Beschluss
2 Ws 60/19
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0912.2WS60.19.00
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Leitsätze
Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung der Urteils des EuGH vom 27. Mai 2019 - C-505/18 und C-82/19 - zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gegen den Verurteilten wird der als Anlage beigefügte Europäische Haftbefehl ausgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung der Urteils des EuGH vom 27. Mai 2019 - C-505/18 und C-82/19 - zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gegen den Verurteilten wird der als Anlage beigefügte Europäische Haftbefehl ausgestellt. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil der 31. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2014, rechtskräftig seit dem 14. Mai 2015, wegen der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Am 18. August 2015 erließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich anzurechnender Untersuchungshaft einen Vollstreckungshaftbefehl (Aktenzeichen 51/5350 Js 206602/14), weil der Verurteilte flüchtig war. Zum Zwecke der Fahndung stellte sie am 19. April 2016 einen Europäischen Haftbefehl aus. Nach Bekanntwerden des Urteils des EuGH vom 27. Mai 2019 - C-508/18, C-82/19 PPU (= NJW 2019, 2145 ff.) beantragte die Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2019 die Ausstellung eines gerichtlich erlassenen Europäischen Haftbefehls durch die Kammer. Die Kammer hat den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle eine Rechtsgrundlage, aus der sich ihre Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls ergebe. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Nichtausstellung des beantragten Europäischen Haftbefehls am 28. Juni 2019 Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist der Beschwerde beigetreten. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit der 31. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Gericht des ersten Rechtszugs für die Ausstellung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen den Verurteilten ergibt sich aus §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 S. 3 StPO. 1. Zutreffend führt die Kammer aus, dass sie für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht nach § 74 IRG in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und allen Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. November 2014 zuständig ist. Diese Vorschriften betreffen nur die Zuweisung der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaften nach § 74 IRG unter anderem für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten im Sinne einer rechtshilferechtlichen Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs und begründen keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. 2. Zu unterscheiden von der Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs ist aber, unter welchen innerstaatlichen prozessualen Voraussetzungen Europäische Haftbefehle erlassen werden können (vgl. Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, vor § 68 IRG Rdnr. 2). Dies ist keine Frage der internationalen Rechtshilfe; die Zuständigkeit kann damit nicht aus § 74 IRG abgeleitet werden. Vielmehr ist dies nach den Regeln des allgemeinen Prozessrechts zu beurteilen (OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146). Erst wenn – wie hier – die innerstaatlichen Vorgaben für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls geklärt sind, stellt sich die Frage der rechtshilferechtlichen Befugnis (die nach wie vor von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist; vgl. oben unter Ziffer 1. und Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, vor § 68 Rdnr. 2), d. h. die Befugnis, mit außerdeutschen Staaten wegen einer rechtshilferechtlichen Angelegenheit in Kontakt zu treten. a) Die innerstaatliche Befugnis zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, der nichts anderes darstellt als die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten im konkreten Einzelfall, folgt für die Staatsanwaltschaften - soweit es die Strafverfolgung betrifft - aus § 131 Abs. 1 StPO. Nach Art. 1 Abs. 1 RB-EuHB ist der Europäische Haftbefehl sowohl Festnahme- als auch Übergabeersuchen. Daher stellt er eine Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO dar. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Europäische Haftbefehl eine grenzüberschreitende Maßnahme innerhalb der Europäischen Union ist. Die Vorschrift des § 131 StPO ist nämlich auch Ermächtigungsgrundlage für die internationale Fahndung und ist nicht nur auf den nationalen Raum begrenzt. Sie bildet die innerstaatliche Rechtsgrundlage jeglicher internationaler Ausschreibung zur Festnahme wie Interpol-Fahndung oder Europäischer Haftbefehl (OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., vor § 68 IRG Rdnr. 25b). Ist der Verurteilte nach einem rechtskräftigen Urteil der Flucht verdächtig oder hat sich nicht auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe gestellt - also im Fall der Strafvollstreckung -, hat die Strafvollstreckungsbehörde gemäß 457 Abs. 3. S. 1 StPO grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, um die Festnahme des Verurteilten herbeizuführen. Damit ist auch die nationale und internationale Ausschreibung zur Festnahme zulässig (KK-StPO/Appl, 8. Auflage, § 457 StPO Rdnr. 12). Die Strafvollstreckungsbehörde kann daher die Ausschreibung gemäß § 131 StPO in Verbindung mit § 457 Abs. 3 StPO ebenfalls selbst veranlassen. Die Staatsanwaltschaft hat somit nicht nur die aus § 74 IRG abgeleitete rechtshilferechtliche Befugnis zur Durchführung der Rechtshilfe in ihrer Hand, sondern ohne Rückgriff auf das IRG auch die innerstaatliche Befugnis, grenzüberschreitende Fahndungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten bzw. Verurteilten im konkreten Einzelfall - wie etwa den Erlass eines ein Fahndungs- und Übergabeersuchen darstellenden Europäischen Haftbefehls - anzuordnen. b) Diese aus § 131 StPO unmittelbar bzw. in Verbindung mit § 457 Abs. 3 StPO abgeleitete innerstaatliche Befugnis der Staatsanwaltschaft, die diese in der Vergangenheit bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls auf Grundlage des Untersuchungs- bzw. Vollstreckungshaftbefehls in Anspruch genommen und als „ausstellende Justizbehörde“ diesen unterzeichnet hat, geht nach dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019 (Aktenzeichen C-505/18, C-82/19 PPU) bei der Fahndung im europäischen Ausland ins Leere. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften entsprechend der gesetzlichen Regelung in §§ 146, 147 GVG von der Exekutive weisungsabhängig sind. Sie können daher nicht „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RB-EuHB sein. Europäische Haftbefehle, die in der Europäischen Union vollzogen werden sollen, können in Folge der Entscheidung des EuGH in Deutschland faktisch nur noch von unabhängigen Gerichten ausgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 2 Ws 587/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146 Rdnr. 26). Die Gerichte sind nach den Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung neben der Staatsanwaltschaft auch befugt, Europäische Haftbefehle zu erlassen. Dies folgt ebenfalls aus § 131 StPO. Danach ist neben der Staatsanwaltschaft auch der Richter zuständig, die Ausschreibung zur Festnahme und damit auch einen Europäischen Haftbefehl zu auszustellen. Im Bereich der Strafverfolgung ergibt sich das hierfür zuständige Gericht aus §§ 131, 162 StPO, im Bereich der Strafvollstreckung hat das gemäß §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 S. 3 StPO zuständige Gericht auf Antrag der Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls vorliegen und einen solchen auszustellen. Um eine wirksame Vollstreckung der innerdeutschen Haftbefehle auch in der Europäischen Union zu ermöglichen, dadurch dem Strafanspruch des Staates Geltung zu verschaffen und hierdurch Rechtsfrieden zu erreichen, sind in Folge der Entscheidung des EuGH die Gerichte auch verpflichtet, die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe des RB-EuHB (insbesondere hinsichtlich Art. 1, 2 und 8 RB-EuHB) zu prüfen und können nicht auf die nach innerstaatlichem Recht parallel gegebene Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für Maßnahmen nach § 131 StPO verweisen. Bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls haben die Gerichte auf dem dafür vorgesehenen Formblatt als „ausstellende Justizbehörde“ zu unterzeichnen und diesen auszufertigen. Das jeweilige den Europäischen Haftbefehl erlassende Gericht ist im Formular des Europäischen Haftbefehls unter lit i) als ausstellende Justizbehörde anzugeben. Unter der Rubrik „Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann“ ist die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden Kontaktdaten anzuführen. Für das weitere Prozedere zur Durchführung der Rechtshilfe auf der Grundlage des nach innerstaatlichem Verfahrensrecht erlassenen Europäischen Haftbefehls bleibt – wie bisher - die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2019, 16128). 3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegeben. Es handelt sich bei den abgeurteilten Taten um auslieferungsfähige Straftaten nach Art. 2 RB-EuHB. Die nach Anrechnung von Untersuchungshaft noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten übersteigt das Mindestmaß von vier Monaten bei weitem. Die EU-weite Fahndung zum Zwecke der Festnahme des seit nunmehr fünf Jahren flüchtigen Verurteilten, der sich in Spanien aufzuhalten scheint, und dessen Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um seiner habhaft zu werden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und gemäß § 309 Abs. 2 StPO der anliegende Europäische Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu erlassen.