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Beschluss

2 HEs 224/22, 2 HEs 225/22, 2 HEs 226/22, 2 HEs 227/22

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0630.2HES224.22.00
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Tenor
Die Haftbefehle des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Juli 2021, 4. August 2021 und 5. August 2021 (…) werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Haftbefehle des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Juli 2021, 4. August 2021 und 5. August 2021 (…) werden aufgehoben. I. Der Angeschuldigte A befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Juli 2021, von dessen Vollstreckung er zunächst verschont worden war, seit dem 9. Juli 2021 in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1. Der Angeschuldigte B befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Juli 2021 seit demselben Tag in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt2. Der Angeschuldigte C befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 4. August 2021 seit dem 5. August 2021 in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1. Der Angeschuldigte D befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 5. August 2021 gleichfalls seit dem 5. August 2021 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde vom 23. September 2021 bis zum 20. Januar 2022 durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Sie wird seither weiter vollstreckt, derzeit in der JVA Stadt1. Den vier Angeschuldigten wird mit den jeweils genannten Haftbefehlen und mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 11. Januar 2022 vorgeworfen, gemeinschaftlich versucht zu haben, zwei Menschen zu töten und sie dabei lebensgefährlich verletzt zu haben (§ 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB). Sie sollen sich - nach einer verbalen Auseinandersetzung am Vortag - am 3. Juli 2021 gegen 00.20 Uhr mit den beiden unbewaffneten Geschädigten A (namensgleich mit dem Angeschuldigten zu 1.) und E, die in Begleitung des Zeugen F waren, am Bahnhof in Stadt1-Stadtteil1 getroffen haben, um die Streitigkeiten beizulegen. Dabei sollen sich die vier Angeschuldigten aufgrund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes mit Stöcken und einer eisernen Hantelstange bewaffnet und die Angeschuldigten B und D mit Kenntnis der übrigen Angeschuldigten ein Messer mit sich geführt haben. Sie sollen dann unter billigender Inkaufnahme des Todes gemeinsam mit den Stöcken heftig auf die Geschädigten eingeschlagen und ihnen mehrere Messerstiche versetzt haben. Sodann seien sie in dem auf die Ehefrau des Angeschuldigten A zugelassenen Pkw Marke1 Typ1, amtliches Kennzeichen: … geflüchtet und hätten die beiden schwer verletzten Geschädigten am Tatort in der Erwartung zurückgelassen, dass diese ihren Verletzungen alsbald erliegen würden. Der Geschädigte A habe im Rahmen der Auseinandersetzung eine linksseitige thorakale Stichverletzung nebst Lungenparenchyverletzung, eine Stichverletzung am linken Oberarm, einen Hämathorax sowie nach Blutverlust von ca. vier Litern einen hämorrhagischen Schock erlitten und habe intensivmedizinisch behandelt sowie künstlich beatmet werden müssen. Der Geschädigte E habe neben teils großflächigen Hämatomen sowie Hautabschürfungen eine ca. vier Zentimeter lange und eine ca. zwei Zentimeter lange Stichverletzung im linken Unterbauch und Leistenbereich erlitten, die zu einer Dünndarm- und Rektumperforation nebst arterieller Blutung mit einem Blutverlust von ca. zwei Litern in den Bauchraum geführt habe; er habe sich in akuter Lebensgefahr befunden und nur durch die zügig eingeleitete Notoperation gerettet werden können. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom … Anklage zum Landgericht Frankfurt am Main - Schwurgericht erhoben. Das Strafverfahren ist dort bei der … Strafkammer - Schwurgericht - anhängig und befindet sich noch immer im Zwischenverfahren. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklage verfügt und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt. Am 31. März 2022 hat die Strafkammer eine mündliche Haftprüfung betreffend den Angeschuldigten C durchgeführt, unter dem 28. April 2022 einen Verteidigerwechsel für denselben Angeschuldigten bestimmt und am 15. Mai 2022 die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für alle vier Angeschuldigten für erforderlich erachtet. Mit Vermerk vom 27. April 2022 hat der Vorsitzende die Überlastung der ... Strafkammer - Schwurgerichtskammer - angezeigt, die dazu führe, dass „die Kammer bis auf Weiteres nicht mehr in der Lage [sei], Verfahren zu terminieren“. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass die Kammer in der Woche ab dem 21. April 2022 an jedem Werktag eine Hauptverhandlung in Strafsachen führe; derzeit würden alle sechs Verfahren, die versuchte oder vollendete Tötungsdelikte beträfen - sämtlich Haftsachen - parallel geführt, ein siebtes Verfahren beginne ab dem 18. Mai 2022. Zu dieser Terminierungsdichte sei es aufgrund der Gesamtbelastung durch Neueingänge in Schwurgerichtsverfahren und insbesondere auch Terminaufhebungen nach Corona-Infektion von Verfahrensbeteiligten gekommen. Unter Auflistung bereits geplanter Hauptverhandlungstage sowie geplanter Urlaube der Kammermitglieder legt er dar, dass eine Terminierung auch in Haftsachen bis in den Juni hinein - in den Nichthaftsachen bis ins Jahr 2023 hinein - nicht möglich sei, zumal auch der vorrangige Abschluss laufender Verfahren gefährdet sei, weil die Kammer faktisch keine Ausweichtermine mehr anbieten könne. Ein Rückgang der Schwurgerichtsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zu erwarten. Der Vermerk des Vorsitzenden wird wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommen (Bl. 1837 f. Bd. VII d. A). Auf die Bitte des Senatsvorsitzenden an den Präsidenten des Landgerichts Stadt1, dem Senat das Ergebnis der Präsidiumsentscheidung zu der angezeigten Überlastung mitzuteilen, hat dieser mit Schreiben vom 10. Juni 2022 mitteilen lassen, dass das Präsidium des Landgerichts Stadt1 die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der ... Strafkammer in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 erörtert und entschieden habe, dass eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden solle. Die nächste Sitzung des Präsidiums sei für den 27. Juni 2022 geplant. Dem Senat wurde aus einem weiteren Verfahren (…) bekannt, dass die Strafkammer von Mai bis Juli nahezu täglich verhandelt, bevor sich im Juli und August die Erholungsurlaube sowie im September 2022 ein Erziehungsurlaub verschiedener Kammermitglieder anschließen. Unter dem 29. Juni 2022 hat das Landgericht auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Präsidium am 27. Juni 2022 die vorliegenden Überlastungsanzeigen der beiden Schwurgerichtskammern erörtert habe, eine Entscheidung sei noch nicht getroffen worden. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 3. März 2022 die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich der Angeschuldigten zu 1. bis 3. angeordnet. Mit Zuschrift vom 20. Mai 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur erneuten Haftprüfung gemäß §§ 121 f. StPO vorgelegt und hinsichtlich aller vier Angeschuldigten beantragt, Haftfortdauer anzuordnen. Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger hatten dazu rechtliches Gehör. Der Angeschuldigte A hat durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt G ergänzend Stellung genommen. II. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Stadt1 gegen die Angeschuldigten A und B vom 3. Juli 2021, gegen den Angeschuldigten C vom 4. August 2021 und gegen den Angeschuldigten D vom 5. August 2021 (Aktenzeichen sämtlich …) sind nach § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht vorliegen. 1. Die vier Angeschuldigten sind zwar dringend verdächtig, die ihnen mit den genannten Haftbefehlen vorgeworfene und in der Anklageschrift vom 11. Januar 2022 weiter konkretisierte Tat - einen gemeinschaftlichen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) - begangen zu haben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil die Angeschuldigten indische Staatsangehörige mit ungeklärtem ausländerrechtlichen Status sind, die aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs mit der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen haben und der angesichts der Straferwartung begründete Fluchtreiz jeweils nicht durch hinreichende fluchthemmende soziale Bindungen entkräftet wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO). Auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund im Senatsbeschluss vom 3. März 2022 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 1771 ff. Bd. VII d. A.). 2. Die Angeschuldigten befinden sich in dieser Sache bereits seit fast zwölf Monaten (Angeschuldigte A und B), seit fast elf Monaten (Angeschuldigter C) und seit knapp sieben Monaten (Angeschuldigter D) in Untersuchungshaft. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt. Die Haftfortdauer darf nur angeordnet werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen. Dies ist hier nicht der Fall. a) Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot verlangt, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27 m. w. N.). Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO. Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 35 m. w. N.). Angesichts dessen ist der Begriff "anderer wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO eng auszulegen. Ein wichtiger Grund ist bei Vorliegen von Verfahrensverzögerungen nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen durch geeignete Maßnahmen nicht entgegengewirkt werden konnte. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 28 m. w. N.). Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann sie selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 25 ff.). b) Gemessen daran genügt vorliegend die Sachbehandlung im Zwischenverfahren den einzuhaltenden Anforderungen an die besondere Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht. Eine erhebliche, den Angeschuldigten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung ergibt sich aus der vom Landgericht für einen nicht mehr vertretbar späten Zeitpunkt geplanten Beginn der Hauptverhandlung, deren Terminierung wegen der anhaltenden Überlastung der Strafkammer noch nicht einmal absehbar ist. Es handelt sich nicht um eine nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts, sondern um eine systemische Belastung, die es auch bei Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr zulässt, die Verfahren innerhalb angemessener Fristen zügig zu bewältigen. Dass der Strafkammer eine Eröffnung des Hauptverfahrens, eine Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen und der Beginn der Hauptverhandlung bislang - auch fünf Monate nach Eingang der Anklageschrift - nicht möglich war und weiterhin auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird, hat seine Ursache nicht in dem konkreten Verfahren selbst, sondern in der erheblichen Überlastung mit Haftsachen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Belastung ihre Ursache unter anderem auch in Terminausfällen und Verschiebungen sowie den damit zusammenhängenden zusätzlichen organisatorischen Anforderungen infolge von Erkrankungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat. Dies ergibt sich bereits aus der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der ... Strafkammer vom 27. April 2022, mit der er die außergewöhnliche und eine zeitnahe Terminierung weiterer Verfahren ausschließende Belastung ausführlich und für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat. Ergänzend ist dem Senat aus weiteren Verfahren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2022 - …) bekannt, dass die Kammer im Mai 2022 an jedem Arbeitstag verhandelt hat und bis zum 8. Juli 2022 in jeder Woche an mindestens vier Tagen verhandelt haben wird, bevor sich im Juli und August 2022 die Erholungsurlaube sowie im September 2022 ein Erziehungsurlaub verschiedener Kammermitglieder anschließen. Die Situation stellt sich im Übrigen auch bei der weiteren Schwurgerichtskammer des Landgerichts (... Strafkammer) ähnlich dar, wie dem Senat aus Verfahren dieser Kammer bekannt ist. Das Präsidium des Landgerichts Stadt1 hat auf die Überlastungsanzeige vom 27. April 2022 bislang keine Abhilfe geschaffen. Weder in den Sitzungen vom 17. Mai 2022 noch vom 27. Juni 2022 sind konkrete Lösungen zur Entlastung der beiden Schwurgerichtskammern gefunden worden. Der Senat verkennt nicht, dass auch das Präsidium in der ihm obliegenden Ausschöpfung der gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten durch die ihm zur Verfügung stehende Ausstattung des Gerichts begrenzt ist; indes ist auch die dilatorische Behandlung der angezeigten Überlastung über zwei Monate hinweg mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Nach alldem sind die genannten Haftbefehle des Amtsgerichts Stadt1 aufzuheben und die vier Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.