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Urteil

2 U 73/10

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0520.2U73.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.02.2010 (Az. 2 O 298/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.02.2010 (Az. 2 O 298/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage Rückzahlung überzahlter Miete geltend. Die Klägerin ist eine Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Sie wurde zum 02.07.2007 gekündigt und befindet sich in der Liquidation. Gegründet wurde sie zum 30.06.2004 durch einen Zusammenschluss der Dr. A & Partner GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Dr. A, der der Ehemann der Beklagten ist, B, Dr. C und D, sowie der Kanzlei E & F, bestehend aus den Herren E und F. Die Dr. A & Partner GbR wiederum war zum 31.12.1998 gegründet worden. Bei Gründung der Klägerin bestand Einvernehmen, dass sämtliche Forderungen der Dr. A & Partner GbR auf die Klägerin übertragen wurden. Die Dr. A & Partner GbR nutzte vom 01.01.1999 bis zum 30.06.2004 das im Eigentum der Beklagten stehende Bürogebäude in O1, …, zu 60 %, während die restlichen 40 % von der … Dr. A & E Gesellschaft für … mbH genutzt wurden, deren Gesellschafter wiederum die Beklagte, ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder sind. Zuvor hatte die Steuerberatungskanzlei des Herrn Dr. A jene Räume insgesamt angemietet gehabt, sie zu 60 % selbst genutzt und den Rest an die … untervermietet gehabt. Den Gesellschaftern B, Dr. C und D der Dr. A & Partner GbR lag zu jener Zeit kein schriftlicher Mietvertrag mit der Beklagten vor. Während der 1. Instanz war unstreitig, dass die Dr. A & Partner GbR ab dem 01.01.1999 einen monatlichen Mietzins von 18.000,--DM (= 9.203,25 EUR) zzgl. Umsatzsteuer an die Beklagte zahlte und dass die … an die Beklagte einen jährlichen Mietzins von 73.626,--EUR erbrachte. Bereits zur Zeit des Berufungsverfahrens erwirkte der Gesellschafter Dr. C gegen Dr. A ein Versäumnisurteil, nach dem ihm Einsicht in die Bücher der Klägerin zu gewähren war, die sich überwiegend im Besitz des Ehemannes der Beklagten befanden. Am 06.12.2010 konnte Dr. C dann Einsicht nehmen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hatten zur Folge, dass nunmehr unstreitig ist, dass die Dr. A & Partner GbR in den Jahren 1999 und 2000 jeweils 469.800,--DM brutto an die Beklagte als Mietzins zahlte. Bis Juli 2001 erfolgten weiter entsprechend hohe Zahlungen, dann leistete die GbR monatlich nur noch 20.880,--DM brutto an die Beklagte. Zudem war zwischen Herrn Dr. A und der … am 01.11.1993 ein Mietvertrag geschlossen worden (Bl. 279 ff. Bd. II d.A.), nach dem die … für jene Fläche von 40 % einen monatlichen Mietzins von netto 15.750,-- DM zu zahlen hatte, was sie sodann auch tat. Bis Ende 1998 leistete sie diese Summe an Herrn Dr. A, danach an die Dr. A & Partner GbR, und zwar bis einschließlich Juli 2001. Danach zahlte die … monatlich 13.920,--DM brutto an die Beklagte, was dem Mietzins entspricht, der in einem Vertrag zwischen der Beklagten und der … geregelt ist, der als Datum des Abschlusses den 20.12.1998 benennt (Bl. 294 ff. Bd. II d.A.). Ferner veranlasste Dr. A, dass die in den Jahren 1999 und 2000 von der … an die Dr. A & Partner GbR gezahlten Beträge auf sein Gesellschafterverrechnungskonto umgebucht wurden. Am 19.09.2009 fand eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, in der mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter und gegen die Stimme von Dr. A beschlossen wurde, den vorliegenden Prozess zu führen (Bl. 109 ff. sowie 122 Bd. I d.A.). Ferner hatten die Gesellschafter B, Dr. C, D, E und F gegen die hiesige Beklagte und ihren Ehemann ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, um die marktübliche Miete jenes Anwesens und die Mietfläche zu bestimmen. Auf die Beiakte 2 OH 24/07 LG Limburg und die dortigen Gutachten wird verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, dass Dr. A Ende 1998 die übrigen Gesellschafter der Dr. A & Partner GbR darüber informiert gehabt habe, dass die GbR einen monatlichen Mietzins von 18.000,--DM netto (= 20.880,--DM brutto) zu entrichten habe, wobei das Gebäude eine Bürofläche von ca. 1.600 qm habe. Vermietet werde lediglich der Rohbau einschließlich der Außenanlage, da der Innenausbau von seiner damaligen Steuerberaterkanzlei bezahlt worden sei. Von der … als Untermieterin erhalte die GbR jedoch einen jährlichen Mietzins von 73.626,--DM. Von der Richtigkeit dieser Angaben sei man dann ausgegangen. Sämtliche mietvertragliche Vereinbarungen seien dabei zwischen dem Ehemann der Beklagten als deren Vertreter und den restlichen Gesellschaftern getroffen worden, womit die Beklagte einverstanden gewesen sei. Erst im Zuge der Kündigung der Sozietät und nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hätten die anderen Gesellschafter erfahren, dass die Bürofläche gemäß dem im Beweisverfahren erstatteten Gutachten tatsächlich nur 1.069 qm betrage und für das ganze Anwesen lediglich ein Mietzins von 7.689,--EUR angemessen sei. Für die genutzten 60 % seien damit lediglich 4.613,40 EUR angemessen, während 9.203,25 EUR gezahlt wurden. Der tatsächlich gezahlte Mietzins sei daher sittenwidrig überhöht, wobei das grobe Missverhältnis auch für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Die sich ergebende monatliche Überzahlung in Höhe der Differenz von 4.589,85 EUR begehrt sie im Wege einer Teilklage für die Zeit von Oktober 1999 bis September 2000. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 63.890,71 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage bereits als unzulässig erachtet, da der hierauf gerichtete Gesellschafterbeschluss nicht wirksam sei. Ferner verweist sie auf einen schriftlichen Mietvertrag zwischen ihr und der Dr. A & Partner GbR (Bl. 63 ff. Bd. I d.A.), der wie aufgeführt tatsächlich am 20.12.1998 geschlossen worden sei und nach dem die GbR für die genutzten 60 % monatlich 20.880,-- DM brutto zu zahlen hätte. Ein solcher Mietzins sei angemessen, zumindest sei ihr das Gegenteil nicht bewusst gewesen. Sittenwidrigkeit scheide aus, zumal die Fachkenntnis über angemessene Miethöhen bei den Gesellschaftern der Klägerin zu erwarten sei. Dass die GbR weiterhin Untermiete von der … erhalten solle, sei nie gesagt worden. Auch sei nur von einer Gesamtfläche von 1.600 qm und nicht von einer solchen Bürofläche gesprochen worden. Da ihr Ehemann sie insoweit nicht vertreten habe, sei eine etwaige Täuschung durch ihn ihr auch nicht zuzurechnen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im 1. Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei jedoch zulässig, insbesondere liege ein wirksamer Beschluss der Klägerin zur Durchführung dieses Verfahrens vor. Zwar sei grds. gemeinsames Handeln aller Gesellschafter erforderlich, doch sei Dr. A von der Abstimmung wegen einer Interessenkollision ausgeschlossen gewesen. Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bestehe jedoch nicht, da ein Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen vorliege. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei davon auszugehen, dass es einen mündlichen Mietvertrag zwischen ihr und der Beklagten gebe, wonach monatlich 18.000,--DM zzgl. Umsatzsteuer für das gesamte Anwesen zu zahlen waren. Da die … Untermieterin der Klägerin gewesen sein solle, müsse sich dieser Vertrag der Parteien auf die gesamte Mietfläche beziehen. Bei jenem Vertrag sei die Beklagte wirksam von ihrem Mann vertreten worden. Auf den von ihr vorgelegten Vertrag vom 20.12.1998 könne hingegen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht dargetan sei, dass ihr Mann die Klägerin habe wirksam vertreten können. Nichtigkeit des bestehenden Vertrags scheide aus, da der vereinbarte Mietzins für das ganze Anwesen den angemessenen Mietzins nur um 20 % bzw. knapp 60 % überschreite, wie aus dem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren folge. Auch lägen sonst keine Umstände vor, aus denen sich Sittenwidrigkeit ergeben könnte. Eine Minderung wegen einer Mietflächenabweichung scheide aus, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, dass nur von einer Gesamtfläche von 1.600 qm die Rede gewesen sei, nicht noch einmal ausdrücklich entgegen getreten sei, weshalb dies als unstreitig anzusehen sei. Gegen dieses ihr am 04.03.2010 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 26.02.2010 hat die Klägerin am 06.04.2010, dem Dienstag nach dem Osterfest, Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt und diese am 04.05.2010 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Landgericht habe sie missverstanden, da sie nie gesagt habe, dass es tatsächlich einen Mietvertrag zwischen den Parteien gebe, ein solcher insbesondere auch weder infolge einer mündlichen Vereinbarung noch durch schlüssiges Handeln zustande gekommen sei. Sie habe vielmehr jeweils nur das wiedergegeben, was Dr. A gesagt habe, und eingeräumt, dass Mietzins von ihr gezahlt wurde. Da sich die Beklagte auf einen Mietvertrag beruft, der nur 60 % der Fläche zum Inhalt hat, hätte das Landgericht hier ansetzen müssen und prüfen, ob ein solcher Vertrag wirklich besteht und wenn ja, ob er sittenwidrig ist. Die Klägerin selbst ist der Auffassung, dass dieser Vertrag, wie auch derjenige mit gleichem Datum zwischen der … und der Beklagten, rückdatiert sei und erst im Jahr 2007 verfasst worden sei, als Dr. A gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 BGB für sie nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei. Auch sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie unstreitig gestellt habe, dass nur von einer Gesamtfläche von 1.600 qm und nicht von einer solchen Bürofläche die Rede gewesen sei. Etwaige Täuschungen durch Dr. A seien der Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie einen Betrag von 63.890,71 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Verträge vom 20.12.1998 seien nicht rückdatiert worden. Versehentlich sei die neue Vertragslage ab Anfang 1999 jedoch bei den Überweisungen bis Mitte 2001 nicht beachtet worden, weshalb zum letztgenannten Zeitpunkt die zuvor zu Unrecht geflossenen Beträge buchungstechnisch der tatsächlichen Rechtslage haben angepasst werden müssen. Die entsprechend geänderten Jahresabschlüsse seien von allen Gesellschaftern genehmigt worden, weshalb ihnen schon damals die tatsächliche Vertragslage bekannt gewesen sein müsse. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags im 2. Rechtszug wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 04.04.2010 (Bl. 150 ff. Bd. I d.A.), vom 08.11.2010 (Bl. 245 ff. Bd. I d.A.) und vom 24.01.2011 (Bl. 262 ff. Bd. II d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.06.2010 (Bl. 197 ff. Bd. I d.A.) und vom 13.05.2011 (Bl. 324 ff. Bd. II d.A.) nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung sowie eine wirksame Vertretung der Klägerin liegen vor. Zwar bedarf es hierzu grds. eines gemeinsamen Handelns aller Gesellschafter, §§ 709, 714 BGB. Dass für die Klägerin vorliegend etwas anderes vereinbart wurde, ist nicht dargelegt. Und bei der Beschlussfassung bzgl. der Klage hat der Gesellschafter Dr. A zwar dagegen gestimmt. Das Recht zur Stimmabgabe kann bei einer Interessenkollision aber entfallen, so dass eine gleichwohl abgegebene Stimme dann nicht zu berücksichtigen ist. In entsprechender Anwendung etwa von § 34 BGB ist dies z.B. dann der Fall, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtstreit mit ihm selbst geht. Ein Stimmrechtsausschluss kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn es nur um Geschäfte bzw. Prozesse mit nahen Angehörigen geht (BGH, Urteil vom 29.03.1971, III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, zitiert nach juris, Rdnr. 29). Nach §§ 157, 242 BGB kann dies aber auch dann der Fall sein, wenn ein Ausschluss erforderlich ist, um den Einfluss gesellschaftsfremder Sonderinteressen eines Gesellschafters auf die Handlungen der GbR zu verhindern (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Vorb.v. § 709 Rdnr. 15). Vorliegend soll mit der Klage letztlich geklärt werden, ob der Gesellschafter Dr. A zugunsten der Beklagten, seiner Ehefrau, Handlungen vorgenommen hat, die für die GbR nachteilig waren. Sollte dieser Vortrag richtig sein, läge ein Fall vor, in dem gesellschaftsfremde Sonderinteressen zu Lasten der Klägerin durchgesetzt wurden, so dass es dann offensichtlich wäre, dass der betroffene Gesellschafter kein Interesse an einer Aufklärung haben kann, weshalb eine relevante Interessenkollision gegeben wäre. Für die Frage der Zulässigkeit muss dabei gemäß dem Gedanken der doppelrelevanten Tatsachen der Vortrag einer entsprechenden Sachlage ausreichen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag kein Anspruch zusteht. Denn vorliegend macht sie einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB geltend. Unstreitig erfolgten im relevanten Zeitraum monatliche Zahlungen der Klägerin zugunsten der Beklagten von zumindest 20.880,--DM, wobei mittlerweile sogar solche von 39.150,--DM unbestritten sind. Der neue Vortrag bzgl. der Erkenntnisse, die die Klägerin infolge der erstrittenen Einsicht in die Bücher gewonnen hat, ist dabei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch zulässig und zu berücksichtigen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ist allein strittig, ob insoweit ein Rechtsgrund besteht. Bei § 812 BGB trifft den Kläger die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt auch für das Merkmal des fehlenden rechtlichen Grundes. Der Beklagte muss aber im Sinne einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Der Gläubiger muss dann nur beweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rdnr. 76). Einen Rechtsgrund für die Differenz in Höhe von 18.270,--DM zwischen den nunmehr unstreitigen monatlichen Zahlungen von 39.150,--DM und den zuvor benannten 20.880,--DM trägt zwar keine Partei vor. Auch eine Rückzahlung dieses Unterschiedsbetrags ist nicht dargelegt. Diese Differenz ist jedoch nicht Streitgegenstand des Verfahrens, weshalb hierauf nicht abgestellt werden kann. Denn die Klägerin hat den Streitgegenstand durch ihren Vortrag in der Klageschrift dahin bestimmt, dass sie die Differenz zwischen einer monatlichen Zahlung von 9.203,25 EUR und dem angemessenen Mietzins von 4.613,40 EUR, mithin also 4.589,85 EUR pro Monat begehrt. Der Betrag, der über die zunächst vorgetragenen monatlichen Zahlungen hinausgeht, ist damit etwas anderes und deshalb ein anderer Streitgegenstand. Die Klägerin hat bisher auch nicht deutlich gemacht, dass sie ihre Forderung zumindest auch hierauf stützen will. Für die streitgegenständlichen Zahlungen von monatlich 20.880,-- DM beruft sich die Beklagte als Rechtsgrund allein auf einen Mietvertrag vom 20.12.1998, der eine entsprechende Mietzinsverpflichtung der Klägerin beinhalten soll. Zwar bestreitet die Klägerin die Existenz dieses Vertrags, doch muss vorliegend nicht geprüft werden, ob es ihr gelungen ist, ihre Behauptung zu beweisen, dass dieser Vertrag tatsächlich erst viel später nachträglich erstellt worden sei. Denn hierauf kommt es deshalb nicht an, weil aus dem klägerischen Vortrag selbst ein anderer Rechtsgrund folgt, so dass bereits der Klägervortrag unschlüssig ist. Die rechtliche Würdigung des von der Klägerin dargelegten Sachverhalts führt dazu, dass bereits aus ihrem eigenen Vortrag die Existenz eines wirksamen, konkludent zustande gekommenen Vertrags folgt, der einen Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen darstellt. Unstreitig gab es zuvor einen Mietvertrag zwischen der Steuerberaterkanzlei Dr. A und der Beklagten. Zwar behauptet keine Partei eine ausdrückliche Vereinbarung dahin, dass dieser bei der Gründung der GbR nunmehr auf diese habe übergehen sollen. Die Klägerin selbst trägt jedoch vor, dass Dr. A die anderen Gesellschafter über das Mietverhältnis mit der Beklagten informiert habe. Anhand der Umstände geschah dies offenbar in der Absicht, dass vorgeschlagen wurde, diesen Vertrag nunmehr mit der GbR als neuem Vertragspartner der Beklagten fortzusetzen, zumal diese für ihre beabsichtigte Geschäftstätigkeit solche Räume benötigte. Indem sowohl gegen den Inhalt dieser Mitteilungen wie auch gegen die nachfolgenden Mietzinszahlungen an die Beklagte keine Einwände erhoben wurden und die GbR sodann die Räume nutzte, kam damit konkludent eine entsprechende gesellschaftsinterne Einigung dahin zustande, das bisherige Vertragsverhältnis zu den mitgeteilten Bedingungen fortzusetzen. Anders kann jenes gemeinsame Verhalten der Gesellschafter unter Berücksichtigung der bestehenden Umstände nicht aufgefasst werden. Da Dr. A nach dem klägerischen Vortrag die Beklagte wirksam vertreten konnte und dies auch tat, wurde damit gleichzeitig auch nach außen der Übergang des Mietvertrages vereinbart. Zwar stand Dr. A bei dieser Einigung entgegen § 181 BGB auf beiden Seiten. Indem sowohl die Beklagte wie auch die anderen Gesellschafter mit diesem Auftreten des Dr. A auf beiden Seiten einverstanden gewesen waren, insbesondere die Beklagte ihn gerade mit ihrer Vertretung gegenüber der GbR beauftragt hatte, lag jedoch eine konkludente Gestattung vor, was grds. möglich ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 181 Rdnr. 17). Da die Beklagte die Räume sodann auch der neuen GbR zur Verfügung stellte und diese sie nutzte und Mietzins zahlte, während die Beklagte diesen entgegen nahm und akzeptierte, kann dies nur so aufgefasst werden, dass beide Seiten auch tatsächlich von einem wirksamen Vertrag ausgingen, dies also von ihrem beiderseitigen Willen so wirklich getragen war. Insbesondere macht der Vortrag der Klägerin keinen Sinn, dass man zwar jahrelang bewusst Mietzins an die Beklagte gezahlt habe, einen Mietvertrag mit ihr aber nicht habe schließen wollen. Ein solcher ist ausgehend von den von ihr selbst geschilderten Verhaltensweisen vielmehr schlüssig zustande gekommen. Nach seinem Inhalt stellt dieser konkludent entstandene Mietvertrag einen Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen dar. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war Teil der internen Absprache, dass wie zuvor ein Untermietzins seitens der … fließt, was begriffsnotwendig voraussetzt, dass die GbR die betroffenen Untermieträume zur Verfügung stellen kann. Inhalt dieser GbR-internen Einigung war dann aber die Gesamtfläche des Gebäudes, wie es auch zuvor aufgrund des Vertrages der Beklagten mit ihrem Ehemann gewesen war, wofür 18.000,--DM netto pro Monat gezahlt werden sollte. Da Dr. A nach dem klägerischen Vortrag insoweit Vertreter der Beklagten war, bedeutet dies, dass auch der Mietvertrag und damit das gleichzeitig zustande gekommene Außengeschäft denselben Inhalt hatten. Bereits nach dem klägerischen Vortrag liegt damit aber ein Rechtsgrund für diese Zahlungen von 20.880,--DM vor, weil ein Vertrag besteht. Für diesen kommt bei dem festgestellten Inhalt auch keine Sittenwidrigkeit in Betracht, da schon nach ihrem eigenen Vorbringen bezogen auf die Gesamtfläche keine solche Überschreitung des üblichen Mietzinses vorliegt, dass von einem groben Missverhältnis gesprochen werden könnte. Wie bereits das Landgericht zutreffend vorgerechnet hat, ergeben die im Zuge des selbständigen Beweisverfahren ermittelten Werte, auf die sich die Klägerin beruft, dass der angemessene Mietzins für die gesamte Fläche lediglich um ca. 20 % überschritten ist (9.203,25 EUR netto zu 7.689,--EUR netto) und bezogen auf eine Vermietung im Rohbauzustand eine Überhöhung von nur knapp 60 % vorliegt (9.203,25 EUR netto zu 5.800,--EUR netto). Ein auffälliges Missverhältnis ist jedoch bei Gewerberäumen erst bei einem Übersteigen der angemessenen Miete um 100 % anzunehmen (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rdnr. 76). Das Problem der Klägerin liegt nach ihrem eigenen Vortrag vielmehr darin, dass sie sich den erhaltenen Untermietzins durch das Vorgehen des Dr. A wieder hat abnehmen lassen, was aber keine Ansprüche gegen die Beklagte begründen kann. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin liegt damit ein Sachverhalt vor, nach dem ein Rechtsgrund besteht, weil ein Vertrag gegeben ist, der nicht nichtig ist. Zwar deckt sich dieser nicht mit demjenigen, den die Beklagte behauptet, doch ändert dies nichts an der fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Insbesondere bestreitet die Klägerin vehement den abweichenden Beklagtenvortrag, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass sie sich diesen hilfsweise zueigen machen will. Zudem trägt die Klägerin zwar vor, dass Dr. A bei jenem Vertragsschluss falsche Angaben über die Büroflächen gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfte der entsprechende Vortrag der Klägerin in der Klageschrift insoweit zwar ausreichen und war nicht zu verlangen, dass sie nach Schilderung eines abweichenden Verlaufs durch die Beklagte wiederholt, dass sie an ihrem Vortrag festhalte. Jedoch wird nicht vorgetragen, dass der Vertrag deshalb angefochten worden sei, so dass dieser Umstand für die Frage der Existenz eines Mietvertrags ohne Bedeutung ist. Auch trägt die Klägerin nicht vor, insoweit Minderungsansprüche geltend machen zu wollen. Ohnehin müsste sie dann ihren diesbezüglichen Vortrag beweisen, wobei sie aber nur Parteieinvernahme ihrer Gesellschafter anbietet und die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, weil weder die Zustimmung der Beklagten vorliegt noch bereits erster Beweis erbracht ist. Schließlich wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte den Vertrag bzgl. der von der … genutzten 40%-Fläche nicht erfüllt habe, etwa weil sie jenen Bereich ausschließlich der … direkt zur Verfügung gestellt habe. Ein hierauf gestützter Anspruch wird nicht begehrt. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits der klägerische Vortrag einen Rechtsgrund für die Zahlungen von 20.880,--DM beinhaltet, der auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zwar bestreitet die Klägerin das Vorliegen eines Vertrages, jedoch trägt sie selbst Umstände vor, die rechtlich dahin gewertet werden müssen, dass es doch einen solchen gab. Die Klage ist damit unschlüssig, so dass es auf den Vortrag der Beklagten nicht mehr ankommt. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).