Urteil
2 U 128/13
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0103.2U128.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.4.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-23 O 274/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.963,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.10.2012 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.4.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-23 O 274/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.963,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.10.2012 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eine international tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Rechtsverkehr unter der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio auftritt. Die Klägerin ist zugleich Mieterin der Liegenschaft Gebäude1, Straße1. Sie verlangt - im ersten Rechtszug im Wege des Urkundsprozesses - von der Beklagten Untermiete und Nutzungsentschädigung für Räume in diesem Hochhaus. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine ... Praxis. Sie firmierte bis April 2012 unter A GmbH. Die Parteien schlossen am 27.4.2012 einen als "Nutzungsvereinbarung" bezeichneten Untermietvertrag über das 19. Obergeschoss des Gebäude1 zur Nutzung als Büro- und Praxisräume unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Eigentümer der Untervermietung zustimme (Bl. 5 d. A.). Die monatliche Untermiete sollte 4.429,92 € netto betragen, zuzüglich 3.322,44 € Nebenkostenpauschale und 276,87 € Stromkostenpauschale, 200,- € für zwei Stellplätze und 1.563,55 € Mehrwertsteuer. Auf den weiteren Inhalt der Nutzungsvereinbarung (Bl. 4 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 22.4.2012 hatte die Klägerin die B B.V. um Zustimmung zur Vermietung der 19. Etage an die Beklagte (bezeichnet als A) gebeten, wobei angegeben wurde "Branche: Gesundheitswesen, Nutzungsart: Verwaltungsbüro, Lager: keine". Die B B.V., nach dem im ersten Rechtszug zunächst bestrittenen, aber mit Grundbuchauszug belegten und im zweiten Rechtszug nicht mehr angegriffenen Vortrag der Klägerin die Eigentümerin der Liegenschaft, stimmte mit Schreiben vom 24.4.2012 der Untervermietung mit der Einschränkung zu, sie gehe davon aus, dass der Untermieter die Mietflächen ausschließlich im Rahmen der genehmigten Nutzung als Büro nutzen werde (Bl. 12 d. A.). Die Beklagte erhielt die Schlüssel von der Klägerin und zog am 1.5.2012 in die Räume ein. Die Beklagte zahlte im Mai und Juni 2012 keine Miete. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 11.6.2012 die ausstehenden Mieten an und drohte im Falle der Nichtzahlung mit einer außerordentlichen Kündigung Mit Schreiben vom 18.6.2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 4.6.2012. In dem im zweiten Rechtszug vorgelegten, aber unstreitigen Schreiben wird der Liquiditätsengpass begründet mit einer Weigerung der Kassen, die Rechnungen der Beklagten auszugleichen ohne Vorlage einer Genehmigung des Untermietvertrages durch die Eigentümerin. Die Beklagte bat Übermittlung der Zustimmung und gleichzeitig um Erstreckung des Zahlungsziels um zwei Wochen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18.6.2012 (Bl. 14, 15 d. A.) unter Bezugnahme auf das oben genannte Schreiben der Beklagten vom selben Tag, sie müsse keine Auskünfte erteilen und erklärte wegen eines Rückstands mit zwei Monatsmieten die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Ein Schreiben vom 4.6.2012 habe sie nicht erhalten. Gleichzeitig schaltete sie der Beklagten den Strom ab. Die Beklagte schloss zunächst einen eigenen Stromversorgungsvertrag mit der C und zog zum 3.10.2012 wieder aus den Mieträumen der Klägerin aus. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um Klärung der Frage der Zustimmung der Eigentümerin (Bl. 61, 62 d. A.). Ein Mitarbeiter der D GmbH, der Hausverwaltung der B B.V., fragte mit E-Mail vom 19.10.2012 nach, ob die bislang genehmigte Nutzung als Büro auch automatisch eine normale Nutzung als ...-Praxis umfasse oder ob eine Nutzungsänderung erfolgen müsse und ob es das schriftlich gebe. In der Antwort-Mail vom 26.10.2012 wurde mitgeteilt, dass Praxen im Mischkerngebiet hinsichtlich § 7 Abs. 2 Bau NVO unter Büros fielen. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Hausverwaltung der Klägerin mit, dass in dem Gebäude eine normale Praxisnutzung automatisch mit den Büros genehmigt worden sei. Der Spitzenverband der Ersatzkassen LSV vdek - Landesvertretung Hessen - erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 17.7.2012 (Bl. 51, 52 d. A.) auf deren Antrag vom 29.5.2012 eine befristete Zulassung nach § 124 SGB V unter der Voraussetzung, dass die Einverständniserklärung des Vermieters zur Untervermietung bis spätestens 31.7.2012 nachgereicht werde. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die fehlende Mietzahlung damit begründet, ihr sei für die Räume mangels Vorlage der Zustimmung des Eigentümers keine Kassen-Zulassung erteilt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19.4.2013 (Bl. 100 d. A.) die Klage als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen. Die bestrittene Zustimmung des Eigentümers sei nicht durch Urkunden nachgewiesen. Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin spätestens am 2.5.2013 (Bl. 110 d. A.), da an diesem Tag das undatierte Empfangsbekenntnis zurückgesandt wurde, zugestellt worden ist, hat diese am Montag, den 3.6.2013 (Bl. 119 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.8.2013 (Bl. 131 d. A.) am 24.7.2013 (Bl. 134 d. A.) begründet worden ist. Die Berufung trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei formell und materiell rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die festgestellten Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug vom Urkundsprozess Abstand genommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgetragen, dass sie gemäß Rule 4.2 der Ohio Rules of Civil Procedure als eigenständige Rechtsperson klagen und verklagt werden könne. Die Berufung trägt in der Sache vor, eine Zustimmung des Eigentümer nach § 540 BGB sei nur hinsichtlich der Person des Untermieters erforderlich gewesen. Die im Vertrag geforderte Erlaubnis sei vorab bereits erteilt gewesen. Dass es sich um einen ... Betrieb handle, sei auch für die Eigentümerin erkennbar gewesen. Auf die Hinweise des Berufungsgerichts hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin X, habe am 24.5.2012 wegen der nicht eingegangenen Miete den Zeugen Y angerufen, der lediglich die fehlende Dauermietrechnung als Grund der Nichtzahlung angegeben hätte, Probleme mit der Zulassung der Praxis in untervermieteten Räumen jedoch nicht erwähnt habe. Die Beklagte habe ungeachtet einer noch fehlenden endgültigen kassenrechtlichen Zulassung die Räume uneingeschränkt als ... Praxis genutzt und schulde jedenfalls einen Ausgleich der ihr zugefallenen Bereicherung. Zur Höhe der angemessenen Nutzungsentschädigung bietet die Klägerin ein Sachverständigengutachten als Beweis an. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.4.2013 - Az.: 2-23 O 274/12 -, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.963,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Ein wirksamer Mietvertrag sei nicht nachgewiesen. Die Zustimmung der Eigentümerin sei ausschließlich für die Nutzungsart Verwaltungsbüro erteilt worden. Ausdrucke von E-Mails seien keine Urkunden. Eine Bereicherung der Beklagten durch Nutzung der Räume sei nicht eingetreten. Die Beklagte legt im zweiten Rechtszug ein Schreiben vom 4.6.2012 an die Klägerin vor, dessen Zugang bestritten ist. In dem Schreiben wird erläutert, dass die Beklagte im Rahmen des kassenrechtlichen Zulassungsverfahrens die Genehmigung der Eigentümerin zum Untermietvertrag vorlegen müsse. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 24.7.2013 (Bl. 138 ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 8.8.2013 (Bl. 147 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 28.8.2013 (Bl. 158 ff. d. A.), vom 31.10.2013 (Bl. 179 ff. d. A.), vom 27.11.2013 (Bl. 184 ff. d. A.), vom 12.12.2013 (Bl. 196 ff. und 201 ff. d. A.) und vom 17.12.2013 (Bl. 207 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin ist parteifähig. Sie wurde bereits im Mietvertrag der Parteien als General Partnership nach dem Recht des Bundesstaates Ohio bezeichnet. Dass die unstreitig aus 850 Partnern in diversen Ländern bestehende Klägerin entgegen dem Mietvertrag vom 27.4.2012 und ihrem bereits in der Klageschrift vorgebrachten Vortrag keine Partnership nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Ohio ist, hat die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen nicht beanstandet, sondern erst im Rahmen des Prozesses ins Blaue hinein bestritten. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass eine Rechtsanwaltspartnerschaft, die anderenfalls unschwer als parteifähige Sozietät nach deutschem Recht hätte Verträge abschließen und daraus klagen können, eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft nach dem Recht von Ohio behauptet, um ihre Parteifähigkeit vorzutäuschen. Die Klägerin ist als juristische Person nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Ohio im Inland gemäß Art. XXV Nr. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages im Inland parteifähig, auch wenn ihr Verwaltungssitz in Deutschland liegen sollte und - was die Beklagte nicht mit Substanz vorgetragen hat - eine organisatorische Präsenz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dortige geschäftliche Aktivitäten vollständig fehlen würden. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 ist eine staatsvertragliche Kollisionsnorm, der gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Vorrang vor den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts zukommt, die den Firmensitz als maßgeblichen Anknüpfungspunkt erachten. Nach ihr gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils zwingend anerkannt. Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01 -, MDR 2005,560 unter Verweis auf BGHZ 153, 353, 355 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; Urt. v. 5.7.2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550). Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete, dort rechts- und parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist daher in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet (vgl. Bundesgerichtshof, aaO, unter Verweis auf BGHZ 153, 353, 355, 357 f.; BGH ZIP 2004, 1549, 1550 ; MünchKomm.BGB/Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rdn. 245; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137, 2142). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Abstandnahme vom Urkundsprozess im zweiten Rechtszug ist ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, weil sie zum einen aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits aufgrund des identischen Sachverhalts sachdienlich ist und zum anderen das Landgericht ausweislich des Protokolls vom 5.3.2013 zunächst von einer höheren Erfolgsaussicht der Klage ausging und aus diesem Grund der Klägerin bei geänderter Ansicht durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit zur Abstandnahme vom Urkundsprozess hätte geben müssen. Der Klägerin steht nach Ziffer 3. des als Nutzungsvereinbarung bezeichneten Mietvertrages eine monatliche Pauschalmiete von brutto 9.792,78 € monatlich zu, insgesamt 48.963,90 €. Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekommen. Beide Parteien haben unstreitig unterzeichnet. Die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Eigentümerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten. Zwar hat die Eigentümerin ihre Einwilligung wiederum unter der Auflage erteilt, dass die Mietflächen ausschließlich im Rahmen der genehmigten Nutzung als Büro genutzt werden durften. Ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ging es der Eigentümerin dabei jedoch nur um die Vermeidung einer baurechtswidrigen Nutzung und die Konformität mit der Stellplatzsatzung der Stadt1, nicht um ein eigenes Interesse an einer bestimmten Nutzungsart. Ausweislich der E-Mail vom 26.10.2012 teilte die Hausverwaltung mit, dass sie eine Nutzung als Praxis einer Büronutzung gleichsetzt. Zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung waren zwei Monatsmieten für Mai und Juni 2012 fällig. Bis zum Auszug der Beklagten, der nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 31.10.2013 am 3.10.2012 erfolgte, sind auch für den Fall, dass das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin beendet wurde, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB die vereinbarten Mieten für drei weitere Monate geschuldet. Die Beklagte kann sich nicht mehr mit Erfolg auf die fehlende Mitteilung der Genehmigung der Eigentümerin berufen. Zwar hatte die Beklagte als Vertragspartnerin einen Anspruch auf Mitteilung, ob die von der Klägerin in den Mietvertrag ausdrücklich eingeführte aufschiebende Bedingung eingetreten und damit der Vertrag überhaupt wirksam geworden war. Die Klägerin hat die Nebenpflicht der Mitteilung des Bedingungseintritts verletzt, weil sie aufgrund der ambivalenten Korrespondenz selbst nicht sicher war, ob die Bedingung eingetreten war oder nicht. Da der Mietvertrag zeitlich nach der Zustimmung zur Büronutzung erteilt wurde, wollte die Klägerin lediglich sicher gehen, dass die Zustimmung vorlag, so dass im Verhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine zukünftige Klarstellung der Eigentümerin zwar nicht zum Bedingungseintritt und zur Wirksamkeit erforderlich war, jedoch nach Ziffer 18.2 als schriftliche Mitteilung des Bedingungseintritts durch die Klägerin noch erfolgen musste. Dies hat - nachträglich - die Klägerin selbst auch so gesehen, da sie bei der Eigentümerin explizit nachgefragt hat, ob "Büronutzung" auch eine ...-Praxis abdecke. Die Klägerin konnte jedoch nicht wissen, dass die Mitteilung der Zustimmung der Eigentümerin für die Beklagte mehr als eine Formalie war. Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte ihren Anspruch auf Auskunft mit Schreiben vom 18.6.2012 mit der Begründung drohender finanzieller Nachteile geltend machte, war bereits ein Mietrückstand von zwei vollen Monatsmieten im Sinne von § 543 Abs. 2 Ziffer 3a BGB entstanden. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an diesen einbehaltenen Mieten wegen der ausstehenden Auskunft, das zur Verurteilung Zug um Zug führen könnte, ist ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung spätestens mit der vorbehaltslosen Räumung der Beklagten am 3.10.2012 entfallen, da die Beklagte nicht mehr in die Räume zurückkehren wollte und somit das Interesse an der Mitteilung der Zustimmung der Eigentümerin entfallen war. Auf das Schreiben vom 4.6.2012, dessen Zugang bestritten ist, kommt es insofern nicht an, da auch dieses nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte. Der außerhalb der Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2013 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da es auf Aspekte ungerechtfertigter Bereicherung für die Entscheidung nicht ankommt. Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Aufgrund des Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten wegen der nicht erteilten Auskunft, das nicht explizit geltend gemacht werden musste, ist ein nachweislicher Verzug mit der Mietzahlung erst am 3.10.2012 eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrer Zinsforderung teilweise unterlegen ist, sind der Beklagten gleichwohl die Kosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 48.963,90 €.