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Beschluss

2 W 10/24

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0816.2W10.24.00
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, auch wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel enthält; § 9 ZPO ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, auch wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel enthält; § 9 ZPO ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2024 wird zurückgewiesen. I. Nach dem Wirtschaftsplan der Klägerin für das Jahr 2023 hatte der Beklagte monatlich Vorschüsse in Höhe 434,00 EUR für Wohngeld und Instandhaltungsrücklage (zusammen auch: „Hausgeld“) zu leisten. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält eine Fortgeltungsklausel, nach welcher dieser bis zur nächsten Beschlussfassung fortgeführt wird. Der Beklagte zahlte im Zeitraum Februar bis Juli 2023 einen Betrag für Wohngeld und Instandhaltungsrücklage in Höhe von 1.875,67 EUR nicht. Am 01.09.2023 wurde ein Dritter Eigentümer der Wohnung. Die Klägerin hat vom Beklagten in ihrer am 09.08.2023 eingereichten und am 06.09.2023 zugestellten Klage zum einen mit dem Antrag zu 1) die Zahlung des rückständigen Hausgelds und zum anderen mit dem Antrag zu 3) begehrt, den Beklagten zu verpflichten, in der Zukunft monatliches Hausgeld in Höhe von 434,00 EUR bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu zahlen. Der Antrag zu 2) betraf die Zahlung von Mahngebühren von 45,00 EUR. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, das die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 13.02.2024 auf 7.083,67 EUR festgesetzt und hierfür den rückständigen Betrag für den Antrag zu 1) in Höhe von 1.875,67 EUR und den Jahreswert des Hausgeldes (5.208,00 EUR = 12 ... 434,00 EUR) für den Antrag zu 3) angenommen und beide addiert. Die Beschwerdeführerin hat im eigenen Namen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert auf 20.103,67 EUR heraufzusetzen, wobei sie die Festsetzung nur hinsichtlich des Antrags zu 3) angreift und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22) die Auffassung vertritt, es sei statt des einfachen der dreieinhalbfache Jahreswert festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 19.03.2024, auf dessen umfassende Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen einer abweichenden Auffassung zum Landgericht Karlsruhe zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat weitere Beschwerde erhoben und begehrt unverändert und unter Wiederholung ihres Vorbringens die Heraufsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 20.103,67 EUR. II. Die weitere Beschwerde, die vom Landgericht zugelassen wurde, ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 und 6, § 66 Abs. 4 S.1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Amtsgericht ist in der Höhe zutreffend auf 7.083,67 EUR festgesetzt worden gemäß § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. A. Bei Klagen auf Zahlung bezifferter Beträge ist nach der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO der verlangte Betrag maßgeblich (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VI. Streitwerte für die Gebühren bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und in WEG-Sachen Rn. 33, beck-online), mithin für den Antrag zu 1) ein Betrag in Höhe von 1.875,67 EUR. B. Der Wert des Antrags zu 2) wird als Nebenforderung neben der Hauptforderung nach Antrag zu 1) gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt. C. Als Wert des Antrags zu 3) auf Zahlung von Hausgeld in Höhe von 434,00 EUR monatlich ab August 2023 ist nach der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vorliegend der Jahreswert des Hausgelds festzusetzen; nicht der dreieinhalbfache Wert nach § 9 S. 1 ZPO. 1. Es bestehen unterschiedliche Ansichten, wie bei Klagen auf zukünftiges Hausgeld der Gebührenstreitwert zu berechnen ist. Teilweise wird bei diesen Klagen die Auffassung vertreten, dass sich die Wertbestimmung nach § 9 S. 1 ZPO richte. Nach dieser Vorschrift wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Dies wird damit begründet, dass es sich zum einen um wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) handele und zum anderen ein Beschluss über den Wirtschaftsplan auch für das Folgejahr zu erwarten sei (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22, Rn. 6, juris; diesem ohne Begründung folgend MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 43 Rn. 61). Demgegenüber wird bei solchen Klagen - wohl überwiegend - die Auffassung vertreten, § 9 ZPO sei nicht anwendbar, sondern § 3 ZPO anzuwenden (vgl. KG, Verfügung vom 06.03.2024 - 10 W 28/24, BeckRS 2024, 7885; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 25/23, BeckRS 2023, 10682, Rn. 9; Kroiß, NJW 2024, 396; Schneider, zunächst der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zustimmend, vgl. NJW-Spezial 2022, 540, folgt nunmehr der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main, vgl. NJW-Spezial 2023, 508; Elzer, ZMR 2022, 922). Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Zwar handelt es sich bei Hausgeldzahlungen um ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, denn dies sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, Rn. 33, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, ZPO § 258 Rn. 5). § 9 ZPO betrifft allerdings nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind, andernfalls gilt § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VIII ZR 228/07, Rn. 3, juris, ähnlich BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, Rn. 9, juris zu Krankentagegeld). Mit dem vorliegend beschlossenen Wirtschaftsplan liegt trotz der Fortgeltungsklausel ein Recht, das eine Dauer von wenigstens 42 Monaten hat, nicht vor. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen, wofür nach § 28 Abs. 1 S. 2 WEG der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Auch wenn die Wohnungseigentümer die Fortgeltung der Vorschusspflicht auf Grundlage des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus beschließen können (vgl. Bärmann/Becker, 15. Auflage 2023, WEG § 28 Rn. 19), wie es hier geschehen ist, wird der Verwalter weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann zu beschließen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 2/18, Rn. 15, juris). Hieraus folgt, dass ein Wirtschaftsplan regelmäßig nicht einen Zeitraum von 42 Monaten Bestand haben wird (vgl. Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, ZPO § 9 Rn. 6; Elzer ZMR 2022, 922), und praktisch äußerst selten hat - insoweit wird auch auf die im Beschluss des Landgerichts dargelegte Kenntnis der üblichen Praxis einer jährlichen Beschlussfassung, die von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen wurde, Bezug genommen. Im vorliegenden Fall ist zudem nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass von einer jährlichen Beschlussfassung abgewichen wurde. 2. Die Streitwertbemessung hat daher nach § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage, § 9 Rn. 1), mithin wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Hiernach ist ein Ermessensfehler des Amtsgerichts, das unter Berücksichtigung der vorliegenden Fortgeltungsklausel eine Dauer von einem Jahr angenommen hat, nicht zu beanstanden, obwohl der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage bereits nicht mehr Eigentümer der Wohnung war, denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Daher ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht abzustellen (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 46. Ed. 01.01.2024, GKG § 40 Rn. 3), mithin auf den 09.08.2023. D. Die Werte der Anträge zu 1) und 3) sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG), was auch dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG entspricht; der Antrag zu 2) bleibt gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Addition unberücksichtigt. E. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 1, 2 GKG).