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Beschluss

2 Ws 73/22

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1227.2WS73.22.00
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 6. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 aufgehoben. 2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht A vom 12. August 2022 und gegen die Richterin am Landgericht B vom 17. August 2022 werden für begründet erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 6. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 aufgehoben. 2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht A vom 12. August 2022 und gegen die Richterin am Landgericht B vom 17. August 2022 werden für begründet erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 12. August 2022 und vom 17. August 2022, den Vorsitzenden Richter am Landgericht A bzw. die Richterin am Landgericht B wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin durch ihre Verteidigerin am 6. Oktober 2022 sofortige Beschwerde einlegen lassen. II. Die nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist gemäß §§ 24 Abs. 3, 28 Abs. 2 StPO auch statthaft, da die Strafkammer das Hauptverfahren bislang nicht eröffnet hat. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Ablehnungsgesuche werden inhaltsgleich darauf gestützt, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht A und die Richterin am Landgericht B in dem Verfahren … mitwirkten, in dem die vormals Angeklagten C, D und E als behandelnde Gynäkologinnen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu Lasten der Geschädigten F im Zusammenhang mit der Behandlung einer nach einem Kaiserschnitt aufgetretenen atonischen Blutung freigesprochen wurden. In dem vorgenannten Urteil seien Feststellungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die als Anästhesistin in die ärztliche Behandlung eingebunden war, getroffen worden, die es aus Sicht der Beschwerdeführerin ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die abgelehnten Richter ihr in dem nun gegen sie anhängigen Verfahren noch unvoreingenommen gegenüberstehen. So seien insbesondere Feststellungen zur angeblichen Alleinverantwortlichkeit der Beschwerdeführerin, zu ihren angeblichen Pflichtverletzungen und zur Kausalität dieser angeblichen Pflichtverletzungen für den Tod der Geschädigten getroffen worden. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Dies gilt auch für die Verurteilung eines Mittäters, selbst wenn die Schilderung des Tatgeschehens auch Handlungen des Ablehnungsberechtigten einschließt. Etwas Anderes gilt nach innerstaatlicher Rechtsprechung nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen, etwa, wenn er unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, juris). In seiner aktuellen Rechtsprechung zur Befangenheit bei Vorbefassung (Urteil vom 16. Februar 2021 - Nr. 1128/17, juris) betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es für Zweifel an der Unparteilichkeit - die er unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK prüft - nach wie vor nicht ausreiche, dass der Richter frühere Entscheidungen wegen derselben Strafsache erlassen oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen Mitbeschuldigte verhandelt habe. Die objektiv gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit könne aber darin begründet liegen, dass das Gericht in dem früheren Urteil eine detaillierte Bewertung der Rolle des jetzigen Angeklagten vorgenommen hat oder dass das Urteil so zu verstehen ist, dass es hinsichtlich der später angeklagten Person alle für die Erfüllung eines Straftatbestandes erforderlichen Kriterien erfüllt sieht (EGMR, a.a.O., Rdn. 48). In dem sorgfältig begründeten, die vormals Angeklagten C, D und E als behandelnde Gynäkologinnen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freisprechenden Urteil vom 16. Oktober 2019 wurden detaillierte Feststellungen zum Behandlungsverlauf, zur Ursache des Todes der Geschädigten F sowie zu den notwendigen Behandlungsmaßnahmen getroffen. So wurde festgestellt, dass die Geschädigte aufgrund des starken Blutverlustes infolge einer Uterusatonie in einen Volumenmangelschock verfiel, verbunden mit einer Gerinnungsstörung. Auf den Volumenmangelzustand und die durch den Blutverlust gestörte Gerinnung hätte - so die dortigen Feststellungen - mit einer massiven Transfusion von Erythrozytenkonzentrat sowie Fresh-Frozen-Plasma oder Fibrinogen reagiert werden müssen, was nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Wäre die erforderliche Gabe von Blutprodukten noch im Operationssaal (bis ca. 22:30 Uhr) erfolgt, wäre der Eintritt des Todes der Geschädigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne weitere Konsequenzen für die Gesundheit der Geschädigten zu vermeiden gewesen. Im Rahmen der Frage nach der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die erforderliche, jedoch nicht erfolgte Behandlung musste sich das Urteil sodann zwangsläufig mit der Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche von Gynäkologie und Anästhesie auseinandersetzen. Insofern wird ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Anästhesist in die Behandlung eingebunden ist - was die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Urteils seit ca. 21:00 Uhr als diensthabende Ärztin der Anästhesie war -, dieser für Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung einschließlich der Therapie der Gerinnungsstörung allein- und eigenverantwortlich zuständig ist. Die vormals Angeklagten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdeführerin als Anästhesistin ihre Aufgaben sorgfaltspflichtgemäß erfüllt. Auch ein offensichtlicher Behandlungsfehler, der ausnahmsweise ein Eingreifen der vormals angeklagten Gynäkologinnen erforderlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen, da Maßnahmen zur Behandlung des Volumenmangels und der Gerinnungsstörung von der Beschwerdeführerin getroffen wurden, diese allerdings nicht in ausreichendem Umfang. Die abgelehnten Richter waren aufgrund der notwendigen Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche von Gynäkologie und Anästhesie und der hieraus folgenden jeweiligen Handlungspflichten damit gezwungen, umfangreiche Tatsachenfeststellungen auch in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und der ihr obliegenden Handlungspflichten zu treffen, die im vorliegenden Fall jedoch zwangsläufig zugleich eine Bewertung der Schuld der Beschwerdeführerin beinhalteten. Die abgelehnten Richter sind zwar Berufsrichter, die darin geschult, daran gewöhnt und darauf vorbereitet sind, sich von ihren im früheren Verfahren gewonnen Eindrücken freizumachen. Auch wurde im hiesigen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein neues anästhesiologisches Fachgutachten durch einen am vorherigen Verfahren gegen die Gynäkologinnen unbeteiligten Sachverständigen in Auftrag gegeben und hat sich die Beschwerdeführerin, die sich im Vorverfahrens auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, nunmehr umfangreich eingelassen. Die Tatsachenfeststellung und die rechtliche Würdigung durch das Gericht wird damit zwangsläufig auf neuen Grundlagen basieren. Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der im Urteil getroffenen Feststellungen und der damit einhergehenden sehr deutlichen rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die abgelehnten Richter eine vorgefasste Meinung haben, nicht von der Hand zu weisen. Den Ablehnungsanträgen ist damit stattzugeben.