Urteil
2 U 106/09
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1007.2U106.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/24 O 23/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.590,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/24 O 23/09) wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.590,88 EUR festgesetzt. I. Die Klägerinnen begehrten mit der Klage ursprünglich die Feststellung, dass die Beklagte ihnen einen Betrag in Höhe von 45.490,88 EUR schulde, der hinterlegt sei sowie weiterhin die Feststellung, dass dieser Betrag aus der Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen sei. Diesem Begehren lag zugrunde, dass die Klägerinnen Eigentümer des Hotelgebäudes in der … Straße .. in O1 sind. Dieses Hotel war ursprünglich an den Vater der Beklagten etwa ab dem Jahr 1973 vermietet worden. Dieser Vertrag mit dem Vater der Beklagten wurde mehrfach verlängert, letztmals bis zum 31. Dezember 2008. Nachdem der Vater der Beklagten Anfang Dezember 2005 starb, vermieteten die Klägerinnen das Hotel an die Beklagte zu wirtschaftlich den gleichen Bedingungen wie das Hotel ursprünglich an den Vater der Beklagten vermietet war. Der Mietzins wurde seit Beginn des Mietverhältnisses von den Klägerinnen nicht erhöht. Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Beklagten kam es bereits zu Zahlungsrückständen. Diese führten dann dazu, dass die Klägerinnen das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos kündigten. Der Räumungsaufforderung kam die Beklagte indes nicht nach, so dass die Klägerinnen Räumungsklage erhoben. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2008 wurde die Beklagte verurteilt, das Hotel zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben. Der Beklagten wurde in diesem Urteil gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- EUR abzuwenden. Von dieser Abwendungsmöglichkeit machte die Beklagte Gebrauch und zahlte am 11.06.2008 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main den Betrag von 60.000,-- EUR ein. Die 60.000,-- EUR waren der Beklagten von dem Zeugen Z1 zur Verfügung gestellt worden, der gleichfalls in dem Hotelbetrieb arbeitete. Der Geldbetrag wurde unter dem Aktenzeichen 2 HL 3973/08 F eingezahlt und am 13.06.2008 eine entsprechende Hinterlegungsbescheinigung ausgestellt. In dem Antrag auf Hinterlegung sind als Empfangsberechtigte aufgeführt zum einen die Hinterlegerin, also die Beklagte, und die Klägerinnen. Die Beklagte hat ihren eventuellen Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an den Zeugen Z1 abgetreten. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.09.2008 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und dieses Urteil mithin rechtskräftig. Durch die Entnahme der Verfahrenskosten für diesen Herausgabeprozess hat sich der Hinterlegungsbetrag auf 49.386,88 EUR vermindert. Mit Schreiben vom 05.11.2008 machten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten rückständige Mietzinszahlungen und Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von 76.590,88 EUR geltend. Für die Jahre 2007 und 2008 errechneten die Klägerinnen insgesamt einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von 45.590,88 EUR. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Berechnung wird auf die Aufstellung (Bl. 31, 32 d.A.) verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 26.01.2009 machten die Klägerinnen gegen die Beklagte wegen der verspäteten Herausgabe des Hotels weiterhin Ansprüche wegen entgangenen Gewinns geltend. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagten als Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und die Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin übertragen. Mit ihrer am 05. Februar 2009 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage haben die Klägerinnen zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 45.590,88 EUR begehrt, der sich aus rückständigen Mieten und Nutzungsentschädigungen zusammensetzt, wie sich dies aus der Aufstellung Bl. 31, 32 d.A. ergibt. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, bei dem hinterlegten Betrag handele es sich um insolvenzfreies Vermögen, da die Beklagte ihren Rückzahlungsanspruch bereits lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Zeugen Z1 abgetreten habe, so dass der Vermögensbestand durch die Abtretung aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden sei. Sie haben weiterhin vertreten, dass für den Fall, dass der Rückzahlungsanspruch nicht abgetreten worden sei, in diesem Fall den Klägerinnen ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO zustehen würde, welches sie gegen die Beklagte geltend machen könnten. Die Klägerinnen haben sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 bezogen. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass ihnen wegen der Mietrückstände und der ausstehenden Nutzungsentschädigungen ein Betrag in Höhe von 45.590,88 EUR gegen die Beklagte zustehe und die Beklagte wegen dieses Betrages die Zustimmung zur Entnahme aus der Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle zu erteilen habe. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, dass den Klägerinnen ein Betrag in Höhe von 45.590,88 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2008 zusteht und ein weiterer Betrag wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten über 2.308,60 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 und diese Beträge sowie auch der Betrag zur Kostenerstattung wegen des hier in Rede stehenden Verfahrens aus der Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main – 2 HL 3973/08 F – zu entnehmen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, weil diese nicht gegen die Beklagte selbst zu richten sei, sondern allenfalls gegen die Insolvenzverwalterin. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen die Feststellungen in dem Berufungsurteil nicht entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da den Klägerinnen kein Feststellungsinteresse zustehen würde. Hinsichtlich der gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsansprüche hätten die Klägerinnen Leistungsklage erheben können. Eine solche sei aber ebenfalls unzulässig, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden sei. Weiterhin hat das Landgericht dargelegt, dass, soweit sich die Klägerinnen auf ein Absonderungsrecht im Sinne des § 50 InsO berufen würden, gleichfalls kein Anspruch gegen die Beklagte bestehen würde, weil die Geltendmachung der Rechte aus dem Absonderungsrecht gemäß §§ 166 ff. InsO gegenüber der Insolvenzverwalterin hätte erfolgen müssen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Insolvenzverwalterin mögliche Rechte der Beklagten an dem hinterlegten Geld zu Gunsten der Klägerinnen freigegeben habe, so dass die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung nicht einschlägig sei. Im Übrigen hat das Landgericht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen für den hinterlegten Betrag verneint, da diese insoweit die Beklagte ungeachtet einer insolvenzrechtlichen Verstrickung auf Zustimmung zur Freigabe hätten verklagen können. Gegen dieses ihnen am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer bei Gericht am 10. Juni 2009 eingegangenen Berufung, die an diesem Tage auch begründet wurde. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Hinterlegungsmasse um ein insolvenzfreies Vermögen handele. An dem hinterlegten Geld habe die Beklagte nach erfolgter Hinterlegung kein Eigentum mehr. Ihren Rückzahlungsanspruch habe die Beklagte unstreitig aber schon bei der Hinterlegung an Herrn Z1 abgetreten. Da die Beklagte die 60.000,-- EUR von Herrn Z1 zur Verfügung gestellt bekommen habe und auch den Rückzahlungsanspruch an diesen Zeugen sofort wieder abgetreten habe, habe der hinterlegte Betrag nicht mehr zum Vermögen der Beklagten gehört und sei deshalb auch nicht durch das Monate später eröffnete Insolvenzverfahren verstrickt worden. Trotz der Abtretung des Rückzahlungsanspruches sei die Beklagte Hinterlegungsbeteiligte geblieben, gegen die der Zahlungsanspruch wegen der hinterlegten Sicherheit geltend zu machen sei. Ferner vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass ein eventuell bestehendes Absonderungsrecht nach § 50 InsO nicht gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend zu machen wäre, sondern hier § 173 InsO zum Zuge kommen müsse. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in die Freigabe der restlichen Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main A ./. B – 2 HL 7973/08 F – einzuwilligen. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen, die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass sie den Klägerinnen mindestens den Betrag 45.590,88 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 schuldet und wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten weitere 2.303,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 schuldet und zuzustimmen, dass diese Beträge sowie die gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten wegen dieses Rechtsstreites aus der Hinterlegungsmasse bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main A ./. B – 2 HL 7973/08 F – entnommen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerinnen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO anzumelden hätten. Zudem fehle die Passivlegitimation der Beklagten, weil diese die begehrte Einwilligungserklärung mangels Verfügungsbefugnis nicht abgeben könne. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Klägerinnen können von der Beklagten nicht die Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages verlangen, da die Beklagte infolge der Insolvenzeröffnung nicht mehr berechtigt ist, eine solche Zustimmungserklärung abzugeben, da diese Erklärung eine Verfügung über einen Vermögensteil bedeuten würde. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber die Verfügungsbefugnis der Beklagten gerade auf die Insolvenzverwalterin übergegangen, so dass allenfalls diese hätte in Anspruch genommen werden müssen (§ 80 Abs. 1 InsO). Durch die Hinterlegung des Betrages von 60.000,-- EUR ist ein Hinterlegungsverhältnis im Sinne der Hinterlegungsordnung begründet worden, welches als öffentlich-rechtliches Verhältnis ausgestaltet ist. Dieses Verhältnis ist durch den Verwaltungsakt, nämlich die Annahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2006 gemäß § 6 Hinterlegungsordnung begründet worden. Durch die Hinterlegung der 60.000,-- EUR ist ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle entstanden, der aber nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der andere Beteiligte eine Freigabeerklärung abgibt. Der Anspruch selbst ist ein Bereicherungsanspruch, mit dem erreicht werden soll, dass der auf Freigabe in Anspruch genommene Beteiligte eine ungerechtfertigte Bereicherung seines Vermögens herauszugeben hat. Mithin stellt sich die Freigabeerklärung als Verfügung über einen Vermögensbestandteil der Beklagten dar, die ihr aber gerade wegen der Regelung des § 80 InsO untersagt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Geld, das hinterlegt wurde, aus Mitteln eines anderen stammt, denn dieser hat keinen Anspruch auf Herausgabe und ist nicht der Beteiligten im Sinne des § 13 der Hinterlegungsordnung (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 13, Anm. 12). Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten würde, dass durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs der Beklagten an den Zeugen Z1 dieser möglicherweise als Beteiligter des Hinterlegungsverhältnisses anzusehen sein würde, wäre die Klage gegen die Beklagte nicht begründet, weil sie dann nicht mehr als Beteiligte anzusehen wäre, mithin von ihr auch nicht die Abgabe einer Freigabeerklärung verlangt werden könnte. Die von dem Klägervertreter auch in der Berufungsinstanz zitierte Entscheidung des BGH führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidung gerade darauf abstellt, dass der Insolvenzverwalter einen Massegegenstand freigegeben hatte. Eine solche Freigabeerklärung hinsichtlich des hinterlegten Betrags ist aber hier von der Insolvenzverwalterin nicht abgegeben worden, vielmehr macht sie im Gegenteil gegen den Zeugen Z1 einen Anfechtungsanspruch auf Rückführung des Betrages der 60.000,-- EUR in die Insolvenzmasse geltend. Wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis der Beklagten könnten die Klägerinnen einen Anspruch allenfalls gegen die Insolvenzverwalterin geltend machen, welcher aber bewusst von ihnen nicht erhoben wurde. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass den Klägerinnen an dem hinterlegten Betrag ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zustehen würde, könnte dies gleichfalls nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden, vielmehr sind Absonderungsrechte nach der Regelung des § 166 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Soweit sich die Klägerinnen auf § 173 InsO berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da nicht ersichtlich ist, dass die Insolvenzverwalterin nicht zur Verwertung der Forderung berechtigt ist, an der ein Absonderungsrecht besteht. Die Voraussetzung des § 173 InsO sind nämlich nicht gegeben, da die Klägerinnen ohne die begehrte Zustimmung zur Auszahlung des Betrages ihr Pfandrecht nicht selbst verwerten dürfen, sie vielmehr auf die entsprechende Zustimmung angewiesen sind, die aber die Beklagte selbst nicht mehr abgeben kann, sondern allenfalls die Insolvenzverwalterin. Soweit die Klägerinnen mit der Berufung die erstinstanzlich gestellten Hauptanträge als Hilfsanträge weiterverfolgen, haben diese Anträge bereits aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg und zudem kann zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung ist dem § 97 ZPO entnommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.