Urteil
2 U 148/18
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0830.2U148.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. -27. Zivilkammer - vom 30.11.2018 (Az.: 2-27 O 286/18) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.080,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. -27. Zivilkammer - vom 30.11.2018 (Az.: 2-27 O 286/18) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.080,- € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin ist Eigentümerin des in O1-X an der A-Straße, der Straße1, der Straße2 und der Straße3 gelegenen etwa 36 ha großen Grundstücks, auf welchem sich unter anderem das vormalige Rennbahngelände befand. Auf diesem befand sich ein Holzpavillon, das sogenannte „Sarotti-Häuschen“, welches im Eigentum der Beklagten steht. Die Beklagte war dem Rennbahnbetrieb seit vielen Jahrzehnten verbunden und förderte die Durchführung der Renntage mit verschiedenen gesellschaftlich relevanten Tätigkeiten. Mit ihrem großen Wissen und ihren Kenntnissen über die O1er Rennbahn stand sie an Renntagen den Galoppsport-Aktiven und allen am Galoppsport Interessierten, insbesondere auch Sponsoren und ihren Familien unterstützend zur Verfügung. Daneben war sie auch Besitzertrainerin. Die Klägerin vermietete das Rennbahngelände aufgrund von Verhandlungen mit dem damaligen D2 e.V. mit Vertrag vom 6.9.2010 (Blatt 38 ff., 106 ff. der Akte) an die Streitverkündete, die B1 GmbH (nunmehr i.L.). Diese hatte der damalige Präsident des D2 e.V. G auf Wunsch der Klägerin gegründet. Die Streitverkündete verpflichtete sich in dem Mietvertrag gegenüber der Klägerin zur Durchführung von mindestens fünf Renntagen jährlich. Hierzu sollte sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D2 e.V. schließen, der die Durchführung der Rennen übernehmen sollte. Aufgrund von dessen Insolvenz schloss die Streitverkündete am 6.12.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem neu gegründeten D1 e.V. Die Streitverkündete gestattete der Beklagten gemäß dem mit ihr geschlossenen auf den 22.11.2010 datierten Vertrag bis zum 31.8.2024 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das „Sarotti-Häuschen“ stand, nebst einer angrenzenden Terrassenfläche einschließlich der Zuwegung. In der Zeit vom 22.10.2010 bis zum 12.1.2011 war der Sohn der Beklagten, Vorname4 Q, Prokurist der Streitverkündeten mit Einzelvertretungsbefugnis und bis zum 6.11.2012 mit Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer (Handelsregisterauszug Blatt 54 f. der Akte). Mit notariellem Vertrag vom 5.8.2014 hoben die Klägerin und die Streitverkündete gegen den Widerstand des D1 e.V. den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag auf und vereinbarten zugleich die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Herrn G an der Streitverkündeten an die Klägerin gegen eine Vergütung von 3.000.000,- € (Blatt 50 ff. der Akte). Den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D1 e.V. kündigte die Streitverkündete mit Schreiben vom 4.3.2015 zum 30.6.2015. Nach der Saison 2015 wurden auf dem Gelände keine Galopprennen mehr durchgeführt. Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 2014 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Deutschen Fußballbund e.V., diesem das Rennbahngelände bis zum 1.1.2016 in geräumtem Zustand zu übergeben. Die Klägerin nahm den D1 e.V. gerichtlich auf Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Anspruch. Die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, wurde durch Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.7.2017, Az. 2 U 174/16, insoweit bestätigt. Die Revision gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe wurde durch Urteil des BGH vom 18.4.2018, Az. XII ZR 76/17, zurückgewiesen. Im Rahmen der Räumungsvollstreckung legte die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 20.9.2017 (Blatt 52 der Akte) den Gestattungsvertrag vom 22.11.2010 vor. Das „Sarotti-Häuschen“ wurde daher zunächst von der Vollstreckung, die am 21.9.2017 erfolgte, ausgenommen. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2017 (Blatt 56 f. der Akte) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1.11.2017 zur Herausgabe des Grundstücksteils auffordern. Die Beklagte lehnte dies ab und ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2017 (Blatt 58 der Akte) eine entsprechende negative Feststellungsklage ankündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 30.11.2018, ihr zugestellt am 6.12.2018, antragsgemäß verurteilt, die von ihr auf dem an die A-Straße, Straße1 sowie Straße2, O1, angrenzenden Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O1, Grundbuch H1, Bl. … (Rennbahngelände), in Besitz gehaltene und von ihr mit einem Holzpavillon, dem sogenannten „Sarotti-Häuschen“, bebaute Grundstücksfläche, entsprechend der in beigefügtem Lageplan (Anlage A) rot eingezeichneten Lage, durch Beseitigung des Holzpavillons nebst Ein- und Anbauten sowie Inventar zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Feststellung, dass ihr Nutzungs- und Gestattungsverhältnis vom 22.11.2010 mit der Streitverkündete nicht vor dem 31.8.2024 beendet sei, sowie auf Untersagung von Behauptungen durch die Klägerin, der Gestattungsvertrag vom 22.11.2010 sei „rückdatiert, aus dem Hut gezaubert; sie habe allein/mit ihrem Sohn kollusiv und evident sittenwidrig missbräuchlich gehandelt bzw. die B1 [die B1 GmbH] schamlos ausgenutzt“, hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin als Eigentümerin könne von der Beklagten als Besitzerin der betreffenden Grundstücksfläche Herausgabe verlangen, da der Beklagten ein Recht zum Besitz nicht zustehe. Es könne dahinstehen, ob das von der Beklagten mit der Streitverkündeten vereinbarte Gestattungsverhältnis wirksam abgeschlossen sei, denn das Besitzrecht der Streitverkündeten sei infolge des Mietaufhebungsvertrages aus dem Jahre 2014 weggefallen mit der Folge, dass auch die Beklagte als Dritte, welcher die Streitverkündete die Mietsache überlassen habe, diese an die Klägerin zurückgeben müsse. Der Mietaufhebungsvertrag mit der Streitverkündeten sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wie der BGH im Verhältnis zu dieser festgestellt habe. Denn die Streitverkündete habe ihren Vertrag mit dem B1 e.V. mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres kündigen können. Ein sittenwidriges Verhalten der Parteien des Mietaufhebungsvertrages im Hinblick auf den Vertrag mit der Beklagten sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil diesen gar nicht bewusst gewesen sei, dass ihr Vertrag den Gestattungsvertrag mit der Beklagten berühre, der ihnen vielmehr gar nicht bekannt gewesen sei. Es fehle damit an der erforderlichen gemeinsamen (subjektiven) Schädigungsabsicht der vertragsschließenden Parteien gegenüber der Beklagten. Den Vertretern der Streitverkündeten im Jahre 2014 sei der Gestattungsvertrag aus dem Jahre 2010 nicht bekannt gewesen. Anderes habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. In dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der B sei lediglich das Eigentum der Beklagten an dem „Sarotti-Häuschen“ erwähnt, nicht aber der zu diesem Zeitpunkt mit ihr noch nicht abgeschlossene Mietvertrag. Der Umstand, dass zwei Stadt... der Klägerin und der ehemalige Stadt… im Beirat der Streitverkündeten gesessen hätten, lasse ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass deren Vertreter den Vertrag mit der Beklagten gekannt hätten oder hätten kennen müssen. Eine Kenntnis der Klägerin ergebe sich insbesondere nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten im … 2014 veröffentlichten Artikel in der Zeitung1. Die Widerklage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse der Beklagten fehle. Die Klägerin behaupte nicht die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages, sondern bestreite seine Wirksamkeit an sich. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Räumung des Holzpavillons stehe zugleich fest, dass sie zur Nutzung des „Sarotti-Häuschens“ aufgrund des Gestattungsvertrages nicht mehr berechtigt sei. Auch für den Unterlassungsantrag der Beklagten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die gerügten Behauptungen der Klägerin in einem Rechtsstreit erhoben worden seien. Dass es sich um bewusst unwahre Behauptungen gehandelt hätte, könne nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Am 28.1.2019 erfolgte die Herausgabevollstreckung, im Zuge derer die Beklagte den Holzpavillon durch ein beauftragtes Unternehmen hat abbauen und vom Grundstück entfernen lassen. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung mit ihrer am 7.12.2018 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6.3.2019 an diesem Tage begründeten Berufung und verfolgt zugleich ihre Widerklage weiter. Sie beruft sich auf die Dauer ihres mit der Streitverkündeten geschlossenen Gestattungsvertrages vom 22.11.2010 bis Ende August 2024. Im Hinblick darauf sei der Mietaufhebungsvertrag ihrer Ansicht nach auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH als sittenwidrig anzusehen. Ob der Streitverkündeten ihrerseits noch ein Recht zum Besitz gegenüber der Klägerin zustehe, sei insoweit unerheblich. Die Regelung des § 566 BGB sei analog anzuwenden, da die Streitverkündete nur aus strategischen Gründen auf Bestreben der Klägerin ins Leben gerufen worden sei. Die Festlaufzeit des Gestattungsvertrages, der aufgrund vereinbarter Gegenleistungen als Miet-, nicht als Leihvertrag anzusehen sei, habe Schutzwirkung zu ihren Gunsten auch im Verhältnis zur Klägerin. Sie habe der Streitverkündeten gegenüber im Zusammenhang mit der Durchführung der Renntage verschiedene gesellschaftliche Leistungen, die hierbei erforderlich seien, als Gegenleistungen für die Überlassung des Grundstücksteils erbracht. Infolge dessen habe die Streitverkündete erspart, selbst entsprechendes Personal für die Renntage zu engagieren. Sie behauptet, der Klägerin habe ihr Besitzrecht bekannt sein müssen, nach Übernahme der Anteile an der Streitverkündeten habe sie es auch aufgrund der Zurechnung von deren Wissen gekannt. Der Streitverkündeten sei das Wissen ihres damaligen Prokuristen zuzurechnen. Die Klägerin sei überdies aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem von J`schen Vermächtnis, auf dem Gelände Galopprennen durchzuführen, an der Räumung gehindert. Hinsichtlich der Widerklage ist sie der Ansicht, sie müsse gegen eine Verunglimpfung eines Dritten, ihres Sohnes, vorgehen können. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.1., 23.1., 4.3. und 21.5.2019 (Blatt 513 ff., 564 ff., 624 ff., 683 der Akte) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.11.2018 (Az. 2-27 O 286/18) abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. festzustellen, dass das Nutzungs- und Gestattungsverhältnis mit ihr vom 22.11.2010 nicht vor dem 31.8.2024 beendet ist, 3. der Klägerin zu untersagen, Behauptungen des Inhalts aufzustellen: der Gestattungsvertrag vom 22.11.2010 (Anlage K4 der Klageschrift) sei „rückdatiert“, „aus dem Hut gezaubert“; sie - die Beklagte - habe allein/mit ihrem Sohn kollusiv und evident sittenwidrig missbräuchlich gehandelt bzw. die B1 schamlos ausgenutzt, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, der Gestattungsvertrag sei bereits in kollusiver Weise zustande gekommen und daher nichtig. Der Sohn der Beklagten habe als vormaliger Vertreter der Streitverkündeten in missbräuchlicher Weise und für die Beklagte erkennbar zum Nachteil der von ihm vertretenen Streitverkündeten gehandelt, indem er der Beklagten die Nutzung ohne jede Gegenleistung gestattet habe. Von diesem Vertrag habe sie selbst bis zum 21.9.2017 keine Kenntnis gehabt. Eine Wissenszurechnung komme bereits wegen des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den vormaligen Prokuristen der Streitverkündeten nicht in Betracht. Allerdings komme es auf ihre Kenntnis nicht an. Sie ist der Ansicht, bei dem Gestattungsvertrag handele es sich um einen Leihvertrag, da die Beklagte für die Überlassung des Grundstücksteils keinerlei Gegenleistung schulde. Die von ihr erbrachten Tätigkeiten habe sie allenfalls gegenüber dem D1 e.V. ausgeübt, der die Renntage selbst und auf eigene Kosten veranstaltet habe. Der Gestattungsvertrag sei trotz der vereinbarten Laufzeit vorzeitig kündbar gewesen, da die Streitverkündete ein Bedürfnis für eine andere Nutzung des Grundstücks gehabt habe. Im Übrigen sei die Beklagte wegen der Beendigung des Hauptmietvertrages ohnehin nicht mehr zum Besitz berechtigt. Die Mietaufhebungsvereinbarung sei entsprechend der Entscheidung des BGH in dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen den D1 e.V. nicht sittenwidrig. Der im Wege der Widerklage gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, was die Berufung auch nicht angreife, so dass sie insoweit unzulässig sei. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die beanstandeten Äußerungen allein von ihrem Prozessbevollmächtigten stammten. Sie seien im Übrigen auch im Rahmen dieses Rechtsstreits zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21.1. und 29.4.2019 (Blatt 572 ff., 653 ff. der Akte) Bezug genommen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor des Urteils des Landgerichts genannten Grundstücksteilfläche an sie zu (§ 546 Abs. 2 BGB). Die Räumung muss hierbei durch Entfernung des auf der Grundstücksteilfläche befindlichen der Beklagten gehörenden Holzpavillons nebst Ein- und Anbauten sowie Inventar erfolgen. Die Beklagte ist zur Zurückgabe des Grundstücksteils verpflichtet, da die Streitverkündete der Beklagten mit der genannten Teilfläche den Gebrauch eines Teils der von der Klägerin an sie vermieteten Mietfläche, nämlich des Gesamtgrundstücks des Rennbahngeländes, überlassen hat und das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten zwischenzeitlich beendet ist. Ein Besitzrecht aus dem Gestattungsvertrag mit der Streitverkündeten vom 22.11.2010 kann der Beklagten allein gegenüber dieser als ihrer Vertragspartnerin, nicht aber weiterhin gegenüber der Klägerin zustehen. Dieses Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten ist aufgrund des notariellen Mietaufhebungsvertrages vom 5.8.2014 beendet, wie das Landgericht Frankfurt a.M. in dem von der Klägerin gegen den D1 e.V. geführten Räumungsrechtsstreit im Urteil vom 16.12.2016, ihm insoweit folgend auch der Senat im Urteil vom 27.7.2017, insoweit bestätigt durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.4.2018, entschieden hat. Zwar entfalten diese Urteile gegenüber der Beklagten keine Rechtskraft, da sie an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt war (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist aber nicht etwa nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten gegenüber gehindert, sich auf die Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Streitverkündeten zu berufen, da der Mietaufhebungsvertrag vom 5.8.2014 im Verhältnis zur Klägerin der Beklagten gegenüber als sittenwidrig zu werten wäre (§ 242 BGB). Die von dem Senat im Urteil vom 27.7.2017 vorgenommene Begründung zur damaligen Annahme der Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrages vom 5.8.2014 im Verhältnis der Klägerin zum D1 e.V. ist auf das Verhältnis zur Beklagten bereits nicht übertragbar. Zwar hat die Streitverkündete sich durch die Vereinbarung der Mietaufhebung bewusst auch der Möglichkeit entzogen, den Gestattungsvertrag mit der Beklagten weiter zu erfüllen, und hat damit auch diesem Vertrag seine Grundlage entzogen. Sie hatte auch Kenntnis von dem von ihr selbst abgeschlossenen Gestattungsvertrag. Denn eine juristische Person muss sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, auch wenn das spätere Rechtsgeschäft von einem anderen Organmitglied geschlossen wurde (vgl. BGH, NJW 1995, 159 ff. m.w.N.). Mit dem Abschluss des Mietaufhebungsvertrages hat aber die Klägerin gerade keine unmittelbaren Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt, da sie nicht ihre Vertragspartnerin war. Diese war vielmehr allein die Streitverkündete. In den Umständen hinsichtlich des Abschlusses des Mietaufhebungsvertrages gemäß notarieller Vereinbarung vom 5.8.2014 lag jedenfalls keine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten gegenüber. Die Erwägungen, welche der Entscheidung des Senats im Urteil vom 27.7.2017 zugrunde lagen (Seiten 32 ff.), beruhten auf der Annahme eines existenziell schädigenden Vorgehens des damaligen Gesellschaftergeschäftsführers der Streitverkündeten, der zugleich Präsident des D1 e.V. gewesen war, diesem gegenüber. Dieses Vorgehen betrifft die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen für die Beklagte sind nicht in annähernd vergleichbarer Weise existenzbedrohend wie seinerzeit für den D1 e.V. (nunmehr i.L.). Ihr wird - lediglich - der Standplatz für ihr “Sarotti-Häuschen“ auf dem ehemaligen Rennbahngelände entzogen und damit hauptsächlich der mit diesem verbundene persönliche Erinnerungswert, der aber im Wesentlichen bereits durch die Beendigung der Durchführung von Rennveranstaltungen und die völlige Umgestaltung des ehemaligen Rennbahngeländes selbst verloren ist. Wesentliche wirtschaftliche Folgen hat die Entfernung des „Sarotti-Häuschens“ von dem Gelände für sie nicht. Die Klägerin ist selbst der Beklagten gegenüber nicht aus dem Gestattungsvertrag mit der Streitverkündeten verpflichtet. Zwar wurde die Streitverkündete seinerzeit auf Bestreben der Klägerin gegründet, um anstelle des Rennvereins selbst als jedenfalls solvente Mieterin des Rennbahngeländes zu fungieren. Diese Motivation führt aber gerade nicht dazu, dass die Rechtswirkungen eines allein zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten geschlossenen Vertrages auch die Klägerin als rechtlich unabhängige Rechtspersönlichkeit, welche diesem Vertrag nicht beigetreten ist und ihm nicht einmal ausdrücklich zugestimmt hat, treffen. Ein Vertrag ist nicht zu Lasten Dritter wirksam. Die Klägerin ist auch nicht infolge der Einschaltung der Streitverkündeten in die Vertragsverhältnisse oder infolge der Aufhebung des mit dieser geschlossenen Mietvertrages entsprechend § 566 BGB an den Gestattungsvertrag der Streitverkündeten mit der Beklagten gebunden. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist nicht erfüllt. Die Beklagte hatte die Grundstücksfläche von vorneherein nicht von der Eigentümerin, sondern lediglich von der Mieterin überlassen bekommen. Der Verlust des Nutzungsrechts der Streitverkündeten als Mieterin an die Klägerin als Eigentümerin ist mit der Übertragung des Eigentums durch den Vermieter an einen Erwerber nicht vergleichbar. Vielmehr wird diese Situation gerade durch die Vorschrift des § 546 Abs. 2 BGB geregelt, die es dem Vermieter gestattet, nach Ende des Mietvertrages die vermietete Sache auch von einem Dritten zurückzufordern, welchem der Mieter die Mietsache überlassen hatte. Eine mittelbare, auf den Hintergründen der geschlossenen Verträge basierende Bindung auch der Klägerin, welche gegebenenfalls aus Treu und Glauben hätte anzunehmen sein können, besteht wie oben dargelegt gerade nicht. Die Motivation bei der Gründung der Streitverkündeten führt nicht dazu, dass die Klägerin und diese gleichsam als Einheit anzusehen wären, so dass bei Entfallen der Streitverkündeten als Untervermieterin die Klägerin an ihrer Stelle - vergleichbar einem gewerblichen Zwischenvermieter von Wohnraum im Sinne des § 565 BGB - in den Mietvertrag einträte. Danach kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Gestattungsvertrag der Streitverkündeten und der Beklagten vom 22.11.2010 wirksam geschlossen wurde, wie dieser Vertrag - auch im Hinblick auf die in Ziffer 3. formulierten Pflichten der Beklagten - auch unter Beachtung des Urteils des Senats vom 9.8.2018 (Az. 2 U 9/18) rechtlich zu qualifizieren ist und ob der gemäß seiner Ziffer 2. bis zum 31.8.2024 abgeschlossene Vertrag aufgrund der durch die Streitverkündete selbst bewirkten Beendigung des Hauptmietvertrages vorzeitig kündbar wäre; eine Kündigung durch die Streitverkündete ist nicht vorgetragen. Ein Besitzrecht der Beklagten folgt auch nicht aus dem sogenannten „J`schen Vermächtnis“, nach welchem sich die Klägerin in einem vor dem zweiten Weltkrieg abgeschlossenen Vertrag gegenüber den Brüdern von J verbindlich verpflichtet haben sollte, auf dem Rennbahngelände ausschließlich Pferderennen zu veranstalten, wie die Beklagte vorgetragen hat. Ein Verbleib des „Sarotti-Häuschens“ der Beklagten auf dem vormaligen Rennbahngelände würde den Rennsport nicht wieder aufleben lassen. Die Beklagte könnte sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt auf dieses angebliche „Vermächtnis“ nicht berufen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin besteht jedenfalls im Hinblick auf den langen Zeitablauf, die Entwicklung des Rennsports seit dem zweiten Weltkrieg und die Insolvenz des vormaligen D1 im Jahre 20xx heute nicht mehr. Die Widerklage ist insgesamt nicht zulässig. Für den Antrag auf Feststellung, dass das Nutzungs- und Gestattungsverhältnis mit der Beklagten vom 22.1.2010 nicht vor dem 31.8.2024 beendet sei, fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein solches Feststellungsinteresse ist nicht schon aus dem Gesichtspunkt einer zulässigen Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO). Zwar ist dieses Rechtsverhältnis im Laufe des Prozesses streitig geworden, von seinem Bestehen oder Nichtbestehen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits aber wie dargelegt nicht ab. Ein allgemeines Feststellungsinteresse der Beklagten besteht gegenüber der Klägerin nicht, da diese nicht ihre Vertragspartnerin ist und auch sonstige etwaige Gründe hierfür nicht bestehen. Der Antrag, der Klägerin zu untersagen, bestimmte Behauptungen bezogen auf den Abschluss des Gestattungsvertrages vom 22.11.2010 aufzustellen, fehlt es gleichfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sind die entsprechenden Äußerungen der Klägerin, welche ihr mit dem Widerklageantrag untersagt werden sollen, nicht nur gegen den Sohn der Beklagten gerichtet, sondern auch gegen die Beklagte selbst, da mit ihnen die Unwirksamkeit des zwischen dem Sohn der Beklagte als damaligem Vertreter der Streitverkündeten und der Beklagten selbst geschlossenen Vertrages begründet werden soll. Auch sind sie nach ihren Formulierungen geeignet, nicht nur zu Lasten des Sohnes der Beklagten, sondern auch zu ihren eigenen Lasten ehrverletzend zu wirken, da mit ihnen ein unlauteres und sogar möglicherweise strafbares Verhalten behauptet wird. Denn sowohl eine bewusste Schädigung der Streitverkündeten durch die am Vertragsschluss beteiligten Personen als auch eine Vortäuschung eines tatsächlich nicht wirksam geschlossenen Vertrages wäre in diesem Sinne mindestens in erheblicher Weise unlauter. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin, in deren Namen ihr Prozessbevollmächtigter in dem Rechtsstreit vorträgt, haben aber allein die Zielrichtung, die in diesem Rechtsstreit erhobenen Einwände der Beklagten durch entgegenstehenden Tatsachenvortrag zu entkräften und dadurch den geltend gemachten Klageanspruch durchzusetzen. Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, können aber Abwehransprüche, also insbesondere auch Unterlassungsansprüche, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (vgl. BGH, NJW 1987, 3138 ff. m.w.N.; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138, Rdnr. 7a; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823, Rdnrn. 107 f., m.w.N.). Auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens darf nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O.). Die Behauptungen sind auch nicht ihrer Formulierung nach in besonderer Weise ehrverletzend oder offensichtlich unwahr, so dass sie nicht mehr von der Freiheit zu Sachvortrag in einem solchen Rechtsstreit gedeckt wären. Der Umstand, dass in der Presse von den Geschehnissen und dem Rechtsstreit wiederholt berichtet wurde, ergibt nichts anderes. Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).