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Urteil

2 U 59/11

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1111.2U59.11.0A
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Leitsätze
1. Die Veränderung des Hausanschlusses ist nicht deshalb von dem Anschlussnehmer veranlasst im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV, weil er sein Grundstück teilt und einen Teil in Kenntnis des Umstandes veräußert, dass der Käufer beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen, und dies eine Verlegung der Anschlussleitung erfordert. 2. Bei einer privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung mit einem Wasserversorgungsunternehmen findet das dem öffentlichen Recht eigene Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung nicht ohne weiteres Anwendung, sondern nur, sofern dieses Eingang in die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen gefunden hat, da seine Geltung für den Vertragspartner im Sinne eines objektiven Erklärungsempfängers bei Vertragsschluss erkennbar war.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.1.2011 (Az.: 5 O 37/10) teilweise abgeändert. Die Klageanträge zu 2) und 3) werden abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts verursachten Kosten zu tragen. Im übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu 10 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.983,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veränderung des Hausanschlusses ist nicht deshalb von dem Anschlussnehmer veranlasst im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV, weil er sein Grundstück teilt und einen Teil in Kenntnis des Umstandes veräußert, dass der Käufer beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen, und dies eine Verlegung der Anschlussleitung erfordert. 2. Bei einer privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung mit einem Wasserversorgungsunternehmen findet das dem öffentlichen Recht eigene Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung nicht ohne weiteres Anwendung, sondern nur, sofern dieses Eingang in die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen gefunden hat, da seine Geltung für den Vertragspartner im Sinne eines objektiven Erklärungsempfängers bei Vertragsschluss erkennbar war. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.1.2011 (Az.: 5 O 37/10) teilweise abgeändert. Die Klageanträge zu 2) und 3) werden abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts verursachten Kosten zu tragen. Im übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu 10 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.983,25 € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin betreibt ein Wasserversorgungsunternehmen. Sie verlangt von dem Beklagten als Kunden Duldung der Verlegung seiner Wasserhausanschlußleitung, des Setzens eines Wasserzählerschachtes an die Grundstücksgrenze sowie die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler nebst der mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten, Anpassung seiner Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlußleitung sowie Feststellung seiner Pflicht, die Kosten für die genannten Arbeiten zu tragen. Die Verlegung des Wasseranschlusses des Beklagten wurde durch die Planung eines Carports durch den Streithelfer auf dem Nachbargrundstück, welches er von dem Beklagten erworben hatte, gemäß der Baugenehmigung vom 23.4.2008 (Blatt 191 ff., 204 der Akte) erforderlich. Die zu verlegende Wasserleitung versorgt allein das Grundstück des Beklagten, nicht auch das des Streithelfers. Die Lage der bestehenden Leitung und die Planung sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2010 (Blatt 154 der Akte) dargestellt. Hinsichtlich der Pläne wird auf Blatt 21 ff. der Akte, der AVBWasserV auf Blatt 142 ff. der Akte und der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin auf Blatt 26 ff. der Akte verwiesen. Die Kosten für die Baumaßnahmen für die Wasserleitung betragen insgesamt 12.983,25 € gemäß der Auflistung der Klägerin (Blatt 182 der Akte). Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 26.1.2011, ihm zugestellt am 11.2.2011, berichtigt durch Beschluß vom 23.3.2011, dem Beklagten zugestellt am 25.3.2011, antragsgemäß verurteilt, 1. der Verlegung seiner Wasserhausanschlußleitung auf dem Grundstück des Herrn A, Straße1 Stadt1, das Setzen des Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze und die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler durch die Klägerin oder durch von ihr beauftragte Unternehmen sowie die mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten zu dulden, 2. seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlußleitung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluß mündende Wasserleitung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze (Wasserhausanschluß) verlegt und anschließt. 3. hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzählungsschachtes und der Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluß (Kundenanlage) zu tragen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Klagebegehren sei aus § 10 Abs. 2, 4 Nr. 2 AVBWasserV begründet. Danach sei die Klägerin befugt, die Lage des Hausanschlusses des Beklagten zu verlegen. Bestandsschutz stehe dem nicht entgegen, zumal durch die Verlegung seine Interessen nicht beeinträchtigt seien. Er sei zum Tragen der Kosten verpflichtet, da er die Verlegung der Leitung zwar nicht verlangt, aber veranlaßt habe. Hierbei reiche das Setzen einer zurechenbaren Ursache aus, welches in der Teilung des Grundstücks und der Veräußerung eines Teils in Kenntnis der Absicht des Käufers, das Grundstück zu bebauen, liege. Er habe es in der Hand gehabt, Änderungen seines Hausanschlusses durch eine dingliche Absicherung der Leitungsführung zu vermeiden. Die Umlegung der Leitung erfolge mithin aus einem von dem Beklagten zu vertretenden Grund. Die Kosten sollten daher nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Auf die Erforderlichkeit der Verlegung der Leitung für die von dem Streithelfer geplante Errichtung eines Carports komme es nicht an. Wegen der unverhältnismäßigen Länge der Leitung, die mit 40 Metern 15 Meter deutlich überschreite, müsse der Beklagte auch die Errichtung eines Wasserzählschachtes dulden und die Kosten hierfür tragen sowie seine Kundenanlage den neuen Gegebenheiten anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner am 15.3.2011 eingelegten und am 11.4.2011 begründeten Berufung. Der Senat hat ihm mit Beschluß vom 2.5.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen jedenfalls für eine Kostentragungspflicht lägen nicht vor. Nicht er, sondern der Streithelfer als der Veranlasser der Maßnahmen müsse die Kosten für eine Verlegung der Leitung tragen. Die bestehende Leitung sei ungeachtet ihres Alters funktionsfähig und müsse nicht ersetzt werden. Der Streithelfer habe bei seinen Bauvorhaben die bestehende Leitung berücksichtigen müssen. Im übrigen erfordere der geplante Carport lediglich Fundamente für vier Holzpfosten in der Größe von 30 x 30 cm. Auch die Länge der Leitung sei kein Grund für ihre Verlegung. Auch der Wasserzählerschacht sei nicht erforderlich geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.4. und vom 6.9.2011 (Blatt 363 ff., 427 ff. der Akte) verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.1.2011 (Az.: 5 O 37/10) abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bezieht sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, der Begriff „veranlassen“ im Sinne des § 10 Abs. 4 ABVWasserV sei im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Kontextes auszulegen, da die betreffenden Normen auf die öffentliche Wasserversorgung ausgerichtet seien. Der Begriff drücke einen Ursachenzusammenhang aus und enthalte keine zusätzliche subjektive Komponente. Dies resultiere aus einer Abwägung zwischen dem Verantwortlichkeitsprinzip des Grundstückseigentümers und dem Gemeindelastprinzip. Für Sonderinteressen eines Einzelnen solle nicht die Allgemeinheit haften. Der Mittelfluß der öffentlichen Hand müsse gewährleistet werden. Im Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung trügen die öffentlichen Abgaben höchstens die notwendigen Erhaltungs- und Verwaltungskosten. Der Beklagte habe mit der Veräußerung des Grundstücks die Ursache für die Veränderung des Hausanschlusses gesetzt, was für seine Haftung ausreiche. Er habe versäumt, seine Leitung dinglich zu sichern, obwohl ihm die Absicht des Käufers, das Grundstück zu bebauen bekannt gewesen sei und er damit habe rechnen müssen, daß vorhandene Versorgungsleitungen verlegt werden müßten. Die Errichtung des geplanten Carports sei baurechtlich genehmigt, die Verlegung der Leitung sei notwendig, da sie mit dem Carport überbaut würde. Bei der bisherigen Leitung handele es sich um eine verzinkte Stahlleitung, die stark anfällig für Rohrschäden und Inkrustation sei. Bereits die Erdarbeiten im Bereich der alten Leitung könnten zu Rohrbrüchen führen. Das Anbringen eines Wasserzählerschachts könne nicht nur beim erstmaligen Anschluß verlangt werden. Die Pflicht des Beklagten ergebe sich insofern bereits aus der Überlänge der Leitung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 29.6. und 2.11.2011 (Blatt 406 ff., 454 ff. der Akte) Bezug genommen. Auch der Streithelfer der Klägerin beruft sich auf die Begründung des Landgerichts. Er behauptet, bei dem Kauf des Grundstücks habe er nicht erkennen können, daß die Leitung sein Baufenster kreuze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.8. und 4.10.2011 (Blatt 421 ff., 448 f. der Akte) verwiesen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§ 511 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 517 ZPO). Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wurde ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 519 f. ZPO). In der Sache hat die Berufung überwiegend Erfolg, nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) betreffend die Anpassung seiner Anlage an die geänderte Wasserhausanschlußleitung sowie der entsprechenden Kostentragungspflicht, nicht hingegen bezüglich der Duldung der Verlegung seiner Wasserhausanschlußleitung und des Setzens des Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze sowie die Erneuerung des Leitungsabschnitts von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler. Der Beklagte ist zur Duldung der geplanten Maßnahmen gemäß dem Klageantrag zu 1) verpflichtet (§ 10 Abs. 2 AVBWasserV i.V.m. § 9 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin). Die Änderung des Hausanschlusses ist aufgrund der geplanten Errichtung des Carports erforderlich. Durch den Carport wäre die Leitung überbaut, wie sich aus den vorgelegten Planunterlagen des Streithelfers ergibt. Dies wäre im übrigen selbst bei einer Errichtung von Fundamenten nur für vier Holzpfosten in entsprechend kleinerer Dimensionierung der Fall. Die Klägerin ist gehalten, bei ihrer Ermessensentscheidung die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Sie muß nicht zuvor abwarten, bis die Beteiligten einen Streit gegebenenfalls untereinander gerichtlich geklärt haben. Der Streithelfer hat ein berechtigtes Interesse, auf seinem Grundstück nach seinen Wünschen einen Carport zu errichten. Berechtigte Interessen des Beklagten stehen dem nicht entgegen. Finanzielle Belange haben jedenfalls nicht das Gewicht, diese geplante Änderung selbst zu verhindern. Die Duldung umfaßt das geplante Setzen eines Wasserzählerschachts. Die Klägerin kann hingegen nicht mittels einer Klage entsprechend dem Antrag zu 2) verlangen, daß der Beklagte seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlußleitung anpaßt, da dies allein in seinem eigenen Interesse liegt. Er ist ihr gegenüber nicht verpflichtet, sein Haus an die Wasserleitung anzuschließen (vgl. § 12 AVBWasserV). Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, entsprechend dem Feststellungsantrag zu 3) der Klägerin die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzählungsschachts und der Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluß (Kundenanlage) zu tragen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVBWasserV i.V.m. § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin nicht vorliegen. Denn die Umlegung des vorhandenen Grundstücksanschlusses ist nicht von ihm veranlaßt und nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund erforderlich. Als ein solcher von dem Beklagten zu vertretender Grund kommt allein die Veräußerung eines Teils seines Grundstücks in Betracht, in welchem die Wasseranschlußleitung verläuft und welches der Streithelfer bebauen will. Diese Veräußerung war ursächlich im Sinne adäquater Kausalität dafür, daß der Streithelfer als Erwerber das Grundstück auch an Stellen bebauen möchte, an welchen die bestehende Leitung verläuft. Denn hiermit mußte der Beklagte jedenfalls rechnen, zumal ihm bekannt war, daß der Streithelfer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigte. Unerheblich ist hierbei der Umstand, daß der Beklagte im Zuge der Veräußerung des Grundstücksteils nicht für eine dingliche Sicherung seines Leitungsrechts gesorgt hat. Dies betrifft allein das Verhältnis des Beklagten zum Streithelfer und hätte überdies dessen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu einer Verlegung der Leitung aus den rechtlichen Verpflichtungen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und jedenfalls aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verhindert. Denn der Beklagte hat dem Streithelfer gegenüber kein berechtigtes Interesse daran, daß die sein Grundstück versorgende Wasserleitung gerade an einer bestimmten Stelle über das Grundstück des Streithelfers verläuft, sondern nur daran, daß überhaupt eine Wasserleitung sein Grundstück versorgt. Eine dingliche Sicherung hätte an dieser Wertung nichts geändert. Das Unterlassen einer dinglichen Sicherung begründet demzufolge keine von dem Beklagten zu vertretende Ursache für das Erfordernis einer Verlegung der Leitung. Eine adäquate Verursachung der Verlegung der Leitung reicht allerdings noch nicht aus; der Beklagte muß vielmehr gemäß § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin einen „zu vertretenden“ Grund für die Verlegung gesetzt haben, bzw. sie muß durch ihn „veranlaßt“ sein im Sinne des § 10 Abs. 4 AVBWasserV. Dabei ist vorrangig die Regelung in § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin, welche die Parteien vereinbart haben und die mithin die maßgebende Regelung für den Fall der Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses enthält. Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVBWasserV als dieser Vereinbarung zugrundeliegende Norm ist dabei ergänzend zur Auslegung der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin heranzuziehen. Nach § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin ist über das Setzen eines Grundes hinaus demzufolge ein besonderer Zurechnungsgrund erforderlich, durch welchen der Grundstückseigentümer die Umlegung der Leitung zu vertreten hat. Mangels einer vereinbarten zusätzlichen Risikoübernahme oder einer sonstigen Haftungserweiterung kommt hierfür allein ein subjektives Element in Betracht. Dies wird durch die Regelung in § 10 Abs. 4 AVBWasserV bestätigt (anders LG Aurich, R+S 1995, 2, das eine adäquate Verursachung für ausreichend hält, ähnlich OLG Stuttgart, GWF/Recht und Steuern 2011, 9 ff., zu einer Fallgestaltung, in welcher die Versorgung allein über das eigene Grundstück selbst möglich war). Für ein zusätzliches Erfordernis über eine adäquate Kausalität hinaus spricht bereits der Wortlaut beider Regelungen. Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschreibt – neben besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Haftungserweiterungen (hierzu vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276, Rdnrn. 24 ff.) – grundsätzlich ein Verschulden, also ein subjektives Element des Handelns, welches erst die Zurechnung einer Folge zu einem für diese ursächlichen Verhalten erlaubt (§ 276 BGB). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich ein solches Verschulden nach dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich auf ein pflichtwidriges oder rechtswidriges Handeln bezieht und dieses voraussetzt (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276, Rdnr. 8). Die Verursachung der Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses hat allerdings nicht die Qualität als pflichtwidrig oder rechtswidrig, sondern ist grundsätzlich wertneutral. In seiner Folge verlangt es lediglich von anderen Beteiligten ein Handeln oder Dulden, und es verursacht Kosten. Nur hierauf kann sich demzufolge das Erfordernis des Vertretenmüssens und damit das subjektive Element des Verhaltens beziehen. Das bedeutet, daß sich das Handeln nicht auf das Setzen einer Ursache beschränkt, sondern es von einem auf die Folge gerichteten Willen getragen ist oder diese in zurechenbarer Weise inkauf nimmt, wobei diese Begründung die Gefahr eines Zirkelschlusses in sich trägt. Aber auch der Begriff des „Veranlassens“ in § 10 Abs. 4 AVBWasserV, welcher wie dargelegt für die Auslegung der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin heranzuziehen ist, bedeutet nach seinem Wortsinn mehr als verursachen und auch mehr als ein Verursachen in Kenntnis der möglichen Folgen, nämlich ein „Anregen“, „Bewirken“ oder „in Bewegung setzen“ oder, wie die Klägerin vorgetragen hat, „auslösen“, „erregen“, „herbeiführen“ oder „aufrühren“. Alle diese Begriffsbedeutungen enthalten aber über die Darstellung eines Verursachungszusammenhangs hinaus gerade ein subjektives Element im Sinne eines auf ein gesetztes Ziel hin gerichtetes Verursachen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Verordnungsgeber in anderen Normen der AVBWasserV, etwa in § 8 Abs. 3, den Begriff „verlangen“ gewählt hat. Mit der Einräumung, die Verlegung der Einrichtungen „verlangen“ zu können, wird ein Recht des Grundstückseigentümers auf Tätigwerden des Wasserversorgungsunternehmens beschrieben. Hingegen wird in § 10 Abs. 4 AVBWasserV allein auf den tatsächlichen Vorgang des „Veranlassens“ abgestellt unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer die Veränderung seines Hausanschlusses verlangen durfte. Die Klägerin selbst hat in § 10 Abs. 5 ihrer Ergänzenden Bestimmungen anders als beispielsweise in § 10 Abs. 7 gerade nicht den Begriff des „Verursachens“ gewählt, sondern den des „Veranlassens“ und damit selbst eine Unterscheidung in der Begrifflichkeit vorgenommen. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, daß im öffentlichen Recht anders als im Zivilrecht aus Billigkeitserwägungen das Veranlassungsprinzip Eingang gefunden hat, damit ein gerechter Ausgleich zwischen den öffentlich-rechtlichen Sonderinteressen des Gründstückseigentümers und den Interessen des Staates und mithin der Allgemeinheit getroffen wird. Zwar ist es zutreffend, daß auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hiernach nicht die Allgemeinheit für Sonderinteressen eines Einzelnen haften soll und zudem der Mittelfluß der öffentlichen Hand gewährleistet werden muß. Auch mag es sein, daß im Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung die öffentlichen Abgaben höchstens die notwendigen Erhaltungs- und Verwaltungskosten tragen. Denn die Klägerin ist mit ihrer Vertragsgestaltung mit den Mitteln des Zivilrechts tätig geworden, so daß sich die Rechtsbeziehung der Parteien nach den Grundsätzen des Privatrechts richten. Bei einer privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung findet das dem öffentlichen Recht eigene Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung (so OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N.) aber nicht ohne weiteres Anwendung. Es kann allerdings den Umfang der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen beeinflussen und im Rahmen der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen herangezogen werden, sofern es für den Vertragspartner im Sinne eines objektiven Erklärungsempfängers erkennbar war (§§ 133, 157 BGB). Die generelle Übernahme dieses öffentlich-rechtlichen Prinzips würde jedoch die im übrigen zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich übernommenen Verpflichtungen außer Betracht lassen. Bei der Bestimmung dieser wechselseitigen Verpflichtungen, welche sich auf die Frage auswirkt, wann ein von dem Grundstückseigentümer zu vertretender Grund bzw. ein Veranlassen durch ihn vorliegt, ist weiterhin auch die Intention des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs. 3 AVBWasserV ist das Versorgungsunternehmen nach dem Erstellen des Hausanschlusses zu dessen Unterhaltung auf eigene Kosten verpflichtet, auch wenn er auf dem Privatgrundstück des Anschlußnehmers und nicht in öffentlichem Grund und Boden verlegt ist. Diese Unterhaltungslast ist der Allgemeinheit und damit dem Versorgungsunternehmen dann nicht mehr zumutbar, wenn ein einzelner Kunde wesentliche nicht gerechtfertigte Sondervorteile erhält oder wenn Änderungen auf Umständen beruhen, welche nicht im Einflussbereich des Versorgungsunternehmens sondern allein in dem des Grundstückseigentümers liegen, insbesondere auf der Beschaffenheit des Grundstücks oder auf von dem Grundstückseigentümer veranlaßten Baumaßnahmen beruhen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, BauR 2010, 1644 ff.). Im übrigen scheidet während des laufenden Versorgungsverhältnisses eine Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlußleitung durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses aus; solche Kosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1541 f. m.w.N.). Denn die vertragliche Anschlußpflicht des Versorgungsunternehmens umfaßt als Dauerleistung die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 ABVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form der Erstattung von Hausanschlußkosten an (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 100, 299 ff.). Ein „zu vertretender“ Grund ist unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen in Anlehnung an die Regelung in § 276 BGB dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Anschlußnehmers für das Versorgungsunternehmen zusätzliche, seine Unterhaltungslast überschreitende Verpflichtungen schafft. Der Verkauf eines Grundstücksteils, über welches ein Teil der notwendigen Wasseranschlußleitung verläuft, begründet stets die abstrakte Gefahr, daß der neue Eigentümer Baumaßnahmen plant, die eine Verlegung der bestehenden Leitungen erfordern können. Diese Gefahr kann je nach Beschaffenheit des Grundstücks und nach Lage der Leitungen sowie abhängig von den Intentionen des Grundstückserwerbers unterschiedlich ausgeprägt sein. Subjektives Ziel des Grundstücksverkaufs ist es in aller Regel jedoch auch nicht teilweise, zusätzliche Unterhaltungspflichten des Versorgungsunternehmens gegenüber dem Veräußerer in bezug auf seine bestehende Versorgungsleitung zu begründen. Das einem Grundstücksverkauf nachfolgende Erfordernis, insbesondere aufgrund geplanter baulicher Maßnahmen eine bestehende erforderliche Versorgungsleitung zu verlegen, kann auch noch viele Jahre nach dem Verkauf eintreten. Sofern derartige noch viele Jahre später erfolgende Planungen dem Grundstücksveräußerer weiterhin mit der Folge einer Kostentragungspflicht bereits deshalb zugerechnet würden, weil er mit der Veräußerung die adäquate Ursache für die Baumaßnahmen gesetzt hat und diese auch regelmäßig voraussehen könnte, hätte das seine zeitlich kaum begrenzte Nachhaft für die Kosten zur Folge. Eine alternative Kostentragungspflicht des neuen Eigentümers für die Hausanschlußleitung des Veräußerers bzw. Nachbarn sieht die AVBWasserV nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund des Mangels einer Möglichkeit einer sinnvollen Begrenzung der Haftung wird das Erfordernis eines „zu vertretenden“ Grundes im Sinne eines auf eine Veränderung des Hausanschlusses ausgerichteten und damit zielgerichteten Handeln ausgelegt (im Ergebnis anders OLG Stuttgart, a.a.O.). Eine solche subjektive Intention des Beklagten lag jedoch bei der Veräußerung des Grundstücksteils nicht vor. Dementsprechend hat der Beklagte auch keinen Anlaß im Sinne des § 10 Abs. 5 AVBWasserV für die Verlegung der Wasserleitung geschaffen. Unmittelbarer Anlaß ist das Bauvorhaben des Streithelfers, die Veräußerung zu dem dem Beklagten bekannten Zwecke der Bebauung ist lediglich der mittelbare Grund. Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1, 3 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin i.V.m. § 11 Abs. 1 AVBWasserV verpflichtet, der Klägerin die Kosten für das Setzen des Wasserzählungsschachts und die Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluß (Kundenanlage) zu erstatten bzw. diese zu tragen. Zwar liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor, da die Versorgung des Gebäudes des Beklagten mit einer Anschlußleitung erfolgt, die mit 40 Metern unverhältnismäßig lang ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin). Die Kostentragungspflicht besteht aber nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV vorliegen. Denn wie oben dargelegt ist das Versorgungsunternehmen während des laufenden Versorgungsverhältnisses als Dauerleistung auch zur Vorhaltung des errichteten Anschlusses verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Dieses umfaßt auch die Erneuerung zum Zwecke der Erhaltung des Hausanschlusses. Das Abtrennen des bestehenden Hausanschlusses beruht nicht auf einem Ende des Vertragsverhältnisses, der geplanten Verlegung liegt nicht ein Neuabschluß eines Versorgungsvertrages zugrunde, so daß die vertraglich übernommenen Pflichten der Klägerin zur Vorhaltung des Anschlusses bestehen bleiben. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen (§ 281 Abs. 3 ZPO). Im übrigen haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Das Unterliegen des Beklagten bezüglich des Antrags zu 1) fällt geringer ins Gewicht. Die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte in entsprechender Höhe zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).