Beschluss
2 Ws 62/19
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0912.2WS62.19.00
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Große Strafkammer - vom 22. Juli 2019 wird aufgehoben.
Es wird der als Anlage diesem Beschluss beigefügte Europäische Haftbefehl erlassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Große Strafkammer - vom 22. Juli 2019 wird aufgehoben. Es wird der als Anlage diesem Beschluss beigefügte Europäische Haftbefehl erlassen. I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Waffe. Der Beschuldigte ist flüchtig; er hält sich zurzeit in Kroatien auf. Dort sind laufende Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Das Landgericht Frankfurt am Main - 4. Große Strafkammer - hat am 18. Dezember 2017 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Am 20. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt einen Europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten ausgestellt. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 27. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-505/18 und C-8219 PPU (NJW 2019, 2145 ff.) hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bei dem Landgericht Frankfurt am Main die Ausstellung eines gerichtlich erlassenen Europäischen Haftbefehls durch die Kammer beantragt. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2019 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie für die beantragte Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht zuständig sei. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Beschwerde. Das Landgericht Frankfurt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Gericht des ersten Rechtszugs für die Ausstellung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen den Verurteilten ergibt sich aus § 131 Abs. 1 StPO. 1. Zutreffend führt die Kammer aus, dass sie für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht nach § 74 IRG in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und allen Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. November 2014 zuständig ist. Diese Vorschriften betreffen nur die Zuweisung der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaften nach § 74 IRG unter anderem für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten im Sinne einer rechtshilferechtlichen Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs und begründen keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. 2. Zu unterscheiden von der Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs ist aber, unter welchen innerstaatlichen prozessualen Voraussetzungen Europäische Haftbefehle erlassen werden können (vgl. Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, vor § 68 IRG Rdnr. 2). Dies ist keine Frage der internationalen Rechtshilfe; die Zuständigkeit kann damit nicht aus § 74 IRG abgeleitet werden. Vielmehr ist dies nach den Regeln des allgemeinen Prozessrechts zu beurteilen (OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146). Erst wenn - wie hier - die innerstaatlichen Vorgaben für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls geklärt sind, stellt sich die Frage der rechtshilferechtlichen Befugnis (die nach wie vor von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist; vgl. oben unter Ziffer 1. und Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, vor § 68 Rdnr. 2), d. h. die Befugnis, mit außerdeutschen Staaten wegen einer rechtshilferechtlichen Angelegenheit in Kontakt zu treten. a) Die innerstaatliche Befugnis zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, der nichts anderes als die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten im konkreten Einzelfall darstellt, folgt für die Staatsanwaltschaften - soweit es die Strafverfolgung betrifft - aus § 131 Abs. 1 StPO. Nach Art. 1 Abs. 1 RB-EuHB ist der Europäische Haftbefehl sowohl Festnahme- als auch Übergabeersuchen. Daher stellt er auch eine Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO dar. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Europäische Haftbefehl eine grenzüberschreitende Maßnahme innerhalb der Europäischen Union ist. Die Vorschrift des § 131 StPO ist nämlich auch Ermächtigungsgrundlage für die internationale Fahndung und ist nicht nur auf den nationalen Raum begrenzt. Sie bildet die innerstaatliche Rechtsgrundlage jeglicher internationaler Ausschreibung zur Festnahme wie Interpol-Fahndung oder Europäischer Haftbefehl (OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., vor § 68 IRG Rdnr. 25b). Hinsichtlich der Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 457 Abs. 3. S. 1 StPO grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, um die Festnahme des Verurteilten herbeizuführen. Damit ist auch die nationale und internationale Ausschreibung zur Festnahme zulässig (KK-StPO/Appl, 8. Auflage, § 457 StPO Rdnr. 12). Die Strafvollstreckungsbehörde kann daher die Ausschreibung gemäß § 131 StPO in Verbindung mit § 457 Abs. 3 StPO ebenfalls selbst veranlassen. Die Staatsanwaltschaft hat somit nicht nur die aus § 74 IRG abgeleitete rechtshilfe-rechtliche Befugnis zur Durchführung der Rechtshilfe in ihrer Hand, sondern ohne Rückgriff auf das IRG auch die innerstaatliche Befugnis, grenzüberschreitende Fahndungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten bzw. Verurteilten im konkreten Einzelfall - wie etwa den Erlass eines ein Fahndungs- und Übergabeersuchen darstellenden Europäischen Haftbefehls - anzuordnen. b) Diese aus § 131 StPO abgeleitete innerstaatliche Befugnis der Staatsanwaltschaft, die diese in der Vergangenheit bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls auf Grundlage des Untersuchungshaftbefehls in Anspruch genommen und als „ausstellende Justizbehörde“ diesen unterzeichnet hat, führt nach dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019 (Aktenzeichen C-505/18 und C-82/19 PPU) bei der Fahndung im europäischen Ausland ins Leere. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften entsprechend der gesetzlichen Regelung in §§ 146, 147 GVG von der Exekutive weisungsabhängig sind. Sie können daher nicht „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RB-EuHB sein. Europäische Haftbefehle, die in der Europäischen Union vollzogen werden sollen, können in Folge der Entscheidung des EuGH in Deutschland faktisch nur noch von unabhängigen Gerichten ausgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 2 Ws 587/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146 Rdnr. 26). Die Gerichte sind nach den Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung neben der Staatsanwaltschaft auch befugt, Europäische Haftbefehle zu erlassen. Dies folgt ebenfalls aus § 131 StPO. Danach ist neben der Staatsanwaltschaft auch der Richter zuständig, die Ausschreibung zur Festnahme und damit auch einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Im Bereich der Strafverfolgung ergibt sich das hierfür zuständige Gericht aus §§ 131, 162 StPO, im Bereich der Strafvollstreckung hat das gemäß §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 S. 3 StPO zuständige Gericht auf Antrag der Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls vorliegen und einen solchen auszustellen. Um eine wirksame Vollstreckung der innerdeutschen Haftbefehle auch in der Europäischen Union zu ermöglichen, dadurch dem Strafanspruch des Staates Geltung zu verschaffen und hierdurch Rechtsfrieden zu erreichen, sind in Folge der Entscheidung des EuGH die Gerichte auch verpflichtet, die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe des RB-EuHB (insbesondere hinsichtlich Art. 1, 2 und 8 RB-EuHB) zu prüfen und können nicht auf die nach innerstaatlichem Recht parallel gegebene Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für Maßnahmen nach § 131 StPO verweisen. Bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls haben die Gerichte auf dem dafür vorgesehenen Formblatt als „ausstellende Justizbehörde“ zu unterzeichnen und diesen auszufertigen. Das jeweilige den Europäischen Haftbefehl erlassene Gericht ist im Formular des Europäischen Haftbefehls unter lit i) als ausstellende Justizbehörde anzugeben. Unter der Rubrik „Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann“ ist die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden Kontaktdaten anzuführen. Für das weitere Prozedere zur Durchführung der Rechtshilfe auf der Grundlage des nach innerstaatlichem Verfahrensrecht erlassenen Europäischen Haftbefehls bleibt die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2019, 16128). 3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegeben. Es handelt sich bei der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat um eine auslieferungsfähige Straftat nach Art. 2 RB-EuHB. Gemäß § 30a Abs. 1, 2 BtMG ist sie im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht. Die EU-weite Fahndung zum Zwecke der Festnahme des flüchtigen Verurteilten, der sich derzeit in Kroatien aufhält, und dessen Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um seiner habhaft zu werden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und gemäß § 309 Abs. 2 StPO der anliegende Europäische Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu erlassen.