Urteil
2 U 288/12
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0220.2U288.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 4.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az.: 4 O 5/12 - wird zurückgewiesen in Höhe eines Teilbetrages der Klageforderung der Klägerin zu 1) von 103.916,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus sowie in Höhe eines Teilbetrages der Klageforderung der Klägerin zu 2) von 43.628,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 4.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az.: 4 O 5/12 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägerinnen dem Grunde nach die Hälfte des Schadens zu ersetzen, welcher den Klägerinnen durch den Einbruch des linken hinteren Stützfußes des Firma A Mobilkrans FABRIKAT1 auf dem Betriebsgelände der Streithelferin in Stadt... am ...7.2011 entstanden ist.
Die Kostenentscheidung - auch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 4.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az.: 4 O 5/12 - wird zurückgewiesen in Höhe eines Teilbetrages der Klageforderung der Klägerin zu 1) von 103.916,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus sowie in Höhe eines Teilbetrages der Klageforderung der Klägerin zu 2) von 43.628,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 4.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az.: 4 O 5/12 - teilweise abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägerinnen dem Grunde nach die Hälfte des Schadens zu ersetzen, welcher den Klägerinnen durch den Einbruch des linken hinteren Stützfußes des Firma A Mobilkrans FABRIKAT1 auf dem Betriebsgelände der Streithelferin in Stadt... am ...7.2011 entstanden ist. Die Kostenentscheidung - auch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Beklagte ist ein international tätiges Demontage- und Abbruchunternehmen. Sie hatte den Auftrag der Firma B, auf dem Betriebsgelände der Streithelferin am aufgegebenen Werksstandort ...Straße in Stadt ... ein industrielles Ofenhaus zu demontieren und zu verlagern. Die Streithelferin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und hatte dort Kunstfasern produziert. Die Klägerin zu 1) ist ein Autokranvermietungs- und Schwertransportunternehmen, die Klägerin zu 2) ist der Maschinenversicherer der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) war als Subunternehmerin der Beklagten durch E-Mail vom 20.5.2011 beauftragt, Kranarbeiten durchzuführen auf der technischen Grundlage eines Angebots der Klägerin zu 1) vom 18.4.2011, welches auf die Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1) verweist. Auf den näheren Inhalt des Angebots (Bl. 25 ff. d. A.) und der Auftragserteilung (Bl. 28 d. A.) wird verwiesen. Die Klägerin zu 1) verwendet als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2008) vom 1.8.2008, die auf der Rückseite des Angebots der Klägerin abgedruckt waren. Im allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen I. heißt es unter Ziffer 5: "Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und Besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden." Im besonderen Teil II. heißt es unter Pflichten des Auftraggebers und Haftung unter Ziffer 20: "Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be - und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Leitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderer nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslage, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben könnten (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, den sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als eigene Erklärungen des Auftraggebers." Zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestand eine ständige Geschäftsbeziehung, in der Aufträge über Kran- und Transportleistungen typischerweise wie folgt abgewickelt wurden: Die Klägerin zu 1) stellte den jeweils ausgewählten Teleskop-Autokran mit Kranführer und gegebenenfalls Begleitpersonals sowie die Selbstfahrermodule (SPMTs) für die Transporte zum Binnenschiff. Die Demontage selbst, den Bauzeitenplan und der Bauablauf bei der Demontage besorgte die Montagekolonne der Beklagten. Die Klägerin zu 1) sollte aufgrund des streitgegenständlichen Auftrags in dem bereits abgerissenen Gebäude ... den Ofen 5 nebst begleitenden Stahlkonstruktionen mit einem Kran ausheben, zum ...ufer transportieren und in ein Binnenschiff heben zu einem Pauschalpreis von 67.800,- € inklusiv Anschläger, Einweiser und Sperrung. Ebenso sollten zu einem Pauschalpreis von 12.500,- € Anlagenteile aus den Gebäuden ... und ... entfernt und verladen werden. Abzüglich eines Nachlasses von 5.500,- € ergab sich ein Festpreis von 74.800,- € netto zuzüglich 3 % Schwergutumlage und der Mehrwertsteuer. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kraneinsatzes gab es eine Besichtigung des Kranstandortes am 11. und 12.7.2011, an der ein Außendienstmitarbeiter (Krandisponent) der Klägerin zu 1), der Zeuge Z1, und der Werkmeister der Streithelferin, der Zeuge Z2, teilnahmen. Der Inhalt dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig. Der Mobilkran wurde am Schadenstag so positioniert, dass der linke hintere Stützfuß zwischen vier Fundamenthöcker aus Beton platziert wurde. Aus diesem Grund wurde unter diesen Fuß keine Lastverteilungsplatte unterlegt, weil der vorhandene Raum ohne Abbruch der Fundamenthöcker hierfür nicht ausreichte. Bei den Kranarbeiten am Ofen 5 brach der von der Klägerin zu 1) eingesetzte Mobilkran Firma A FABRIKAT1 mit der linken hinteren Abstützung in einen unter der betonierten Bodenplatte verborgenen Kabelschacht ein. Dieser Kabelschacht verlief auf einer Länge von über 20 m durch mehrere Gebäude. Innerhalb des Gebäudes ... war der Schacht - unmittelbar neben der späteren streitgegenständlichen Einbruchstelle - bereits zuvor während der Abbrucharbeiten eingestürzt und mit Recyclingmaterial aufgefüllt worden, um ein Befahren mit Fahrzeugen zu ermöglichen. Die Klägerin zu 1) ließ von der Unfallstelle Lichtbilder anfertigen (Bl. 35 ff. d. A.). Durch den Unfall wurde der Kranführer, der Zeuge Z3, leicht verletzt und der Kran schwer beschädigt. Die Klägerin zu 2) erstattete die Kosten für Reparatur, Bergung, Überführung und Überprüfung unter Abzug eines Selbstbehalts von 10.000,- €. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Schadensaufstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerinnen haben die Rechtsauffassung vertreten, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen kombinierten Maschinenmietvertrag mit Dienstverschaffung hinsichtlich des Kranführers. Der Mieter hafte für die Schäden. Die Beklagte habe falsche Auskünfte zu der Tragfähigkeit des Kranstandortes und der Abstützflächen erteilt. Nach einem Schreiben des Statikbüros Firma D vom 3.2.2011 (Bl. 52 d. A.) seien unter der Bodenplatte keine Hohlräume vorhanden gewesen. Die Planung der Firma E....BV nach Plan B1, welche der Klägerin nicht vorgelegen habe, sei für die Aushebung des Ofens ungeeignet gewesen, da die Klägerin zu 1) einen 100 Tonnen schwereren Kran FABRIKAT2 habe einsetzen müssen. Die Beklagte habe der Klägerin zu 1) auch einen Baustelleneinrichtungsplan für die Demontage geschickt (Bl. 53 d. A.). Einen Tag nach dem Schadensereignis habe die Klägerin zu 1) einen Plan über die Baufeldabnahme vom 14.7.2011 (Bl. 54 d. A.) erhalten, wonach die Kranabstützung auf einer Fundamentplatte von 1,5 m und auf alten Streifenfundamenten vorgesehen gewesen sei. Der Montageleiter der Beklagten habe die Anweisungen vor Ort zur Standfläche des Krans geben sollen. Die Klägerin zu 1) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Schadenersatz wegen der Verletzung einer Nebenpflicht nach §§ 546,5 148,280 Abs. 1 BGB Sachschadenskosten in Höhe von 10.000,- € in Form der Netto-Reparaturkosten von 79.430,80 € auf der Grundlage der Rechnung der Firma A...GmbH vom 6.10.2011, der Werbungskosten von 4.487,50 € netto, der Notreparatur und der Rücktransportkosten von jeweils 800 € netto, der Reparatur der Kranträgerachse und eines geplatzten Reifen in Höhe von netto 4.547,50 € und der Überführungskosten von 7.192,- € netto, insgesamt 97.257,80 € abzüglich von der Klägerin zu 2) geleisteter 87.257,80 €. Die Klägerin zu 2) beansprucht die Erstattung des ersetzten Sachschadens von 87.257,80 €. Weiterhin macht die Klägerin zu 1) entgangenen Gewinn in Form der Ausfallkosten von 4.450,- € täglich für 44 Werktage geltend, berechnet auf der Grundlage des Gutachtens ... vom 10.12.2011, insgesamt 195.800,- € sowie Entgeltfortzahlung von 2.032,93 € für den durch ein HWS-Trauma verletzten Kranführer Z3. Die Beklagte hat eingewendet, der Fahrer der Klägerin zu 1) habe den Kran nicht auf dem Platz positioniert, den die Klägerin zu 1) und die von der Beklagten hierzu beauftragte Firma E....BV zuvor miteinander abgestimmt hätten (Anlage B 1). An dieser Stelle habe es keine Hohlräume oder Bodenbelastbarkeitsschwächen gegeben. Die Beklagte hat hierzu einen Hebe- und Transportplan vorgelegt. Der Kran sei vielmehr an einer anderen Stelle, nach links und nach vorne versetzt, positioniert worden (Zeugen Z4, van Wissen und Z1; Sachverständigengutachten). Anlage B1 sei aus Sicht der Beklagten nur eine Anregung gewesen, keine Vereinbarung. Die Klägerin zu 1) sei verantwortlich gewesen für die Standsicherheit der gewählten Kranposition. Der Kranführer Z3 habe auch entgegen der Vereinbarung mit der Beklagten darauf verzichtet, eine Lastenverteilungsplatte (Pratze) unter den später eingebrochenen Fuß zu legen. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Schäden. Das Landgericht Hanau hat sich mit dem angefochtenen Urteil vom 4.10.2012 für international und örtlich zuständig erklärt und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es liege weder eine Verletzung des Werkvertrages -Transportvertrages durch die Beklagte noch der Verkehrssicherungspflicht vor. Es handle sich nicht um einen Maschinenmietvertrag mit Dienstleistungselementen, sondern um einen Werkvertrag. Als Werkunternehmerin sei die Klägerin zu 1) verpflichtet gewesen, einen Standort für den Kran zu wählen, der den von dem Kran ausgehenden Gefahren gerecht werde, insbesondere die hinreichende Tragfähigkeit aufweise. Es sei unerheblich, ob die Klägerin zu 1) den Anweisungen des Zeugen Z2 hätte folgen können, da dieser weder Mitarbeiter der Beklagten noch von dieser beauftragt gewesen sei. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle habe nicht die Beklagte betroffen, sondern die Grundstückseigentümerin. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergebe sich, dass die Klägerin zu 1) gewusst habe, dass der Beklagten die Bodenverhältnisse nicht bekannt gewesen seien und Mitarbeiter von dieser zuvor selbst zweimal mit schwerem Gerät eingebrochen seien. Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam, da die Klausel einen Maschinenmietvertrag betreffe, bei dem das Bedienpersonal in den Gefahren- und Verantwortungsbereich des Mieters eingegliedert sei. Insofern sei die Klausel intransparent. Sie verstoße jedenfalls gegen § 307 Abs. 2 BGB, da es dem Wesen der vertraglichen Vereinbarung der Parteien widerspreche, wenn man Auswahl und Prüfung des Aufstellplatzes auf die Beklagte verlagere. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Landgerichts Hanau im angefochtenen Urteil vom 4.10.2012 wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches den Klägerinnen am 22.10.2012 (Bl. 293 d. A.) zugestellt worden ist, haben diese am 21.11.2012 (Bl. 307 d. A.) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Berufung trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei formell und materiell rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Selbst wenn man von einem Werk- oder Beförderungsvertrag ausginge, habe die Beklagte ihre Pflichten als Besteller verletzt. Die Parteien hätten eine eindeutige vertragliche Regelung getroffen, wonach die Beklagte das Risiko für unerkannte unterirdische Hohlräume, insbesondere Kanäle und Schächte, am Kranstandplatz und seinen Zufahrtswegen treffe. Ziffer II. Nr. 20 der auch nach der Ansicht des Landgerichts Hanau wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB-BSK (Kran + Transport 2008) sei nicht überraschend oder unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB, da es sich nur um eine Konkretisierung der dem Besteller nach § 280 BGB obliegenden Pflichten handle. Auch nach § 414 HGB wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf bestimmte Gefährdungslage von sich aus hinzuweisen, die Standsicherheit des Grades am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Die Beklagte habe sich als Baustelleneinrichter zur Beantwortung der Standortfragen des Werksleiters der Streitverkündeten, des Zeugen Z2, bedient und müsse sich deshalb dessen Erklärungen auch zurechnen lassen. Die Bauherrin habe ein Sicherheitskoordinator, Z6, abgestellt, welcher jedoch hinsichtlich des Untergrundes und der Situation am Kranstellplatz auf den Werksleiter Z2 verwiesen habe, der dann die falsche Auskunft erteilt habe. Die Beklagte habe diese Pflichten gekannt und habe für einen anderen 100 Tonnen leichteren Fahrzeugkran Firma A FABRIKAT3 von der Firma E einen geeigneten Kranstandplatz planen lassen. Aus diesem Plan ergäben sich Hinweise auf vorhandene Fundamentsockel, aber auch Schächte und möglicherweise vorhandener Hohlräume im Bereich des Ofengerüsts (Sachverständigengutachten). Diese Standortvorgaben seien von der Firma E jedoch nicht an die Klägerin zu 1) oder deren Kranführer weitergegeben worden, sondern unstreitig erst nach dem Schadenseintritt zu der Klägerin zu 1) gelangt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Z2 habe die Klägerin zu 1) annehmen müssen, davonkam Standort eine massive Betondecke ohne unterirdische Hohlräume oder Schächte vorhanden sei und der Kran der Gefährdung an diesem Aufstellplatz hätte errichtet werden können. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Kranabstützung auch mit Kanthölzern unterbaut gewesen (Zeuge Z3). Aus dem Foto (Anlage K 5 d) sei ersichtlich, das beide Abstützung und mit großflächigen Lastverteilungsplatten unterbaut gewesen seien. Lediglich die hintere linke Abstützung aber aufgrund der vorhandenen Sockelfundamente im Bereich des Abstandserlass nicht mit entsprechenden Lastverteilungsplatten unterbaut werden können. Stattdessen habe der Kranführer Kanthölzer verwendet, um die Abstützfläche zu vergrößern. Auf dem Foto sei ersichtlich, dass eines dieser Kanthölzer in den unterirdischen Schacht mitsamt der Schiebeholmabstützung eingebrochen sei (Zeuge Z3) eine Lastverteilungsplatte hätte auch ab Schadensereignis nichts geändert, da diese aufgrund des großflächigen Einbruchs mit abgestürzt wäre (Sachverständigengutachten). Die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten habe in der Schadensmeldung vom ...7.2011 zu dem Unfall am Ofen 5 behauptet, dass vor Beginn der Hubarbeiten Arbeitsfreigaben und Freigaben der Kranstellflächen durch das Statikbüro vorhanden gewesen seien. In Wirklichkeit habe lediglich das Schreiben des Ingenieurbüros Firma D vom 3.2.2011 vorgelegen, welches feststelle, dass keine Hohlräume, Kanäle oder Leitungen unter der Bodenplatte vorhanden seien. Die Beklagte habe die vorhandenen Bodenrisiken aus 2) gekannt aus zwei eigenen Unfällen mit ihren gleichfalls eingebrochenen Abbruchbaggern auf demselben Werksgelände wegen unerkannter Hohlräume. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das am 4.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 207.832,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.994,40 € zu zahlen; an die Klägerin zu 2) 87.257,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Das Einbrechen das Kranes beruhe allein auf einer Pflichtverletzung der Klägerin zu 1), die den Fahrzeugkran an einer von ihr selbst ausgewählten Stelle positioniert habe, die zu keinem Zeitpunkt mit der Beklagten abgestimmt gewesen sei. Die Klägerinnen hätten im Schriftsatz vom 18.7.2012 selbst vorgetragen, dass schadensursächlich einzig und allein eine falsche Auskunft des Werksleiters Z2 hinsichtlich etwaiger Hohlräume unter dem Kranstandort gewesen sei. Der Zeuge Z2 habe mit der Beklagten nichts zu tun, er sei weder Organ, Angestellter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe, Bote oder Stellvertreter der Beklagten. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.7.2012 erwähnte Montageleiter sei von den Klägerinnen nicht benannt worden, weil es eine entsprechende Absprache nicht gegeben habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin zu 1 einen Kranstandort zuzuweisen oder den von dieser selbst und eigenmächtig gewählten Kranstandort zu überprüfen. Die Klägerin zu 1) sei von dem zwischen den Parteien besprochenen Kranstandort, der auf den Berechnungen Eines Konkurrenzunternehmens der Beklagten beruhe, aus eigenen Gründen abgewichen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht in den Vertrag einbezogen gewesen und im Übrigen unwirksam. Nach dem von den Klägerinnen zitierten Urteil des Oberlandesgerichts München müsse der Kranunternehmer - also die Klägerin zu 1) - die Tragfähigkeit des Bodens am Autokranstandplatz selbst überprüfen. Sie habe sich auch nicht auf Auskünfte des Auftraggebers verlassen können, weil solche Auskünfte zur Tragfähigkeit des Bodens nicht erteilt worden sein und aufgrund des eigenmächtigen und unabgestimmten Verhaltens der Klägerin zu 1 auch nicht hätten gegeben werden können. Das Schreiben der D...GmbH könne nicht herangezogen werden, weil der Kran nicht auf den sicheren Grundstücksteilen ... und , sondern auf dem Grundstück ... aufgestellt worden sei. Wenn der Kran wie üblich und vorgeschrieben mit Lastenverteilplatten gesichert worden wäre, wäre er nicht umgestürzt. Die Streithelferin hält die Streitverkündung für unzulässig, ist jedoch gleichwohl auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Sie verweist darauf, dass dem Zeugen Z1 die unbefestigte Stelle des aufgefüllten Schachts bekannt gewesen sei. Da der von dem Zeugen Z1 eingemessenen späteren Einsturzstelle für eine Lastenverteilungsplatte zu klein gewesen sei, habe der Zeuge Z2 nicht damit gerechnet, dass an dieser Stelle ein Kranfuß platziert werden solle. Die Streithelferin geht davon aus, dass der Zeuge Z1 dem Zeugen Z3 keine konkrete Anweisung am Aufstelltag gegeben habe. Der Zeuge Z3 habe den Kran sodann möglichst arbeitsökonomisch platziert. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.11.2012 (Bl. 318 ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 11.12.2012 (Bl. 352 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 10.1.2013 (Bl. 370 ff. d. A.), vom 25.1.2013 (Bl. 383 ff. d. A.), vom 4.3.2013 (Bl. 395 ff. d. A.), vom 15.4.2013 (Bl. 429 ff. d. A.), vom 27.5.2013 (Bl. 441 ff. d. A.), vom 4.6.2013 (Bl. 457 ff. d. A.), vom 26.6.2013 (Bl. 479 ff. d. A.), vom 2.7.2013 (Bl. 494 ff. d. A.), vom 9.8.2013 (Bl. 768 ff. d. A.), vom 9.9.2013 (Bl. 804 ff. d. A.), vom 17.9.2013 (Bl. 837 ff. d. A.), vom 3.1.2014 (Bl. 891 ff. d. A.), vom 13.1.2014 (Bl. 914 ff. d. A.), vom 17.1.2014 (Bl. 929 ff. d. A.), vom 3.2.2014 (Bl. 963 ff. d. A.) und vom 6.2.2014 (Bl. 971 ff. d. A.) sowie auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2012 (Bl. d. A.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtszug Beweis erhoben über die Frage durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z6, Z7 und Z5 gemäß Beweisbeschluss vom 20.6.2013 (Bl. 467-469 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzungen vom 19.9.2013 (Bl. 841 ff. d. A.) und vom 23.1.2014 (Bl. 935 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat dem Grunde nach in der Sache teilweise Erfolg. Hinsichtlich des von den Klägerinnen geltend gemachten Schadenersatzes nach § 280 BGB wegen Beschädigung des streitgegenständlichen Krans ist die Berufung dem Grunde nach zu 50 % des vom Berufungsgerichts noch festzustellenden Schadens der Klägerinnen begründet. In Höhe der nicht begründeten darüber hinausgehenden 50 % ist die nicht begründete Klage abweisungsreif. Das Berufungsgericht folgt der rechtlichen Einstufung des Landgerichts hinsichtlich der Rechtsnatur des Vertrages zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1). Es handelt sich bei dem Vertrag der Parteien nicht um einen atypischen Mietvertrag mit Dienstleistungselementen. Ein solcher liegt vor, wenn ein Kran mit Kranführer dem Auftraggeber überlassen wird und dieser den Einsatz auf der Baustelle zu seinen Zwecken durch Anweisungen leitet und bestimmt. In einem solchen Fall ist der Erfolg des Einsatzes Sache des Auftraggebers, der Kranführer wird lediglich zur Bedienung des Geräts mitüberlassen. Im vorliegenden Fall war dagegen vereinbart, dass ein genau bestimmter Teil der Abbruchleistung und der Verlagerung von der Klägerin zu 1) durchgeführt werden sollte. Aus der exakten Auflistung der Maße und Gewichte im Angebot folgt, dass auch für die Klägerin zu 1) der vertragliche Schwerpunkt nicht in der Überlassung einer Maschine, sondern im Volumen der durchzuführenden Arbeiten lag. Dies gilt ebenso für die Preisgestaltung mit Schwergutumlage. Die Wahl des geeigneten Gerätes blieb der Klägerin zu 1) überlassen. Die Einschätzung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall schwerpunktmäßig ein auf Ausheben und Abtransport des Ofens 5 gerichteter Werkvertrag vorlag, ist zutreffend. Es handelte sich mithin um einen Subunternehmer-Werkvertrag, bei dem der Einsatz des technischen Geräts zwar zu Kalkulationszwecken im Angebot niedergelegt wird, der Erfolg des Einsatzes des Geräts jedoch vom Auftragnehmer geschuldet wird. Der Schwerpunkt des Vertrages lag nicht in einer Überlassung eines bestimmten Krans auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sondern der Durchführung der beauftragten Arbeiten mittels des Krans zu einem Pauschalpreis. Die Klägerin zu 1) hätte zur erfolgreichen Durchführung der Arbeiten auch einen anderen Kran-Typ einsetzen können ohne ihren Anspruchs auf den Pauschalpreis zu schmälern. Das Unfallgeschehen als solches ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Verantwortung für den Unfall trifft die Beklagte und die Klägerin zu 1) dem Grunde nach in gleichem Umfang. Die daraus folgende hälftige Schadensverteilung muss sich auch die Klägerin zu 2), die eine nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Forderung der Klägerin zu 1) geltend macht, dem Grunde nach zurechnen lassen. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Unfall infolge mangelhafter Herrichtung des Standplatzes geschah (vgl. hierzu Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.02.1987, Aktenzeichen 14 U 287/86, NJW-RR 1987, 854), streitig ist lediglich, wer die Sicherheit des Standplatzes zu gewährleisten hatte. Die Beklagte haftet aufgrund einer vertraglich übernommenen Einstandspflicht für die tatsächlich nicht vorhandene Tragfähigkeit des Bodens, die Klägerin zu 1) trifft nach § 254 Abs. 1 BGB ein hälftiges Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, weil ihre Mitarbeiter bei der Standortwahl im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätten erkennen können, dass unmittelbar neben dem linken hinteren Stützfuß des Krans, der aufgrund eines Hindernisses nicht mit einer Lastverteilungsplatte abgesichert werden konnte, sich eine bereits eingebrochene und wieder verfüllte Schwachstelle befand. Entscheidend für die vertragliche Verteilung der Verantwortung für eine sichere Aufstellung des Autokrans im Rahmen eines Subunternehmer-Werkvertrages sind die vertraglichen Vereinbarungen und die für die Parteien des Werkvertrags erkennbaren äußeren Umstände. Unstreitig wurde der Hohlraum unter der Betondecke von den Parteien vor dem Unglück nicht erkannt. Die Klägerin zu 1) und die Beklagte hatten jedoch vereinbart, dass die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin die Verantwortung für die geeigneten Bodenverhältnisse übernehmen sollte, wozu insbesondere auch die Prüfung auf für Schwerfahrzeuge gefährliche Hohlräume zählte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2008) vom 1.8.2008, welche die Klägerin zu 1) zu ihren Geschäftsbedingungen gemacht hat, sind durch das Angebot der Klägerin zu 1) vom 18.4.2011, welches den Vertragsinhalt bestimmte, Bestandteil des Werkvertrages der Parteien geworden. Die Beklagte übernahm damit vertraglich das Risiko der Standfestigkeit des Untergrundes. Die Klausel in Ziffer II. 20. der AGB-BSK Kran und Transport 2008 sieht unter dem Titel "Pflichten des Auftraggebers und Haftung" vor, dass der Auftraggeber verantwortlich ist, dass die Bodenverhältnisse an einer Einsatzstelle außerhalb des Öffentlichen Straßenraums eine gefahrlose Durchführung des Auftrags ermöglichen, insbesondere dass die Bodenverhältnisse an Zufahrt und Standort dem Bodendruck gewachsen sind. Auf alle unterirdischen Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräumen hatte der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Hierbei handelte es sich um eine vertragliche Vorbereitungspflicht der Beklagten. Diese war gehalten, die Standfestigkeit des Bodens an dem gewählten Standplatz im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des mobilen Schwerlastkrans vorbereitend zu prüfen und mitzuteilen. Die Klausel Ziffer II. 20. der AGB-BSK Kran und Transport 2008 ist nicht unwirksam. Sie ist im Geschäftsverkehr mit professionellen Bau- und Abbruchunternehmen jedenfalls im Rahmen von Aufträgen auf industriellen Großbaustellen weder überraschend nach § 305 c BGB noch benachteiligt sie den Auftraggeber unangemessen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil sie mit den in diesem Bereich mit den gesteigerten Anforderungen an die Arbeitssicherheit nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 BGV C 22, § 3 Abs. 1 BetrSichV korrespondiert. Diese Anforderungen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich in diesem Bereich vom Auftraggeber zu erfüllen und können nur - soweit sie nicht durch zwingende Unfallverhütungsvorschriften unabdingbar sind - durch Vereinbarung delegiert werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die Verlagerung der Haftung ist auch nicht unbillig. Im Rahmen größerer Bau- oder Abbruchvorhaben besteht ein Bedürfnis, in der Ausführungsphase schweres Gerät kurzfristig anfordern zu können, was eine Verlagerung der notwendigen Bodenprüfung in die Planungsphase sinnvoll erscheinen lässt. Die Planung eines Bau- oder Abbruchvorhabens obliegt jedoch grundsätzlich dem Auftraggeber. Üblicherweise ist der Auftraggeber gleichzeitig der Grundstückseigentümer oder Mieter, der mit den im Boden verborgenen Leitungen und Schächten besser vertraut ist als der Krangesteller. Das Betriebsgelände stand im vorliegenden Fall zwar nicht im Besitz der Beklagten, sondern ursprünglich der Streitverkündeten und später der Erwerberin Firma C. Die Beklagte konnte aber eigene Untersuchungen durch einen Sachverständigen vornehmen lassen oder bei ihrem Auftraggeber oder der Streithelferin Erkundigungen einziehen und gleichzeitig im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Prüfung des Untergrundes an ihren Auftraggeber vertraglich weitergeben. Die Beklagte war mangels anderer Vereinbarungen der Parteien als übergeordnete Unternehmerin gegenüber der Beklagten als ihrer Subunternehmerin auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Im Verhältnis von Kaufleuten, die allesamt Fachleute auf dem Gebiet des Abbruchs von Industrieanlagen waren und die Anforderungen an die Bodenverhältnisse hinsichtlich der Standfestigkeit eines Krans einschätzen konnten, war die Klausel II.20 jedenfalls nicht unangemessen. Ob die Klausel im Bereich kleinerer oder privater Bauvorhaben verwendet werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Die AGB-BSK Kran und Transport 2008 sind nicht speziell auf Mietverträge zugeschnitten und deshalb im Rahmen eines Werkvertrages unanwendbar wie die Beklagte argumentiert. Sie befassen sich neben der Krangestellung vielmehr ausdrücklich auch mit Kranarbeit und Schwertransport, den werkvertraglichen Elementen, wie sich aus Ziffer I. 2.2. ergibt. Die Formulierung in Ziffer 20. ist klar und unmissverständlich formuliert, so dass die Beklagte beim bloßen Durchlesen ihre vertraglichen Pflichten erkennen konnte. Eine Einschränkung der Verpflichtung nach Ziffer II.20 auf die Hinzuziehung des Zeugen Z2 oder eine vertragliche Weitergabe der Pflichten an die Streitverkündete im Außenverhältnis zur Klägerin zu 1) wurde nicht vereinbart, so dass die Beklagte die Haftungsübernahme gegen sich gelten lassen muss. Dass die Klägerin zu 1) arbeitsrechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern nach § 40 Abs. 1 BGV D6 verpflichtet war, Kräne nur auf tragfähigem Untergrund einzusetzen, berührt das vertragliche Verhältnis zu der Beklagten nicht. Die Beklagte hat ihre Untersuchungs- und Warnpflicht nicht durch die vorherige Übergabe von Plänen erfüllt, aus welchen der Leitungsschacht vor dem Aufstellen des Krans zu erkennen gewesen wäre. Der Baustelleneinrichtungs-Plan Demontage (Bl. 53 d. A.) enthält keinen Hinweis auf den Leitungsschacht. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Kranaufstellplan berufen, der von der Firma E angefertigt worden war. Dieser Plan ist nicht in den Vertrag mit der Klägerin zu 1) einbezogen worden und der Klägerin zu 1) auch erst nachträglich übergeben worden. Die Beklagte konnte zwar anhand der vertraglichen Vereinbarungen noch nicht erkennen, welchen Kran mit welchem Gewicht die Klägerin zu 1) an welcher Stelle platzieren würde. Dies war jedoch im Rahmen der Vorbereitung zu klären, was die Parteien jedoch nur ansatzweise versucht haben. Die Beklagte hat auch nicht kurzfristig die Aufstellung des Krans koordiniert. Die vorbereitenden Gespräche zwischen dem Krandisponenten der Klägerin zu 1), dem Zeugen Z1, und dem Werksmeister der Streitverkündeten, dem Zeugen Z2, statt. Ein Mitarbeiter der Beklagten nahm nicht teil. Ebenso war nach der Aussage des Zeugen Z6 der für die Baustelle bestellte Sicherheitskoordinator nicht in den Vorgang eingeschaltet. Der Zeuge Z6 als Sicherheitsfachkraft, der nach seiner Aussage einen höheren Sicherheitsstandard verlangt hätte, ist ebenfalls nicht im Vorfeld des Unfalles konsultiert worden. Die Beklagte kann sich von der Pflicht zur vorbereitenden Bodenprüfung nicht dadurch freizeichnen, dass sie sich darauf beruft, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin zu 1) selbst hinzugezogene Zeuge Z2 sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB gewesen. In diesem Fall ist sie ihrer vertraglichen Pflicht zur Absicherung der Baustelle überhaupt nicht nachgekommen. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Bodenprüfung des Zeugen Z2 von der Streitverkündeten bedient hatte oder ob die Klägerin zu 1), weil die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachkam, ihrerseits Erkundigungen zur Standsicherheit bei der Streithelferin einzog. Für das Ergebnis des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte einen Erfüllungsgehilfen zur Erledigung ihrer Vorbereitungspflichten eingesetzt hatte, der mit der Aufgabe überfordert war, oder ob sie untätig blieb. In beiden Fällen liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor. Dass der Krandisponent oder der Kranführer der Klägerin zu 1) von einem gemeinsam festgelegten Standort nach § 665 BGB abgewichen wären, ist anhand der Pläne K 6 c und d nicht erkennbar. Zwischen den Parteien ist ein genauer Standort des Krans nicht verhandelt worden. Die Klägerin zu 1) suchte sich den Standort vielmehr aus. Die Beklagte behauptet zwar, dass der Standort wie auf Plan B 1, erstellt von der konkurrierenden Kranfirma Firma E BV, angeregt gewesen sei. Die Klägerinnen bestreiten jedoch, dass Plan B1, nach dem der gewählte Standort für einen 100 Tonnen schwereren Kran möglicherweise nicht geeignet war, weil sich Anhaltspunkte für Hohlräume ergaben, der Klägerin zu 1) überhaupt vorlag. Wann und wie der Plan B1 der Klägerin zu 1) vorgelegt worden sein soll, trägt die Beklagte nicht vor. Nach den Aussagen der Zeugen Z1, Z3, Z2 und Z6 ist der konkrete Standort zwischen den Zeugen Z1 und Z2 abgesprochen worden. Der Kranaufstellungsplan des Ingenieurbüros Firma D, den der Zeuge Z2 erwähnt hat und auf dem der Schacht eingezeichnet war, konnte die Beklagte gleichfalls nicht entlasten. Das Schreiben des Statikbüros Firma D vom 3.2.2011 betrifft unstreitig nicht das hier maßgebliche Gebäude, sondern die Gebäude ... und (Bl. 243). Die von der Beklagten vorgelegte Firma A Sicherheitsanleitung der Kranbedienung ist für den vorliegenden Unfall unbehilflich im Hinblick auf die Verteilung der Verantwortung für die Bodentragfähigkeit. Sie ist nicht Vertragsbestandteil. Natürlich hängt die Standfestigkeit eines Krans ab von der ordnungsgemäßen Aufstellung durch den Kranführer. Diese nützt aber nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Boden unter dem Kran aufgrund eines unbekannten Hohlraums einbricht. Es ist daher grundsätzlich von einer vertraglichen Haftung der Beklagten auszugehen, die lediglich durch ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin zu 1) eingeschränkt wird. Ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) liegt insoweit vor, als die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) aufgrund der Besprechungen auf der Baustelle wussten, dass eine Bodenprüfung der Beklagten nicht stattgefunden hatte oder ihnen jedenfalls nicht bekanntgegeben worden war und dass sie den später eingebrochenen Stützfuß unmittelbar neben eine offenkundige Schwachstelle platziert haben, obwohl gerade an dieser Stelle der Druck nicht durch eine Unterlegplatte verteilt werden konnte. Für die Klägerin zu 1) war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erkennbar, dass die mangels einer eigenen Prüfung der Beklagten von ihr selbst eingezogene Auskunft des Werkmeisters der Streitverkündeten, des Zeugen Z2, im Hinblick auf die unmittelbar neben dem hinteren linken Stützfuß vorhandene Aufschüttung kritisch zu würdigen war. Was die beiden Zeugen anlässlich der Standortbesprechung konkret miteinander verhandelt haben, wird von ihnen in den jeweiligen Aussagen unterschiedlich geschildert. Während der Zeuge Z1 bekundet hat, der Zeuge Z2 habe von einem massiven Betonfundament an dem Aufstellplatz gesprochen, welches praktisch unbegrenzt Gewicht tragen konnte, hat der Zeuge Z2 selbst ausgesagt, er habe dem Zeugen Z1 gesagt, er dürfe über diese Stelle fahren, aber den Kran nicht darauf stützen. Das Berufungsgericht kann anhand der Beweisaufnahme kein eindeutiges Bild von dem Gespräch der beiden Zeugen gewinnen. Ergiebig waren nur die Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3, da die Zeugen Z6, Z5 und Z7 an den eigentlichen Gesprächen über die Aufstellung des mobilen Krans oder an der Aufstellung selbst nicht beteiligt waren. Das Berufungsgericht kann dem Zeugen Z1 keinen uneingeschränkten Glauben schenken im Hinblick auf eine die von ihm bekundete angebliche Zusicherung, gerade unter der späteren Einbruchstelle befinde sich massiver Beton. Aus der Zeugenaussage des Werkmeisters Z2 ergibt sich andererseits kein deutlicher unmissverständlicher Hinweis auf den weiteren Verlauf des teilweise eingebrochenen Schachtes. Es ist weder vorstellbar, dass der Zeuge Z2 bei ausdrücklicher Nachfrage einen ihm bekannten Leitungsschacht verschwiegen haben sollte, wenn konkret über die Auswahl der Standplätze für die Stützfüße gesprochen worden wäre, noch dass der erfahrene Zeuge Z1 in Kenntnis einer solchen Schwachstelle den tonnenschweren und wertvollen Kran darauf leichtfertig platziert haben sollte. Am wahrscheinlichsten erscheint es dem Berufungsgericht, dass die beiden Zeugen einander missverstanden haben, weil das Gespräch eher beiläufig stattfand und nicht über die konkreten Aufstellpunkte der einzelnen Stützfüße gesprochen wurde, sondern nur allgemein über das Betonfundament und die Tauglichkeit der früheren verfüllten Einbruchstelle zum Überfahren, aber nicht zum Aufstellen des Krans. Für den Zeugen Z1 gab es keinen nachvollziehbaren Anlass, bewusst das Risiko eines Kranunfalls an einer ihm ausdrücklich mitgeteilten Schwachstelle des Untergrundes auf sich zu nehmen, anstatt eine Vorbereitung des Aufstellplatzes durch Verfüllen des Hohlraums oder Entfernen der einer Lastenverteilungsplatte entgegenstehenden Fundamenthöcker aus Beton zu verlangen. Es ist wesentlich wahrscheinlicher, dass der Zeuge Z2 dem Vorhandensein der Fortsetzung des Schachtes keine Bedeutung zumaß, weil er nicht verstanden hatte, dass genau darauf der Kran aufgestellt werden sollte und dass der Zeuge Z1 die von der Verfüllung mit Schutt deutlich signalisierte Gefahr nicht erkannte. Hierfür spricht, dass der Zeuge Z2 gar keine Vorstellung über die Abmessungen des Krans hatte und der Zeuge Z1 den Kran erst später eingemessen hat. Definitiv besprochen wurde nur, dass die verfüllte Stelle selbst nur zum Überfahren, nicht zum Aufstellen geeignet war. Für den Zeugen Z2 war nach seiner Aussage selbstverständlich, dass der Leitungsschacht weiterlief. Er hat aber weder einen klaren Hinweis auf den weiteren Verlauf gegeben, noch hat der Zeuge Z1 nach dem Verlauf des Schachtes gefragt, sondern ging nach dem Vortrag in der Klageschrift offenbar von einem vertikalen zugeschütteten Schacht aus. Insofern kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin zu 1) wegen der bewussten Inkaufnahme einer Schwachstelle am Aufstellplatz angenommen werden, noch ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin zu 1) auf einen massiven druckfesten Untergrund, welches jedes Mitverschulden ausschließen könnte. Die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) hätten vielmehr anhand der offenkundigen verfüllten Einbruchstelle, die sich unmittelbar neben dem Stützfuß befand (Lichtbild Bl. 43 d. A. unten) und nach den Angaben des Zeugen Z2 zum Abstützen gerade nicht geeignet war, beim Einmessen des Kranaufstellplatzes nähere Erkundigungen über die Art und die unbekannten Abmessungen des zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar eingebrochenen Hohlraums einziehen oder die Stärke der Betondecke durch Abräumen der obersten Schicht des verfüllten Recyclingmaterials selbst feststellen müssen. Aus den von den Klägerinnen vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass die Betondecke über dem Schacht nur wenige Zentimeter dick und damit selbst in verfülltem Zustand zum Abstellen eines Krans offenkundig ungeeignet war. Dass ein unregelmäßiges eingebrochenes Loch im Boden mit Schutt verfüllt war, gab keinen Anlass zu der Annahme, der ursprüngliche Hohlraum sei komplett verfüllt und der Beton daneben massiv. Unstreitig stand der eingebrochene Stützfuß des Autokrans nicht auf einer Lastverteilungsplatte, weil die Platzverhältnisse nach Aussage des Zeugen Z3 aufgrund der noch vorhandenen Fundamenthöcker nicht ausreichten. Der Zeuge Z3 hat zwar bekundet, dass stattdessen Kanthölzern untergelegt wurden. Diese dienten jedoch nach Aussage der Zeugen Z1 und Z3 dem Höhenausgleich, weniger der Lastverteilung. Sie konnten die Last des Krans beim Zusammenbruch der Schachtdecke auch nicht übernehmen, sondern lagen ausweislich der Lichtbilder in dem eingebrochenen Hohlraum. Die sich in abstrakten Mahnungen erschöpfenden A-Sicherheitsanweisungen enthalten für diesen Fall keine konkreten Ausführungen. Der Zeuge Z1 hat zwar nach seiner Aussage den einzig geeignet scheinenden Standort zur optimalen Ausführung der Arbeiten ausgesucht. Die Klägerin zu 1) hätte jedoch Bedenken anmelden müssen, wenn eine alternative Aufstellung des Krans nicht möglich war, weil sie aufgrund der unmittelbar neben dem Stützfuß befindlichen Verfüllung nicht davon ausgehen durfte, dass es aufgrund des massiven Betonbodens ohne darunterliegende Hohlräume einer Lastenverteilungsplatte nicht bedurfte. Lastverteilungsplatten sind erforderlich, wenn Bedenken gegen die Tragfähigkeit des Bodens bestehen. Solche ergaben sich bereits aus der Nähe der verfüllten Einbruchstelle. Ob eine Lastverteilungsplatte ausreichend war, hätte die Klägerin zu 1) entweder selbst anhand der Bodenverhältnisse prüfen müssen oder Bedenken hinsichtlich der Nicht-Einhaltung der vertraglichen Pflichten der Beklagten anmelden müssen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, denn er enthält nur rechtliche Bewertungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung. Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten der Streithelferin war dem Schlussurteil vorzubehalten, ebenso die Entscheidung über den im Falle des teilweisen späteren Obsiegens der Klägerinnen berechtigten Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Revision ist nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit im Hinblick auf eine noch fehlende höchstrichterliche Prüfung der Haftungsverteilung hinsichtlich des Untergrundes nach Ziffer I. 20 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere für die planerische und kalkulatorische Disposition der beteiligten Branchen der Kranaufsteller und der Bau- oder Abbruchunternehmer, da es sich bei der AGB-BSK Kran und Transport 2008 um von einem Fachverband erstellte Muster-Bedingungen handelt.