Urteil
2 U 80/06
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0913.2U80.06.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 100/06) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 100/06) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Pferd X (vormals ...). Bei dem Pferd handelt es sich um einen Hannoveraner Wallach, der in die Liste für deutsche Reitpferde unter der Nr. ... eingetragen ist und 199… geboren wurde. Dieses Pferd hatte die Beklagte im August 2002 für ihren Ehemann erworben, der das Pferd bis Juni 2003 nutzte. Vor dem Erwerb des Pferdes durch die Beklagte wurde dies von dem ursprünglichen Verkäufer bei einer Auktion angeboten. In diesem Zusammenhang wurden von dem Pferd auch Röntgenaufnahmen gefertigt und dieses durch den Tierarzt T1 untersucht. Vor dem Ankauf des Pferdes durch die Beklagte ließ der Verkäufer, ein Herr A, auf dem Gut ... eine Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt T1 durchführen. Dieser attestierte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Röntgenunterlagen, dass bei dem Pferd im Bereich der Zehe vorne links und rechts Befunde der Röntgenklasse II bestünden. Wegen der Einzelheiten des von Herrn T1 erstellten Gutachtens wird auf dieses (Bl. 185 – 189 d.A.) verwiesen. Der Ehemann der Beklagten nutzte das Tier regelmäßig, es wurde fast täglich als Reitpferd mit Geländetraining, Ausritten und Dressur und auch schon gelegentlich zum Springen benutzt. Ferner nahm der Ehemann der Beklagten mit dem Tier auch an einer Herbstjagd teil. Nachdem der Ehemann der Beklagten einen Unfall erlitten hatte, konnte er das Pferd nicht mehr reiten, so dass sich die Beklagte entschloss, den Wallach an die Klägerin zu verkaufen. Vor dem Abschluss des Kaufvertrages riet die Beklagte der Klägerin, dass diese eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung vornehmen lassen solle. Zu einer solchen kam es indes nicht. Mit Kaufvertrag vom 12.09.2003 wurde das Pferd ... von der Beklagten an die Klägerin zu einem Preis von 7.500,-- EUR verkauft. In dem Kaufvertrag wurde vermerkt, dass das Pferd im August 2002 von Herrn T2 und Herrn T1 einer Ankaufsuntersuchung inklusive Röntgen und Beugeproben aller Beine unterzogen worden sei und dass das Pferd seinerzeit keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgewiesen habe. Ferner erklärte die Beklagte in dem Kaufvertrag, dass das Pferd seither noch keine Krankheiten gehabt habe. In Abs. 2 des Kaufvertrages erklärten die Parteien dann, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs sich das Pferd in einem einwandfreien Zustand befand und wissentlich keine gesundheitlichen Mängel oder Beeinträchtigungen hatte. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises wurde vereinbart, dass die Klägerin an die Beklagte den Hengst Y zu einem Preis von 1.000,-- EUR verkauft, währenddessen der restliche Kaufpreis von 6.500,-- EUR in der Weise gezahlt werden sollte, dass bei Übergabe des Pferdes am 12.09.2003 500,-- EUR gezahlt werden sollten und der restliche Kaufpreis in zwei Raten á jeweils 3.000,-- EUR. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 12.09.2003 (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Nach Übergabe wurde das Pferd von der Klägerin bestimmungsgemäß geritten und auch als Springpferd trainiert. Ende Januar 2004 will die Klägerin dann eine Lahmheit des Pferdes festgestellt haben, weshalb sie dieses am 02.02.2004 der Tierärztin T3 zum Zwecke einer Ankaufsuntersuchung vorstellte. Dabei gab die Klägerin an, dass sie das Pferd bereits vor drei Monaten gekauft habe und der Ausbildungsstand des Pferdes A/L-Niveau Springpferd sei. Während der Untersuchung wurden von der Zeugin T3 Röntgenaufnahmen gemacht und festgestellt, dass alle vier Gliedmaßen vermehrt gefüllte Beugesehnenscheiden hätten. Ferner attestierte die Zeugin, dass aufgrund der Lahmheit des Pferdes auf eine weitere Belastung verzichtet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Untersuchungsberichts wird auf diesen (Bl. 11 – 14 d.A.) verwiesen. Zwei Tage nach dieser Untersuchung stellte die Klägerin den Hannoveraner Wallach erneut bei der Zeugin T3 vor, die das Pferd nochmals untersuchte und auch neue Röntgenaufnahmen fertigte. Wegen der Einzelheiten des am 04.02.2004 erstellten tierärztlichen Berichtes der Zeugin T3 wird auf diesen (Bl. 8/9 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 10.02.2004 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie das Pferd wegen der Lahmheit am linken Vorderbein zurückgeben wolle gegen Erstattung des Kaufpreises. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht nachkam, setzte die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2004 eine Nachfrist auf Wandlung des geschlossenen Kaufvertrages. Die Beklagte teilte der Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 25.02.2004 mit, dass sie eine Rücknahme des Pferdes ablehne und sie für das Verlangen der Klägerin überhaupt kein Verständnis habe. Am 16.03.2004 wurde das Pferd X dann dem Tierarzt T4 vorgestellt, der dieses nochmals untersuchte und gleichfalls Röntgenbilder erstellte. Wegen der Einzelheiten des von Herrn T4 gestellten Befundes wird auf diesen (Bl. 16 – 19 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, das Pferd X habe etwa eine Woche vor dem Untersuchungstermin bei der Tierärztin T3 zu lahmen angefangen. Die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes sei wegen der diagnostizierten Veränderungen des Strahlbeins und der Hufrolle nicht gegeben. Bei dem Pferd liege eine Krankheit vor, die nicht heilbar sei. Das Pferd lahme nach kurzer Belastung und sei nicht reitbar. Sie hat deshalb mit der Klage die Rückzahlung eines Betrages von 6.500,-- EUR verlangt sowie den Ausgleich der angefallenen Stall-, Hufschmied- und Tierarztkosten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 – 5 d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Klageerweiterung vom 29.11.2005 (Bl. 246 – 248 d.A.) verwiesen. Wegen dieser Kosten hat die Klägerin erstinstanzlich ein Zurückbehaltungsrecht an einem von der Beklagten leihweise überlassenen Sattel der Marke ... nebst Zubehör geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.495,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2004 sowie weitere 2.918,27 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des 8jährigen dunkelbraunen Hannoveraner-Wallachs X (vormals ...) eingetragen in die Liste für deutsche Reitpferde unter Nr. ...; sowie Zug um Zug gegen Rückgabe eines Springsattels Marke … zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, 1. Die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie den Sattel Marke ... samt Sattelgurt und 1 Paar Steigbügel mit Riemen sowie den Trensenzaum englisch, caramel, heraus zu geben; 2. die Erfüllung des Widerklageantrags auf Herausgabe kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Herausgabeurteils erfolgen; 3. Die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Ziffer 2 der Widerklage an sie 1.717,40 EUR zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das Pferd sei bei Übergabe gesund und absolut mangelfrei gewesen. Die behauptete Krankheit sei während ihrer Nutzungszeit weder aufgetreten noch angelegt gewesen. Allenfalls liege bei dem Tier eine Verschleißerscheinung durch unsachgemäße Behandlung, unsachgemäßen Trainingsaufbau und unsachgemäßen Beritt vor. Zudem hat die Beklagte behauptet, auch der mangelhafte Beschlagszustand des Pferdes habe zu Beschwerden und der Lahmheit geführt. Außerdem hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr gegenüber wenige Tage nach der Übergabe erklärt, dass das Pferd mit den Hufen gegen die Stalltür gedonnert habe, so dass dies die behauptete Krankheit ausgelöst haben könne. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, selbst bei Vorliegen des Mangels könne unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitskriteriums keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt werden, sondern allenfalls Minderung. Weiterhin hat die Beklagte behauptet, dass ein etwaiger Mängelanspruch der Klägerin im Übrigen deshalb ausgeschlossen sei, da diese keine Ankaufsuntersuchung habe durchführen lassen, so dass ihr der behauptete Mangel und die Erkrankung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Die geltend gemachten Kosten hat die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 04.03.2005 (Bl. 133 d.A.) und 14.06.2005 (Bl. 179 d.A.) durch die Vernehmung der Zeugen T3 und T4 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des SV1. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen die Feststellungen im Berufungsurteil nicht entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit Urteil vom 21.03.2006 hat das Landgericht der Klage und Widerklage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin nach den §§ 437, 323, 346, 284 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 12.363,70 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes X zustehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, dass das streitgegenständliche Pferd zum Zeitpunkt des Kaufvertrages und der Übergabe am 12.09.2003 sich nicht – wie im Kaufvertrag zugesichert – in einem einwandfreien Zustand befunden habe, sondern vielmehr zumindest Befunde der Röntgenklasse II aufgewiesen habe. Die Beklagte habe sicherlich Kenntnis von der in der Ankaufsuntersuchung im August festgestellten Befunde der Klasse II und damit von dem nicht einwandfreien Zustand des Pferdes gehabt. Gegen dieses ihr am 05.04.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.05.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2006 am 06.06.2006 begründet. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die Verletzung materiellen Rechtes geltend, wobei die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr gerügt wird. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe den Kaufvertrag unzutreffend ausgelegt. Der Hinweis auf eine früher durchgeführte tierärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Verkäufer stelle weder eine Zusicherung der Eigenschaft noch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit dar. Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BGB läge nicht vor, da bei dem Pferd nur geringfügigere Röntgenveränderungen im Sinne der Klasse II vorliegen würden, die aber nach der Rechtsprechung keinesfalls einen Mangel darstellen könnten. Aufgrund der Beweisaufnahme könne auch nicht angenommen werden, dass das Tier deutliche Veränderungen, also Befunde der Klasse III aufweise, da der Sachverständige insoweit lediglich von einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ spreche. Selbst wenn man die von der Klägerin behauptete Lahmheitsursache im Bereich der Hufrolle ansiedeln wolle, könnte nur eine Überbelastung zu dem Schmerzzustand geführt haben. Die Beklagte beantragt, das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2006, Az. 2-08 O 100/06, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurück zu weisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges ein röntgenologische Veränderung der Röntgenklasse III vorgelegen habe. Solche röntgenologischen Veränderungen seien aber als Mangel zu bezeichnen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben hat. Die Klägerin hat berechtigterweise den Rücktritt von dem am 12.09.2003 geschlossenen Kaufvertrag über das Pferd X (vormals ...) erklärt, da dieses Pferd bei der Übergabe einen Mangel aufwies, aufgrund dessen sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignete (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Zwar wurde mit dem Vertrag vom 12.09.2003 nicht nur das Pferd X verkauft, sondern auch der Hengst Y, jedoch steht dies dem Rücktritt der Klägerin nicht entgegen, weil § 323 Abs. 5 BGB gerade einen Teilrücktritt ausdrücklich vorsieht und die Parteien an der Rückgabe des Pferdes Y kein Interesse haben, so dass ein Rücktritt von dem ganzen Vertrag nicht in Betracht kommt. Aufgrund des wirksam erklärten Rücktrittes (§ 349 BGB) ist die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises für den Wallach X Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes verpflichtet (§§ 346, 348 BGB). Ferner hat sie der Klägerin die Verwendungen und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser durch die Haltung des Pferdes entstanden sind (§§ 347 Abs. 2, 284 BGB). Bei der Entscheidung geht der Senat nicht davon aus, dass die Beklagte wegen einer vereinbarten Beschaffenheit oder einer Garantiehaftung in Anspruch genommen werden kann, da eine solche in den Vertrag vom 12.09.2003 nicht enthalten ist. Die Bezugnahme in dem Vertrag auf die Ankaufsuntersuchung im August 2002 in Verbindung mit der Erklärung, dass das Tier keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweise, ist lediglich als Äußerung über in der Vergangenheit liegende tatsächliche Vorgänge zu sehen. Aus einer solchen Äußerung kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Willensbekundung vorliegt, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verkäufer vertraglich verpflichten will. Aus der Äußerung des Verkäufers über eine Tatsache und das Ergebnis einer längere Zeit zurückliegenden Untersuchung kann nicht auf einen Haftungsübernahmewillen geschlossen werden, vielmehr handelt es sich bei einem solchen Hinweis um eine bloße Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Untersuchungsbefund unrichtig dargestellt hat, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auch berechtigt, sich auf den Mangel des Pferdes zu berufen, da in dem konkreten Vertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, was angesichts der Tatsache, dass keine konkrete Ankaufsuntersuchung vorgenommen wurde, sinnvoll gewesen wäre. Zwar hat die Klägerin den Kaufvertrag vom 12.09.2003 unterschrieben und somit auch zurechenbar die Erklärung abgegeben, dass sich das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufvertrages in einem einwandfreiem Zustand befunden habe. Aus dieser Erklärung kann aber aus verständiger objektiver Sicht der Dinge kein umfassender Gewährleistungsausschluss hergeleitet werden, da durch eine solche Erklärung konkret nur solche Einwände ausgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Besichtigung und Reiten des Pferdes äußerlich erkennbar waren. Auf einen solchen Mangel beruft sich die Klägerin indes nicht, vielmehr hat sich der Mangel erst einige Zeit nach dem Kaufvertragsabschluss im Januar 2004 gezeigt. Für solche latent angelegten Mängel, die sich erst später in ihrem Ausmaß zeigen, kann aber eine Erklärung, die den Zustand des Pferdes bei einer äußerlichen Besichtigung beschreibt, nicht als Haftungsausschlussgrund herangezogen werden. Schließlich folgt auch aus der Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin geraten hat, eine Ankaufsuntersuchung vorzunehmen, welche die Klägerin aber unterlassen hat, kein Haftungsausschluss. Die Argumentation der Beklagten, wegen des Fehlens der Ankaufsuntersuchung sei der Klägerin der Mangel des Pferdes aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, geht zu weit und findet im Gesetz keine Stütze (§ 442 BGB). Durch die Neuregelung des Kaufrechtes, durch die die ursprünglichen gesonderten Regeln über den Viehkauf abgeschafft wurden, ist nämlich eine Privilegierung des Käufers von Pferden eingetreten. Währenddessen früher die Mitnahme eines nicht untersuchten Pferdes häufig zum weitgehenden Verlust der Rechte des Käufers führte, ist dies nach der Neuregelung des Kaufrechts nicht mehr der Fall, vielmehr hat auch der Käufer eines Pferdes die allgemeine Stellung, die ein Käufer jeder Sache hat. Er ist deshalb im eigenen Interesse keinesfalls verpflichtet, eine Ankaufsuntersuchung vorzunehmen, vielmehr dient nach der Neuregelung des Rechts eine Untersuchung des Pferdes vor dem Verkauf gerade dazu, das Haftungsrisiko des Verkäufers zu begrenzen, nämlich gerade nachzuweisen, dass ein später auftretender Mangel bei Vertragsschluss noch nicht vorlag. Dementsprechend hat der Verkäufer ausschließlich ein Interesse daran, dass der Käufer möglichst viele Mängel des Pferdes kennt und das Pferd trotzdem kauft. Es ist aber nicht Sache des Käufers, durch eine eigenständig veranlasste Untersuchung sich erst in Kenntnis eventueller Mängel zu setzen (Adolphsen, VersR 03, 1090). Der Käufer ist nach den allgemeinen Regelungen gerade nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand vor oder bei Vertragsabschluss untersuchen zu lassen (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 442, Rdnr. 13). Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, die Klägerin sei bei Berücksichtigung des Zumutbarkeitskriteriums auf eine Minderung zu verweisen. Das Kaufrecht sieht nämlich bei dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB ausdrücklich verschiedene Rechte des Käufers vor, zwischen denen er selbst wählen kann (§ 437 BGB). Das Verhältnis der Rechte des Käufers zueinander ist von dem Gesetz selbst einer Wertung zugefügt worden, in dem nämlich die Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel möglich ist, während der Rücktritt im Gegensatz dazu dann ausgeschlossen ist, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Grundsätzlich ist aber jeder Käufer in seinem Wahlrecht nicht eingeschränkt, da der Gesetzgeber selbst eine Gewichtung vorgenommen hat und nur bei unerheblichen Beeinträchtigungen den Vertrag aufrecht erhalten will. Eine solche bloß unerhebliche Beeinträchtigung liegt aber hier nicht vor, da das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen röntgenologischen Befund insbesondere im Bereich des Strahlbeines aufwies, welcher nach dem Röntgenleitfaden in die Klasse III einzuteilen ist und der zu der Diagnose Podotrochlose-Syndrom (PDS) geführt hat. Dies hat der Sachverständige SV1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.10.2005 ausdrücklich bestätigt. Soweit der Sachverständige die von ihm getroffene Feststellung dahingehend eingeschränkt hat, dass das Pferd mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Befund aufgewiesen habe, steht dies der Annahme eines Mangels durch den Senat nicht entgegen. Im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ist der Senat nämlich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Akte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme der persönlichen Überzeugung, dass bei dem erworbenen Pferd ein Röntgenbefund der Klasse III vorliegt und dieser Befund auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Soweit der Sachverständige diese Feststellung nicht mit Absolutheit getroffen hat, steht dies der eigenen Annahme des Senates nicht entgegen, weil sich Gutachter als Wissenschaftler sehr häufig nicht absolut fest legen, sondern immer in ihren Gutachten mit Wahrscheinlichkeitsgraden arbeiten. Da hier der von dem Sachverständigen angenommene Wahrscheinlichkeitsgrad als hoch eingeschätzt wird und das Gericht sich von der Bildung einer persönlichen Überzeugung nicht dadurch abhalten lassen darf, dass der Sachverständige sich auf Wahrscheinlichkeitsgrade fest legt (Zöller-Greger, § 286, Rdnr. 19), geht der Senat von dem Vorliegen der Erkrankung aus. Der Sachverständige SV1 ist aus tierärztlicher Sicht von einem sicheren medizinischen Grad ausgegangen und hat persönlich keine ausdrücklichen Zweifel an der von ihm getroffenen Feststellung geäußert. Der Senat stützt seine Entscheidung aber nicht nur auf die Angaben des Sachverständigen selbst, vielmehr finden sich aufgrund der Aktenlage und der weiteren Beweisaufnahme durchaus greifbare Gesichtspunkte, die zur persönlichen Überzeugung des Senates führen, da sich die Tatsachen auf das Vorliegen eines Mangels soweit verdichten, dass zwar letzte Zweifel nicht ausgeschlossen sind, aber trotzdem die Annahme gerechtfertigt erscheint. Für eine Beweiswürdigung ist es ausreichend, dass von einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit ausgegangen werden kann (BGH NJW 1994, 802), der aber für den Senat gegeben ist, da sich aus dem Umstand, dass es sich bei einem Pferd um einen lebenden Organismus handelt, sich natürlicherweise immer Feststellungsschwierigkeiten ergeben und damit eine hundertprozentige Gewissheit nicht ergeben kann. Maßgeblich für die Einschätzung des Senates ist, dass nicht nur eine Augenblicksfeststellung durch den Sachverständigen getroffen wurde, sondern vielmehr sich die Entwicklung des Tieres über einen längeren Zeitraum abgezeichnet hat und in diesem Zeitraum sich immer wieder Feststellungen zu den nunmehr in Frage stehenden Befundtatsachen ergeben haben. Der nunmehr festgestellte Befund ist deshalb nach Ansicht des Senates nicht völlig überraschend, sondern ist vielmehr aufgrund einer seit längeren vorhandenen Veranlagung des Pferdes erklärbar und entstanden. Zum einen sind die von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Röntgenkategorien so im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern beruhen auf einer Absprache zwischen der Gesellschaft für Pferdemedizin und der Bundestierärztekammer. Allein aus dem Katalog kann deshalb nicht mit absoluter Verbindlichkeit gefolgert werden, ob bei einem Tier ein Mangel vorliegt oder nicht, da dies im Rahmen einer rechtlichen Bewertung vorzunehmen ist. Da es aber im Interesse einer Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit für die Beteiligtenkreise notwendig erscheint, dass ein solcher Leitfaden zur Orientierung tatsächlich besteht, hat der Senat diese standardisierten Röntgenklassen, die aufgrund einer gesammelten Facherfahrung erstellt wurden, seiner Entscheidung und Würdigung über § 287 ZPO zugrunde gelegt. Danach ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass bei dem erworbenen Pferd bereits bei Übergabe ein Röntgenbefund der Klasse III vorlag. Dass ein Befund dieser Art im Februar 2004 vorhanden war, hat die Tierärztin T3 bei ihrer Untersuchung am 04.02.2004 festgestellt. Zwar waren die von ihr gefertigten Röntgenbilder teilweise nicht gelungen, jedoch wurden von ihr auf diesen Aufnahmen zwei zystoide Defekte in „Lollipopform“ von 3 bis 4 mm Durchmesser sowie lateral davon zwei Kanäle von 2 mm Breite und etwa 3 bis 4 mm Tiefe erkannt. Zwar hat die Zeugin T3 in ihrem ursprünglichen tierärztlichen Bericht vom 04.02.2004 wegen dieses festgestellten Befundes zunächst keine Zuordnung zu einer Röntgenklasse vorgenommen, jedoch hat sie in ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Landgericht ihre tierärztliche Untersuchung nochmals erläutert und insoweit ganz eindeutig dargelegt, dass nach ihrer Einschätzung die Röntgenbilder Veränderungen der Kanäle der Kategorie III aufgezeigt hätten und dass durch das Vorhanden eines Kanals der Kategorie III das Pferd bei einer Ankaufsuntersuchung durchfalle. An der Richtigkeit dieser von der Zeugin getroffenen Feststellungen bestehen für den Senat keine Bedenken, da sich auch bei der Untersuchung des Pferdes durch den Zeugen T4 gleichfalls ergeben hat, dass ein Röntgenbefund der Klasse III vorliegt. Der Zeuge T4 hat in seinem medizinischen Gutachten vom 16.03.2004 ausdrücklich dargelegt, dass sich aufgrund der Röntgenaufnahmen der Zeugin T3 bereits ergebe, dass Röntgenveränderungen der Kategorie III vorliegen würden. Ferner hat der Zeuge T4 am 12.03.2004 eine eigene Röntgenuntersuchung veranlasst, die auch zu dem Ergebnis kam, dass am distalen Rand des Strahlbeines ein Befund der Röntgenklasse III vorlag. Diese von den Fachärzten bereits vorgenommene Einschätzung hat der Gutachter SV1 in seinem Gutachten vom 05.10.2005 ausdrücklich bestätigt und nach Auswertung aller Röntgenunterlagen ausgeführt, dass die Zuordnung der Befunde nach dem Röntgenleitfaden in die Klasse III zu erfolgen habe. Zweifel an der Richtigkeit der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellung hat der Senat nicht, da es sich bei dem Gutachter gerade um einen Fachtierarzt für Pferde handelt und er die ihm übersandte Akte nebst den Röntgenbildern umfassend ausgewertet und einer eigenen kritischen Betrachtung unterzogen hat. Weiterhin muss der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass der Befund der Röntgenklasse III bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorhanden war. Zwar hat die Zeugin T3 während ihrer Vernehmung ausgesagt, dass es schwer zu beurteilen sei, ob die Kanäle bereits zum Zeitpunkt des Kaufes so ausgesehen haben, wie sie dies dann festgestellt habe, da sich die Kanäle binnen eines Zeitraums von einem halben Jahr entsprechend verändern könnten. Diese Aussage steht der Annahme des Senates aber nicht entgegen, da die Zeugin T3 ihre Aussage später relativiert hat und sie dargelegt hat, dass solche Kanäle nicht binnen eines Zeitraumes von drei Monaten entstehen können. Dies hat auch der Zeuge T4 in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt, indem er dargelegt hat, dass eine solche Erkrankung nicht binnen weniger Monate erfolgen könne und er es aufgrund seiner beruflichen Erfahrung noch nicht erlebt habe, dass binnen weniger Monate eine Verschlechterung der Kategorisierung von II auf III erfolgt sei. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Aussage des Zeugen T4 zu zweifeln, da er der Angelegenheit völlig unbefangen gegenüber steht und seine ursprüngliche Untersuchung nach objektiven Gesichtspunkten durchgeführt hat. Eine Neigung dazu, den Zustand des Pferdes schlimmer zu beschreiben, als er tatsächlich ist, ist aus dem schriftlichen Befund des Zeugen T4 in keiner Weise erkennbar. Auch ist seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in sich geschlossen und in sachlich gebotener objektiver Art erfolgt. Er hat den Zustand des Pferdes tatsächlich so beschrieben, wie er ihn festgestellt hat, denn der Zeuge T4 hat dargelegt, dass er bei seiner Untersuchung keine Lahmheit feststellen konnte und er auch zu diesem Zeitpunkt keine akute Entzündung mehr diagnostizieren konnte. Damit ist die Aussage des Zeugen T4 aber nicht parteiorientiert auf den Auftraggeber der Untersuchung, sondern in der gebotenen Neutralität und Sachlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Sachverständigen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein Röntgenbefund der Kategorie III vorlag, für den Senat durchaus nachvollziehbar und überzeugend. Dies wird insbesondere dadurch gestärkt, dass sich bei der Verkaufsuntersuchung vor dem Erwerb des Wallachs durch die Beklagte selbst sich bereits ein Röntgenbefund der Klasse II an der entsprechenden Stelle befunden hat. Es ist deshalb durchaus wahrscheinlich und möglich, dass sich dieser Röntgenbefund der Klasse II in dem Jahr, in welchem die Beklagte bzw. ihr Ehemann des Pferd nutzte, sich durchaus so verschlechtert hat, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits die Röntgenklasse III erreicht hatte. Diese Annahme des Senates deckt sich eindeutig mit den Aussagen der Zeugin T3 und des Zeugen T4, die nachvollziehbar dokumentiert haben, dass eine solche Veränderung einen längeren Zeitraum benötige. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass tatsächlich zur Zeit der Übergabe des Pferdes ein Röntgenbefund der Klasse III vorlag. Dass sich während der Haltung des Pferdes bei der Beklagten und nach der Übergabe des Pferdes zunächst kein klinischer Befund gezeigt hat, steht der Annahme des Senates nicht entgegen, da das Pferd nach dem Unfall des Ehemannes der Beklagten nicht mehr nachhaltig genutzt wurde, und so in eine Schonphase kommen konnte. Dass nach einer Schonphase die Krankheitserscheinungen zunächst nicht auftreten können, hat der Zeuge T4 in seiner Aussage eindeutig bestätigt. Er hat nämlich ausgeführt, dass es durchaus denkbar sei, dass eine Lahmheit des Pferdes im März 2004 deshalb nicht mehr vorgelegen habe, weil das Pferd ab Februar nicht mehr geritten worden sei. Vor diesem Hintergrund ist dann auch die Feststellung des Sachverständigen, dass in Phasen relativer Ruhe bzw. wenig Belastung die klinische Symptomatik nicht offensichtlich sei, durchaus nachvollziehbar, schließt aber keinesfalls die Annahme aus, dass eine entsprechende klinische Symptomatik bereits bei der Übergabe des Pferdes angelegt war. Dass ein solcher klinischer Befund bei dem Pferd tatsächlich vorlag, ergibt sich für den Senat eindeutig aus den Bekundungen der Zeugin T3, die sowohl in ihrem tierärztlichen Bericht vom 04.02.2004 als auch bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt hat, dass der Wallach vorne links geringgradig gelahmt hat und einen deutlichen Wendeschmerz gezeigt hat. Diese von der Zeugin T3 getroffenen Feststellungen stehen aber gerade mit der Einschätzung des Sachverständigen SV1 in Einklang, der festgestellt hat, dass eine Hufrollenerkrankung die häufigste Lahmheitsursache darstellt und sich die Symptome dieser Erkrankung erst in Form einer allmählichen Entwicklung zeigen. Da die Sachverständige T3 aber eindeutig die Symptome einer Hufrollenentzündung feststellen konnte, ist davon auszugehen, dass diese bereits bei der Übergabe des Pferdes angelegt war, denn die Zeugin T3 beschreibt nachvollziehbar und plastisch, dass es sich um eine schlummernde Entzündung gehandelt haben könnte, die erst aufgetreten sei, als das Pferd springmäßig trainiert wurde. Diese Annahme deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen T4, der bekundet hat, dass er bei seiner Untersuchung zwar keine Lahmheit feststellen konnte, dass aber bei einer Provokationsprobe die Lahmheit festgestellt werden konnte. So hat der Zeuge eindeutig dargelegt, dass nach der Durchführung von Beugeproben eine Lahmheit geringfügig bis mittelgradig vorne links festzustellen war und eine etwas deutlichere Lahmheit vorne rechts. Damit deckt sich dieser von dem Zeugen T4 festgestellte Befund aber mit dem der Zeugin T3, die bereits vorher einen klinischen Befund bezüglich des Pferdes festgestellt hatte. Die Aussage der Zeugin T3 ist auch deswegen nicht als unglaubwürdig einzustufen, weil sie ausgesagt hat, sie kenne die Klägerin als talentierte Springreiterin mit Turnierambitionen. Allein durch diesen Umstand werden die Bekundungen der Zeugin T3 nicht in Frage gestellt, denn es ist weder in ihrem Gutachten noch in ihrer Aussage eine Tendenz des Inhalts erkennbar, dass sie die Klägerin einseitig begünstigen will. Die Aussage der Zeugin T3 ist vielmehr darum bemüht, objektiv den Zustand des Pferdes zu beschreiben, um eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen. Dass die Zeugin T3 nicht willkürlich das Vorliegen einer Hufrollenentzündung festgestellt hat, wird dadurch belegt, dass sie das klinische Bild einer Hufrollenentzündung deutlich beschrieben hat und alle vier Elemente, die zu einer solchen Diagnose führen, nämlich klammer Gang, Lahmheit, Wendeschmerz und Röntgenbild, bei ihrer Untersuchung festgestellt wurden. Ferner hat die Zeugin T3 auch nicht nur zu Gunsten der Klägerin ausgesagt, denn sie hat eindeutig beschrieben, dass die Klägerin ihr gegenüber erklärt habe, dass das Pferd etwa drei Monate bei ihr gewesen sei und sie deshalb die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass es sich rechtlich nicht mehr um eine Ankaufsuntersuchung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen der Zeugin nicht durch Begünstigungstendenzen beeinflusst, sondern im Rahmen der sachlichen Tätigkeit als Tierärztin getroffen worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs gegenüber der Zeugin T3 unklare Angaben gemacht hat, begründet für den Senat keine hinreichenden Zweifel an der getroffenen Feststellung, da es erklärbar ist, dass die Klägerin, nachdem sie die Lahmheit des Pferdes festgestellt hat, versucht hat, eine Untersuchung zu erreichen, in der der Mangel festgestellt wurde. Dass sie diese Untersuchung gegenüber der Zeugin T3 als Ankaufsuntersuchung deklarierte, begründet gleichfalls keinen Zweifel, denn die Klägerin hat damit einen rechtlichen Begriff verwandt, der bei dem Erwerb von Pferden üblich ist, der aber keinen Schluss auf unrechtmäßige Feststellungen zulässt. Schließlich kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass die festgestellte Erkrankung des Pferdes durch eine übermäßige Beanspruchung durch die Klägerin entstanden ist. Vielmehr hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung selbst eingeräumt, dass das Pferd als Springpferd verkauft wurde, mithin es auch einem Springtraining zuzuführen war. Dass das Pferd bereits früher während der Besitzzeit der Beklagten auch gelegentlich gesprungen ist, hat die Beklagte auch in der Klageerwiderung selbst eingeräumt, indem sie nämlich ausgeführt hat, dass das Pferd auch schon zum gelegentlichen Springen genutzt wurde und es auch an einer Herbstjagd teilgenommen hat. Mithin kann es der Klägerin deshalb nicht angelastet werden, dass sie das Pferd einem Springtraining unterzogen hat, da ein solches auf dem Niveau, wie es die Klägerin geübt hat, zu dem normalen Training gehört, wie dies der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 05.10.2005 für den Senat nachvollziehbar beschreibt. Der Sachverständige SV1 hat in seinem Gutachten zudem ausgeführt, dass ein solches Training für ein gesundes Pferd kein Problem darstellt und dieses keine ursächlich krank machende Wirkung für das Pferd habe. An diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass, weil diese aufgrund der langjährigen Erfahrung des Sachverständigen im Pferdesport durchaus überzeugend wirken. Auch soweit der Tierarzt T4 festgestellt hat, dass während der bei ihm durchgeführten Untersuchung der Beschlagszustand der Hufe nicht zureichend gewesen sei, kann dies nicht zu der Annahme führen, dass durch den Hufbeschlag die von der Zeugin T3 attestierte Lahmheit hervorgerufen wurde. So hat der Zeuge T4 bereits dargelegt, dass er zu dem Zustand der Eisen, als die Zeugin T3 das Pferd untersucht habe, nicht sicher aussagen könne, währenddessen die Zeugin T3 den Zustand des Hufbeschlages bei ihrer Untersuchung als in Ordnung bezeichnet hat. Unabhängig hiervon hat aber der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten plausibel dargelegt, dass ein kurzfristiges Überschreiten des Beschlagintervalles eine Hufrollenerkrankung gerade nicht verursachen kann, so dass dieser Grund für das Auftreten der von der Zeugin T3 festgestellten Befunde und der von ihr angenommenen Diagnose auszuscheiden ist. Dies gilt auch für das von der Beklagten behauptete Treten des Wallachs gegen die Boxentür. Insoweit hat der Sachverständige SV1 für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass ein solches Treten gegen die Boxentür allenfalls äußerliche Schwellungen und Weichteilreaktionen zur Folge haben könnte, nicht aber zu einer Überlastung der Hufrolle führt, die aber hier von der Zeugin T3 eindeutig festgestellt wurde. Die Höhe der von der Klägerin durch die Haltung des Pferdes entstandenen Kosten, zu deren Ersatzfähigkeit in dem Urteil des Landgerichts ausführlich Stellung genommen wird, ist mit der Berufung nicht mehr angegriffen worden, so dass die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen auch der Entscheidung des Senates zugrunde zu legen waren. Einen Nutzungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB konnte der Senat mangels hinreichender Darlegung der Beklagten bei der Entscheidung nicht berücksichtigen, weil die Beklagte nicht konkret ausgeführt hat, dass die Klägerin Früchte aus der Sache gewonnen hat (§ 99 BGB) oder tatsächlich objektiv werthaltige Gebrauchsvorteile durch das Reiten des Pferdes erzielt hat. Mangels hinreichender konkreter Angaben zu einer möglicherweise eingeschränkten Nutzungsfähigkeit des Pferdes konnte der Senat auch keinen Nutzungsvorteil schätzen, weil insoweit eine sichere aussagekräftige Schätzungsgrundlage nicht gegeben ist und es bei Pferden im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen keine allgemeinen Tabellen oder Schätzwerte gibt. Hinsichtlich des von dem Landgericht in dem Urteil zu Recht angenommenen Annahmeverzugs der Beklagten werden mit der Berufungsbegründung keine konkreten Angriffe erhoben, so dass es aus den dargestellten Gründen des Landgerichts bei dieser Feststellung zu verbleiben hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO entnommen. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern lediglich eine individuelle Auseinandersetzung mit speziellen tatspezifischen Bezügen betrifft und auch die Fortbildung des Rechtes oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes in dieser Sache fordern. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 12.263,70 EUR festgesetzt.