OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 88/16

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0417.2U88.16.00
2mal zitiert
9Zitate
39Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 39 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 261/15, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.027,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 aus 33.830,12 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 36 %, der Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 34 %, der Beklagte 66 % zu tragen, mit Ausnahme der durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen SV1 verursachten Kosten. Diese fallen dem Kläger zu 11 % und dem Beklagten zu 89 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird auf 105.498,96 €, der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 101.998,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 261/15, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.027,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 aus 33.830,12 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 36 %, der Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 34 %, der Beklagte 66 % zu tragen, mit Ausnahme der durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen SV1 verursachten Kosten. Diese fallen dem Kläger zu 11 % und dem Beklagten zu 89 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird auf 105.498,96 €, der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 101.998,53 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Schadensersatz für beschädigte Karosserien, deren Beschädigung durch den Beklagten er behauptet, sowie Schadensersatz für nach seiner Behauptung beschädigte Kfz-Anbauteile sowie Kfz-Innenausstattungen. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1, Ortsteil Ort1. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Lagerhalle. Der Kläger mietete von dem Beklagten eine zunächst ca. 200 m² große Teilfläche in der Halle sowie Flächen des angrenzenden Außengeländes zum Zweck der Lagerung von Autoteilen und Autozubehör. Der Kläger handelt mit Karosserieteilen, Fahrzeugaufbauten ohne Chassis und Fahrzeugausstattungen, die er von Firmen, insbesondere einer in Stadt2 ansässigen Firma bezieht, die ihrerseits von neu erworbenen Fahrzeugen, insbesondere SUV´s und Geländewagen die Karosserie sowie Teile der Innenausstattung entfernt, um das Antriebsaggregat nebst Chassis als Lokomotiven für so genannte „Bimmelbahnen" umzubauen. Die nicht benötigten Neuteile veräußert sie weiter. Einer der Kunden war der Kläger. Der Beklagte nutzte in dieser Halle ebenfalls eine Teilfläche bzw. Teilflächen für eigene Zwecke. Der Kläger lagerte auf diese Art und Weise erworbene Fahrzeugteile, insbesondere die Innenausstattung in der Lagerhalle. Die Karosserien lagerte er teilweise in der Halle, teilweise auf dem Außengelände. Er begab sich allerdings nur dann zu der Lagerhalle, wenn er Fahrzeugteile veräußerte oder neue Teile oder Karosserien einlagerte. Teilweise war er wochenlang nicht ortsanwesend. Der Beklagte hatte auf dem Gelände Brennholz gelagert. Diese Lagerstätten hatte er mit Wellblechplatten abgedeckt und die Wellblechplatten mit Hohlblocksteinen beschwert. Aufgrund von Windeinfluss - nähere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - wurden die Steine und die Wellblechplatten von den Holzstapeln heruntergeweht und prallten gegen im Freien abgestellte Fahrzeugkarosserien des Klägers. Wann dies stattfand ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Der Beklagte datiert diesen Vorfall auf den Herbst 2007 und bringt ihn in zeitlichen Zusammenhang mit dem seinerzeit auch in Hessen wütenden Orkan Kyrill, der Kläger auf spätere Zeitpunkte. Nach Teilzahlungen auf die Miete und Verrechnungsabreden leistete der Kläger für die Jahre 2010 und 2011 keine Zahlungen mehr. Zwischen den Parteien ist streitig, ob, und wenn ja, wann welche vom Kläger erworbenen Neukarosserien angeschafft und wo gelagert wurden, ob diese umgelagert wurden und ob der Beklagte Umlagerungsmaßnahmen vorgenommen hat und inwieweit und, wenn ja, von wem, und wieso diese beschädigt wurden. Im Jahr 2011 packten der Beklagte oder von ihm beauftragte Helfer eigenmächtig verschiedene, von dem Kläger in der Lagerhalle gelagerte Kraftfahrzeugteile in Metallgitterboxen und stellten diese mittels eines Gabelstaplers auf ein Regal ab. Nachdem der Kläger dies bemerkt hatte, beauftragte er den Sachverständigen SV2 mit der Schadensfeststellung. Am Vormittag des 13.03.2012 begaben sich der frühere Bevollmächtigte, Rechtsanwalt A und der Sachverständige SV2 zur Halle des Beklagten, um sich selbst ein Bild von der Situation zu machen. Rechtsanwalt A diktierte nach dem Ortstermin einen Aktenvermerk (A2 zum Schriftsatz vom 03.03.2015, Bl. 13 d.A.). Der Sachverständige fertigte eine Vielzahl von Lichtbildern, und erstattete unter dem 12.09.2014 ein privates Gutachten. Unter anderem nahm er auch vier Karosserien von SUV-Fahrzeugen der Marke Nissan und Toyota sowie so genannte Pritschen in Augenschein, dokumentierte hierzu Beschädigungen und ermittelte auch insoweit Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichten Beweissicherungsgutachten vom 12.09.2014 (Anl. A13 zum klägerischen Schriftsatz vom 03.03.2015 und Anl. A1 zum Schriftsatz vom 07.10.2015) Bezug genommen. Der Sachverständige berechnete dem Kläger hierfür 4.197,45 €. Diesen Betrag begehrt der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Kläger begehrt vor allem auf Basis der Begutachtung durch den Sachverständigen SV2 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 69.351,38 €. Hierbei entfallen nach dem Vortrag des Klägers auf die nach seiner Behauptung beschädigte Karosserien: 1. Karosserie Nissan Patrol grau: 8.000,00 € 2. Karosserie Nissan Patrol weiß: 8.000,00 € 3. Karosserie Toyota Hilux Silber I 8.000,00 € 4. Karosserie Toyota Hilux Silber II (neues Mod.) 8.000,00 € Zwischensumme 28.000,00 € 5. Pritsche Toyota Hilux Silber: 3.500,00 € 6. Pritsche Toyota Hilux Silber 3.500,00 € Summe 35.000,00 € Die weiteren Schadenspositionen beziehen sich nach S. 3 des Gutachtens des Sachverständigen SV2 vom 12.09.2014 auf Innenausstattungsteile wie Mittelarmlehne, Mittelkonsolen, Wärmetauscher, Kondensatoren, Scheinwerfer, Außenspiegel, andere Konsolen, Verkleidungen, Tachometer, hintere Sitzbänke mit verschiedenen Bezügen, teilweise aus Leder, usw. Insofern wird auf die Positionen 1-33 im Gutachten des Sachverständigen SV2 Bezug genommen. Der Beklagte ließ seinerseits den Sachverständigen SV3 unter dem 13.04.2015 ein Beweissicherungsgutachten einholen, wegen dessen Inhalts vollumfänglich auf Anl. D1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2015 (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen wird. 2. Der Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 18.11.2011 (Anl. B2, Bl. 62 f.) eine Aufstellung der noch zu zahlenden Miete für den Zeitraum 2007 bis einschließlich 2011 über einen Gesamtbetrag von 18.250,00 €. Durch Anwaltsschreiben vom 18.01.2012 (Anl. B3, Bl. 65 f.) wurde der Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert. Darüber hinaus kündigte der Bevollmächtigte unter Hinweis auf den Zahlungsverzug das Mietverhältnis fristlos. Der frühere Klägervertreter antwortete mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. B4, Bl. 69 ff. d.A.) und rügte die Beschädigung der streitgegenständlichen Fahrzeugteile. Es heißt hier u. a.: „(…) Neben dem Einstellen der Karosserien von Neufahrzeugen nutzte Ihr Auftraggeber gemäß der mündlichen Absprache einen klar definierten Teil der Halle für die Lagerung/Produktion von Bienenkörben. In der Vergangenheit musste Herr C feststellen, dass Ihr Auftraggeber die klar definierten Teile der Halle immer weiter ausdehnte und abredewidrig große Teile der vermieteten Flächen für eigene Zwecke nutzte. Da mein Mandant nur sporadisch die Halle nutzte, um insbesondere Karosserien ein- und auszulagern, hatte dieser auch keinen Schlüssel zur Halle. Dem Umstand folgend, dass Herr C zum Teil monatelang nicht die Halle aufsuchte, stellte dieser erst bei einem Besuch im Mai 2011 fest, dass Ihr Auftraggeber eigenmächtig zwei Neufahrzeugkarosserien der Geländewagentypen Nissan Patrol sowie eine Neufahrzeugkarosserie des Geländewagens Toyota Hilux mit dessen Gabelstapler auf dem Freigelände vor der Halle abgestellt hat. (…) Mein Mandant hat drei Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, wobei festgestellt wurde, dass die Karosserien nicht irreparabel beschädigt sind, jedoch sich die ordnungsgemäßen Instandsetzungskosten auf ca. 18.500,00 € belaufen. Die Parteien kamen, nachdem mein Mandant Ihrem Auftraggeber die Schadenssumme übermittelt hat, überein, dass die rückständigen Mietzinsansprüche mit den bezifferten Schadensersatzansprüchen meines Mandanten verrechnet werden und mithin keine Rückstände an Mietzinsen mehr bestehen. Herr C ist daher sehr erstaunt darüber, dass ihr Auftraggeber bei der Bezifferung unserer Ansprüche diese Abrede offenbar ‚vergessen‘ hat. Darüber hinaus waren die Parteien so verblieben, dass das noch in dem Hallenbereich stehende Kraftfahrzeug meiner Mandantschaft (…) dort verbleiben kann und lediglich pauschal EUR 500,00 € für das Einstellen dieses Kraftfahrzeuges gezahlt werden. Diesen Betrag wollte die Lebensgefährtin meines Mandanten Ihrem Auftraggeber in bar übergeben Einen Schlüssel besitzt mein Mandant ohnehin nicht, da er nur sporadisch das Objekt aufsuchte und immer von ihrem Auftraggeber eingelassen wurde. Eine Nutzung der Halle ist meinen Mandanten nicht möglich, da ihr Auftraggeber seine Bienenkorbproduktion ausgeweitet hat und die vertraglich geschuldete Mietfläche bis auf das eingestellte Kraftfahrzeug nutzt." Der Beklagtenvertreter antwortete mit Schreiben vom 15.02.2012 (Anl. B5, Bl. 72 d.A.) und wies insbesondere den Vorwurf des Klägervertreters im zuletzt zitierten Schreiben zurück, der Beklagte habe den Teil der Halle weiter ausgedehnt und abredewidrig große Teile der vermieteten Fläche für eigene Zwecke benutzt. Zwischen die Mietparteien sei vereinbart worden, dass der Beklagte 1/3 der Halle für die Lagerung und die Produktion unter anderem von Bienenkörben benutze. Den Teil der Halle habe er nicht weiter ausgedehnt. Schlüssel zur Halle habe der Kläger gehabt. Es heißt hinsichtlich der Karosserien hier: "Ihr Mandant selbst hat diese Fahrzeugkarosserien auf dem Außengelände unseres Mandanten abgestellt. Die Freifläche war und ist nicht mitvermietet, jedoch hat der Auftraggeber die Fläche einfach genutzt. Unser Mandant hat Ihren Auftraggeber mehrfach darauf hingewiesen, dass er die gesamten Karosserien auf dem Außengelände unverzüglich entfernen solle. 3. Der Beklagte, der gegenüber den Schadenersatzansprüchen eine Vielzahl von Einwänden erhoben hat und jegliche Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestreitet, rechnet hilfsweise mit Ansprüchen auf Zahlung der Miete auf, die der Kläger nach eigenen Vorbringen im Hinblick auf die nach seiner Behauptung erfolgte Reduktion der angemieteten Fläche aus dem Gesichtspunkt der Mietminderung einbehalten haben will. Unabhängig von rechtlichen Streitfragen ist in diesem Kontext folgender Sachverhalt unstreitig: Der Kläger zahlte auf die Miete für das Jahr 2007 im Januar und Februar einen Betrag von jeweils 400,00 € und im August einen Betrag in Höhe von 500,00 €. Darüber hinaus kamen die Parteien aufgrund der Veräußerung eines Gabelstaplers überein, dass der Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 €, den der Beklagte zu entrichten hatte, auf die rückständige Miete angerechnet werde. Im Jahre 2008 leistete der Kläger insgesamt Zahlungen in Höhe von 6.000,00 €, sodass es zu einer Überzahlung von 1.200,00 € kam. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gliederungs-Ziff. 6.) b) auf S. 8 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 06.05.2015 (Bl. 50 d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2009 leistete der Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.150,00 €. In den Jahren 2010-2013 leistete der Kläger keine Zahlungen, ebenso nicht im Jahre 2014. Der Beklagte hat die offene Miete bis einschließlich Mai 2015 geltend gemacht, die der Kläger auch in diesem Zeitraum nicht gezahlt hat. Insgesamt beziffert der Beklagte die Summe der offenen Mietforderungen, mit denen er aufrechnen möchte, wie folgt (Einzelheiten im Schriftsatz vom 06.05.2015, a.a.O., Bl. 50 d.A.): Jahr 2007 2.000,00 € 2008 ./. 1.200,00 € (Gutschrift) 2009 1.650,00 € 2010 4.800,00 € 2011 4.800,00 € 2012 4.800,00 € 2013 4.800,00 € 2014 4.800,00 € 2015 (01/15 -05/15) 2.000,00 € Summe 28.450,00 € Der Kläger hat behauptet, die von dem Beklagten in die Metallgitterboxen verbrachten Fahrzeugteile seien zuvor ordnungsgemäß und berührungsfrei in der Halle gelagert worden. Es habe sich hierbei ausschließlich um unbeschädigte, neuwertige Teile gehandelt, die im Zusammenhang mit dem Umbau der Fahrzeuge in Lokomotiven zusätzlich zu den Karosserien entnommen und vom Kläger in diesem neuwertigen Zustand erworben worden seien. Infolge der unsachgemäße Lagerung in den Metallgitterboxen seien erhebliche Schäden an den Fahrzeugteilen entstanden. Insofern seien die von dem Sachverständigen SV2 dokumentierten Feststellungen richtig. Der Beklagte habe sich sukzessive immer größerer Teile der Halle bemächtigt und die Mietfläche des Klägers eigenmächtig reduziert. Spätestens im Jahr im Juni 2010 habe der Beklagte die Mietfläche komplett für seine Bienenkastenproduktion und die Lagerung von Teilen genutzt, mit der er die Bienenkästen produziere, so dass von der angemieteten Fläche des Klägers so gut wie gar nichts mehr übrig geblieben sei. Bei dem Ortstermin im Jahre 2012 sei aufgefallen, dass die Holzarbeiten für die Bienenkastenproduktion erhebliche Staub- und Schmutzentwicklung zur Folge gehabt habe. Hinsichtlich des (mittlerweile zum Kernstreitpunkt gewordenen) Aspektes möglicherweise beschädigter Fahrzeugkarosserien hat der Kläger unterschiedlich vorgetragen: Der Kläger hat zunächst behauptet, der Beklagte habe die Fahrzeugkarosserien mit seinem Gabelstapler auf dem Außengelände abgestellt. Diese seien hierdurch erheblich beschädigt worden. Dies habe er insbesondere im Mai 2011 festgestellt. Der Beklagte habe zwei Neufahrzeugkarosserien des Typs Nissan Patrol sowie eine Neufahrzeugkarosserie Toyota Hilux mit seinem Gabelstapler auf dem Freigelände vor der Halle abgestellt. Er habe nach der Beschädigung dieser Karosserien durch die heruntergewehten Wellblechplatten auf Nachfrage eingeräumt, diese Karosserien auf eigene Veranlassung aus der Halle nach draußen geschafft zu haben, da er für seine eigene Tätigkeit in der Halle Platz benötigt habe. Er habe einen neuen Nissan Patrol auf dem Grundstück gelagert. Diesen habe der Beklagte mit einem Gabelstapler direkt seitlich an der Hausaußenwand abgestellt, was im März 2008 stattgefunden habe. Einen weiteren Nissan Patrol, Farbe weiß, habe er erst am 10.11.2007 erworben. Auch dieser sei nach draußen geschafft und seitlich an die Lagerhalle abgestellt worden. Die Karosserien seien allerdings erst dann auf das Außengelände verbracht worden, als der Orkan Kyrill bereits über Hessen niedergegangen sei. Darüber hinaus könne der Beklagte eine auf einem Anhänger gelagerten Fahrzeugkarosserie erst nach dem Orkan umgelagert haben, weil er nach der Zulassungsbescheinigung den Fahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf dem sich diese befunden hätte, erst am 11.07.2008 zugelassen habe. Der Beklagte habe die Fahrzeuge später ohne Einverständnis des Klägers umgesetzt und diese in der Nähe der Holzstapel gelagert. Die Karosserien seien von einer Firma B GmbH als Neukarosserie erworben worden. Er hat sodann behauptet: Die zerstörten Karosserien seien am 21.04.2009/24.04.2009, am 23.02.2010, 06.04.2011 und 21.12.2011 erworben worden. Dies ändere allerdings nicht an der Entstehung des Schadens, weil die Karosserien zum Zeitpunkt der Beschädigung neuwertig gewesen seien. Er habe ein großes Geländefahrzeug auf einem Fahrzeuganhänger zunächst in der Halle abgestellt. Die Lichtbilder dokumentierten, dass es sich um eine Doppelkabinenkarosserie des Fahrzeugs Typ Toyota Hilux handle. Insofern seien auch unstreitig, dass die Karosserie zunächst in der Lagerhalle abgestellt und sind dann von den Beklagten (einvernehmlich) auf das Außengelände verbracht worden seien. Außerdem seien die Karosserien eines anthrazitfarbenen und eines weißen Nissan Patrol beschädigt worden. Sie stünden im Außenbereich. Die Doppelkabinen-Pritsche Toyota Hilux habe der Kläger aber erst von der Firma D im Februar 2010 gemäß Rechnung vom 23.02.2010 erworben. Darüber hinaus habe der Kläger ein Fahrzeug gleichen Typs von der Firma E gemäß Rechnung vom 24.10.2010 erworben. Schließlich hat der Kläger zu den Karosserien behauptet (Einzelheiten im Schriftsatz vom 07.10.2015, Bl. 125-129 d.A,). Er habe insgesamt vier Fahrzeugkarosserien und zwei Pritschen eingelagert und zwar (1) eine Karosserie Nissan Patrol, grau, im Wert von 8.000,00 €, (2) eine weitere Karosserie Nissan Patrol, weiß, im Wert von 8.000,00 € (3) eine Karosserie Toyota Hilux, silber, im Wert von 6.000,00 € (4) eine Karosserie Toyota Hilux, silber (Facelift), im Wert von 6.000,00 € (5) eine silberfarbene Pritsche Toyota Hilux im Wert von 3.500,00 € (6) eine silberfarbene Pritsche Toyota Hilux im Wert von 3.500,00 € - Die Karosserie des Nissan Patrol, grau (1), sei beschädigt worden, indem der Kotflügel auf der linken Seite Dellen und Kratzer aufweise und der Schweller seitlich eingedrückt sei, was durch ein untergelegtes Rad entstanden sei. Weitere Beschädigungen seien am Seitenteil links erfolgt. Der Beklagte habe das Kraftfahrzeug umgesetzt und beschädigt. - Die Karosserie des Nissan Patrol, weiß (2), habe ebenfalls Beschädigungen aufgewiesen. Die Windschutzscheibe sei gesprungen, die Seite rechts eingedrückt und verrostet. Die Seitenscheiben seien beschädigt, der Dachholm rechts geknickt und die Heckscheibe zersplittert, was einen Totalschaden darstelle. Das Fahrzeug sei zuvor vom Kläger ordnungsgemäß auf dem Gelände des Beklagten abgestellt worden und habe keine Beschädigungen aufgewiesen, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen SV2 auf S. 62, Lichtbild Nr. 299 ergebe. Die Lichtbilder dokumentierten, dass die Karosserie umgestellt worden sei; ferner, dass sie erhebliche Schäden durch herunter gefallene Gegenstände, Geäst, Steine, Wellblechplatten erlitten habe. - Bei der Karosserie des Toyota Hilux (3) seien die Scheiben zerschlagen und Splitter im Innenraum vorhanden. Auf der Rückwand sowie dem Rückwandteppich seien Einschlagspuren eines Steins zu erkennen. Auch die Türverkleidung sei durch Steine innen beschädigt worden. Es gebe Beschädigungen in ungewöhnlich gleichmäßigen Abständen. - Der Kläger habe eine weitere Karosserie der Marke Toyota Hilux (4) abgestellt, wobei es sich um ein neueres Modell mit einem Facelift gehandelt habe, was man an den getönten Heckscheiben erkenne. Der Kläger habe zunächst Lichtbilder gefertigt, als die Karosserie auf das Außengelände verbracht worden sei. Diese Karosserie habe er zunächst in die Halle verbracht. Von dort aus habe sie der Beklagte nach draußen verbracht. Insbesondere belegten die Lichtbilder des Sachverständigen SV2, dass die Karosserie später an einem völlig anderen Ort abgestellt worden und erheblich beschädigt worden sei. Beschädigt seien insbesondere der Kotflügel, die Tür links und der Dachholm links neben dem Dach. - Der Kläger habe auch zwei Pritschen für den Toyota Hilux ((5) und (6)) in der Halle gelagert, die später vom Sachverständigen zwischen Holzstapel vorgefunden worden seien. Die Karosserien und Pritschen seien durch den Kläger und dessen Erfüllungsgehilfen weder weggeschafft, noch sonst wie beschädigt worden. Er habe sie in neuem unbeschädigten Zustand zunächst in die Halle gebracht. Die Karosserie und Pritschen seien durch den Kläger und dessen Erfüllungsgehilfen weder weggeschafft noch sonst wie beschädigt worden. Der Sachverständige SV2 habe sie später zwischen Holzstapeln vorgefunden. Gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Mietforderung hat der Kläger eingewandt, gemäß § 536 Abs. 1 BGB von der Mietzahlungspflicht befreit gewesen zu sein, weil der Beklagte ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihm die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Er habe eigentlich eine mindestens 200 m² große Fläche, nämlich die Hauptfläche in der Halle angemietet. Der Beklagte habe sich sukzessive immer größerer Teile der Halle bemächtigt und die Mietfläche des Klägers eigenmächtig reduziert. Spätestens im Jahr im Juni 2010 habe der Beklagte die Mietfläche komplett für seine Bienenkastenproduktion und die Lagerung von Teilen genutzt, mit der er die Bienenkästen produziert habe, so dass von der angemieteten Fläche des Klägers so gut wie gar nichts übrig gewesen sei. Beim Ortstermin im Jahre 2012 habe man bemerkt, dass die Holzarbeiten für die Bienenkastenproduktion erhebliche Staub und Schmutzentwicklung zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus sei die Mietfläche vom Beklagten spätestens zu Beginn des Jahres 2011 gar nicht mehr zur Verfügung gestellt worden, weil der Beklagte selbst vortragen lasse, er habe im Jahre 2011 aus Platzgründen 2/3 der Teile in Rollboxen einräumen lassen. Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 03.03.2015 (Bl. 9 ff. d.A), 24.06.2015 (Bl. 95 ff. d.A.), 08.09.2015 (Bl. 177 ff. d.A.), 07.10.2015 (Bl. 125 ff. d.A.) und 02.05.2016 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 77.048,83 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 72.851,38 seit dem 24.12.2014 sowie außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu verurteilen und nach Teilklagerücknahme zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.548,53 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 69.351,38 € seit dem 24.12.2014 sowie weitere 2.085,95 € vorprozessuale Anwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Kläger habe Fahrzeugkarosserien in der Halle und im Außenbereich abgestellt. Er, der Beklagte, habe keine dieser Karosserien versetzt, weder solche aus der Halle nach außen, noch sonstige Karosserien. Lediglich zwei Pick-ups, die der Kläger im Einfahrtsbereich des Grundstücks abgestellt habe, sodass die Einfahrt und der Zugang zum Grundstück eingeschränkt worden seien, habe er zur Seite des Einfahrtsbereichs versetzt. Die Wellblechplatten von der Holzlagerstätte seien am 18.01.2007/19.01.2007 durch den Orkan Kyrill trotz der Sicherung mit den Hohlblocksteinen von den Holzlagerstätten weggeweht worden. Die Versicherung des Klägers habe nach dessen eigenen Angaben die Schäden an diesen Karosserien voll erstattet, die der Kläger im Übrigen an einen Käufer aus Polen veräußert habe, wobei der Beklagte den Kläger bei Übergabe der Karosserien an den Käufer behilflich gewesen sei, indem er die Karosserien auf einen LKW mit polnischen Kennzeichen verladen habe. Es treffe nicht zu, dass die Karosserien im März 2008 - also erst nach dem Orkan - versetzt worden seien. Vielmehr habe der Kläger die beiden Fahrzeugkarosserien im Jahre 2005 oder 2006 im Einfahrtsbereich des Grundstücks abgestellt, die der Beklagte umgelagert habe. Es habe sich auch nicht um einen Nissan Patrol gehandelt, den er erst am 10.11.2011 erworben habe. Gleiches gelte für die Behauptung, die beschädigten Karosserien am 21.04 2009/24.09.2009 und 23.02.2010, am 06.04.2011 und 21.12.2011 erworben zu haben. Hierzu trage der Kläger ständig wechselnd vor, weil er in der Klageschrift noch vorgetragen habe, es handelte sich um zwei Fahrzeuge des Typs Nissan Patrol und eine solche der Marke Toyota Typ Hilux, wogegen nunmehr vorgetragen werde, es seien fünf Karosserien beschädigt worden. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen, er habe die Beschädigung der drei Fahrzeugkarosserien im Mai 2011 festgestellt, wenn er nun behaupte, eine solche erst am 21.12.2011 erworben zu haben. Der Kläger habe zum einen vorgetragen, die Karosserien im März 2008 abgestellt zu haben. Damit könnten die angeblich erst in der Zeit von April 2009 bis Dezember 2011 erworbenen Karosserien nicht im März 2008 beschädigt worden seien. Es passe auch nicht zusammen, wenn er eine Fahrzeugkarosserie am 10.11.2007 erworben haben und andererseits, solche erst am 21.04 2009/24.09.2009 und 23.02.2010, am 06.04.2011 und 21.12.2011 gekauft haben will. Der Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den vom Kläger als beschädigt behaupteten Karosserien und eingelagerten Ersatzteilen um neue gehandelt habe, die zuvor keine Beschädigungen aufgewiesen hätten. Hinsichtlich der in den Metallgitterboxen verbrachten Fahrzeugteile hat der Beklagte behauptet, es habe sich um mehr als 10 Jahre alte, gebrauchte und verschmutzte Teile gehandelt. Er beruft sich in übrigen auf Verjährung. Hilfsweise rechnet er mit offenen Mietzinsansprüchen in oben dargestellter Höhe auf. Wegen des übrigen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 06.05.2015 (Bl. 43 ff. d.A.), 20.08.2015 (Bl. 108 ff. d.A.), 07.10.2015 (Bl. 125 ff. d.A.) und 11.11.2015 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand sowie die sonstigen Feststellungen des Landgerichts Hanau in der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die Lichtbilder und Unterlagen in den der Akte beigefügten Leitordnern Bezug genommen. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (Beweisbeschluss vom 27.11.2015, Bl. 186 ff. d.A.) durch Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen über Alter, Zustand und Lagerung der Fahrzeugteile in der Halle, einschließlich eines sachverständigen Zeugen (vgl. Sitzungsniederschriften von 02.03.2016 (Bl. 205 ff. d.A.) und 27.04.2016 (Bl. 249 ff. d.A.), durch das am 10.06.2016 verkündete (Bl. 274 d.A.) Urteil (Bl. 275 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der durch das Einlagern in Metallgitterboxen durch den Beklagten als beschädigt behaupteten Fahrzeugteile hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger der Beweis, es habe sich bei den Fahrzeugteilen vor der Lagerung in dem Metallgitterboxen um neuwertige, unbeschädigte Teile gehandelt, nicht gelungen sei. Zwar habe der sachverständige Zeuge SV2 diese Behauptung bestätigt, jedoch habe der Zeuge die Fahrzeugteile erstmals im März 2012 gesehen, als diese bereits in dem Metallgitterboxen verbracht worden seien. Aus seiner Aussage könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die festgestellten Beschädigungen nicht bereits Folgen einer unsachgemäßen Lagerung durch den Kläger selbst gewesen seien. Die übrigen Zeugen hätten unergiebige Aussagen gemacht oder ihre Schilderungen über die ordnungsgemäße Lagerung zu den Jahren 2002 und 2006 gemacht, weitere Zeugen hätten sich letztmals 2006 oder 2007 in der Halle befanden. Soweit die vom Kläger benannte Zeugin F das Vorbringen des Klägers auch noch bis zum Jahr 2014 bestätigt habe, stünden deren Bekundungen die Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen entgegen, die seinerzeit die Fahrzeugteile in die Metallgitterboxen auf Geheiß des Beklagten eingelagert hatten. Diese hätten den Vortrag des Beklagten bestätigt, die Teile hätten zuvor kreuz und quer verstreut übereinander und durcheinander auf dem Boden der Halle gelegen. Insofern könnten keine Feststellungen getroffen werden, welche der Aussagen der Richtigkeit entspräche. Hinsichtlich der als beschädigt gerügten Fahrzeugkarosserien und Pritschenaufbauten hat das Landgericht ebenfalls angenommen, dass der Beklagte entsprechend seines Vortrages diese nicht beschädigt habe. Der Vortrag des Klägers sei hierzu widersprüchlich und nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich: Zunächst habe der Kläger behauptet, der Beklagte habe zwei neue Fahrzeugkarosserien des Geländewagen Nissan Patrol sowie eine Karosserie des Geländewagens Toyota Hilux von der Lagerhalle auf das Freigelände vor die Halle verbracht. Sodann habe er behauptet, die zwei Karosserien seien mit seinem Einverständnis entlang der Außenwand der Lagerhalle durch einen Gabelstapler im Außenbereich abgestellt worden, später habe er diese Karosserien auf einen Anhänger lokalisiert. Der Grund für den Vortragwechsel sei unverständlich. In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 habe der Kläger zunächst von drei Karosserien gesprochen, nach Einsichtnahme in das Gutachten sich dahingehend korrigiert, dass es sich um vier Karosserien und zwei Pritschenaufbauten gehandelt habe (Nissan Patrol grau, Nissan Patrol weiß, 2 x Toyota Hilux silber, 2 Pritschenaufbauten Toyota Hilux Silber) Als widersprüchlich hat das Landgericht auch die vorgelegten Unterlagen und den Vortrag des Klägers zu den Erwerbsvorgängen bezüglich der Karosserien bewertet: Der Kläger habe zunächst behauptet, die Fahrzeugkarosserie Toyota Hilux von der Firma D GmbH erworben zu haben (Rechnung der Firma vom 28.02.2010 gemäß Anl. 4 zum Schriftsatz vom 08.09.2015). Später habe der Kläger behauptet, die Karosserien von der Firma B GmbH erworben zu haben. Hierbei habe er sich auf 5 Rechnungen dieser Firma aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 über jeweils eine Toyota Hilux Karosserie bezogen sowie einen weiteren Lieferschein über eine Karosserie ohne Einzelheiten. Diese Rechnungen umfassten sechs Karosserien, allerdings keine der von der Marke Nissan Patrol. Die Widersprüche habe der Kläger aber nicht erklärt. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs für die Karosserien und Pritschenaufbauten nicht erfüllt. Es könne dahingestellt bleiben ob der Beklagte diese tatsächlich mithilfe eines Gabelstaplers umgelagert habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, seien die behaupteten Beschädigungen nicht durch die Umlagerung verursacht worden, wovon das Gericht nach dem Vortrag des Beklagten ausgehe, weil der Kläger den Beweis, dass die Karosserien vor der behaupteten Umlagerung neu und unbeschädigt gewesen seien, nicht gelungen sei. Der hierzu vernommene Sachverständige SV2 habe bekundet, erstmals im März 2012 in der Lagerhalle gewiesen gewesen zu sein. Bei dem im Gutachten angefertigten Lichtbildern von unbeschädigten Karosserien habe es sich um solche gehandelt, die ihm der Kläger zur Verfügung gestellt habe. Da der Zeuge die Karosserien und Pritschenaufbauten vor dem Zeitpunkt der behaupteten Beschädigungen nicht gesehen habe, habe er diesen Zustand auch nicht beschreiben können. Der mangelnde Vortrag und der mangelnde Beweis gingen vorliegend zulasten des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses ihm am 16.06.2016 (Bl. 284 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 27.06.2016 (Bl. 290 f. d.A.) eingelegte und am 15.07.2016 (Bl. 296 d.A.) begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Ziel der Verurteilung des Beklagten zum begehrten Schadensersatz weiterverfolgt. Er rügt unrichtige Feststellungen. Das Landgericht habe erheblichen Sachvortrag außer Acht gelassen. a) Durch die Vorlage der Unterlagen des Erwerbs von einer Firma D GmbH bestehe kein Widerspruch zu seinem Vortrag, er habe Karosserien von der B GmbH erworben. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass es sich hierbei um die gleiche Firma handele, die lediglich umfirmiert habe. Der Erwerb der Karosserien von Neufahrzeugen sei im Schriftsatz vom 24.06.2015 vorgetragen und durch die Anl. 2-7 belegt. Es sei davon auszugehen, dass das Kläger die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen habe, weil sich die dreiseitige Urteilsbegründung fast eine halbe Seite mit diesem Widerspruch befasse. Hätte das erstinstanzliche Gericht den Sachvortrag ordnungsgemäß geprüft, wäre erkannt worden, dass er sich nicht widerspreche. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 24.06.2015 und 07.10.2015 unter Beweisantritt vorgetragen, welcher Teil der Lagerhalle zum Lagern der Fahrzeugneuteile angemietet worden sei und habe dies auch durch Skizze Anl. 2 dokumentiert. Ferner habe der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte Holzarbeiten mit Maschinen ausgeführt sowie Bienenkästen auf die vom Kläger angemietete Fläche verbracht und somit die Nutzungsrechte des Klägers verkleinert, später regelrecht entzogen habe. Hierüber schweige sich die Beklagtenpartei aus. Das Gericht führe in der Urteilsbegründung nicht aus, dass der Kläger gestützten Lichtbilder und Zeugenbeweis nachgewiesen habe, in welchem Zustand sich die Mietsache ursprünglich gewesen sei und wie sich später dargestellt habe. Hierauf wird das Gericht auch abstellen müssen. Bei Berücksichtigung dieses Details (vorher/nachher) hätte das Gericht erkennen müssen, dass der Beklagte beweisfällig geblieben sei, warum er die Mietsache vereinnahmt habe und welche Handlungen durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang hätten sich möglicherweise auch Auswirkungen auf die Beweislast des Klägers ergeben. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass sich der Kläger hinsichtlich der in den Außenbereich verschafften Fahrzeugkarosserien durch den Beklagten ausführlich und detailliert nach Einholung des Gutachtens im Schriftsatz vom 10.10.2015 unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen SV2 festgelegt habe. Durch die Lichtbilddokumentation und die Aussage des Zeugen sei nachzuvollziehen, welche der Fahrzeugkarosserien und Pritschen im Außenbereich abgestellt gewesen seien und wie diese zerstört bzw. beschädigt worden seien. Damit sei auch nachgewiesen und unter Beweis gestellt, welche Karosserien im streitgegenständlichen Zeitraum abgestellt worden seien. Durch Vorlage der Einkaufsrechnungen sei der Nachweis geführt, dass sich bei den angekauften Karosserien und Pritschen um typische Fahrzeuge handele, die zum Aufbau von „Bimmelbähnchen“ verwendet worden seien und die der Kläger seit vielen Jahren unbeschädigt im Neuzustand nebst Inneneinrichtung erwerbe. Das Gericht vermenge die Einlassung des Klägers mit dem zugestandenen Tatsachenvortrag des Beklagten. Aus dem Vortrag des Klägers folge spätestens im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen SV2 dem Schriftsatz vom 17.10.2015 welche Karosserien durch welchen Schaden beschädigt worden seien. Der Beklagte sei beweisfällig geblieben, weil er nicht erklären könne, wohin er die Fahrzeuge hingeschafft habe. Er habe sich nicht konkret geäußert, wogegen der Kläger widerspruchsfrei und logisch habe ausführen lassen, wie sich die Verbringung nach dem Auffinden dargestellt habe. Das Gericht habe unzutreffenderweise die Beweislast dem Kläger auferlegt und fehlerhaft erkannt, dass dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Beweisaufnahme etwas anderes. Die Bekundungen der vom Beklagten benannten Zeugen seien weder nachvollziehbar noch frei von Widersprüchen gewesen; insofern wird auf S. 8-15 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 15.07.2016 (Bl. 312 ff., hier Bl. 319 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beweisaufnahme habe deutlich zu Tage gefördert, dass der Kläger die mit der Klage spezifizierten Karosserien und Autoausstattung allesamt in der Halle des Beklagten eingelagert habe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 10.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 216/15, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.548,53 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69.351,38 € seit dem 24.12.2014 sowie weitere 2.085,65 € an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf den widersprüchlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich der Darstellung des Schadens zur angeblichen Beschädigung der Karosserien. Die Größe der vermieteten Halle sei unerheblich, die Würdigung der Zeugenaussagen nicht angreifbar, die klägerischen Wertansätze überhöht. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Beklagte die Karosserien insgesamt umgesetzt habe. Hierzu nimmt er insbesondere Bezug auf seinen Vortrag, lediglich zwei Karosserien umgesetzt zu haben, die im Weg gestanden hätten und die durch herabfallende Hohlblocksteine und Wellblechabdeckungen auf den Holz lagern beschädigt worden sein, weil die an sich ordnungsgemäße Befestigung dem Orkan Kyrill im Januar 2007 nicht standgehalten habe. Im Übrigen habe er keine Karosserien umgesetzt oder von der Halle nach draußen geschafft. Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 15.07.2016 (Bl. 312 ff. d.A.), 17.08.2017 (Bl. 400 f. d.A.) und des Beklagtenvertreters vom 12.09.2016 (Bl. 339 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F, des sachverständigen Zeugen SV2 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 21.08.2017 (Bl. 413 ff. d.A.) i.V.m. dem Beschluss vom 23.02.2016 (Bl., 476 d.A.), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2017 (Bl. 449 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 30.07.2019 (Bl. 517 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen sind mit Einverständnis der Parteien die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg. Die Klage erweist sich im Umfang von 38.027,57 €. als begründet, im Übrigen als unbegründet. Der Beklagte haftet dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 S.1, 249 BGB und auch gemäß § 823 Abs. 1, 249 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 67.077,57 €. Hiervon entfallen auf den dem Kläger entstandenen Sachschaden aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung 62.280,12 € und 4.197,45 € auf die Erstattung der Kosten für die Ermittlung des Sachschadens durch den von ihm privat beauftragten Sachverständigen SV2. Der Beklagte kann gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 67.477,57 € mit Ansprüchen aus rückständiger Miete für die Jahre 2007-2015 in Höhe von 28.450,00 € aufrechnen. Hieraus errechnet sich der zuerkannte Betrag von 38.027,57 €. 1. Der Beklagte schuldet dem Kläger zunächst Schadensersatz nach den genannten Vorschriften für die beschädigten vier Karosserien und die zwei Pritschen, und zwar für die Karosserie Nissan Patrol, grau (1), die Karosserie Nissan Patrol, weiß (2), die Karosserie Toyota Hilux, silber (3) und die Karosserie Toyota Hilux, silber Facelift (4), sowie die beiden silbernen Pritschen (5 und 6) für einen Toyota Hilux. Das Gericht hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch den nachvollziehen Einwänden der Beklagten und den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigten Tatsachen für bewiesen, dass die Karosserien und Pritschen innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit beschädigt wurden. a) Der Umfang der vom Kläger im letzten Schriftsatz dargelegten Beschädigung dieser einzelnen Karosserieteile und Pritschen ist belegt durch die Lichtbilder und durch die Schadensbeschreibung des sachverständigen Zeugen SV2, die auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen im Rahmen seiner Auswertung aller Unterlagen, die Gegenstand der Gerichtsakte waren, untersucht werden konnte. Damit ist bewiesen, dass eben jene Karosserien, die sich zum Zeitpunkt der in Augenscheinname auf dem Grundstück befanden, im behaupteten Umfang beschädigt waren. b) Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, insbesondere den Bekundungen des Zeugen G, dass es sich bei den Karosserien um abgehobene, neue Karosserien handelte, die der Kläger von der B GmbH, die später in Fa. D GmbH umfirmierte, erworben hatte. Der Zeuge hat die vom Kläger dargelegte besondere Variante bestätigt: danach kauft die Firma D GmbH Neufahrzeuge, vorwiegend große, leistungsstarke SUV, nutzt hiervon aber nur das Fahrgestell nebst Motor und sonstigen technischen Aggregaten, um hierauf dann die neue Karosserie zu montieren, die wie eine Dampflokomotive aussieht. Das nicht benötigte Interieur wird ebenfalls entfernt. Diese von den Neufahrzeugen abgehobene, abgeschraubte, jedenfalls demontierte Karosserie und das ausgebaute, nicht benötigte Interieur dieser Neufahrzeuge erwirbt der Kläger, um sie weiter zu veräußern. c) Dass der Kläger diese im letzten Schriftsatz nunmehr konkret aufgelisteten und jetzt substantiiert beschriebenen Karosserien nebst Beschädigungen jeweils im Neuzustand in den Jahren 2009 bis 2011 erworben hatte, ist durch die vorgelegten Rechnungen belegt. Sämtliche vorgelegten Rechnungen korrespondieren mit den behaupteten Fahrzeugteilen. d) In diesem Zusammenhang wird der zutreffende Hinweis des Beklagten relevant, der auf die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags hingewiesen hat. Dieser Umstand war auch Grundlage für das Landgericht, im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Klägers mit gut vertretbarer Begründung einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO anzunehmen und im Rahmen der Würdigung aller Umstände diesen Aspekt zulasten des Klägers zu richten und ihn für beweisfällig zu halten. Der Kernwiderspruch liegt darin, dass der Kläger zunächst auf die Beschädigung der Karosserien durch die Steine und Wellblechdächer hingewiesen hatte. Unstreitig befanden sich im Außenbereich der Mietsache Holzlagerstätten. Der Beklagte hatte das Holz aufgeschichtet, zum Schutz gegen Regen mit Wellblech abgedeckt und diese Wellblechabdeckung schließlich mit Hohlblocksteinen beschwert. Diese waren herunter geweht worden. Dies ist im Grundsatz auch unstreitig. Der Kläger hatte die Beschädigung zunächst zweier Karosserien hierauf gestützt, der Beklagte hatte allerdings fehlende Fahrlässigkeit eingewandt und hierbei die höhere Gewalt geltend gemacht, weil durch das Orkantief Kyrill Windgeschwindigkeiten von 225 km/h auch in Stadt1 aufgetreten seien, dem die Abdeckungskonstruktion auf den Holzlagern nicht standgehalten hätte. Dass das vom Beklagten angeführte Orkantief Kyrill zu dem genannten Zeitpunkt über Deutschland im Jahre 2007 hinweg fegte und die von ihm dargestellten Windgeschwindigkeiten sind eine gerichtskundige Tatsache. Vor diesem Hintergrund lag es insbesondere im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten nahe, dass sich die zunächst als beschädigt behaupteten Karosserien vor diesem Orkantief angeschafft wurden und in diesem Zeitraum, nämlich im Jahre 2007 beschädigt worden waren. Auch in seiner ersten Entgegnung auf den gegnerischen Hinweis auf die Orkanböen als Ursache hat der Kläger zwar behauptet, die zwei Karosserien seien jedenfalls nach dem Orkantief beschädigt worden; der in diesem Kontext diskutierte Zeitrahmen liegt aber immer noch bei 2007 oder 2008, wenn auch nach dem Orkantief. Dies ist insofern von Bedeutung, als nach diesem zunächst zu untersuchenden Sach- und Streitstand lediglich zwei Karossen beschädigt waren, die Ursache hierüber streitig wurde, sich die insoweit diskutierten Vorfälle allerdings sämtlich zu früheren Zeitpunkten ereignet hätten. Der Bruch zu dem sodann erfolgten komplett neuen Vortrag des Klägers ist insofern besonders auffällig, weil sich der Beklagte mit einem Sachvortrag verteidigt hatte, der sich wahrscheinlich in rechtsverjährter Zeit, jedenfalls 2007 oder 2008 ereignet hätte. Dass der Kläger sodann den Vortrag komplett gewechselt hat, um schließlich eine ganz andere Art von beschädigten Karosserien vorzutragen und sich hierbei auf wesentlich späteren Erwerbszeitpunkte bezogen hat, ist ein vom Landgericht zutreffend gewürdigter Umstand. Hinzukommt, dass der Kläger zunächst eine Beschädigung durch den Einsatz des Gabelstaplers durch die Beklagten, also den Umlagerungsvorgang genauso hervorgehoben hatte, wie die Beschädigung durch heruntergewehte Steine und Wellblechabdeckungen der Holzlager. Hierzu konnte der Beklagte auch substantiiert vortragen, indem er zum einen dargelegt hat, die Umlagerung sei erfolgt, weil die beiden Karosserien zunächst im Weg gestanden hätten, zum anderen erfolgte auch eine denkbare Erklärung zur Ursache: die Steine und das Wellblech seien durch die Orkanböen bei dem Unwetter im September 2007 heruntergeweht worden; letztlich sei ein unvermeidlicher Sturmschaden für die Beschädigung der zwei Karosserien verantwortlich. Hiermit korrespondiert auch die vom Kläger nicht substantiiert widerlegte, detailreiche Schilderung des Beklagten, wie die durch den Sturmschaden beschädigten Karosserien nach Polen verkauft wurden und wie der Kläger eine Versicherungssumme kassiert haben soll. Es erscheint auch glaubhaft, dass der Beklagte dem Kläger sogar bei dem Aufladen der Karosserie für den polnischen Händler behilflich war. Insofern ist die vom Beklagte gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe die Absicht gehabt, im Hinblick auf die Karosserien sozusagen „doppelt zu kassieren“, nicht fernliegend. Dass angesichts dieses Gegenvortrages und angesichts des sich abzeichnenden viel früheren Zeitraums, womöglich sogar in rechtsverjährter Zeit, sodann vom Kläger plötzlich ein ganz anderer Sachverhalt vorgetragen worden ist, um den behaupteten Schaden zu unterfüttern, ist auffällig. e) Das Gericht hat bei wertender Gesamtschau und Gewichtung aller Umstände, insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers - der Beklagte hat von der Möglichkeit, durch eine persönliche Stellungnahme zum Sachverhalt und durch das Einbringen seiner Person auf die Überzeugungsbildung des Gerichts einzuwirken, keinen Gebrauch gemacht - die Überzeugung gewonnen, dass der Vortragswechsel nicht etwa willkürlich und wahrheitswidrig erfolgte, sondern letztlich auf einer intellektuellen Überforderung des Klägers beruhte. Hiermit korrespondiert, dass der den Kläger vertretende frühere Bevollmächtigte im ersten Rechtszug ersichtliche Schwierigkeiten mit einer konzisen und nachvollziehbaren Sachdarstellung hatte. Der Sachverhalt war ungeordnet vorgetragen, es wurden Details vorgetragen, die für den Rechtsstreit ohne Bedeutung sind, und andere Aspekte ohne die erforderliche Erläuterung von wichtigen Hintergründen so dargestellt, dass sich das Gericht nur mit großer Mühe einen Überblick verschaffen konnte, welchen konkreten Sachvortrag der Kläger zur Stützung seines Anspruchs eigentlich unterbreiten wollte. Auch die zwei Leitzordner füllenden Anlagen waren ungeordnet, eine Zuordnung zu bestimmtem Sachvortrag durch entsprechende nachvollziehbare Bezifferung fehlte. Sie erwiesen sich bei erster Sicht nicht als erkenntnisfördernd, bedurften vielmehr einer aufwändigen Strukturierung. Eine konkrete Zuordnung, welche Karosserie als beschädigt geltend gemacht wurde, konnte nur durch umfangreiche und zeitaufwändige Arbeit in eine für die Entscheidung nachvollziehbare Ordnung gebracht werden. Hierauf hat der Senat auch im Rahmen seines Beschlusses hingewiesen, in dem die vom Sachverständigen SV1 beantragte Vergütung gerichtlich festgesetzt wurde, nachdem der Bezirksrevisor den geltend gemachten Zeitaufwand für die Bearbeitung und das Lesen der Akte als überhöht bewertet hatte. Dabei war der Stundenaufwand des Sachverständigen noch wesentlich geringer als der Stundenaufwand des erkennenden Einzelrichters, der erforderlich war, um den Sachverhalt zu erfassen. Dass das Landgericht den Kläger vor diesem Hintergrund insgesamt als beweisfällig angesehen hat, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und bei Anlegen eines strengeren Maßstabes an den Beibringungsgrundsatz zivilprozessual gut vertretbar. Konsequenterweise hatte auch der Beklagtenvertreter große Mühe aufwenden müssen, sachgerecht auf den sprunghaften und ungeordneten Vortrag zu erwidern. Er hat die sich ergebenden Widersprüche und die fehlende Nachvollziehbarkeit mehrfach zutreffenderweise hervorgehoben. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund die Ansicht vertritt, bereits mangels substantiierten, weil in sich nicht stimmigen Vortrages müsste der Kläger als beweisfällig betrachtet werden, hat hierin seine Rechtfertigung. Die dargelegten Umstände lassen allerdings den Schluss zu, dass der Vortragswechsel lediglich auf der fehlenden Fähigkeit zu einem strukturierten Vortrag zurückzuführen war und auf der Überforderung mit einer sachgerechten Prozessführung, nicht jedoch darauf, dass der Kläger wahrheitswidrig vorgetragen hat. Angesichts des unmittelbaren Eindrucks, den der Senat vom Kläger im Rahmen der Anhörung erhalten hat, kann ein lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgter Vortragswechsel, insbesondere der sich zunächst aufdrängende Gedanke, es sei angesichts eines wahrscheinlich einfach zu widerlegenden Ausgangssachverhaltes zur Stützung der Rechtsposition kurzerhand ein neuer erfunden worden, ausgeschlossen werden. Hierzu erschienen weder der Kläger noch sein früherer, verstorbener Prozessbevollmächtigter in der Lage. f) Die Behauptung des Beklagten, die Karosserien, deren Beschädigung in den Jahren 2007 bis 2008 diskutiert wurde und die der Beklagte unstreitig umgelagert hatte, weil sie ihm im Weg standen, hätte der Kläger schließlich an einen polnischen Händler verkauft, wobei er, der Beklagte, ihm noch beim Aufladen behilflich gewesen sei, erhält vor dem Hintergrund des weiteren Vortrags des Klägers Sinn: Gerade weil sich diese beiden Karosserien, um die sich der Streit zunächst gedreht hatte, veräußert worden waren, konnten diese nicht mehr Gegenstand der Schadensfeststellung durch den sachverständigen Zeugen SV2 im Jahre 2012 und danach gewesen sein. Dass die benannten Karosserien in dem Zustand, wie sie Gegenstand der Schadensberechnung durch den gerichtlichen Sachverständigen SV1 waren, schließlich bei der Ortsbesichtigung durch den sachverständigen Zeugen SV2 vorgefunden wurde, steht, wie gezeigt, sicher fest. Hiermit korrespondieren sodann auch die Erwerbszeitpunkte, die, wie gezeigt, durch die vorgelegten Erwerbsrechnungen belegt worden sind. Hierzu ist auch der Verkäufer als Zeuge im ersten Rechtszug angehört worden. Verschiedene Zeugen haben im ersten Rechtszug auch bestätigt, dass ihnen eine größere Anzahl von Karosserien auf dem Gelände aufgefallen seien, andere Zeugen haben den Erwerb von Autoteilen vom Kläger bestätigt. Dass der Kläger sukzessive immer wieder Karosserieteile und neuwertige Teile des Interieurs der von der Fa. D GmbH verwendeten Neufahrzeuge, erworben hatte, ist ebenfalls durch die Zeugen im ersten Rechtszug bestätigt worden. Damit löst sich auch ein vom Beklagten zunächst zutreffend herausgearbeitete Widerspruch auf: Es trifft zu, dass die letzte Karosse, deren Erwerb der Kläger durch die Rechnungen zu belegen suchte, Ende November erworben wurde, er jedoch im Mai 2011 bei einem Besuch mit der Situation konfrontiert worden war, dass die von ihm auf dem Boden gelagerten Teile in die Metallgitterboxen gelegt oder geworfen worden waren. Ferner trifft zu, dass der Kläger in diesem Zusammenhang auch gerügt hatte, dass Karosserie beschädigt worden seien. Die zuletzt erworbene Karosserie wurde aber bei der Begutachtung durch den Sachverständigen SV2 im Sommer 2012 als beschädigt vorgefunden. Der Kläger hat also eine neue Karosserie erworben und diese war später erheblich beschädigt. Dies hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht. Zu den zeitlichen Widersprüchen gilt das oben ausgeführte. g) Soweit der Beklagte sowohl schriftsätzlich, als auch im Rahmen der rechtlichen Erörterungen in den Terminen mehrfach betont hat, das Umsetzen weiterer Karosserien bleibe bestritten; es bleibe dabei, dass er nur die beiden Karosserien umgesetzt habe, die im Weg gestanden hätten, aber eben keine weiteren, ist zu beachten, dass sich dieser Aspekt auf die ursprüngliche Schadenschilderung des Klägers bezog, die er schließlich gewechselt hatte. Soweit der Beklagte also behauptet hat, er habe lediglich zwei Karosserien umgesetzt, bezog sich dies auf die denkbaren Vorgänge in den Jahren 2005 bis 2008. Dieser Vortrag stand zugleich im Kontext seiner Exkulpation, letztlich sei die Beschädigung durch herabgewehte Steine wegen der orkanartigen Böen, mithin durch höhere Gewalt entstanden. Damit korrespondiert letztlich auch die Behauptung des Beklagten in diesem Zusammenhang, wie dargelegt, der Kläger habe diesen Schaden als Versicherungsschaden geltend gemacht und diese an einen Polen verkauft, wobei er noch beim Aufladen geholfen hätte. g) Demgegenüber ist die Lagerung einer Mehrzahl von Karosserien, bis zu sechs im Außenbereich von dem Zeugen H und dem Schwager des Beklagten, dem Zeugen I (Bl. 208 ff. d.A.) bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund ist bewiesen (§ 286 ZPO), dass der Kläger ab 2009 Karosserien und Pritschen im neuwertigen Zustand erhalten und entsprechend abgestellt hat. Hierfür sprechen neben den dargelegten Umständen, die Aussage des Zeugen G und die vom Kläger vorgelegten Vergleichsfotos, die die Karosserien im vollständig unbeschädigten Zustand zeigen. Die umfangreichen Schadensbilder belegen sodann eine Beschädigung der Karosserien und Pritschen. h) Bei wertender Gesamtschau und Würdigung aller Umstände hält der Senat daher trotz der Einwände des Beklagten für bewiesen, dass die Beschädigung einer Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen ist und er aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung hierfür sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus dem Mietvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB und der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet. Hierbei ist von Bedeutung, dass eine Pflichtverletzung sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen erfolgen kann. Der Kläger hat glaubhaft erläutert, dass ein Teil der Karosserien, von ihm in der Halle gelagert worden seien und vom Beklagten durch den Gabelstapler in den Außenbereich verbracht wurden, weil sich der Platzbedarf des Beklagten für seine Arbeiten in der Halle wesentlich vergrößert hatte. Hiermit korrespondiert, dass sich der Kläger nur in relativ großen Intervallen zu seinem Fahrzeuglager begeben hatte. Dem Beklagten standen oder lagen die vom Kläger eingebrachten Gegenstände im Weg. Dies war letztlich auch die Ursache, weshalb es zu dem, den endgültigen Auslöser dieses Rechtsstreits bildenden Vorfall kam, als die Ersatzteile durch den rustikalen Einsatz von Helfern des Beklagten in die Gitterboxen geworfen wurden. Dieser rustikale Einsatz entsprach der inneren Haltung des Beklagten, der sich seinerseits erheblich über den Kläger geärgert hatte, weil dieser keine Miete gezahlt hatte. Der Beklagte hat auch aus seiner großen Verärgerung über seinen ehemaligen Mieter angesichts der Art und Weise der gelagerten Gegenstände und aus sonstigen Gründen keinerlei Hehl gemacht. Dies folgt schon aus seinen persönlichen Eingaben an das Gericht während der durchgeführten Beweisaufnahme. Das Gericht konnte sich von der Haltung des Beklagten auch in Gegenwart der anderen Verfahrensbeteiligten eindrucksvoll im Termin vom 22.06.2017 überzeugen: Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen war es fast gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu skizzieren, mit der sowohl der Kläger als auch sein neuer Bevollmächtigter einverstanden waren. Der Beklagtenvertreter nahm daraufhin telefonische Rücksprache mit seinem Mandanten, der das Vergleichsansinnen dem Bevollmächtigten gegenüber (wahrscheinlich brüsk) zurückgewiesen hatte. Nach Erörterung und Zustimmung der im Termin anwesenden Verfahrensbeteiligten folgte das Gericht der Empfehlung des Beklagtenvertreters, den Beklagten noch während der Sitzung im Gerichtssaal persönlich telefonisch zu kontaktieren, ihm den Aufwand bei der Aufklärung der Details des Sachverhaltes in diesem Rechtsstreit zu erklären und ihm persönlich den Abschluss eines Vergleiches zu empfehlen. Der Beklagte reagierte bei diesem Versuch sehr ablehnend, laut, auch gegenüber dem Richter richtiggehend aggressiv, ließ sich auf gar kein sachliches Gespräch ein und schien weder in der Lage, sich auf problematische Aspekte des Rechtstreits einzulassen, noch bereit, sich auf einen anderen, als den eigenen Standpunkt auch nur gedanklich einzulassen. Der Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er das klägerische Ansinnen überhaupt nicht nachvollziehen kann, weil er, der Beklagte, doch lediglich wertloses Gerümpel beiseite geräumt habe und ihm vor diesem Hintergrund das klägerische Begehren, für Beschädigung von Sachen Schadensersatz zu erlangen, als vollkommen abwegig ansieht. Dies lässt es in Zusammenschau mit der glaubhaften Schilderung des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte diejenigen eingebrachten Sachen seines Mieters, die er als störend empfand, an die Stelle verbrachte, wo sie ihn als weniger lästig erschienen, zum einen aus der Halle nach draußen, um mehr Platz zu erhalten, weil er mehr Raum in der Halle für seine eigenen handwerkliche Tätigkeit benötigte, zum anderen im Außenbereich, wo ihm die Karosserien, die er selbst von Anfang an für wertlosen Schrott gehalten hatte, an die Stellen versetzte, an denen er sie als weniger störend empfand. Der Einsatz des Gabelstaplers kann durch die Beschreibung der Beschädigung durch den sachverständigen Zeugen SV2 und das Beschädigungsbild auf den Lichtbildern nachvollzogen werden. Zum anderen spricht hierfür auch die konkrete Auffindesituation bestimmter Karosserieteile, wie sie vom sachverständigen Zeugen SV2 beschrieben worden und fotografisch festgehalten worden sind. Es kann ausgeschlossen werden, dass die konkreten Beschädigungen der Karosserie, insbesondere eingedrückte Seitenteile, beschädigte Kotflügel, eingeschlagene Scheiben lediglich darauf zurückzuführen sind, dass sich der Zustand der Karosserien durch die bloßen Witterungseinflüsse infolge der Lagerung unter freiem Himmel wesentlich verschlechtert hatte: An zwei Karosserien wurden zerborstene Scheiben vorgefunden. Die zur Beschwerung der Wellblechplatten auf den Holzlagern aufgelegten Steine befanden sich teilweise im Innenraum, nachdem sie die Scheiben durchschlagen hatten. Dies bestätigt die Behauptung des Klägers, dass unabhängig von den Vorfällen im Jahre 2007 oder 2008 und unabhängig von den orkanartigen Böen im Zusammenhang mit dem Unwetter zur Zeit des Orkantiefs Kyrill auch zu späteren Zeitpunkten die vom Beklagten gewählte Abdeckkonstruktion nicht sachgerecht war. Auch dies ist eine Pflichtwidrigkeit, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Dies gilt vor allem für den Nissan Patrol (2) weiß und den Toyota Hilux (3). Die Karosserie des Toyota Hilux, Facelift, (4) ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers, von ihm zunächst in der Halle abgestellt und vom Beklagten aus der Halle herausgestellt worden, wo sie schädlichen Einflüssen ausgesetzt war, wobei diese Karosserie, wie durch die Lichtbilder des sachverständigen Zeugen SV2 belegt, sodann noch an einen anderen Ort abgestellt worden war. Auch die Pritschen für den Toyota Hilux ((5) und (6)) wurden nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der Halle abgestellt und später vom Sachverständigen zwischen den Holzstapeln vorgefunden. Dorthin kann sie kein anderer verbracht haben als der Beklagte. Da eine mutwillige Beschädigung der Karosserien (Vandalismus) durch unbekannte Dritte weder vorgetragen noch ersichtlich ist, stammen die Beschädigungen der Karosserien erkennbar aus dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Beklagten als Vermieter, wofür er nach der Rechtsprechung haftet und sich nicht erfolgreich exkulpieren kann. Grundsätzlich hat der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH, Urt. v. 22.10.2008, Az. XII ZR 148/06, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 31.05.1978, Az. VIII ZR 263/76, zit. n. juris, abgedr. in NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift (BGH, Urt. v. 22.10.2008, Az. XII ZR 148/06, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 16.02.2005, Az. XII ZR 216/02, zit. n. juris, abgedr. in ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des BGH danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (BGH, Urt. v. 22.10.2008, Az. XII ZR 148/06, zit. n. juris; BGHZ 126, 124 (129), BGH, Urt. v. 27.04.1994, Az. XII ZR 16/93, abgedr. in: NJW 1994, S. 1880, 1881. Nach denselben Grundsätzen verfährt der BGH bspw. auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden konnte (BGH, Urt. v. 16.02.2005, Az.: XII ZR 216/02, abgedr. in ZMR 2005, 520, 522). Letztlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Karosserie des Nissan Patrol grau (1) durch den unsachgemäßen Einsatz eines Gabelstaplers durch den Beklagten an der linken Seite Dellen und Kratzer erlitt und der Schweller seitlich eingedrückt wurde. 2. Das durch den sachverständigen Zeugen SV2 und den gerichtlich bestellten Sachverständigen SV1 sachverständig beratende Gericht schätzt den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für die beschädigten Karosserien aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV1, die ersichtlich nicht angegriffen worden sind, auf insgesamt 33.909,49 €. 3. Der Beklagte haftet des Weiteren auf Schadensersatz nach den genannten Vorschriften wegen Beschädigung der vom Kläger dargestellten Einzelteile. Dass die gelagerten Teile, die der Kläger zunächst auf dem Boden der Halle abgestellt hatte, was nach dem Inhalt des Vertrages als vertragsgemäße Gebrauch anzusehen ist, auf Veranlassung des Beklagten in die Gitterboxen geworfen und auch weitere Teile in die Gitterboxen geworfen wurden, so dass diese nicht sachgerechte Behandlung der Teile zu der vom sachverständigen Zeugen SV2 und dem Gerichtsachverständigen SV1 bestätigten Beschädigungen geführt haben, ist unzweifelhaft bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die vom Landgerichts im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen aber auch der im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugin F und des sachverständigen Zeugen SV2 steht zur Überzeugung des Senates auch fest, dass sich die vom Kläger behaupteten neuwertigen Teile unter den in die Gitterboxen hinein geworfenen sonstigen Teile befanden und hierdurch beschädigt wurden. Der Sachverständige SV1 hat für jedes Einzelteil eine Analyse und eine komplexe Schadensberechnung vorgenommen, der der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO folgt. Daraus ergibt sich eine Schadensersatzforderung in Höhe von 28.370,63 €. Damit entfallen 33.909,49 € auf den Sachschaden an den Karosserien und 28.370,65 € auf das beschädigte Interieur. Insgesamt haftet der Beklagte dem Kläger daher auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB in Höhe von (33.909,49 + 28.370,63 € =) 62.280,12 €. 4. Der Kläger kann auch die Kosten des Sachverständigen SV2 aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen, weil es sich hierbei um kausal durch das Schadensereignis verursachte Schäden handelt. Die Kosten zur Schadensermittlung, insbesondere Beweissicherungskosten, vor allem Kosten für ein vorprozessual vom Geschädigten eingeholtes Sachverständigengutachten, sind Teil des zu ersetzenden Schadens, wenn seine Einholung nach Sachlage geboten ist (BGH NJW 2014, S. 1947, BGH NJW 2014, S. 3151; BGH NJW-Spezial 2016, S. 426; BGH NJW 2016, S. 3092; BGH VersR 2016, S. 1387). Die Beauftragung des Sachverständigen SV2 war angesichts des Umfangs und der Art des Schadens sowie seiner Entstehung erforderlich; insbesondere auch, wie der vorliegende Fall gezeigt hat, zur Beweissicherung. Angesichts des Umfangs der notwendigen Feststellungen - dies zeigt gerade die immens aufwändige Beweisaufnahme im vorliegenden Fall - waren die von dem Sachverständigen SV2 berechneten Kosten, die durch Vorlage der entsprechenden Kostenrechnung belegt ist, von 4.197,45 € nicht überhöht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (§ 254 BGB). Der Umfang der Feststellungen war erheblich. Durch die Systematisierung und Katalogisierung und im Einzelnen erfolgte Auflistung sämtlicher Gegenstände sowie die Dokumentation, sowie die Anfertigung von fast 300 Lichtbildern wurde erst die Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Schadenshöhe möglich und hat sogar dessen Schadensermittlungskosten wesentlich verringert. Der Gesamtschaden des Klägers beträgt damit (62.280,12 € + 4197,45 € =) 66.477,57 € 5. Die Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB verjähren Forderungen allgemein innerhalb von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2). Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB ist auf das Entstehen des Anspruchs, mithin der Fälligkeit des Schadensatzes abzustellen. Hierbei war der Schaden zwar nach dem Vorbringen des Klägers - wie dargelegt, geht es nicht mehr um die beiden möglicherweise im Jahre 2007 oder 2008 beschädigten Karosserien,- im Jahre 2011 und 2012 beschädigt wurden. Einen früheren Beschädigungszeitpunkt hat der Beklagte nicht behauptet. Da er sich auf die Verjährung beruft, wäre er für diese Tatbestandsvoraussetzung, insbesondere den Beginn der Verjährung, darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings kommt es auch auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Die Verjährung kann gegen den Gläubiger im Prinzip frühestens dann zu laufen beginnen. Wenn er die Möglichkeit hat, ihren Lauf aufzuhalten (BGH NJW 2015, 3299 Rdn. 14); wenn die Verjährung ohne diese Möglichkeit laufen kann, vermindert sich die reelle Chance des Gläubigers, sein Recht auch durchzusetzen. Dass der Gläubiger sie haben soll, bekräftigt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachdrücklich (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB, § 199, Rdn. 3). Dies meint damit Einklagbarkeit. Dies setzt die neben der tatsächlichen Substanzverletzung voraus, dass der Kläger den Schaden angesichts der Besonderheiten des Falles in vollem Umfang erfassen, bearbeiten und systematisieren konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Klägers überhaupt klagbar. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung des Meinungsstreits, ob hierbei auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage oder lediglich auf die Möglichkeit an der Leistungsklage abgestellt werden kann, da sowohl die Begutachtung des Schadens seine, Systematisierung und die Wertbemessung und Bezifferung zeitlich hier im vorliegenden Fall im Wesentlichen zusammenfallen. Des Weiteren ist auch die Kenntnis von Umständen des Schadens und der Person des Schädigers vorausgesetzt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Rechtsgutsverletzung und die Person des Schädigers waren dem Kläger unmittelbar nach Erfassen der Situation bekannt, als er bemerkte, dass sich die Ersatzteile in die Gitterboxen befanden und er bei der Nachschau feststellen musste, dass die auch Karosserien beschädigt worden waren. Zum Schaden gehört allerdings auch der Vermögensschaden, d.h. die Höhe der zur Beseitigung der Substanzbeeinträchtigung erforderlichen Kosten. Der Kläger konnte vor einer Ermittlung der Schadenshöhe durch den beauftragten Sachverständigen nicht übersehen, auf welche Höhe sich sein gegen den Beklagten geltend gemachtes Interesse belaufen würde. Damit begann die Verjährung erst nach Kenntnis des Schadensgutachtens des Sachverständigen SV2 vom 12.09.2014, mithin zum Schluss des Jahres 2014 zu laufen und wurde durch Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2015 (S. 3 des Aktenauszugs des Amtsgerichts Hünfeld, Geschäftsz.: ... gem. § 696 Abs. 2 ZPO; Bl. 3 d.A.) gemäß § 204 Ziff. 3 BGB wirksam gehemmt. Eine wirksame Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheides wäre aber auch dann rechtzeitig eingetreten, wenn man auf den ersten Ortstermin des Sachverständigen im Sommer 2012 abstellte, an welchem der Kläger erstmals Kenntnis vom Umfang des Schadens erlangt hatte und der Gutachter erste Feststellungen getroffen hatte. In diesem Fall hätte die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2012 begonnen und wäre mit dem Ablauf des 31.12.2015 eingetreten. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits erhoben worden. Stellte man auf Ereignisse im Jahre 2011 ab, so hätte die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen und wäre mit dem Ablauf des 31.12.2014 eingetreten. Auch insoweit wirkt jedoch die Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2015, weil der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 29.12.2014 beim Amtsgericht Hünfeld einging (S. 5 des Aktenauszugs des Amtsgerichts Hünfeld, Bl. 3 d.A.). Dies war vor Jahresende. Die hemmende Wirkung, die bei Zustellung eintritt, wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages im, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Dies ist der Fall, weil das Amtsgericht Hünfeld den Mahnbescheid nur wenige Tage später zugestellt hat. Eine erneute Hemmung der Verjährung wäre durch Zustellung der Klageschrift (Anspruchsbegründung) vom 03.03.2015 gem. § 204 Nr. 1 BGB (Bl. 9 d.A.) eingetreten. Sie ist am 05.03.2015 bei Gericht eingegangen und dem Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis am 07.04.2015 (B. 19 d.A.) zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die erste Hemmungswirkung des Mahnverfahren nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB noch nicht beendet gewesen, falls man den Abstand zwischen Einlegung des Widerspruches durch den Beklagten am 17.01.2015 (S. 3 des o.a. Aktenauszugs; Bl. 3.d.A.) und Klagebegründung als Nichtbetreiben des Rechtsstreits würdigen wollte. Damit errechnet sich die der Gesamtschadensbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von 66.477,57 €. Übersicht: Schaden an den Karosserien: 33.904,49 € + Schaden am Interieur: 28.370,63 € = Sachschaden i.H.v. 62.280,12 € + Sachverständigenkosten: 4.197,45 € = Gesamtschaden 66.477,57 €). 6. Der Schadensersatzanspruch in festgestellter Höhe ist jedoch in Höhe von 28.450,00 € gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat die Aufrechnung prozessual zulässig als Hilfsaufrechnung geltend gemacht (§ 388 BGB). Aufrechenbare Gegenansprüche standen dem Beklagten zur Seite. a) Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso, dass der Beklagte nach den vom Kläger dargestellten Zahlungen keine weiteren Zahlungen auf die Miete leistete und schließlich die Mietzahlungen endgültig einstellte. Die Gesamtsumme der Gegenforderungen beträgt nach der oben dargelegten Tabelle 28.450,00 € bis einschließlich Mai 2015. Die weiteren Mietansprüche des Beklagten für die Zeit von Juni 2015 bis mindestens Ende 2017 sind nicht Gegenstand der Hilfsaufrechnung gewesen, sie sind lediglich bei Abschluss des Vergleichs zu Gesamtbereinigung des Rechtsstreits berücksichtig worden. Beide Parteien haben den Vergleich jedoch widerrufen, so dass es um diese Positionen bei der Entscheidung nicht mehr geht. Sie werden einem weiteren Prozess vorbehalten sein. b) Der Beklagte kann gegenüber der Mietzinsforderung der Kläger gegenüber der Mietzinsforderung des Beklagten kein Zurückbehaltungsberechtigten mehr gemäß § 320 BGB ausüben, weil nach Beendigung des Mietverhältnisses - entweder aufgrund einer fristlosen Kündigung des Beklagten, zumindest aber nunmehr durch einvernehmliche Besitzaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt, womöglich im Jahre 2018 - die wechselseitigen Pflichten aus dem Mietverhältnis beendet wurden, insbesondere auch die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB den ordnungsgemäßen, weil vereinbarten Gebrauch der Mietsache zu gewähren. c) Dem Beklagten steht auch kein Recht auf Reduktion der Miete wegen Beeinträchtigung des Gebrauch gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Zwar hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm die zu nutzende Fläche immer weiter eingeschränkt, in dem er, der Beklagte, im Rahmen der gemeinsamen Nutzung der Halle - der Beklagte hatte sich bei Beginn des mündlich begründeten Mietverhältnisses eine weitere Nutzung eines Teils der Halle für seine handwerkliche Tätigkeit vorbehalten - weiter eingeschränkt. Dieser Sachverhaltsaspekt ist im Verlaufe des Verfahrens, auch nach Erörterung verschiedener Details, mehrfach in einer Art und Weise hervorgehoben worden, dass angesichts der Art des Bestreitens des Beklagten der Schluss zulässig ist, dass die Behauptung des Klägers im Prinzip zutrifft. Der Umfang der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch Einschränkung der zur Verfügung gestellten Fläche ist jedoch offengeblieben. Denn der Kläger hat selbst dargelegt, dass er die Halle in erster Linie zur Lagerung seiner neuwertigen Ersatzteile gebraucht habe und er sich nur in sehr unregelmäßigen Abständen bei seinem Lager befunden habe, teilweise habe er es über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nicht aufgesucht. Vor dem Hintergrund, dass das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung auch nach den Erklärungen des Klägers nicht sicher ermittelbar ist, kann eine sichere Minderungsquote nicht festgestellt werden, erst recht nicht eine solche von 100 %, die der Beklagte letztlich in der Sache auf Dauer geltend gemacht hat. Hinzukommt, dass der Kläger spätestens nach dem Aufkommen des Streites zwischen den Parteien im Hinblick auf seine Feststellung, seine Fahrzeugteile seien in die Gitterboxen geworfen worden, ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, inwieweit der Kläger die Halle nach 2011 oder 2012 überhaupt noch genutzt hatte bzw. einen Nutzungswillen hatte. Für den Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, dem Beendigungswunsch des Beklagten zeitnah nachzukommen. Stattdessen hat er den Besitz unmotiviert aufrecht erhalten, aber keine Miete mehr bezahlt. d) Schließlich aber wäre ein Minderungsanspruch für die Zeit vor Januar 2012 ausgeschlossen, weil der Beklagte nicht behauptet hat, den Beklagten früher zur Beendigung der Beeinträchtigung entsprechend der Vorschrift des § 536b BGB aufgefordert zu haben. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536b Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt (§ 536b Abs. 1 S. 2 BGB). Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter gem. § 536b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen. Dieser Umstand ist vom Klägervertreter erst geltend gemacht worden, nachdem die Parteien wegen der Schädigung der eingebrachten Sachen des Klägers in Streit geraten waren und der Beklagte den Kläger zur Begleichung der rückständigen Miete aufgefordert hatte. d) Die Gegenforderung des Beklagten war zum Zeitpunkt ihrer Aufrechnungserklärung entstanden und bestand noch. Eine wirksame Aufrechnung setzt zunächst voraus, dass die beiderseitigen Forderungen entstanden sind und noch bestehen; dies bedeutet ein Einanderschulden i.S.d. § 387 (Wagner in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 387 BGB, Rnd. 17). Mit und gegen künftige Forderungen kann nicht aufgerechnet werden (BGH WM 2009, S. 273 Rdn 9f). Eine Aufrechnung mit und gegen Schadensersatzansprüche vor Eintritt des Schadens scheidet ebenso aus (BGHZ 73, S. 363 (365); BGHZ 103, S. 362 (367), wie eine Aufrechnung mit und gegen Mietzinsforderungen vor Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (BGHZ 182, S. 264). Zum Zeitpunkt der schriftlichen Aufrechnungserklärung im gerichtlichen Schriftsatz waren die bis Mai 2015 geltend gemachten Forderungen auf Zahlung der Miete entstanden und standen dem vom Kläger eingeklagten Schadensersatzanspruch aufrechenbar gegenüber. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen vor. Die Aktivforderung, d.h. die Forderung des Klägers, gegen die aufgerechnet werden sollte, war durchsetzbar und erzwingbar, sowie frei von Einwendungen und Einreden (vgl. BGHZ 2, S. 300 (302); BGH, NJW 2005, S. 3285 (3286); BGH, NJW 2013, S, 2975 (2976 Rdn 14). Dieses Erfordernis geht über die bloße Fälligkeit (§ 271 BGB) und Einredefreiheit (§ 390 BGB) hinaus, ist jedoch nicht mit Vollstreckbarkeit gleichzusetzen (vgl. BGH WM 2013, S. 1717 Rdn 14ff). Die Passivforderung braucht dagegen nur erfüllbar zu sein (Wagner in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 387 BGB, Rnd. 17 und Rnd. 21). Die Aktivforderung, d.h. die Gegenforderung des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz war spätestens 2014 klagbar und selbst einredefrei, weil der Verjährungseinwand des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht durchgreift. Denn anders als Einreden gegen die Passivforderung, also die Forderung des Beklagten auf Zahlung der Miete, schließen nur Einreden gegen die Aktivforderung die Aufrechnung aus (§ 390 BGB); die gesonderte Regelung als Aufrechnungshindernis in § 390 BGB bewirkt, dass die Einrede begründenden Umstände vom Aufrechnungsgegner und nicht etwa deren Nichtvorliegen als negative Tatsachen vom Aufrechnenden zu beweisen sind (Wagner in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 387 BGB, § 390 Rdn 6). e) Auch die Mietzinsforderung des Beklagten war im Ergebnis einredefrei. Die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB hindert die Aufrechnung gem. § 215 BGB nicht (vgl. BGH WM 2007, 1294). Die Verjährung schließt gem. § 215 BGB die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Dies ist hinsichtlich der Mietzinsansprüche aus dem Jahre 2009-2015 der Fall. Für das Jahr 2008 geht es um eine Gutschrift, die ihrerseits als Aufrechnung gegenüber der Mietzinsforderung aus dem Jahre 2007 zur Reduzierung der Forderung aus diesem Jahr von 2.000,00 € (2.000,00 € - 1.200,00 € =) auf 800 € führt. Der Schaden, des Klägers ist, unabhängig von der Fälligkeit der klägerischen Forderung, frühestens erst nach Schadensermittlung und Bezifferung im Anschluss an die Schadensermittlung durch den sachverständigen SV2 im Jahre 2012 eingetreten. Die Mietzinsforderungen des Beklagten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 waren im Jahre 2012 noch nicht verjährt, als sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Mietzinsforderung aus dem Jahre 2007 in Höhe von 2.000,00 €, welche noch in Höhe von 800,00 € unter Berücksichtigung der Gutschrift aus dem Jahre 2008, also dem Folgejahr, besteht. Hinsichtlich dieser Forderung wäre gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2010 wegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB Verjährung eingetreten, also bevor der Schaden des Klägers entstanden ist. Der Kläger hat sich jedoch nicht auf Verjährung berufen, so dass die Forderung in der Sache mangels Erhebung dieser Einrede nicht einredebehaftet ist. Denn nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger berechtigt, nach dem Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. Diese Einrede muss mithin ausdrücklich erhoben werden (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 214 Rnd. 5 ff.). § 215 BGB hilft dem Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung nur über das Aufrechnungshindernis des § 390 BGB in Ansehung der Einrede der Verjährung hinweg. Die die übrigen Voraussetzungen der Aufrechnung, z.B. die Erfüllbarkeit der Forderung müssen jedoch gegeben sein. (BGH NJW 2012, S. 445 Rdn 10). Diese Voraussetzungen, sind, wie erörtert, erfüllt. Durch die ausdrücklich erklärte Hilfsaufrechnung ist damit die Forderung des Klägers in Höhe der begründeten Mietzinsforderung von 28.450,00 € rückwirkend erloschen (§ 389 BGB). Der Zulässigkeit der Eventual- bzw. Hilfsaufrechnung steht § 388 S. 2 BGB, wonach eine Aufrechnungserklärung bedingungsfeindlich ist, nicht entgegen, da die Aufrechnung nicht von einer echten Bedingung im Sinne eines zukünftigen ungewissen Ereignisses, sondern allein von der Rechtsbedingung abhängt, ob die Klageforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestanden hat (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., (Stand: 01.02.2020) § 388 Rnd. 11). Insgesamt kann der Kläger daher von dem Beklagten die Zahlung in Höhe von 38.027,57 € verlangen. Übersicht: Schaden an den Karosserien: 33.904,49 € + Schaden am Interieur: 28.370,63 € = Sachschaden i.H.v. 62.280,12 € + Sachverständigenkosten: 4.197,45 € = Gesamtschaden 66.477,57 € ./. zur Aufrechnung gestellte Mietforderung 28.450,00 € zu tenorierender Betrag 38.027,57 € 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2 2. Alt BGB, 288 BGB. Weil der Kläger ersichtlich Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend macht und ein früherer Verzugseintritt ist nicht schlüssig vorgetragen ist, ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 07.01.2015 abzustellen. 8. Der Kläger kann auch ohne entsprechenden Verzug gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Sachverständigenkosten ferner die Kosten der Rechtsverfolgung aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen. Da die Schadensersatzforderung durch die Aufrechnungserklärung zu dem Zeitpunkt als erloschen gilt, zu dem die Aufrechnungslage erstmals entstanden war, war für die Berechnung der Anwaltskosten das Erlöschen der Schadensersatzforderung (§ 389 BGB) durch die Aufrechnung zu berücksichtigen, sodass der zuerkannte Klagebetrag als Gegenstandwert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu Grunde zu legen war. Dies ergibt folgende Berechnung: Gegenstandswert: 38.027,57 € Geschäftsgebühr, § 13, 14 RVG, VV 2300 1,3 1.316,90 € Auslagen VV 7001,7002 20,00 € Zwischensumme netto 1.336,00 € Mehrwertsteuer 254,01 € Summe 1.590,91 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wobei nach § 45 Abs. 3 GKG der um die Hilfsaufrechnung des Beklagten erhöhte Streitwert, mit dem der Beklagte in vollem Umfang obsiegt, in die Ermittlung der Kostenquote einzubeziehen war, weil über die Hilfsaufrechnung im vorliegenden Fall eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt daher 73.548,53 € + 28.450,00 € = 101.998,53. Hiervon unterliegt der Kläger mit der Differenz zwischen bejahtem Anspruch im Verhältnis zum Klageantrag im zweiten Rechtszug (73.548,53 € - 66.477,57 € =) 6.070,96 € und dem Betrag der Hilfsaufrechnung in Höhe von 28.450,00 €. Der Gesamtbetrag des Unterliegens von 34.520,96 € im Verhältnis zum Gegenstandswert zweiter Instanz in Höhe von 101.998,53 € ergibt eine Kostenquote von 34 % zu Lasten des Klägers und von 66 % zu Lasten des Beklagten. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges ergab sich eine zusätzliche Unterliegensquote in Höhe von 3.500,30 €, soweit der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO Klage zurückgenommen hat. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Antrag i.H.v. 77.048,83 € und dem zuletzt gestellten Klageantrag i.H.v. 73.548,53 €. Um diesen Betrag erhöht sich auch der Gesamtstreitwert im ersten Rechtszug, der sich zusammensetzt aus 77.048,83 € + 28.450,00 € = 105.498,96 €. Setzt man Unterliegensumme des Klägers im ersten Rechtszuges (Teilklagerücknahme i.H.v. 3.500,30 € + Unterliegen im Schadensersatz i.H.v. 6.070,96 € + Unterliegen mit der Hilfsaufrechnung i.H.v. 28.450,00 € = ) i.H.v. 38.021,26 € insgesamt in das Verhältnis zum Gesamtstreitwert i.H.v. 105.498,96 €, so errechnet sich ein Unterliegensanteil des Klägers von 36 % und des Beklagten von 64 %. Im Hinblick auf die Erhöhung des Streitwertes durch die Hilfsaufrechnung und die zuerkannten Kosten des Sachverständigen SV2, war hinsichtlich des gesonderten Angriffsmittels der Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. das Bestreiten des Schadens durch den Beklagten gemäß § 96 ZPO hinsichtlich der Kosten der Beweisaufnahme eine abweichende Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug zu treffen. Denn die Streitgegenstände Miete und Kosten des Sachverständigen SV2 waren von der durchgeführten Beweisaufnahme nicht betroffen. Die Kostenquote nach § 96 ZPO berechnet sich aus dem Verhältnis des Betrages, der als Schadensersatz - ohne die Kosten des Sachverständigen SV2 als Rechtsverfolgungskosten - vom Senat zuerkannt worden ist, zu dem eingeklagten Sachschaden. Dies ist das Verhältnis von den für begründet erachteten 62.280,12 € zum eingeklagten Sachschaden i.H.v. 69.351,38 € €. Insofern hat der Beklagte 89 % der Kosten der Beweisaufnahme im zweiten Rechtszuges zu tragen. Die restlichen 11 % treffen den Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine besondere Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).