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Beschluss

20 W 85/72

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1972:0310.20W85.72.0A
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 7. Januar 1972 abgeändert. Der Antrag der Antragsteller, sie zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu ermächtigen, wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 7. Januar 1972 abgeändert. Der Antrag der Antragsteller, sie zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu ermächtigen, wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,-- DM. Der Landesverband Hessen der X ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Wiesbaden eingetragen. Nach § 6 der seit dem 9.7.1970 geltenden Vereinssatzung ist die Hauptversammlung "als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Landesverbands Hessen". Sie besteht aus den Bezirksleitern oder deren bevollmächtigten Vertretern, den Delegierten entsprechend § 3 Abs. 2 der Satzung und den Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung wird das Mitglied gegenüber den überörtlichen Gliederungen der X durch die von ihm delegierten Mitglieder vertreten. Am 15.8.1971 richteten 11 Bezirksleiter "namens ihrer Bezirke" an den Vorstand des Landesverbandes den Antrag, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Nach § 6 Ziff. 4 der Satzung ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der gemäß Abs. 3 des § 6 stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung verlangen oder der Landesverbandsvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Das Stimmrecht wird nach § 6 Ziff. 3 durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung des Landesverbands Hessen vom 13.6.1954, die der neuen Satzung noch nicht angepasst worden ist, nennt als Mitglieder der Hauptversammlung lediglich die Bezirksleiter oder die bevollmächtigten Vertreter der Bezirke und die Vorstandsmitglieder. Das Stimmrecht der einzelnen Versammlungsmitglieder wird nach dieser Geschäftsordnung jeweils vor Beginn der Tagung durch eine Schlüsselzahl je nach der Zahl der gemeldeten Mitglieder festgelegt. Die Bezirksleiter gaben in ihrem Antrag eine Reihe von Gründen an und schlugen Tagesordnungspunkte vor. Der Landesverbandsvorstand ging auf den Antrag nicht ein. Darauf beantragten die Bezirksleiter bei dem Amtsgericht, sie gemäß § 37 Abs. 2 BGB zu ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen und durchzuführen. Auf die Aufforderung des Rechtspflegers hin haben die Antragsteller eine Reihe von Prozessvollmachten auf ihren Verfahrensbevollmächtigten und einige eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Der Rechtspfleger hat darauf nach Anhörung des Vorstandes den Bezirksleiter Y ermächtigt, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Er hat dies damit begründet, dass durch die eingereichten Vollmachten ein Antrag von mehr als einem Drittel der Antragsberechtigten glaubhaft gemacht sei. Erinnerung und sofortige Beschwerde des Landesverbandsvorstandes blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, auf die hin der Senat den Beschluss des Rechtspflegers gemäß § 24 Abs. 3 FGG am 3.2.1972 ausgesetzt hat. Die Antragsteller haben am ….2.1972 eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 160, 29, 27 FGG form- und fristgerecht eingelegt worden und zulässig. Das Landgericht hat mit Recht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller angenommen. Nach der seit 1970 gültigen Satzung muss die Hauptversammlung nicht mehr im ersten Jahresdrittel zusammentreten. In der Jahreshauptversammlung 1971 waren deshalb der…/….5.1972 als Termin für die Hauptversammlung 1972 festgesetzt worden. Auf diesen späten Termin mussten die Antragsteller sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verweisen lassen. Für die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht spielt es keine Rolle, dass der Termin inzwischen näher herangerückt ist. Die weitere Beschwerde ist auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Antragsteller inzwischen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und am ….2.1972 abgehalten haben. Der Senat hatte den Vollzug der Ermächtigung des Rechtspflegers durch Beschluss vom 3.2.1972 nach § 24 Abs. 3 FGG ausgesetzt, was nichts anderes bedeutete, als dass den Antragstellern zunächst untersagt wurde, die außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten. Durch eine unrechtmäßige Hauptversammlung wurde die Ermächtigung nicht verbraucht (BayrObLG 1970, 120; RGZ 170, 83, 92). Die weitere Beschwerde ist begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf einer Gesetzesverletzung. Das Landgericht hat - wie der Rechtspfleger - die formalen Voraussetzungen verkannt, die vor Erteilung einer Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB erfüllt sein müssen. Das Landgericht ist richtig davon ausgegangen, dass für die Vertreterversammlung, die nach der Satzung des Landesverbandes an Stelle einer Mitgliederversammlung vorgesehen ist, § 37 BGB entsprechend anzuwenden ist (KG in JW 1930, 1224 = HRR 1929 Nr. 2071; h.M.). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, bei der Festlegung der nach § 6 Ziff. 4 der Satzung antragsberechtigten Drittels der Mitglieder der Hauptversammlung die Delegierten zu berücksichtigen. Sie bilden neben den Bezirksleitern oder deren bevollmächtigen Vertretern und dem Vorstand die Hauptversammlung. Ihr Auftrag endet nicht mit dem Schluss der Hauptversammlung. Einmal lässt sich das mit dem vom Landgericht angestellten Erwägungen begründen. Nach Ansicht des Senats ergibt es sich zudem eindeutig aus der Satzung des Landesverbandes. Nach § 3 Ziff. 2 wird das Mitglied gegenüber den überörtlichen Gliederungen der X durch die von ihm delegierten Mitgliedern vertreten. Diese Aufgabe kann der Delegierte nur erfüllen, wenn er auch außerhalb der Hauptversammlung für die von ihm vertretenen Mitgliedern tätig werden kann. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf die Hauptversammlung hätte eine unzulässige Beschneidung der Rechte des Einzelmitgliedes zur Folge, das sich nicht darauf verweisen lassen muss, es könne von Fall zu Fall neue Delegierte wählen. Gerade in Eilfällen wird dies nicht möglich sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Mandat des Delegierten erst mit der Wahl neuer Delegierten erlischt. Rechtspfleger und Landgericht sind nun weiter von der Überlegung ausgegangen, dass durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens überreichten Vollmachten und Erklärungen ein Antrag der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern glaubhaft gemacht sei. Es mag hier offen bleiben, ob das für den Antrag an das Gericht nach § 37 Abs. 2 BGB zutrifft. Satzung und Geschäftsordnung geben nicht eindeutig Aufschluss darüber, wie das Drittel, das nach § 6 Ziff. 4 der Satzung antragsberechtigt sein soll, im Einzelnen zu errechnen ist, ob lediglich nach der Kopfzahl der Versammlungsmitglieder oder nach der Höhe der ihnen zugeteilten Stimmen, woraus sich weitere Zweifelsfragen ergeben. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, weil auf jeden Fall nicht dargetan ist, dass diejenigen, die den Antrag an das Gericht nun stützen, hinter dem Antrag an den Vorstand gestanden haben. Nur dann wäre der Antrag überhaupt zulässig. § 37 Abs. 1 BGB gewährt einer Minderheit ein Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung. Da mit dieser Ausnahmeregelung in den normalen Ablauf des Vereinslebens eingegriffen und die Ermessensausübung des Vorstandes im Rahmen des § 36 BGB eingeschränkt wird, macht die Vorschrift den Anspruch der Minderheit davon abhängig, dass sich eine zahlenmäßig festgelegte Minderheit zu einem Verlangen an dem Vorstand zusammenfindet. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, besteht der Anspruch nicht, und der Vorstand kann deswegen das Verlangen übergehen. Nur wenn das zur Einberufung der Versammlung zuständige Vereinsorgan einen berechtigten Verlangen nicht nachkommt, darf das Amtsgericht der Minderheit im Wege des § 37 Abs. 2 BGB zu ihrem Recht verhelfen, nicht aber, wenn eine solche Minderheit erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusammenkommt. Die Anordnung des Rechtspflegers wäre hier deshalb nur zu vertreten, wenn feststünde, dass die jetzigen Antragsteller bereits hinter dem Schreiben der 11 Bezirksleiter an den Vorstand vom 15.8.1971 gestanden haben. Dabei genügt es nicht, dass die Antragsteller mit dem Ziel - Einberufung einer Versammlung - einverstanden sind. § 37 Abs. 1 BGB fordert von Ihnen außerdem, dass sie Zweck und Gründe der Einberufung mit Ihrem Verlangen bekanntgeben. Das Gericht darf dem Verlangen einer Minderheit nämlich nur dann Geltung verschaffen, wenn es gesetz- und satzungsgemäß ist, nicht z.B., wenn die angestrebten Beschlüsse nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören oder ungültig sein würden (Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 8. Aufl., Seite 87). Deshalb kommt der Begründung eigene Bedeutung zu. Es kommt weiter hinzu, dass die Minderheit ihr Verlangen schriftlich an den Vorstand zu richten hat. Die Antragsteller können diese Angaben in einer gemeinsamen Eingabe machen; sie können die erforderlichen Erklärungen aber auch in getrennten Anträgen abgeben, und es mag schließlich angehen, dass sie sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die von dem Landgericht angeführte Entscheidung des Kammergerichts (in HRR 1935, Nr. 250) hat sich allerdings mit dem Auftreten eines Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren befasst und deshalb auf § 13 FGG zurückgegriffen. Auf jeden Fall muss aber sichergestellt sein, dass Antrag und Beweggründe jedes einzelnen Mitgliedes offen zu Tage treten. Dies ist hier nicht der Fall. Einen der Form des § 37 Abs. 1 BGB genügenden Antrag haben allein die 11 Bezirksleiter gestellt. Bis auf die eidesstattliche Versicherung des Delegierten Z sind im Übrigen lediglich Verfahrensvollmachten für Rechtsanwalt RA1 vorgelegt worden, mit denen allenfalls dargetan werden kann, dass Rechtsanwalt RA1 im gerichtlichen Verfahren die nötigen Erklärungen solle abgeben dürfen. Sie lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Vollmachtgeber sich Antrag und Begründung bereits zur Zeit der Einreichung an den Vorstand zu eigen gemacht hatten, und Rechtsanwalt RA1 kann dies für sie auch nicht nachholen, wie oben dargelegt wurde. Das Amtsgericht hätte schon deshalb den Antrag zurückweisen müssen. Seine und die Entscheidung des Landgerichts waren abzuändern. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Seine außergerichtlichen Kosten trägt im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel jeder Beteiligte selbst. Es bestand kein Anlass, nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine andere Anordnung zu treffen. Der Beschwerdewert wurde nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.