Urteil
2 U 75/02
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0523.2U75.02.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.03.2002, Az.: 4 O 480/01, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von Stadt1, BI. Nr. … eingetragenen Grundschuld über einen Betrag von DM 50.000,-, insoweit zuzustimmen, als sich diese Grundschuld auf den vormaligen hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.
3. Die Anschlussberufung der Klägerin wird im Hauptantrag im übrigen zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.03.2002, Az.: 4 O 480/01, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von Stadt1, BI. Nr. … eingetragenen Grundschuld über einen Betrag von DM 50.000,-, insoweit zuzustimmen, als sich diese Grundschuld auf den vormaligen hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Klägerin wird im Hauptantrag im übrigen zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Voraussetzungen zur Löschung einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld. Die Klägerin sowie ihr damaliger Ehemann, Herr Vorname1 Nachname1, waren Eigentümer des im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Grundstückes Straße1. Sie nahmen am 10.7.1992 bei der Beklagten ein Darlehn über DM 50.000,- auf und bewilligten zu Lasten des Grundstücks die Eintragung einer Grundschuld über diesen Betrag für die Beklagte (Darlehnsvertrag Nr. … und Grundschuldbestellung, BI. 8 ff, 11 ff d.A.). Nachdem sich die Eheleute 1993 getrennt hatten, wurde die Ehe durch Urteil vom 29.11.1996 geschieden. Bereits am 28.8.1998 hatte Herr Nachname1 mit der Beklagten einen weiteren Darlehnsvertrag Nr. … über DM 12.000,- geschlossen (BI.21d.A.). Mit notariellem Vertrag vom 5.10.1999 setzten sich die Eheleute dahingehend auseinander, dass die Klägerin das o.a. Grundstück sowie die aus dessen Erwerb resultierenden dinglichen und schuldrechtlichen Belastungen übernahm (BI. 30 ff. d.A.). Bereits am 16.3.1998 hatte die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag Nr. … über DM 41.386,- geschlossen (BI. 28 f d.A.), in den der mit dieser Summe noch valutierende Darlehnsvertrag Nr. … übergeführt wurde. Unter dem 10.5.2000 schloss Herr Nachname1 mit der Beklagten einen weiteren Kreditvertrag über DM 39.000,- (Nr. …, BI. 40 f d.A.). Als die Klägerin den Verkauf des Grundstücks plante, beabsichtigte sie, die Grundschuld zur Löschung zu bringen. Ihr wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, die Sicherheit hafte auch für den durch Herrn Nachname1 am 10.5.2000 aufgenommenen Kredit. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Grundschuld sichere lediglich den durch die Eheleute aufgenommen Kredit von DM 50.000,-, stelle insbesondere aber keine Sicherheit bzgl. des durch Herrn Nachname1 am 10.5.2000 aufgenommenen Kreditbetrages dar. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, über einen Betrag in Höhe von DM 50.000,- zu erklären, soweit das Darlehn mit der Darlehnsnummer … vollständig getilgt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Abschluss des Kreditvertrages über DM 12.000,- mit Herrn Nachname1 sei erforderlich geworden, weil dessen Kontokorrentkonto unter anderem wegen der Abbuchung der für das Grundstücksdarlehn erforderlichen Ratenzahlungen mit etwa DM 10.000,- überzogen gewesen sei. Die Klägerin selbst habe gegenüber der Beklagten zugesagt, die Verbindlichkeiten des Kreditkontos Nr. … zu übernehmen und habe ab Mai 1997 monatlich DM 600,- geleistet, die teilweise auf dieses Konto geflossen seien. Da bis zum Jahr 2000 keine Rückführung der über DM 12.000,- hinausgehenden Überziehung des Kreditkontos erfolgt sei, habe mit Herrn Nachname1 am 10.5.2000 der weitere Kreditvertrag geschlossen werden müssen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 18.3.2002 stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, da sich die Beklagte im Hinblick auf die durch Herrn Nachname1 geschlossenen Kreditverträge weigern werde, einer Grundschuldlöschung bei Tilgung des Darlehns Nr. … zuzustimmen. Das Feststellungsbegehren sei auch erfolgreich, da nur die mit Vertrag vom 16.3.1998 begründete Darlehnsforderung durch die Grundschuld gesichert sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Formular-Sicherungsabrede beinhalte, die Grundschuld diene der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen Vorname1 Nachname1, Vorname2 Nachname1 einzeln oder gemeinsam. Denn diese Regelung sei in Anwendung des § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Dieser Sicherungszweck bewege sich außerhalb des durch das Kreditgeschäft gezogenen Rahmens. Dies gelte zwar nicht generell für alle künftig entstehenden Ansprüche. Der Sicherungsgeber rechne aber nicht damit, Sicherung auch für Ansprüche gegen Dritte zu bieten, die seiner Einflussnahme entzogen seien. Anderes ergebe sich auch nicht, wenn es sich bei den Sicherungsgebern um Eheleute handele. Gegen das am 15.4.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang am 6.5.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 17.7.2002 an diesem Tag begründet. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands vom 25.4.2002 (BI. 102 d.A.) ist durch das Landgericht mit Beschluss vom 1.7.2002 (BI. 115 d.A.) zurückgewiesen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die landgerichtliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. So entspreche es weder dem Wesen des Sicherungsmittels noch dem vereinbarten Sicherungszweck, die Grundschuld nur auf eine Darlehnsforderung zu beschränken. Außerdem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass bis März 1998 aus dem Konto Nr. … die Ratenzahlungen für das gemeinsame Darlehen erfolgt seien. Darüber hinaus dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ehemann der Klägerin bei Grundschuldbestellung Miteigentümer des Grundstücks gewesen sei und eine Sicherung für dessen zukünftige Verbindlichkeiten zumindest bezogen auf dessen Miteigentumsanteil wirksam sein müsse. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 18.3.2002 verkündeten Urteils des Landgericht Gießen, Az.: 4 0 480/01, abzuweisen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.2.2003 (Prot. BI. 161 ff d.A.) hat die Klägerin einen Kontoauszug zu Kontonummer … vorgelegt, aus dem sich ein Kontoausgleich ergibt (BI. 164 d.A.). Unter anderem zur Überprüfung der Anträge seitens der Parteien hat der Senat im Einvernehmen mit den Parteivertretern daraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Klägerin beantragt nunmehr im schriftlichen Verfahren, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt Nr. …, über einen Betrag in Höhe von DM 50.000,- zuzustimmen; hilfsweise festzustellen, dass der frühere Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, BI. …, für die Grundschuld von 50.000 DM nicht mehr haftet. Die Beklagte hält sinngemäß an ihrem Berufungsantrag fest. Die Klägerin ist der Auffassung, es müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass die Darlehnskonten ihres geschiedenen Ehemannes ihrem Einfluss entzogen gewesen und die Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der Beklagten erst nach Scheidung und Übertragung des Miteigentumsanteiles auf die Klägerin entstanden seien. Zum Zwecke der weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes sei auf das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1.7.2002 (BI. 115 ff d.A.) sowie die Schriftsätze vom 3.5.2002, 31.5.2002, 17.7.2002, 5.8.2002, 5.12.2002, 27.3.2003, 14.4.2003,19.05.2003 Bezug genommen. II. 1. Die nach neuem Berufungsrecht zu beurteilende Berufung (§ 26 Ziff,5 EGZPO) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es liegt zudem eine Beschwer der Beklagten vor, deren Höhe zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Beschwerdesumme nach § 511 II Ziff. l ZPO n.F. überstiegen hat. Insoweit ist nach Auffassung des Senats nicht auf den Nennbetrag der Grundschuld (DM 50.000,-) abzustellen, sondern auf das noch bestehende Sicherungsinteresse der Beklagten. Als Folge der landgerichtlichen Entscheidung entginge der Beklagten eine Sicherung für die durch den Ehemann der Klägerin eingegangenen Verbindlichkeiten, die nach Mitteilung der Beklagten noch in Höhe von € 16.329,55 nebst Zinsen bestehen (Schriftsatz v. 14.4.2003, BI. 191 d.A.). Auf die letztgenannte Summe ist hinsichtlich der Beschwer zu einer Quote von 80% abzustellen. 2. Über die Klage ist in der aktuellen Fassung des Hauptklageantrages zu entscheiden. Die Klägerin hat in erster Instanz obsiegt. Sie trägt nunmehr unbestritten vor, sie habe im Februar 2003 das Darlehnskonto Nr. … glattgestellt und ist aus diesem Grunde mit Schriftsatz vom 27.3.2003 vom Feststellungantrag zum Leistungsantrag übergegangen (BI. 180 ff d.A.). Dies ist insoweit folgerichtig, als nach Zahlung des Darlehnsbetrages der ursprünglich verfolgte Feststellungsantrag wegen des Vorranges der Leistungsklage unzulässig geworden ist. Auch, wenn ein Anwendungsfall des § 264 Ziff.3 ZPO vorliegt, kann eine Veränderung des erstinstanzlichen Urteils allerdings nur dann erfolgen, wenn die Klägerin Anschlussberufung einlegt. Da das Rechtsschutzziel der Klägerin eindeutig ist, hält es der Senat für geboten, von einer schlüssig eingelegten Anschlussberufung auszugehen. Diese ist zulässig. Da neues Berufungsrecht gilt und die Berufungsbegründung der Beklagten am 5.11.2002 zugestellt worden ist (BI. 149 d.A.), fehlt es zwar an der Fristwahrung nach § 524 II S.2 ZPO n.F. Nach zutreffender Auffassung ist eine Antragsänderung im Sinne von § 264 Ziff.3 ZPO jedoch fristunabhängig zuzulassen, wenn die zugrundeliegende Veränderung erst nach Fristablauf eingetreten oder bekannt geworden ist (Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., S. 145, Rd. 370). Es sei allerdings an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Klageerweiterung durch den ebenfalls mit Schriftsatz vom 27.3.2003 gestellten Hilfsantrag nicht zulässig ist. Denn dieser Antrag beruht nicht auf der Veränderung tatsächlicher Verhältnisse, so dass insoweit eine Fristwahrung im Sinne von § 524 II S.2 ZPO erforderlich gewesen 3. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Der Rückgewähranspruch bzgl. der Grundschuld knüpft sich nicht an das Grundstückseigentum, sondern ergibt sich aus der Sicherungsabrede. Er entsteht bei deren Abschluss bereits aufschiebend bedingt (BGH, NJW RR 90, 1202; Ermann-Räfle, 8. Aufl., § 1191, Rd. 25). Dem Sicherungsgeber steht bei Fehlen anderslautender Abreden ein Wahlrecht zwischen Übertragung, Verzicht oder Aufhebung zu (Palandt-Bassenge, 61. Aufl., § 1191, Rd. 32; Münchener Kommentar-Eickmann, § 1 191, Rd. 87 ff). Da die Grundschuld am gemeinsamen Grundstück bestellt wurde und beide damaligen Eheleute Partner der Sicherungsabrede waren, entstand eine sog. Gesamtgrundschuld (siehe dazu §§ I I 14, 1192 BGB, Ermann-Räfle, § 1 114, Rd. 5). Der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann steht ein Rückgewähranspruch in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH NJW-RR 93, 386 [3891; Palandt-Bassenge, § 1191, Rd.32; Münchener Kommentar-Eickmann, § 1191, Rd. 87). Auf dieser Grundlage sind die Eheleute nur gemeinsam nach §§ 747 S.2, 432 BGB zu der gerichtlichen Geltendmachung des unteilbaren (BGH, NJW 85, 849 unter 2.; Münchener Kommentar a.a.O., Ermann-Räfle, § 1191, Rd.28.) Rückgewähranspruches berechtigt. Die Veräußerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks führt grds. nicht zu einem Eintritt des neuen Grundstückseigentümers in die Sicherungsabrede, so dass der Ehemann der Klägerin als Sicherungsgeber Mitinhaber des Rückgewähranspruches aus der Sicherungsabrede blieb (BGH NJW-RR 93, 386, NJW 90, 576 unter I; Palandt-Bassenge, § 1191, Rd. 36). Im Falle unteilbarer Leistungen bejaht die Rechtsprechung zwar bei Aktivprozessen eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Teilhabers, soweit er Leistung an alle Teilhaber begehrt (so ausdrücklich für die Grundschuld: OLG Bamberg, NJW-RR, 97, 81). Auf dieser Basis könnte die Klägerin aus eigenem Recht Rückgewähr der Grundschuld an sich und ihren geschiedenen Ehemann verlangen - nicht aber Zustimmung zur Löschung (BGH NJW 82, 928 ; Ermann-Räfle, § 1191, Rd.28), da eine derartige Leistung nicht an beide Sicherungsgeber gerichtet wäre. Die Klägerin legt nunmehr eine Vereinbarung vom 25.3.2003 vor, aus der sich die Abtretung aller u.a. mit der Grundschuld in Zusammenhang stehender Ansprüche des Ehemannes an die Klägerin ergibt (BI. 187 d.A.). Da die im Rahmen dieser Vereinbarung als Betreuerin handelnde Frau X bereits anlässlich des notariellen Vertragsschlusses vom 5.10.1999 (BI.30 d.A.) unter Vorlage ihres Ausweises für den Ehemann der Klägerin auftrat, sieht der Senat keine Veranlassung, an ihren entsprechenden Befugnissen zu zweifeln. Keiner Erörterung bedarf der Umstand, dass die Klägerin, wie sie nunmehr klarstellend vorträgt, einen unter Grundbuchblatt Nr. … eingetragenen Teil des Grundstücks an den Sohn übereignete (BI. 186 d.A.). Denn der aktuelle Klageantrag erstreckt sich nicht auf die zu Lasten dieses Grundstückes eingetragene Grundschuld. 4. Die Klage ist in der aktuellen Fassung nur teilweise begründet. Denn der Klägerin steht ein auf die Sicherungsabrede gestützter Anspruch auf Zustimmung zur Löschung entgegen der landgerichtlichen Auffassung nur insoweit zu, als sich die Grundschuld auf den vormaligen hälftigen Grundstücksanteil der Klägerin bezieht. Die durch die Klägerin und ihren Ehemann unterzeichnete Sicherungsabrede umreißt den Sicherungszweck des Grundpfandrechts. Sie kann formfrei abgeschlossen werden (BGH NJW-RR 91, 305). Die Formularabrede ist in Anwendung des § 3 AGBG (vgl. Art. 229, § 5 EGBGB) nicht bereits als überraschende Klausel nichtig, soweit die Klägerin sich zu einer Grundpfandsicherung für eigene zukünftige Verbindlichkeiten bereiterklärte. Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 97, 1280; WM 00, 1328) verstößt die Erstreckung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners/Sicherungsgebers nicht gegen § 3 AGBG, da das Risiko bzgl. gegenwärtiger Forderungen überschaubar und bzgl. zukünftiger Forderungen vermeidbar ist. Der Senat folgt dieser Auffassung. Soweit sich der Sicherungszweck der Grundschuld auch auf zukünftige Ansprüche der Beklagten gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin erstreckt, ist die Klausel nur teilweise nach § 3 AGBG nichtig. Wie bereits oben ausgeführt, waren die Klägerin und ihr Ehemann bei Abschluss der Sicherungsabrede Miteigentümer des belasteten Grundstücks, so dass eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen (BGH NJW 89, 831 unter 2a) vorliegt. In dieser Ausgestaltung haftet der der Klägerin zustehende Grundstücksanteil dem Wortlaut der Sicherungsabrede nach auch für Verbindlichkeiten, die durch den anderen Miteigentümer allein in Zukunft begründet werden. Der BGH hat dazu ausgeführt, ein Sicherungsgeber rechne grundsätzlich nicht damit, dass die Grundschuld auch ungewisse, seiner Kenntnis und Einflussnahme entzogene zukünftige Schulden eines Dritten sichern soll. (BGH NJW 90, 576). Anderes gelte auch nicht, soweit es sich bei den Sicherungsgebern um Eheleute handele. „Denn die Ehe ist keine Solidargemeinschaft in dem Sinne, dass einem Ehegatten die Erwartung unterstellt werden könnte, mit seinem Vermögen über den Sicherungsanlass hinaus notfalls für alle späteren Schulden des anderen Ehegatten einstehen zu müssen“ (BGH NJW 89, 831 unter 2a). Zwar sei es dem Miteigentümer unbenommen, seinen eigenen Anteil zu belasten. Dies stehe jedoch der Gesamtbelastung des Grundstücks nicht gleich. Denn im Falle einer Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft stehe der nicht belastete Miteigentumsanteil im realisierten Wert nach § 753 1 BGB zur Verfügung. Wirksam sei die Sicherungsabrede jedoch insoweit, als sie in den Zweck der Grundschuld am Miteigentumsanteil des Ehemannes eine Haftung für dessen eigene zukünftige Verbindlichkeiten einbezogen habe (siehe auch BGH NJW 2002, 2710 unter 2b). Dies stellt eine Weiterentwicklung der oben genannten Rechtsprechung bzgl. eigener zukünftiger Verbindlichkeiten dar. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme einer Teilnichtigkeit der Klausel nicht zur Gesamtnichtigkeit führe. Vielmehr lasse sich der wirksame Regelungsteil als sinnvolle Teilvereinbarung abgrenzen und könne ohne sog. geltungserhaltende Reduktion bestehen bleiben (BGH NJW 89, 831 unter 2b). Auf dieser Grundlage haftet der auf den ideellen Miteigentumsanteil des Ehemannes entfallende Teil der Grundschuld für die durch den Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten eingegangenen Verbindlichkeiten - ohne dass es darauf ankäme, ob diese noch aus dem Grundstückserwerb resultieren oder nicht. Auch der Hinweis der Klägerin (siehe BI. 159 d.A.), ihr geschiedener Ehemann sei die neuen Verbindlichkeiten erst nach Übertragung seines Miteigentumsanteiles an die Klägerin eingegangen, kann nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. (Diese Darstellung trifft nur auf den Kredit Nr. … vom 10.5.2000 zu, nicht aber für den Kredit Nr. … vom 28.8.1995.) Denn maßgeblich für den Umfang der Sicherungswirkungen aus der Grundschuld ist nicht das Grundstückseigentum, sondern - wie bereits dargelegt - die Sicherungsabrede. Erstreckt sie sich auf zukünftige Verbindlichkeiten, nehmen diese an der Grundpfandsicherung auch dann teil, wenn der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die Grundschuld nicht mehr bestellen könnte. Die von der Klägerin angeführten Interessen eines Grundstückserwerbers (siehe BI. 182 d.A.) sind demgegenüber nicht von Belang. Denn dieser ist zum einen nicht Vertragspartner der Sicherungsabrede. Zum anderen muss er mit einer Valutierung der Grundschuld bis zur Höhe des eingetragenen Grundbetrages rechnen und kann bei dem Sicherungsnehmer Erkundigungen einziehen. Der Argumentation der Klägerin, es sei im Hinblick auf die Möglichkeit einer nach Veräußerung des Miteigentumsanteiles gesicherten Verbindlichkeit von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 3 AGBG auszugehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dieser Aspekt ist - soweit die Klägerin als Eigentümerin des anderen Eigentumsanteils betroffen ist - durch die gesonderte Behandlung des auf sie entfallenden Anteiles bereits berücksichtigt. Dieser nimmt an der nachträglichen Haftungsausweitung nicht teil. Aus der allein maßgeblichen Sicht ihres damaligen Ehemannes stellt sich die Haftung dessen Grundstücksanteiles für eigene zukünftige Verbindlichkeiten nach dem oben Gesagten nicht als überraschend dar. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Scheidung der Eheleute. Letztlich ist der Vortrag der Klägerin, die Beklagte selbst habe sie über die Höhe der grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten falsch informiert, nicht geeignet, der Klage vollumfänglich zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch bei Wahrunterstellung kann in einer derartigen Äußerung ein Verzicht auf eine weitergehende Sicherung nicht gesehen werden. Inwieweit der Klägerin die Möglichkeit offensteht, wegen einer etwaigen Falschinformation Schadensersatz zu erlangen, bedarf mangels entsprechender Antragstellung keiner Klärung. Nach alledem ist die durch den geschiedenen Ehemann der Klägerin begründete Darlehnsforderung durch die Grundschuld insoweit gesichert, als sich die Grundschuld auf den ideellen ehemaligen Miteigentumsanteil des Ehemannes erstreckt. Hinsichtlich des auf die Klägerin vormals entfallenden ideellen Miteigentumsanteils hat die Beklagte einer Löschung zuzustimmen. Einer solchen Teillöschung stehen §§ 1114, 1192 BGB nicht entgegen. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin mittlerweile das Alleineigentum an dem Grundstück erlangte - Miteigentumsanteile i.S.v. § 1114 BGB also nicht mehr bestehen (Ermann-Räfle, § 1 114, Rd.6; Münchener Kommentar-Eickmann, § 1114, Rd. 13). Für besondere Konstellationen, etwa im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 864 II ZPO) halten es Rechtsprechung und Literatur jedoch zur Vermeidung interessewidriger Ergebnisse für notwendig, das Fortbestehen der Miteigentumsanteile zu fingieren und die Vollstreckung auf den belasteten Miteigentumsanteil zu beschränken (BGH NJW 89, 831, unter 3; Münchener Kommentar-Eickmann, § 1114, Rd.16, Ermann-Räfle, § 1114, Rd.7). Dieser Gedankengang ist für den Fall der Teil-Rückübertragung gleichermaßen heranzuziehen (so ausdrücklich BGH NJW 2002, 2710 unter 3a). 5. In Anwendung der §§ 97 1, 92 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen, da der Beklagten die zur Verfügung stehende Haftungsmasse zur Hälfte entzogen wird. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Um der besonderen Fallgestaltung Rechnung zu tragen (Kreditaufnahme des Ehemannes nach Grundstücksveräußerung und Scheidung), hält es der Senat für geboten, in Anwendung des § 543 II Ziff.2, 1. Alt. ZPO n.F die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.