Urteil
2 u 3/14
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0614.2U3.14.00
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Leitsätze
1. Ein Insolvenzverwalter kann durch Aufnahme einer Vollstreckungsgegenklage seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete titulierte Forderung verfolgen.
2. Anders als ein Vertrag über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit können zugleich ergänzend getroffene schuldrechtliche Vereinbarungen ein Dauerschuldverhältnis darstellen.
3. Der Vertragspartner eines Vertrages über die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem Golfplatzgelände und über weitere schuldrechtliche Vereinbarungen ist aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die Durchführung dieses Vertrages nicht dadurch zu vereiteln, dass er nicht verhindert, dass die Vertragspartnerin eines gesonderten Vertrages mit dem Dienstbarkeitsberechtigten über das zugehörige Clubhaus diesen Vertrag rechtswidrig kündigt, obwohl er dies aufgrund seines tatsächlichen Einflusses auf die Vertragsgestaltung hätte verhindern können.
4. Ein Vertrag über den Fortbestand eines Nutzungsverhältnisses, über dessen Ein¬zelheiten die Parteien noch eine Vereinbarung treffen wollen, kann als bindende Verpflichtung im Sinne eines Vorvertrages auszulegen sein, am Zustandekommen des beabsichtigten Pachtvertrages mitzuwirken. Ein solcher Vorvertrag ist auch an nicht ohne Weiteres kündbar, wenn er nicht in der gesetzlichen Schriftform geschlossen wurde, da ein Vorvertrag diesen Formerfordernissen nicht unterliegt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau - 9. Zivilkammer - vom 9.12.2013 (Az.: 9 O 901/12) abgeändert.
Der Widerspruch des Klägers gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis des Notars A vom 22.7.1994 (UR …/94) wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 wird für begründet erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,- € und im Übrigen in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.445,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Insolvenzverwalter kann durch Aufnahme einer Vollstreckungsgegenklage seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete titulierte Forderung verfolgen. 2. Anders als ein Vertrag über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit können zugleich ergänzend getroffene schuldrechtliche Vereinbarungen ein Dauerschuldverhältnis darstellen. 3. Der Vertragspartner eines Vertrages über die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem Golfplatzgelände und über weitere schuldrechtliche Vereinbarungen ist aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die Durchführung dieses Vertrages nicht dadurch zu vereiteln, dass er nicht verhindert, dass die Vertragspartnerin eines gesonderten Vertrages mit dem Dienstbarkeitsberechtigten über das zugehörige Clubhaus diesen Vertrag rechtswidrig kündigt, obwohl er dies aufgrund seines tatsächlichen Einflusses auf die Vertragsgestaltung hätte verhindern können. 4. Ein Vertrag über den Fortbestand eines Nutzungsverhältnisses, über dessen Ein¬zelheiten die Parteien noch eine Vereinbarung treffen wollen, kann als bindende Verpflichtung im Sinne eines Vorvertrages auszulegen sein, am Zustandekommen des beabsichtigten Pachtvertrages mitzuwirken. Ein solcher Vorvertrag ist auch an nicht ohne Weiteres kündbar, wenn er nicht in der gesetzlichen Schriftform geschlossen wurde, da ein Vorvertrag diesen Formerfordernissen nicht unterliegt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau - 9. Zivilkammer - vom 9.12.2013 (Az.: 9 O 901/12) abgeändert. Der Widerspruch des Klägers gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis des Notars A vom 22.7.1994 (UR …/94) wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 wird für begründet erklärt. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,- € und im Übrigen in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.445,- € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Die Schuldnerin und vormalige Klägerin, nunmehr der Kläger, wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem notariellen Schuldanerkenntnis wegen der Nutzungsvergütung für den Golfplatz auf dem Hofgut X für das 3. Quartal 2012 in Höhe von 53.445,- €. Der Beklagte ist Eigentümer und Erbbauberechtigter des Hofgutes X in Stadt1, auf dem die vormalige Klägerin und jetzige Schuldnerin, die Golfplatz X1 GmbH, einen Golfplatz betrieb. Das von dem Beklagten im Jahre 1990 erworbene Erbbaurecht wurde mit notarieller Urkunde des Notars A vom 22.7.1992, URNr. …/92 (Anlage K49, Blatt 771 ff. der Akte), in zwei einzelne Erbbaurechte geteilt, nämlich in das Erbbaurecht an den Flurstücken mit den zentralen Gebäuden des Hofguts sowie in das Erbbaurecht an den restlichen Flächen. Mit der Bestellung eines Untererbbaurechts wurde der Schuldnerin ein Untererbbaurecht an den Flächen eingeräumt, damit sie auf dem Grundstück einen Golfplatz - ohne Clubhaus - errichten könne. Für den Fall des Zeitablaufs des Untererbbaurechts oder des Heimfalls wurde die Zahlung einer Geldentschädigung durch den Beklagten an die Schuldnerin ausgeschlossen. Die Eintragung eines Untererbbaurechts ist nicht erfolgt. Die Aufhebung der notariellen Vereinbarung vom 22.7.1992 über die Bestellung des Untererbbaurechts an dem Golfplatzgelände, die bereits am 25.2.1994 privatschriftlich erfolgt war, bestätigten die Beteiligten gemäß 2. Nachtrag zur Urkunde des Notars A vom 22.7.1994 (URNr. …/94) (Anlage K50). Die insoweit bestellte Eintragungsvormerkung für das Untererbbaurecht wurde am 22.8.1994 im Grundbuch gelöscht. Mit „Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ vom 25.2.1994 (Anlage K2, Blatt 24 ff. der Akte) bestellte der Beklagte als Inhaber des Erbbaurechts für die jetzige Schuldnerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Erbbaurecht, welches alle Flurstücke des Anwesens außer den Flurstücken Nr. …/3 und …/5 umfasst, zum Zwecke der Errichtung, der dauernden Unterhaltung und des Betriebs eines Golfplatzes auf dem zu seinem Erbbaurecht gehörenden Grundbesitz. Die Schuldnerin war danach berechtigt und verpflichtet, auf den Vertragsgrundstücken einen 18-Loch-Meisterschaftsgolfplatz einschließlich sämtlicher Nebenanlagen, Straßen und Parkplätze zu errichten und instandzuhalten. Gemäß § 4 begann das Nutzungsverhältnis am 1.3.1994 und sollte mit Ablauf des 31.12.2043 erlöschen. Gemäß § 5 der Vereinbarung hatte die Schuldnerin die Golfanlage einschließlich der Bauwerke und baulichen Anlagen nebst Zubehör und Außenanlagen in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen jeweils unverzüglich vorzunehmen. Komme sie ihrer Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, sei der Beklagte berechtigt, die Arbeiten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Gemäß § 6 hatte die Schuldnerin alle auf die Vertragsgrundstücke entfallenden Lasten einschließlich der Grundsteuer zu tragen. In § 8 sind die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts für den Beklagten geregelt. Hiernach konnte er vor Ablauf der vertraglich festgelegten Dauer diesen Vertrag fristlos kündigen und die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie in Höhe von zwei Jahresbeträgen des Nutzungsentgeltes länger als drei Monate in Verzug ist oder ihren in dem Vertrag näher geregelten Bau- und Unterhaltungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft zuwiderhandelt oder eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an ihrem Stammkapital ohne seine Zustimmung vornimmt. In diesem Fall sowie gemäß § 11 bei Vertragsende gehen die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ohne Entschädigung ins Eigentum des Erbbauberechtigten über bzw. sind entschädigungslos auf ihn zu übereignen und zu übertragen. In § 13 des Vertrages war das zu zahlende Nutzungsentgelt geregelt. Im Jahre 2012 betrug das vierteljährlich zu entrichtende Nutzungsentgelt 53.445,- €. Gemäß § 22 hatte die Schuldnerin sich durch notarielle Urkunde wegen aller in diesem Vertrag eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge, höchstens jedoch über einen Gesamtbetrag von 300.000,- DM, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K2, Blatt 24 ff. der Akte) verwiesen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde in der Folgezeit in das Grundbuchblatt des Obererbbaurechts eingetragen. Die Schuldnerin errichtete vom Jahre 1992 an vertragsgemäß einen Golfplatz nebst Clubhaus sowie Nebenanlagen. Der Golfplatz wurde am 25.6.1994 eröffnet. Die Schuldnerin betrieb die Golfanlage. Durch notariell beurkundetes vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 (Anlage K3, Blatt 40 ff. der Akte) erkannte die Schuldnerin „im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB“ an, dem Beklagten aus der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 25.2.1994 den Betrag von 3.000.000,- DM zu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Gesichert seien Forderungen aus dem „vorgenannten Rechtsgrund im weitesten Sinne“. Die Hauptsache sei zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung oder Kündigung bedürfe. Mit notarieller Urkunde vom 4.11.1994 räumte der Beklagte der Schuldnerin an seinem Erbbaurecht an den Flurstücken mit den zentralen Gebäuden des Hofguts ein Untererbbaurecht bezogen auf das Flurstück …/3 für den Zweck der Errichtung eines Clubhauses mit den dazugehörigen Nebenanlagen für eine hochklassige Golfanlage, die dem Standard internationaler Meisterschaften entspricht, ein. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Errichtung eines Clubhauses nebst Nebenanlagen für eine entsprechende Golfanlage. In Abschnitt IV § 1 der Urkunde ist der zu zahlende Untererbbauzins geregelt. Gemäß II. § 1 Nr. 2. a) und b) der Urkunde begann das Untererbbaurecht mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und sollte mit Ablauf des 31.12.2043 erlöschen. In II § 1 Ziffer 6. der Urkunde ist der Heimfall des Untererbbaurechts geregelt. Gemäß II § 1 Ziffer 9 schuldet der Obererbbauberechtigte weder beim Heimfall noch bei Beendigung des Untererbbaurechts durch Zeitablauf eine Geldentschädigung. Im Jahre 2005 hielt die Y AG an der jetzigen Schuldnerin, deren Stammkapital 50.000,- DM betrug, einen Geschäftsanteil von 85 % in Höhe von insgesamt 42.500,-DM. Den weiteren Geschäftsanteil von 7.500,- DM hielt die B Ltd., Stadt2. Die Y AG beabsichtigte aufgrund von Auseinandersetzungen mit dem Beklagten, ihre Geschäftsanteile abzugeben. Der Beklagte strebte an, dass die jetzige Schuldnerin noch im Jahre 2005 die Abspaltung eines Teilbetriebs auf eine neuzugründende Grundstücksbesitzgesellschaft durchführte, auf die auch das Untererbbaurecht zur Nutzung des Clubhauses übergehen sollte. Mit dieser noch zu gründenden juristischen Person sollte die Schuldnerin anstelle des Untererbbaurechts an dem Clubhaus einen neuen schuldrechtlichen Vertrag abschließen. Mit notariellem Vertrag vom 13.12.2005 des Notars A, URNr. .../05 (Anlage BB 18, Blatt 963 ff. der Akte), an welchem die Y AG sowie die X1 Golfclub GmbH, deren Alleingesellschafterin seinerzeit die Y AG war, der Beklagte und der Zeuge Nachname1 beteiligt waren, gaben unter A Ziffer I die Y AG und die X1 Golfclub GmbH wechselseitige Angebote zum Abschluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages ab. Die Y AG bot der X1 Golfclub GmbH bzw. einem von dem Beklagten zu benennenden Dritten die Übernahme ihrer Geschäftsanteile an der Schuldnerin an. Das Angebot der Y AG war bis zum 31.12.2006 befristet, die X1 Golfclub GmbH bzw. der von dem Beklagten benannte Dritte konnte es vom 1.1.2006 an jederzeit annehmen. Das Angebot der X1 Golfclub GmbH, die als Vertragspartner auch einen von dem Beklagten zu benennenden Dritten bestimmen konnte, an die Y AG war bis zum 30.11.2006 befristet, die Y AG konnte es nur in der Zeit vom 16.11.2006 bis zum 30.11.2006 und nur mit Wirkung zum 31.12.2006 annehmen. Ein von dem Beklagten benannter Dritter konnte sein notarielles Angebot nur bis zum 15.11.2006 abgeben. Der Beklagte erklärte seine nach dem Untererbbaurechtsvertrag vom 4.11.1994 und nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 22.7.1994 erforderliche Zustimmung zu dieser Übertragung der Geschäftsanteile. In der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 mitbeurkundet wurde unter Abschnitt A Ziffer II. ein Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, der mit fristgerechter Annahme eines der Angebote zustandekommen sollte. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sollte 1,- € betragen. In A Ziffer III ist das Management für das Jahr 2006 geregelt und insoweit als Anlage 1 ein von der Schuldnerin mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile abzuschließender Managementvertrag mit der C AG beigefügt (Blatt 982 ff. der Akte). Unter A Ziffer IV wurde die Abspaltung eines Teilbetriebs einschließlich des Untererbbaurechts zur Nutzung des Clubhauses von der späteren Schuldnerin auf eine neuzugründende Grundstücksbesitzgesellschaft geregelt, welche die Y AG mit Wirkung zum 31.12.2005 durchführen sollte. Im Zuge der vor einer Übernahme der Geschäftsanteile durchzuführenden Abspaltung sollte die Y AG an der durch die Abspaltung gegründeten neuen Grundstücksbesitzgesellschaft mit deren Eintragung ins Handelsregister einen Geschäftsanteil von 85 % des Stammkapitals erwerben und unmittelbar danach diesen Geschäftsanteil für 1,- € an den Beklagten oder einen von ihm zu benennenden Dritten übertragen. Der notariellen Urkunde wurde als Anlage 2 ein Abspaltungsvertrag nebst Gesellschaftsvertrag der neu zu gründenden Hof X Immobilienbetriebs GmbH (X) als Entwurf beigefügt (Blatt 989 ff., 998 ff. der Akte). In A Ziffer IV 2. Des notariellen Vertrages ist geregelt, dass „die X1, die sodann weiter als Betriebsgesellschaft fungieren wird, … im Jahre 2006 das Clubhaus im bisherigen Umfang und für das im Dienstbarkeitsvertrag benannte Entgelt auf Basis des als Anlage 4 beigefügten und mitbeurkundeten Dienstbarkeitsvertrages nutzen“ werde. Diese Anlage 4 (Anlage K36, Blatt 1086 ff. der Akte), welche handschriftlich als „Entwurf“ überschrieben ist, enthält eine „Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zwischen Firma Golfplatz X1 GmbH … und Firma Hof X Immobilien GmbH ...“. In § 4 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass das Nutzungsverhältnis am 1.1.2006 beginnen sollte und mit Ablauf des 31.12.2043 erlischt. Die Vereinbarung trägt als Ausstellungsdatum lediglich „… Dezember 2005“. Sie wurde am 13.12.2005 mitbeurkundet und von den Beteiligten unterzeichnet. In Abschnitt B der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 veräußerte die Y AG den von ihr als Alleingesellschafterin gehaltenen Geschäftsanteil an der X1 Golfclub GmbH, einer von ihr gehaltenen Vorratsgesellschaft, im Einverständnis des Beklagten an den Zeugen Z Nachname1, vormals Z Nachname2, zum Kaufpreis von 25.000,- € und trat ihn an diesen mit Wirkung zum 1.1.2006 ab. Mit notarieller Urkunde des Notars D vom 28.12.2005 (URNr. …/05) (Anlage K37, Anlage hww14, Blatt 1297 ff. der Akte) spaltete die Schuldnerin den insbesondere aus dem Untererbbaurecht gemäß Urkunde des Notars A (URNr. …/94) vom 4.11.1994 bestehenden Teilbetrieb „Anmietung, Nutzung und Verpachtung der Gebäude des Hofgutes X“, also das Clubhaus, mit Wirkung zum 31.12.2005 auf die im Wege der Spaltung neu zu gründende Hof X Immobilienbetriebs GmbH (X) vorbehaltlich der Genehmigung der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin ab. Von dem Stammkapital der X in Höhe von insgesamt 1.000.000,- € erhielten als Gesellschafter der Schuldnerin die Y AG einen Geschäftsanteil von 850.000,- € und die B Ltd. einen Geschäftsanteil von 150.000,- €. Durch Urkunde des Notars D vom 28.12.2005 (URNr. …/05) (Anlage hww14, Blatt 1306 ff. der Akte) wurde die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beurkundet, in welcher der Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf den Beklagten oder einen von ihm zu benennenden Dritten und dem vorgelegten Spaltungsplan zugestimmt sowie die Satzung der neu gegründeten X festgestellt und deren erster Geschäftsführer bestellt wurden. Gemäß Liste der Gesellschafter vom 1.7.2006 (Anlage K38) hielten von dem Stammkapital der X die B Ltd. einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 150.000,- € und der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt E, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 850.000,- €. Durch Gesellschafterbeschluss vom 12.7.2006 (Anlage K39) wurde der Zeuge Z Nachname1 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der X bestellt. Zugleich wurde die Übertragung eines Teilgeschäftsanteils über 750.000,- € an den Beklagten genehmigt. An seiner Stelle übernahm nachfolgend am 14.12.2007 die Ehefrau des Beklagten diesen Geschäftsanteil. Am 30.6.2007 wurde die X in das Handelsregister eingetragen. Gemäß Liste der Gesellschafter vom 20.2.2008 (Anlage K40, Anlage hww15, Blatt 1311 der Akte) hielten von dem Stammkapital der X die Ehefrau des Beklagten, Frau V, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 750.000,- €, der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt E, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 100.000,- € und die B Ltd. einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 150.000,- €. E übertrug den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil im September 2012 auf die Ehefrau des Beklagten (Anlage hww16, Blatt 1312 der Akte). Die vom 1.1.2006 an von der Schuldnerin an die X geleistete Nutzungsvergütung für das Clubhaus leitete diese jeweils als Erbbauzins aus dem Untererbbaurechtsvertrag an den Beklagten weiter. Gemäß dem von dem Beklagten eingeholten Gutachten vom 7.1.2006 und 10.10.2006 waren Renovierungsmaßnahmen für den Golfplatz in Höhe von 296.260,75 € für die folgenden drei Jahre und Mängelbeseitigungskosten für das Clubhaus in Höhe von 353.396,- € erforderlich. Anfang November 2006 begannen die Verhandlungen zwischen der F Golf AG und dem Beklagten im Hinblick auf die Übernahme der Mehrheitsgeschäftsanteile an der Schuldnerin, von der X1 Golfclub GmbH, welche nunmehr Inhaberin dieser Geschäftsanteile war. Dabei verhandelten die Beteiligten unter anderem über die Frage der Verantwortlichkeit für Altlasten, die allein zwischen der Y AG und der X1 Golfclub GmbH geregelt werden sollten, sowie über die Neufassung der Nutzungsverhältnisse für Clubhaus und Golfplatz. Der künftige Übernehmer der Geschäftsanteile sollte erhebliche Investitionen an der Golfanlage und Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Clubhaus durchführen. Dafür betrage der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile lediglich 1,- €. Mit E-Mail vom 6.11.2006 an den Beklagten (Anlage K31) übersandte der damalige Bevollmächtigte der F Golf AG, der Zeuge G, den Entwurf einer Übernahmevereinbarung mit der X1 Golfclub GmbH. Er erklärte, es bestehe Einigkeit, dass die F Golf AG nicht in direkte Rechtsbeziehungen zu der Y AG tritt, dass sie „für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2007 den Betrieb der Golfanlage gemäß der bisher gehandhabten Übung und im Rahmen der vorgesehenen bzw. beurkundeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durchführt“ und beide Parteien „kurzfristig einen langfristigen Pachtvertrag abschließen [würden], in dem auch die bisher offen gebliebenen Modalitäten wie Sanierung des Clubhauses, Verbesserung der Golfplatzbedingungen etc. geregelt“ würden. Anderenfalls sollten beide Vertragsparteien das Recht haben, die Geschäftsanteile an der Schuldnerin zurückzuübertragen. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 6.11.2006 (Anlage K32) und schlug vor, die F Golf AG übernehme die Mehrheitsanteile an der Schuldnerin zum 1.1.2007 in ihrem dann bestehenden Zustand, der „als Stunde-Null-Status akzeptiert und übernommen“ werde. Kernaufgabe der F Golf AG sei die Verbesserung der Situation. Ferner wies er den Vorschlag des Abschlusses eines direkten Pachtvertrages mit der F Golf AG zurück und erklärte: „Die X1 wird auch in 2008 ff. Betreiberin der Golfanlage X sein und die beiden Verträge bleiben grundsätzlich in Kraft. Wir können allenfalls Änderungen an diesen beiden Verträgen vornehmen, soweit dies notwendig und sinnvoll ist.“ Die von der F Golf AG vorgeschlagene Vereinbarung eines Rückübertragungsrechts nach einem Jahr lehnte er ab. Mit E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, Blatt 1313 f. der Akte) erklärte der Zeuge G für die F Golf AG im Rahmen der Verhandlungen über die Anteilsübernahme, es bestehe Einigkeit, dass die F Golf AG keine Altlasten übernehme mit der Folge, dass die Schuldnerin die Betreiberfunktion lastenfrei fortsetze. In der beabsichtigten Übernahmevereinbarung solle der Neuabschluss eines Pachtverhältnisses erfolgen, dessen Grundlage die bereits beurkundete beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie die im Entwurf vorliegende beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der X seien. Zugleich fragte er an, ob diese noch beurkundet werden solle, oder welche Bestimmungen im Übrigen für das Pachtverhältnis gelten sollten. Der Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, 1313 der Akte): „Die Dienstbarkeitsverträge haben jeweils eine Restlaufzeit von 37 Jahren, alle kurzfristigen Übergangsregelungen sollten die grundsätzliche Vertragsstruktur nicht durcheinanderbringen… Wenn an den Dienstbarkeitsverträgen noch einzelne Bestimmungen geändert werden müssen, sollten wir heute darüber sprechen. Ich füge Ihnen die beiden Verträge dazu nochmals bei.“ In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten ferner über eine Erhöhung des jährlichen Pachtzinses von 80.000,- € auf 120.000,- € mit Wirkung zum 1.1.2009. Am 10.11.2006 schlug der Beklagte die C AG als Übernehmer im Sinne des Angebots der X1 Golfclub GmbH in der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 (URNr. .../05), Abschnitt A I. 2. vor. Die C AG gab der Y AG am 10.11.2006 in notarieller Form ein Angebot zur Übernahme der Gesellschaftsanteile ab (Anlage BB27, Blatt 1411 ff. der Akte). Die Beteiligten verhandelten in der Folgezeit über den Inhalt der mit dem Beklagten über den Golfplatz und mit der Hofgut X Immobilienbetriebs GmbH über das Clubhaus zu schließenden Pachtverträge. Mit E-Mail vom 17.11.2006 schlug der Zeuge G vor, in der Übertragungsvereinbarung über die Geschäftsanteile an der Schuldnerin klarzustellen, dass die bisherigen Pachtverhältnisse bezüglich Golfanlage und Clubhaus neu gefaßt seien; sie brauchten nicht Bestandteil der beurkundeten Übertragungsvereinbarung zu sei, da dies die Notarkosten erheblich erhöhen würde. Zugleich übersandte er Entwürfe zweier Pachtverträge, zum einen zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten betreffend den Golfplatz und zum anderen zwischen der Schuldnerin und der Hofgut X Immobilienbetriebs GmbH betreffend das Clubhaus. Insoweit wird auf den Vertragsentwurf (Anlage BB 1, Blatt 367 ff. der Akte) verwiesen. Daraufhin übersandte der Beklagte am 20.11.2006 per E-Mail einen weiteren Vertragsentwurf (Anlage BB 22, Blatt 1193 ff. der Akte). Durch Urkunde des Notars A vom 21.11.2006 (URNr. …/06) (Anlage hww18, Blatt 1315 ff. der Akte) übertrug die X1 Golfclub GmbH ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die F Golf AG mit Wirkung zum 31.12.2006 zum Kaufpreis von 1,- €. In Ziffer 6. der Vorbemerkungen zu der Übertragungsvereinbarung (I.) waren sowohl der Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit aus dem Jahre 1994 (URNr. …/94) an dem Erbbaurecht hinsichtlich des Golfplatzes sowie die Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zwischen der Schuldnerin und der X, die in der Vorurkunde, UR-N. .../05, als Entwurf mitbeurkundet worden war, genannt. Hiernach sollte durch den anvisierten Vertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Schuldnerin an dem Untererbbaurecht gemäß Urkunde des Notars A vom 4.11.1994, URNr. .../94, bestellt werden, welches durch die Abspaltung auf die X übergegangen sei. In Ziffer 4. der nachfolgenden Übertragungsvereinbarung (II.) garantierte die X1 Golfclub GmbH unter anderem, dass sie etwaige zum Übernahmestichtag, dem 31.12.2006, bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 10.000,- € vollständig übernehme mit Ausnahme von „Verbindlichkeiten aus den Dienstbarkeitsverträgen“ sowie aus laufenden Geschäften. In Abschnitt II. Ziffer 6. verpflichtete sich die F Golf AG gegenüber der X1 Golfclub GmbH, bis spätestens 20.12.2006 jeweils eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern eines der deutschen Banken- und Versicherungsaufsicht unterliegenden Kreditinstitutes in Höhe von 200.000,- € zugunsten des Beklagten und in Höhe von 80.000,- € zugunsten der X „zur Absicherung der für das Jahr 2007 geschuldeten Pachtzinszahlungsverpflichtung bzw. Nutzungsentschädigungsverpflichtungen gemäß Dienstbarkeitsvereinbarungen“ der Schuldnerin gegenüber den beiden Gläubigern zu stellen. Mit Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K33, Anlage BB28, Blatt 1419 f. der Akte, Anlage BB30, Blatt 1428 f.) forderte der Beklagte die Schuldnerin, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer H, unter Berufung auf einen Kostenvoranschlag der I GmbH & Co KG vom 13.12.2006 (Anlage BB29, Blatt 1421 ff. der Akte) und das beigefügte Gutachten des J vom 7.10.2006 (Anlage BB31, Blatt 1430 ff. der Akte) auf, einen vertragsgemäßen Zustand der Zufahrtstraße und der Golfanlage herzustellen. Der Zeuge Z Nachname1 übernahm am 22.12.2006 auch die Geschäftsführung der Schuldnerin. Mit auf den 29.12.2006 datiertem Schreiben (Anlage K34) erkannte die Schuldnerin, vertreten durch den Zeugen Nachname1, gegenüber dem Beklagten die Verpflichtung an, die von ihm gerügten mangelhaften Zustände der Golfanlage zu beseitigen bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen. Dieses Schreiben befand sich nicht in den Unterlagen der Schuldnerin. Die F Golf AG übernahm die Geschäftsanteile an der Schuldnerin, die zuvor die X1 Golfclub GmbH gehalten hatte, zum 1.1.2007. Am 10.1.2007 schlossen die F Golf AG, die X1 Golfclub GmbH, die X, Herr L und der Beklagte eine Zusatzvereinbarung zur Geschäftsanteilsübertragung vom 21.11.2006 (Anlage K45). Hierin wurde „auf Wunsch“ des Beklagten die dortige Vereinbarung in Abschnitt II. Ziffer 6. hinsichtlich des Stellens der Bankbürgschaften dahin abgeändert, dass die F Golf AG die Beträge des Jahrespachtzinses für das Jahr 2007 in einem Betrag vorab an die beiden Gläubiger zahle, sobald die Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die noch nicht erfolgt war, wirksam geworden sei. Die Golfclub X1 GmbH erteilte Herrn L unwiderruflich Vollmacht, ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin am 22.1.2007 wahrzunehmen. Ferner wurde die F Golf AG bevollmächtigt, von der Unterzeichnung dieser Vereinbarung an im Namen der Golfplatz X1 GmbH sämtliche Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die für den Betrieb der Golfanlage erforderlich oder zweckmäßig sind. Ziffer 5. lautete: Die X sowie der Beklagte „erklären sich bereit, unverzüglich nach Eingang des Pachtzinses die Pachtverträge für das Clubhaus sowie die Golfplatzanlage auf der Grundlage der in der Verhandlung vom 20.11.2006 besprochenen Entwürfe endzuverhandeln.“ Am 22.1.2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Schuldnerin statt, über welche das aus der Anlage K44 (Anlage hww22, Blatt 1342 f. der Akte) ersichtliche Protokoll erstellt wurde. In der Versammlung wurde die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin an die F Golf AG angenommen. Zum neuen Geschäftsführer der Schuldnerin wurde L bestellt. Die Schuldnerin tätigte von diesem Zeitpunkt an umfangreiche Investitionen in den Golfplatz und das Clubhaus, welche sie in der Klageschrift (Blatt 4 ff. der Akte) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2011 auf insgesamt 619.867,- € beziffert hat. Der Beklagte, die X und die Schuldnerin verhandelten weiter über den Abschluss von Pachtverträgen über den Golfplatz und über das Clubhaus und wechselten insoweit mehrere Vertragsentwürfe. Zu einer Vereinbarung kam es nachfolgend nicht. Im Jahre 2007 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten für die Nutzung des Golfplatzgeländes vereinbarungsgemäß eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 200.000,- €. Im Jahre 2008 zahlte sie insgesamt 192.877,60 € und im Jahre 2009 insgesamt 160.619,74 €. Im Jahre 2008 leistete die Schuldnerin das Nutzungsentgelt für die Golfanlage unter Vorbehalt (Anlage K51). Auf eine entsprechende Beanstandung des Beklagten mit Schreiben vom 6.8.2008 hin erklärte der damalige Bevollmächtigte der Schuldnerin, der Zeuge Rechtsanwalt G, ihm gegenüber mit E-Mail vom 11.8.2008 (Anlage hww8, Blatt 1285 f. der Akte), dass eine ordnungsgemäße Erfüllung vorliege und der Vorbehalt lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen solle, da die vertragliche Situation bezüglich der Pachtgegenstände Clubhaus und Golfplatz ungeklärt sei und nicht durch vorbehaltlose Pachtzahlungen ein nicht bestehender Vertragszustand anerkannt werden solle. Dies bestätigte er nochmals mit E-Mail vom 5.9.2008 (Anlage K25). Am 13.8.2008 ließ der Beklagte der Schuldnerin das Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 über 3.000.000,- DM durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Dadurch erfuhr der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin L erstmals von der Existenz dieses Schuldanerkenntnisses. Auf die Beanstandung der Schuldnerin wies der Beklagte mit E-Mail vom 13.8.2008 (Anlage B6, Blatt 1148 der Akte) darauf hin, dass der Dienstbarkeitsvertrag über den Golfplatz mangels Einigung über eine Neufassung weiterhin wirksam sei und er die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen der Schuldnerin gegenüber mittels dieses Schuldanerkenntnisses durchsetzen werde. Die Schuldnerin habe die Grundsteuer für 2007 nicht und die Grundsteuer sowie die Pachtzahlungen für den Golfplatz nur unter Vorbehalt geleistet, was er nicht akzeptiere. Mit E-Mail vom 14.8.2008 (Anlage hww19, Blatt 1326 der Akte) wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 für die Golfplatzfläche mangels Abänderung weitergelte, sowie, dass er mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 13.12.2005 über das Clubhaus, auf welchen sich die Ausführungen des Bevollmächtigten der Schuldnerin beziehe, nichts zu tun habe, da er insoweit nicht Vertragspartner sei. Insoweit habe er dem Zeugen G aber am 29.10.2007 im Auftrag des Zeugen Nachname1 einen Vertragsentwurf zukommen lassen. Der Beklagte erwirkte sodann wegen der Grundsteuerbeträge aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 am 15.8.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 gegen die Schuldnerin über 9.483,22 € und ließ ihr Geschäftskonto bei der Bank1 pfänden. Den bei der Zahlung der Grundsteuerbeträge für 2008 in Höhe von 4.741,66 € sowie für 2007 erklärten Vorbehalt erläuterte die Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 2.9.2008 (Anlage K24) mit der mangelnden Prüfbarkeit der Steuerbeträge. Der nachfolgend auf 4.741,66 € reduzierte Pfändungsbetrag wurde an den Beklagten am 4.9.2008 ausgezahlt. Am 21.12.2008 übergab der Beklagte dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin einen auf den 22.1.2007 datierten Pachtvertrag für das Clubhaus (Anlage K42, Anlage hww21, Blatt 1329 ff. der Akte), der diesem bis dahin unbekannt war. Nach diesem Vertrag, den der Zeuge Nachname1 sowohl als Geschäftsführer der X als auch als Geschäftsführer der Schuldnerin unterzeichnet hatte, sollte der Pachtzins vom 1.1.2009 an jährlich nicht mehr 80.000,- €, sondern 120.000,- € betragen. Die Schuldnerin zahlte die geforderte Pachtzinserhöhung nicht und vertrat in der Folgezeit die Ansicht, dieser Vertrag sei nicht wirksam zustandegekommen, beispielsweise in der E-Mail des Zeugen G vom 22.12.2008 (Blatt 1501 f. der Akte), in welcher dieser auch die Ansicht vertrat, es fehle für das Clubhaus an einer Regelung für die Zeit vom 1.1.2007 an. Am 5.1.2009 erwirkte der Beklagte einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3, Az. …/1, über 220.000,- € gegen die Schuldnerin. Eine Forderungsaufstellung war diesem nicht beigefügt. Der Beklagte ließ am 8.1.2009 erneut das Geschäftskonto der Schuldnerin pfänden, was ihren Geschäftsbetrieb behinderte. Mit E-Mail vom 12.1.2009 (Anlage K27) an den damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin L forderte der Beklagte die Schuldnerin auf, jeden Vorbehalt ohne jede Bedingung und/oder Auflage zurückzunehmen und ausdrücklich schriftlich anzuerkennen, dass die Zahlungen dazu bestimmt seien, die entsprechenden Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrag zu tilgen. Sobald ihm die Schriftstücke vorlägen, hebe er die Pfändung bei der Bank1 wieder auf. Auf die gegen die Vollstreckungsmaßnahme gerichtete Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin stellte das Landgericht Hanau die Vollstreckung zunächst durch Beschluss vom 16.1.2009 (Az. .../2) ohne Sicherheitsleistung ein, weshalb der Beklagte nicht weiter vollstreckte. Mit Anwaltsschreiben vom 26.6.2009 (Anlage BB20, Blatt 1118 f. der Akte, Anlage hww20, Blatt 1327 f.) ließ die X das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus für den Fall ordentlich kündigen, dass nicht aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22.1.2007 ein Pachtverhältnis bestehen sollte. In diesem Fall sei nach der Befristung eines Nutzungsverhältnisses auf das Jahr 2006 gemäß der Anlage 4 zu der notariellen Urkunde des Notars A vom 13.12.2005 (URNr. …/05) durch die Weiternutzung des Clubhauses ein unbefristetes Pachtverhältnis zustandegekommen, das mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform jedenfalls ordentlich kündbar sei. Die Schuldnerin wies die ordentliche Kündigung als nicht wirksam zurück. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hanau über die Vollstreckungsgegenklage betreffende den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.1.2009, Az. .../2, begründete der Beklagte seine angeblichen Forderungen mit angeblichen Verletzungen der Pflichten der Schuldnerin, die Trink- und Brauchwasserversorgung sicherzustellen, was Kosten von etwa 100.000,- € verursache, sowie die Straßenzufahrt in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, was einen Betrag von 101.797,92 € erfordere, und die Mängel der Golfanlage gemäß dem Gutachten vom 7.10.2006 mit einem Betrag von 296.260,75 € zu beseitigen. Zum Beleg für die angebliche Zustimmung der Schuldnerin hierfür legte er in dem Rechtsstreit das oben genannte auf den 29.12.2006 datierte Schreiben (K34) des zu diesem Zeitpunkt geschäftsführenden Zeugen Nachname1 an ihn vor, welcher hierin eine entsprechende Verpflichtung der Schuldnerin anerkannte. Durch Beschluss vom 22.2.2010 (Az. .../2) (Blatt 1149 f. der Akte) änderte das Landgericht Hanau den zunächst erlassenen Einstellungsbeschluss dahingehend, dass der Beklagte weiter vollstrecken durfte, während die Schuldnerin berechtigt sei, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden. Da sie eine Sicherheit nicht leistete, betrieb der Beklagte die ursprüngliche Zwangsvollstreckung weiter und erwirkte auf seinen Antrag vom 15.3.2010 (Blatt 1151 der Akte, Anlage hww10, Blatt 1290 der Akte) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 24.3.2010, Az. .../3, über 220.000,- €, von der Schuldnerin beanstandet mit Anwaltsschreiben vom 29.3.2010 (Anlage K9, Blatt 67 ff. der Akte), dem wiederum keine Forderungsaufstellung beigefügt war, und ließ erneut das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Bank1 pfänden. Dieses Konto wies seinerzeit ein erhebliches Guthaben auf, weil die Spielberechtigten der Schuldnerin die Jahres-Green-Fee überwiegend jeweils zu Anfang des Jahres zahlten. Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 24.3.2010 (Az. .../2) wurde die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von 67.752,66 € wegen rückständiger Nutzungsentschädigung für die Jahre 2007 bis 2009 überstieg. Diese Forderung aus der Dienstbarkeitsvereinbarung hatte der Beklagte vor der Vollstreckungsmaßnahme nicht geltend gemacht. In dem Rechtsstreit vertrat die Schuldnerin die Ansicht, die Wertsicherungsklausel sei unwirksam. Nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils reduzierte der Beklagte mit Schreiben an das Vollstreckungsgericht Stadt3 vom 25.3.2010 (Anlage K29), bei Gericht eingegangen am 29.3.2010, die Hauptforderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf diesen Betrag von 67.752,66 € und nahm im übrigen den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Dem entsprach das Amtsgericht Stadt3 durch Beschluss vom 30.3.2010 (Anlage hww11, Blatt 1291 f. der Akte). Bereits mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2009 (Anlage K46) ließ die X die Schuldnerin auffordern, sich auf der Grundlage des ihr vorgelegten Pachtvertrages vom 22.1.2007 über die Nutzung des Clubhauses in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung in ihr gesamten Vermögen, und zwar in Höhe von 120.000,- € zu unterwerfen und forderte die Aushändigung der Unterwerfungsurkunde bis zum 2.12.2009. Zugleich erklärte sie eine Abmahnung und kündigte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages an. Da die Schuldnerin den nach diesem Vertrag erhöhten Pachtzins nicht zahlte, erklärte die Hofgut X Immobilienbetriebs GmbH mit Schreiben vom 29.3.2010 die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses über das Clubhaus und verlangte dessen Räumung und Herausgabe zum 20.4.2010. Daraufhin vereinbarte die Schuldnerin mit der F Golf AG unter dem 29.3.2010 (Anlage BB13, Blatt 762 der Akte) die Abtretung ihrer Zahlungsansprüche gegen die Golfspieler an diese und teilte die Abtretung den Golfspielern mit (Anlage B5, Anlage B8, Blatt 128 f. der Akte). Zeitweise veranlaßte die Schuldnerin eine Zahlung der Golfspieler auf das Konto des Golfclub X2 e.V. Mit an die X gerichtetem Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 (Anlage hww9, Blatt 1286 ff. der Akte) erklärte die Schuldnerin wegen der ihrer Auffassung nach in dieser unrechtmäßigen Kündigungserklärung liegenden schweren Vertragsverletzung ihrerseits die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der X über das Clubhaus, nahm eine Auslauffrist bis zum 31.12.2010 in Anspruch, kündigte erhebliche Schadenersatzansprüche an und erklärte, mit diesen Ansprüchen gegenüber den vom 1.4. bis zum 31.12.2010 zu zahlenden Pachtzinsraten aufzurechnen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 (Anlage K 4, Blatt 43 ff., Anlage hww7, Blatt 941 ff. der Akte), erklärte sie, auch das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten über den Golfplatz fristlos zu kündigen, und nahm gleichfalls aus Gründen der Schadensminderung eine Auslauffrist bis zum 31.12.2010 in Anspruch. Zugleich kündigte sie Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten im zweistelligen Millionenbereich an und erklärte, gegen die Ansprüche auf Nutzungsvergütung für die Zeit vom 1.4. bis zum 31.12.2010 mit Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Begründung für die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erklärte sie, die Kündigung des Pachtverhältnisses über das Clubhaus mit der X durch diese sei „zweifellos“ mit dem Beklagten abgestimmt, zumal seine Ehefrau Mehrheitsgesellschafterin der X sei. Diese Kündigung stelle einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der auch Auswirkungen für das Schuldverhältnis mit dem Beklagten habe, da mit der Kündigung des Vertrages über das Clubhaus zugleich die wirtschaftliche Grundlage für den Betrieb des Golfclubs entzogen werde. Zudem habe der Beklagte durch die vertragswidrig erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und die nachfolgende Pfändung ihrer Konten seine Absicht umgesetzt, sie finanziell zu schädigen, da er eine langfristige vertragliche Bindung bis zu dem vorgesehenen Zeitpunkt 2043 nicht mehr wünsche. Hinzu komme die Vorlage des „offensichtlich unwirksamen“ Pachtvertrages vom 22.1.2007, dessen Inhalt im erklärten Widerspruch zu dem abgesprochenen Vertragsinhalt stehe, was auf seinem kollusiven Zusammenwirken mit dem Zeugen Nachname1 beruhe. Infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten entstände ein Schaden im zweistelligen Millionenbereich, der insbesondere die Rückzahlung von nichtverbrauchten Mitgliedsbeiträgen, entgangenen Gewinn für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 2043, Aufwendungen auf das Clubhaus und den Golfplatz sowie die Erstattung der 1994 getätigten Investitionen für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 2043 sowie sonstiger Vermögensaufwendungen, insbesondere Anwaltskosten umfasse. Wegen ihrer Ansprüche berief die Schuldnerin sich in der Folgezeit auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Golfplatz. In dem Verfahren über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 24.3.2010 (Az. .../2) über die Vollstreckungsgegenklage betreffend den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.1.2009 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch Beschluss vom 31.5.2010 (Anlage hww12, Blatt 1293 ff. der Akte) an, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € fortgesetzt werden dürfe. Die entsprechende Bankbürgschaft vom 28.6.2010 (Anlage hww13, Blatt 1296 der Akte) übergab der Beklagte am 29.6.2010 dem Gerichtsvollzieher. Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgte Mitte Juli 2010. In dem Zeitraum vom 19.4.2010 bis zum 2.7.2010 zog der Beklagte im Wege der Pfändungen in das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Bank1 insgesamt 71.970,72 €. Das Oberlandesgericht reduzierte durch Urteil vom 8.10.2010 (Az. …/25) (Anlage B4) den Betrag der zulässigen Zwangsvollstreckung auf insgesamt lediglich 32.134,72 €, der wegen der Erhöhungsbeträge für die Nutzungsvergütung für die Jahre 2007 bis 2009 und nach teilweiser Aufrechnung mit einer Forderung der Schuldnerin in Höhe von 35.557,94 € wegen der vereinbarten hälftigen Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Wasserversorgung (Anlage K5, Blatt 47 der Akte) berechtigt sei. Vom 16.8.2010 an erwirkte der Beklagte weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die Schuldnerin. Insoweit wird auf die entsprechende Aufstellung der Schuldnerin vom 31.12.2010 (Anlage K48) Bezug genommen. Ende 2010 schloss die Bank1 das Konto der Schuldnerin und hinterlegte das Guthaben beim Amtsgericht Stadt3. Im Jahre 2010 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten für die Nutzung des Golfplatzes für das 1. Quartal 49.227,14 €, für das 2. Quartal 53.445,- € und für das 3. Quartal 51.900,- € anstelle von jeweils 53.445,- €. Beginnend mit dem 4. Quartal 2010 stellte die Schuldnerin aufgrund der erklärten Aufrechnung die Zahlungen einer Nutzungsvergütung an den Beklagten ein. Am 13.7.2010 erstattete der Beklagte gegen den damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin L Strafanzeige wegen Vollstreckungsvereitelung, da dieser durch die Abtretung der Ansprüche gegenüber den Golfspielern an die F Golf AG die Kontopfändungen bei der Bank1 vereitelt habe. Dabei nannte er neben der Pfändungsmaßnahme wegen der durch das Landgericht Hanau titulierten Forderung über 67.752,66 € Pfändungen des Geschäftskontos wegen angeblich rückständiger Pachtzinszahlungen für das 1. und 2. Quartal 2010 aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Stadt3 jeweils vom 19.5.2010, Az. .../4 und …/5 über 4.217,86 € sowie 53.445,- €. Mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2010 (Anlage K56, Anlage BB 6, Blatt 747 ff. der Akte) erklärte der Beklagte der Schuldnerin gegenüber die fristlose Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz, da sie „fortlaufend Vertragsverstöße“ begangen habe, beispielsweise die wiederholte vertragswidrige Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die vorsätzliche Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen sowie strafrechtlich relevante Vollstreckungsvereitelungen, und forderte sie zur Räumung und Herausgabe des Golfplatzes bis zum 30.9.2010 auf. Die Schuldnerin widersprach mit Schreiben vom 3.9.2010 (Anlage K57) unter Hinweis auf ihre eigene Kündigung vom 21.4.2010 und berief sich bereits auf ein Zurückbehaltungsrecht. Am 8.7.2011 reichte der Beklagte eine Räumungsklage beim Landgericht Hanau ein. Am 9.12.2010 übergab der Sohn des damaligen kurz zuvor verstorbenen Pächters der im Clubhaus befindlichen Gaststätte die Schlüssel der Gaststättenräume nebst vollständigem Inventar an den Beklagten. Vom 1.1.2011 bis Ende Oktober 2011 blieb die Gastronomie im Clubhaus geschlossen. Die Durchführung von Turnierveranstaltungen war der Schuldnerin von da an nicht mehr möglich. Vom 1.11.2011 an eröffnete eine neue Pächterin die Gastronomie wieder. Die Schuldnerin zahlte vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2012 Nebenkosten für das gesamte Clubhaus einschließlich der Gastronomie in Höhe von 63.249,10 €. Am 2.8.2010 schloss der Beklagte mit der Golfanlagen K Investment GmbH & Co. KG einen neuen Dienstbarkeitsvertrag über die Golfanlage zu einem jährlichen Nutzungsentgelt in Höhe von 220.000,- €. Der Vertrag sollte am 1.1.2011, spätestens eine Woche nach Räumung durch die Schuldnerin zu laufen beginnen. Im Einvernehmen mit dem Beklagten kündigte die K-Gruppe in der Folgezeit öffentlich die Übernahme der Golfanlage an; die bestehenden Verträge mit den Spielberechtigten werde sie jedoch nicht übernehmen. Die auf Zahlung des erhöhten Pachtzinses für das Clubhaus aus dem Pachtvertrag vom 22.1.2007 gerichtet Klage der Hofgut X Immobilienbetriebs GmbH wurde nach einer Beweisaufnahme rechtskräftig abgewiesen, da nicht nachgewiesen sei, dass der Zeuge Nachname1 die Pachtvertragsurkunde tatsächlich bereits an diesem Datum und damit zu einer Zeit, in welcher er Geschäftsführer beider Vertragsparteien gewesen sei, unterzeichnet habe (Landgericht Hanau, Az. …/6; OLG Frankfurt a.M., …/21; BGH, Az. …/22). Wegen der Nutzungsentschädigung für den Golfplatz für das 1. Quartal 2012 erwirkte der Beklagte auf der Grundlage des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 22.7.1994 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Stadt3 vom 20.3.2012 und 23.3.2012. Das Landgericht Hanau stellte durch Beschluss von 23.4.2012 (Az. …/7) (Anlage B1, B14) die Zwangsvollstreckung insoweit gegen Sicherheitsleistung der Schuldnerin in Höhe von 54.000,- € einstweilen ein. Die Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich dieser Vollstreckungsmaßnahmen wies das Landgericht Hanau durch Urteil vom 6.6.2013 (Az. …/7) (Anlage B15) ab. Anfang 2012 traten Störungen der Trinkwasserversorgung des Anwesens auf. Am 7.4.2012 kam es zu einem vollständigen Ausfall der Druckerhöhungsanlage, die der Wasserversorgung im Clubhaus diente. Die X nahm daraufhin die ursprüngliche Brauchwasserversorgungsanlage wieder in Betrieb, versorgte damit aber nicht das Clubhaus. Den Golfspielern standen die sanitären Anlagen und die Duschanlagen nicht zur Verfügung. Die Schuldnerin ließ Anfang September 2012 die Druckerhöhungsanlage zu einem Werklohn in Höhe von 20.175,- € netto reparieren. Der Beklagte lehnte eine Mitwirkung hieran ab und verweigerte den Mitarbeitern der N GmbH trotz mehrfacher Aufforderung den für die Reparatur erforderlichen Zugang zu dem Standesamts-Gebäude des Anwesens. Gegenüber Ansprüchen der X wegen der Zahlung auf Nutzungsentschädigung für das Clubhaus machte die Schuldnerin mit Schreiben vom 20.4.2012 (Anlage K12, Blatt 78 ff. der Akte) Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 348.238,74 € geltend und erklärte insoweit die Aufrechnung. Mit Schreiben vom 23.4.2012 (Anlage K13, Blatt 85 ff. der Akte) erläuterte die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten nochmals die Kündigung, machte Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 379.585,74 € geltend und erklärte, gegenüber seinem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum des 4. Quartals 2010 bis einschließlich 1. Quartal 2012 aufzurechnen, so dass ein Restschaden von 92.988,78 € verbleibe. Mit Anwaltsschreiben vom 24.5.2012 (Anlage K14, Blatt 95 f. der Akte) bezifferte die Schuldnerin ihre Schadenersatzansprüche auf 619.867,09 €, verwies hierzu auf die Erläuterung in dem seinerzeit vor dem Landgericht Hanau (Az. …/8) anhängigen Rechtsstreit und erklärte erneut die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Beklagten auf Nutzungsentschädigung für das 1. und 2. Quartal 2012 und danach gegenüber den Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für das 4. Quartal 2010 bis einschließlich des 4. Quartals 2011. In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. über die Vollstreckungsgegenklage wegen der von dem Beklagten veranlaßten Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Nutzungsentschädigung für das 1. Quartal 2012 (Az. …/9) schlossen die Parteien am 4.5.2012 einen Vergleich (Anlage K52), nach welchem sich die Schuldnerin verpflichtete, für die Nutzungsentschädigung für das 1. Quartal eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Beklagten zu bestellen. Im Gegenzug bewilligten die Schuldnerin und der Beklagte die Freigabe eines bei dem Amtsgerichts Stadt3 hinterlegten Betrages von 56.148,28 € in Höhe von 27.000,- € nebst anteiliger Zinsen an den Beklagten. Damit sollten die in den Rechtsstreiten vor dem OLG Frankfurt a.M. zu den Az. …/10 und …/9 streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einschließlich der diesen zugrundeliegenden Forderungen abgegolten und erledigt sein. Eine entsprechende Bürgschaft der Bank2 vom 14.6.2012 übersandte die Schuldnerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18.6.2012. Die Bank2 teilte mit Schreiben vom 17.9.2013 (Anlage B17, B18) mit, die Bürgschaft sei nicht fällig. Der Beklagte betrieb aus der notariellen Urkunde vom 22.7.1994 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin auch wegen des Nutzungsentgelts für das 2. Quartal 2012. Die hiergegen gerichtete Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin wies das Landgericht Hanau durch Urteil vom 18.10.2013 (Az. …/11) (Anlage B28; Blatt 1205 ff. der Akte), ab. Nunmehr betreibt der Beklagte aus dem notariellen Schuldanerkenntnis die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen des Nutzungsentgelts für den Golfplatz für das 3. Quartal 2012 in Höhe von 53.445,- €. Er erwirkte insoweit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 14.8.2012, Az. .../12, (Anlage K1, Blatt 21 ff. der Akte) sowie ein vorläufiges Zahlungsverbot (Anlage K18, Blatt 136 ff. der Akte). Das Landgericht Hanau hat im vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 4.9.2012 (Blatt 139 der Akte) die Zwangsvollstreckung aus diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 53.445,- € eingestellt. Die Schuldnerin leistete die Sicherheit. Das Landgericht Hanau verurteilte die Schuldnerin mit Urteil vom 12.4.2012 (Az. …/13), das Golfplatzgelände zu räumen und an den Beklagten herauszugeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage mit Urteil vom 25.1.2013 (Az. …/14) ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil mit Urteil vom 27.6.2014 (Az. …/23) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig gemäß Beschluss vom 17.9.2014 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 7.7.2014 unterbrochen. Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.7.2012, berichtigt durch Beschluss vom 16.8.2012 (Az. .../8) (Anlagen B2, B3), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2013 (Az. .../15), wurde die Schuldnerin zur Räumung und Herausgabe des Clubhauses an die X verurteilt. Dieser Rechtsstreit ist vor dem Bundesgerichtshof (Az. …/24) anhängig und gegenwärtig gleichfalls wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. Auf Antrag des Beklagten untersagte das Landgericht Hanau der Schuldnerin mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2012, Az. …/16 (Blatt 1182 f. der Akte), bestätigt durch Urteil vom 16.11.2012 (Blatt 1184 ff. der Akte), die Nutzung der auf dem Gelände befindlichen Gerätehalle über die ursprüngliche Nutzung hinaus, insbesondere als Büro für die Mitgliederverwaltung oder für Publikumsverkehr. Am 6.11.2012 ließ die X das Clubhaus auf der Grundlage des oben genannten Urteils des Landgerichts Hanau vom 11.7.2012 (Az. .../8), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2013 (Az. .../15) im Wege der Zwangsvollstreckung räumen und sich den Besitz übertragen. Wegen des Nutzungsentgelts für das 1., 2. und 3. Quartal 2012 über insgesamt 165.495,- € sowie wegen der Grundsteuer für das Jahr 2013 über 5.006,16 € (Anlage B19) und wegen eines Vorschusses für die Reparatur der Auffahrt über 75.000,- € sprach der Beklagte gegenüber der Schuldnerin am 31.7.2013 ein vorläufiges Zahlungsverbot (Anlage K 65, Blatt 306 ff. der Akte) aus, welches er dieser und am 15.8.2013 dem Land Hessen als Drittschuldner zustellen ließ. Mit Schreiben vom 5.8.2013 erklärte die Schuldnerin aus diesem Grunde erneut, die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25.2.1994 mit dem Beklagten fristlos zu kündigen (Anlage K 68, Blatt 314 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 9.8.2013 (Anlage B22) forderte der Beklagte die Schuldnerin unter Berufung auf einen Kostenvoranschlag (Anlage B24) auf, für die Instandsetzung der Zufahrtstraße bis zum 15.8.2013 einen Vorschusses über 75.000,- € zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2013 (Anlage B16) ließ der Beklagte die Schuldnerin zur Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 34.641,74 € gemäß Bescheiden der Gemeinde Stadt1 vom 7.8.2013 bis zum 26.8.2013 auffordern. Einen Verzicht auf das vorläufige Zahlungsverbot bezüglich der Forderung auf Vorschusszahlung in Höhe von 75.000,- € wegen der Kosten für die Instandsetzung Zufahrtstraße ließ der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2013 (Anlage B23) ablehnen. Im Dezember 2013 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Hanau die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 7.1.2014 (Az. …/17) untersagte das Amtsgericht Hanau gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und stellte diese ein, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Durch Beschluss vom 7.7.2014 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die Forderung auf Zahlung der Nutzungsvergütung für das 3. Quartal 2012 zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage hww1, Blatt 795 ff. der Akte). Der Kläger hat sie im Insolvenzverfahren bestritten. Insoweit wird auf den Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hanau - Insolvenzgericht vom 9.12.2014 nebst Forderungsanmeldung (Anlage hww1, Blatt 792 ff. der Akte) verwiesen. Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, sie habe am 21.4.2010 die Dienstbarkeitsvereinbarung mit dem Beklagten wirksam gekündigt. Sie habe befürchten müssen, dass der Beklagte auch in Zukunft mithilfe des notariellen Schuldanerkenntnisses Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde, um nicht berechtigte Ansprüche durchzusetzen und sie hierdurch zur Aufgabe und Räumung der Golfanlage zu zwingen. Der Beklagte habe das notarielle Schuldanerkenntnis rechtsmißbräuchlich ausgenutzt und ihr damit vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Er habe gewusst, dass er mit den Pfändungsmaßnahmen Forderungen durchsetzte, welche tatsächlich nicht bestanden hätten. Mittels der Kontopfändungen habe er insgesamt 71.970,72 € zu unrecht eingezogen. Durch die mehrfache Pfändung des Geschäftskontos habe er den Tatbestand der Kreditgefährdung erfüllt. Demgegenüber habe sie selbst sich vertragstreu verhalten. Ferner sei ihre Kündigung aufgrund der Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus durch die X berechtigt gewesen. Die Erklärung dieser Kündigung seitens der X sei dem Beklagten als Vertragsverletzung ihr gegenüber zuzurechnen. Sie hat hierzu behauptet, maßgeblicher und ausschließlicher Verhandlungspartner im Zuge der Verhandlungen zur Übernahme der Geschäftsanteile sowohl für die frühere Mehrheitsgesellschafterin, die Y AG, als auch die F Golf AG sei der Beklagte gewesen. Er habe durch die Regelungen im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung sichergestellt, dass er über die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Betrieb der Golfanlage, also bezüglich des Golfplatzes und des Clubhauses, verfüge. Das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus sei ihrer Ansicht nach nicht ordentlich kündbar gewesen da der Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über die Übertragung der Geschäftsanteile an die F Golf AG deren Vertreter, dem Zeugen G, gegenüber erklärt habe, beide Dienstbarkeitsverträge hätten solange Geltung, bis man sich auf die von der F Golf AG gewünschten Modifikationen geeinigt hätten. Entsprechendes habe der Beklagte bereits in den Vertragsverhandlungen am 13.12.2005 gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt M erklärt. In den Verhandlungen über den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin habe die F Golf AG dem Beklagten gegenüber ausdrücklich klargestellt, dass Geschäftsgrundlage für den Erwerb des Unternehmens der zeitliche Gleichlauf der Verträge bezüglich Clubhaus und Golfplatz sei. Dies sei auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die F Golf AG auf Wunsch des Beklagten den gesamten Pachtzins für beide Vertragsverhältnisse für das Jahr 2007 im voraus gezahlt habe, so dass eine Beschränkung der Vertragsbindung für die Nutzung des Clubhauses auf das Jahr 2006 nicht angenommen werden könne. Die Schuldnerin hat behauptet, den Pachtvertrag zwischen der X und ihr vom 22.1.2007 über das Clubhaus habe der Beklagte gemeinsam mit dem damaligen Geschäftsführer der X, dem Zeugen Nachname1, gefälscht. Auch hierin liege ihrer Ansicht nach ein schwerer Vertragsverstoß. Ansprüche des Beklagten hinsichtlich der Sanierung der Wasserversorgung stünden dem Beklagten nicht zu. Dem stehe bereits entgegen, dass der Beklagte bei der Wiederherstellung der Wasserversorgung nicht mitgewirkt, sondern den Monteuren den benötigten Zugang verwehrt habe. Ferner habe er unmittelbar nach der Räumung des Clubhauses am 6.11.2012 die Telefonanschlussleitungen aus der Sammeldose herausgerissen. Die Schuldnerin hat behauptet, wegen der von ihr getätigten wertsteigernden Aufwendungen könne der Beklagte einen höheren Pachtzins für das Clubhaus und den Golfplatz in Höhe von 1.268.960,- € erzielen. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten sei ihr ein Gewinn in Höhe von insgesamt 5.231.1161,70 € entgangen und ein weiterer Räumungsschaden in Höhe von 504.389,70 € entstanden. Ihre durch den Beklagten verursachten Rechtsverfolgungskosten beliefen sich auf insgesamt 107.888,34 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Blatt 3 ff. der Akte) verwiesen. Der Beklagte hat die von ihm erklärte Kündigung für berechtigt gehalten, da die Schuldnerin erhebliche Vertragsverletzungen begangen habe. Die von ihm veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen seien zulässig gewesen. Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus sei ihm nicht zuzurechnen und im Übrigen ohnehin berechtigt gewesen. Demzufolge stünden der Schuldnerin keine Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zu. Der Beklagte hat behauptet, das Brauchwasser aus der alten Brauchwasserversorgungsanlage habe keine Trinkwasserqualität, so dass es für die Versorgung der Golfspieler ohnehin nicht geeignet gewesen sei. Da sich die Schuldnerin geweigert habe, die Golfspieler entsprechend zu informieren, habe die X die weitere Belieferung der Schuldnerin mit Brauchwasser eingestellt. Der Beklagte behauptet, die ursprünglich vorhandene Telefonleitung vom Clubhaus zur Gerätehalle sei seit jeher im ursprünglich vertraglich geschuldeten Zustand vorhanden gewesen. Die Schuldnerin habe hingegen einen nicht genehmigten Anschluss der Gerätehalle an das öffentliche Telekommunikationsnetz hergestellt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.12.2013 (Blatt 341 ff. der Akte), der Schuldnerin zugestellt am 16.12.2013, die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Schuldnerin stünden gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Nutzungsvergütung für das 3. Quartal 2012 keine Gegenansprüche zu, mit welchen sie die Aufrechnung erklären könne. Ansprüche wegen eines sogenannten Räumungsschadens aufgrund der von ihr ausgesprochenen Kündigung vom 21.4.2010 bestünden schon deshalb nicht, weil diese Kündigung unwirksam gewesen sei. Ein Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung infolge ihrer Kündigung vom 5.8.2013 bestehe nicht, weil die Schuldnerin weiterhin Besitzerin der Golfanlage sei. Im Übrigen sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da sie lediglich auf ihren Vortrag in einem anderen Rechtsstreit Bezug genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit ihrer am 3.1.2014 eingelegten und am 10.2.2014 begründeten Berufung hat die Schuldnerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Durch Beschluss vom 11.4.2014 hat der Senat den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundegerichtshof zum Aktenzeichen …/23 ausgesetzt. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 7.7.2014 hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.9.2015 (Blatt 447 der Akte), bei Gericht eingegangen am 7.10.2015, aufgenommen. Nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2014 (Az. …/23) hat der Senat durch Beschluss vom 15.8.2016 (Blatt 662 f. der Akte) die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Beschluss vom 11.4.2014 aufgehoben. Der Kläger ist der Ansicht, ein vertraglicher Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 sei bereits nicht entstanden. Denn in diesem Zeitraum sei die Dienstbarkeitsvereinbarung jedenfalls bereits beendet gewesen. Ein etwaiger Anspruch nach den Vorschriften eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gemäß den §§ 987 ff. BGB wäre von dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 nicht erfaßt. Es habe auch keine Vindikationslage bestanden, da die Schuldnerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche geltend gemacht habe. Ein Zurückbehaltungsrecht sei nicht in entsprechender Anwendung des § 570 BGB ausgeschlossen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie wegen unberechtigter Bereicherung und auf Schadenersatz wegen des vorzeitigen Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit des Golfplatzes stünden ihm zu. Die seitens der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages sei wirksam gewesen. Demgegenüber sei die seitens des Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 25.8.2010 unwirksam. Die Voraussetzungen einer Vollstreckungsvereitelung durch den vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin hätten nicht vorgelegen. Insoweit beruft der Kläger sich auf die Gründe der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Stadt4 in den jeweiligen Ermittlungsverfahren (Anlagen hww2, Blatt 800 ff. der Akte). Die Pfändung aufgrund der durch das Landgericht Hanau titulierten Forderung sei mangels Leistung der angeordneten Sicherheit des Beklagten unzulässig gewesen. Mit den Zahlungen für das 1. und 2. Quartal 2010 habe die Schuldnerin sich nicht im Rückstand befunden, da der erklärte Vorbehalt die Erfüllungswirkung der Zahlungen nicht gehindert habe. Auch die Zahlungen unter Vorbehalt hätten die Erfüllung bewirkt, zumal der Beklagte den Empfang der Zahlungen nicht verweigert und diese nicht zurückgezahlt, sondern behalten habe. Die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten seien aus diesem Grunde unzulässig gewesen; sie hätten nur dazu gedient, die Schuldnerin finanziell zu schädigen und zu einem rechtlich nicht durchsetzbaren Verzicht auf den Weiterbetrieb des Golfplatzes zu nötigen. Die übrigen angeblichen Forderungen des Beklagten betreffend die Instandhaltung der Trinkwasserversorgung und der Zufahrtstraße seien frei erfunden. Daraus ergebe sich, dass ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für das 3. Quartal 2012 jedenfalls aufgrund der bereits erstinstanzlich von der Schuldnerin erklärten Aufrechnung untergegangen sei. Ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 (Protokoll Blatt 767 ff. der Akte) rechnet der Kläger vorrangig mit Bereicherungsansprüchen auf, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ergäben, und zwar zunächst hinsichtlich der Bereicherungsansprüche wegen des Golfplatzes und sodann wegen des Clubhauses. Nachrangig rechnet er mit Schadenersatzansprüchen in der Klageschrift genannten Reihenfolge entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.10.2013 (Blatt 295 ff., 299 ff. der Akte) auf, jeweils beschränkt auf die Höhe des Nutzungsentgelts. Der Kläger ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages vom 21.4.2010 durch die Schuldnerin sei wirksam gewesen, da der Beklagte seine Verpflichtungen aus der Dienstbarkeitsvereinbarung der Schuldnerin gegenüber in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Hierdurch habe er die Aufgabe des Golfbetriebes durch sie erreichen wollen. Er habe den Betrieb der Schuldnerin bereits durch seine unzulässigen und völlig überraschenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 trotz stets pünktlicher und vollständiger Zahlungen erheblich behindert, da diese zur Folge gehabt hätten, dass ihr Geschäftskonto blockiert gewesen sei. Die unberechtigte Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus sowie das darauf gestützte Räumungsverlangen hätten die Schuldnerin selbst zur außerordentlichen Kündigung auch des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz berechtigt. Den Beklagten habe aus der Dienstbarkeitsvereinbarung hinsichtlich des Golfplatzes die Pflicht getroffen, dafür zu sorgen, dass die Schuldnerin ihr Recht, den Golfplatz zu betreiben, tatschlich ausüben konnte. Demzufolge habe ihr auch das Clubhaus weiter zur Verfügung stehen müssen, da es schon wegen der darin befindlichen Caddy-Schränke, sanitären Anlagen und Umkleideräume für die Funktionsfähigkeit der Golfanlage essentiell gewesen sei. Es bestehe eine funktionelle Einheit mit dem Vertragsverhältnis über das Clubhaus. Ohne Clubhaus sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, Golfturniere auszurichten. Die Kündigung des Vertrages über die Nutzung des Clubhauses vom 29.3.2010 seitens der X (Anlage hww3, Blatt 884 ff. der Akte) sei unwirksam gewesen. Bei dieser ungerechtfertigten Kündigung des Vertrages habe der Beklagte mitgewirkt. Die Kündigung sei ihm zuzurechnen, da er auf die X jedenfalls über seine Ehefrau als Mehrheitsgesellschafterin Einfluss gehabt habe. Ferner habe er aus dem Vertragsverhältnis über das Obererbbaurecht der X gegenüber auf das Unterlassen einer solchen Kündigung hinwirken müssen. Die Kündigung sei unberechtigt, da sie auf einen angeblichen, tatsächlich aber unwirksamen Pachtvertrag vom 22.1.2007 gestützt gewesen sei. Der Zeuge Nachname1 habe diesen Vertrag im Einvernehmen mit dem Beklagten auf einen Zeitpunkt rückdatiert, zu welchem er Geschäftsführer sowohl der Schuldnerin als auch der X gewesen sei. Dieser habe dem Beklagten dazu dienen sollen, von der Schuldnerin über die X eine um 50 % erhöhte Pacht zu erhalten, welche die X nach dem Untererbbaurechtsvertrag als Gegenleistung für die Einräumung des Untererbbaurechts an ihn habe weiterleiten müssen. Dass dieser Pachtvertrag rückdatiert worden sei, ergebe sich schon daraus, dass auf der am selben Tage unmittelbar nachfolgend durchgeführten Gesellschafterversammlung, aber auch danach dieser sehr bedeutsame Umstand nicht erwähnt worden sei. Nach der Interessenlage sei es auszuschließen, dass die X ohne Wissen des Beklagten und ohne seine Zustimmung von sich aus die Kündigung des Vertragsverhältnisses über das Clubhaus gestützt auf den angeblichen Pachtvertrag vom 22.1.2007 ausgesprochen und die Räumung des Clubhauses verlangt habe. Der Vertrag über die Nutzung des Clubhauses sei auch nicht ordentlich kündbar gewesen, sondern bis zum 31.12.2043 befristet. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Abspaltung des zuvor von der Schuldnerin gehaltenen Untererbbaurechts und dessen Übernahme durch die neu gegründete X mit Wirkung zum 1.1.2006 habe diese das Clubhaus zugleich der Schuldnerin gemäß den Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.12.2005 gemäß der Anlage 4 zur Optionsvereinbarung vom 13.12.2005 überlassen. Mit der Eintragung der X in das Handelsregister seien die Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag auf sie als juristische Person übergegangen. Im Zuge der Verhandlungen über die Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin habe man sich darüber geeinigt, dass für die Zeit vom 1.1.2007 an bis zum geplanten Abschluss der neuen Nutzungsverträge für das Clubhaus sowie den Golfplatz, der noch Anfang 2007 erfolgen sollte, die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 24.2.1994 für den Golfplatz und die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 13.12.2005 für das Clubhaus die Vertragsgrundlage für die Nutzung der Golfanlage durch die Schuldnerin sein sollten. Damit sei das essentielle Interesse der Schuldnerin an der funktionsbedingten Einheit der beiden Nutzungsverträge gewährleistet gewesen. Denn sie habe mit den ca. 800 Golfspielern Spielberechtigungsverträge abgeschlossen gehabt, in denen diesen das Recht zur Nutzung der gesamten Golfanlage eingeräumt worden sei. Nur deshalb sei die F Golf AG bereit gewesen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag für die Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin vor Abschluss solcher Nutzungsverträge abzuschließen. Da eine Neuregelung der beiden Dienstbarkeitsvereinbarungen nicht wie geplant zum 1.1.2007 erreicht worden sei, seien diese beiden Verträge Vertragsgrundlage für die Nutzung sowohl des Clubhauses als auch des Golfplatzes geblieben. Dies habe der Beklagte selbst in den damaligen Verhandlungen im November 2006 schriftlich bestätigt, insbesondere in der oben genannten E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, Blatt 1313 f. der Akte). Eine rechtliche Trennung beider Verträge habe die Schuldnerin weder gewollt noch mitgestaltet. Die F Golf AG habe in den Verhandlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Unternehmenskauf nur mit der Maßgabe erfolge, dass die beiden Vertragsverhältnisse, die seinerzeit neu gefaßt werden sollten, eine rechtliche Einheit bildeten. Der Beklagte habe dies akzeptiert. Die Vertragsgespräche für die Neufassung der beiden Pachtverträge seien mit einem nur vorläufigen Ergebnis am 20.11.2006 im Hinblick auf die für den 21.11.2006 vorgesehene Beurkundung des Vertrages über die Übertragung der Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf die F Golf AG unterbrochen worden. Durch die genannten Maßnahmen des Beklagten sei aus Sicht der Schuldnerin das Vertrauensverhältnis zu ihm endgültig zerstört worden. Denn sie habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte jederzeit wieder wegen einer angeblichen Forderung in unbestimmter Höhe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und damit den Geschäftsbetrieb zerstören würde. Die Pfändung ihres Geschäftskontos habe bereits ihre Existenz gefährdet, da sie die Beitragszahlungen der Golfspieler für die Aufrechterhaltung des Golfbetriebes benötigt habe. Aus diesem Grunde habe sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Golfspieler mit Vereinbarung vom 29.3.2010 (Anlage BB13, Blatt 762 der Akte) an die F Golf AG abgetreten. Der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten der Schuldnerin gegenüber ferner dadurch verletzt, dass er auf der Grundlage der unberechtigten Kündigung vom 29.3.2010 den Entzug ihres Besitzes an den Gastronomieräumlichkeiten im Clubhaus durch die X am 9.12.2010 veranlasst habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege in der von dem Beklagten zu vertretenden Blockade der Wasserversorgung für die Golfspieler. Diese Pflichtverletzungen hätten sie ihrerseits zur außerordentlichen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz berechtigt. Aus ihnen resultierten erhebliche Schäden, welche der Beklagte ihr zu erstatten habe. Der Kläger erstrebt mit der Klage nunmehr Freigabe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 14.8.2012, Az. .../12, aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hanau vom 4.9.2012 geleisteten Sicherheit in Höhe von 53.445,- €. Er ist der Ansicht, es handele sich aus diesem Grunde um einen Aktivprozeß im Sinne des § 85 InsO. Der Rückgabeanspruch hinsichtlich der Einstellungssicherheit der Schuldnerin gehöre als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandener pfändbarer Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf den erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.2.2014, 5.10., 9.11.2016, 3.2., 4.4., 18.5., 24.8.2017 nebst Anlagen (Blatt 363 ff., 726 ff., 788 ff., 879 ff., 1254 ff., 1357 f., 1684 der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9.12.2013 (Az. 9 O 901/12) abzuändern und die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis des Notars A vom 22.7.1994 (UR …/94) wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er hält die Berufung mangels ausreichender Begründung bereits für unzulässig. Er ist der Ansicht, der Kläger habe den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen. Ein Aktivprozeß, den er aufnehmen könnte, liege für den Kläger nicht vor. Die geleistete Sicherheit könne er auch ohne Aufnahme des Rechtsstreits herausverlangen. Zweck der Hinterlegung sei es gemäß dem ihr zugrundeliegenden Antrag (Anlage BB17, Blatt 836 der Akte) gewesen, die Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Dieser Zweck sei mit der Entscheidung erster Instanz entfallen. Der Sicherungsfall sei spätestens mit Insolvenzeröffnung endgültig eingetreten. An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle es auch deshalb, weil mit Insolvenzeröffnung eine Einzelvollstreckung gegen die Schuldnerin ohnehin unzulässig geworden sei. Im Übrigen beruft er sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 umfasse aufgrund seines Bezuges auf Forderungen aus der Dienstbarkeitsvereinbarung „im weitesten Sinne“ auch alle denkbaren Zahlungsansprüche aus diesem Rechtsverhältnis, Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche auf Nutzungsentgelt für die Nutzung des Golfplatzes nach Vertragsende. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt für das 3. Quartal 2012 stehe ihm jedenfalls zu. Hierfür sei das Vorliegen eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts der Schuldnerin, das im Übrigen tatsächlich nicht bestehe, ohne Bedeutung. Der Beklagte ist der Ansicht, der Schuldnerin stünden aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu. Da das Untererbbaurecht betreffend das Golfplatzgrundstück nie im Grundbuch eingetragen und der Untererbbaurechtsvertrag kurz nach der Fertigstellung des Bauwerks „Golfplatz“ einvernehmlich aufgehoben und durch den Dienstbarkeitsvertrag mit Vertragsbeginn zum 1.3.1994 ersetzt worden sei, sei die Schuldnerin nie Eigentümerin des Bauwerks „Golfplatz“ geworden. Vielmehr sei spätestens mit der einvernehmlichen Aufhebung des Untererbbaurechtsvertrages am 25.2.1994 bzw. 22.7.1994 das Bauwerk „Golfplatz“ gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG in sein - des Beklagten - zivilrechtliches Eigentum gefallen. Im Übrigen seien sowohl im Untererbbaurechtsvertrag als auch in dem späteren Dienstbarkeitsvertrag Entschädigungszahlungen an die Schuldnerin bei Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Vertrages sowie bei außerordentlicher Kündigung ausgeschlossen worden. § 11 des Dienstbarkeitsvertrages sei auf jeden Fall einer Beendigung des Vertrages anzuwenden, auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Schuldnerin. Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch die Schuldnerin hätten nicht bestanden. Entweder er habe seinerseits den Vertrag mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2010 außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt, oder es sei eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages erfolgt. Die außerordentliche Kündigung vom 25.8.2010 sei wirksam gewesen. Nachdem die Schuldnerin schon im Jahre 2008 die vertragliche Grundsteuer nicht habe zahlen wollen, habe sie durch ihren damaligen Geschäftsführer L sämtliche Zahlungen lediglich unter Vorbehalt geleistet und sei nicht bereit gewesen, auf diesen Vorbehalt zu verzichten. Aus diesem Grunde habe er auch die Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen dürfen. Diese seien jeweils nur in berechtigtem Umfang erfolgt. Soweit er unrichtig Ansprüche auf Vorschußzahlungen betreffend die Sanierung der Zufahrt geltend gemacht habe, die ihm tatsächlich nicht zugestanden hätte, fehle es jedenfalls an einer fahrlässigen Vertragsverletzung. Sollte er gegebenenfalls eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten haben, so habe er sich doch jedenfalls stets an die ergangenen Urteile gehalten. Im Übrigen habe die Klägerin selbst nicht bestehende Ansprüche gegen ihn geltend gemacht. Der Beklagte ist der Ansicht, der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe versucht, diese der berechtigten Vollstreckung des Nutzungsentgelts durch strafbare Vollstreckungsvereitelungen gemäß § 288 StGB zu entziehen. Mittels einer erschlichenen Kontovollmacht habe er die Einnahmen der Schuldnerin gezielt an ihrem Konto vorbei auf das Konto des Golfclub X2 e.V. Nr. … bei der Bank1 umgeleitet. Die Kontovollmacht für das Vereinskonto habe er durch Vortäuschen der Bestellung seiner Ehefrau als Vorstandsmitglied erschlichen und dadurch das Nutzungsrecht am elektronischen Lasteinzugsverfahren erhalten, so dass er auf diesem Wege die an die Schuldnerin gezahlten Monatsbeiträge der Golfspieler unbemerkt habe einziehen können. Auf diesem Wege habe er einen Betrag von 110.613,60 € eingezogen. Schon am 29.3.2010 habe die Schuldnerin sämtliche Forderungen gegenüber ihren Mitgliedern oder Kunden ohne Gegenleistung an die Muttergesellschaft F Golf AG abgetreten (Anlage BB 13, Blatt 762 der Akte). Ferner seien bereits seit dem Jahre 2010 zur Vermeidung einer Pfändung durch ihn Zahlungen aus einem gewährten Darlehen zwischen O und der Schuldnerin nicht an diese, sondern auf das Privatkonto des Herrn L gezahlt worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt3 hinterlegten Betrages in Höhe von 220.000,- € habe die Schuldnerin durch Vereinbarung vom 18.3.2013 (Anlage BB 16,Blatt 765 f. der Akte, Anlage B26) angeblich an die Rechtsanwälte P abgetreten, was Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hanau (Az. …/18; OLG Frankfurt a.M., Az. …/19) sei. Hinzu kämen weitere Abtretungen. Ein weiterer Grund für seine außerordentliche Kündigung von 25.8.2010 sei dadurch begründet worden, dass die Schuldnerin ihrerseits zuvor unter dem 21.4.2010 eine außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Die Vorlage des Pachtvertrages über das Clubhaus vom 22.1.2007 zwischen der X und der Schuldnerin sei für das Vertragsverhältnis der Schuldnerin mit ihm über den Golfplatz ohne Bedeutung. An der Erstellung dieses angeblich gefälschten Vertrages sei er nicht beteiligt gewesen. Sein Inhalt entspreche ohnehin den vorangegangenen Verhandlungen und habe insbesondere die Bestimmungen und Konditionen enthalten, die schon in dem von dem Bevollmächtigten der Schuldnerin selbst erstellten Entwurf des Pachtvertrages vom 20.11.2006 enthalten gewesen seien. Im Übrigen habe dieser Vorgang bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen, so dass die Frist des § 314 Abs. 3 BGB nicht gewahrt gewesen sei. Auch das Erwirken der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 15.8.2008 und 5.1.2009 hätten zum Zeitpunkt der Kündigung am 21.4.2010 bereits zu lange zurückgelegen. Die Pfändungsmaßnahme vom 15.3.2010 habe er zeitnah wieder korrigiert; im Übrigen sei sie berechtigt gewesen. Die von der Schuldnerin angeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien zudem mit Ausnahme der Vollstreckung vom 19.4.2010 erst nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgt und könnten diese daher nicht rechtfertigen. Im Übrigen begründeten die Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls keine Pflichtverletzungen des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz. Die Umstände der Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage beträfen ausschließlich das Clubhaus und damit das andere Vertragsverhältnis. Einen neuen Betreiber für die Golfanlage habe er im Jahre 2010 erst nach erfolgter Kündigung des Vertrages mit der Schuldnerin für die Zeit vom 1.1.2011 an gesucht. Die Schuldnerin habe die Dienstbarkeitsvereinbarung auch nicht wegen der Kündigung des Vertrages über das Clubhaus durch die X kündigen können. Die Kündigung der X vom 29.3.2010 habe sich auf den Pachtvertrag vom 22.1.2007 bezogen, der aber ohnehin nicht wirksam geschlossen worden sei. Die X sei aber entsprechend dem Urteil des Senats vom 11.10.2013 (Az. .../15), Landgericht Hanau, Urteil vom 11.7.2012 (Az. .../8), zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus berechtigt gewesen, so dass bereits die Kündigung seitens der X vom 26.6.2009 wirksam gewesen sei und der Vertrag schon mit Ablauf des 31.12.2009 geendet habe. Das Nutzungsverhältnis habe keine feste Laufzeit aufgewiesen, insbesondere nicht bis zum Jahre 2043. Die Anlage 4 der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 habe keine Rechtsgrundlage für die Nutzung des Clubhauses über den 31.12.2006 hinaus begründet, wie sich aus der Regelung unter A. IV. Ziffer 3 auf Seite 13 der notariellen Urkunde URNr. .../05 des Notars A ergebe. Hiergegen spreche auch, dass die Anlage 4 lediglich als „Entwurf“ bezeichnet worden sei. Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 13.12.2005 habe lediglich für das Jahr 2006 Geltung haben sollen. Im Übrigen seien ausweislich der Haupturkunde vom 13.12.2005 die X und die Schuldnerin an dieser Vereinbarung nicht beteiligt und auch nicht vertreten gewesen, zumal die X zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existiert habe. Die X habe auch nicht nachträglich ein solches Vertragsverhältnis genehmigt. Das nachfolgende Verhalten der X und der Schuldnerin enthielten vielmehr keine eindeutigen Hinweise auf den übereinstimmenden Willen einer vertraglichen Bindung bis zum Jahre 2043. Die Anlage 4 zur notariellen Urkunde vom 13.12.2005 habe lediglich den Sinn gehabt, eine rechtliche Grundlage für die Nutzung des Clubhauses durch die Schuldnerin bis zu dem Zeitpunkt zu begründen, an dem der Übernehmer ihrer Anteile einen Nutzungsvertrag mit dem neuen Inhaber des Untererbbaurechts an dem Clubhaus schließen würde. Wie dieser künftige Vertrag aussehen solle, sei nicht geregelt worden, zumal ein neuer Investor die Verträge mit der Schuldnerin gegebenenfalls unter Einbringung der eigenen Vorstellungen geregelt hätte. Auch die weitere Korrespondenz zwischen der Schuldnerin und der X im November 2006 habe gezeigt, dass einzelne Bestimmungen noch hätten geändert werden sollen. Die F Golf AG als spätere Übernehmerin der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin selbst habe die Dienstbarkeit in einer E-Mail vom 7.11.2006 als „Entwurf“ angesehen. Dementsprechend sei auch in der notariellen Übertragungsvereinbarung über die Geschäftsanteile vom 21.11.2006 gemäß der Urkunde Nr. …/06 des Notars A (Anlage BB19, Blatt 1107 ff. der Akte), an welcher der spätere Geschäftsführer der Schuldnerin als damaliger Vorstand der F Golf AG mitgewirkt habe, unter Ziffer I. 6 b) ausdrücklich nur von dem Entwurf einer Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und von einem avisierten Vertrag die Rede. Dies bestätige, dass es einen Bindungswillen der Schuldnerin und der X für ein inhaltlich noch nicht endgültig bestimmtes Nutzungsverhältnis bis zum Jahre 2043 nicht gegeben habe. Der Zeuge G als Bevollmächtigter der Schuldnerin habe selbst noch am 11.8.2008 (Anlage hww8, Blatt 1285 f. der Akte) erklärt, dass die Regelung nur für das Jahr 2006 gelte und eine Regelung für die anschließenden Pachtjahre noch gefunden werden müsse. Entsprechendes hätten auch die durch das Landgericht Hanau in dem Verfahren .../8 (OLG Frankfurt a.M., Az. .../15) vernommenen Zeugen bestätigt. Auch er - der Beklagte - habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der späteren Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin nicht geäußert, der Vertrag über die Nutzung des Clubhauses in der Anlage 4 sei irrtümlich nur auf das Jahr 2006 begrenzt worden, zumal er rechtlich gar nicht in der Lage gewesen sei, die X zu vertreten. Auch in seiner E-Mail vom 14.8.2008 (Anlage hww19, Blatt 1326 der Akte) habe er nicht eine solche Vertragslage bestätigt, sondern die Schuldnerin gerade an die X verwiesen. Er selbst habe die X auch nicht beeinflusst, den Vertrag mit der Schuldnerin zu beenden. Der Geschäftsführer, der Zeuge Z Nachname1, habe seine Entscheidungen vielmehr selbständig getroffen und sie nur gegenüber den Gesellschaftern der X gegenüber zu verantworten gehabt. Er selbst sei nie Gesellschafter der X gewesen. Die Schuldnerin habe die rechtliche Trennung des Vertrages über den Golfplatz von demjenigen über das Clubhaus akzeptiert und mitgestaltet, so dass sie sich nicht darauf berufen könne, dass die beiden Rechtsverhältnisse dennoch eine Einheit bildeten. Demzufolge könnten Regelungen zwischen der Schuldnerin und der X auf das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis keinen Einfluß haben. Im Übrigen habe er auch kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus gehabt. Vielmehr habe er anfangs gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin L die Erweiterung der Golfanlage um weitere Spielbahnen geplant. Der Beklagte ist der Ansicht, auch die Frage des Besitzentzugs der Gastronomie im Clubhaus sei aus den gleichen Gründen allein im Rechtsverhältnis der Schuldnerin zur X bedeutsam. Er - der Beklagte - sei weder verpflichtet gewesen, Maßnahmen der X zu beenden, noch sei er rechtlich hierzu in der Lage gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Wiederherstellung der Wasserversorgung sei allein Sache der Schuldnerin selbst gewesen. Sie habe in § 15 des Dienstbarkeitsvertrags vom 25.2.1994 die Verpflichtung zur Versorgung auch von Hof X mit Trinkwasser übernommen. Er habe sich freiwillig an den Kosten beteiligt. Die weitere Verzögerung bis zur erforderlichen Reparatur der Druckerhöhungsanlage Ende des Jahres 2012 habe die Schuldnerin selbst zu vertreten gehabt und könne daher keine Schadenersatzansprüche hierauf stützen. Die Trennung der Telefonverbindung zum Clubhaus habe der Mitarbeiter der Schuldnerin Q am 30.10.2012 selbst in Auftrag gegeben. Stattdessen habe ein nicht genehmigter Anschluss der Gerätehalle an das öffentliche Telekommunikationsnetz hergestellt werden sollen. Diesen rechtswidrigen Eingriff habe der Hausmeister des Restaurants „U“ R wieder rückgängig gemacht und für eine Wiederherstellung des gekappten Telefonanschlusses für das Clubhaus gesorgt. Die Nutzung der Gerätehalle sei vertragswidrig erfolgt, wie sowohl das Landgericht Hanau in seiner einstweiligen Verfügung vom 30.10.2012, Az. …/20, als auch das nach Widerspruch ergangene Urteil des Landgerichts Hanau vom 16.11.2012 bestätigt hätten. Etwaigen Bereicherungsansprüchen der Schuldnerin wegen der von ihr in die Golfplatzanlage getätigten Aufwendungen stünden die ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen für den Fall einer Beendigung der Dienstbarkeitsvereinbarung in § 11 entgegen. Im Übrigen fänden auf den Dienstbarkeitsvertrag miet- und pachtrechtliche Vorschriften ohnehin keine Anwendung. Die geltend gemachten Schäden der Schuldnerin stellt der Beklagte in Abrede. Ein Gewinn sei der Schuldnerin schon deshalb nicht entgangen, weil sie auch zuvor keinen Gewinn gemacht habe und die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht wirtschaftlich habe betrieben werden können. Hierfür beruft er sich auf die Jahresabschlüsse der Schuldnerin vom Jahr 2007 an (Blatt 1165 ff. der Akte, Anlage B27). Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Schuldnerin zur X könnten ihm nicht angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.3.2014, 26.9., 11.10., 25.11.2016, 3.2., 9.3., 9.6., 24.8.2017 nebst Anlagen (Blatt 388 ff., 700 ff., 733 ff., 833 ff., 946 ff., 1122 ff., 1364 ff., 1664 ff,, 1698 f. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, G und Z Nachname1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.6.2017 und 14.12.2018 nebst Anlagen (Blatt 1485 ff., 1727 ff. der Akte) verwiesen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso, insbesondere inhaltlich ausreichend begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger ist nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften wirksam erfolgt (§ 240 S. 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter, der in der Sache die Forderung des Beklagten aus dem notariellen Schuldanerkenntnis bestreitet, verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits seinen Widerspruch gegen die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete (§ 174 InsO) und von ihm - dem Kläger - bestrittene Forderung (§ 197 Abs. 2 InsO). Die von dem Kläger begehrte Feststellung ist durch die Aufnahme des Rechtsstreits durch ihn zu betreiben, da der Rechtsstreit über die bestrittene Forderung mit dem vorliegenden Verfahren bereits anhängig ist (§ 180 Abs. 2 InsO; vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; NJW-RR 2014, 1270 ff., jeweils m.w.N.; zur Befugnis auch des Gläubigers zur Aufnahme vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 ff.; NJW 2012, 3725 ff. m.w.N.). Es handelt sich hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für den Kläger nicht um einen Aktivprozeß, zu dessen Aufnahme er grundsätzlich berechtigt wäre, wenn die Insolvenzmasse betroffen ist (§ 85 InsO). Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; siehe auch BGH, NJW-RR 2009, 60 ff.; NJW 1973, 2065). Für die Einordnung als Aktivprozeß im Sinne von § 85 InsO kommt es nicht auf die Parteirolle des Schuldners, sondern auf das materielle Begehren an, also darauf, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruchs genommen wird (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f. m.w.N.). Im Rahmen des Vollstreckungsgegenklage ist hiernach der Kläger in der Rolle des Abwehrenden, da keine Ansprüche erhoben, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, während der Beklagte seine Ansprüche und damit die Vollstreckungsmöglichkeit des Titels verteidigt und sich dementsprechend in der aktiven Rolle befindet (vgl. zum umgekehrten Fall, dass sich der Insolvenzschuldner als Beklagten gegen eine Vollstreckungsgegenklage verteidigt, BGH, NJW-RR 2009, 94 f.). Der Kläger ist jedoch auch deshalb gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 InsO zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt, weil er mit seiner Klage nunmehr zugleich die Freigabe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß dem Beschluss des Landgerichts Hanau vom 4.9.2012 geleisteten Sicherheit in Höhe von 53.445,- € erstrebt. Dieser Rückgabeanspruch hinsichtlich der Einstellungssicherheit der Schuldnerin gehört als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandener pfändbarer Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Kläger kann die Sicherheit nicht ohne Fortführung dieses Rechtsstreits schon deshalb von der Hinterlegungsstelle zurückverlangen, weil mit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache die Veranlassung für die Sicherheit entfallen wäre (§ 109 Abs. 1, 2, 3 ZPO). Abgesehen davon, dass auch in diesem Falle für die Rückgabe der Sicherheit zunächst die Einwilligung des Beklagten hierzu erforderlich wäre (§ 109 Abs. 1 ZPO), welche dieser nicht erteilt hat, ist die Veranlassung für die Sicherheit mit Erlaß des Urteils des Landgerichts vom 9.12.2013 nicht entfallen. Das Landgericht hat durch dieses Urteil die Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin abgewiesen, so dass der Sicherungszweck für den Beklagten als den Sicherungsberechtigten gerade eingetreten ist. § 109 Abs. 1 ZPO ist erst dann anzuwenden, wenn die Veranlassung für prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung (vgl. KG, Beschluss vom 9.1.2014, Az. 8 W 85/13). Die Sicherheitsleistung der Schuldnerin sollte die Ansprüche des Beklagten sichern, weil ihm die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig versagt wurde. Dabei haftet die Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht nur für den Betrag der Hauptsache selbst, sondern auch für einen möglichen Verzögerungsschaden. Von einem Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung wäre lediglich dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass durch die infolge des Beschlusses über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhinderte Vollstreckungsmöglichkeit ein Schaden des Beklagten nicht entstanden sein kann. Dies ist jedoch bisher nicht der Fall, zumal auch das vorliegende Urteil nicht rechtskräftig sein wird. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 7.7.2014 weiterhin zulässig (§ 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 S. 1, § 797 Abs. 4, 5 ZPO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage entfallen, obwohl während des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse ohnehin unzulässig ist (§ 89 InsO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage ist regelmäßig gegeben, sobald und solange der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel über den mit dieser Klage angegriffenen Anspruch verfügt und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel noch möglich ist. Auch wenn gegenwärtig konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eine Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bevorstehen, droht doch eine Zwangsvollstreckung bis zu einer Herausgabe des Titels (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 40, Rdnr. 109; auch Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767, Rdnr. 8). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens könnte der Beklagte als Insolvenzgläubiger seine Forderung gegen die Schuldnerin wieder unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO), auch wenn er nicht aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken können wird, obwohl er die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, da der Kläger der Forderung widersprochen hat, sofern der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt wird (§ 201 Abs. 2 S. 2, § 178 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 InsO). Der Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens regelmäßig gelöscht werden wird mit der Folge, dass eine Vollstreckung dann ins Leere ginge, ändert hieran nichts, da die Löschung keine zwangsläufige Folge des Abschlusses des Insolvenzverfahrens ist, sondern von der Frage der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft abhängt. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars A vom 22.7.1994, URNr. …/94, ist hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahme gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 14.8.2012, Az. .../12, wegen des Nutzungsentgelts für das Golfplatzareal für das 3. Quartal 2012 unzulässig. Damit ist der Widerspruch des Klägers gegen diese von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung begründet. Denn die hiermit geltend gemachte Forderung auf Zahlung dieses Nutzungsentgelts ist infolge der seitens der Schuldnerin bzw. des Klägers erklärten Aufrechnung erloschen (§§ 389, 387 BGB). Die Klage richtet sich allein gegen den Bestand der Forderung des Beklagten, wegen derer der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde betreibt, nicht gegen die Wirksamkeit der vollstreckbaren Urkunde selbst. Gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 22.7.1994 oder die Berechtigung ihres Bestandes im Sinne einer Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO, welche mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden werden könnte (vgl. BGH, NJW 2010, 2041 ff. m.w.N.), wendet sich der Kläger mit der Klage sowie der Berufung nicht. Mit dem Vorbringen, der vormalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe erstmals durch die Vollstreckungsmaßnahme vom 15.8.2008 von der Existenz dieses Schuldanerkenntnisses über 3.000.000,- DM erfahren, während die Schuldnerin sich in § 22 Nr. 1 der ihm bekannten Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25.2.1994 zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über lediglich 300.000,- DM verpflichtet hatte, wendet er sich nicht gegen die Wirksamkeit der seinerzeit am 22.7.1994 von dem damaligen Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unterzeichneten Urkunde. Der Mangel der Kenntnis wird lediglich für den Geschäftsführer der Schuldnerin L vorgetragen, nicht für die Schuldnerin selbst. Auch wendet sich der Kläger nicht gegen das Bestehen eines Rechtsgrunds für die Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses über 3.000.000,- DM, die sich allerdings nicht schon aus der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25.2.1994 ergibt, und verlangt insbesondere nicht Herausgabe einer mit dieser Urkunde etwa erlangten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Soweit der damalige Bevollmächtigte, der Zeuge G, in seiner E-Mail - wohl - vom 13.8.2008 (Anlage K21) die Ansicht vertritt, das notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 sei infolge der am 13.12.2005 erfolgten Vereinbarungen nicht mehr gültig, wurde diese Ansicht, welche nicht zwischen den Rechtsverhältnissen bezüglich des Golfplatzes und bezüglich des Clubhauses differenziert, jedenfalls mit der Klage nicht mehr vertreten. Die Forderung des Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 53.445,- € für die Nutzung des Golfplatzareals für das 3. Quartal 2012, wegen derer der Beklagte die Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 betreibt, besteht. Dem Beklagten stand gegen die Schuldnerin wegen der fortdauernden Nutzung des Golfplatzareals auch im 3. Quartal 2012 ein Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung in dieser Höhe aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB, §§ 13, 14 des Dienstbarkeitsvertrages vom 25.2.1994). Nach Beendigung der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 25.2.1994 jedenfalls aufgrund der wechselseitig erklärten Kündigungen dieses Vertrages (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.) besteht ein vertraglicher Anspruch des Beklagten auf Nutzungsentschädigung gemäß § 13 des Dienstbarkeitsvertrages nicht mehr. Die wechselseitigen Kündigungserklärungen der Schuldnerin vom 21.4.2010 und des Beklagten vom 25.8.2010 waren - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit einer dieser oder der zuvor erklärten Kündigungen - jedenfalls in einen Aufhebungsvertrag umzudeuten, da beide Vertragsparteien nach ihren Äußerungen das Vertragsverhältnis als beendet ansahen (§ 140 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.). Zwar war die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch nach Ausspruch dieser Kündigungen bis zu ihrer Löschung zunächst weiterhin im Grundbuch eingetragen. Die gemäß § 13 der Dienstbarkeitsvereinbarung zu zahlende Nutzungsentschädigung war als Gegenleistung für die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu entrichten. Die vertragliche Bestimmung enthält aber insoweit keine Regelung des Fortbestandes der Zahlungsplicht für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages und damit des Endes der schuldrechtlichen Vereinbarungen. Eine Ergänzung der Regelungen gemäß § 23 des Dienstbarkeitsvertrages kommt nicht in Betracht, da die betreffende Vertragsbestimmung nicht unwirksam ist. Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung entsprechend der Regelung bei verspäteter Rückgabe eines Miet- oder Pachtgegenstandes nach Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu (§ 546 a Abs. 1, § 584 b S. 1 BGB). Diese Vorschriften sind nur bei Vorliegen eines Miet- oder Pachtverhältnisses gemäß den §§ 535 ff. bzw. §§ 581 ff. BGB anwendbar, nicht im Falle eines Vertrages über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB. Bei der Vereinbarung vom 25.2.1994 handelt es sich allein um eine Dienstbarkeitsvereinbarung (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.). Sie diente insbesondere nicht der Absicherung eines gesonderten Miet- oder Pachtvertrages, sondern die Bestellung einer Dienstbarkeit stand im Mittelpunkt der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung und wurde durch die weiteren im Vertrag vom 25.2.1994 getroffenen schuldrechtlichen Nutzungsregeln lediglich ergänzt (vgl. BGH, a.a.O.). Die Vorschriften der § 546 a Abs. 1, § 584 b S. 1 BGB sind auf die Dienstbarkeitsvereinbarung auch nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschriften der §§ 546 a und 584 b BGB bezwecken, die Nutzungsentschädigung des Vermieters bzw. Verpächters auf einen Mindestbetrag festzusetzen, um Streitigkeiten über die Höhe eines eventuellen Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruchs zu verhindern und dem Vermieter bzw. Verpächter die Geltendmachung seines Anspruchs zu erleichtern; der Mieter bzw. Pächter soll nicht besser stehen, als wenn der Vertrag fortdauern würde (vgl. Staudinger/Rolfs (2018) BGB, § 546 a, Rdnr. 3; Staudinger/Schaub (2018) BGB, § 584 b, Rdnr. 2). Es besteht keine Veranlassung, diese besondere Erleichterung für Vermieter und Verpächter auch auf andere Schuldverhältnisse auszuweiten. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller etwaige Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche der Höhe nach konkret beziffern muss, auch wenn dies mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Dem Beklagten steht aber infolge der Weiternutzung der Golfplatzgeländes durch die Schuldnerin auf der Grundlage der für sie eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gegen sie ein Anspruch auf Erstattung des objektiven Werts dieser Weiternutzung zu, welcher mit 53.445,- € zu bemessen ist, da die Schuldnerin um diesen Wert bereichert ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1, 2 BGB). Der Anwendung des Bereicherungsrechts stehen nicht die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gemäß den §§ 987 ff. BGB als Sondervorschriften entgegen, da diese nur auf den Besitz an körperlichen Sachen und nicht auf Rechte anwendbar sind (§§ 985, 854 Abs. 1, § 90 BGB). Der Beklagte hat die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Schuldnerin in Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Dienstbarkeitsvereinbarung geleistet. Mit der Aufhebung des Dienstbarkeitsvertrages jedenfalls im August 2010 ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Dienstbarkeit vorzeitig entfallen, so dass der Beklagte die Löschung dieser Dienstbarkeit verlangen konnte, wie dies ausdrücklich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens des Beklagten in § 8 Abs. 1 des Dienstbarkeitsvertrages geregelt ist. Da die Vertragsparteien die Rechtsfolgen einer Weiternutzung des Golfplatzes im Falle einer Vertragsbeendigung nicht vertraglich geregelt haben, bleiben diese den gesetzlichen Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung überlassen mit der Folge, dass der Beklagte die eingeräumte Dienstbarkeit nach diesen Vorschriften kondizieren konnte (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1018, Rdnr. 33). Die Schuldnerin hat demzufolge neben der Rechtsposition auch die gezogenen Nutzungen einschließlich der Gebrauchsvorteile herauszugeben (§ 818 Abs. 1, § 100 BGB). Da die Herausgabe der Gebrauchsvorteile wegen der Beschaffenheit nicht möglich ist, hat die Schuldnerin ihren Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Dabei richtet sich die Bewertung der Gebrauchsvorteile nach ihrem objektiven Wert (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 100, Rdnr. 2 m.w.N.). Der Nutzungsvorteil der Dienstbarkeit ist dementsprechend nach dem üblichen Nutzungsentgelt zu bestimmen (vgl. für das eigengenutzte Grundstück BGH, NJW 2006, 1582 ff.). Dabei sind Vorteile, die auf wertsteigernden Investitionen des Schuldners selbst beruhen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 100, Rdnr. 2). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das von den Vertragsparteien vereinbarten Nutzungsentgelt für die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, welches für das 3. Quartal 2012 unstreitig 53.445,- € beträgt, dem üblichen Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum entspricht. Der Beklagte konnte auch wegen dieses Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 vollstrecken, obwohl es sich nicht um eine Forderung handelt, die unmittelbar auf der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 25.2.1994 beruht. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Abschnitt III. der notariellen Urkunde nimmt unter Berücksichtigung der Vorbemerkung in Abschnitt I. auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25.2.1994 als Schuldgrund Bezug. Der Gläubiger kann - auch wenn grundsätzlich zwischen der prozessualen Unterwerfungserklärung und der materiell-rechtlichen Forderung zu unterscheiden ist - die Zwangsvollstreckung nur wegen des in der Unterwerfungserklärung bezeichneten Anspruchs betreiben. Will er dagegen die Zwangsvollstreckung wegen eines geänderten Schuldgrundes betreiben, so bedarf er dafür einer neuen Unterwerfungserklärung (vgl. BGH, NJW 1980, 1050 f. m.w.N.). Allerdings ergibt bereits die Auslegung der Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 25.2.1994, dass diese sich nach ihrem Umfang auch auf einen solchen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für eine Weiternutzung des Golfplatzgeländes nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages bzw. der in ihm getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen erstreckt. Denn gemäß der Vorbemerkung in Abschnitt I. zu dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 müssen sich die mit dem Schuldanerkenntnis gemäß den Abschnitten II. und III. geltend gemachten Forderungen auf diesen Dienstbarkeitsvertrag lediglich „im weitesten Sinne“ beziehen. Damit sind auch Ansprüche umfaßt, die zwar letztlich aus dem Dienstbarkeitsvertrag resultieren, aber nicht als Primäransprüche unmittelbar durch diesen begründet sind. Hierzu zählen mithin auch Forderungen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen der Fortdauer der Nutzung des Golfplatzgeländes durch die Schuldnerin nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages bzw. der in ihm getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ein nachträglicher unzulässiger Austausch des Schuldgrundes liegt nicht vor. Dieser Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 53.445,- € ist aber infolge der seitens der Schuldnerin erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Beklagten in jedenfalls dieser Höhe vollständig erloschen (§§ 389, 387 BGB). Der Schuldnerin stehen gegen den Beklagten als Eigentümer und Erbbauberechtigten des Golfplatzgeländes infolge der vorzeitigen Beendigung des an sich bis zum 31.12.2043 andauernden Vertragsverhältnisses über die zu ihren Gunsten bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen der von ihr auf das Golfplatzgelände geleisteten wertsteigernden Investitionen in den Golfplatz, über welche der Beklagte als Eigentümer und Erbbauberechtigter infolge der vorzeitigen Beendigung des Dienstbarkeitsverhältnisses bereits im Jahre 2010 und der Rückgabe des Golfplatzgeländes bereits Ende 2012 erheblich vor dem vereinbarten Termin am 1.1.2044 verfügen kann, in Höhe von jedenfalls 53.445,- € zu (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2010, 86 f. m.w.N.). Dieser Anspruch der Schuldnerin ist nicht gemäß § 11 des Dienstbarkeitsvertrages vom 25.2.1994 ausgeschlossen, nach welchem die bei Vertragsende vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ins Eigentum des Beklagten als Erbbauberechtigten übergehen und, soweit nicht ein originärer Eigentumserwerb stattgefunden hat, die Schuldnerin verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstbarkeitsvereinbarung die Anlagen und Einrichtungen entschädigungslos auf den Beklagten als Erbbauberechtigten zu übereignen und zu übertragen. Denn diese Vertragsbestimmung regelt allein die Verfahrensweise im Falle des regulären Vertragsendes mit Ablauf des 31.12.2043. Anderenfalls wäre die Regelung in § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages nicht erforderlich, welcher die gleiche Rechtsfolge für den Fall regelt, dass das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung seitens des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstbarkeitsvertrages endet. Die Bestimmung in § 11 des Dienstvertrages kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch Entschädigungsansprüche bei vorzeitigem Vertragsende erfaßt, weil dies ersichtlich der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht würde (§§ 133, 157 BGB). Der entschädigungslose Übergang der Anlagen und Einrichtungen auf den Beklagten als Erbbauberechtigten ist nur deshalb interessengerecht, weil die Schuldnerin die auf eigene Kosten vorgenommenen Verwendungen auf das Golfplatzgelände bei Ablauf der Vertragslaufzeit am 31.12.2043 vertragsgemäß in vollem Umfang genutzt und damit „abgewohnt“ hat. Dass § 11 des Dienstbarkeitsvertages nur eine Entschädigung für die Schuldnerin bei regulärem Vertragsende betrifft, folgt auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung in § 12 des Dienstbarkeitsvertrages, die weitere schuldrechtliche Vereinbarungen für den Zeitablauf enthält. Der Anspruch der Schuldnerin ist auch nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2010 gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 25.2.1994 ausgeschlossen. Bei Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung wäre ein Anspruch der Schuldnerin auf Entschädigung im Zusammenhang mit durch sie auf dem Golfplatz errichteten Anlagen gemäß § 8 Abs. 2 der Dienstbarkeitsvereinbarung ausgeschlossen. Diese Regelung bestimmt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens des Beklagten die gleichen Rechtsfolgen, die § 11 des Vertrages für das reguläre Ende des Vertrages mit Zeitablauf vorsieht; es ist ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte in dem Fall einer außerordentlichen Kündigung durch ihn eine Entschädigung gegenüber seiner Vertragspartnerin nicht schuldet. Diese Kündigung seitens des Beklagten war aber nicht wirksam. Der Vertrag über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wurde nicht durch diese Kündigung beendet, sondern er endete bereits aufgrund der seitens der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 erklärten außerordentlichen Kündigung. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 21.4.2010 ist bisher nicht rechtskräftig entschieden, insbesondere nicht durch das nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 11.10.2013 in dem Rechtsstreit .../15. Das insoweit anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Gleiches gilt bezüglich des Rechtsstreits …/14, der nach Aufhebung des Urteils des Senats vom 25.1.2013 und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Senat ebenfalls gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die außerordentliche Kündigung der Dienstbarkeitsvereinbarung durch die Schuldnerin vom 21.4.2010 ist wirksam. Allerdings ist in dem Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 eine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung - entsprechend der Regelung für den Beklagten in § 8 des Vertrages - für die Schuldnerin nicht vorgesehen. Auch ist der Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit nicht gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar, da diese Vorschrift auf den Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit nicht anwendbar ist. Weder die Dienstbarkeit als dingliches Recht noch der Vertrag über deren Bestellung sind der Kündigung zugänglich. Die Vereinbarung des Beklagten und der Schuldnerin, die Dienstbarkeit zu bestellen, ist mit der Eintragung der Dienstbarkeit erfüllt worden und rechtfertigt deren Fortbestand (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1999, 376 f.; WM 1968, 775 f.). Er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar (vgl. BGH, MDR 2016, 512 f.; NJW-RR 2014, 1423 ff.; NJW-RR 1999, 376 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 1018, Rdnr. 33). Anders ist dies allerdings für die in dem Dienstbarkeitsvertrag zugleich getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen. Diese stellen ihrerseits ein Dauerschuldverhältnis dar und sind darum gemäß § 314 BGB kündbar (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, GE 2018, 1278). Mit Wegfall dieser schuldrechtlichen Vereinbarungen ist auch die Geschäftsgrundlage für die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit selbst entfallen. Die Schuldnerin konnte den Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 mit dem Beklagten aufgrund von dessen Vertragsverletzungen vorzeitig außerordentlich kündigen, da ihr die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung mit Ablauf des 31.12.2043 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden konnte (§ 314 Abs. 1, § 313 Abs. 1, 3, § 242 BGB). Diese Kündigungserklärung vom 21.4.2010 umfaßte neben der Vereinbarung der Bestellung der Dienstbarkeit auch die weiteren schuldrechtlichen Vereinbarungen. Der Beklagte hat seine vertraglichen Nebenpflichten der Schuldnerin gegenüber, die Durchführung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz nicht zu vereiteln, dadurch verletzt, dass er die Erklärungen der rechtswidrigen Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus zwischen der X und der Schuldnerin durch die X veranlasste oder jedenfalls trotz Möglichkeit hierzu nicht verhinderte (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB). Durch den Ausspruch der Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Nutzung des Clubhauses wurde zugleich die Erreichung des Vertragszwecks des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin über die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit über den Golfplatz vereitelt. Denn der Betrieb einer Golfanlage allein mit einem Golfplatz ohne gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit an einem Clubhausgebäude ist praktisch nicht möglich. Die Golfspieler benötigen zur Ausübung des Golfsportes nicht nur den Golfplatz selbst, sondern auch Sanitär- und Umkleideräume sowie regelmäßig Räume zur Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen. Ein Betreiber eines Golfplatzes benötigt zudem ein Büro vor Ort, in welchem die geschäftlichen Angelegenheiten abgewickelt werden können. Schließlich sind auch Gaststättenräumlichkeiten erforderlich, da Golfspieler ganz üblicherweise solche Räumlichkeiten zum Zwecke der Erholung, Stärkung sowie des gesellschaftlichen Umgangs erwarten. Unerläßlich sind derartige Räumlichkeiten für die Durchführung von Golfturnieren, die in diesem Sport ganz üblich sind. Der Beklagte selbst hat in der Dienstbarkeitsvereinbarung mit der Schuldnerin zum Gegenstand gemacht, dass die von der Schuldnerin zu errichtende Golfanlage einen 18-Loch-Meisterschaftsgolfplatz mit Clubhaus, Parkplatz und Nebenanlagen umfassen muss, und die Schuldnerin zur Errichtung einer solchen Anlage verpflichtet. In der Vorbemerkung zu dem Vertrag hat er darauf hingewiesen, dass er bei der Gemeinde Stadt1 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für einen solchen Meisterschaftsgolfplatz betrieben hat. Ferner ist festgestellt, dass die Schuldnerin sich mit der Planung, Errichtung sowie dem Betrieb von Golfplätzen befaßt, die dem Standard internationaler Meisterschaften entsprechen, und dass sie auf dem Gelände einen solchen Golfplatz erstellen will. Gemäß § 3 des Vertrages sollten auf dem Areal ein solcher Meisterschaftsgolfplatz und insgesamt eine hochklassige Golfanlage erstellt werden. Nach § 20 des Vertrages trug die Schuldnerin dafür Sorge, dass die Golfanlage ihrem Charakter nach den Grundsätzen eines hochklassigen „privaten Club“ geführt werde. Jährlich werde maximal ein Golfturnier von überregionaler Bedeutung und unter Beteiligung von Rundfunk- und/oder Fernsehanstalten stattfinden. Mit einer solchen Anlage ist es unvereinbar, dass lediglich noch der Golfplatz selbst und Nebengebäude wie beispielsweise eine Scheune zur Verfügung stehen, nicht aber auch ein als entsprechendes Clubhaus nutzbares Gebäude. Dies war allen Beteiligten bei Abschluss ihrer Vereinbarungen und bei der Durchführung der Verträge ohne weiteres bekannt. Allerdings schuldete der Beklagte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 nicht auch die Überlassung eines Clubhauses. Die Nutzung des Clubhauses war vielmehr Gegenstand eines gesonderten Nutzungsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der X. Dabei entstand das Auseinanderfallen der Vertragspartner der Schuldnerin bei dem Dienstbarkeitsvertrag über den Golfplatz, welcher mit dem Beklagten bestand, und dem Nutzungsverhältnis über das Clubhaus, welches auf die X überging, im Einverständnis der Schuldnerin durch die Abspaltung ihres Teilbetriebes einschließlich des Untererbbaurechts über das Clubhaus im Anschluss an die notariellen Vereinbarungen vom 13.12.2005, mit welcher diese Neugestaltung der Vertragsverhältnisse unter anderem durch die damalige Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin geplant und begonnen wurde. Die Schuldnerin blieb auch nach Übertragung ihrer Geschäftsanteile zunächst auf die X1 Golfclub GmbH, bei der es sich um eine Vorratsgesellschaft der Y AG handelte, was auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2017 und der Zeuge M in seiner Zeugenaussage bestätigten, und sodann auf die F Golf AG an ihre bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gebunden, da sich ihre Rechtspersönlichkeit selbst nicht änderte. Dies gilt auch für die Verpflichtungen, welche der F Golf AG bzw. ihrem Vertreter, dem Geschäftsführer L, bei Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin möglicherweise nicht bekannt waren. Dieser Umstand wäre grundsätzlich allein als mögliche Vertragsstörung im Rahmen der Abwicklung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages der Schuldnerin mit der X1 Golfclub GmbH relevant, nicht aber im Rahmen der Rechtsverhältnisse der Schuldnerin selbst mit Dritten. Das Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin verpflichtete aber nach seinem Inhalt den Beklagten zugleich zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Schuldnerin (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB). Demzufolge war der Beklagte auch über die ausdrücklich getroffenen vertraglichen Verpflichtungen hinaus im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, Störungen des gemeinsamen Vertragszwecks zu unterlassen und die Erreichung des Vertragszwecks gegebenenfalls auch zu unterstützen, wenn dies erforderlich, ihm möglich und unter Berücksichtigung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auch zumutbar war (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnrn. 23 ff., 27 ff. m.w.N.). Gegen diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verstoßen, dass er akzeptierte und nicht verhinderte, dass die X das Nutzungsverhältnis mit der Schuldnerin über das Clubhaus wiederholt unberechtigt kündigte und einen auf diese vermeintlich wirksamen Kündigungen gestützten Räumungs- und Herausgabeanspruch auch durchsetzte. Zunächst erklärte die X mit Anwaltsschreiben vom 26.6.2009 der Schuldnerin gegenüber, das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus ordentlich zu kündigen, unterstellt, es bestehe kein Pachtverhältnis aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22.1.2007. Diese Kündigungserklärung stellte eine grundsätzlich wirksame Erklärung dar, obwohl die Kündigung nur für den Fall erklärt wurde, dass die Schuldnerin an ihrer Ansicht festhielte, der Pachtvertrag vom 22.1.2007 sei nicht wirksam geschlossen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Bedingung, welche die Kündigung als Ausübung eines bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäfts unwirksam gemacht hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf. V. § 158, Rdnr. 13 m.w.N.). Denn diese Bedingung versetzte die Schuldnerin nicht in eine ungewisse Lage und beeinträchtigte daher ihre berechtigten Interessen insoweit nicht, da es allein ihrer Entscheidung oblag, den schriftlichen Pachtvertrag vom 22.1.2007 für unwirksam zu erachten oder nicht. Diese seitens der X unter dem 26.6.2009 erklärte Kündigung des Nutzungsverhältnisses mit der Schuldnerin über das Clubhaus war unwirksam, der Ausspruch der Kündigung stellte daher eine Verletzung der Pflichten aus diesem Nutzungsverhältnis über das Clubhaus dar. Denn das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus war nicht ordentlich kündbar. Zwischen der X und der Schuldnerin bestand kein unbefristetes ordentlich kündbares Nutzungsverhältnis. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses lag nicht vor. Allerdings konnte die X auch keine Rechte aus dem schriftlichen Pachtvertrag vom 22.1.2007 geltend machen, so dass auch die nachfolgende Kündigung dieses Pachtvertrages mit Anwaltsschreiben vom 29.3.2010 unwirksam war und das Nutzungsrecht der Schuldnerin nicht beendete. Diese Kündigung hatte die X darauf gestützt, dass die Schuldnerin die erhöhte Pacht von 120.000,- € jährlich nicht geleistet habe, zu welcher sie gemäß § 3 Nr. 1 des Pachtvertrages vom 22.1.2007 verpflichtet sei. Außerdem hatte sie die Schuldnerin bereits mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2009 aufgefordert, sich auf der Grundlage von § 14 Nr. 1 des Pachtvertrages vom 22.1.2007 in notarieller Urkunde in Höhe eines Betrages von 120.000,- € der Zwangsvollstreckung in ihr gesamten Vermögen, zu unterwerfen und die Unterwerfungsurkunde bis zum 2.12.2009 auszuhändigen. Zugleich hatte sie eine Abmahnung erklärt und für den Fall des erfolglosen Fristablaufs eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages angekündigt, die sodann mit Anwaltsschreiben vom 29.3.2010 erfolgte. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Pachtvertrag vom 22.1.2007 nicht wirksam geschlossen wurde. Zwar wäre der Zeuge Nachname1, der diesen Vertrag für beide Vertragsparteien unterzeichnet hat, an diesem Tage als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer sowohl der X als auch der Schuldnerin jeweils vertretungsbefugt, so dass er diesen Vertrag wirksam hätte schließen können. Auch der Beklagte hat aber das Nichtzustandekommen des Vertrages im Schriftsatz vom 3.2.2017, Seite 8, ausdrücklich anerkannt. Zwar wollte er mit dieser Äußerung nicht anerkennen, dass der Vertrag rückdatiert worden war wie von der Schuldnerin bzw. dem Kläger vorgetragen, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2017 zusätzlich erläutert hat, er geht aber jedenfalls selbst vom Nichtzustandekommen des Vertrages vom 22.1.2007 aus und hat ausdrücklich erklärt, auch das erkennende Gericht sei hieran gebunden (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.10.2012, Az. …/21). Damit ist dieser insoweit übereinstimmende Parteivortrag der Entscheidung jedenfalls zugrundezulegen. Zwischen der X und der Schuldnerin bestand dennoch kein Pachtvertrag (§ 581 BGB), der lediglich formlos und damit wegen seiner beabsichtigten Dauer von mehr als einem Jahr nicht in der gesetzlichen Schriftform des § 550 S. 1 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2, § 578 Abs. 1, 2 BGB geschlossen und aus diesem Grunde ordentlich kündbar wäre. Allerdings bestand ein vertragliches Nutzungsverhältnis, nach welchem die Schuldnerin insbesondere zur Nutzung des Clubhauses berechtigt und zugleich der X gegenüber zur Zahlung einer Nutzungsvergütung verpflichtet war. Grundlage hierfür war während des Jahres 2006 der Inhalt des als Anlage 4 zur notariellen Urkunde des Notars A vom 13.12.2005 (URNr. …/05) mitbeurkundeten Dienstbarkeitsvertrages. Hiervon gehen für das Jahr 2006 beide Parteien aus. Die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 13.12.2005, welcher die Angebote zum Abschluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages betreffend die Geschäftsanteile der Schuldnerin, Erklärungen zur Vorbereitung der Abspaltung des Teilbetriebes der Schuldnerin einschließlich des Untererbbaurechts zur Nutzung des Clubhauses, den Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile der X1 Golfclub GmbH sowie weitere Regelungen enthält, haben im Rahmen der Regelung der Abspaltung in Abschnitt A IV. Nr. 3 des notariellen Vertrages bestimmt, dass die Schuldnerin, die sodann weiter als Betriebsgesellschaft fungieren werde, „im Jahre 2006 das Clubhaus im bisherigen Umfang und für das im Dienstbarkeitsvertrag benannte Entgelt auf Basis des als Anlage 4 beigefügten und mitbeurkundeten Dienstbarkeitsvertrages nutzen“ werde. Die vertragliche Bindung der X und der Schuldnerin betreffend die Nutzung des Clubhauses bestand aber auch vom Jahre 2007 an fort. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Dienstbarkeitsvertrag gemäß Anlage 4 der notariellen Urkunde zunächst nicht unmittelbar und insbesondere nicht mit dem bestehenden Inhalt bis zum angegebenen Vertragsablauf am 31.12.2043 weitergelten sollte. Denn beide Vertragsparteien gingen davon aus, dass der Inhalt des Nutzungsvertrages neu verhandelt werden sollte mit dem Ziel, jedenfalls für das Clubhaus, aber auch für den Golfplatz jeweils einen Pachtvertrag neu zu vereinbaren, und äußerten dies auch. Diese Vorgehensweise entsprach der erkennbaren und von allen Beteiligten vorausgesetzten Interessenlage, die Bedingungen der Nutzungsverträge, jedenfalls des Vertrages über das Clubhaus, unter Berücksichtigung der Interessen des Übernehmers der Geschäftsanteile an der Schuldnerin, mithin der F Golf AG, und unter Regelung der bestehenden Streitpunkte insbesondere betreffend die Altlasten und den Sanierungsbedarf der Golfanlage, insgesamt neu zu regeln. Dementsprechend verhandelten die Beteiligten sowohl über diese Punkte als auch insbesondere über die Höhe des künftig für die Nutzung des Clubhauses zu zahlenden Pachtzinses. Ausweislich der Zusatzvereinbarung vom 10.1.2007 zur Geschäftsanteilsübertragung vom 21.11.2006 hatten die Beteiligten bereits am 20.11.2006 insoweit eine vorläufige Einigung erzielt und erklärten sich daher bereit, unverzüglich nach Eingang des Pachtzinses für das Jahr 2007 „die Pachtverträge für das Clubhaus sowie die Golfplatzanlage auf der Grundlage der in der Verhandlung vom 20.11.2006 besprochenen Entwürfe endzuverhandeln.“ Dem entspricht es, dass der Dienstbarkeitsvertrag gemäß der Anlage 4 zur notariellen Urkunde vom 13.12.2005 als „Entwurf“ bezeichnet war. Ausgehend von der Situation der Beteiligten am 13.12.2005 bestand der Sinn der Mitbeurkundung der Anlage 4 zunächst darin, für die Schuldnerin, die nach der Abspaltung ihres Teilbetriebes nicht mehr Inhaberin des Erbbaurechts an dem Clubhaus sein würde, eine rechtliche Grundlage für die Weiternutzung des Clubhauses bis zu dem Zeitpunkt zu schaffen, an dem sie einen Nutzungsvertrag mit der neu gegründeten Gesellschaft schließen würde, auf welche das Erbbaurecht übergegangen sein wird. Zwar hätten die Beteiligten der notariellen Vereinbarung vom 31.12.2005 auch für den weiteren Zeitraum von 2007 an die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und der im Wege der Abspaltung durch Neugründung zu schaffenden Gesellschaft bereits verbindlich regeln können, indem sich die Gesellschafter der Schuldnerin, welche zunächst auch die Gesellschaftsanteile der neu zu gründenden Gesellschaft übernehmen sollen, zu einer entsprechenden Regelung für diese neue Gesellschaft verpflichtet hätten. In dieser Weise war bereits für das Jahr 2006 durch die Vereinbarung in Abschnitt A IV. Nr. 3 des notariellen Vertrages vom 13.12.2005 und die Mitbeurkundung der Anlage 4 eine für die X nach ihrer Entstehung im Jahre 2006 verbindliche Regelung geschaffen worden. Eine solche Regelung auch für das Jahr 2007 entsprach aber seinerzeit nicht der Interessenlage, die vielmehr wie dargelegt in der Möglichkeit einer Neuverhandlung der Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Interessen auch des Übernehmers der Geschäftsanteile der Schuldnerin bestand, der als Investor für die sanierungsbedürftige Golfanlage fungieren sollte. Dabei gingen die Beteiligten bei den Verhandlungen, die dem notariellen Vertrag vom 13.12.2005 vorausgingen, zunächst davon aus, sowohl die Abspaltung als auch die Übertragung der Geschäftsanteile und die Neuverhandlung der Verträge zwischen der neuen Geschäftsführung der Schuldnerin und der X würden noch im Jahre 2006 erfolgen, so dass eine Regelung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus für die Zeit vom 1.1.2007 an vorab nicht erforderlich würde. Der Vertreter der Y AG, der Zeuge M, hat in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt, dass die Interessen der von ihm vertretenen Y AG allein dahin gingen, noch im Jahre 2006 aus den Vertragsbeziehungen die Golfanlage betreffend herauszukommen, indem ein Investor gefunden würde, der die Geschäftsanteile an der Schuldnerin übernahm. Die weiteren Interessen der Y AG bezogen sich im Wesentlichen auf die Haftung der Y AG aufgrund von Instandhaltungsverpflichtungen. Zugleich hat der Zeuge bestätigt, dass die beiden Dienstbarkeitsverträge, also derjenige über die eingetragene Dienstbarkeit über die Nutzung des Golfplatzes und der mit dem notariellen Vertrag vom 13.12.2005 mitbeurkundete, die Ausgangsposition für die Verhandlungen des Beklagten mit dem neuen Erwerber über den Abschluss neuer Nutzungsverträge sein sollten. Er hat dabei eingehend geschildert, dass zunächst eine andere vertragliche Regelung vorgesehen war, auf die er als Anlage 2 in seinem mit Schreiben vom 8.12.2005 übersandten Vertragsentwurf auf den Seiten 7 f. Bezug genommen hat (Blatt 1506 ff., 1513 f. der Akte). Gerade der Beklagte selbst habe auf einer Mitbeurkundung des Dienstbarkeitsvertrages als Anlage 4 bestanden, um einen Gleichlauf der Verträge zu erreichen. Diese Dienstbarkeitsverträge hätten die Y AG und damit auch ihn nicht mehr interessiert, da die Y AG sich aus den Vertragsverhältnissen gerade habe zurückziehen wollen. Zwar hat er in seinem in Bezug genommenen Aktenvermerk vom 15.6.2012 (Blatt 1503 ff. der Akte) erklärt, die Zeitangabe 2006 sei lediglich irrtümlich im ansonsten geänderten Vertrag stehengeblieben; zwischen den Parteien sei hingegen völlig klar gewesen, dass der Dienstbarkeitsvertrag fortbestehen sollte, bis er von dem Beklagten mit dem neuen Übernehmer der Anteile der Schuldnerin neu verhandelt werden könne. Eine hinreichend klare Bestätigung der Vereinbarung einer bereits damals verbindlichen Fortgeltung des Dienstbarkeitsvertrages auch für die Zeit vom 1.1.2007 an ergibt sich aus seiner Aussage im Hinblick auf den Wortlaut der notariellen Urkunde hingegen noch nicht. Für die Zeit vom 1.1.2007 an bestand aber zwischen der X und der Schuldnerin auf der Grundlage des am 13.12.2005 mitbeurkundeten Dienstbarkeitsvertrages ein vertragliches Nutzungsverhältnis fort, das nicht ordentlich kündbar war. Beide Vertragsparteien verstanden das rechtliche Verhältnis zwischen ihnen im Jahre 2007 so, dass die Schuldnerin weiterhin zur Nutzung des Clubhauses berechtigt und zur Einhaltung der in der Dienstbarkeitsvereinbarung niedergelegten Pflichten verpflichtet war. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der wechselseitig zu erbringenden Leistungen bereits im Jahr 2007 für beide Beteiligten ist nicht lediglich von einer vertragslosen Duldung der Weiternutzung durch die Schuldnerin seitens der X auszugehen (so aber das Landgericht Hanau im Urteil vom 11.7.2012, Az. .../8, bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.10.2013, Az. .../15), sondern von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen sowohl auf Seiten der X als auch auf Seiten der Schuldnerin. Dies wird dadurch bestätigt dass die F Golf AG, die X1 Golfclub GmbH, die X und der Beklagte in der Zusatzvereinbarung vom 10.1.2007 zu dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 21.11.2006 auf Wunsch des Beklagten die dortige Vereinbarung in Abschnitt II. Ziffer 6. hinsichtlich des Stellens der Bankbürgschaften nochmals dahin abänderten, dass die F Golf AG die Beträge des Jahrespachtzinses für das Jahr 2007 in einem Betrag vorab an die beiden Gläubiger zahle, sobald die Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die noch nicht erfolgt war, wirksam geworden sei. Die Golfclub X1 GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin erteilte Herrn L unwiderruflich Vollmacht, ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin am 22.1.2007 wahrzunehmen. Ferner wurde die F Golf AG bevollmächtigt, von der Unterzeichnung dieser Vereinbarung an im Namen der Golfplatz X1 GmbH sämtliche Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die für den Betrieb der Golfanlage erforderlich oder zweckmäßig sind. Diese rechtsverbindlichen Erklärungen mit erheblicher Tragweite lassen für alle Beteiligten erkennen, dass der Schuldnerin jedenfalls im Jahre 2007 über eine bloße Duldung hinaus ein verbindliches Recht zur Nutzung auch des Clubhauses zustehen sollte. Zwischen der X und der Schuldnerin vereinbart war aber ferner, dass beide aufgrund der seit November 2006 geführten Verhandlungen, die am 20.11.2006 zu einem vorläufigen Entwurf zweier noch endzuverhandelnder Pachtverträge geführt hatten, einen solchen Pachtvertrag über die Nutzung des Clubhauses schließen würden. Der Abschluss eines solchen Vertrages stand nicht im Belieben der X und der Schuldnerin. Vielmehr traf beide Parteien des Vertragsverhältnisses nach den getroffenen Absprachen im Sinne eines Vorvertrages die Verpflichtung, am Zustandekommen des beabsichtigten Vertrages mitzuwirken (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, 1817 f.; NJW 2002, 3016 ff.; NJW-RR 1993, 139 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808). Eine solche bereits bestehende vertragliche Verpflichtung beider ergibt sich aus den Äußerungen der für die Beteiligten Verhandelnden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und der sonstigen Umstände (§§ 133, 157 BGB). Wie oben dargelegt war es für die Schuldnerin erkennbar unerläßlich, während der Laufzeit des Dienstbarkeitsverhältnisses über den Golfplatz, der für sie bis zum 31.12.2043 verbindlich und nicht vorzeitig kündbar war, auch über das dazugehörige Clubhaus zu verfügen. Die Schuldnerin war im Begriff, im Einverständnis des Beklagten und der X ganz erhebliche Investitionen sowohl in den Golfplatz als auch in das Clubhaus vorzunehmen, um den Golfbetrieb sogleich bestmöglich führen und weiter aufbauen zu können. Dabei war das gemeinsame Ziel der Beteiligten wie oben dargelegt die Errichtung eines 18-Loch-Meisterschaftsgolfplatzes und insgesamt einer hochklassigen Golfanlage. Für die X war es ebenso wie für den Beklagten aus wirtschaftlicher Sicht nicht denkbar, dass die Schuldnerin diese Investitionen ohne vertragliche Sicherheit über die Laufzeit des Nutzungsvertrages über das Clubhaus parallel zur Laufzeit des Vertragsverhältnisses über den Golfplatz tätigte. Demzufolge stand auch die Laufzeit des zu verhandelnden Pachtvertrages über das Clubhaus bis insgesamt zum Jahre 2043 - ob mit einer Laufzeit bis zu diesem Jahr oder einer auch erwogenen Laufzeit bis 2036 mit einer Verlängerungsoption für die Schuldnerin um sieben Jahre - für die Verhandlungspartner nicht zur Diskussion. Gegenstand der Verhandlungen waren vielmehr letztlich ausschließlich andere Umstände wie die Höhe des Nutzungsentgelts und der Umfang der Sanierungsverpflichtungen für die Schuldnerin. Gerade der Umstand, dass die Schuldnerin gemäß dem Schreiben des Zeugen G vom 30.10.2006 (Blatt 1594 f. der Akte) und dessen E-Mail vom 6.11.2006 (Anlage K31) zunächst eine Vertragslaufzeit für lediglich ein Jahr, das Jahr 2007, vorschlug mit einem nachfolgenden Recht zur Rückabwicklung der Übertragung der Geschäftsanteile, wenn es nicht gelänge, in dieser Zeit eine Einigung über die streitigen Punkte zu erzielen und Pachtverträge zu schließen, zeigt, dass eine sichere Vertragsgrundlage einschließlich der gleichlaufenden Vertragslaufzeit für die Schuldnerin erkennbar unabdingbar war. Diese Sicht wird gerade bestätigt durch die Antwort des Beklagten in seiner E-Mail vom 6.11.2006 (Anlage K32), in der er diesen Vorschlag mit der Begründung ablehnte, er wolle „jetzt eine verbindliche und stabile Regelung für die X1 treffen, die von keiner Seite mehr - und sei es nur aus taktischen Gründen - in Frage gestellt“ werde. Die Äußerungen des Beklagten im Zuge der Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der F Golf AG L sowohl über die Übertragung der Geschäftsanteile als auch parallel über die beabsichtigten Nutzungsverträge, welche der Geschäftsführer der F Golf AG nach Übernahme der Anteile an der Schuldnerin als deren Geschäftsführer schließen würde waren auch der X zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB). Der Beklagte führte die Verhandlungen nicht nur für sich selbst als Zustimmungsberechtigter zu der Übertragung der Geschäftsanteile und als Vertragspartner der Schuldnerin bezüglich des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz, sondern auch für die X als künftige Vertragspartnerin der Schuldnerin bezüglich des Clubhauses. Er äußerte sich ohne Einschränkung zu beiden zu verhandelnden Pachtverträgen und wurde auch von dem Vertreter der F Golf AG, dem Zeugen G, als befugter Verhandlungsvertreter auch für die X angesehen. Die X, deren Geschäftsführer seinerzeit der Zeuge Nachname1 war, hatte dem Beklagten die Führung der Verhandlungen überlassen und gegen seine Äußerungen und Handlungen soweit ersichtlich keinen wesentlichen Widerspruch erhoben. Dem entspricht die Stellung sowohl des Beklagten als auch diejenige des Zeugen Nachname1. Der Beklagte war und ist Eigentümer und Erbbauberechtigter des Anwesens. Er ist Vertragspartner des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz und Partner des Erbbaurechtsvertrages zunächst mit der Schuldnerin und sodann nach der Abspaltung des Teilbetriebes mit der X. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz hat auch er grundsätzlich ein elementares Interesse daran, dass die Durchführung dieses Vertrages nicht durch hierzu nicht kompatible Regelungen hinsichtlich der Nutzung des für den Betrieb der Golfanlage unerläßlichen Clubhauses gestört wird. Dieses Interesse des Beklagten hatte auch die X im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten über die Nutzung des Erbbaurechts zu beachten und zu wahren. Demgegenüber hatte der Zeuge Nachname1 die Position des Gesellschafters und Geschäftsführers der X ebenso wie diejenige des Geschäftsführers der Schuldnerin bis zur Bestimmung des Herrn L als Geschäftsführer nicht aus originär eigenem Interesse, sondern auf Vorschlag und auf Bitten des Beklagten übernommen, wie sowohl der Beklagte als auch er selbst in seiner Zeugenaussage bestätigt haben. Bei den Vertragsverhandlungen trat er zwar auch auf, nahm aber neben dem Beklagten keine erkennbare eigene abweichende Verhandlungsposition ein. Seine hiervon abweichenden Äußerungen in seiner Vernehmung vor dem Senat, er habe seine Entscheidungen jeweils alleine selbst getroffen, der Beklagte habe auf diese Entscheidungen keinen Einfluß gehabt, was der Beklagte in der Verhandlung vom 30.6.2017 bestätigt hat, ist demgegenüber vor dem Hintergrund der dargelegten Position des Beklagten und auch unter Berücksichtigung des Auftreten des Zeugen vor dem Senat unglaubhaft. Seine Angaben vor dem Senat widersprechen den oben dargestellten tatsächlichen Umständen, die belegen, dass die Entscheidungsbefugnis ganz wesentlich der Beklagte ausgeübt hat. Herr L als Geschäftsführer der F Golf AG durfte ebenso wie der Zeuge G aufgrund dieser ihnen bekannten Umstände davon ausgehen, der Beklagte handele bei den Vertragsverhandlungen im Namen und mit Vertretungsmacht der X, welche sodann lediglich die endgültige Unterzeichnung der Vereinbarungen vornehmen würde (anders der Senat im Urteil vom 11.10.2013, Az. .../15). Dies wird bestätigt durch das vorangegangene Verhalten des Beklagten. So führte er bereits die Verhandlungen, welche zu dem notariellen Vertrag vom 13.12.2005 führten, entscheidend, da er sich das Recht vorbehielt, den Übernehmer der Geschäftsanteile der Schuldnerin zu bestimmen oder die Anteile selbst zu übernehmen. Auch an der inhaltlichen Gestaltung der Übertragungsvereinbarung vom 21.11.2006 einschließlich der Zusatzvereinbarung vom 10.1.2007 war er, auch soweit die Interessen der X betroffen waren, entscheidend beteiligt. Im Zuge der Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Pachtvertrages der Schuldnerin mit der X hat der Beklagte wiederholt auf die ausdrücklichen Fragen des Zeugen G hin geäußert, die beiden Dienstbarkeitsverträge sowohl über den Golfplatz als auch über das Clubhaus blieben weiter inkraft, bis eine Einigung der Beteiligten über etwaige Änderungen erzielt seien. Diese eindeutige Äußerung findet sich in der E-Mail vom 6.11.2006. Mit E-Mail vom 7.11.2006 erklärte er ausdrücklich „Die Dienstbarkeitsverträge haben jeweils eine Restlaufzeit von 37 Jahren - alle kurzfristigen Übergangsregelungen sollten die grundsätzliche Vertragsstruktur nicht durcheinander bringen …. Wenn an den Dienstbarkeitsverträgen noch einzelne Bestimmungen geändert werden müssen, sollten wir heute darüber sprechen. Ich füge Ihnen die beiden Verträge dazu nochmals bei.“ Dem war die ausdrückliche Frage des Zeugen G in dessen E-Mail vom 7.11.2006 vorausgegangen, ob die lediglich im Entwurf vorliegende beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der X noch beurkundet werden soll und welche Bestimmungen im übrigen für das Pachtverhältnis über das Clubhaus gelten sollen. Diese Äußerungen des Beklagten konnten der Zeuge G und der Geschäftsführer der F Golf AG und designierte Geschäftsführer der Schuldnerin L nur so verstehen, dass hierdurch auch die X verbindlich die genannte Laufzeit des mit von der Schuldnerin ihr zu schließenden Vertrages zusagte. Selbst wenn nach diesen Erklärungen, wie der Beklagte behauptet, in den Vertragsverhandlungen nachfolgend eine Zäsur dadurch eintrat, dass der Beklagte am 10.11.2006 die C AG als Übernehmer im Sinne des Angebots der X1 Golfclub GmbH in der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 vorschlug und diese der Y AG am 10.11.2006 in notarieller Form ein Angebot zur Übernahme der Gesellschaftsanteile abgab, so wirkten doch die genannten Äußerungen des Beklagten den Vertretern der F Golf AG gegenüber weiter und lagen demzufolge auch den nachfolgenden Vertragsverhandlungen mit dieser zugrunde. Sie wurden auch insbesondere in den am 20.11.2006 erstellten Entwürfen der Pachtverträge, die lediglich noch endverhandelt werden sollten, umgesetzt. Aus der Sicht der F Golf AG bestand keinerlei Veranlassung anzunehmen, die X bzw. der Beklagte werde an diesen Zusagen zur Vertragslaufzeit nicht festhalten, zumal sich an der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten nichts geändert hatte. Der Zeuge G hat dies in seiner Aussage vor dem Senat glaubhaft und überzeugend bestätigt. Er hat die Vertragsverhandlungen ausführlich geschildert. Hiernach war das Hauptthema die Frage der Instandhaltungskosten. Er hat zugleich insgesamt glaubhaft bestätigt, dass die Verhandlungen auf Seiten der X im Wesentlichen durch den Beklagten geführt wurden und insbesondere nicht durch den Zeugen Nachname1. Der Zeuge G hat gleichfalls glaubhaft geschildert, dass seine Äußerungen im Zuge der fortdauernden Vertragsverhandlungen, insbesondere in den E-Mails vom 11.8.2008 an den Beklagten (Blatt 1285 der Akte) und vom 22.12.2008 an Rechtsanwalt W (Blatt 1501 f. der Akte), es bestehe hinsichtlich des Clubhauses gar keine vertragliche Grundlage, allein den Zweck hatte, Druck mit dem Ziel auszuüben, doch noch den Abschluss eines Vertrages zu erreichen, auch wenn dies im nachhinein möglicherweise als ungeschickt erscheint, auch trotz seines Eigeninteresses, dass er als ehemaliger Bevollmächtigter und Prozessbevollmächtigter der Schuldnerin hat, als uneingeschränkt glaubwürdig. Die damaligen Äußerungen des Zeugen G führen damit jedenfalls nicht dazu anzunehmen, eine vertragliche Bindung der X und der Schuldnerin habe trotz der oben dargelegten Umstände doch nicht bestanden. Die Vereinbarungen zwischen der X und der Schuldnerin, welche die Golfanlage von 2007 an unter der Geschäftsführung des Herrn L auf der Grundlage des zuvor mit diesem als Geschäftsführer der F Golf AG geführten Vertragsverhandlungen betrieb, hatten nach den damaligen Erklärungen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten in bezug auf den noch abzuschließenden endgültigen Pachtvertrag über das Clubhaus den Charakter eines verbindlichen Vorvertrages. Ein solcher Vorvertrag muss, um verbindlich zu sein, nur ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung. Zum wesentlichen Inhalt eines gewerblichen Miet- bzw. Pachtvertrages gehören das Mietobjekt, die Mietdauer und der Mietzins (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 139 ff.). Zwar sollte auch der Pachtzins noch abschließend verhandelt werden. Während das auf der Grundlage des Dienstbarkeitsvertrages zu zahlende Nutzungsentgelt jährlich 80.000,- € betrug, verhandelten die Parteien noch um eine Erhöhung auf jährlich 120.000,- €. Dies hindert aber die Annahme einer vertraglichen Pflicht der Beteilgten, eine Einigung zu erzielen, nicht. Die Höhe der zu zahlenden Pacht hing für die Verhandlungspartner auch davon ab, wie die Instandhaltungspflichten für das sanierungsbedürftig übernommene Clubhaus gestaltet werden sollten. Obwohl dieser Umstand für die Parteien von wesentlicher Bedeutung war, ist dennoch vor dem Hintergrund des oben dargelegten elementaren Interesses der Schuldnerin an einer langfristigen Bindung auch bezüglich der Nutzung des Clubhauses und des Bestehens des Dienstbarkeitsvertrages gemäß Anlage 4 des notariellen Vertrages vom 13.12.2005, der bereits eine vollständige Regelung des Vertragsverhältnisses beinhaltet, die mangels Änderungsvereinbarung weiterhin die Grundlage des Rechtverhältnisses der Vertragsparteien bilden konnte, wie dies der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen geäußert hat, eine Bindung der Beteiligten durch einen Vorvertrag anzunehmen (anders der Senat im Urteil vom 11.10.2013, Az. .../15). Dieser Vorvertrag zu einem noch abzuschließenden Pachtvertrag ist nicht ordentlich kündbar, auch wenn die gesetzliche Schriftform des § 550 S. 1 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2, § 578 Abs. 1, 2 BGB nicht gewahrt wäre. Denn ein Vorvertrag unterliegt diesen Formerfordernissen nicht (vgl. BGH, NJW 2007, 1817 f. m.w.N.), insbesondere da er auch nicht gemäß § 566 BGB auf einen Erwerber überginge (vgl. BGH, NJW 1962, 1388 ff.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf. V. § 535, Rdnr. 4). Durch die unberechtigte Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus und die hierin liegende Weigerung einen endgültigen Pachtvertrag abzuschließen, verletzte die X gegenüber der Schuldnerin ihre Pflicht zur Mitwirkung am Zustandekommen des endgültigen Pachtvertrages und ihre vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrages entgegenstehen könnte (vgl. BGH, NJW 2007, 1817 ff.). Dabei steht fest, dass sich die X über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen der Schuldnerin, die an der langfristigen Nutzung des Clubhauses festhalten wollte, klar war und ohne Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen für die Schuldnerin ihre Weigerung zum Ausdruck brachte (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 139 ff.). Der X stand ein etwaiges Rücktrittsrecht von dem auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vorvertrag nicht zu (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 808). Zwar hatten die X und die Schuldnerin trotz mehr als zwei Jahre dauernden Verhandlungen eine Einigung über einen endgültigen Vertrag noch nicht erzielen können. Dies allein reichte aber nicht aus. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Schuldnerin das Zustandekommen einer endgültigen Vereinbarung bewußt verhinderte, um Vorteile hieraus zu ziehen, oder sonst die gemeinsame Vertrauensgrundlage erschüttert hätte, sind weder dargelegt noch erkennbar. Die Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2017, Herr L und der Zeuge G hätten weitere Verhandlungen über die Pachtverträge abgelehnt, reicht hierfür ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht aus, die aber nicht vorgetragen sind. Dass Parteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen unterschiedliche Positionen und Forderungen äußern, ist solchen Vertragsverhandlungen immanent. Konkrete Aufforderungen seitens der X gegenüber der Schuldnerin, die Verträge weiterzuverhandeln, aus denen sich auf eine solche unberechtigte Weigerung der auf Seiten der Schuldnerin Beteiligten schließen ließe, sind nicht dargelegt. Sofern die X möglicherweise längerfristig auf das Erzielen einer höheren Pacht als die zunächst gezahlten 80.000,- € jährlich angewiesen wäre, was die Schuldnerin verweigert hätte, so ist doch zu berücksichtigen, dass die zunächst zur Grundlage der Vertragsbeziehungen gemachte Dienstbarkeitsvereinbarung gemäß Anlage 1 zur notariellen Urkunde vom 13.12.2005, welche diese Höhe des zu leistenden Nutzungsentgelts vorgab, nicht von der Schuldnerin, sondern von dem Beklagten vorgegeben und zunächst zum Vertragsinhalt gemacht worden war. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die X bestand nicht, zumal wie oben dargelegt von einem wirksamen Zustandekommen des Pachtvertrages vom 22.1.2007 nicht ausgegangen werden kann. Der Ausspruch der unberechtigten Kündigungen des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus durch die X ist dem Beklagten insoweit zuzurechnen, als er diese Kündigungen selbst mitveranlaßt oder sie jedenfalls pflichtwidrig nicht verhindert hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hiermit zugleich seine eigenen Pflichten der Schuldnerin gegenüber aus dem Dienstbarkeitsvertrag über den Golfplatz verletzte. Der grundsätzlich bestehende Einfluß des Beklagten auf die Vertragsgestaltung im Verhältnis der X zu der Schuldnerin zeigte sich bereits aus seiner oben geschilderten erheblichen Einflußnahme auf die Vertragsverhandlungen. Dabei steht der Annahme seines tatsächlichen ganz überwiegenden Einflusses nicht entgegen, dass er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der X war, da ein tatsächlicher Einfluß ausreicht. Aber auch rechtlich hatte er insoweit Einfluß auf die Entscheidungen der Geschäftsführung der X aufgrund seiner Position als Vertragspartner des Erbbaurechtsvertrages mit der X, die gerade auf seine Veranlassung hin im Wege der Abspaltung von der Schuldnerin gegründet worden war. Da die unberechtigte Kündigung des Vertragsverhältnisses über das Clubhaus ersichtlich die Durchführung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz unmöglich machen würde, welchen er mit der Schuldnerin bis zum Jahre 2043 geschlossen hatte, hätte er von der X im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages die Einhaltung von deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine erkennbaren berechtigten Interessen durch Absehen von dieser unberechtigten Kündigung dieses Vertrages verlangen können, auch um die Schuldnerin als seine Vertragspartnerin zu schützen. Statt dessen hatte er selbst der Schuldnerin am 21.12.2008 den auf den 22.1.2007 datierten, jedoch nicht wirksamen Pachtvertrag übergeben mit dem Hinweis, dass sie auf der Grundlage dieses Vertrages vom 1.1.2009 an einen erhöhten Pachtzins von 120.000,- € jährlich zu zahlen habe, was er in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2017 bestätigte, woraus letztlich die unberechtigte Kündigung vom 29.3.2010 resultierte. Auch aus diesem Handeln des Beklagten im Rechtskreis der X wird deutlich, dass der Beklagte erheblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Geschäftsführung der X hatte. Die von dem Beklagten mitzuvertretende Kündigung des Nutzungsvertrages über das Clubhaus berechtigte die Schuldnerin im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für sie, auch für die Durchführung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz zu dessen außerordentlicher Kündigung. Eine Fortsetzung dieses Vertrages über den Golfplatz war ihr unter der Bedingung, dass ihr das Clubhaus nicht mehr zur Verfügung stehen würde, nicht mehr zumutbar. Sie musste auch vor einer Kündigung nicht zunächst versuchen, sich gerichtlich gegen diese unberechtigte Kündigung zu wehren, da ein solches Gerichtsverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, was auch der Fall war, die nicht durch behelfsmäßige Ersatzmaßnahmen zu überbrücken ist. Diese Wertung gilt erst recht vor dem Hintergrund weiterer Vertragsverletzungen des Beklagten. Jedenfalls die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vom 5.1.2009 und vom 15.3.2010 waren unberechtigt, da die Schuldnerin die fälligen Nutzungsvergütungen, welche der Beklagte mit seinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nochmals durchzusetzen versuchte, bereits geleistet hatte. Der von der Schuldnerin bei den Zahlungen geäußerte Vorbehalt hinderte den Eintritt der Erfüllungswirkung durch die Zahlungen nicht. Der erklärte Vorbehalt sollte lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, da die vertragliche Situation bezüglich der Pachtgegenstände Clubhaus und Golfplatz ungeklärt sei und nicht durch vorbehaltlose Pachtzahlungen ein nicht bestehender Vertragszustand anerkannt werden sollte (vgl. BGH, NJW 2007, 1269 ff.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Bedeutung des erklärten Vorbehalts hatte der Zeuge G als Bevollmächtigter der Schuldnerin dem Beklagten mit E-Mail vom 11.8.2008 und nochmals mit E-Mail vom 5.9.2008 ausdrücklich erläutert. Die Forderung des Beklagten mit E-Mail vom 12.1.2009 an den damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin L, jeden Vorbehalt ohne jede Bedingung und/oder Auflage zurückzunehmen und ausdrücklich schriftlich anzuerkennen, dass die Zahlungen dazu bestimmt seien, die entsprechenden Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrag zu tilgen, wovon er die Beendigung der Pfändungsmaßnahme vom 5.1.2009 abhängig machte, war mithin unberechtigt. Infolge der unberechtigten Vollstreckungsmaßnahmen und die wiederholten Pfändungen des Geschäftskontos der Schuldnerin wurde der Betrieb der Golfanlage für sie erkennbar ganz erheblich erschwert. Zwar lag jedenfalls die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom Januar 2009 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 21.4.2010 bereits erhebliche Zeit zurück (§ 314 Abs. 3 BGB). Das schließt aber nicht aus, sie bei weiteren Vertragsverletzungen seitens des Beklagten ergänzend zur Begründung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Schuldnerin heranzuziehen. Selbst wenn die Kündigung der Schuldnerin entgegen diesen Ausführungen nicht als berechtigt angesehen würde, so wäre doch auch die außerordentliche Kündigung seitens des Beklagten vom 25.8.2010 nicht wirksam gewesen mit der Folge, dass Ansprüche der Schuldnerin jedenfalls nicht gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages ausgeschlossen sind. Denn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Dienstbarkeitsvertrages durch den Beklagten lag nicht vor. Dass die Voraussetzungen einer strafbaren Vollstreckungsvereitelung im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB seitens des Geschäftsführers der Schuldnerin L vorlagen, steht nicht hinreichend fest. Zwar hat die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschat Stadt4 vom 19.1.2011 (Anlage B9, Blatt 130 ff. der Akte) und insoweit unstreitig nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.3.2010 die Mitgliedsbeiträge nicht mehr über ihr Geschäftskonto eingezogen, sondern über das Konto des Golfclub X2 e.V., welcher lediglich ein Verein zur Förderung des Jugendsports war und in keiner rechtlichen Beziehung zu den Mitgliedern des Golfclubs stand und somit keinen Anspruch auf die Mitgliedsbeiträge hatte. Auch trat die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer die ihr gegen die Bank1 zustehenden Ansprüche aus ihrem Geschäftskonto aus dem Konto Nr. ..., auf welches die Golfspieler ihre Mitgliedschaftsbeiträge überwiesen, unter dem 29.3.2010 an die F Golf AG ab, so dass der von dem Beklagten erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.5.2010 ins Leere ging. Durch die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bank1 an die F Golf AG und die nachfolgende Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf ein hierfür eingerichtetes Treuhandkonto hat der Geschäftsführer der Schuldnerin Teile ihres Vermögens durch Veränderung der rechtlichen Lage bzw. Verschieben dem Gläubigerzugriff entzogen und den Gläubigerzugriff erschwert und dadurch Vermögensbestandteile im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB beiseitegeschafft. Auch hat der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung gedroht, da der Beklagte durch die Beantragung der entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gezeigt hat, dass er seine Ansprüche zwangsweise durchsetzen wird. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes durch den Geschäftsführer der Schuldnerin L ist aber zweifelhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit der Abtretung der Forderung an die F Golf AG in der Absicht handelte, die Befriedigung des Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung zu vereiteln, da die Schuldnerin insoweit behauptet hat, ihre Ansprüche deshalb abgetreten zu haben, weil die F Golf AG ihr Geldmittel zur Verfügung gestellt hatte. Auch läßt sich nicht feststellen, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin auch im Übrigen vorsätzlich handelte, also ob er wusste, dass dem Beklagten Ansprüche gegen die Schuldnerin zustehen. Der Vorsatz des Täters muss sich darauf beziehen, dass der Anspruch wirklich besteht und vollstreckungsfähig ist. Die Schuldnerin und ihr Geschäftsführer bestreiten hingegen damalige Ansprüche des Beklagten konkret, so dass nicht ohne weitere vom Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Abtretung der Ansprüche, mit welcher die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten insoweit verhindert wurden, lediglich die Reaktion auf dessen vorangegangenes Verhalten war, insbesondere die Geltendmachung unberechtigter Forderungen aus dem vermeintlichen Pachtvertrag mit der X vom 22.1.2007, die Mitveranlassung der Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus sowie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lediglich wegen der Erklärung der Zahlungen unter Vorbehalt, welcher aber wie oben dargelegt die Erfüllungswirkung gerade nicht ausschloß. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der obigen Ausführungen zu den Vertragsverletzungen des Beklagten führt eine Abwägung der beiderseitigen Vertragsverstöße und der sonstigen Umstände im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung für die Schuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages, den entschädigungslosen Verlust sämtlicher Investitionen bereits nach einer verhältnismäßig kurzen Vertragsdauer, zu der Wertung, dass das eigene vertragswidrige Verhalten des Beklagten der nachfolgenden Geltendmachung eines Kündigungsrechts durch ihn wegen einer möglichen Vollstreckungsvereitelung entgegensteht (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423ff. m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Beklagten ferner als Vertragsverletzung seitens der Schuldnerin angesehenen Unterlassens, für eine ausreichende Wasserversorgung des Anwesens zu sorgen, die eine solche vorzeitige außerordentliche Kündigung im Hinblick auf deren ganz erhebliche Folgen für die Schuldnerin nicht zu rechtfertigen vermag, und die Eingriffe in die Telefonanlage, die durch die unberechtigte Kündigung des Nutzungsvertrages über das Clubhaus veranlasst waren. Das Vorbringen des Beklagten zu den weiteren in der Kündigung vom 25.8.2010 für diese genannten Gründen, die wiederholte vertragswidrige Übertragung von Gesellschaftsanteilen und die vorsätzliche Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen, sind zu unbestimmt und lassen das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des bis zum 31.12.2043 dauernden Vertrages berechtigen würde, nicht erkennen. Der Schuldnerin steht gegen den Beklagten damit ein Bereicherungsanspruch zu, den der Kläger erstrangig zur Aufrechnung gestellt hat, weil der Beklagte vorzeitig, nämlich infolge seiner Kündigung vom 25.8.2010 bereits Ende 2012 und nicht erst nach Ablauf der vertraglich vorgesehener Dauer der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem 31.12.2043 den Golfplatz zurückerhalten hat und er daher in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Schuldnerin in das Golfplatzgelände gekommen ist (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 2010, 86 f.; NJW-RR 2006, 294 ff.). Der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages über eine langfristige Einräumung der Dienstbarkeit bot die Grundlage für die von der Schuldnerin getätigten Investitionen. Mit der vorzeitigen Beendigung des Vertrages und der Nutzung der Dienstbarkeit durch das Betreiben der Golfanlage auf dem Golfplatz ist der Rechtsgrund für die von der Schuldnerin vorgenommenen Investitionen weggefallen mit der Folge, dass der Beklagte um diese Investitionen bereichert ist. Dieser Anspruch besteht in Höhe von jedenfalls 53.445,- €. Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Schuldnerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Beklagte als Eigentümer und Erbbauberechtigter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Verpachtung zu einem höheren Pachtzins realisieren kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. m.w.N.). Der Beklagte hat nach seinem Vortrag im Schriftsatz 11.10.2016, Seite 5 (Blatt 736 der Akte), gemäß dem im Jahre 2010 mit der Golfanlagen K Investment GmbH & Co. KG geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag, der am 1.1.2011, spätestens eine Woche nach Räumung durch die Schuldnerin zu laufen beginnen sollte, mit dieser ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 220.000,- € vereinbart. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe dieses Nutzungsentgelts auch auf den seitens der Schuldnerin getätigten Investitionen beruhte. Die Schuldnerin hat ihre erheblichen Investitionen in den Golfplatz einschließlich der daraus resultierenden Steigerung des Ertragswerts des Golfplatzes in der Klageschrift im Einzelnen plausibel dargelegt (Blatt 4 ff., 10 ff. der Akte). Der Beklagte ist dem nicht konkret entgegengetreten. Selbst für den Fall, dass die Schuldnerin bei Fortführung des Vertragsverhältnisses einer Erhöhung des jährlichen Nutzungsentgelts von 80.000,- € auf 120.000,- € zugestimmt hätte, hätte die Vereinbarung eines jährlichen Nutzungsentgelts von 220.000,- € - ungeachtet einer Erhöhung aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel - eine Steigerung um 100.000,- € jährlich zur Folge, was bereit den Betrag von 53.445,- € weit übersteigt. Dass über die Ansprüche der Schuldnerin auf Herausgabe dieser Bereicherung bereits anderweitig rechtskräftig entschieden wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Beweisaufnahme über die Höhe der Bereicherung ist darum nicht erforderlich. Auch eine von dem Beklagten geschuldete Entschädigung für die Investitionen selbst überstiege jedenfalls die Höhe von 53.445,- €. Der Antrag des Klägers ist aufgrund des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Regelungen des § 85 InsO sowie der § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO allerdings dahin auszulegen, dass der Kläger in der Sache beantragt, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis des Notars A vom 22.7.1994 (UR …/94) wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für begründet zu erklären (vgl. etwa Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 179, Rdnr. 26, § 180, Rdnr. 29, jeweils m.w.N.). Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis wegen dieses Nutzungsentgelts unzulässig. Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 53.445,- € festzusetzen. Der Kläger stellt das Bestehen der Forderung, wegen derer der Beklagte aus der notariellen Urkunde vollstreckt, nicht in Abrede, so dass es sich um eine Hauptaufrechnung handelt. Eine Entscheidung über die darüber hinaus hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen ist nicht erfolgt (§ 45 Abs. 3 GKG).