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Beschluss

2 Ws 40/23

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0209.2WS40.23.00
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Leitsätze
1. Die Leistungen eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie sind abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Begutachtung der Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen. 2. Die konkrete Festsetzung der Vergütung nach einem Stundensatz der M-Honorargruppen bedarf einer einzelfallbezogenen Beurteilung der gutachterlichen Tätigkeit.
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Senat übertragen. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Vergütung für das anthropologische Gutachten der Sachverständigen X wird auf € 1.844,12 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Leistungen eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie sind abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Begutachtung der Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen. 2. Die konkrete Festsetzung der Vergütung nach einem Stundensatz der M-Honorargruppen bedarf einer einzelfallbezogenen Beurteilung der gutachterlichen Tätigkeit. Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Senat übertragen. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Vergütung für das anthropologische Gutachten der Sachverständigen X wird auf € 1.844,12 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. In dem gegen die Angeklagte geführten Strafverfahren beauftragte das Amtsgericht Kassel mit Beschluss vom 17. August 2021 die Sachverständige X mit der Erstellung eines anthropologischen Gutachtens zur Frage, ob die Angeklagte identisch mit der auf einer Videoaufzeichnung sichtbaren Person ist. Die Sachverständige erstattete schriftlich unter dem 22. November 2021 als auch in dem Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2022 ein Vergleichsgutachten. Im Rahmen der Hauptverhandlung fertigte sie Lichtbilder von der Angeklagten und verglich diese sowie weitere Lichtbilder der Angeklagten mit Lichtbildern von einem Überwachungsvideo, wobei sie die verschiedenen Lichtbilder technisch übereinanderlegte und Bildtafeln erstellte, um eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur Ähnlichkeit der Angeklagten mit der auf dem Überwachungsvideo abgebildeten Person treffen zu können. Für die Erstellung des schriftlichen anthropologischen Vergleichsgutachtens sowie für die Gutachtenerstattung in der Sitzung zahlte die Staatskasse an die Sachverständige entsprechend der von ihr gestellten Rechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt € 2.334,99. Die Sachverständige machte einen Zeitaufwand von insgesamt 16,5 Stunden (9 Stunden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und 7,5 Stunden für die Gutachtenerstattung in der Sitzung) zu je € 115,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von € 64,68 zzgl. Umsatzsteuer geltend. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel hat nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens beantragt, die gewährte Vergütung mit einem Stundensatz von € 90,00 nach der Honorargruppe M2 (Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt € 1.844,12 (16,5 Stunden zu je € 90,00 + Fahrtkosten in Höhe von € 64,68 zzgl. Umsatzsteuer) festzusetzen. Die Sachverständige hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, der Stundensatz richte sich nach dem Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“, für das die Honorartabelle für Sachverständige gemäß Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG einen Stundensatz in Höhe von € 115,00 Euro vorsieht (Sachgebiet 16). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Kassel die an die Sachverständige zu zahlende Vergütung auf € 2.138,64 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Stundensatz in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 9 Abs. 2 JVEG auf € 105,00 festzusetzen sei. Eine mitunter vorgenommene Anlehnung an das Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“ überzeuge nicht. Zwar sei der Betrachtungsgegenstand, nicht aber die Tätigkeit des Gutachters vergleichbar. Auch verdiene es keine Zustimmung, anthropologische Gutachten der Honorargruppe M1 bis M3 zuzuordnen. Das JVEG sei durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) in erheblichem Umfang novelliert worden. Im Wissen um die strittige Einordnung einer anthropologischen Begutachtung seien anthropologische Vergleichsgutachten gerade nicht dem Teil 2 des Anhangs 1 zum JVEG zugeordnet worden. Zudem unterschieden sich die Tätigkeiten der Sachverständigen wesentlich. Während der anthropologische Sachverständige phänotypisch beschreibend und vergleichend tätig sei, erfolge durch einen medizinisch und psychologischen Sachverständigen eine über das äußere Erscheinen hinausgehende Bewertung des physiologischen bzw. psychischen Istzustandes erforderlichenfalls unter Betrachtung von Kausalzusammenhängen und funktionaler Beeinträchtigungen. Das Amtsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass den durch Sachverständige zu erbringenden Leistungen des Sachgebiets „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ diejenigen bei anthropologischen Vergleichsgutachten in erheblichen Umfang entsprächen. Den Kern der sachverständigen Tätigkeit bilde in beiden Fällen die Benennung von phänotypischen Einzelmerkmalen und Strukturen sowie die Beurteilung einer Identitätswahrscheinlichkeit. Gegen eine derartige Zuordnung spreche nicht, dass es bei dem Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ an einer Fundierung in der Biologie fehle. Für die Bildung einer Analogie zu einem geregelten Sachgebiet seien nicht zwingend dieselben Fachkenntnisse zu fordern, da anderenfalls eine analoge Einordnung bei einem nicht aufgeführten Sachgebiet nahezu stets ausscheide. Auch der Zweck der Novellierung, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen, spreche dafür, den Stundensatz nicht im unteren Bereich der Vergütungssätze mit nur € 90,00 zu verorten. Gegen den Beschluss hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und der Vergütung einen Stundensatz in Höhe von € 90,00 zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat das Landgericht Kassel die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es hat die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung größtenteils wiedergegeben und sich den dortigen Erwägungen angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen bleiben könne, ob die Leistung in Anlehnung an das Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ oder das Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“ zu vergüten ist. Im Ergebnis spreche gegen eine Einordnung nach M1 bis M3 die vom Amtsgericht zutreffend aufgezeigte fehlende Analogiefähigkeit. Dem stehe auch nicht die in der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) verwendete Formulierung, die Praxis könne auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgreifen, entgegen, weil dies eine anderweitige Zuordnung nicht ausschließe. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 20. Februar 2023 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Sachverständige für die Erstellung eines anthropologischen Gutachtens mit einem Stundensatz entsprechend der Honorargruppe M2 in Höhe von € 90,00 zu vergüten. Der weiteren Beschwerde hat das Landgericht Kassel am 22. Februar 2023 nicht abgeholfen. II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zulässig. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. An die Zulassung ist das OLG gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). 2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Vergütung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 festgestellt, dass der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich empfohlen hat, die Festsetzung für die Tätigkeit eines Anthropologen aus den medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 -, NStZ-RR 2017, 63 (63 f.)). Hieran hat sich durch die Novellierung des JVEG im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 nichts geändert (dazu unter a)). Zudem liegt die Übertragung der anthropologischen Tätigkeit in die medizinischen Bewertungen der M-Honorargruppen in der Sache näher (ebenfalls OLG Frankfurt am Main, a.a.O., dazu unter b)). a) Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen zum Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes sind durch die Novellierung des JVEG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nicht obsolet geworden. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes festgestellt, dass die Gutachten eines anthropologischen Sachverständigen in Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der Betroffenen variieren kann (BT-Drs. 17/11471, S. 355). Ob derartige Umstände vorliegen, die sich auf den Umfang und die Schwierigkeit der Begutachtung auswirken, hängt vom Einzelfall ab. Diese Variation in Umfang und im Schwierigkeitsgrad der Begutachtung ist der Grund, weshalb der Gesetzgeber eine Regelung innerhalb der Sachgebietsliste der Anlage (Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) als „nicht sachgerecht“ erachtet hat. In der Praxis könne für das Sachgebiet „Anthropologische Vergleichsgutachten“ auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgegriffen werden (BT-Drs. 17/11471, S. 355). Durch die Möglichkeit der Eingruppierung in einer von drei Honorargruppen, die zwischen Gutachten verschiedener Schwierigkeitsgrade unterscheiden, hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Begutachtung eine Zuordnung zu den Honorargruppen M1 bis M3 im Vergleich zu einer Zuordnung innerhalb der Sachgebietsliste nicht nur bevorzugt, sondern als sachgerecht erachtet (so im Ergebnis bereits OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Eine konkrete Zuordnung zu einer der Honorargruppen M1 bis M3 hat er bewusst unterlassen, um der Praxis einen ausreichenden Spielraum zu belassen, die auftretenden Fälle sachgerecht zu vergüten (BT-Drs. 17/11471, S. 355 f.). Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben auch nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 weiter Bestand. Denn Grund für die neuere Novellierung des JVEG war eine Anpassung der gesetzlichen Vergütung für Sachverständige an die marktüblichen Honorare (BT-Drs. 19/23484, S. 1 f., S. 73) bzw. hinsichtlich der Honorargruppen M1 bis M3, für die es keinen freien Markt gibt, an die Entwicklung der Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit der letzten Erhöhung im August 2013 (BT-Drs. 19/23484, S. 73). Hinsichtlich § 9 JVEG und der Anlage 1 hierzu sollten sich lediglich aus Gründen der Vereinfachung die Stundensätze der Sachverständigenhonorare unmittelbar aus der Anlage 1 ergeben ohne zusätzlich eine Zuordnung zu Honorargruppen vornehmen zu müssen (BT-Drs. 19/23484, S. 66, S. 72). Dass der Gesetzgeber an seinen im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes angestellten Erwägungen zur Einordnung der Leistungen anthropologischer Sachverständiger nicht mehr festhalten möchte, ist der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Honorargruppen M1 bis M3 führt er explizit aus, dass es sich bei den dort aufgeführten Beispielen um Regelbeispiele handele. Im Einzelfall könnten Gutachten schwieriger und weniger schwierig sein als der entsprechende Regelfall und damit in eine höhere, aber auch in eine niedrigere Honorargruppe fallen. Es bedürfe stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen sei (BT-Drs. 19/23484, S. 73 f.). Mithin ist es auch unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sachgerecht, anthropologische Sachverständigengutachten, die, wie bereits dargelegt, unterschiedlich schwierig sein können, unter Berücksichtigung des Einzelfalls einer der Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen. b) Es liegt auch der Sache näher, die Leistungen eines anthropologischen Sachverständigen zu den Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen. aa) Die Fachkenntnisse eines anthropologischen Sachverständigen sind für die Zuordnung seiner Leistung zu einem Sachgebiet bzw. einer Honorargruppe von besonderer Bedeutung. Für die Beurteilung einer Identitätswahrscheinlichkeit kommt es maßgeblich auf die Feststellung und den Abgleich individueller Merkmale eines Menschen an. Die Beurteilung dieser individuellen Merkmale unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls machen es erforderlich, dass der Sachverständige Fachkenntnisse aus dem Bereich der Biologie oder Medizin aufweist und zur Geltung bringen kann. Es kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wie sich individuelle phänotypische Einzelmerkmale im Rahmen einer körperlichen Bewegung oder durch Einsatz äußerer Einwirkungen, wie etwa durch Masken oder maskenähnliche Objekte oder auch durch medizinische Veränderungen im Erscheinungsbild, verändern oder wie diese bewusst verfremdet oder entstellt werden können. Insofern ist das durch mehrjährige Ausbildung erlangte Fachwissen in einer medizinischen oder humanbiologischen Wissenschaft und einer Spezialisierung im Bereich der Forensik für die Ausübung einer Tätigkeit als anthropologischer Sachverständiger maßgeblich. Hierin zeigt sich eine Analogiefähigkeit zu den Honorargruppen M1 bis M3. Denn das für die Tätigkeit eines anthropologischen Sachverständigen bedeutsame Fachwissen ist am ehesten mit dem Fachwissen eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen vergleichbar, dessen Leistung abhängig vom Schwierigkeitsgrad nach den Honorargruppen M1 bis M3 vergütet wird. Diese Honorargruppen weisen auch, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 festgestellt hat (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.), eine Nähe zur Anthropologie auf, da die forensische Anthropologie auch der Rechtsmedizin zugeordnet wird, die Gegenstand der Honorargruppe M2 ist. Letztendlich liegt es aber im Ermessen des Tatgerichts, die Eingruppierung anhand von Umfang und Schwierigkeit der Begutachtung in eine der M-Honorargruppen vorzunehmen. So kann es insbesondere auch sachgerecht sein, die Leistungen des anthropologischen Sachverständigen in einfachen Bußgeldsachen der Honorargruppe M1 und in umfangreichen Strafsachen der Honorargruppe M3 zuzuordnen. bb) Schließlich ist es fehlerhaft, eine Zuordnung zu einer M-Honorargruppe, hier zu der Honorargruppe M2, mit dem Argument zu versagen, der Zweck der Gesetzesnovellierung, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen, spreche dafür, den Stundensatz nicht mit lediglich € 90,00 im unteren Bereich der Vergütungssätze zu verorten. Denn das gerichtliche Ermessen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 JVEG hat sich an den Stundensätzen für vergleichbare sachverständige Tätigkeiten auszurichten. Monetäre Gesichtspunkte sind im Rahmen der Ermessensausübung unerheblich. 3. Die Vergütung der Sachverständigen X ist wie von der Bezirksrevisorin beantragt in die Honorargruppe M2 mit einem Stundensatz in Höhe von € 90,00 einzuordnen und mit € 1.844,12 festzusetzen (16,5 Stunden mal € 90,00 nebst Fahrtkosten in Höhe von € 64,68 zuzüglich Umsatzsteuer). Die Tätigkeit der vorliegenden anthropologischen Begutachtung entspricht am ehesten dem Gegenstand und dem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M2 (beschreibende Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.