Beschluss
2 W 45/15
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1021.2W45.15.0A
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2015 (2-28 O 142/15) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 639,44 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2015 (2-28 O 142/15) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 639,44 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin beantragte am 03.06.2013 über das Inkassounternehmen A GmbH in O1 einen Mahnbescheid über 5.250,-- EUR gegen den Beklagten beim Amtsgericht O2. Dieses Gericht erließ am 05.06.2013 den Mahnbescheid antragsgemäß. Der Beklagte wurde nach diesem Mahnbescheid als Gesamtschuldner in Anspruch genommen mit weiteren Personen. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte Widerspruch einlegen lassen durch seine Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 haben diese die Abgabe der Sache an das Streitgericht Landgericht Frankfurt am Main beantragt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2015 hat die Klägerin den Mahnantrag zurückgenommen. Inzwischen ist die A GmbH insolvent. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt X aus O1. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 übersandte die Klägerin mehrere Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in denen die Kosten des Rechtsstreits dem Insolvenzverwalter der scheinbar Prozessbevollmächtigten A GmbH auferlegt wurden. Der Beklagte hat beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 28.07.2015 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Rücknahme des Mahnantrages sei als Klagerücknahme zu behandeln. Diese Klagerücknahme sei auch wirksam, da für eine Klagerücknahme nach vorangegangenem Mahnverfahren und vor Begründung des Anspruchs kein Anwaltszwang bestehe. Die Klägerin habe daher gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, seien nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Die Klägerin habe auch keine Umstände vorgetragen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Kosten einem Dritten aufzuerlegen. Die Klägerin habe lediglich Rechtsprechung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dem ohne Vollmacht handelnden Prozessbevollmächtigten auferlegt werden könnten. Dass eine vergleichbare Situation hier vorgelegen habe, habe die Klägerin aber nicht dargetan. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, dass das für sie den Mahnantrag stellende Inkassounternehmen ohne ihre Vollmacht gehandelt habe, so dass es keinen Grund gebe, dem Inkassounternehmen die Kosten aufzuerlegen. Gegen diesen ihr am 01.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem am 07.08.2015 eingegangenen Schriftsatz. Sie behauptet, die Firma A habe auch in ihrem Fall Mahnbescheide als vollmachtlose Vertreterin beantragt. Sie habe keine Information erhalten, dass die Inkassovollmacht angenommen worden sei. Nach Unterzeichnung der Inkassovollmacht am 17.04.2013 sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden darüber, was und ob A für sie überhaupt tätig geworden sei. Auch habe A die Übernahme der Kosten zugesagt. Die Klägerin legt insoweit die schriftliche Inkassovollmacht vor. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 69 und 70 d.A. Bezug genommen. II. Das Schreiben der Klägerin vom 07.08.2015 ist als sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 28.07.2015 auszulegen. In diesem Schreiben bringt sie zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des Beschlusses nicht einverstanden ist und keine Kosten tragen möchte. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wurde auch innerhalb der Frist des § 569 ZPO eingelegt. Das Rechtsmittel der Klägerin ist aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klage wirksam zurückgenommen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Mahnantrag zurückgenommen wird und nicht lediglich der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach § 696 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Rücknahme vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Deshalb besteht gemäß § 78 Abs. 3 ZPO für die Rücknahme vor dem Landgericht auch kein Anwaltszwang. In diesem Fall gilt § 269 ZPO hinsichtlich der Kosten analog (BGH NJW 2005, 513 f. ). Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog hat deshalb grundsätzlich die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie die Klage bzw. den Mahnantrag zurückgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Insolvenzverwalter der Firma A GmbH aufzuerlegen. Zwar kann der Veranlasser eines Rechtsstreits mit den Kosten belastet werden, wenn er als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist (OLG Koblenz, JurBüro 2010, 154; 2012, 525; OLG Stuttgart, MDR 2010, 1427 ). Allerdings liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Firma A ist nicht als vollmachtloser Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten und von ihr unterschriebenen Inkassovollmacht vom 17.04.2013, dass die Klägerin die Firma A beauftragt hat, alle Beitreibungsmaßnahmen für die Forderung in Höhe von 5.250,-- EUR einzuleiten. Darin wird die Firma A ausdrücklich bevollmächtigt, im Namen der Klägerin die im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen durchzuführen. Zu den Beitreibungsmaßnahmen gehört auch die Beantragung des Mahnbescheids. Die Firma A ist nach dieser Vollmacht nicht nur berechtigt, selbst die notwendigen Beitreibungsmaßnahmen zu ergreifen, sondern sie darf im Namen der Klägerin sogar Rechtsanwälte mit der Beitreibung beauftragen. Damit war die Firma A auch bevollmächtigt, einen Mahnbescheid zur Geltendmachung der Forderung im Namen der Klägerin zu beantragen. Dass in dem Formular nicht der Name des Schuldners, sondern nur der Betrag der Forderung eingetragen ist, ist unerheblich, denn unstreitig bezog sich die streitgegenständliche Forderung auf die Verantwortlichen der B-Gruppe. Dass sich die Vollmacht auf irgendwelche anderen Forderungen beziehen sollte, wird nicht einmal behauptet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit erheblich von den Fällen, deren Entscheidung die Klägerin vorgelegt hat, denn in jenen Fällen war unstreitig, dass die Firma A als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Soweit die Klägerin rügt, die Firma A habe sie nicht über die von ihr durchgeführten Maßnahmen informiert, ist dieser Vortrag für die Kostentragungspflicht gegenüber dem Beklagten ohne Bedeutung. Die Klägerin muss sich zwecks Erhalt der notwendigen Informationen mit dem Insolvenzverwalter der Firma A in Verbindung setzen. Auch der Umstand, dass die Firma A der Klägerin versprochen hat, der Klägerin würden keine Kosten entstehen, betrifft nicht das Rechtsverhältnis mit dem Beklagten. Insoweit muss sich die Klägerin zwecks Erfüllung dieser Freistellungsverpflichtung an den Insolvenzverwalter der Firma A wenden. Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 ZPO). Der Beschwerdewert orientiert sich an den Kosten des Rechtsstreits. Diese errechnen sich wie folgt: 1. Gerichtskosten 68,00 EUR 2. Rechtsanwaltskosten des Beklagten Streitwert 5.250,-- EUR a) Gebühr nach Nr. 3110 VV/RVG 1,3 460,20 EUR b) Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 EUR c) 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV/RVG 92,24 EUR 571,44 EUR 639,44 EUR .