folgende Feststellungen getroffen: „Am XX.XX.2017 befand sich der Angeklagte gegen 20.35 Uhr im A-Markt in der Straße1 in Stadt1, wo er im Bereich der Kassen auf die Zeugin B, die dort ebenfalls anstand, traf. Sie war mit ihrem damals … Monate alten Baby einkaufen. Der Angeklagte hatte sich eine einzelne Flasche Bier genommen und zahlte diese an der Kasse. Er verließ noch vor der Zeugin B den A-Markt. Als die Zeugin B anschließend ebenfalls den A-Markt verließ, stand dort noch der Angeklagte. Er hantierte dort an einer nicht erlaubnispflichtigen Softair-Pistole der Marke „Taurus“, die zum Abschießen von Kunststoffkugeln per Luftdruck dient, jedoch vom Aussehen und Eindruck her einer echten Schusswaffe täuschend ähnelt, so dass auch die Zeugin die Waffe für eine echte hielt. Der Angeklagte steckte die Pistole hinten in den Hosenbund, so dass die Jacke die Pistole teilweise verdeckte. Die Zeugin war darüber sehr beunruhigt und verängstigt, zumal sie mit ihrem Baby unterwegs war, und wollte schleunigst nach Hause gehen. Der Angeklagte gesellte sich jedoch zur ihr und lief neben ihr her. Er sprach sie an und äußerte sinngemäß unter anderem: „Ich treffe mich jetzt mit meiner Freundin, dieser Schlampe. Die hat mich total verarscht und betrogen. Das soll sie büßen. In der Pistole habe ich noch einen Schuss, der ist für die. Den bekommt sie mitten ins Gesicht.“ Zum Unterstreichen dieser Äußerungen holte er mehrfach die Pistole hervor und deutete damit Schüsse an. Dann steckte er sie wieder in den Hosenbund. Als er bemerkte, dass die Zeugin sehr verstört und verängstigt war, betonte er, er werde ihr nichts tun, sie brauche vor ihm keine Angst zu haben, die einzige Kugel, die noch im Magazin sei, sei für die Ex-Freundin bestimmt. Diese Ex-Freundin war die C, deren Vater die Gaststätte D betreibt, wo der Angeklagte zeitweise mitgearbeitet hatte, jedoch wegen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Tage zuvor hinausgeworfen worden war. Der Angeklagte trennte sich nach einer gemeinsamen Strecke von knapp 300 Metern in der Nähe der Bahngleise von der Zeugin B, die dort wohnt. Er ging einfach weiter und lief über die Gleise. Die Zeugin versteckte sich hinter einer Mauer und rief per Mobiltelefon die Polizei um Hilfe, während der Angeklagte auf dem Bahngelände erneut die Pistole zog und damit Schüsse andeutete. Dann lief er weiter bis in die Straße2 in Stadt1. Die Zeugin B war außer sich vor Angst. Als Polizeibeamte sie befragen wollten, bestand sie darauf, dass dies nur durch eine weibliche Beamtin geschehe, die zuvor die Dienstwaffe weglegen sollte. Nach der Alarmierung der Polizei ordnete der zuständige Beamte den sofortigen Einsatz sämtlicher freien Kräfte an, um die bewaffnete Person festzunehmen und dadurch eine Gefährdung von Personen zu unterbinden. Mindestens vier uniformierte Doppelstreifen und der Diensthundeführer wurden in den Bereich in der Nähe des Kurparks entsandt. Später kamen noch die Streifen aus Stadt2 und der Autobahnpolizei hinzu, sowie die nicht uniformierte Festnahmegruppe der Polizei aus Stadt3. Die Beamten durchkämmten den Kurpark und die anschließenden Wege und Plätze. Dabei wiesen sie Passanten an, den Kurpark zu verlassen, weil dort eine bewaffnete Person vermutet wurde. In der nahe gelegenen F und der Gaststätte E baten sie die Personen, sich in das Gebäude zu begeben, abzuschließen und keine fremde männliche Person einzulassen, weil diese bewaffnet sein könne. Die Passanten befolgten die Weisungen der Polizeibeamten. Nachdem durch eine eher zufällige Begegnung mit der Zeugin C bekannt wurde, dass es sich bei der bewaffneten Person um den Angeklagten handeln müsse, wurde gezielt nach ihm gefahndet, auch im Kurzentrum, wo die Zeugin C arbeitete. Die Zeugin C und deren Mutter sollten sich zunächst in die Polizeistation begeben und dort abwarten. Auch der Vater wurde telefonisch gewarnt und ermahnt, niemanden einzulassen. Die Suche der Polizeibeamten wurde sternförmig ausgeweitet, auch in eine Kleingartenanlage hinein. Alle angetroffenen Personen wurden gewarnt und gebeten, in geschlossene Räume zu gehen. Die Angesprochenen reagierten erstaunt und eher neugierig und befolgten die Verhaltensmaßregeln der Polizei. Deutliche Angst äußerte niemand. Weil es allmählich dämmerte und der Angeklagte immer noch nicht entdeckt worden war, wurde der Einsatz eines Suchhubschraubers geplant. Dazu kam es aber nicht mehr, weil gegen 22:30 Uhr der Angeklagte schließlich in der Wohnung Straße 2 in Stadt1 durch Beamte der Polizeidirektion Stadt3 zunächst widerstandslos festgenommen wurde. Dabei wurde auch die von ihm verwendete Softair-Pistole sichergestellt. Der Angeklagte war während des Einkaufs und des Gesprächs mit der Zeugin B erheblich alkoholisiert. Er war gangunsicher und sprach undeutlich. Außerdem verströmte er starken Alkoholgeruch. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,87 Promille, außerdem hatte er eine geringe THC-Konzentration im Urin, so dass eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist. Die Zeugin C hat am XX.XX.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung einen Strafantrag gestellt (Bl. 118 d. A.).“ Zu Recht beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragschrift einen mehrfach rechtsfehlerhaft verengten Maßstab des Landgerichts bei der Beurteilung und Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 126 Abs. 1 StGB. § 126 Abs.1 StGB setzt das Androhen von rechtswidrigen Straftaten voraus. Indem der Angeklagte laut Urteilsfeststellungen der Zeugin B gegenüber ankündigte, er werde seine Ex-Freundin mit der geladenen Pistole mitten ins Gesicht schießen, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, eine Eignung zur Friedensstörung könnte regelmäßig nur bei der Ankündigung gemeingefährlicher Delikte angenommen werden, ist dies weder mit dem eindeutigen Wortlaut des § 126 StGB noch mit dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzeshistorie zu vereinbaren. Durch das 14. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976 (BGBl. I S. 1056) wurde das in der früheren Fassung des § 126 StGB a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal „gemeingefährliches Verbrechen“ durch einen abschließenden Katalog schwerwiegender Straftaten in § 126 Abs. 1 Ziff. 1-7 StGB ersetzt. Gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist auch die Ankündigung eines Totschlags (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder einer schweren Körperverletzung (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vom Straftatbestand umfasst. Soweit das Landgericht offensichtlich meinte, dass durch die Androhung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten eine größere Anzahl von Personen direkt gefährdet werden muss, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Ankündigung einer Katalogtat nach § 126 Abs. 1 StGB gegenüber einer einzelnen Person, nach den konkreten Fallumständen lediglich damit zu rechnen sein muss, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Beschl. v. 20. September 2010 - 4 StR 395/10 - NStZ-RR 2011, 273 - zitiert beck-online) oder die Ankündigung selbst bereits in der Öffentlichkeit erfolgte (BGH Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - zitiert beck-online). Nach den vorliegenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts erfolgte die Ankündigung des Angeklagten vor einem Lebensmittelgeschäft, und zwar gegenüber einer ihm fremden Person, zu der er in keiner besonderen persönlichen, beruflichen oder gar geschäftlichen Beziehung stand und dies im öffentlichen - nicht abgeschirmten - Raum. Der Angeklagte wies (bei 2,86 Promille) für die Zeugin erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf und hantierte mit einer Pistole herum. Die Zeugin hatte in dieser Situation ihr Baby dabei. Angesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Zeugin den angekündigten Angriff nicht für sich behalten wird, sondern jedwede Hilfe in Anspruch nehmen wird. Dass der Angeklagte die panische Angst der Zeugin sehr wohl registrierte, dokumentiert sein Versuch, sie verbal zu beruhigen, indem er zu ihr sagte, sie brauche keine Angst zu haben, er werde ihr nichts tun. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein nicht näher eingegrenzter Kreis von Personen (so BGH-Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - NStZ 2010, 570), jedenfalls ein zahlenmäßig nicht überschaubarer Personenkreis (OLG Frankfurt - Beschl. v. 24. April 2002 - 2 Ss 71/02 - NStZ-RR 2002, 209 f.) in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird. Dies hat das Landgericht verkannt, wenn es einerseits feststellt, dass durch den Großeinsatz der Polizei nur eine sehr begrenzte Personenzahl erreicht werden konnte und andererseits jedoch die Vielzahl von bedrohten Menschen benennt, nämlich zufällige Passanten im Kurpark, Menschen in der F, Personen in der Gaststätte „E“, sowie Personen im Kurzentrum, die insgesamt eine größere Bevölkerungsgruppe darstellen, jedenfalls aber einen zahlenmäßig nicht überschaubaren Personenkreis, der in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt würde. Einen zahlenmäßigen Rahmen, der nur auf eine begrenzte Personenzahl Bezug nimm, nennt das Landgericht nicht. Soweit das Landgericht auf eine flächenmäßiger Eingrenzung rekuriert (Kurpark/Umkreis in Richtung Stadtrand) lässt sich dies mangels konkreter Angaben im Urteil für den Senat nicht nachvollziehen. Ebenso wenig erschließt sich dem Senat, worauf sich die Feststellung des Landgerichts gründet, der Einsatz eines Suchhubschraubers rufe bei der Bevölkerung lediglich Aufmerksamkeit und Neugier, jedoch keineswegs eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls hervor. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Wertungsfehlern des Landgerichts beruht. Um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu allen bedeutsamen Umständen für die Bewertung der Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 StGB zu ermöglichen, waren die zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,87 Promille und der THC-Konzentration im Urin die Voraussetzungen von § 64 StGB zu prüfen sind.