Beschluss
2 OAusA 24/25
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0325.2OAUSA24.25.00
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Tenor
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Entscheidungsgründe
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. I. Die griechischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte wurde am 14. Februar 2025 am Frankfurter Flughafen vorläufig festgenommen. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Thessaloniki vom 25. Oktober 2024, Aktenzeichen ..., zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der gegen den Verfolgten mit Urteil des Berufungsgerichts für Strafsachen in Thessaloniki mit Urteil vom 3. April 2023, Aktenzeichen …, verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, von der noch fünf Jahre, elf Monate und 27 Tage zu verbüßen sind. Der Verurteilung des Verfolgten liegt zugrunde, dass er am 25. September 2020 am Flughafen in Thessaloniki einen echten afghanischen Pass und einen echten deutschen Aufenthaltstitel einer dritten Person übergab, um dieser die Reise nach Österreich zu ermöglichen. Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Thessaloniki erkannte die Polizei das Täuschungsmanöver. Der Verfolgte wurde am 15. Februar 2025 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main im Beisein seines Rechtsbeistandes richterlich vernommen. Er hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Mit Zuschrift vom 20. Februar 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen. II. Gegen den Verfolgten ist die Auslieferungshaft anzuordnen. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung des Verfolgten nicht von vornherein unzulässig. Es besteht überdies die Gefahr, dass sich der Verfolgte seiner Auslieferung entziehen wird (§ 15 IRG). 1. a) Die Tat ist sowohl nach deutschem Recht (jedenfalls nach § 281 StGB, ggfls. auch nach §§ 95, 96 AufenthaltsG) als auch nach griechischem Recht (§ 26 Abs. 1a, 27 Abs. 1, 463 des griechischen Strafgesetzbuches und Artikel 29 Abs. 5 lit a1 des Gesetzes 4251/2014) strafbar. Die Tat ist gemäß §§ 3, 81 IRG auslieferungsfähig. Die Auslieferungsunterlagen enthalten überdies die erforderlichen Angaben (§ 83a IRG). b) Die Tatsache, dass es sich bei dem Urteil des Berufungsgerichts um ein Abwesenheitsurteil handelt steht der Auslieferung nicht entgegen. Die Auslieferung des Verfolgten ist entgegen § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG trotz des in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils zulässig, da der Ausnahmetatbestand gemäß § 83 Abs. 4 IRG greift. Die griechischen Behörden haben im Europäischen Haftbefehl mitgeteilt, dass dem Verfolgten unmittelbar nach Übergabe an die zuständigen griechischen Behörden das Urteil zugestellt wird und er innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung Berufung einlegen kann. 2. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich ohne Anordnung der Haft dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Der Verfolgte verfügt im Inland zwar über eine Meldeanschrift, unter der er mit seiner Familie zu leben scheint. Weitere Bindungen sind jedoch nicht ersichtlich; welche legalen Einkünfte der Verfolgte hat, erhellt sich nicht. Er beging die Tat in Griechenland, als er schon in Deutschland lebte; festgenommen wurde er sodann bei seiner beabsichtigten Ausreise in die Türkei. Der Verfolgte scheint also sehr mobil zu sein; seine Tat und der hohe von ihm mitgeführte Bargeldbetrag (mehr als € 12.000) geben Anlass zu der Sorge, dass er einer illegalen Tätigkeit nachgeht. Der Vollzug der Haft ist angesichts der noch zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafe von knapp sechs Jahren auch verhältnismäßig.