Urteil
2 U 174/07
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0312.2U174.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.8.2007 (Az.: 9 O 89/07) abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagte der Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 22.8.2005 (Beschluß des OLG Frankfurt a.M. vom 22.8.2005, 2 U 190/04 und 2 W 73/04) nicht nachgekommen ist und dabei insbesondere die Bodenauffüllungen und Bodenverunreinigungen, die sich in den Grenzen der gelb markierten Flächen des beigefügten Lageplanes, mit Ausnahme solcher im Bereich der grün markierten Erdhalde, befinden, alles gelegen im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1, Flurstück ..., nicht beseitigt hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 273.600,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.8.2007 (Az.: 9 O 89/07) abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagte der Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 22.8.2005 (Beschluß des OLG Frankfurt a.M. vom 22.8.2005, 2 U 190/04 und 2 W 73/04) nicht nachgekommen ist und dabei insbesondere die Bodenauffüllungen und Bodenverunreinigungen, die sich in den Grenzen der gelb markierten Flächen des beigefügten Lageplanes, mit Ausnahme solcher im Bereich der grün markierten Erdhalde, befinden, alles gelegen im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1, Flurstück ..., nicht beseitigt hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 273.600,- € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin verlangt die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wegen nicht erfolgter Räumung ihres zum Teil an die Beklagte vermieteten von dieser zur Lagerung von Materialien genutzten Grundstücks im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs in dem Parallelverfahren zwischen den Parteien vom 22.8.2005, durch welchen sich die Beklagte unter anderem zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtet hatte, planierte sie das Grundstück ein. Den Zugang zu dem Grundstück erhielt sie, da der Eigentümer des benachbarten Hundezwingers ihr jeweils einen Schlüssel überließ. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.8.2007, der Klägerin zugestellt am 17.8.2007, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei jedenfalls nach Ablauf von mehr als sechs Monaten, nachdem die Klägerin die Mietsache zurückerhalten habe, gemäß § 548 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Die Vorschrift sei anwendbar, da die Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Räumung des Grundstücks und damit wegen Verzuges mit der Verpflichtung der Beklagten auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks geltend mache. Der gerichtliche Vergleich zwischen den Parteien vom 22.8.2005 umfasse diese Ansprüche nicht, so daß sie nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB unterfielen. Nach Rückerhalt der Mietsache durch die Klägerin bereits vor Abschluß des Vergleichs habe die Verjährungsfrist nach Ablauf der für die Räumung auf den 15.12.2005 bestimmten Frist und damit am 16.12.2005 zu laufen begonnen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei weder gehemmt noch unterbrochen worden. Insbesondere lägen keine Verhandlungen zwischen den Parteien vor. Mit ihrer am 6.9.2007 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.11.2007 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Vorschrift des § 548 BGB sei nicht anwendbar, da ihre Ansprüche nicht in dem ursprünglichen Mietverhältnis begründet seien, das bereits im Jahre 2002 beendet gewesen sei. Rechtsgrundlage sei vielmehr der abgeschlossene Vergleich, dessen Regelungen über die mietvertraglichen Verpflichtungen hinausgingen. Die Räumungsverpflichtung erstrecke sich nicht nur auf das Mietobjekt, sondern auch auf die Grundstücke, auf welchen die Beklagte darüber hinaus widerrechtlich Materialien gelagert habe. Ferner umfasse sie nicht nur von der Beklagten aufgebrachte Gegenstände, sondern ausdrücklich auch andere Ablagerungen. Hiermit habe dem Einwand der Beklagten Rechnung getragen werden sollen, diverse Ablagerungen stammten nicht von ihr und seien daher auch nicht von ihr zu entfernen. Zudem regele der Vergleich auch Schadenersatzansprüche. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien erst durch die Schlechterfüllung des Räumungsanspruchs und damit durch eine neue rechtswidrige Handlung der Beklagten entstanden. Sie behauptet, die Beklagte habe sich eigenmächtig Zugang zu dem Grundstück verschafft. Sie habe die Ablagerungen nicht beseitigt, sondern insgesamt auf der Fläche verteilt. Hierdurch könne es zu einer großflächigen Elution von Schadstoffen aus den auflagernden Abfällen durch Niederschlagswasser und damit zu einer Schädigung tieferer Bodenschichten kommen. Dies könne weit umfangreichere und teurere Sanierungsmaßnahmen zur Folge haben. Die Beklagte habe sie dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aufgrund der geänderten Sachlage habe sie eine Vollstreckung aus dem abgeschlossenen Vergleich nicht mehr durchführen können. Zurückerhalten habe sie das Mietobjekt bisher nicht, da sie nicht den alleinigen Zugang zu dem Grundstück gehabt habe. Eine Rückgabe der Mietfläche hätten ihre Mitarbeiter stets abgelehnt. Auf die Einrede der Verjährung aus § 548 BGB habe die Beklagte jedenfalls konkludent verzichtet. Im übrigen sei der Lauf der Verjährungsfrist durch die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gehemmt worden, da sie die E-Mail der Beklagten vom 6.12.2005 mit Schreiben vom 7.12.2005 (Blatt 240 der Akte) beantwortet habe. Ergänzend nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.8.2007 abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagte der Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 22.8.2005 (Beschluß des OLG Frankfurt a.M. vom 22.8.2005, 2 U 190/04 und 2 W 73/04) nicht nachgekommen ist und dabei insbesondere die Bodenauffüllungen und Bodenverunreinigungen, die sich in den Grenzen der gelb markierten Flächen des beigefügten Lageplanes, mit Ausnahme solcher im Bereich der grün markierten Erdhalde, befinden, alles gelegen im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1, Flurstück ..., nicht beseitigt hat, ihr nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, die Revision zuzulassen. Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der gerichtliche Vergleich habe insgesamt seine Grundlage in dem Mietverhältnis der Parteien. Er behauptet, die Klägerin habe die Ablagerungen auf den Grundstücksteilen, die nicht Mietgegenstand gewesen seien, zumindest geduldet, so daß seiner Ansicht nach eine einverständliche Erweiterung des Mietgegenstandes erfolgt sei. Der Vergleich betreffe nur den Räumungsanspruch, nicht den jetzt geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der zudem seinerzeit bereits verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist werde stets in Gang gesetzt, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhalte. Dies sei bereits im Jahre 2002 erfolgt, da die Klägerin seinerzeit allein den Zugang zu dem Grundstück gehabt habe. Den Schlüssel des Eigentümers des Hundezwingers habe sie im Auftrag der Klägerin erhalten. Es entspreche dem Zweck des § 548 BGB, daß alle mit der Beendigung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klärung zugeführt würden. Sie ist der Ansicht, die Klägerin hätte aus dem Räumungsvergleich vorgehen können, der allerdings gegenstandslos sei, weil sie nunmehr Schadenersatz verlange. Im übrigen bestreite sie, auf dem Grundstück Abfallprodukte verteilt zu haben. Vielmehr habe sie die gesamten dort befindlichen Abfallprodukte, nämlich Eisenbahnschwellen, Grünabfall, etwas Sperrmüll und Eisen sowie Sand und Kies, weiterhin Erdaushub und Bauschutt komplett abgefahren. Einplaniert habe sie allein das Grundstücksgelände selbst, das aufgefahren gewesen sei. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es fehlt nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar könnte die Klägerin den Anspruch auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens der A-GmbH vom 9.6.2006 bereits teilweise beziffern und daher eine entsprechende Leistungsklage erheben. Dies würde aber eine Feststellungsklage nicht vollständig entbehrlich machen, da die endgültige Schadenshöhe erst nach Durchführung der Arbeiten feststehen wird und sich der Schaden zudem noch in der Entwicklung befinden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 ff. ; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256, Rdnr. 7a m.w.N.). Infolge des Planierens des Grundstücks durch die Beklagte können grundsätzlich weitere Schäden an dem Untergrund durch das Eindringen von Schadstoffen aus den auflagernden Stoffen mittels des Niederschlagswassers entstehen. Daß dies tatsächlich so sein wird, muß hierbei nicht feststehen. Damit ist jedenfalls zur Unterbrechung der Verjährung die Erhebung der Feststellungsklage erforderlich. Der Feststellungsklage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich vollstrecken könnte (§§ 885, 887 Abs. 2 ZPO). In dem Vergleich ist lediglich der Anspruch der Klägerin auf Räumung tituliert, während sie nunmehr Schadenersatz wegen Verletzung dieser Räumungspflicht durch die Beklagte geltend macht. Dies ist etwas anderes als ein Anspruch auf Vorauszahlung auf die Räumungskosten zum Zwecke der Durchführung der primären Leistungspflicht der Beklagten in Gestalt der ordnungsgemäßen Räumung des Grundstücks. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind oder entstehen, daß die Beklagte ihrer Räumungsverpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 nicht nachgekommen ist und sie die Bodenauffüllungen und Bodenverunreinigungen, zu deren Beseitigung sie verpflichtet war, nicht entfernt, sondern sie das Grundstück planiert hat, ohne zuvor diese Materialien vollständig abzutragen (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, § 249 BGB). Die Beklagte war aus dem Mietverhältnis der Parteien verpflichtet, nach Beendigung des Mietvertrages zum 30.6.2002 das von ihr angemietete Grundstück zurückzugeben, also zu räumen und an die Klägerin herauszugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Ferner war sie aufgrund einer Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten und wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin verpflichtet, die von ihr unstreitig auf die benachbarten Teile des Grundstücks rechtswidrig aufgebrachten Materialien zu entfernen (§ 280 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1 BGB). Ihre Räumungspflicht die Gesamtflächen betreffend hat die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 anerkannt (§ 781 BGB). In dieser Vereinbarung haben die Parteien zudem die bestehende Räumungspflicht der Beklagten einvernehmlich erweitert (§ 311 Abs. 1 BGB). Gemäß Ziffer 1, 2. Absatz, des Vergleichs umfaßte ihre Räumungsverpflichtung insbesondere auch die Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt, Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit sich etwaige Gegenstände nicht in ihrem Eigentum befinden mit Ausnahme einer näher bezeichneten auf dem beigefügten Lageplan markierten Erdhalde. Die Beklagte hat ihre Räumungsverpflichtung nicht erfüllt. Sie hat jedenfalls nicht alle gelagerten Materialien entfernt, sondern das Grundstück einschließlich noch darauf befindlicher Materialien planiert. Sie selbst hat mit Schriftsatz vom 16.5.2007, Seite 4, (Blatt 100 der Akte) vorgetragen, das Grundstück auf der Höhe einplaniert zu haben, auf welcher es zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen worden sei. Diese Behauptung schließt ein, daß sie auch zuvor dort gelagerte Materialien mit einplaniert hat, um dieses Höhenniveau zu erreichen. Zudem hat sie eingeräumt, daß sich das Gelände teilweise mit Sand oder Kies vermischt habe. Flächenweise hat sie Auffüllungen mit Gleisschotter zugestanden. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß sie gerade nicht die ordnungsgemäße Beseitigung der Materialien entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich behauptet, sondern ein Einplanieren des Grundstücks auf das frühere Niveau für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung hält. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß sie im Schriftsatz vom 18.1.2007(8), Seite 9, nunmehr behauptet, sie habe alle vorhandenen Haufwerke, nämlich Eisenbahnschwellen, Grünabfall, etwas Sperrmüll und Eisen, sowie Sand und Kies komplett abgefahren, sowie in dem am 5.3.2008 eingegangenen gleichfalls auf den 18.1.2007 datierten Schriftsatz, Seiten 3 ff., vorträgt, auch Erdaushub und Bauschutt abtransportiert zu haben. Mit Schriftsatz vom 16.5.2007, Seite 5, hatte sie noch ausdrücklich vorgetragen, Erde von dem Grundstück nicht weggefahren zu haben. Zur Beseitigung auch von Erdaushub war sie aber nach Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.2005 verpflichtet, so daß sich bereits hieraus die Verletzung ihrer Räumungsverpflichtung ergibt. Da zudem die jetzigen Darlegungen dem bisherigen Vortrag widerspricht und die Behauptungen der Beklagten eigene Handlungen zum Gegenstand haben, wäre ein substantiierteres Vorbringen erforderlich (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Behauptungen der Beklagten sind zudem durch die Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen zumindest teilweise widerlegt. Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 9.6.2006 festgestellt, daß insgesamt eine Summe von rund 4.200 m³ an Auffüllmaterial eindeutig jüngeren Datums sei und daher der Beklagten zugerechnet werden könne. Die Beklagte hat vorgetragen, die Räumungsarbeiten Ende Januar 2006 vorgenommen zu haben. Dies hat der Sachverständige bei seiner Begutachtung und der zeitlichen Einordnung der festgestellten Ablagerungen berücksichtigt. Die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16.5.2007, Seiten 101 ff., grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern im einzelnen aufgeführt, welche Anschüttungen nicht von ihr herrührten und herrühren könnten. Daß der von dem Sachverständigen festgestellte und durch zahlreiche Fotographien belegte Zustand des Geländes nicht demjenigen Zustand entsprochen hätte, in welchem sie es zurückgelassen hatte, hat sie hingegen nicht behauptet. Daher bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auflagerungen nachträglich durch Dritte oder durch die Klägerin selbst erfolgt seien. Damit verbleibt es aber dabei, daß sie für die Beseitigung der in dem Räumungsvergleich aufgeführten Materialien auch insoweit verantwortlich war, wie diese nicht von ihr selbst, sondern von Dritten herrührten. Unabhängig von der Frage der Vollstreckbarkeit dieses Vergleichs infolge seiner hinreichenden Konkretisierung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 253, Rdnr. 13 m.w.N.) ließ er die durch ihn festgestellten Verpflichtungen der Beklagten jedenfalls hinreichend bestimmbar erkennen. Die Überprüfung, ob sämtliche in dem Gutachten aufgeführten Auffüllmaterialien von der Beklagten zu beseitigen gewesen wären oder ob möglicherweise einzelne Ablagerungen von ihrer Verpflichtung nicht erfaßt waren, ist für die Begründetheit der Feststellungsklage nicht erforderlich. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, da der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz verjährt nur insoweit, als er auf dem mietvertraglich geschuldeten Unterlassen der Räumung des Mietobjekts selbst beruht, nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache durch die Klägerin (§ 546 Abs. 1, § 548 Abs. 1 BGB). Schadenersatzansprüche im übrigen verjähren hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Ein mietvertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens der Räumung des Mietobjekts selbst ist zwar verjährt. Dieser Anspruch auf Schadenersatz ist nicht bereits in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 tituliert, da dieser lediglich die Räumungsverpflichtung selbst sowie die Verpflichtungen der Beklagten, bei Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung eine Vertragsstrafe sowie die im Vollstreckungsfalle entstehenden Räumungskosten zu zahlen, enthält. Er unterliegt daher nicht der dreißigjährigen Verjährung für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Diese Vorschrift umfaßt nicht die Verjährung von Ersatz- oder Nebenansprüchen, die an die Stelle des titulierten Anspruchs getreten sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197, Rdnr. 13; anders für den Fall des Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung nach fruchtloser Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs Henrich, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197, Rdnr. 14 unter Verweisung auf RGZ 109, 234, 237). Die für diesen Anspruch geltende sechsmonatige Verjährungsfrist ist abgelaufen, da sie durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am 29.3.2007 zugestellten Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Klägerin wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache begann mit dem Zeitpunkt, in welchem sie die Mietsache zurückerhielt (§ 548 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Ersatzanspruch selbst möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt entstand, nämlich mit dem Schadenersatzverlangen der Klägerin mit Klageerhebung, während sie zunächst lediglich einen Anspruch auf Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes selbst hatte (§ 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB; vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f. ; 2005, 739 ff. m.w.N.). Der Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Entstehen des Anspruchs nicht voraus. Die gesetzliche Regelung, daß die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, ist wegen der besonderen Regelung in § 548 BGB als subsidiäre Bestimmung nicht anwendbar (§ 200 S. 1 BGB). Dies entspricht dem oben dargelegten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen des Vermieters herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff. ). Die Klägerin erhielt die unmittelbare Sachherrschaft über das Grundstück unstreitig bereits vor Abschluß des Vergleichs zurück, da das Grundstück verschlossen war und sie über einen Schlüssel hierfür verfügte. Damit war zugleich eine Besitzveränderung zu ihren Gunsten erfolgt. Ob und wodurch auch die Beklagte noch weiterhin Zugang zu dem Grundstück hatte, ist hierbei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 548 BGB unerheblich. Die Klägerin war seitdem in der Lage, durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft das Mietobjekt auf Veränderung und Verschlechterung ungestört zu untersuchen; demzufolge hatte sie auch am 28.3.2006 das am 9.6.2006 erstellte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Allerdings war auch in dem Zeitraum zuvor Verjährung noch nicht eingetreten, da jedenfalls bis zu der gesetzten Frist vom 12.8.2003 eine vollständige und unzweideutige Aufgabe des Besitzes durch die Beklagte nicht erfolgt war, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Räumungsarbeiten durchgeführt hatte. Eine etwa zu diesem Zeitpunkt angelaufene Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Klägerin gemäß § 548 BGB war jedenfalls durch die Erhebung der am 22.1.2004 vor dem Landgericht Wiesbaden eingereichten und der Beklagten am 13.2.2004 zugestellten Klage auf Räumung des Grundstücks rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.2005 und damit grundsätzlich am 22.2.2006 (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Hemmung galt auch für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin (§ 213 BGB). Denn dieser Anspruch resultiert aus demselben Grunde wie der Räumungsanspruch selbst und ist nach Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist und dem Verlangen von Schadenersatz durch die Klägerin an dessen Stelle getreten (§ 281 Abs. 4 BGB). Bei dem Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen interessenidentischen Ersatzanspruch zu dem Räumungsanspruch der Klägerin (vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f. ; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 213, Rdnr. 3; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 213, Rdnrn. 1 ff., 5; Peters, in: Staudinger, BGB, Stand 2004, § 213, Rdnrn. 4, 6 f.; zur alten Rechtslage vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1779: anders nur, wenn Gegenstand der zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme ein vermeintlicher Anspruch ist, der jedoch tatsächlich nicht besteht; a.M. unter unrichtige Berufung auf diese Entscheidung des BGH: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnrn. 2, 14). Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Unterlassens der Räumungsverpflichtung begann infolge mehrfach abgegebener Anerkenntnisse des Räumungsanspruchs einschließlich der näher bestimmten Verpflichtungen durch die Beklagte jeweils neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB). Die Beklagte hat mehrfach durch schlüssiges Verhalten der Klägerin gegenüber deren Ansprüche anerkannt, nämlich mit der Erklärung in der an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 6.12.2005 (Blatt 56 der Akte), mit der Information der Klägerin Ende Januar 2006 über die weiteren im Zuge der Räumung durchgeführten Arbeiten und mit der von ihr selbst vorgetragenen Durchführung weiterer Arbeiten in den ersten Februartagen. Dies hatte jeweils den Neubeginn der für diese Ansprüche der Klägerin sowie für die entsprechenden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung geltende Verjährungsfrist zur Folge. Diese endete damit Anfang August 2006. Weitere Umstände, welche bis zu diesem Zeitpunkt eine Ablaufhemmung oder einen Neubeginn der Verjährung dieser Ansprüche zur Folge gehabt hätten, sind nicht ersichtlich. Die kurze Verjährung des § 548 BGB umfaßt sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden, so daß auch auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 1 BGB) gestützte entsprechende Schadenersatzansprüche verjährt sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnr. 7 m.w.N.). Der Klägerin steht aber aus dem abgeschlossenen Vergleich ein Anspruch auf Schadenersatz zu, welcher noch nicht verjährt ist, da er in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). In dem gerichtlichen Vergleich haben die Parteien die mietvertragliche Räumungspflicht der Beklagten (§ 546 Abs. 1 BGB) einvernehmlich erweitert (§ 311 Abs. 1 BGB). Gemäß Ziffer 1, 2. Absatz des Vergleichs umfaßte die Räumungsverpflichtung der Beklagten sämtliche Materialien, auch soweit sie sich außerhalb der Mietfläche befanden, und insbesondere auch die Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt, Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit etwaige Gegenstände nicht in ihrem Eigentum standen, mit Ausnahme einer näher bezeichneten auf dem beigefügten Lageplan markierten Erdhalde. Soweit der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht auf dem Unterlassen der mietvertraglich geschuldeten Räumung des Mietobjekts selbst, sondern auf der Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten oder der in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen beruht, aber nicht die Mietsache selbst, sondern andere Grundstücksteile betrifft, verjährt er in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers (§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Parteien hatten den geschlossenen Mietvertrag nicht auf diese außerhalb des Mietgegenstandes liegenden Grundstücksteile erweitert. Selbst wenn die Klägerin von der widerrechtlichen Nutzung der Flächen durch die Beklagte Kenntnis erlangt und dennoch nicht sogleich Beseitigung der Ablagerungen gefordert, sondern diese längere Zeit akzeptiert hätte, so ergäbe sich hieraus keine Einigung über ein Nutzungsrecht der Beklagten oder auch nur eine Duldung der Ablagerungen durch die Klägerin. Ihr Vorbringen, die Parteien hätten das Mietverhältnis einverständlich auf diese Flächen erweitert, hat die Beklagte nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag hinreichend substantiiert. Die Regelung des § 548 BGB bezieht sich nur auf Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache selbst. Diese Vorschrift soll die rasche und abschließende Abwicklung von Nebenansprüchen aus einem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen (vgl. BGH, NJW 2005, 739, 741; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.: BGH, NJW 1987, 187 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f. ). Allerdings kann die Verjährungsregelung des § 548 BGB nach ihrem genannten Zweck auch dann anwendbar sein, wenn ein Mieter einen einheitlichen Schaden an vermieteten und nicht vermieteten Teilen einer Sache verursacht (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. ). Dies ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beeinträchtigen nicht vermieteten Teile des Grundstücks nicht im unmittelbaren Besitz der Klägerin gestanden hätten. Zwar sind zumindest Teile hiervon anderweitig vermietet. Es ist aber davon auszugehen, daß sie der Klägerin dennoch in ausreichendem Maße frei zugänglich waren und sie demzufolge in der Lage war, Art und Ausmaß der Schäden sofort festzustellen, wie sie es auch tatsächlich getan hat (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß der Schaden an den nicht vermieteten Grundstücksteilen einen etwaigen Schaden an dem Mietobjekt selbst deutlich überwiegt. Auf den Umfang des Schadens kommt es für die Geltung der kurzen Verjährungsfrist nach dem Willen des Gesetzes nicht nach. Die Beklagte hat aber nicht eine einheitliche schädigende Handlung vorgenommen, so daß auch die Anwendung einer einheitlichen Verjährungsregelung interessengerecht erschiene. Jedenfalls dann, wenn durch dieselbe Handlung oder Unterlassung des Mieters eine vertragliche Pflicht verletzt wird und dabei Schäden sowohl an vermieteten als auch an nicht vermieteten Grundstücksteilen entstehen, ist ein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Verjährung nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. ). Die Beklagte hat aber jeweils vorsätzlich ihre mietvertraglichen Rechte in der Weise überschritten, daß sie die Materialien deutlich außerhalb der angemieteten Fläche ablagerte. Hiermit hat sie durch gesonderte Handlungen in jedem Einzelfall einen neuen Schaden an den verschiedenen nicht mitvermieteten Flächen begründet. In diesem Fall erscheint eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 548 BGB als nicht interessengerecht. Vielmehr wäre bei dieser Sachlage eine Privilegierung des Mieters, der unberechtigt andere Flächen des Vermieters nutzt, gegenüber einem Dritten, der gleiches tut, nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt auch für den in dem Vergleich begründeten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Entfernung diverser Materialien von dem Mietobjekt selbst unabhängig davon, ob die Beklagte selbst sie dort aufgebracht hat und ob sie in ihrem Eigentum stehen (§ 311 Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich wie dargelegt nicht mehr um die ursprünglich rein mietvertragliche Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks; vielmehr haben die Parteien eine neue Vereinbarung mit zusätzlichen dienstvertraglichen Elementen getroffen. Die Bestimmung des § 548 BGB ist hierauf nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung ist mangels vergleichbarer Interessenlage nicht geboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll zwischen den Mietvertragsparteien eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff. ). Die Klärung der Erfüllung sonstiger übernommener dienstvertraglicher Pflichten, die zudem gerade nach bereits gemeinsam getroffener Feststellung des Zustandes des Mietobjekts und des Umfangs der Räumungsverpflichtung des Mieters und ihrer entsprechenden Anerkennung in dem gerichtlichen Vergleich begründet worden sind, muß nicht aus den entsprechenden Gründen in der gleichen kurzen Frist von sechs Monaten erfolgen. Die für diese Ansprüche demzufolge geltende dreijährige Verjährungsfrist ist aber noch nicht abgelaufen, da ihr Lauf durch die mehrfach erklärten Anerkenntnisse wie oben dargelegt wiederholt neu begann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB) und sie jedenfalls durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am 29.3.2007 zugestellten Klage rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die von der Klägerin beantragte Regelung der Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da sie sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (§ 108 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).