Urteil
2 U 1/19
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0503.2U1.19.00
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Leitsätze
Aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union kann dann ein erleichterter Arrestgrund wegen des Erfordernisses einer Auslandsvollstreckung im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO bestehen, wenn nach diesem Zeitpunkt kein weiteres internationales Abkommen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt und zulässt, so dass die Gegenseitigkeit verbürgt sein wird. Zur Beurteilung ist eine Prognose für die künftige Vollstreckung eines Titels anzustellen. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgenein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelt, welches solche vertraglichen Regelungen enthält, ist gegenwärtig noch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.11.2018, Az. 2 O 256/18, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.118,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union kann dann ein erleichterter Arrestgrund wegen des Erfordernisses einer Auslandsvollstreckung im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO bestehen, wenn nach diesem Zeitpunkt kein weiteres internationales Abkommen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt und zulässt, so dass die Gegenseitigkeit verbürgt sein wird. Zur Beurteilung ist eine Prognose für die künftige Vollstreckung eines Titels anzustellen. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgenein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelt, welches solche vertraglichen Regelungen enthält, ist gegenwärtig noch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.11.2018, Az. 2 O 256/18, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.118,75 € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin ist Eigentümerin von Praxisräumen im 1. Obergeschoss des A-Straße … in Stadt1, welche sie vom 1.4.2013 an für zunächst zehn Jahre für den Betrieb einer freiberuflichen B-Arztpraxis vermietet hatte (Blatt 7 ff. der Akte). Der Beklagte trat zum 1.4.2014 in diesen Mietvertrag ein. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskostenvorauszahlung betrug zuletzt 2.047,50 €. Im April 2018 stellte der seinerzeit in Stadt2 wohnhafte Beklagte die Mietzahlungen ein. Mit E-Mail vom 7.5.2018 (Blatt 17 der Akte) teilte er dem Ehemann der Klägerin mit, er habe seine Praxis zum 12.4.2018 geschlossen und wolle diese verkaufen. Die Klägerin könne die offene Miete vom Kaufpreis abziehen. Er sei nicht mehr in Deutschland wohnhaft. Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Handelsregister für England und Wales vom 4.1.2018 ist der Beklagte neben einem Herrn C zu 55 % Gesellschafter einer Firma E LIMITED in Stadt3/Großbritannien und fungiert gemeinsam mit diesem als Company Director (Blatt 12 ff. der Akte). Die Nationalität des Beklagten ist in diesem Auszug als „british“ und seine Anschrift mit „… D Road, Stadt4, United Kingdom …“ angegeben. Nachdem die Mieten für den Zeitraum von April bis einschließlich August 2018 offenstanden, ordnete das Landgericht Wiesbaden aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin vom 10.8.2018 (Blatt 4 ff. der Akte) durch Beschluss vom 13.8.2018 (Blatt 19 ff. der Akte) wegen und in Höhe eines Anspruchs der Klägerin von 10.237,50 € nebst neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.047,50 € seit dem 4.4.2018, 4.5.2018, 4.6.2018, 4.7.2018 und 4.8.2018 sowie wegen der Kosten dieses Verfahrens den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten an. Die Vollziehung dieses Arrests werde durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 10.600,- € gehemmt und der Beklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Als Anschrift des Beklagten war entsprechend den Angaben im Antrag die Praxisanschrift in Stadt1 genannt. Nachdem die Zustellung unter dieser Anschrift zunächst nicht erfolgen konnte, beantragte die Klägerin am 27.8.2018 die Zustellung des Arrestbeschlusses unter seiner geänderten Anschrift in Großbritannien. Auch in der Folgezeit zahlte der Beklagte die Miete nicht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2018 (Blatt 84 f. der Akte) ließ die Klägerin ihn nochmals zur Zahlung der offenen Mieten und zur Klärung weiterer Punkte auffordern. Der Beklagte hat zwischenzeitlich seine Zulassung als B-Arzt in Deutschland verloren. Ein von der Klägerin beantragter Mahnbescheid wegen der Miete für den Monat April 2018 wurde dem Beklagten gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Hünfeld (Blatt 249 ff. der Akte) am 11.10.2018 zugestellt. Die Klägerin erwirkte weitere Mahnbescheide über die Mieten von Mai 2018 bis einschließlich Dezember 2018. Auf den Widerspruch des Beklagten gegen den Arrestbeschluss hin hat das Landgericht Wiesbaden den dinglichen Arrest vom 13.8.2018 durch Urteil vom 27.11.2018, dem Beklagten zugestellt am 29.11.2018, bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Zahlung der seit April 2018 rückständigen Mieten glaubhaft gemacht. Es bestehe auch ein Arrestgrund, da die Besorgnis bestehe, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, da das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Zwar sei im Verhältnis zu Großbritannien gegenwärtig die Gegenseitigkeit verbürgt, da es Mitglied der Europäischen Union sei. Aufgrund des am 23.6.2016 durchgeführten Referendums, bei dem sich mehr als 50 % der Wähler für den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ausgesprochen hätten, und der Einleitung des Austrittsprozesses gemäß Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union sei aber nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass Großbritannien nach Ablauf der in Art. 50 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union normierten zweijährigen Verhandlungsphase vom 29.3.2019 an nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein werde. Als Konsequenz hieraus werde auch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) wirkungslos, die unter anderem die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der EU-Staaten regelt. Die insoweit erforderliche Prognoseentscheidung falle wegen des avisierten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zu Lasten des Beklagten aus. Die Klägerin sei auch nicht durch das ihr zustehende Vermieterpfandrecht hinreichend gesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Mit seiner am 28.12.2018 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.2.2019 an diesem Tage begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung. Er ist der Ansicht, die Entscheidung über den Arrest müsse nach der gegenwärtigen Rechtslage getroffen werden, in welcher Großbritannien weiterhin Mitglied der Europäischen Union sei. Die weitere Entwicklung insoweit sei offen. Er wiederholt seine Behauptung, er sei aus familiären Gründen nur vorübergehend nach Großbritannien verzogen und gehe dort übergangsweise einer beruflichen Tätigkeit nach. Eine zeitnahe Rückkehr nach Deutschland sei beabsichtigt. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe den Arrest vorsätzlich unter Verwendung einer falschen, nicht mehr existierenden Zustelladresse und damit rechtsmissbräuchlich erwirkt. Zudem sei sie bereits durch ihr Vermieterpfandrecht ausreichend gesichert, da das zurückgelassene Inventar der voll eingerichteten g-chirurgischen B-Arztpraxis, auf das sie inzwischen Zugriff habe, einen Wert in Höhe von 200.000,- € aufweise. Der Beklagte ist der Ansicht, der Arrest sei jedenfalls mangels Einhaltung der Vollziehungsfrist aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.2.2019 (Blatt 196 ff. der Akte) sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2019 (Protokoll Blatt 254 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte übergab zwischenzeitlich der Klägerin einen Satz Schlüssel zu den Räumen, so dass sie die Räumlichkeiten am 20.11.2018 erstmals besichtigen konnte. Mit Anwaltsschreiben vom 14.2.2019 (Blatt 240 f. der Akte) ließ die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen des eingetretenen Zahlungsverzuges die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses erklären und ihn zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bis zum 15.3.2019 auffordern. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens der von ihm bevollmächtigten Stadt3er/Großbritannien Rechtsanwälte, f, vom 13.3.2019 (Blatt 257 der Akte) verlangt der Beklagte, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Entfernung der Einrichtungen und Einbauten an die Bank1 wenden solle, da dieser die Gegenstände als Sicherheit dienten. Außerdem untersagt er die Entfernung der Patientenakten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.11.2018 sowie den dinglichen Arrest des Landgerichts Wiesbaden vom 13.8.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, sie habe seinerzeit davon ausgehen können, dass eine Zustellung des dinglichen Arrests unter der Praxisanschrift des Beklagten möglich sei. Für die rechtzeitige Vollziehung des Arrestbeschlusses sei es ausreichend, dass sie innerhalb der Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht eingereicht habe. Sie behauptet, sie habe nach Besichtigung der Räumlichkeiten nunmehr festgestellt, dass zwischenzeitlich alle mobilen Materialien wie Implantate, Abudments, Füllung- und Abdruckwerkstoffe sowie Medikamente sowie alle mobilen Gerätschaften wie Operationssets, Instrumente und Narkosegeräte entfernt worden seien. Die festverbauten und an das Versorgungssystem (Druck und Vakuumleitungen, Datennetzwerk) angeschlossenen Geräte und Einrichtungen seien teilweise mehr als 20 Jahre alt, sie hätten kaum noch einen Gegenwert und müssten vielmehr kostenpflichtig entsorgt und entfernt werden, damit die Räume wieder nutzbar gemacht werden könnten. Die Praxis müsse mit ganz erheblichen Kosten saniert und an ein neues Zweckgebiet angepasst werden. Alternativ sei lediglich ein Verkauf der Praxis weit unter Wert möglich. Sie befinde sich daher in einer existentiellen finanziellen Krise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.2.2019 (Blatt 225 ff. der Akte) verwiesen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests ist begründet. Der erstinstanzlich erlassene Arrestbeschluss vom 13.8.2018, bestätigt durch Urteil des Landgerichts vom 27.11.2018, ist nicht deshalb wegen veränderter Umstände aufzuheben, weil die Vollziehung des Arrests nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat von der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Klägerin an erfolgt wäre (§ 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2 ZPO). Denn die Frist wurde durch die Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher am 27.8.2018 gewahrt (vgl. BGH, NJW 1991, 496 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 929, Rdnrn. 10 f. m.w.N.). Dies reicht aus, auch wenn die Zustellung selbst nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, zumal die Zustellung im Ausland erfolgen musste. Unabhängig davon, ob das Urteil des Landgerichts zugunsten der Arrestgläubigerin zugunsten der Klägerin eine neue Vollziehungsfrist hätte eröffnen können, ist aufgrund der Wahrung der mit Zustellung des Arrestbeschlusses vom 13.8.2018 an die Klägerin begonnenen Frist das Unterbleiben einer erneuten Vollziehung unschädlich (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929, Rdnr. 5 m.w.N.). Der dingliche Arrest ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Klägerin ihn durch Angabe einer unrichtigen Anschrift des Beklagten rechtsmissbräuchlich erlangt hätte. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag mit der Klägerin verpflichtet war, ihr jeweils seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, unter der er für sie für jegliche Anliegen das Mietverhältnis betreffend erreichbar ist. Denn dieses Schuldverhältnis begründete auch die Pflicht der Vertragsparteien zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Im Übrigen durfte die Klägerin trotz der Mitteilung des Beklagten gemäß E-Mail vom 7.5.2018, er sei nicht mehr in Deutschland wohnhaft, grundsätzlich davon ausgehen, eine Zustellung unter der Praxisanschrift sei weiterhin möglich, insbesondere weil sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin zumindest gelegentlich noch eine Helferin in den Räumlichkeiten aufhielt. Der dingliche Arrest war anzuordnen, weil zu besorgen war, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines von der Klägerin erwirkten Titels vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen unstreitig vertragliche Ansprüche auf Zahlung von Mietzins für die Monate April bis einschließlich August 2018 in Höhe von insgesamt 10.237,50 € zu (§ 535 Abs. 2 BGB), welche durch die Verhängung des Arrests gesichert werden sollen (§ 916 Abs. 1 ZPO). Die Sicherung dieser Forderungen ist nicht entbehrlich, weil die Klägerin sie ohnehin nicht gerichtlich durchsetzen würde. Vielmehr hat sie seit Erwirken des Arrestbeschlusses vom 13.8.2018 bereits diverse Anstrengungen unternommen, um insoweit Vollstreckungstitel gegen den Beklagten zu erwirken. Die künftige Vollstreckung dieser Titel ist gefährdet. Zwar liegt ein zureichender Arrestgrund nicht schon darin, dass die Titel künftig im Ausland vollstreckt werden müssten und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt wäre (§ 917 Abs. 2 S. 1 ZPO). Denn nach der hierfür anzustellenden Prognose werden zum Zeitpunkt des Vorliegens entsprechender vollstreckbarer Titel die Voraussetzungen hierfür nicht mit hinreichender Sicherheit vorliegen. Da ein Arrest die künftige Vollstreckung auch eines noch nicht vorliegenden Titels sichern soll, muss für die Entscheidung eine Prognose angestellt werden, ob eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung gerade dieser künftigen Vollstreckung droht. Die Beurteilung lediglich der gegenwärtigen Situation ist hierfür nicht ausreichend. Die Situation, dass ein Titel im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, kann dann eintreten, wenn Großbritannien aus der Europäischen Union austritt und nach diesem Zeitpunkt kein weiteres internationales Abkommen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Artikel 36 ff., die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland erwirkter Urteile im Verhältnis zu Großbritannien regelt und zulässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Großbritannien tatsächlich aus der Europäischen Union austreten wird, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt hoch, nachdem die britischen Wähler diesen Austritt in dem Referendum vom 23.6.2016 mehrheitlich beschlossen haben und für eine Wiederholung eines solchen Referendums oder eine sonstige dieses Referendum außer Kraft setzende Entwicklung soweit ersichtlich kein konkreter Anhaltspunkt besteht. Gegenwärtig wurde der Austritt Großbritanniens zwischenzeitlich auf den 31.10.2019 als den spätesten Zeitpunkt verschoben. Dafür, dass die Klägerin rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt über einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten verfügen würde, so dass ihr eine Vollstreckung in dem verbleibenden Zeitraum hinreichend möglich wäre, bestehen nach der bisherigen Entwicklung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr sind die wiederholt unter verschiedenen Anschriften versuchten Zustellungen bisher nur zeitweise und im Einzelfall erfolgreich gewesen. Unter diesen Umständen wird ein Verfahren, das der Erlangung eines Vollstreckungstitels vorausgehen muss, voraussichtlich nicht zeitnah möglich sein. Zwar würde mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union grundsätzlich auch die oben genannte Verordnung wirkungslos, da ihre Anwendbarkeit die Mitgliedschaft der Staaten in der Europäischen Union voraussetzt. Die Europäische Union und Großbritannien bemühen sich aber, den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union durch ein Abkommen zu regeln. Das insoweit in der Vergangenheit verhandelte und entworfene Abkommen (2019/C 66 I/01) enthält hierzu in Artikel 67 Abs. 2 folgende Regelung: „Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlich Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung: a) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden …“ Zwar hat das britische Unterhaus seine Zustimmung zu diesem Abkommen mit der Europäischen Union wiederholt versagt. Auch ist eine Zustimmung gegenwärtig nicht absehbar. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgendein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelte, erscheint aber nach der gegenwärtig vorzunehmenden Prognose als nicht überwiegend wahrscheinlich. Gerade die erneute Fristverlängerung, nunmehr bis zum 31.10.2019, hat zum Ziel, durch weitere Verhandlungen doch noch den beiderseits grundsätzlich angestrebten Abschluss eines Abkommens zu erreichen. Sofern dies gelingen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die künftige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus der Europäischen Union auch in Großbritannien in vergleichbarer Weise mitvereinbart werden würde. Diese Thematik gehört soweit ersichtlich nicht zu den umstrittenen Bereichen der politischen Debatte. Ein Arrestgrund besteht aber, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines von der Klägerin erwirkten Titels vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits durch das ihr zustehende Vermieterpfandrecht an dem in den Räumen zurückgelassenen Inventar ausreichend gesichert wäre. Ein Vermieterpfandrecht bietet nicht die gleiche Sicherheit wie ein Arrest (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917, Rdnrn. 10 f. m.w.N.). Im Übrigen reicht das Vermieterpfandrecht der Klägerin schon deshalb nicht für ihre ausreichende Sicherung, weil ihr neben den bis einschließlich Februar 2019 offenen Mieten infolge der Vertragsverletzung seitens des Beklagten, aufgrund dessen sie zur außerordentlichen Kündigung des bis zum 31.3.2023 befristeten Mietverhältnisses berechtigt war, gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in erheblicher Höhe zusteht. Dafür, dass der Wert des Inventars zur Abdeckung sämtlicher Ansprüche der Klägerin ausreichte, bestehen auch nach dem Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte. Selbst wenn Sterilisationswaschgeräte und Röntgengeräte im Wert von ca. 12.000,- € sowie ca. 70.000,- € vorhanden sein sollten, so wären die im Falle einer Verwertung erzielbaren Erlöse nicht für eine Begleichung sämtlicher Ansprüche ausreichend. Die pauschale Angabe des Beklagten im Übrigen, das in den Räumen verbliebene Inventar habe einen Wert von insgesamt 200.000,- €, ist durch keinerlei Tatsachen belegt. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst mit Vorlage des Schreibens vom 13.3.2019 dargelegt, dass auch die Bank1 Ansprüche auf das Inventar erhebt, deren Berechtigung nicht abschließend überprüft werden kann, so dass jedenfalls von einer ausreichenden und einen Arrestgrund ausschließenden Sicherheit für die Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Von einer drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung einer künftigen Zwangsvollstreckung ist auszugehen. Der Beklagte hat eine Vollstreckung bereits aktiv dadurch erschwert, dass er ins Ausland verzogen ist, ohne der Klägerin als seiner Vertragspartnerin entgegen seiner bestehenden nebenvertraglichen Verpflichtung seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Klägerin musste diese Anschrift erst unter erheblichen Schwierigkeiten selbst ermitteln. Dennoch waren wiederholt Zustellungsversuche vergeblich. In seiner an den Ehemann der Klägerin gerichteten E-Mail vom 7.5.2018 hat er die Klägerin mehrfach eindringlich aufgefordert, „in IHREM eigenen Interesse von weiteren rechtlichen Schritten vorübergehend abzusehen.“ Indem er ausdrücklich ankündigt, der Klägerin würden sonst „zusätzliche Kosten entstehen“. Dies ist ersichtlich so zu verstehen, dass er der Klägerin hiermit in Aussicht stellt, bei Versuchen, ihre Forderungen gegen ihn durchzusetzen, deren Berechtigung er nicht in Abrede stellt, dennoch die Kosten selbst tragen zu müssen. Dies ist aber gerade nur dann der Fall, wenn Versuche einer Vollstreckung fehlschlagen, was er hiermit ankündigte. Darüber hinaus hat der Beklagte unstreitig entweder selbst werthaltiges Inventar, das dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterlag, aus den verschlossenen und für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zugänglichen Praxisräumen entfernt oder entfernen lassen oder dies jedenfalls nicht wirksam verhindert und damit die Vollstreckungsmöglichkeiten für die Klägerin weiter eingeschränkt und behindert. Demgegenüber hat er der Klägerin nicht einmal eine für sie schadenmindernde Weitervermietung ermöglicht, da er trotz seiner Ankündigung, die Praxis endgültig zu schließen und weiter zu veräußern, weder irgendwelche Anstrengungen für eine Nachfolgeregelung entsprechend § 15 des Mietvertrages unternommen noch er der Klägerin wieder Zutritt zu den Räumen verschafft hat, damit diese selbst für eine weitere wirtschaftliche Nutzung der Mieträume sorgen kann. Dies zeigt, dass er in jeder Hinsicht gegen die Vertragsinteressen der Klägerin handelt. Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten ist konkret zu befürchten, dass der Beklagte auch weiterhin versuchen wird, eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Zahlungsansprüche in sein Vermögen zu vereiteln. Davon, dass der Beklagte weiterhin über Vermögen verfügt, in welches die Klägerin vollstrecken könnte, ist auszugehen. Der Beklagte ist als B-Arzt tätig. Er selbst hat im Schriftsatz vom 2.11.2018 vortragen lassen, er gehöre mit seiner Doppelqualifikation sowohl als B-Arzt als auch als G-Chirurg zu einer hochqualifizierten Gruppe von nur wenigen Dutzend Personen bundesweit, die ein solches Qualifikationsprofil, erworben an einer Deutschen Hochschule, aufweisen könnten. Eine solche qualifizierte Tätigkeit kann er auch in Großbritannien ausüben. Ferner ist er als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer an dem in Stadt3/Großbritannien ansässigen Unternehmen tätig, so dass auch insoweit von einem Erzielen weiterer Einnahmen ausgegangen werden kann, in welche die Klägerin zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten vollstrecken kann. Die weiteren Angaben, er habe ohnehin vor, das Deutschland zurückzukehren, haben keinerlei tatsächlichen Gehalt und sprechend demzufolge nicht gegen die Annahme einer erheblichen Erschwerung der Vollstreckung für die Klägerin. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert entspricht der Hälfte des durch den Arrest gesicherten Anspruchs (§ 3 ZPO).