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Beschluss

2 U 91/14

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0926.2U91.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 15.4.2014 (Az.3 O 354/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.696,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 15.4.2014 (Az.3 O 354/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.696,59 € festgesetzt. Die Berufung wird einstimmig zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5.8.2014 sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Auch der Schriftsatz der Klägerseite vom 9.9.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere war die Zeugin Z1 nicht erneut zu vernehmen, wie die Klägerin dies bereits im Schriftsatz vom 24.7.2014 beantragt hat. Dabei kann letztlich dahinstehen, in welchem Maße die Zweifel des Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin berechtigt waren, da ihre Angaben zu an der B ... wartenden Fahrzeugen denen der Klägerin selbst widersprochen hätten. Denn die Aussage der Zeugin hat auch die Behauptungen der Klägerin zum Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers durch sie nicht in ausreichender Weise bestätigt, da sie dies abweichend schilderte. Die Klägerin hat noch im Schriftsatz vom 24.7.2014 angegeben, sie habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger bereits 20 bis 30 Meter vor ihrer Hofeinfahrt eingeschaltet gehabt; hierzu hat sie die Zeugin nochmals benannt. Die Zeugin Z1 hat hingegen in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, die Klägerin habe ihr Fahrzeug etwas nach links genommen, damit sie in die Einfahrt habe hineinfahren können; dabei habe sie nach rechts geblinkt. Ein Blinken bereits 20 bis 30 Meter vor der Hofeinfahrt kann dieser Aussage nicht entnommen werden, sondern ist mit ihr vielmehr nicht zu vereinbaren. Danach bestehen auch keine Gründe, die Zeugin erneut zu vernehmen. Das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers hat nur dann hinreichende Warnfunktion für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, wenn es frühzeitig erfolgt und nicht erst während des Abbiegevorgangs oder kurz davor. Dies war gerade aus dem Grunde in besonderem Maße erforderlich, weil die Klägerin zum Einfahren in das Grundstück weit nach links ausholte und damit für nachfolgende Verkehrsteilnehmer den Eindruck hervorrief, sie wolle sich nach links einordnen. Dieses weite Ausholen war bedingt durch die aus der Fotographie der Hofeinfahrt (Anlage 6, Blatt 128 der Akte) ersichtliche Lage des Fahrzeugabstellplatzes, der sich nicht rechtwinklig zur Straße, sondern in einem spitzen Winkel zu ihr befindet. Dementsprechend hat die Klägerin auch vorgetragen, sie habe im spitzen Winkel in die Hofeinfahrt fahren wollen. Da sie in dem Anwesen wohnt, waren ihr diese Situation und die durch das weite Ausholen nach links begründete besondere Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gut bekannt. Der von der Beklagten zu 1) bereits gezahlte Gesamtbetrag deckt den erstattungsfähigen Schaden der Klägerin auch aus dem Grunde bereits ab, weil die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten für 37 Tage und fünf Stunden in Höhe von insgesamt 1.870,39 € netto nicht in diesem Umfang erstattungsfähig sind. Die Beklagten haben die Dauer der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs beanstandet. Eine Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin wäre in einem deutlich kürzeren Zeitraum möglich gewesen. Zwar durfte sie mit der Beauftragung der Reparatur bis zum Erhalt des Gutachtens warten. Da sich der Unfall an einem Freitagnachmittag ereignete, konnte der Auftrag hierzu erst am darauffolgenden Montag, dem 29.7.201x, erteilt werden. Tatsächlich hat die Klägerin den Auftrag ausweislich der Rechnung des Sachverständigen am 30.7.201x erteilt. Aus welchem Grunde die Begutachtung bis zum 3.8.201x gedauert haben soll, ist nicht erläutert. Da die Rechnung des Sachverständigen am 1.8.201x erstellt wurde, ist normalerweise davon auszugehen, dass auch die Begutachtung bis dahin abgeschlossen war. Damit hätte die Klägerin die Reparatur endgültig in Auftrag geben können. Es gab keinen plausiblen Grund, mit dem Beginn der Reparatur durch die Werkstatt bis zur Zusage des Einstands der eigenen Kaskoversicherung der Klägerin zu warten. Die Klägerin hat vorgetragen, auf ihr Fahrzeug angewiesen zu sein. Sie benötigte anscheinend auch keinen Vorschuss der Beklagten zu 1). Anderenfalls hätte sie mit der Meldung an ihre eigene Kaskoversicherung nicht erst bis zur Äußerung der Beklagten zu 1) warten dürfen. Die Klägerin war aufgrund der ihr obliegenden Schadengeringhaltungspflicht gehalten, den Zeitraum der Nutzung eines Mietfahrzeugs möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Unter Berücksichtigung des von der Klägerin geschilderten Zeitablaufs kann davon ausgegangen werden, dass die Reparatur nach Beauftragung am 2.8.201x jedenfalls bereits am 6.8.201x abgeschlossen gewesen wäre. Damit wäre die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs nur für einen Zeitraum von elf Tage erforderlich gewesen. Bei zeitanteiliger Berechnung hätten die Kosten für nur elf Tage 541,43 € netto (1.870,39 € ./. 38 x 11) betragen, mithin 1.328,96 € weniger als von der Klägerin angesetzt. Von dem Gesamtschaden von 8.255,29 € (9.584,25 € ./. 1.328,96 €) hat die Beklagte zu 1) bereits 3.517,26 € und damit 43 % gezahlt. Eine höhere Mithaftungsquote der Beklagten als 43 % besteht jedenfalls nicht. Die Klägerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.