Urteil
2 U 95/14
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0219.2U95.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 21.05.2014 gegen das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Berufungsstreitwert: 78.524,24€
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten vom 21.05.2014 gegen das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Berufungsstreitwert: 78.524,24€ I. Am ... 08.2010 nahm die Klägerin als Mitglied der Gruppe "Name A" an einem Festumzug anlässlich der Festwoche der "Name B" teil. Die Gruppe bestand aus circa 30 Personen. Organisator dieser Gruppe war der Z 1, ... straße ... in ... Stadt 1. Jedes Gruppenmitglied, also auch die Klägerin, hatte vor Teilnahme an dem Festumzug an den Z 1 einen Unkostenbeitrag in Höhe von 25 € gezahlt. Dafür übernahm der Z 1 die Organisation. Insbesondere mietete der Z 1 einen Lkw ..., amtliches Kennzeichen ... an. Fahrer des Lkw war der Beklagte zu 1). Er hatte sich bereit erklärt, den angemieteten Lkw für die Gruppe zu fahren. Krafthaftpflichtversichert war der Lkw bei der Beklagten zu 2). Der Lkw wird als "Lkw- Planer und -Spriegel" bezeichnet und verfügt über ein Führerhaus mit drei Sitzplätzen. Unmittelbar hinter dem Führerhaus schließt sich eine Ladefläche an, die sowohl seitlich als auch von oben von verschiedenen Metallstreben umrahmt ist und dadurch eine Bespannung mittels Plane ermöglicht. Weiterhin kann die Heckklappe des Lkw nach unten geklappt und dann als Verladebühne genutzt werden. Da der LKW am ... 08.2010 als "Umzugswagen" dienen sollte, war die Plane am Dach des Fahrzeugs fest geschnallt. Als Sicherheitsvorrichtung für die Mitfahrer auf der Ladefläche dienten einfache Holzbretter, die an den Seiten angebracht wurden. Es wurden an jeder Längsseite 4 Bretter angebracht, da jede Längsseite noch einmal durch eine mittig angebrachte Metallstrebe geteilt war und jeweils zwei Bretter übereinander angebracht waren. Das obere Brett befand sich dabei jeweils in einer Höhe von circa 130 cm, also unterhalb der Brusthöhe. Das untere Brett war jeweils in Oberschenkelhöhe. Die Holzbretter waren nur provisorisch gesichert. Es wurden die Enden der Holzbretter in einen Metallschuh eingeschoben, der an den besagten mittleren Metallstreben links und rechts angebracht war. Entsprechend verfügten auch die vordere Metallstrebe (nahe des Führerhauses) und die Metallstrebe am Fahrzeugheck über einen solchen Metallschuh. Die 290 cm langen, 10,7 cm breiten und 3 cm tiefen Holzbretter füllten jedoch diese Metallschuhe nicht passgenau aus. Vielmehr hatten sie pro Seite jeweils ein Spiel von mindestens 1 cm. Auch waren die Metallschuhe nach oben offen. Die Holzbretter konnten also ohne weiteres bei Straßenunebenheiten nach oben heraus rutschen. Um dies zu verhindern wurden handelsübliche Kabelbinder um diesen Bereich gebunden. Einige dieser Kabelbinder hatten sich bereits gelöst. Der Z 1 informierte den Beklagten zu 1) nicht über die Zulassungsvoraussetzungen bei der Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen, obwohl er als Anmelder des Wagens ein Merkblatt erhalten hatte. Auch bei der Fahrzeugvermietung Firma Name C in Stadt 1 teilte er nicht mit, dass das Fahrzeug zum Transport von Personen auf der Ladefläche vorgesehen war. Eine entsprechende die Betriebserlaubnis beantragte er nicht. Die Gruppe traf sich zunächst an der ...sporthalle (...). Dort bestiegen sie den Lkw und wurden sodann zum Festumzug gebracht. Der Umzug begann um 17:00 Uhr am ... - Platz und endet um circa 18:45 Uhr am Festplatz in der ...straße. Während des Festumzuges wurde nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Für die auf der Ladefläche stehenden Personen war es während des Umzugs bei Schrittgeschwindigkeit nicht erforderlich, sich durch Festhalten abzusichern. Nach Beendigung des Umzugs sollte die Gruppe mit dem Lkw wieder zurück zur ...sporthalle gebracht werden. Nach Ende des Festumzugs befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Lkw mit 20-30 johlenden und ausgelassenen Personen auf der Ladefläche, die zum Teil alkoholisiert waren und von denen einige mit Wasserpistolen spritzten, zunächst die ... Landstraße, dann die ... - Straße und sodann die... Straße. Es war noch eine After- Show-Party geplant. Während der Fahrt befand sich die Klägerin als Mitglied der Gruppe stehend auf dem Lkw. Auch sie hatte Alkohol konsumiert. In der ...Straße in Höhe des Anwesens ... Straße 18 f durchfuhr der Beklagte zu 1) eine S- Kurve, in der die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Die Fahrbahn wies in diesem Bereich Unebenheiten und Schlaglöcher auf. Die spätere Fahrtenschreiberauswertung kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte mit ca. 35 km/h gefahren sei. Die Klägerin und mindestens acht weitere Personen fielen von der Ladefläche herunter. Die Klägerin erlitt schwere Kopfverletzungen und musste auf die Intensivstation des Klinikums ... eingeliefert werden. Dort wurde eine Schädelkontusion mit Gehirnblutung festgestellt. Sie war bis zum 15.09.2011 stationär im Krankenhaus untergebracht. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Z 1 wurden, nachdem sie im Strafverfahren ihre Verantwortlichkeit eingeräumt hatten, durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.10.2011 wegen einer auch zum Nachteil der Klägerin begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Das geständige Verhalten führte dazu, dass es nur zu einer Geldstrafe kam. Der Beklagte zu 1) selber hatte erklärt, dass es besser gewesen wäre, alle Personen abzuladen und mit leerem LKW zurückzufahren. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ihre Schadensersatz, insbesondere auch Schmerzensgeld, zustünde, da der Verkehrsunfall auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei und für die Klägerin nicht vermeidbar gewesen sei. Als verantwortlicher Fahrzeugführer hätte der Beklagte zu 1) bei einem Fahrzeug, was für die Personenbeförderung weder zugelassen noch geeignet ist, für ordnungsgemäße Sicherungsmaßnahmen auf der Ladefläche sorgen müssen beziehungsweise die auf der Ladefläche befindlichen Personen zum Verhalten während der Fahrt instruieren müssen. Beides habe der Beklagte nicht getan. Zudem hätte er, auch unter Berücksichtigung der Fahrbahnbeschaffenheit, nicht mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahren dürfen. Der Beklagte zu 1) habe grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin behauptet, es sei keineswegs für sie offensichtlich gewesen, dass die Ladefläche des Lkw zum Personentransport nicht geeignet gewesen sei. Die Klägerin sei weder vor noch während der Fahrt auf Risiken oder Verhaltensweisen hingewiesen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, sich nicht gegen die Holzbretter zu lehnen, sondern sich an den Eisenstreben festzuhalten. Der Beklagte zu 1) habe den LKW mit mindestens 35 km/h gesteuert, als dieser im Scheitelpunkt der Linkskurve ausgebrochen sei. Daraufhin sei an der rechten Längsseite des Lkw in der vorderen Hälfte durch den Gegendruck der auf der Ladefläche befindlichen Personen das untere Holzbrett gebrochen und das obere Holzbrett sei gleichzeitig aus der Halterung herausgerutscht. Demzufolge sei eine Absicherung der Personen, darunter auch der Klägerin, die in diesem Bereich standen, nicht mehr gegeben gewesen. Die Klägerin sei, noch während der Lkw weiterfuhr, von der Ladefläche auf die Straße gestürzt. Die Alkoholisierung der Klägerin sei keinesfalls ursächlich oder mitursächlich gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 zu zahlen. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 13.524,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 nebst vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1094,80 € zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ... 08.2010 in ... Stadt 2 ... entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere erstattungspflichtige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben bestritten, dass der Unfall sich so ereignet habe, wie die Klägerseite ihn behauptet. Insbesondere werde bestritten, dass der Sturz der Klägerin Folge eines Fahrmanövers des Beklagten zu 1) gewesen sei oder eine fehlende oder ungeeignete Befestigung und Sicherung der Holzbretter auf der Ladefläche für den Sturz ursächlich gewesen sei. Keiner der von der Polizei vernommen Zeugen habe angeben können, wie es zum Sturz mehrerer Personen von der Ladefläche des Lkw gekommen sei. Übereinstimmend hätten die Zeugen ausgesagt, dass sie auf der Ladefläche zu keinem Zeitpunkt eine nicht ausreichende Standsicherheit gehabt hätten, auch nicht zum Zeitpunkt des Vorfalls. Auch habe kein Zeuge gegenüber der Polizei angegeben, dass der Lkw mit zu hoher nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Vielmehr hätten die Zeugen die Geschwindigkeit des Lkw als gering beschrieben. Die Beklagten bestreiten, dass ein Fehlverhallten des Beklagten zu 1) für den Sturz der Klägerin ursächlich gewesen sei. Vielmehr sei durch die Zeugenaussagen belegt, dass grob leichtfertiges Verhalten der Personen auf der Ladefläche ursächlich für den Vorfall gewesen sei. Es sei für die Klägerin offensichtlich gewesen, dass die Ladefläche des Lkw nicht zur sicheren Beförderung von darauf stehenden Personen auch nach Beendigung des Festumzugs geeignet gewesen sei. Schon während des Festumzugs seien die auf der Ladefläche stehenden Personen gebeten worden, nach dem Umzug die Ladefläche zu verlassen. Gleichwohl sei die Klägerin mit rund 30 mehr oder weniger alkoholisierten Personen auf der Ladefläche verblieben. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin hätte für sicheren Halt während der Fahrt sorgen müssen. Sie behaupten, es sei vor der Fahrt mehrmals darauf hingewiesen worden, sich an den Eisenstreben der Ladefläche festzuhalten. Dies sei problemlos möglich gewesen. Damit hätte die Klägerin den Sturz vermeiden können. Vor Beginn der Fahrt und nach dem Ende des Umzugs sei jemand um den Lkw gelaufen und habe die sich darauf befindlichen Personen darauf aufmerksam gemacht, sich gut festzuhalten und dass das Holzgeländer nicht zum Anlehnen geeignet sei. Ausweislich der Verkehrsunfallanzeige (Anlage B 9) habe sich gleichwohl der überwiegende Teil der Personen auf der Ladefläche während der Fahrt gegen die seitlichen Holzbretter gelehnt. Offenbar sei dies Ursache für den Bruch eines der Bretter gewesen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) müsse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, da er aus reiner Gefälligkeit gehandelt habe. Auch wenn die Klägerin einen Unkostenbeitrag gezahlt habe, habe der Beklagte die Fahrt unentgeltlich und ohne davon einen eigenen Vorteil zu haben, durchgeführt. Die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) trete gegenüber dem erheblichen Mitverschulden der Klägerin zurück. Es ist Beweis erhoben worden gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 04.05.2012 (Blatt 127 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2012 (Bl.181) Bezug genommen. Das Landgericht hat am 28.03.2014 ein Grundurteil (Bl.319 ff d.A.) verkündet, in dem es Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis am ... 08.2010 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Es führt aus, es hätten keine Personen befördert werden dürfen, weil das Fahrzeug selbst zu Brauchtumsveranstaltung ungeeignet war und für eine Fahrt außerhalb dieser Veranstaltung keine Betriebserlaubnis bestand. Das Fahrzeug sei mit erhöhter Geschwindigkeit entsprechend der Auswertung des Fahrtenschreibers gefahren. Es sei offen geblieben, ob der Unfall sich auch bei 6 km/h ereignet hätte. Es sei auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegeben. Die Rechtsprechung für einen Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsfahrten käme nicht zum Tragen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei, dass die Klägerin sich der Möglichkeit einer Gefährdung bewusst gewesen sei. Das Landgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass der Mitverschuldenseinwand ggf. im Rahmen der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen sei. Das Grundurteil ist dem Beklagtenvertreter am 06.05.2014 und den Klägervertreter am 02.05.2014 zugestellt worden ist. Mit einem am 21.05.2014 eingehenden Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter Berufung eingelegt. Am Montag, den 07.07.2014 hat der Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom 08.07.2014 entsprochen worden, indem die Frist bis zum 06.08.2014 verlängert worden ist. Mit Schriftsatz, eingehend am 05.08.2014, hat er die Berufung begründet. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.6.2005 -Az. 15 U 120/04 - vergleichbare Situation vorläge und daher ein Haftungsausschluss zu bejahen sei. Zu Unrecht habe hier das Landgericht angenommen, die Klägerin habe die Gefährlichkeit in Bezug auf die Holzbretter nicht gekannt. Das brechende Brett sei nur der letzte Moment eines gefahrträchtigen Geschehens, in welches sich die Klägerin bewusst begeben habe. Die Beklagten beantragen, das Grundurteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. II. Die Berufung ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es war nicht zu beanstanden, dass das Landgericht.nach § 304 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs entschieden hat. Dies ist immer dann zulässig, wenn ein Anspruch, die hier, nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Es war auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei Erlass des Grundurteils die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorbehalten hat. Ein deutlicher Vorbehalt ist auch in den Entscheidungsgründen zulässig und vorhanden. Zwar wird die Frage des Mitverschuldens überwiegend dem Grund des Anspruchs zugeordnet. Dies spricht jedoch nicht dagegen, die Frage des Mitverschuldens, soweit es aus Gründen der Prozessökonomie geboten ist, dem Nachverfahren vorzubehalten. Voraussetzung ist dann nur, dass das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nach der aus den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Gerichts deutlich erkennbaren Meinung zweifellos nur zu einer Minderung, nicht zu einer Beseitigung der Schadenhaftung führen kann (BGH, Urteil vom 11. Januar 1951 - III ZR 83/50 -, BGHZ 1, 34-42). Bei dem vorliegenden Sachverhalt kam eine vollständige Haftungsbefreiung der Beklagten nur im Rahmen der vom Landgericht gerade nicht befürworteten Anwendung der Rechtsprechung zum Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei einer Gefälligkeitsfahrt im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung oder unter dem Geschichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Betracht. Die Haftung des Beklagten zu 1) dem Grunde nach ergab sich bereits, auch bei Bestreiten der Einzelheiten des Unfallhergangs, bei Zugrundlegen des unstreitigen Sachverhalts aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 21 II S. 2 StVO. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt erlitt die Klägerin im Rahmen des Betriebs des angemieteten LKW, dessen Führer der Beklagte zu 1) war, einen Körperschaden. Der Beklagte zu 1) muss sich zudem wegen des Führens des LKW unter Mitnahme der Klägerin und weiterer Personen eine Pflichtwidrigkeit infolge des Verstoßes gegen § 21 II S. 2 StVO vorwerfen lassen, bezüglich derer er sich auch nicht auf Ausnahmevorschriften im Hinblick auf Brauchtumspflege berufen kann. Denn auch nach § 1 III der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften war die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche bei An- und Abfahrten mit einem regulär zur Personenbeförderung nicht zulässigen Fahrzeug zur örtlichen Brauchtumsveranstaltung unter keinem Gesichtspunkt erlaubt. Diese pflichtwidrige Personenbeförderung war eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den konkreten Sturz und Verletzungen der Klägerin und kann auch nicht als ungewöhnlicher Kausalverlauf gewertet werden. Dies war für den Beklagten vorhersehbar und vermeidbar, da er sich als Führer des LKW mit den Vorschriften der zweiten Verordnung über die Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hätte vertraut machen müssen und den Zusammenhang zu den dort zu verhütenden Gefahren hätte herstellen können. Dass der Z 1 ihm das diesbezüglich ausgehändigte Merkblatt nicht übergeben habe, kann ihn nicht entlasten. Der Unfall wäre auch vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte darauf bestanden hätte, die Rückfahrt mit dem LKW ohne Personen auf der Ladefläche anzutreten. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergab sich aus § 115 VVG. Es kann nicht von einem konkludenten Haftungsausschluss bei einer Gefälligkeitsfahrt aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgegangen werden. Eine konkludente Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten vor der Fahrt den Schluss zulässt, dass sie eine solche Haftungsbeschränkung wollten, wenn dies auch nicht ausdrücklich erörtert wurde. Hier wurde kein Verhalten der Parteien vor der Fahrt beschrieben, welches einen Schluss darauf zuließe, wie die Parteien die Haftungsfrage handhaben wollten. Allein dadurch, dass die Klägerin auf dem LKW mitfuhr, kommt nicht konkludent zum Ausdruck, dass ein Haftungsverzicht zwischen den Parteien vereinbart sein soll. Denn dies setzt voraus, dass es für die Klägerin überhaupt Anlass gegeben hätte, einen entsprechenden Willen zu entwickeln. Es ist hier offen, inwiefern überhaupt eine Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) stattfand, da die Fahrt durch den Z 1 und nicht unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) organisiert wurde. Aus Sicht der Klägerin war nicht notwendig ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine Gefälligkeitsfahrt handelte, da ihr nicht bekannt war, inwiefern von dem von ihr an den Z 1 gezahlte Unkostenbeitrag möglicherweise gar nichts an den Beklagten zu 1) weitergeleitet worden war. Zudem ist nicht bekannt, dass der Klägerin bewusst war, dass sich für den Beklagten zu 1) ein besonderes Haftungsrisiko dadurch ergeben könnte, dass das Befördern von Personen mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug möglicherweise einen Regress der in Anspruch genommenen Versicherung zur Folge haben könne. So machen die Beklagten geltend, dass es für die Klägerin offensichtlich gewesen sei, dass die Ladefläche des LKW zur sicheren Beförderung stehender Personen nicht geeignet gewesen sei. Dies ist grundsätzlich richtig, da auch in der Laiensphäre bekannt ist, dass die Beförderung von Personen auf Ladeflächen von LKW grundsätzlich verboten ist und dass schwerere Verkehrsverstöße einen Regress zur Folge haben können. Andererseits ist auch allgemein bekannt, dass von diesem Verbot im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen bestehen. Dass die Klägerin sich als bloße Teilnehmerin einer solchen Veranstaltung mit der konkreten Reichweite dieser Ausnahmen, etwa der Anforderungen an die Ausstattung des benutzten Fahrzeugs, der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und das Verbots der Personenbeförderung zu An- und Abfahrten, etwa durch Kenntnisnahme der Verordnung oder des dem Z 1 ausgeteilten Merkblatts vertraut gemacht hat, war nicht zu erwarten und ist auch nicht behauptet. Es wurde auch seitens der Beklagten nicht behauptet, dass der Beklagte zu 1) persönlich die Klägerin auf die Unerlaubtheit der Beförderung hingewiesen habe. Nach dem zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz ist auch nicht erwiesen, dass die Klägerin durch andere Personen nach dem Umzug und vor der Rückfahrt darauf aufmerksam gemacht worden sei, die Ladefläche zu verlassen, und sich dadurch der Unerlaubtheit der Beförderung bewusst wurde. Die Aussagen waren allesamt unergiebig, da lediglich der Z 2 bekundete, dass grundsätzlich schon mal darüber diskutiert worden sei, ob man den LKW bei der Rückfahrt nicht besser verlassen solle. Wann genau dies war und ob auch die Klägerin diese Diskussion habe wahrnehmen können, konnte er nicht bestätigen. Gegen eine ausdrückliche Aufforderung, den LKW nach dem Umzug zu verlassen spricht auch, dass man sich bereits zur Anfahrt zum Umzug getroffen hatte und die Mitfahrenden nicht erst unmittelbar vor dem Umzug aufstiegen. Eine konkludente Haftungsbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Gefährlichkeit der Fahrt. Die Annahme eines Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder des Handelns auf eigene Gefahr setzt voraus, dass sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewusst gewesen ist. Es genügt nicht, dass der Verletzte mit der Möglichkeit einer solchen Gefährdung nach der sachkundigen Beurteilung eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen rechnen musste (BGHZ 2, 159). Selbst wenn anzunehmen ist, dass der Klägerin bewusst war, dass der Transport auf einem hierfür generell nicht zugelassenen Fahrzeug erhöhte Gefahren birgt, führte jedoch nicht notwendig zu dem Wissen, dass sie sich auf ein erhöhtes Risiko einließ. Sie durfte jedoch darauf vertrauen, dass diesen erhöhten Gefahren durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, etwa durch angepasste Fahrweise, ausreichend Rechnung getragen würde und die erhöhten Risiken hierdurch auf das allgemeine Lebensrisiko reduziert würden. Insofern liegt, anders als etwa bei Risikosportarten, bei denen gelegentliche Verletzungen auch bei regelgerechter Ausführung nie ganz vermeidbar sind, keine Sachlage vor, die einen konkludenten Haftungsverzicht nahegelegt hätte. Dass die Klägerin stattdessen von einem erhöhten Risiko ausging, steht, wie bereits ausgeführt, nicht fest. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Erkennbarkeit der fehlenden Verkehrssicherheit infolge der nur unzureichenden Ausstattung des Fahrzeugs in Bezug auf die Geländer. Dass die Klägerin sich vor Antritt der Fahrt darüber Gedanken gemacht hätte, dass die Geländer brechen oder herausrutschen könnten, ist offen geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass die Klägerin auf eine erhöhte Gefährdung durch die Geländer hingewiesen worden war. Lediglich die Z 2 bekundeten, dass von einer starken Belastung der Bretter, etwa durch "Rüberbeugen" oder Anlehnen, abgeraten wurde, da die Bretter hierfür nicht stabil genug seien. Wem gegenüber dieser Hinweis erfolgte, führten sie jedoch nichts aus. Im Hinblick darauf, dass auch der Z 3 sich nicht erinnern konnte, dass über die Instabilität der Bretter gesprochen worden sei, kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin zwangsläufig Gespräche über eine fehlende Belastbarkeit der Bretter zur Kenntnis nahm. Darauf, dass sie eine fehlende Verkehrssicherheit der Bretter hätte erkennen können, kommt es im Rahmen des konkludenten Haftungsausschlusses, wie bereits ausgeführt, nicht an. Insofern ist die hier zu entscheidende Situation nicht vergleichbar mit der Sachlage, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.6.2005 zugrunde lag. Denn in dem dort entschiedenen Rechtsstreit war sich die Geschädigte, anders als hier, des Charakters der Gefälligkeitsfahrt bewusst. Zudem wurde dort angenommen, dass die dortige Klägerin sich der Möglichkeit der Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden war, bewusst war. Denn im dortigen Fall waren sich sämtliche Mitfahrenden, also auch die dortige Klägerin, bewusst, mit ihrer Absicht, Alkohol in erheblichem Umfang zu sich zu nehmen, eine besondere Gefährdung in Kauf zu nehmen. Nachdem es an einer ausdrücklichen Abrede oder einer konkludent getroffenen Vereinbarung fehlt, kommt zwar grundsätzlich noch ein Haftungsausschluss im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Aber auch ein solcher liegt hier nicht vor. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kommt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242, §§ 157, 133 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Besondere Umstände in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08). Zwar war das Haftungsrisiko der Beklagten zu 1), wie bereits ausgeführt, erhöht. Unter einen nach § 242 BGB nicht hinzunehmendem Haftungsrisiko ist jedoch allenfalls ein Haftungsrisiko zu verstehen, welches auch im Rahmen einer geordneten Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden kann. Anders ist dies bei einem Haftungsrisiko, welches sich daraus ergibt, dass ein Fahrzeug unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften geführt wird. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich billigerweise eines Haftungsverzichts nicht versagen durfte. Denn soweit die Klägerin über die Umstände der verbotswidrigen Personenbeförderung informiert gewesen wäre, war sie nicht gehalten, sich "redlicherweise" unter Haftungsverzicht hierauf einzulassen. Das Gebot der Redlichkeit kann nicht zur Hinnahme einer gesetzeswidrigen Situation zwingen. Eine vollständige Haftungsfreistellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens denkbar. Das Befördern von ausgelassenen und alkoholisierten Personen mit einem nicht zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug, die, obgleich es für den Beklagten zu 1) erkennbar (er macht geltend, hierauf hingewiesen zu haben) keine stabilen Vorkehrungen gegen Absturz gab, die behaupteten Sicherheitshinweise, sich nicht anzulehnen, unbeachtet ließen, mit einer laut Fahrtenschreiber gefahrenen Geschwindigkeit von 35 km/h an einer Stelle, an der maximal 30 km/h erlaubt waren, lassen kein so geringfügiges Verschulden erkennen, welches hinter einem Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten könnte. Auch die Betriebsgefahr eines zur Personenbeförderung nicht zugelassenen Fahrzeugs, welches zudem noch unter Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbestimmungen gefahren wurde, kann nicht derart gering bewertet werden, dass sie hinter dem hier in Betracht kommenden Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktritt.