Urteil
2 U 25/16
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0511.2U25.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - Az. 11 O 39/15 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Gewerbemietraumverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerberaummietvertrag vom 07./10.03.2005 nebst 1. Nachtrag vom 15./20.09.2015 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 für das Objekt A Stadt1 bis zum Ablauf des 31.03.2017 fortbestand.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Klage bleibt - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist - abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 %, die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin 72 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin 76 %
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.401.577,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - Az. 11 O 39/15 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Gewerbemietraumverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerberaummietvertrag vom 07./10.03.2005 nebst 1. Nachtrag vom 15./20.09.2015 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 für das Objekt A Stadt1 bis zum Ablauf des 31.03.2017 fortbestand. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist - abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 %, die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin 72 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin 76 % Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.401.577,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein Mietverhältnis weiterbestehe und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aufgrund unberechtigter Kündigungen sowie Unterlassung der Übertragung des Mietgegenstandes an Dritte oder Veränderung an der Mietsache vor Ablauf des Mietvertrages eingeklagt. Widerklagend begehrt die Beklagte zu 1.) die Zahlung von 65.450,00 € für ersparte Rückbauverwendungen. 1. Auf den Flurstücken …/18, …/19 und …/20 in Stadt1 wurde im Jahre 2004 mit dem Bau des sog. „A“ begonnen. Dabei handelt es sich um einen Gesamtkomplex aus einem Einkaufszentrum mit über 25.000 m² Einzelhandels- und Gastronomieflächen. Ein Parkhaus ist integriert. Hinzu kommen ein Hotel und ein Bürogebäude. Den Mittelpunkt dieses Gesamtkomplexes bildet das 2-geschossige ovale Einkaufszentrum, das auf dem Flurstück …/18 liegt. Westlich des Einkaufszentrums ist das Flurstück …/18 zudem noch mit einem Hotel und einem Bürogebäude bebaut, in südlicher Richtung zudem mit einem in das Einkaufszentrum integrierten Parkhaus. Südlich an das Flurstück …/18 grenzt das Flurstück …/19 an, auf dem sich eine Erschließungsstraße befindet, wiederum südlich unter dem Flurstück …/19 grenzt das Flurstück …/20 an, auf der sich eine Verkehrsfläche befindet. Die Flurstücke …/18 und 0…/20 sind dabei überirdisch durch eine Straße getrennt. Unterirdisch befindet sich auf der Ebene 0 ein Lagerbereich im Bereich der Flurstücke …/18 und …/19. Die auf dem Flurstück …/19 befindliche unterirdische Anlieferungsrampe setzt sich vom Gebäude aus gesehen in einer Anlieferungszufahrt (Anlieferungsbereich) fort, die sich teilweise auf Flurstück …/19, aber überwiegend auf Flurstück …/20 befindet. Die Örtlichkeiten werden auf den Anlagen B11 bis B 13 dokumentiert (Bl. 410 ff. d.A.). 2. Zwischen der Klägerin, die eine Lebensmittelkette betreibt und der früheren Eigentümerin der Flurstücke …/18, …/19 und …/20, die Firma A1 GmbH & Co. KG aus Stadt2 wurde am 07./10.03.2005 ein Mietvertrag über Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Einkaufszentrums zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts geschlossen, hinsichtlich dessen Einzelheiten zunächst vollumfänglich auf das Anlagenkonvolut K1, Anlagenordner Bezug genommen wird. Der Mietvertrag setzt sich aus 3 Teilen zusammen: • Teil A grundlegende Bestimmungen • Teil B ergänzende Vertragsbedingungen • Teil C Anlagen a) Nach Teil A § 1.2 wurden als „Mietgegenstand“ die „in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anl. C1) rotumrandeten Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 1503,33 m² im Bereich des Projekts“ bezeichnet. Nach § 1.3 wurde an die Mieterin „weiterhin eine Lagerfläche von ca. 267,09 m²“ vermietet, die in den anliegenden Grundrisszeichnungen gemäß Anl. C2 blau umrandet ist und die ebenfalls „Teil des Mietgegenstandes“ sein sollte. Die Fläche gemäß Teil A § 1.2, das Ladenlokal, befindet sich vollständig auf dem Flurstück …/18. Die Fläche gemäß Teil A § 1.3, genannt Lagerflächen, befindet sich teilweise auf dem Flurstück …/18 und teilweise auf dem Flurstück …/19. Die Vermietung sollte gemäß Teil A § 2 (Mietzweck) ausschließlich zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts im Bereich Lebensmittel mit Bindung an das übliche Sortiment gemäß § 2.2 der „Ergänzenden Vertragsbedingungen“ (Teil B des Mietvertrages) erfolgen. Teil A § 3 regelt die Mietzeit und verweist hinsichtlich des Übergabetages (§ 3.1), des Eröffnungstages (§ 3.2) auf § 4.2 der „Ergänzenden Vertragsbestimmungen“ nach Teil B des Vertrages. Mietbeginn sollte gemäß Teil A § 3.3 der Übergabetag sein. Es heißt hier weiter: „3.4 Mietdauer: 10 3.5 Option 4 × 5 Jahre“ Die monatliche Grundmiete betrug gemäß Teil A § 5 für den Mietgegenstand gemäß § 1.2 netto 20.896,29 € und für die Lagerfläche gemäß Teil A § 1.3 netto 1.941,74 €. Hinzu kamen die Betriebskostenvorauszahlung und ein monatlicher Betrag zur Werbegemeinschaft. Insgesamt betrug die monatliche Miete einschließlich Umsatzsteuer 34.405,05 €, wobei nach Teil A § 5.5 die Umsatzmiete i.H.v. 3 % des Jahresumsatzes geschuldet sein sollte, wenn die Grundmiete überstiegen würde. Teil A § 5.6 hat folgenden Wortlaut: „Nicht vermietete, verpachtete oder verkaufte gewerblich nutzbare Flächen im Projekt werden hinsichtlich der Umlage der Nebenkosten auf den Mieter so behandelt, als ob sie vermietet wären und gehen daher insoweit zulasten des Vermieters.“ Nach Teil A § 6 sollten Baumaßnahmen in die Mietgegenstand, soweit sie vom Vermieter auf Kosten des Mieters ausgeführt werden, in der Anl. C6 zum Vertrag aufgeführt werden und nach Maßgabe der Bestimmungen Teil B § 4.9 der „Ergänzenden Vertragsbestimmungen“ ausgeführt werden. b) Teil B § 1 (Ergänzende Vertragsbestimmungen) betrifft ebenfalls des Mietgegenstand und ergänzt Teil A § 1. Er hat u. a. folgenden Wortlaut: „§ 1 Mietgegenstand 1.1 Vermietet werden an den Mieter die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anl. C1) rotumrandeten Flächen im Bereich der Einkaufsgalerie und - sofern Lagerflächen vermietet werden - die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C2) blauumrandeten Flächen im Projekt (‚Mietgegenstand‘). Die Aufteilung der Gesamtmietfläche (Mietgegenstand) in Verkaufs- und Nebenfläche kann der Mieter selbst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen, wobei die Lagerfläche nur als Lager genutzt werden darf. Als Verkaufsfläche gilt die Fläche, die dem Verkauf dient, einschließlich Schaufenster und Standflächen für Einrichtungsgegenstände. Soweit Gänge und Treppen in den Verkaufsräumen den Kunden zugänglich sind, zählen sie ebenso zu den Verkaufsflächen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Verkaufsfläche ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters über das in § 1.2 der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A dieses Vertrages) bezeichnete Maß hinaus zu erweitern. 1.2 Die in § 1.2 der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A dieses Vertrages) angegebenen Flächenmaße für die Gesamtfläche Mietgegenstand werden ermittelt nach Maßgabe (…) 1.3 Hinsichtlich der Lagerfläche gemäß § 1.3 der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A dieses Vertrages) finden vorstehende § 1.2 Satz 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 1.4 (…) 1.5 Dem Mieter ist bekannt, dass der Mietgegenstand durch den Vermieter nach Maßgabe der als Anlage C3 anliegenden ‚technischen Baubeschreibung‘ übergeben wird. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten den Mietgegenstand in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß § 4.7 und die gemäß § 4.7 genehmigten Planunterlagen und der technischen Basisbeschreibung (Anlage C3) fertig zu stellen.“ Teil B § 3 hat folgenden Wortlaut „§ 3 Mietzeit und Kündigung 3.1 Das Mietverhältnis beginnt am Übergabetag (§ 4.2 Satz 1) (‚Mietbeginn‘) und wird (nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes) auf die in § 3.4 der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A dieses Vertrages) genannte Mietdauer fest abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem der vorgenannte Zeitraum abläuft. Diese Regelung der Vertragsdauer gilt auch dann für den gesamten Mietgegenstand, wenn die Vertragsparteien sich im Rahmen einer etwaigen Nachtragsvereinbarung auf eine Veränderung, insbesondere Vergrößerung, der Gesamtmietfläche im Sinne von § 1.1 verständigen sollten. Die Mietzahlungspflicht gemäß §§ 5.1 und 5.2 (Grundmiete/Umsatzmiete) beginnt mit dem Mietbeginn. Gleiches gilt für die Nebenkosten gemäß § 5.3 einschließlich der Energieversorgungskosten gemäß § 12.5 3.2 Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung (fristlos) kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (…) (…) 3.6 Der Ablauf der Mietzeit bleibt auch dann maßgeblich und bindend, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes über die vereinbarte Mietzeit hinaus fortsetzt; das Mietverhältnis gilt dann entgegen § 545 BGB nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, bedarf stets der Schriftform. 3.7 Ist dem Mieter eine Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 3.5 der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A dieses Vertrages) eingeräumt, muss er die Verlängerung des Mietverhältnisses aufgrund seines Optionsrechtes spätestens zwölf Monate vor Beendigung dieses Mietverhältnisses schriftlich beim Vermieter verlangen, wobei maßgebend der Zugang des schriftlichen Verlängerungsverlangens beim Vermieter ist. Andernfalls verlängert sich das Mietverhältnis nicht. Sind die Mieter mehrere Optionen eingeräumt bzw. hat der Mieter das Recht, mehrmals eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu verlangen, gilt dieser § 3.7 jeweils für jede Optionsausübung bzw. jedes Verlängerungsverlangen durch den Mieter“ In Teil B § 5.3 (S. 18 ff. Teil B, Anlagenband) enthält der Mietvertrag weitere Regelungen zur Umwälzung von Nebenkosten für Betrieb, Management, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung von Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen. Teil B § 14 regelt die baulichen Veränderungen durch den Mieter und lautet unter anderem wie folgt: „14.1 Die vom Mieter vorgenommenen Um- und Einbauten sowie Installationen sind nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut. Sie werden demzufolge, soweit rechtlich möglich, nicht Bestandteil des Gebäudes. 14.2 Bauliche Veränderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, sowie Installationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Jegliche Veränderungen müssen den Anforderungen gemäß § 4.7 entsprechen. § 4.7 Satz 4 gilt entsprechend. Erteilt der Vermieter eine Erlaubnis, so ist der Mieter für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Alle Kosten der baulichen Veränderung einschließlich etwaiger behördlicher Gebühren, sind vom Mieter zu tragen.“ Teil B § 19 regelt die Verpflichtungen des Mieters bei Rückgabe der Mietsache. Es heißt hier u.a. „19.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand unabhängig von dem Zustand, in dem er sich zu Beginn des Mietverhältnisses befunden hat, wie folgt an den Vermieter zurückzugeben: 19.1.1 Sämtliche Ein- und Umbauten, beweglichen Einrichtungsgegenstände und technische Veränderungen einschließlich der Beleuchtungskörper und der Elektroverkabelung bis zur Verteilung sind herauszunehmen und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.“ Weitere Verpflichtungen sind in Teil B § 19.1.2 - 19.1.6 im Einzelnen aufgelistet, so beispielsweise die • Demontage sämtlicher Außenwerbeanlagen, • Vorbereitung des Fußbodenuntergrundes zur Aufnahme eines neuen Fußbodenoberbelages, • Vorbereitung der Wände für einen neuen Anstrich, • Entfernung von Tapeten, Kacheln, Fliesen usw., • Reinigung einer eventuell abgehängten Decke sowie Austausch beschädigter Deckenteile, • besenreine Übergabe. Teil B § 19.3 lautet: „19.3 Hat der Mieter die vorstehend aufgeführten Arbeiten nicht bis zum Ende des Mietverhältnisses durchführen lassen, so kann der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Durchführung auf Kosten des Mieters in Auftrag geben. In diesem Falle haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch die verspätete Ausführung der Arbeiten entsteht (insbesondere Mietausfall).“ Teil B § 25 regelt die „Hausordnung“, unter anderem in § 25.2 die Verpflichtung des Mieters, auf seine Kosten alle erforderlichen baulichen betrieblichen Maßnahmen (insbesondere aufgrund behördlicher Anlagen) durchzuführen, unzumutbare Immissionen, insbesondere von Gerüchen und Geräuschen vom Betrieb des Mieters benachbarter Mietbereiche zu verhindern. Es heißt hier: „Dies gilt auch für andere Bereiche außerhalb des Projekts“ Teil B §§ 25.6, 25.7 und 25.9 lauten wie folgt: „25.6 Der Mieter hat die Hauptverkehrswege und die notwendigen Fluchtwege - gegebenenfalls nach Weisung des Vermieters - zu berücksichtigen und diese sowie insbesondere auch die Hauseingänge, Verkehrsflächen, Vorplätze, Passagen, Treppenhäuser, Kellereingänge usw. von Gegenständen gleich welcher Art freizuhalten. Sollte der Mieter seine Verpflichtungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllen, ist der Vermieter berechtigt, diese nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten des Mieters erfüllen zu lassen. 25.7 Der Mieter verpflichtet sich, die vom Vermieter festzusetzenden Lade- und Entladezeiten zu beachten. 25.8 (…) 25.9 Eigene Fahrzeuge darf der Mieter nur auf Flächen abstellen, die der Vermieter hierfür ausgewiesen hat. Entsprechendes gilt auch für Fahrzeuge von Betriebsangehörigen, Besuchern und Lieferanten des Mieters. Diese Personen sind vom Mieter zur Beachtung dieser Vorschriften anzuhalten. Auf etwaige derartige Parkflächen-Zuweisungen besteht kein Anspruch; sie können vom Vermieter jederzeit widerrufen oder geändert werden. Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.“ Teil C1 enthält die Grundrisszeichnung der Einzelhandelsflächen, Anl. C2 die Grundrisszeichnungen für die Lagerflächen und Anl. C3 die technische Basisbeschreibung. Ziffer 7 (S. 57 ff. der Anl. C3, Anlagenband) beschreibt in 7.1 die Anlieferung über Zufahrten für den Markt und GM. Sie beschreibt die Größe der Entladungszone. Es heißt hier „Lage/Zuordnung: Rampe vor Anlieferungstor. Entwässerung: Über Straßeneinläufe (…); Einlaufrinne vor der Rampe quer zur Stellfläche LKW Elektro: Rampe/Entladezone (…) Ausführung: Zufahrten: Separate Zufahrt zur Entladungszone gemäß den Verkehrsrichtlinien und nach beigefügten Maßblatt (Anl. 1); der Aufbau ist für eine Achslast von 12 t auszulegen; Verbundpflaster Mindeststärke 10 cm Entladezone: Gefälle zur Rampe bis 14,0 m 1,5 %, kein Quergefälle; ab 14,0 m (…) Abgrenzung zu den Grünstreifen und Gebäudewänden mittels Schrammbord Der Anlieferungsbereich ist gegen Missbrauch durch Parker zu schützen. Rammschutz gegen Beschädigung beim Anschlagen der Lkw-Ladetüren im Wandbereich nach Angaben der Mieterin Rampe: Größe ca. 5,50 m x 7,00 m überdacht. Die Überdachung muss mindestens 3,00 m über die Rampenvorderkante in Richtung Zufahrt hinausragen (…)“ Anl. C6 enthält Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag, so auch zur Anl. C3. Insoweit ist geregelt, dass die Stellungnahme zur Bau- und Leistungsbeschreibung vorrangig zur Bau- und Leistungsbeschreibung gilt; in dieser Stellungnahme ist unter Ziffer 7.1 folgendes geregelt: „Anlieferung mit Zufahrt für Markt und Getränke: Es ist keine exklusive Anliefersituation vorgesehen; sonst gemäß Planung“ Es heißt hier ferner: „§ 19 neu Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind sämtliche bewegliche Einrichtungsgegenstände aus dem Mietbereich zu entfernen. Als Ausgleich für die mieterseits ersparten Rückbauverpflichtungen erhält der Vermieter vom Mieter eine pauschale Entschädigung von Euro 55.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Betrag ist fällig einen Monat vor Rückgabe der Mietfläche an den Vermieter gegen entsprechende Rechnungstellungen. § 23 sollte nach dieser Änderung gemäß Anl. C6 entfallen. Auf der letzten Seite heißt es: „Anlage C3 Technische Basisbeschreibung Die Stellungnahme zur Bau- und Leistungsbeschreibung gilt vorrangig zur Bau- und Leistungsbeschreibung.“ 3. Der Mietvertrag wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 15.09.2005/20.09.2005 (Anlagenband) teilweise geändert, u. a. in Teil B § 25.7. Das Be- und Entladen im Anlieferungsbereich sollte 24 Stunden pro Tag möglich sein, sofern diesem keine behördlichen Auflagen entgegenstünden. Unter Nr. 12 wurde die Stellungnahme zur Baubeschreibung in Punkt 5.27.2: „Aufzüge“, Unterpunkt: „Kunden-/Personenaufzüge“, dahingehend ergänzt, dass der Mieter einen Kundenaufzug für die Geschosse Ebene 0, -1 und -2 mitnutzen könne. § 23 des Ursprungsmietvertrages wurde dahingehend geändert, dass der Vermieter gegenüber der Mieterin für seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis auf sein Vermieterpfandrecht an den Markteinrichtungsgegenständen verzichte. Durch Nachtragsvereinbarung Nr. 2 vom 06.07.2007/13.07.2007 wurden die Regelungen der Grundlegenden Bestimmungen (Teil A) des Ursprungsmietvertrages, insbesondere §§ 1 und 5 abgeändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die letzten Seiten der Anlage K1 (Anlagenband) Bezug genommen. Teil A § 1 enthielt jetzt folgenden Wortlaut: „§ 1 Mietgegenstand 1.2 Mietgegenstand sind die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C1) rotumrandeten Flächen mit einer Gesamtmietfläche von ca. 1.503,33 m² im Bereich des Projekts. Die Verkaufsfläche darf ./. m² unter keinen Umständen überschreiten. 1.3 Der Vermieter vermietet an den Mieter weiterhin eine Lagerfläche von ca. 267,09 m², die in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anlage C2) blau umrandet ist und Teil des Mietgegenstandes ist. 1.4 An den Mieter werden die in der anliegenden Aufstellung (Anlage C7) genannten Werbetafeln (Glaselemente) mit den Maßen 39,25 cm x 34,50 cm x 160 cm zur Anbringung einer Werbefolie vermietet. Diese Flächen dürfen nur zur werblichen Darstellung (…) genutzt werden (…)“ 4. Die Übergabe des Ladengeschäfts an die Klägerin erfolgte am 20.02.2007. 5. Über das Vermögen der ehemaligen Vermieterin und Eigentümerin der 3 Flurstücke wurde am 02.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt C, Stadt1 zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht Stadt1, Az. …). Dieser veräußerte am 31.10.2014 die Flurstücke …/18 und …/19 an die Beklagte zu 1.) und das Flurstück …/20 an die Beklagte zu 2.). durch not. Urkunde Notar D, Stadt1 vertreten. In der notariellen Urkunde (UR Nr. …, Anlage B 21, Bl. 545 ff. d.A.) wurden in Ziff. 1 der Kaufgegenstand näher beschrieben, unter anderem die eingetragenen Grunddienstbarkeiten erwähnt. Bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten zu 1.) und 2.) waren im Kontext der engen Verbindung der Flurstücke …/18, …/19 und …/20 keine wechselseitige Rechte und Pflichten im Kaufvertrag geregelt, insbesondere keine entsprechenden wechselseitigen Dienstbarkeiten über die Nutzung der Bereiche zu Gunsten und zulasten der jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1.) und Beklagten zu 2.) stehenden Grundstücke bestellt worden. Möglicherweise hatte der Notar im diesem Kontext allgemein auf eine Regelungsbedürftigkeit hingewiesen. Ob dieser Hinweis erfolgt ist, ist zwischen den Parteien jedoch streitig; ebenso, inwieweit dieser verschriftlicht worden ist. Frau Rechtsanwältin B, Stadt3 stand am 12.05.2017 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 2, Bl. 525 d.A.) in diesem Zusammenhang folgender Text in ihrem Smartphone zur Verfügung: „Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass sich auf den unter Ziffer 1.1 näherten bezeichneten Grundstücken eine ursprünglich als Gesamtkomplex konzipierte Anlage befindet, welche aus einem Einkaufs- und Bürozentrum einschließlich Hotel und Parkhaus/Tiefgarage (Flurstücke Nrn. …/18 und …/19) sowie einem hieran angeschlossenen architektonisch separierten Anlieferungsgebäude (Flurstück Nr. …/20) besteht und diese einzelnen Teile der Anlage zum Teil gemeinsame Anlieferungs- und Abtransport- sowie Entlüftungswege sowie Ver- und Entsorgungsanlagen besitzen. Der Notar hat die Vertragsparteien darauf hingewiesen, dass zur wirtschaftlichen und gegebenenfalls baustatisch jeweils selbständigen Nutzung der gemäß diesem Vertrag an personenverschiedene Käufer veräußerten Teile dieses Gesamtkomplexes Vereinbarungen hinsichtlich der wechselseitigen Einräumung von Nutzungsrechten und Duldungspflichten sowie deren dingliche Sicherungen im Grundbuch erforderlich sind. Es obliegt den Käufern[,] sich gegebenenfalls solche wechselseitigen Rechte gegenseitig einzuräumen.“ Die Eintragung der Beklagten zu 1.) und 2.) im Grundbuch jeweils als Eigentümer der genannten Flurstücke erfolgte jeweils am 02.03.2015. 6. Der Notar E, Stadt3, beglaubigte (Bl. 595 d.A.) unter der UR-Nr. … 2015 … (Anlage B 22, Bl. 581 ff. d.A.) am 19.05.2015 eine „Grundstücksvereinigung und Grunddienstbarkeitenbestellung". Es heißt hier unter anderem: „0.1 (…) 0.2 (…) 0.3 Auf Grundstück …/18 und Grundstück …/19 befindet sich derzeit ein Einkaufs- und Bürozentrum mit Parkhaus. Auf Grundstück …/20 befindet sich ein an dieses Zentrum angeschlossenes, architektonisch separiertes Anlieferungsgebäude. Wegen der örtlichen Lage der Grundstücke …/18, …/19 und …/20 sowie der darauf befindlichen Bauwerke wird auf die als Anlage 0.3 beigefügte Flurkarte verwiesen. 0.4 Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die beiden Teile der ursprünglich als Gesamtkomplex konzipierten Anlage (Einkaufs- und Bürozentrum mit Parkhaus einerseits und Anlieferungsgebäude andererseits) selbstständig genutzt werden können, sowie zu dinglichen Absicherung einer solchen selbstständigen Nutzung, sollen die Grundstücke …/18 und …/19 zu einem Grundstück vereinigt und für das durch die Grundstücksvereinigung entstehende Grundstück und das Grundstück …/20 wechselseitig verschiedene Grunddienstbarkeiten bestellt werden“ Zulasten des Grundstücks …/20 wurden in § 2 der Urkunde durch die Beklagte zu 2.) zu Gunsten der jetzt vereinigten Grundstücke …/18 und …/19 der Beklagten zu 1.) verschiedene Grunddienstbarkeiten bewilligt, unter anderem ein Mitbenutzungsrecht der Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 2.1.1), ein Alleinbenutzungsrecht von Ver- und Entsorgungsanlagen (§ 2.1.2) und in § 2.1.3 ein Nutzungsrecht für den Anlieferungsbereich. Dabei sollte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (gemeint die jetzt vereinigten Grundstücke …/18 und …/19) berechtigt sein, die im Grundrissplan gelb gekennzeichneten Flächen oder Gebäudeteile des dienenden Grundstücks (Grundstück …/20 der Beklagten zu 2.)), vor allem die vom Freien aus gesehen technischen Einrichtungen, wie das Rolltor im Anlieferungsbereich, grundsätzlich unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers zum Zwecke des Betriebs eines Lastkraftwagen-Anlieferungsbereich für das Einkaufszentrum zu nutzen und durch Dritte nutzen zu lassen. In § 2.2 wurde zulasten der (vereinigten) Grundstücke …/18 und …/19 der Beklagten zu 1.) und zu Gunsten des Grundstücks …/20 der Beklagten zu 2.) ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt. Die Dienstbarkeiten wurden im September 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 auf Bl. … eingetragen (Bl. 616 ff. d.A.). Unter anderem ist auf laufender Nr. 6 auf Bl. … bezüglich des Flurstücks …/20 eine Grunddienstbarkeit in Form des Ausschlusses des Duldungsrechts nach § 912 BGB des Über-/Unterbaus für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurstück …/18 und …/19 eingetragen. 7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 kündigte die Beklagte zu 1.) das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf Ihr Sonderkündigungsrecht gemäß § 111 InsO zum 30.09.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 10 (Anlagenband) Bezug genommen. Sie forderte die Klägerin auf, die Mietfläche zum 30.09.2015 vollständig zu räumen und geräumt herauszugeben. Einer Fortsetzung des Mietgebrauchs gemäß § 545 BGB wurde ausdrücklich widersprochen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde eine Räumungsklage angedroht. Darüber hinaus wurde auf mögliche Schadensersatzansprüche hingewiesen. Das Schreiben ging bei der Klägerin am 06.03.2015 ein. Der Geschäftsführer der Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 10.03.2015 (Anlage K 11, Anlagenband) „mangels Vollmachtsvorlage“ zurück“ Mit Schreiben vom 13.03.2015 Anl. K12- Anlagenband) nahm die Beklagte zu 1.) auf ihre mit Schreiben vom 04.03.2015 ausgesprochene Sonderkündigung und die gerügte fehlende Vollmacht durch die Klägerin Bezug und erörterte ihren Rechtstandpunkt. Der Hinweis der Klägerin führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da diese durch die Geschäftsführung vorgenommen worden sei. Das Shopping-Center sei vom Insolvenzverwalter erworben worden. Sie sei im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen. Vorsorglich werde erneut das Kündigungsrecht gemäß § 111 InsO ausgeübt. Die Beklagte zu 1.) wiederholte die Aufforderung an die Klägerin, das Gebäude bis zum 30.09.2015 zu räumen und herauszugeben. Mit Schreiben vom 12.06.2015 (Anlage K 15, Anlagenband) meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten zu 1.). Er verwies darauf, dass die Gesellschaft nicht alleinige Eigentümerin des Mietobjektes sei und daher nicht alleinige Vermieterin gemäß § 566 BGB. Die Kündigung nach § 111 InsO hätte daher nicht alleine durch die Beklagte zu 1.) ausgeübt werden können. Es heißt hier: „Zum Mietobjekt zählt vielmehr bekanntlich auch das Flurstück …/20, welches nicht von Ihrer Gesellschaft, sondern von der K S.à.r.l. erworben wurde. Es besteht daher eine Vermietermehrheit, bestehend aus Ihrem Unternehmen und der K S.à.r.l., und nur beide Gesellschaften gemeinsam als Vermietermehrheit hätten die Kündigung aussprechen können, was jedenfalls binnen der Frist des § 111 InsO nicht geschah.“ Er forderte die Beklagte zu 1.) unter Fristsetzung zur Bestätigung auf, dass aus dem vorbezeichneten Kündigungsschreiben keine Rechte hergeleitet würden und das Mietverhältnis ungekündigt fortbestehe. Des Weiteren erläuterte der Klägervertreter im Einzelnen seine Rechtsauffassung zu § 111 InsO unter Bezugnahme auf einzelne Klauseln im Vertrag und entsprechende Rechtsprechung. Die Beklagtenvertreter meldeten sich mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2015 (Anlage K 16, Anlagenband) namens und in Vollmacht beider Beklagter und vertraten die Auffassung, es habe keiner Kündigungserklärung der Beklagten zu 2.) bedurft, weil alleinige Vermieterin und damit auch allein Kündigungsberechtigte die Beklagte zu 1.) sei. Sie sei Alleineigentümerin der Flurstücke …/18 und …/19. Nur auf diesen befinde sich der Mietgegenstand, der in Teil A §§ 1.2 und 1.3 sowie Teil B § 1.1des Mietvertrages abschließend definiert sei. Nur weil etwaige Lieferanten über Wege auf dem Flurstück …/20 führen, würde dieses nicht zum Mietgegenstand, der lediglich aus den genau bezeichneten Mietflächen bestehe. Vorsorglich erklärten die Beklagtenvertreter, falls die Flächen des Flurstücks .../20 zum vertraglich vereinbarten Mietgegenstand gehörten sollten, wäre der Mietgegenstand nicht hinreichend bestimmt, was als ein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis anzusehen sei. Insofern erklärten die Beklagtenvertreter namens beider Beklagter gegenüber der Klägerin die erneute Kündigung zum 31.12.2015 aus allen in Betracht kommenden Gründen, insbesondere eine solche nach §§ 578, 580a Abs. 2, 550 BGB. Eine Einigung konnte trotz entsprechenden weiteren Schriftverkehrs der Bevollmächtigten zwischen den Parteien nicht erreicht werden. Die Parteien haben sich auch trotz eingehender Bemühungen des Senats im Berufungsverfahren nicht geeinigt. Die Klägerin räumte die Mietsache zum 30.09.2015. Die Beklagten, zumindest die Beklagte zu 1.), überließen die Fläche an den F-Konzern. Im Zuge dessen wurde das Geschäft umgestaltet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen der Beklagten zu 1.) seien unwirksam. Die Kündigung gemäß § 111 InsO hätte nur von beiden Beklagten ausgesprochen werden können, da es sich um eine Mietergesamtheit handele. Gegenstand der Vermietung seien nicht nur das Ladenlokal und die Lagerflächen auf den Flurstücken …/18 und …/19, sondern auch die auf dem Flurstück …/20 gelegenen Flächen zur Anlieferung und Zuwegung. Diese seien zur Mitbenutzung ebenfalls vermietet gewesen. Dies sei zwischen den Parteien so vereinbart worden und ergebe sich auch aus den Regelungen des Mietvertrages. Die Klägerin habe diese Flächen auch ständig genutzt – was unstreitig ist –. Andernfalls hätte der Lebensmittelmarkt nicht betrieben werden können. Die Kündigung vom 29.06.2015 (Anlage K 16) zum 31.12.2015 gehe ins Leere, weil die Mietsache im Mietvertrag exakt beschrieben und damit ausreichend bestimmt sei. Ein Schriftformverstoß liege nicht vor. Die Beklagten seien wegen der ungerechtfertigten Kündigung zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen die Widerklage hat sie eingewandt, ein Anspruch auf Zahlung der pauschalen Rückbauabgeltung bestehe nicht. Die Beklagte zu 1.) habe die Räumlichkeiten im Zuge der Weitervermietung an F umbauen wollen. Eine Inanspruchnahme vor Ablauf der 10-jährigen Mietzeit und der eventuell 20-jährigen Verlängerung verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hintergrund der Kündigung der Beklagten sei die beabsichtigte und später durchgeführte parallele Vermietung an die Firma F, sowie der Umbau und die planmäßige Beendigung des Mietverhältnisses nach einem sog. „Revitalisierungskonzept“ gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus Presseveröffentlichungen. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift vom 21.08.2015 (Bl. 2 ff. d.A.), insbesondere ab S. 30 (Bl. 31 ff. d.A.) sowie Anl. 21 - Anlagenband - Bezug genommen. Zu den Rückbaukosten hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Aufgrund der von den Beklagten im Zuge der Revitalisierung des A geplanten Umbaus wäre die tatsächliche Vornahme von Rückbaumaßnahmen durch die Klägerin sinnlos, weil diese im Zuge des Umbaus ohnehin wieder beseitigt werden müssten. Im Übrigen sei der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung für Rückbaukosten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbegründet. Die Regelung in Teil C6 § 19 neu stelle ersichtlich auf das im Mietvertrag in Teil A § 3 vorgesehene planmäßige Mietende nach mindestens 10 Jahren Mietdauer, ggf. verlängert um bis zu vier Optionszeiten á 5 Jahre ab, nicht jedoch auf einen Fall wie hier, wenn das Mietverhältnis aus Gründen, die allein in der Sphäre des Vermieters zu suchen seien, vorzeitig ende. Schon aus diesem Grund könne sich der Vermieter nach Treu und Glauben, insbesondere wegen eines Verstoßes des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht auf die Regelung in Teil C6 § 19 neu berufen. Der Klägerin sei ein vorläufiger Schaden in Höhe eines entgangenen Gewinns von mindestens 600.000,00 € pro Jahr entstanden, was einem Verlust von 50.000,00 pro Monat entspreche. Hierbei sei von einer Restlaufzeit von 19 Monaten von September 2015 bis März 2017 auszugehen. Den ursprünglichen Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1.) 65.450,00 € für ersparte Rückbauverwendungen gemäß Mietvertrag vom 07/10.03.2005, Anl. C6, Teil B § 19 neu, zu zahlen, haben die Parteien bereits erstinstanzlich im Hinblick auf die erhobene Widerklage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus den mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen des Mietvertragverhältnisses für das Objekt A Stadt1 gemäß Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 bereits entstanden sind und noch entstehen; 2. festzustellen, dass das Gewerbemietverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 fortbesteht; 3. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, die Mietsache der Klägerin im Objekt A Stadt1, Einzelhandelsgeschäft im Bereich Lebensmittel mit Verkaufs- und Lagerflächen im Erdgeschoss, wie im Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 näher bezeichnet, vor dem Ablauf der Mietzeit am 31.03.2017, im Fall der Optionsausübung(en) durch die Klägerin, verlängert durch die Optionszeit(en), Dritten zu überlassen; 4. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, das der Klägerin überlassene Mietobjekt, Einzelhandelsgeschäft im Bereich Lebensmittel mit Verkaufs- und Lagerflächen im Erdgeschoss wie im Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005 nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 näher bezeichnet, zu verändern; 5. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anträge Ziff. 3.) oder Ziff. 4.) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird; 6. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gesamtschuldnerisch 9.403,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1.) und Widerklägerin hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 65.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen. Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, allein die Beklagte zu 1.) sei gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag mit der Klägerin eingetreten. Der Mietgegenstand liege ausschließlich auf den von der Beklagten zu 1.) erworbenen Flurstücken. Allein die Tatsache, dass die Klägerin, wie an alle anderen Mieter auch, Anlieferflächen auf dem Flurstück …/20 genutzt habe, mache diesen Bereich noch nicht zur Mietfläche. Abzustellen sei vielmehr auf den Begriff des Mietgegenstandes. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung differenziere zwischen der vermieteten Sache und Flächen oder Sachen, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zustehe. Im Übrigen sei die Beklagte zu 1.) wegen eines sog. Eigengrenzüberbaus nach §§ 946, 94 Abs. 1 BGB auch Vermieterin geworden. Zudem ergebe sich in diesem Fall die Mietfläche nicht aus der Vertragsurkunde, so dass ein Schriftformverstoß vorliege. Soweit ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliege, hätten beide Beklagten das Mietverhältnis zum 31.12.2015 kündigen können. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Da die Klägerin freiwillig ausgezogen sei, fehle es zudem an einem kausalen Schaden. Hinsichtlich der Widerklage ist die Beklagte zu 1.) der Auffassung, die Rückbaupauschale sei zu zahlen, weil wirksam vereinbart worden. Die Regelung sei zur Vereinfachung der Rückgabe der Mietsache vereinbart worden und knüpfe nicht an den Ablauf der fest vereinbarten Mietdauer an, sondern nur an die Beendigung des Mietverhältnisses. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägervertreters vom 21.08.2015 (Bl. 2 ff. d.A.), 14.01.2016 (Bl. 154 ff. d.A.) und der Beklagtenvertreter vom 11.12.2015 (Bl. 119 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat durch das am 07.02.2016 verkündete (Bl. 178 d.A.) Urteil (Bl. 179 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß Widerklageantrag zur Zahlung von 65.450,00 € nebst Zinsen an die Beklagte zu 1.) und Widerklägerin verurteilt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, lediglich die Beklagte zu 1.) sei in den Mietvertrag eingetreten. Die von der Beklagten zu 2.) erworbene Fläche sei nicht Mietgegenstand, mit der Folge, dass die Beklagte zu 1.) gemäß § 111 InsO i.V.m. § 580 Abs. 2 ZPO wirksam zum 30.09.2015 gekündigt habe. Nach dem Ende des Mietvertrages seien nur die in den Grundrisszeichnungen Anl. C1 rot umrandeten Flächen im Erdgeschoss mit einer Gesamtmietfläche von 1.503,33 m² sowie in der Anl. C2 blau umrandete Lagerfläche in einer Größe von 267,09 m² Gegenstand des Mietvertrages in Teil A § 1 Ziffer 1.2 und 1.3 gewesen. Diese Mietflächen befänden sich unstreitig nur auf den Flurstücken …/18 und …/19. Die von der Klägerin in der Vergangenheit genutzte Anlieferungsfläche sei bereits nach der eigenen Einlassung nicht Gegenstand des Mietverhältnisses gewesen. Die Klägerin habe selbst behauptet, aus dem Mietvertrag ergebe sich ein Recht zur Mitbenutzung, die für den Mietzweck erforderlich sei. Damit stehe fest, dass die Klägerin als Mieterin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss hinsichtlich des Anlieferungsbereichs auf dem Grundstück …/20 lediglich ein Recht auf Mitbenutzung zugestanden habe. Flächen und Räume, die ein Mieter neben anderen Mietern mitbenutzen dürfe, seien jedoch nicht mitvermietet (unter Berufung auf Kammergericht Stadt4 und OLG Stadt2). Mit dem mietvertraglich begründeten Alleinbesitzrecht der Mieterin sei ein Recht anderer Mieter, die vermietete Fläche zu nutzen, nicht zu vereinbaren. Ein alleiniges Nutzungsrecht an der Anlieferzone sei mietvertraglich gar nicht gewollt gewesen, wie sich aus der Anl. C3, der Stellungnahme zur Bau- und Leistungsbeschreibung ausdrücklich ergebe. Die Anlieferzone werde auch nicht dadurch zu Mietsache, dass die Klägerin diese in der Vergangenheit regelmäßig genutzt habe. Auch die Vereinbarung der Überwälzung von Nebenkosten für Betrieb, Management, Pflege, Wartungsinstandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung von Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen, sonstige Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten gemäß Teil B § 5.3 lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die Voreigentümerin die Anlieferzone an die Klägerin mitvermietet habe, so dass es auch nicht auf die Frage des Schriftformerfordernisses oder die Frage des Überbaus ankomme. Mangels Pflichtverletzung bestünden keine Schadenersatzansprüche. Da die vereinbarte Rückbaupauschale nur an die Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 546 Abs. 1 BGB anknüpfe, sei die Klägerin auch zur Zahlung der Rückbaupauschale verpflichtet. Eine Auslegung der Verpflichtung dahingehend, dass die Mieterin zur Zahlung der Pauschale erst bei Beendigung der ursprünglichen Laufzeit und möglicherweise viermal verlängerten Laufzeit des Mietvertrages verpflichtet sein solle, sei nicht möglich, weil der Wortlaut einer Regelung die Grenze für die Auslegung bilde, die nicht überschritten werden dürfe. § 19 neu knüpfe an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung an, die wiederum verschiedene Möglichkeiten der Beendigung des Mietverhältnisses erlaube. Die Pauschale sei auch nicht unangemessen hoch, im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin erhebliche technische Veränderungen vorgegeben habe. Der Anspruch sei auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Es sei bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der ursprünglich geplante Rückbau wegen des geplanten Umbaus im Zuge der Vermietung an F sinnlos gewesen wäre. Auch für den Fall einer Weitervermietung und eines Ausbaus der Räumlichkeiten für den Lebensmittelhändler F wäre ein Rückbau des Fußbodenaufbaus und der gefliesten Wände erforderlich sowie der Rückbau der Beleuchtungskörper und der Elektroverkabelung notwendig geworden. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitere daran, dass die Beklagte zu 1.) von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. Dies sei nicht als vertragsuntreues Verhalten anzusehen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 19.02.2016 (Bl. 200 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 11.03.2016 (Bl. 210 f. d.A.) eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.05.2016 an diesem Tag begründete (Bl. 230 ff. d.A.) Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel der Verurteilung der Beklagten gemäß den gestellten Anträgen und die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht weiterhin geltend, die Kündigungen seien unwirksam. Der Mietvertrag und insbesondere Ziffer 7.1 der vorrangig geltenden Stellungnahme zur Bau- und Leistungsbeschreibung hätten eine Mitbenutzung durch und Mitvermietung an alle Mieter vorgesehen und vereinbart. Für diesen Bereich sei die Klägerin auch zur Zahlung von Miete unter anderen in Gestalt der Übernahme der Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. In Teil B § 25.7 des Mietvertrages habe sich der Vermieter die Regelung der Be- und Entladezeit in diesem Bereich vorbehalten und in § 25.9 seien Einschränkungen für das Parken von Lieferanten vorgesehen. Auch dies belege den Willen der Parteien, die Anlieferung mit zu vermieten. Eine andere Auslegung führe dazu, dass die Klägerin den Mitbesitz an dem für den vertraglichen Gebrauch unabdingbaren Anlieferungs- und Verkehrsflächen auf dem Flurstück …/20 verlöre, so dass der in § 566 BGB vorgesehene Schutz des Mieters nicht gegeben sei. Vielmehr müsse die Veräußerung von mehreren zur Mitbenutzung vermieteter Grundstücke an zwei oder mehr Personen zum Entstehen einer Vermietereinheit führen, so dass auch nur gemeinsam habe gekündigt werden können. Ein Anspruch auf Zahlung der Rückbaupauschale bestehe nicht. Diese sei bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gedacht gewesen, so dass allenfalls ein Rückbau, nicht aber die Pauschale geschuldet sei. Zudem sei hier ein Verstoß gegen rechtliches Gehör gegeben. Das Landgericht habe ihren Vortrag, der durch den Rückbau geschaffene Zustand solle im Rahmen des Umbaus komplett beseitigt werden, ohne Hinweis als unsubstantiiert zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird vollumfänglich auf den Schriftsatz vom 19.05.2016 (Bl. 245 ff. d.A.) Bezug entnommen. Die Klägerin behauptet nunmehr: Ein Überbau von dem Flurgrundstück …/19 auf das Grundstück …/20 liege nicht vor. Es sei vielmehr so, dass das Flurstück …/19 zum einen vom Grundstück …/18 überbaut worden sei und zugleich andererseits von dem Flurstück …/20. Damit sei Eigentümer des Flurstücks …/19 der Eigentümer des Flurstücks …/18, soweit der Überbau dort reiche. Umgekehrt sei die Beklagte zu 2.) Eigentümerin des Grundstücksteils des Flurstücks …/19, der dem Bauwerk auf dem Grundstück …/20 zuzuordnen sei. Aus dem Lichtbild gemäß Anlage B3 (Bl. 335 d.A.) seien die Gebäude ersichtlich. Das Sockelgebäude liege auf dem streitgegenständlichen Flurstück …/20 (auf dem Lichtbild grau, linke Seite). Es werde von der Straße1, und damit vom Flurstück …/19 durchschnitten. Auf der anderen Seite liege das Parkhaus, welches auf dem Flurstück …/18 liege. Die Flurstücke …/20 und …/18 seien mit vollkommen voneinander abgegrenzten Gebäuden bebaut. Es bestehe daher keine räumliche Verbindung von Flurstück …/18 und dem Flurstück …/20. Beim Vorliegen getrennter Gebäude sei für § 912 BGB kein Raum. Schon angesichts der Lage mitten in der Innenstadt von Stadt1l sei bei der Errichtung des Komplexes von Anfang an geplant gewesen, es auf dem Flurstück …/20 nicht bei der Bebauung mit einem Sockelgebäude zu belassen. Das Sockelgebäude habe zu einem größeren Gebäude erweitert werden sollen, was die Beklagte zu 2.) nunmehr verwirkliche. Dies sei auch der Grund gewesen, diesen Baukörper vollständig von der Bebauung des Flurstücks …/18 zu trennen. Beide Grundstücke hätten unabhängig voneinander fungibel bleiben sollen. Zu der vom Senat angesprochenen Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin geltend: Die Beklagten seien durch ihre Anwälte gewarnt gewesen, dass die Kündigung unwirksam sei und das Räumungsbegehren einen schweren Vertragsverstoß darstelle. Rechtsanwalt G, Rechtsanwältin B und Rechtsanwältin H hätten die Beklagten ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen, wenn nur die Beklagte zu 1.) kündige (Beweis: G, B und H). Ergänzend trägt die Klägerin vor (Schriftsatz vom 22.08.2017, Bl. 680 ff. d.A.), die Filiale der Klägerin sei hochprofitabel gewesen. Der Gewinn habe betragen: Februar 2014: 42.300 € März 2014: 65.400 € April 2014: 40.900 € Mai 2014: 61.000 € Juni 2014: 31.000 € Juli 2014: 59.200 € August 2014: 21.100 € September 2014: 35.400 € Oktober 2014: 44.300 € November 2014: 39.900 € Dezember 2014: 72.500 € Januar 2015: 62.400 € Februar 2015: 50.800 € März 2015: 68.500 € April 2015: 49.800 € Mai 2015: 42.400 € Juni 2015: 50.200 € Juli 2015: 59.700 € Dies könne der Leiter des Controllings der Klägerin, der Zeuge I bestätigen. Dies führe allein für die Zeit bis zum 31.03.2007 zu einem Schaden von rund 890.000,00 €. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägervertreters vom 19.05.2016 (Bl. 245 ff. d.A.), 28.09.2016 (Bl. 310 f. d.A.), 17.02.2017 (Bl. 480 ff. d.A.), 08.06.2017 (Bl. 631 ff. d.A) und 22.08.2017 (Bl. 680 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des am 17.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden - Kammer für Handelssachen, Az. 11 O 39/15 -, 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus den mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen des Mietvertragverhältnisses für das Objekt A Stadt1 gemäß Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 bereits entstanden sind und noch entstehen; 2. festzustellen, dass das Gewerbemietverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 fortbesteht; 3. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, die Mietsache der Klägerin im Objekt des A Stadt1, Einzelhandelsgeschäft im Bereich Lebensmittel mit Verkaufs- und Lagerflächen im Erdgeschoss, wie im Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 näher bezeichnet, vor dem Ablauf der Mietzeit am 31.03.2017, im Fall der Optionsausübung(en) durch die Klägerin verlängert durch die Optionszeit(en), Dritten zu überlassen; 4. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, das der Klägerin überlassene Mietobjekt, Einzelhandelsgeschäft im Bereich Lebensmittel mit Verkaufs- und Lagerflächen im Erdgeschoss wie im Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 näher bezeichnet, zu verändern; 5. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anträge Ziffer 3. oder Ziff. 4 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird; 6. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gesamtschuldnerisch 9.403,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. die Widerklage abzuweisen u n d die Revision zuzulassen. Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen u n d die Revision zuzulassen. Im Termin vom 06.04.2018 (Bl. 706 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) und hinsichtlich der Klageanträge zu 3.- 5.) teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 17.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden - Kammer für Handelssachen, Az. 11 O 39/15 -, 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus den mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen des Mietvertragverhältnisses für das Objekt A Stadt1 gemäß Gewerbemietvertrag vom 07./10.03.2005, nebst Nachtrag vom 15./20.09.2005 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 bereits entstanden sind; 2. festzustellen, dass das Gewerbemietraumverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerberaummietvertrag vom 07/10.03.2005 nebst 1. Nachtrag vom 15./20.09.2015 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 bis zum Ablauf des 31.03.2017 fortbestand; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gesamtschuldnerisch 9.403,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Widerklage abzuweisen u n d die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen u n d die Revision zuzulassen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind der Auffassung, das Mietverhältnis sei wirksam beendet worden. Der Mietgegenstand habe sich nicht auf das von der Beklagten zu 2.) erworbene Grundstück erstreckt. Insbesondere sei der Schluss der Klägerin von einer etwaigen Nutzungsberechtigung einer Fläche auf die Mitvermietung derselben falsch. Im Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 378 ff. d.A.) haben sie ihre vom Senat abweichende Rechtsauffassung - Hinweis im Termin vom 12.10.2016 (Bl. 316 ff. d.A.) - weiter vertieft, wonach der Anlieferungsbereich nicht zum Mietgegenstand gehöre: Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung zähle enumerativ auf, was zum Mietgegenstand gehöre. Hierbei werde der Anlieferungsbereich nicht erwähnt. Seine bloße Erwähnung in der Basisbeschreibung zum Mietvertrag führe nicht dazu, dass dieser Bereich zum Mietgegenstand geworden sei. Gleiches gelte auch für die Möglichkeit der Benutzung oder Mitbenutzung. Darüber hinaus beziehe sich § 566 Abs. 1 BGB nur auf die konkrete Mietsache, was sich aus dem Wortlaut „vermieteten Wohnraum" bzw. über die Verweisung in § 578 BGB durch den Begriff „vermietete Räumlichkeiten“ ergebe. Die Beklagte zu 2.) sei gerade nicht Erwerberin der konkreten Mietsache gewesen. § 566 Abs. 1 BGB sei auch nicht entsprechend anwendbar. Welche Flächen als Bestandteil der Mietsache mitvermietet seien, müsse anhand der vertraglichen Vereinbarung ermittelt werden. Die Vereinbarung sei als rechtsgeschäftliche Regelung nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen. Dabei sei vor allem der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu berücksichtigen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Auch die bloße Erwähnung der Anl. C3 mache den Anlieferungsbereich nicht zur Mietsache, gleichfalls nicht die bloße Benutzung. § 566 BGB beziehe sich nur auf die konkrete Mietsache und stelle eine Ausnahmevorschrift dar. Ab Gliederungsziff. III. des Schriftsatzes vom 09.11.2016 (S. 13 ff., Bl. 390 ff. d.A.) haben die Beklagten zur Frage des Eigengrenzüberbaus weiter vorgetragen: Sie berufen sich hierzu auf § 912 Abs. 1 BGB. Ein Überbau sei danach vorhanden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grundstücksgrenze gebaut habe. Sie behaupten hierzu: Das A sei ein Gebäudekomplex, der sich auf die Flurstücke …/18, …/19 und …/20 erstrecke. Bei dessen Errichtung sei von den Flurstücken …/18 und …/19 aus auf das Flurstück …/20 hinübergebaut worden. Das Einkaufszentrum, das Hotel, das Bürogebäude und das Parkhaus befänden sich sämtlich auf den Flurstücken …/18 und …/19. Es liege ein Eigengrenzüberbau vor. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden auf S. 2 (Bl. 193 ff. d.A.) sei im Übrigen bindend i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO festgestellt, dass eine durchgehende unterirdische Bebauung aller 3 Flurstücke vorliege. Demzufolge ändere der Umstand, dass sich überirdisch auf dem Gebäudeteil, der über das Flurstück …/19 hinweg gebaut worden sei, die stark abschüssige Straße1 befinde, nichts. Dies führe nur dazu, dass der darunter liegende Gebäudeteil eine keilförmige Form habe und durch die Straße nach oben abgeschlossen werde. Der Überbau könne sich allerdings auch sowohl in oberirdischer als auch in unterirdischer Weise über eine Grundstücksgrenze erstrecken. Die Anlage B 11 (Bl. 410 d.A.) bzw. der Skizze im Schriftsatz vom 09.11.2016 (S. 16, Bl. 393 d.A.) zeige dies. Sie dokumentiere insbesondere, dass sich der Gesamtkomplex des Einkaufszentrums über alle 3 Flurstücke erstrecke. Die Flurstückgrenzen seien unstreitig, da sie auch in der Anlage K5 durch die Klägerin in gleicher Weise eingezeichnet worden seien. Der grün eingefärbte Bereich zeige die vermieteten Geschäfts-, Gastronomie- und Lagerflächen, die sich auf dem Flurstück …/18 als auch auf dem Flurstück …/19 befänden. Zwei der vermieteten Lagerflächen der Klägerin erstreckten sich ohne bauliche Trennung über die Flurstücksgrenze zwischen Flurstück …/18 und Flurstück …/19. Der Anlieferungsbereich, orange eingefärbt, erstrecke sich ohne bauliche Trennung über die Grundstücksgrenze hinweg von dem Flurstück …/19 auf das Flurstück …/20; dies werde auch durch die Lichtbilder des unterirdischen Anlieferungsbereichs dokumentiert (Anl. B12, Bl. 411ff. d.A.). Die Grenze zwischen dem Flurstück …/19 und …/20 verlaufe parallel zur Laderampe in Höhe der grauen Betonstützpfeiler entsprechend der roten Markierung auf dem Lichtbild. Exakt oberhalb des grauen Betonstützpfeilers beginne oberirdisch die Straße1. Zu sehen seien ebenfalls Einparkhilfen für die Laderampe. Diese befänden sich ausschließlich auf dem Flurstück …/19. Damit werde der Anlieferungsbereich ohne bauliche Trennung von der Grundstücksgrenze durchschnitten. LKWs, die Ware für das A anlieferten, stünden damit stets zum Teil auf dem Flurstück …/20 und auf dem Flurstück …/19. Ein solcher LKW sei beispielhaft blau auf der Skizze gemäß Anlage B11 eingezeichnet. Die gleiche bauliche Situation ergebe sich aus dem Unterlagen der Klägerin gemäß Anlage K5 und dem Foto auf Anlage K3. Dies wiederlege die Behauptung der Klägerin, die Flurstücke würden nicht durch ein einheitliches Einkaufszentrum überbaut, welches die Grundstücksgrenzen durchschneide. Die in der Anlage B11 (Bl. 410 d.A.) eingefärbten Bereiche beträfen einzelne Räume, die durchnummeriert seien. Es handele sich überwiegend um Räume mit technischen Anlagen die Versorgung des Einkaufszentrums oder anderer Flächen des Gebäudekomplexes wie Hotel, Bürogebäude und Parkhaus auf den Flurstücken …/18 und …/19. Die Räumlichkeiten 0 - 5 dienten der Entsorgung von Abfällen, wobei die Räume 0 und 2 Stellplätze für große Entsorgungscontainer beinhalteten. Der Raum erstrecke sich über die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstück …/19 und …/20. Insoweit hat die Klägerin weitere Details zu den Räumen 6-17 in den Bereich vorgetragen. Hierzu wird auf S. 18 - 20 des Schriftsatzes vom 09.11.lich wer016 (Bl. 395 f. d.A.) Bezug genommen. Ein Großteil dieser Versorgung und Zusatzräume erstrecke sich sowohl über die Grundstücksgrenze …/19 als auch …/20. Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 539 ff. d.A.) haben die Beklagten weiter zur Eigentümerstellung der Beklagten zu 1.) aufgrund der Überbausituation vorgetragen: Im Kaufvertrag vom 31.10.2014 seien zwischen der Verkäuferin und den Beklagten nur Vereinbarungen hinsichtlich des Grundstückseigentums getroffen worden. Die Kaufvertragsparteien hätten keine Regelung dazu getroffen, welche der beiden Käufergesellschaften Eigentümerin der sich auf diesen Grund- bzw. Flurstücken befindlichen Gebäudesubstanz werden sollte. Stattdessen sei die Eigentumslage hinsichtlich des Gebäudes und somit auch des Überbaus von den Vertragsparteien unverändert so übernommen worden, wie sie vor Veräußerung des herrschenden Grundstücks und überbauten Grundstücks an die Beklagten bestanden habe. Das Eigentum am überbauten Gebäudeteil sei dem Eigentum bzw. Eigentümerin des Stammgrundstücks zugeordnet worden. Mit Erwerb der Stammgrundstücke …/18 und …/19 habe die Beklagte zu 1.) somit auch das Eigentum am Überbau auf das Flurstück …/20 erworben. Aus dem in Nr. 3.6 des Kaufvertrages enthaltenen Hinweises des beurkundenden Notars an die Vertragsparteien, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017 auf Seite 2 mitgeteilt worden sei, ergebe sich nichts anderes. Aus dem Hinweis des Notars gehe klar hervor, dass der Kaufvertrag noch nicht die Dienstbarkeiten enthalte, die für eine selbstständige Nutzung der verschiedenen Teile des Gesamtkomplexes erforderlich wären. Der Notar habe explizit erwähnt, dass die beiden Käufergesellschaften selbst dafür verantwortlich seien, sich gegebenenfalls solche entsprechenden wechselseitigen Dienstbarkeiten zu bestellen. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dies im Kaufvertrag hätte geregelt werden sollen. Die Parteien seien lediglich auf die künftige zeitlich nicht weiter fixierte Erforderlichkeit einer gegenseitigen Einräumung von wechselseitigen Rechten für eine spätere selbstständige Nutzung der unterschiedlichen Teile des Gesamtkomplexes verwiesen worden. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei die Bestellung von wechselseitigen Dienstbarkeiten auch noch nicht erforderlich gewesen. Damit sei die Beklagte zu 1.) aufgrund des Überbaus mit dem Erwerb des Stammgrundstücks (…/18 und …/19) Eigentümerin des gesamten Gebäudekomplexes geworden. Sie habe das Einkaufszentrum stets selbstständig betreiben können und habe sämtliche sich aus den Mietverträgen möglicherweise ergebenden Gebrauchsüberlassungsverpflichtungen, auch im Hinblick auf den Anlieferungsbereich erfüllen können und habe sie auch erfüllt. Die spätere Bestellung von wechselseitigen Dienstbarkeiten zwischen den Beteiligten sei entsprechend dem vorgenannten Hinweises des Notars lediglich erfolgt, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die beiden Teile der ursprünglich als Gesamtkomplex konzipierten Anlage (Einkaufs- und Bürozentrum mit Parkhaus einerseits und Anlieferungsgebäude andererseits) selbständig genutzt werden könnten. In Ziff. 6.4 des Kaufvertrages gemäß Anlage B 21 sei ein dem § 566 BGB zeitlich vorgelagerter Übergang des Mietverhältnisses geregelt. Die Klägerin habe nach der an sie gerichteten Mitteilung des Verkäufers über den Verkauf des gesamten Objekts an die Beklagten zu 1.) und der Aufforderung zur Mietzahlung an die Beklagte zu 1.) ihre Miete für das Mietobjekt auch an die Beklagte zu 1.) gezahlt. Mit den Mietzahlungen und den einhergehenden Schreiben an die Beklagte zu 1.) habe die Klägerin die Beklagten zu 2.) ihr Einverständnis mit der Vertragsübernahme durch die Beklagte erklärt. Die Klageanträge zu 2.) bis 5.) seien mittlerweile unschlüssig und abweisungsreif. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Vertrag die vertragliche Verlängerungsoption gemäß Ziffer 3.7 des Mietvertrages ausgeübt zu haben. Das Mietverhältnis bestehe damit nicht über den 31.03.2017 hinaus fort. Das Landgericht habe zu Recht der Widerklage auf Zahlung der Rückbaupauschale stattgegeben. Vertraglich sei gerade kein Rückbau, sondern nur eine Zahlung vereinbart worden. Dementsprechend komme auch nicht darauf an, ob ein Rückbau sinnvoll sei. Es sei allein Sache der Beklagten zu 1.), was nach der wirksamen Vertragsbeendigung mit ihrem Eigentum geschehe. Für den bestrittenen Fall des § 242 BGB hätte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin mehr vortragen müssen. Auch insoweit sei die Entscheidung des Landgerichts zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 25.07.2016 (Bl. 289 ff. d.A.), 06.10.2016 (Bl. 314 d.A.), 09.11.2016 (Bl. 378 ff. d.A.), 17.11.2017 (Bl. 422 f. d.A.), 11.01.2017 (Bl. 439 ff. d.A.), 05.04.2017 (Bl. 503 ff. d.A.), 23.05.2017 (Bl. 539 ff. d.A.) und 10.08.2017 (Bl. 665 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, weil statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Feststellung dass das Mietverhältnis fortbestehe (Klageantrag zu 2.), wäre mittlerweile unbegründet, da das Mietverhältnis während des Berufungsverfahrens beendet wurde. Der weitergehende Antrag ist durch die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht mehr zu bescheiden. Die nach der Teilerledigungserklärung verbliebene Feststellungklage, dass das Mietverhältnis bis zum 31.03.2017 fortbestehe - in der Sache also weder durch die Kündigung zum 30.09.2015, noch zum 30.12.2015 beendet wurde -, erweist sich als zulässig und begründet. a) Das Mietverhältnis wurde gemäß § 542 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf beendet. Es endete am 31.03.2017. aa) Teil A (Grundlegende Bestimmungen) des Mietvertrages enthält in § 3.4 die Vereinbarung einer Mietdauer von 10 Jahren und in § 3.5 eine Option von „4 x 5 Jahren“. Teil B § 3.1 sieht vor, dass das Mietverhältnis am Übergabetag (§ 4.2 S. 1) beginnt und nach Maßgabe der in Teil A § 3.1 geregelten Mietdauer fest abgeschlossen wird. Nach Teil B § 3.1 endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem der vorgenannte Zeitraum abläuft. Der Mietbeginn am 20.02.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso der Ablauf der Mietdauer von 10 Jahren zum 31.03.2017. Nach Teil B § 3.6 des Mietvertrages (Ergänzende Vertragsbedingungen) bleibt der Ablauf der Mietzeit auch dann maßgeblich und bindend, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes über die vereinbarte Mietzeit hinaus fortsetzt, wobei (Teil B § 3.6 S. 1 2. Halbsatz) das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit verlängert wird. Nach Teil B § 3.6 bedarf eine Vereinbarung, „durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, stets der Schriftform". Teil B § 3.7 des Mietvertrages (Ergänzende Vertragsbedingungen) sieht vor: Für den Fall der Einräumung einer Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses nach Teil A § 3.5. muss der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses aufgrund seines Optionsrechts „spätestens 12 Monate vor Beendigung dieses Mietverhältnisses schriftlich beim Vermieter verlangen, wobei maßgebend der Zugang der schriftlichen Verlängerungsverlangens beim Vermieter ist. Andernfalls verlängert sich das Mietverhältnis nicht.“ bb) Der Mietvertrag ist nicht durch die Ausübung eines Optionsrechts verlängert worden. Die Klägerin hat ihr Optionsverlangen nicht wirksam nach Teil B § 3.7 ausgeübt. Dass die Klägerin ihr Optionsverlangen nicht förmlich entsprechend Teil B § 3.7 des Mietvertrages bis zum 31.03.2016 ausgeübt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 08.06.2017 (Bl. 629 f. d.A.) die Ansicht vertreten, angesichts des Verhaltens der Beklagten vor dem Rechtsstreit wäre die förmliche Ausübung der Option eine bloße Förmelei gewesen. Diese Bewertung ist vertretbar. Doch selbst wenn die die förmliche Ausübung nicht als zwingende Voraussetzung verlangt werden mussbedurfte, hätte es hier jedoch eines Verhaltens bedurft, welches auch unter Berücksichtigung des §§ 133,157 BGB bis zum Ablauf der vereinbarten Frist als entsprechendes Optionsverlangen gedeutet werden kann. cc) Ein solches Verhalten lässt sich nicht aus dem zwischen den Parteien erfolgten Schriftverkehr nach Ausspruch der Kündigung der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 entnehmen. Das Schreiben der Klägerin vom 10.03.2015 (Anl. K11, Anlagenband) und die Schreiben ihres Bevollmächtigten, vom 12.06.2015 (Anl. K15, Anlagenband), 07.07.2015, (Anl. K17, Anlagenband) 14.07.2015 (Anl. K20, Anlagenband) und 14.08.2015 (Anl. K 22) verhalten sich hierüber nicht. dd) In der Erhebung der Klage, die mehrere Monate - und damit noch vor dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Optionsverlangens - wirksam zugestellt wurde (Bl. 80 d.A.), kann gleichfalls bei der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nicht die Geltendmachung des Optionsverlangens erblickt werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin in Nr. 3 des Klageantrags (Schriftsatz vom 21.08.2015, S. 3, Bl. 4 d.A.) in ihrem Unterlassungsbegehren beantragt hat, den Beklagten möge untersagt werden, die Mietsache „vor dem Ablauf der Mietzeit am 31.03.2017, im Fall der Optionsausübung(en) durch die Klägerin verlängert durch die Optionszeit(en), Dritten zu überlassen". Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass sich die Klägerin die Ausübung ihres Optionsrechts ausdrücklich vorbehalten wollte, mithin selbst davon ausging, es bisher weder ausgeübt zu haben, noch mit Erhebung der Klage in der Sache ausüben zu wollen. Hierfür spricht ferner, dass für die Klägerin noch ein Zeitraum von mehreren Monaten zur Überlegung und Ausübung der Option zur Verfügung stand, die selbst zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen war. Auch weitere Schriftsätze der Klägerin enthalten keinen Hinweis auf die Ausübung des Optionsrechts, so auch nicht der Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2016 (Bl. 154 ff. d.A.) oder die Berufungsbegründung vom 19.05.2016 (Bl. 230 ff. d.A.), in der die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge geltend gemacht werden, insbesondere auch die Unterlassungsanträge in Nr. 3 und Nr. 4. b) Das Mietverhältnis ist weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 und 15.03.2015 zum 30.09.2015, noch durch die Kündigungen der beiden Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2015 zum 31.12.2015 beendet worden. Die Kündigungen der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 und 13.03.2015 waren unwirksam. Auch die Kündigung beider Beklagter mit Schriftsatz vom 29.06.2015 war unwirksam. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis war gemäß § 542 Abs. 2 BGB auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt wird (§ 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Eigentum des Vermieters kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis aber ausnahmsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, veräußert und der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt (§ 111 S. 1 InsO). Die Kündigung kann allerdings gemäß § 111 S. 2 InsO nur für den ersten Termin, für den sie zulässig ist, ausgesprochen werden. Da die Beklagten am 02.03.2015 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden und damit der Rechtserwerb an den Grundstücken vollzogen wurde, war von diesem Zeitpunkt an die gemäß § 580a Abs. 2 BGB frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit zu berechnen. Nach § 580a Abs. 2 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Da das 1. Kalendervierteljahr zum 31.03.2015 endete, begann das 2. Kalendervierteljahr am 01.04.2015. Der 3. Werktag des 2. Quartals war daher Freitag, der 03.04.2015. Zu kündigen war spätestens am 03.04.2015 bis zum 30.09.2015. Die der Klägerin zeitnah nach Ausspruch zugegangenen Kündigungen der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 und 13.03.2015 waren demzufolge rechtzeitig vor dem 03.04.2015 erfolgt, aber unwirksam. Die Kündigung der Beklagten zu 1.) und 2.) am 29.06.2016 war zwar formwirksam, allerdings gem. § 111 S. 2 InsO verspätet. Die Kündigungen der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 und 13.03.2015 waren unwirksam, weil nicht lediglich die Beklagte zu 1.) sondern sowohl die Beklagte zu 1.) als auch die Beklagte zu 2.) gemeinsam als Erwerber im Sinne des § 566 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob auch die Beklagte zu 2.) in die Vermieterposition betreffend das Flurstück …/20 eingetreten ist, ist maßgeblich, ob § 566 BGB auch zum Übergang der Verpflichtung auf die Beklagte zu 2.) geführt hat, den Gebrauch am Zuliefererbereich zu gewähren. Dies ist vorliegend zu bejahen. aa) Gemäß § 566 Abs. 1 BGB der vorliegend zu diskutierenden und den Kernstreitpunkt dieses Rechtsstreits bildenden zentralen Norm, die als Ausnahmeregel den allgemeinen Grundsatz durchbricht, dass Rechte und Pflichten nur zwischen dem am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen (vgl. BGH 107 S. 315 ff. (320)), tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung auf den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird. Diese für die Wohnraummiete geltende Vorschrift findet gemäß § 578 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB dergestalt entsprechende Anwendung, dass anstelle des Begriffs „Wohnraum“ die Begriffe „Geschäftsraum“ oder „sonstige Räume“ im Sinne des § 578 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB zu lesen sind. Für die Frage, wer als Erwerber und damit Rechtsnachfolger des früheren Vermieters anzusehen ist, kommt es nicht auf die Frage an, welchen Mietgegenstand der frühere Vermieter und Mieter in dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend als „vermieteten Raum“ bezeichnet haben, sondern darauf, welche Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis übergegangen sind. Dies bezeugt bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn die Auslegung des § 566 Abs. 1 BGB hat nicht nur an der Definition des Begriffs „vermieteter Wohnraum“ (bzw. wegen § 578 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 des Begriffs „vermietetes Grundstück“ oder „vermieteter sonstiger Raum“) anzuknüpfen. Vielmehr ist der Zweck der Vorschrift in erster Linie im Lichte der am Ende der Vorschrift aufgeführten Rechtsfolge auszudeuten, wonach der Erwerber „in die „aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten“ eintritt und diese übernimmt. bb) Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nur die in Teil A § 1.2 in den anliegenden Grundrisszeichnungen gemäß Anl. C1 rot umrandeten Flächen mit einer Gesamtfläche von 1.503,33 m² und die nach Teil A § 1 in der Grundrisszeichnungen gemäß Anl. C2 blau umrandete Lagerfläche jeweils Teil des Mietgegenstandes sein sollten, wobei die im ursprünglichen Vertrag mit 267,09 m² bezeichnete Lagerfläche in der Nachtragsvereinbarung vom 15.09.2005/20.09.2005 auf 667,09 m² verändert wurde. Insofern handelt es sich bei dem Anlieferungsbereich lediglich um eine „mitbenutzte“ Fläche. Auch hierauf stellt die Beklagte mit zutreffender Argumentation ab. Bei der Raum- und Wohnraummiete bestimmt grundsätzlich der Mietvertrag, welche Räume den Mietern zum ausschließlichen Gebrauch überlassen worden sind. Dies gilt auch für Gemeinschafts- und Nebenräume. Soweit Nebenräume oder Nebenflächen mit vermietet sind, sind sie Bestandteil des Ursprungsvertrages; für sie gilt der mietrechtliche Bestandsschutz, so dass eine Teilkündigung unzulässig ist (BVerfG NJW 1994, S. 308; BGH NZM 2012, S. 78). Der einheitlich geschlossene Mietvertrag wird durch die Veräußerung an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten (vgl. für den Beispielsfall Wohnung und Garage: BGH NJW 2005, S. 3781; AG Köln WuM 2007, S. 11). Das Recht der Erwerber richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft. Regelmäßig gehören bei der Raummiete auch ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich die im Gebäude und auf dem Grundstück vorhandenen Gemeinschaftsflächen zum vertragsgemäßen Gebrauch, die nur für die alleinige Benutzung des Mieters in Betracht kommen oder zur Mitnutzung zum Gebrauch oder zum Zugang der Mieträume notwendig sind, wie z.B. Hausflur, Hof, Zu- und Abgänge zur Mietsache, Fahrstühle, Treppen, Spielplätze, Durchfahrten und ähnliche Gebäude- und Grundstücksteile (vgl. BGH NJW 1967, S. 154; BGH NJW 2007, S. 146). Durch bauliche Maßnahmen darf der Vermieter die Mieter nicht vom Zugang zu den Gemeinschaftsflächen ausschließen (AG Elmshorn NZM 2013, S. 578). Diese Gemeinschaftsflächen sind ohne besondere Vereinbarung in der Regel zwar nicht mitvermietet, so dass dem Mieter mangels Mitbesitz keine Besitzschutzansprüche gegen den Vermieter zustehen (Lützenkirchen zu § 566 Rn. 326 A; siehe auch BGHZ 62, S. 243: „Aufzug“). Eine besondere Vereinbarung kann sich aus einer Beschreibung des Mietobjektes ergeben, insbesondere wenn sie Aussagen zur Nutzung enthält (KG Berlin BeckRS 2009, 28275). Die für die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann aber nur angenommen werden, wenn z.B. der Vermieter auf die entsprechende Willensvorstellung des Mieters auch in einer bestimmten Form reagiert hat (BGH NJW 2009, S. 2807 Rn. 9). Demgegenüber ist die vom Vermieter erteilte Gestattung zur Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen frei widerruflich. Dies ist sie unabhängig davon, ob die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist (KG Berlin Beck RS2009, 28275: „Dachterrasse“; siehe auch LG Berlin GE 1997, S. 1401: „Spielplatz“). Ist der Mieter auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung angewiesen (z.B. Eingangsbereich, Klingelanlage, Briefkastenanlage), muss der Vermieter jedoch eine andere Fläche oder eine Ersatzeinrichtung zur Verfügung stellen KG Berlin GE 2012, S. 1561 m.w.N). Neben der Beschreibung des Mietgegenstandes im Vertrag, der hier als als Fläche zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes und die Lagerfläche exakt definiert ist, enthält der Mietvertrag allerdings auch Regelungen hinsichtlich der Anlieferung. Er sieht vor, dass die Klägerin zum Mitgebrauch der Flächen für die Anlieferung berechtigt ist. In diesem Zusammenhang verpflichtet der Mietvertrag den Vermieter zu Errichtung der Anlieferung gemäß der Baubeschreibung und sodann dazu, der Klägerin den Mitgebrauch hieran während der Mietdauer zu gewähren. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme zur Baubeschreibung ausdrücklich, dass für den Markt der Klägerin keine exklusive Anlieferungssituation vorgesehen sein sollte. Im Teil B § 25.7 des Mietvertrages hatte sich der Vermieter die Regelung der Be- und Entladezeiten in diesem Bereich vorbehalten. Teil B § 25.9 enthält Einschränkungen für das Parken von Lieferanten. Schließlich enthält der Mietvertrag im Teil B § 5.3 Regelungen zu Überwälzung von Nebenkosten für Betrieb, Management, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung von Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen. Unstreitig hatte die Klägerin die Anlieferungsflächen zur Mitbenutzung überlassen bekommen. Daher kann aus der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht auf eine Mitvermietung der Anlieferungsflächen geschlossen werden, sondern als „Mietgegenstand“ in diesem Sinne wäre an sich ausschließlich auf Markt und Lagerfläche abzustellen. Die Regelungen zur Anlieferung betreffen lediglich die Verpflichtung des Vermieters, diese Flächen herzustellen, damit die Anlieferung zu ermöglichen und die hieraus resultierenden Betriebskosten auf die Klägerin umzulegen. Damit würde die Möglichkeit der Anlieferung zu einer sich aus dem Vertrag ergebenden Hauptleistungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Andernfalls hätte der Markt der Klägerin nicht beliefert werden können. Ohne Ware kann ein Lebensmittelmarkt nichts verkaufen. Ohne Verkauf ist ein Markt sinnlos. Die Beschränkung des § 566 Abs. 1 BGB auf die Frage, inwieweit die „vermietete Sache“, der „Mietgegenstand“ der „ausschließlich zum Alleingebrauch überlassene Gegenstand“ auf einen oder mehrere Erwerber des Grundstücks übergegangen ist, greift für die Folgefrage, ob im Zuge der Veräußerung an mehrere Erwerber von einer Vermietereinheit auszugehen ist oder nicht, sowohl nach dem Wortlaut, wie aufgezeigt worden ist, als auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift wesentlich zu kurz. § 566 BGB bezweckt den Schutz des Mieters und Pächters, der gegenüber dem Erwerber ohne Übergang der Vermieterstellung kein Besitzrecht hätte (BGH NJW 1999, S. 2177; BGH NJW-RR 2012, S. 237). Maßgeblich ist demzufolge auf die mietvertragliche Pflicht des früheren Vermieters zur Gebrauchsgewährung im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB abzustellen. Vor diesem Hintergrund gehörte auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift der Zulieferbereich zum „Mietgegenstand“. cc) Diese Auslegung des Wortlautes und die Setzung des Schwerpunktes auf den Begriff „Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis“ anstelle des „vermieteten Raums“ in § 566 Abs. 1 BGB entspricht nicht nur dem objektiven Zweck der Vorschrift, wie ihn der Senat im vorliegenden Fall ausgedeutet hat, sondern auch dem Willen des historischen Gesetzgebers: In der Sitzung des Reichsjustizamtes 21.03.1892 heißt es im Protokoll vom nämlichen Tage auf den Seiten S. 427 und 428 (zitiert nach Jacobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1980, S. 594): „(...) Von einer Seite wurde beantragt, die entsprechende Anwendung der beschlossenen §§ 509a bis 509 d auf solche Fälle zu beschränken, in welcher ein Dritter ein auf der Inhabung des grundstücksgerichtetes Rechts an diesen erworben habe. Zur Begründung wurde hervorgehoben, es führe zu weit, wenn der Vermiether genötigt werden solle, sich jeder Bestellung eines Rechts an dem vermietheten Grundstücks zu enthalten, weil dadurch möglicherweise das Recht des Miethers beeinträchtigt werden könnte. Man dürfe den Grundsatz ‚Kauf bricht nicht Miethe‘ nicht bis in die äußersten Konsequenzen verfolgen. Könne der Miether trotz des eingeräumten Rechts sein Miethverhältnis fortsetzen, so müsse er sich auch die Ausübung dieses Rechts von Seiten des Erwerbers gefallen lassen (…) Die Mehrheit der Kommission war dagegen der Ansicht, daß Miether und Pächter gegen die Beeinträchtigung ihres Rechts durch Dritte auch in solchen Fällen geschützt werden müßten, in denen das Recht des Dritten nicht mit der Inhabung des Grundstücks verbunden sei, da unter Umständen auch durch solche Rechte, z.B. durch die Bestellung von Grunddienstbarkeiten, insbesondere von Wege- und Wassergerechtigkeiten, dem Miether oder Pächter der vertragsgemäße Gebrauch des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt oder sogar völlig entzogen werden könne. Den Miether oder Pächter in solchen Fällen auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den Vermiether oder Verpächter zu verweisen, entspreche nicht dem Gedanken, auf welchem der Satz ‚Kauf bricht nicht Miethe‘ beruhe, nämlich dem Gedanken, die Miether und Pächter die thatsächliche, nämlich dem Gedanken, dem Miether und Pächter die tatsächliche Ausübung seines Rechts gegen rechtsgeschäftliche Akte des Vermieters oder Verpächters zu sichern. [Hervorhebung durch den Senat]. Der Anspruch auf Schadensersatz gewähre überdies dem Miether oder Pächter in solchen Fällen keinen Schutz, in denen der Vermiether oder Verpächter nicht zahlungsfähig sei. Uebrigens könne der Vermiether oder Verpächter, der regelmäßig der wirtschaftlich stärkere Theil sei, sich in dem Mieth- oder Pachtvertrag die künftige Bestellung derartiger Rechte vorbehalten.“ [Orthographie im Original] In den Protokollen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Auftrage des Reichs-Justizamts, Bd. II, Recht der Schuldverhältnisse II, 1898 heißt es auf Seite 140 zum Entwurf der seinerzeit als § 509 vorgesehenen Norm des BGB: „Erkläre man sich für die Aufnahme des Satzes ‚Kauf bricht nicht Miethe“, so dürfe man ihn nicht derartig einschränken, dass der mit ihm angestrebte Zweck illusorisch gemacht werden könne. Der Zweck und der Gedanke dieses Satzes bestehe darin, daß der Miether, das ihm nach dem Inhalte des Miethvertrages Geschuldete trotz seines Wechsels in der Person des Eigenthümers der vermietheten Sache von dem Eigenthümer in natura verlangen und nicht auf einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermiether verwiesen werden dürfe. Dieser Zweck würde leicht vereitelt werden, wenn man einen solchen gewissermaßen dinglich wirkenden Anspruch nur hinsichtlich der dem Vermiether gesetzlich obliegenden Verpflichtungen anerkennen wollte. Für den Miether seien erfahrungsgemäß gerade die besonders zugesicherte Eigenschaften von so hohem Werthe, dass ohne sie der mit der Eingehung des Miethverhältnisses angestrebte Zweck häufig beeinträchtigt, wo nicht völlig vereitelt werde [Hervorhebung durch den Senat]. Ein Bedürfnis für die angeregte Einschränkung der Haftung des Erwerbers sei ferner in denjenigen Landestheilen, in denen der Satz ‚Kauf bricht nicht Miete‘ bisher gegolten habe, nicht hervorgetreten (…)“ [Orthographie im Original]. dd) Ferner ist darauf zu hinzuweisen, dass der historische Gesetzgeber bereits im Rahmen der Erwägung, welche rechtliche Regelung gelten sollte – wie bereits die oben erfolgten Zitate zeigen – die Variante: „Kauf bricht nicht Miete“ der Variante: „Kauf bricht Miete“ gegenübergestellt hat. Auch wenn letztlich der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ seinen Eingang in das Recht der besonderen Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches gefunden hat und auch heute noch in Gestalt des § 566 Abs. 1 BGB fort gilt, hatte der historische Gesetzgeber im Rahmen seiner Beratung in beiden Alternativen den Schutz des Mieters als den wesentlichen Zweck einer noch zu treffenden Regelung angesehen. § 111 S. 1 InsO durchbricht den Grundsatz des § 542 Abs. 2 BGB, dass nämlich auf Zeit abgeschlossene Mietverhältnisse an sich nicht ordentlich kündbar sind. Insofern enthält § 111 S. 1 InsO ein, wenn auch nur einmaliges, auf ein kurzes Zeitfenster nach § 111 S. 2 InsO beschränktes Sonderkündigungsrecht des Erwerbers ohne das Vorliegen von Gründen für den Fall eines gewerblichen Mietverhältnisses und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“. Führt § 111 S. 1 InsO damit de facto zu dem Grundsatz „Kauf bricht Miete“, wenn in einem Insolvenzverfahren gekauft und erworben wird, so ist auch insoweit der Schutzzweck zu beachten, den der historische Gesetzgeber geregelt wissen wollte, für den Fall dass sich die Alternative „Kauf bricht Miete“ bei der abschließenden Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgesetzt hätte. Zu dieser Variante des Entwurfs der alten §§ 509-511 („Kauf bricht Miete“) sahen die „Motive“ (Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, Berlin und Leipzig, 1888) vor, dass dem Vermieter nach dem Erwerb wegen des Erwerbs ein Kündigungsrecht zustehen sollte. Die Vorschrift sollte auf der Tatbestandsseite an den Besitz des Mieters anknüpfen, dem das Grundstück zur Zeit der Veräußerung oder Belastung bereits überlassen war (Mot, II S. 388). Lägen die Voraussetzungen vor, so meinte man, sei der Erwerber verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauchs des Grundstücks durch die Mieter, sowie die Vornahme derjenigen Handlungen, welche dem Vermieter dem Mieter gegenüber oblägen, insbesondere Ausbesserungen, welche der Vermieter zu bewirken oder zu dulden verpflichtet sei, noch so lange zu gestatten, bis nach der von dem Dritten an den Mieter gerichteten Aufforderung zur Räumung des Grundstücks die in (dem dann geplanten) § 522 bestimmte gesetzliche Kündigungsfrist, oder, falls die vertragsgemäße Kündigungsfrist kürzer sei, diese kürzere Frist verstrichen sei. Im Kontext mit der Analyse der im Hinblick auf den Erwerber zustehenden Kündigungsfrist gegen den Mieter setzen sich Mitglieder der Kommission dann mit der Wirksamkeit der Aufforderung auseinander. Hier werden strenge Regeln gefordert, weil der Mieter geschützt werden müsse. Es heißt dort wörtlich: „Die an den Miether gerichtete Aufforderung von Seiten des Dritten, das Grundstück zu räumen oder die Ausübung des Rechtes zu dulden, soll jedoch nach § 511 wirkungslos sein, die vorerwähnte Verpflichtung des Dritten mithin bis auf Weiteres fortdauern, wenn der Dritte vor oder bei der Aufforderung eine seine Berechtigung ergebende öffentliche Urkunde nicht vorlegt und der Miether wegen dieses Mangels die Aufforderung unverzüglich zurückweist. Der Miether, welcher sich dem Grundsatze: ‚Kauf bricht Miete' unterwerfen und die Beeinträchtigung seiner vertragsmäßigen Rechte erleiden muss, kann billigerweise auch den Nachweis fordern, dass die Voraussetzung eingetreten ist, von welcher die Anwendbarkeit jedes Grundsatzes abhängt. Er braucht sich bei der bloßen Anzeige des Erwerbers oder auch des Vermieters nicht zu beruhigen, da die das Recht des Mieters beeinträchtigende Veräußerung oder Belastung durch Willenserklärung jener Person allein nicht erfolgen kann. Andererseits erscheint es angemessen, dem Miether zur Pflicht zu machen, den Mangel des Nachweises, sofern er sich auf denselben berufen will, unverzüglich zu rügen". Soweit also seinerzeit noch ein allgemeines Sonderkündigungsrecht erwogen worden war, welches als Ausnahme von dem Grundsatz des § 566 Abs. 1 BGB jetzt in Gestalt des § 111 S. 1 InsO gleichfalls in der Sache existiert, verlangte bereits der historische Gesetzgeber bestimmte Nachweise und entsprechende Rechtsklarheit, um den Mieter zu schützen. ee) Für die Richtigkeit dieses Ansatzes spricht auch die nachfolgende Kontrollüberlegung: Käme es nur auf die ausdrücklich vermietete Sache, also die von den Beklagten vertretene eingeschränkte Deutung des Begriffs „Mietgegenstand“ an, so würde dies zur Konsequenz haben, dass ein Dritter einen Bereich erwürbe, auf den sich nach dem ursprünglichen Mietvertrag zwar die Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 535 Abs. 1 BGB erstreckt hätte, der Dritte aber mangels „Erwerbereigenschaft“ nicht in ein Schuldverhältnis mit dem Mieter einträte. Dies hätte zur Folge, dass der Dritte für den Fall der Entziehung oder Beeinträchtigung des Gebrauchs keine Pflicht gemäß § 535 Abs. 1 BGB verletzen würde. Er könnte, anders als der Voreigentümer und ursprüngliche Vermieter konsequenz- und sanktionslos den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen; es gäbe ja keine vertragliche Beziehung (mehr) zwischen Mieter und Drittem. Gegenüber demjenigen, der dann als (alleiniger) „Erwerber“ und neuer Vermieter verbliebe, wären Ansprüche aus mietrechtlichem Leistungsstörungsrecht, etwa den §§ 536 ff. BGB zweifelhaft oder gar nicht vorhanden. Gibt es nämlich keine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Erwerbern, so hätte der verbleibende Rechtsnachfolger des früheren Vermieters oft kaum eine rechtliche Handhabe, eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den miterwerbenden Dritten zu verhindern. Zumindest würde ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen seinen neuen Vermieter bei bestimmten Beeinträchtigungen entfallen, wenn dieser sie mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den Dritten nicht zu vertreten hätte. ff) Die Eigenschaft der Beklagten zu 2.) als Erwerberin des Flurstück …/20 und damit ihre Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin der Klägerin ist aber auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil gemäß §§ 946, 94 BGB die Beklagte zu 1.) im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Eigengrenzüberbaus als Eigentümerin des Zufahrtsbereichs des Flurstücks …/20 anzusehen wäre. Ein Überbau liegt nämlich unter Würdigung aller Umstände nicht vor. (1) Betrachtet man die Zeichnung auf Anlage B11 (Bl. 410 d.A.) bzw. S. 16 des Schriftsatzes vom 09.11.2016 (Bl. 393 d.A), so waren der eigentliche Verkaufsraum von J, wie auch die anderen Ladengeschäfte auf dem Flurstück …/18 beheimatet. An die Verkaufsfläche grenzt die Lagerfläche unmittelbar an. Die Lagerfläche befindet sich ebenfalls auf dem Flurstück …/18, ragt aber bereits in das Flurstück …/19 hinein. Der überdachte Anlieferungsbereich ist orange markiert. Er beginnt von außen aus gesehen auf dem Flurstück …/20 und ragt dann in das Flurstück …/19 hinein. Der Anlieferungsbereich hat nach der Messung des Senats auf der Zeichnung Anlage B11 (Bl. 410 d.A.) eine Gesamtlänge etwa 18 mm. Hiervon entfallen auf den Anteil am Flurstück …/20 ca. 12,5 mm und auf den Anteil am Flurstück …/19 ca. 5,0 mm. Damit liegen etwa 72,3 % des Anlieferungsbereichs auf dem an die Beklagte zu 2.) veräußerten Flurstück …/20. Der Übergang von Flurstück …/19 auf …/20 unter der Erde ist auf den Lichtbildern gem. Anlage B12 (Bl. 411 f. d.A.) dokumentiert. Der Anlieferungsbereich endet im Bereich des Flurstücks …/19 mit einer Rampe, den die LKWs anfahren und von wo aus die über den Anlieferungsbereich per Lkw angelieferte Ware entladen und in die Lager- und Verkaufsbereiche der Verkaufsfirmen auf dem Flurstück …/18 verbracht werden. Es handelt sich um eine einheitliche Fläche im Anlieferungsbereich. Die Flurstücksgrenzen sind baulich nicht wahrnehmbar. Sie existieren nur fiktiv. Denkt man den Anlieferungsbereich jetzt nicht von seiner Anfahrtrichtung von außen oder hinsichtlich seiner Länge oder den Anteilen am Flurstück …/19 und …/20, sondern funktional von dem Gebäude her, so endet der Hauptkomplex in den Lagerräumen, den Anlieferungsräumen und schließlich in der Landrampe und läuft sodann in die Zufahrt zur Rampe aus. So gesehen sprechen die Lichtbilder gemäß Anlage B12 (Bl. 411/412 d.A.) bei einer funktionalen Betrachtungsweise für die Richtigkeit der These der Beklagten. Die Zeichnung gemäß Anlage B13 (413 d.A.) enthält einen Grundriss der seinerzeit im Jahre 2004 entstellten Genehmigungsplanung und einen Grundriss der Ebene 0. Sie dokumentierten im unteren rechten Bereich die Zufahrt, die dann in den Anlieferungsbereich nach einer Kurve übergeht. Der Vergleich der farblich markierten Übersichtsskizze gem. Anlage B11 (Bl. 410 d.A.) (grün: Hauptfläche auf …/18 + Lager …/18 und …/19; gelb: Funktionsräume auf …/18 und …/19; orange: Anlieferungsbereich, rote Linien: Flurstücksgrenze) ergeben eine Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung. Belegt ist auch die Behauptung der Beklagten, dass ein Lkw, der rückwärts an die Laderampe im Anwendungsbereich fährt, mit dem Heck an der Rampe auf Flurstück …/19 und mit der Front auf dem Flurstück …/20 steht. Dies kann man auf der Skizze Bl. 410 d.A. erkennen. Stellt man sich wegen der Laderampe einen rückwärts rangierenden Lkw vor, so wird dieser schon beim Entladen auf beiden Flurstücken stehen, es sei denn es handelt sich um einen kleinen Sprinter. Zur Beurteilung der Länge eines Sattelzuges mit Zugmaschine oder eines Kleintransporters sowie der Notwendigkeit, Lebensmittel mit einem solchen Sattelzug oder dem LKW anzuliefern, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens, weil Senat insofern über die ausreichend KFZ-technische Sachkunde verfügt. Die Lichtbilder dokumentieren die Einparkhilfe. Der einen Sattelzug oder Lkw rückwärts an die Laderampe Rangierende kann durch die in den Boden eingelassen und farbig hervorgehobenen Einparkhilfen über seine beiden Außenspiegel und dem dritten oben quer angebrachten Toten-Winkel-Spiegel anhand der parallel eine Art Einfahrtbucht bildenden Metallschienen in einem exakten 90° Winkel mit dem Heck an die Laderampe fahren. Ferner trifft die die Behauptung der Beklagten zu, dass ein Großteil der gelb eingefärbten Funktionsräume sich über die Grenze der Flurstücke …/19 und …/20 erstreckt. Es sind dies nach der Skizze erkennbar die Räume 0, 1 mit dem Zusatzbereich 2, 3, 16 und 18. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bereich 2, 4, 5 um Teilflächen von Räumen, die tatsächlich ohne Tür in den Raum 21 übergehen. (2) Demgegenüber trifft zugleich die Behauptung der Klägerin zu, dass der Bereich zwischen dem noch aufzustockenden Sockelgebäude gemäß Lichtbild B3 auf der linken Seite auf Flurstück …/20 und dem Gebäudekomplex des Einkaufszentrums, welcher überirdisch mit der Außenfassade des Parkhauses im Bereich der Flurstücke …/18 bzw. …/19 endet, von der Straße auf dem Flurstück …/19 durchschnitten wird. Überirdisch existiert keine räumliche Verbindung. Das Gebäude auf dem Flurstück …/18 und …/19 ab Ebene 1 und höher kann bei der Prüfung der Frage, ob ein Überbau gemäß § 912 BGB vorliegt, nicht zu Gunsten der Beklagten herangezogen werden. Diese Bewertung wird zwar durch die bauliche Gestaltung des unterirdischen Bereichs etwas relativiert. Dieser wird planungstechnisch als „Ebene 0“ bezeichnet (siehe Genehmigungsplanung gemäß Anlage B13, Bl. 413 d.A.). Hierbei entspricht die Skizze mit den farblichen Flächen und rotenMarkierung der Flurstücksgrenzen. Auf S. 16 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 09.11.2016 (Bl. 378 ff., hier Bl. 393 d.A.) bzw. Anlage B11 (Bl. 410 d.A.) wird auf der dortigen einfarbigen Genehmigungsplanungsskizze gemäß Anlage B13 (Bl. 413 d.A.) der örtliche Bestand recht anschaulich wiedergegeben. Auch die Lichtbilder dokumentieren, dass der Anfahrtsbereich tatsächlich in der Rampe endet. (3) Steht man also auf dem Standpunkt, dass die Ebene 0 maßgeblich von ihrer Funktion als wesentlicher Teil des Gebäudes bzw. gebäudlichen Gesamtkomplexes auf Flurstück …/18 und …/19 zu beurteilen ist, so spricht die funktionale Bewertung der Örtlichkeiten auf Ebene 0, aber eben nur ausschließlich auf der Ebene 0 für die Lesart der Beklagten. Der größere Anteil des Anlieferungsbereichs liegt aber auf dem Flurstück …/20. Der Gebäudekomplex auf Flurstück …/18 und …/19 im Bereich der Ebene 0 „überbaut“ aus Sicht der Rampe selbst nur einen kleinen Teil des überdachten, unterirdischen Anlieferungsbereichs auf dem Flurstück …/20. Demgegenüber ist jedoch im oberirdischen Bereich für die Annahme eines Überbaus kein Raum. (4) Hinzu kommt, dass der nach dem oben Dargelegten vom Bereich der Gebrauchsüberlassungspflicht der Vermieterin umfasste gesamte Bereich der Zufahrt zu diesem Anlieferungsbereich auch bei wohlwollender Lesart zu Gunsten der Beklagten nicht als von den Flurstücken …/18 und …/19 als überbaut angesehen werden kann. Ein Überbau scheidet daher aus. (5) Diese Bewertung gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit im Zuge der Beurkundung des Kaufvertrages die strukturelle Einheit des Gesamtgeländes unberücksichtigt blieb, als die Flurstücke …/18 und …/19 an die Beklagte zu 1.) und das Flurstück …/20 an die Beklagte zu 2.) verkauft und schließlich übereignet worden sind. Wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Erwerbern wurden im Kaufvertrag nicht geregelt, insbesondere wurden zunächst keine entsprechenden wechselseitigen Dienstbarkeiten über die Nutzung der Bereiche zu Gunsten und zulasten der jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1.) und zu 2.) stehenden Grundstücke vorgenommen. Ob der Notar in diesem Kontext allgemein auf eine Regelungsbedürftigkeit in diesem Kontext hingewiesen hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Inhaltlich ist jedoch der von Frau B in der Sitzung vom 12.05.2017 aus ihrem Smartphone verlesene rechtliche Hinweis zutreffend, gleichgültig, ob der Notar oder jemand anderes schon früher auf diese Idee gekommen sein sollte. Die Wechselbeziehungen zwischen den Grundstücken, die schließlich in der notariell beglaubigten Vereinbarung vom 19.05.2015 des Notars E (UR-Nr. …, Anlage B 22, Bl. 581 ff. d.A.) führen lediglich zu einer Interdependenz und Regelungsbedürftigkeit der wechselseitigen Nutzungsrechte an den Grundstücken. An der Bewertung dass sich das Eigentum der Beklagten zu 1.) nicht durch Überbau auch auf das Flurstück …/20 erstreckte, ändert sich nichts. c) Waren die Kündigungen der Beklagten zu 1.) vom 04.03.2015 und 15.03.2015 zum 30.09.2015 unwirksam, weil beide Beklagte als Vermieterereinheit hätten kündigen müssen, so erweist sich die Kündigung beider Beklagter vom 29.06.2015 zum 31.12.2015 gemäß § 111 S. 2 BGB als verfristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 580a Abs. 2 BGB stand den Beklagten nicht zu, weil es sich vorliegend gemäß § 542 Abs. 2 BGB um ein befristetes Mietverhältnis handelte und kein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Annahme eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis (§§ 550, 125 S. 1, 126 BGB) kommt nicht in Betracht. Das auch für Mietverhältnisse über Gewerberaum umfasste Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB umfasst alle wesentlichen Vertragsbedingungen, also insbesondere den Mietgegenstand, die Miete, sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014, XII ZR 146/12, zitiert nach juris = NZA 2014, S. 471 ff. m.w.N). Diese müssen sich sämtliche aus der Mietvertragsurkunde ergeben. Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zu Mietvertrag möglich ist. Insgesamt reicht es aber aus, wenn der Inhalt der Vereinbarung hinreichend bestimmbar ist. Dabei sind die Angaben der Urkunde der Auslegung fähig (§§ 133, 157 BGB). Eine Frage der Auslegung ist damit keine Frage der Einhaltung der Schriftform. Im vorliegenden Fall sind sowohl Mietgegenstand als auch die von der weitergehenden Pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Verpflichtung zur vertragsgemäßen Überlassung des Gebrauchs im Vertrag hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Zufahrtsbereich, um den im vorliegenden Fall gestritten wird. Er ergibt sich aus der Mietvertragsurkunde. 2. Der noch anhängige Antrag zu 1.) auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus den mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen entstanden sind, ist unbegründet. Soweit die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge teilweise für erledigt erklärt und im Termin vom 06.04.2018 (Bl. 702 d.A.) mit dem überreichten Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 704 ff. d.A.) verhandelt hat, wurde auch der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht bereits mit der Klage geltend gemachte und mit der Berufung zunächst weiter verfolgte Antrag geändert. Ursprünglich begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus dem mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen des Mietverhältnisses entstanden sind und noch entstehen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2015, Bl. 4 d.A. und Schriftsatz vom 19.05.2016, B. 246 d.A. ). Nunmehr begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus dem mit Schreiben vom 04.03.2015, 13.03.2015 und 29.06.2015 erklärten Kündigungen des Mietverhältnisses entstanden sind. In der Sache liegt hierin eine Teilklagerücknahme i.S.d.des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, soweit der ursprünglich geltend gemachte Zukunftsschaden im Hinblick auf das beendete Mietverhältnis zum 31.03.2017 nicht mehr weiterverfolgt wird. Da die Beklagten sich ausdrücklich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und sich auf eine Verhandlung mit den geänderten Anträgen eingelassen haben, legt der Senat die diesbezügliche Prozesserklärung der Beklagten dahingehend aus, dass der insoweit erfolgten Teilklagerücknahme i.S.d. § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO zugestimmt worden ist. Der ursprüngliche Antrag war und der jetzige Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin nicht zu. Hatten danach beide Beklagte bis spätestens zum 05.04.2015 die Sonderkündigung nach § 111 S. 1 und S. 2 InsO auszusprechen, weil im vorliegenden Fall eine Erwerber- bzw. Vermietergemeinschaft entstanden ist und führte die im vorliegenden Fall nur unzureichende und im Hinblick auf § 111 S. 2 InsO insoweit verspätete Kündigung beider Beklagter mit Schreiben vom 29.06.2015 nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages vor seinem vertraglich vereinbarten Ende am 31.03.2017, so begründet diese Kündigung keinen Schadensersatzanspruch zulasten der Klägerin, soweit diese im Anschluss an die zunächst aus Rechtsgründen zurückgewiesene Kündigung den Besitz an der Mietsache freiwillig vor Ende der ordentlichen Mietzeit aufgegeben hat. Damit macht die Klägerin hier keinen Kündigungsfolgeschaden, sondern einen Schadensersatzanspruch wegen einer möglicherweise vertragswidrigen Kündigung geltend. Fehlt ein Kündigungsgrund, so tritt die Gestaltungswirkung der Kündigung nicht ein, sondern das Mietverhältnis besteht vielmehr fort (BGH, Aktenzeichen IX ZR 265/86 = NJW 1988, S. 1268 (1269). Mit der wegen fehlender materieller Gründe unwirksamen Kündigung macht der Vermieter dem Mieter indessen den Gebrauch der Mietsache streitig und verletzt damit seine Vertragspflichten. Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn z. B. unwahre Kündigungsgründe angegeben worden sind. Geschieht das schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt, und erwächst dem Mieter daraus ein Schaden, so ist der Vermieter dem Mieter aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ersatzpflichtig. Das Risiko, die Rechtslage falsch zu beurteilen, trägt dabei der Vermieter, so dass er die Vertragsverletzung in aller Regel auch dann zu vertreten hat, wenn er sich über die Rechtslage geirrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2001, XII ZR 197/99; BGH, Urteil vom 14.01.1988, Az. IX ZR 265/86 a.a.O m.w.N.; Wolf/Eckert/Ball/Günter, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 11. Aufl. 2017, Rn. 191). Diese Grundsätze können hier nur mit Einschränkungen angewandt werden. Die Kündigung war zwar unwirksam, jedoch nicht, weil keine Kündigungsgründe vorlagen oder kein Sachverhalt vorlag, der, hätte er vorgelegen, eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte - um solche Fälle handelt es sich in der Judikatur regelmäßig -. Vielmehr stand den Beklagten ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 111 S. 1 InsO zur Seite, welches lediglich innerhalb der Frist des § 111 S. 2 InsO nicht formwirksam ausgeübt wurde. a) Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Beklagten überhaupt eine gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis verletzt haben - sie haben nur die Form nicht gewahrt, hätten aber kündigen dürfen - so hätten die Beklagten bei Annahme einer solchen Pflichtverletzung diese jedenfalls nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), weil ihnen im vorliegenden Fall keine Fahrlässigkeit angelastet werden kann (§ 276 BGB). An dem erforderlichen subjektiven Sorgfaltsverstoß fehlt es auch, soweit die Beklagten bereits zu einem frühen Stadium des rechtlichen Dissenses zwischen den Parteien nicht nur anwaltlich beraten waren, sondern ihnen sogar eine wirtschaftlich potente und mit einer Vielzahl von Spezialisten ausgestattete, international tätige Großkanzlei zur Seite stand. Soweit der für gewerbliche Mietverhältnisses zuständige XII. Zivilsenat des Bundegerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28.11.2001 (Az. XII ZR 197/99, zit. n. juris) für die Darlegung der Voraussetzungen eines fahrlässig verschuldeten Rechtsirrtums bei der Annahme eines Kündigungsgrundes auf das Urteil des IX. Senates vom 14.01.1988 (Az. IX ZR 265/86, zit. n. juris) verweist (anderer Ansicht bereits Klinkhammer NJW 1997, S. 221 (223) und mit beachtlichen Gründen OLG Hamm NJW-RR 1996, S. 1294) bedarf diese dogmatische Streitfrage keiner Entscheidung. Denn der IX. Zivilsenat hatte in seiner Entscheidung, auf die auch der XII. Zivilsenat für die Bejahung der Voraussetzung eines fahrlässigen Rechtsirrtums bei einer unbegründeten Kündigung verwiesen hat, zum Sachverhalt ausgeführt: „Die Beklagte hat die ohne Grund erfolgte Kündigung zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die in dem von ihr verwendeten Formularvertrage geforderte Voraussetzung für die von ihr erklärte außerordentliche Kündigung nicht vorlag. Daß eine schlechte Führung der Gastwirtschaft durch die Kläger zum Rückgang des Bierbezuges geführt habe, hat die Beklagte in dem Kündigungsschreiben nicht behauptet. Dazu hat sie erst in der Klageschrift vom 8. Februar 1984 unsubstantiierte Ausführungen gemacht, nachdem die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 1984 der Kündigung unter Hinweis auf das Fehlen der dafür erforderlichen Voraussetzung widersprochen hatten. Sie selbst macht nicht geltend, sie habe nicht erkennen können, daß ein Grund für die außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen habe.“ Dies ist im vorliegenden Fall anders. Es ging nicht um das Vorliegen von Kündigungsgründen, sondern um die Frage der Erwerbereigenschaft der Beklagten im Zusammenhang mit der Auslegung der § 111 S. 1 InsO, § 566 Abs. 1 BGB. Zwar muss, soweit gemäß § 278 BGB ein möglicher Rechtsirrtum ihrer Bevollmächtigten den Beklagten zuzurechnen wäre, der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltspflichten und der besonderen Anforderungen an einen Rechtskundigen die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß des Prozessrisikos informieren, wobei auch bei außergerichtlicher Rechtsbesorgung die Pflicht zu umfassender Belehrung besteht. Dies gilt für die Klärung des Sachverhaltes, die sorgfältige rechtliche Prüfung und die Wahl des sichersten Weges (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2009, Az. 3 U 82/07, zitiert nach juris). An die zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1992, Az. 8 AZR 503/91; BAGE 71, S. 35). Es reicht nicht aus, dass sich Partei oder ihr Anwalt die eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet haben. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage oder Beratung durch seinen Anwalt mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 06.12.2006, Az. IV ZR 34/04 zu II. 1. a) aa) der Gründe, zit. n. juris; BGH, Urteil vom 27.09.1989, Az. IV a ZR 156/88, zit. n. juris). Das ist vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzunehmen. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum bspw. wenn die Partei mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte (OLG München, Urteil vom 30.11.1997, Az. 5 U 3170/76, zit. n. juris). Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Wie sich aus den Gründen zu II. 1. b) dieser Entscheidung ergibt, war eine schwierige Rechtsfrage zu klären. Bei der rechtlichen Bewertung der Beklagten, ausgehend vom Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB sei der Anlieferungsbereich auf dem Flurstück …/20 nicht als der im Vertrag eindeutig definierte Mietgegenstand anzusehen, sondern gehöre zu einem Bereich, den die Klägerin nach dem Vertrag lediglich habe mitnutzen dürfen, handelt es sich um eine gut vertretbare und nachvollziehbare Begründung. Dass der Senat aus Gründen des Schutzzwecks des § 566 Abs. 1 BGB, wie erfolgt, die Frage der Erwerbergemeinschaft aus dem Gesichtspunkt der Rechte und Pflichten zur Gebrauchsüberlassung nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB ausgedehnt hat, war für die Beklagten nicht ohne weiteres vorauszusehen. Entscheidend ist, dass auch das Landgericht der rechtlichen Bewertung der Beklagten in vollem Umfang gefolgt ist. b) Schließlich ist der von der Klägerin geltend gemachte entgangene Gewinn (§§ 249, 252 BGB) in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Mietsache trotz gegenteiliger und zutreffender Rechtsauffassung freiwillig geräumt hat, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet war. Insofern war die Kündigung der Beklagten nur mittelbar ursächlich für das Handeln der Klägerin. Zwar ist, wie dargelegt, allgemein anerkannt, dass der Mieter auch einen Schadensersatzanspruch haben kann, wenn er nach entsprechender Prüfung, im Ergebnis dennoch fehlerhaft, davon ausgeht, die Kündigungserklärung des Vermieters sei begründet. Hierbei handelt es sich allerdings in der Judikatur regelmäßig um solche Fälle, in denen der Vermieter einen Kündigungsgrund behauptet, der sich im Ergebnis als unzutreffend herausstellt, insbesondere weil der für die Kündigungsgründe vorgetragene Sachverhalt im Ergebnis nicht zutrifft oder aber zutrifft, aber bei einer entsprechenden Abwägung ein geringeres Gewicht enthält. Im vorliegenden Fall war auch die Klägerin anwaltlich beraten und hatte mit zutreffender Begründung auf die Fristversäumnis und die nach § 111 S. 1 InsO i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB unzureichende Kündigungserklärung der Beklagten zu 1.) hingewiesen. Insofern wäre ohne weiteres in Betracht gekommen, sich mit der entsprechenden Rechtsargumentation gegenüber einem gerichtlich geltend gemachten Räumungsbegehren der Beklagten zu verteidigen. Dass diese Rechtsverteidigung erfolgreich gewesen wäre, folgt aus den Gründen dieses Urteils. Eine Räumungsklage wäre spätestens in 2. Instanz abgewiesen worden, falls die Option ausgeübt worden wäre. 3. Hinsichtlich der Anträge zu 3.) bis 5.) bedarf es in der Hauptsache keine Entscheidung mehr, weil die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 4. Der Klageantrag zu 6.) auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist unbegründet. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses war zunächst begründet, er ist nach wie vor teilweise begründet. Allerdings ist der Beklagten kein Verschulden im Hinblick auf die unwirksame Kündigung anzulasten. Ferner liegt in der Geltendmachung der Rückbauverpflichtung keine Pflichtverletzung der Beklagten. Auch § 826 BGB ist nicht erfüllt. Gleiches gilt für die Kündigung und Geltendmachung eines Räumungsanspruchs. Grundsätzlich stehen aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger Rechtsverfolgungskosten nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Dies kann im Zusammenhang mit einer vom Schuldner zu vertretenden Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB, der Verletzung einer Hauptleistungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB aber auch als Verzögerungsschaden gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB begründet sein. Da der Klägerin insoweit kein Schadensersatzanspruch zusteht, wie ausgeführt, können die Rechtsverfolgungskosten insoweit nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden. 5. Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung des Erstattungsbetrages gemäß § 19 (neu) steht der Beklagten nicht zu. a) Mit zutreffender Begründung verweist das Landgericht zwar auf den Umstand, dass die vertragliche Neuregelung in § 19 gem. Anlage C 6 zum Mietvertrag eine individuell ausgehandelte und einvernehmlich erfolgte Abänderung des Mietvertrages darstellt und die ursprünglich zulasten der Klägerin vorgesehene Rückbauverpflichtung in § 19.1.1 bis 19.4 MV a. F. gegen Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 55.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer abgegolten werden sollte. Ferner verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rückbaupauschale nach dem Wortlaut des Vertrages an sich lediglich die Beendigung des Mietverhältnisses voraussetzt. b) Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, dass die Mieterin zur Zahlung der Pauschale erst bei Beendigung der ursprünglichen Laufzeit und der möglicherweise viermal verlängerten Laufzeit des Mietvertrages verpflichtet wäre, so dass Geltendmachung der Entschädigung anstelle der Rückkaufverpflichtung bei einer vorzeitigen Eigenkündigung der Beklagten zumindest treuwidrig wäre. Dieser Einwand trifft im Ergebnis zu. Grundsätzlich knüpfen zwar sowohl die Rückbauverpflichtung im Mietvertrag, als auch die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Rückgabe in § 546 BGB und die individuell vertraglich vereinbarte Entschädigungszahlung anstelle der Rückbauverpflichtung durch die Mieter lediglich an die Beendigung des Mietverhältnisses an. Der Vermieter ist jedoch weder berechtigt, einen Rückbau selbst oder eine an deren Stelle vereinbarte Entschädigungszahlung zu verlangen, wenn er durch eine unwirksame und damit zumindest objektiv pflichtwidrige Kündigung den Besitz der Mietsache vor der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses zurückerhält und durch Weitervermietung oder sonstige Veränderungen der Mietsache die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters gemäß § 546 BGB bei späterem Mietende vereitelt. Dies ist sowohl das Ergebnis ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), als auch ein Ausfluss des Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). aa) § 19 neu S. 1 enthält die Verpflichtung des Mieters, sämtliche beweglichen Einrichtungsgegenstände aus dem Mietbereich zu entfernen und in S. 2 die Regelung, dass der Vermieter „als Ausgleich für die mieterseits ersparten Rückbauverpflichtungen eine pauschale Entschädigung von 55.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer“ erhält. Hieran knüpfen die „mieterseits ersparten Rückbauverpflichtungen“ an. Sie werden in Teil B §§ 19.1.2 bis 19.1.6 im Einzelnen aufgelistet. Auf S. 8 werden unter I. beispielhaft die Verpflichtungen wiedergegeben, wie Montage von Außenwerbeanlagen, Vorbereitung des Fußbodenuntergrundes, Vorbereitung der Wände für einen neuen Anstrich usw. Teil B § 19.1.1 enthält die ausdrückliche Verpflichtung, Ein- und Umbauten, beweglichen Einrichtungsgegenstände und technischen Veränderungen einschließlich der Beleuchtungskörper und der Elektroverkabelung bis zur Verteilung herauszunehmen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Teil B § 19.1 enthält die allgemeine Verpflichtung, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand in vertragsgemäßen Zustand entsprechend der im Einzelnen aufgelisteten Verpflichtungen zurückzugeben. Damit vertatbestandlichte Teil B § 19 in seiner ursprünglichen Fassung die gesetzliche Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses wie in § 546 BGB. Denn grundsätzlich hat der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und sämtliche Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter den Maßnahmen, und sei es konkludent, zugestimmt hat (Krüger in: Ghassemi-Taber/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, zu § 546 Rn. 13.). Der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB und die damit einhergehenden Verpflichtungen setzen allerdings voraus, dass das Mietverhältnis beendet ist (Krüger in: Ghassemi-Taber/Guhling/Weitermeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, zu § 546 Rn. 7). Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagten den Besitz an der Mietsache wiedererlangt hatten, aber auch später, als die Beklagten oder die Beklagte zu 1.) mit der Firma F einen neuen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts abgeschlossen hatte(n), war das Mietverhältnis noch nicht beendet, weil, wie aufgezeigt worden ist, die Kündigung der Beklagten nach § 111 InsO unwirksam war. Das Mietverhältnis ist erst durch Zeitablauf gemäß § 542 Abs. 2 BGB zum 30.03.2017 beendet worden, weil hierbei die ursprünglich vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren abgelaufen war und das Optionsrecht durch die Klägerin nicht wirksam ausgeübt wurde. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses war der Klägerin durch die Überlassung des Besitzes an eine andere Mieterin und weitreichende Umbaumaßnahmen - die gerade Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in den Klageanträgen zu 1.) und 2.) gewesen sind – unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies hätte gemäß § 275 Abs. 1 BGB dazu geführt, dass die Klägerin von der sich aus § 546 BGB i.V.m. Teil B § 19.1.1.1 - 19.1.1.6 ergebenden Rückbauverpflichtung freigeworden wäre, wenn die Rückbauverpflichtung nicht einvernehmlich in eine Entschädigungszahlung umgewandelt worden wäre. Konsequenterweise ist der Vertrag ergänzend dahingehend auszulegen, dass für den Fall, dass die Erfüllung einer Rückbauverpflichtung durch in der Sphäre des Vermieters liegende Umstände ausgeschlossen ist, auch die an deren Stelle tretende Entschädigung anstelle der Rückbauverpflichtung nicht geschuldet ist. bb) Denn die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthalten Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Folgerungen für offengebliebene Punkte abgeleitet werden können (BGHZ 9, S. 273). Die ergänzende Auslegung ist bei Rechtsgeschäften aller Art möglich. Ihr unterliegen auch formbedürftige Rechtsgeschäfte. Unter eine Regelungslücke ist in der Regel eine planwidrige Unvollständigkeit zu verstehen (BGH, Urteil vom 21.09.1994, XII ZR 77/93, zit n. juris = BGHZ 127, S. 138-146). Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrages darf eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (BGH NJW 2007, S. 2987). Dabei ist gleichgültig, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entsteht (BGH NJW-RR 2008, S. 562). Sie ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, entweder weil sie die Regelung nicht für erforderlich gehalten oder weil sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (BGHZ 123, S. 281 ff. [285]). Keine Lücke liegt hingegen vor, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst abschließend sein sollte (BGH NJW 1985, S. 1835). Ob dies der Fall ist, ist jedoch wiederum eine Frage der Auslegung (§§ 133, 157). cc) Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut der Vereinbarung lediglich die Beendigung des Mietvertrages voraussetzt. Auch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Beendigung eines Mietverhältnisses auf sehr unterschiedliche Weise eintreten kann, sei es durch Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften, sei es durch eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung, sei es durch Zeitablauf, durch eine Aufhebungsvereinbarung der Mietvertragspartei, sei es durch Bedingungseintritt, Rücktritt, Anfechtung und gegebenenfalls wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dass das Mietverhältnis eventuell aus anderen Gründen als durch Zeitablauf hätte beendet werden können, trifft ebenfalls zu. Die Parteien hätten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben redlicherweise einen Entfall der Rückbauverpflichtung und der Ausgleichszahlung vereinbart, wenn sie die Möglichkeit vorausgesehen hätten, dass der Erwerber im Falle einer Insolvenz des Vermieters das Mietverhältnis vorzeitig beenden will, um sie aus Gründen der Verbesserung der Gewinnerzielung an einen Mitbewerber vermieten zu können, diese Kündigung allerdings unwirksam ist und das Mietverhältnis erst nach dem durch die unwirksame Kündigung veranlassten Auszug und nach der Neuvermietung später aufgrund eines weiteren, im Vertrag vorgesehenen Tatbestand beendet wird. dd) Hinzu kommt: Die Kündigung der Beklagten zu 1.) war unwirksam und damit die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe objektiv pflichtwidrig. Für den Fall eines einseitigen Leistungshemmnisses regelt bereits § 275 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei wird bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen nach § 275 Abs. 2 S. 2 BGB auch stets geprüft, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat oder nicht. Für den Fall, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB freigeworden ist, trifft das Gesetz hinsichtlich der Gegenleistung im § 326 Abs. 2 S. 1 BGB die ausdrückliche Bestimmung, dass der von seiner Leistungspflicht freigewordene Schuldner dennoch den Anspruch auf die Gegenleistung behält, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Auch dieser Rechtsgedanke verbietet es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der Beklagten zu 1.) im vorliegenden Fall eine Entschädigung für den Entfall der Rückbauverpflichtung zuzubilligen, weil sie vorliegend selbst die Erfüllung der Rückbauverpflichtung, als deren Surrogat die Entschädigungszahlung in § 19 neu S. 2 des Mietvertrages dienen sollte, durch ihr eigenes Verhalten unmöglich gemacht hat. Die Beklagten haben im Zusammenhang mit ihrem Revitalisierungskonzept, wie von der Klägerin vorgetragen, die nach dem Gesetz zulässige und für sich genommen noch nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen, das Mietverhältnis weit vor der angedachten Gesamtlaufzeit zu beenden. Damit wurde aber rein objektiv massiv in die wirtschaftliche Dispositionsfreitheit der Klägerin eingegriffen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe erhebliche Gewinne erzielt, ist dies zwar nicht unbestritten geblieben. Dass es sich jedoch bei dem J-Markt im A um eine der umsatzstärksten Filialen der Klägerin gehandelt hatte, wie sie geltend gemacht hat, erscheint zumindest vor dem Hintergrund plausibel, dass das Einkaufszentrum in der Innenstadt der tadt1 liegt, die aufgrund ihrer Sozialstruktur über ein kaufkraftstarkes Publikum verfügt. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 92 Abs.1 ZPO - und soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aus § 91a ZPO, und, soweit eine Teilklagerücknahme anzunehmen ist, aus § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. Nach § 91a ZPO trifft das Gericht bei einer Erledigung bzw. Teilerledigung eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Hierbei ist in der Regel zugrunde zu legen, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre. Gleiches gilt gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Grund für die Erhebung der Klage später wegfällt und daraufhin die Klage zurückgenommen wird. a) Die Klägerin ist mit ihrem Schadensersatzanspruch aus dem Klageantrag zu 1.) im vollem Umfang unterlegen (§ 91 ZPO). Soweit eine Teilklagerücknahme vorliegt (siehe oben) wäre die ursprünglich erhobene Klage aus den dargelegten Gründen unbegründet gewesen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Gegenstandswert beträgt entsprechend der vorläufigen Festsetzung im Beschluss des Senats vom 31.05.2016 (Bl. 266 d.A.) und der Darlegung der Klägerin in der Klageschrift vom 21.08.2015 (S. 61, Bl. 62 d.A.) 1.000.000 €. Hierbei schließt sich der Senat der Bewertung an, soweit die Klägerin einen Mindestschaden in vorläufig geschätzter Höhe von 1.250.000,00 € zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.201 (Bl. 680 ff. d.A.), wie unter I. der Gründe auf S. 24 wiedergegeben, auf Basis ihres in der Zeit von Februar 2014 bis Juli 2015 erzielten monatlichen Gewinns einen Schaden für die Zeit bis zum 31.03.2007 von rund 890.000,00 € behauptet. Damit entfallen 890.000,00 € auf den entstandenen und 360.000,00 € auf einen Zukunftsschaden (890.000,00 € +360.000,00 € = 1.250.000,00 €). Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % im Hinblick auf das Feststellungsinteresse ermittelt sich der von der Klägerin zutreffend dargelegte Gegenstandswert von 1.000.000,00 €. Dieser kann für die Berechnung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile einheitlich eingestellt werden, auch soweit sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus §§ 91, 97 ZPO im Hinblick auf die unbegründete Klage und unbegründete Berufung undaus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergibt. b) Die Klägerin hat mit ihrem geänderten Feststellungsantrag zu 2.) im vollem Umfang obsiegt, weil die Klägerin mit ihrem reduzierten Feststellungziel im vollen Umfang durchdringt (§ 91 ZPO). Hinsichtlich des teilerledigten Teils des Feststellungsantrages (§ 91a ZPO), hätte die Klägerin ohne das erledigende Ereignis wahrscheinlich obsiegt, weil die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung aus den dargelegten Gründen noch zulässig und begründet war. Das Mietverhältnis endete erst im Laufe des Berufungsverfahrens zum 31.03.2017. Der Gegenstandswert dieses Antrages ist gemäß Beschluss vom 31.05.2016 (Bl. 266 d.A.) auf 326.127,00 € festgesetzt worden. Insoweit kommt § 41 Abs. 1 S. 1 GKG zur Anwendung. c) Hinsichtlich der erledigten Klageanträge zu 3.) und 4.) folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 ZPO. Hierbei ist von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen, weil die Klageanträge von Anfang an unbegründet waren. Die Klageanträge zu 3.) und 4.) sind darauf gerichtet, dass die Beklagte es unterlassen möge, die Mietsache während der Mietdauer Dritten zu überlassen und es unterlassen möge, Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen oder die Veränderung durch Dritte zu. Hierauf hatte die Klägerin keinen Anspruch, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 1.) oder beide Beklagte zu Recht gekündigt hatten oder nicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, hierauf stützt auch die Klägerin ihr Begehren, dass die Beklagte(n) von Anfang an vorhatte(n), im Rahmen einer Revitalisierung des A die Firma F als Ankermieterin zu erhalten und das Mietverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Die Klägerin hat unwidersprochen behauptet, dass die Beklagte zu 1.) oder die Beklagten das Objekt zeitnah an die Firma F weitervermietet hätten. Grundsätzlich waren die Beklagten, wie dargelegt, gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl über den 30.09.2015 als auch über den 31.12.2015 hinaus verpflichtet, der Klägerin aufgrund des bis zum 31.03.2017 andauernden Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Dies führte, nachdem die Klägerin ausgezogen war, jedoch nicht zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog. Im Hinblick auf das noch bis zum 30.03.2017 fortbestehende Mietverhältnis zwischen den Parteien lag im vorliegenden Fall eine sog. Doppelvermietung vor. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Vermieter dieselbe Mietsache mehrfach an unterschiedliche Mieter vermietet. In diesem Fall sind auch spätere Mietverträge wirksam, was aus §§ 275, 311a BGB unmittelbar folgt (BeckOK BGB/Zehelein, 44. Ed. 01.11.2017, zu § 535 Rn. 563, Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, zu § 536 Rn. 47, BGB und § 535 Rn. 563; BGH NJW 2006, S. 2323; OLG Celle ZMR 2009, S. 113; Kammergericht Berlin NZM 2008, S. 889). Die Einräumung des Besitzes und damit den Erfüllungsanspruch des Mietvertrages kann der Mieter gegen den Vermieter nur solange geltend machen, wie damit zu rechnen ist, dass dieses trotz des Besitzes des anderen Mieters etwa durch Absprache mit diesem oder Kündigung des Mietvertrages möglich ist. Das Datum des Abschlusses eines Mietvertrags hat keine Bedeutung. Eine zeitliche Priorität hinsichtlich der konkurrierenden Erfüllungsansprüche existiert ebenfalls nicht (Zehelein a.a.O.). Hieraus folgt, dass die Mieter aller bestehenden Mietverträge die Erfüllung des Mietvertrages und somit die Übergabe der Mietsache nicht einklagen können (Zehelein a.a.O). Denn nach Überlassung der Mietsache an einen Dritten aufgrund eines mit diesem angeschlossenen Mietvertrages ist dem Vermieter die Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2014, Az. 14 U 103/12, zit. n. juris; KG Berlin, Urteil vom 23.02.2016, Az. 8 U 52/14, zit. n. juris). Damit ist auch beispielsweise eine einstweilige Verfügung auf Übergabe oder Unterlassung dieser an Dritte nicht möglich (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 8 W 7/07, zitiert nach juris). Das Kammergericht hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 07.09.2017 (8 W 47/17, zitiert nach juris) einen Unterlassungsanspruch für unbegründet, teilweise sogar für unzulässig gehalten. Hierzu führt das Kammergericht aus: „Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter darf selbst entscheiden, welchen Vertrag erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet. Dies entspricht dem Wesen der Privatautonomie, die auf dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruht. Der Vermieter, der einen Mietvertrag abschließt, begibt sich noch nicht seines Rechts, an Dritte erneut zu vermieten.“ Dem tritt der erkennende Senat bei. Hieraus folgt, dass die Unterlassung der Gebrauchsüberlassung an Dritte ebenso wie der Anspruch auf Unterlassung von Veränderungen der Mietsache für den Fall der Überlassung einer an Dritte, insbesondere durch einen weiteren Mietvertrag im vorliegenden Fall unbegründet war. Entsprechend der Bewertung in der Klageschrift und im Beschluss des Senats vom 31.05.2016 war für beide Anträge einheitlich ein an Gegenstandswert von 7.000,00 € zugrunde zu legen (§ 3 ZPO). d) Die rechtliche Bewertung über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits über den Klageantrag zu 5.) folgt der Unbegründetheit der Klageanträge zu 3.) und 4.). Der Antrag war zwar ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zur Seite steht, kam auch eine Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Unterlassung oder Duldung in Betracht. Dies hat auf die Kostenentscheidung allerdings, weil sich dieser Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt. e) Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten haben sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt (§ 4 ZPO) und entfalten daher im Rahmen der Kostenentscheidung keine Relevanz. f) Hinsichtlich der Widerklage obsiegt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1.) was wegen der unterschiedlichen Beteiligungen der Beklagten an dem Rechtsstreit kostenmäßig durch die Baumbach´sche Formel einzustellen war. Der Streitwert der Widerklage entspricht der Höhe des eingeklagten Betrages: 65.450,00 €. Wegen der Streitwertidentität zwischen der bereits in 1. Instanz erledigten negativen Feststellungsklage und Widerklage bedarf es einer gesonderten Einbeziehung der negativen Feststellungsklage in den Kostenausspruch für die Kosten 1. Instanz nicht. g) Dies führt hinsichtlich der jeweiligen Obsiegens-und Unterliegensanteile zu folgender Berechnung: Klageantrag zu 1. (Feststellung Schadensersatzpflicht): 1.000.000,00 € Klageantrag zu 2.) (Feststellung Fortbest. d. Mietverhältnisses): 326.127,00 € Klageanträge zu 3 und 4): (Unterlassungsanträge): 10.000,00 € Klageantrag zu 5): (§ 890 Abs. 2 ZPO): nicht streitwerterhöhend Klageantrag zu 6.): (Anwaltskosten): nicht streitwerterhöhend Zwischensumme: 1.363.127,00 € Widerklage 65.450,00 € Gesamtstreitwert: 1.401.577,00 € Im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) obsiegt die Klägerin mit dem Antrag zu 2.) i.H.v. 326.127,00 € im Verhältnis zum Gesamtstreitwert aus den Anträgen zu 1.) bis 6.) i.H.v. 1.336.127,00 € - wobei die nicht streitwerterhöhenden Anträge zu 5.) und 6.) keine Relevanz erfahren - was einer Obsiegensquote der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) von 24 % entspricht. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) obsiegt die Klägerin mit dem Antrag zu 2.) i.H.v. 326.127,00 € und dem Antrag aus der Widerklage i.H.v. 65.450,00 €, mithin mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 391.577,00 € im Verhältnis zum Gesamtstreitwert aus den Anträgen zu 1.) bis 6.) zuzüglich der Widerklage in Höhe von insgesamt 1.401.577,00 € - wobei die nicht streitwerterhöhenden Anträge zu 5.) und 6.) keine Relevanz erfahren – was einer Obsiegensquote der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) von 27,94 %, gerundet 28 % entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus macht auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).