Beschluss
20 W 995/76
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1977:0314.20W995.76.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Gläubigers wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.
Die Beschwerde der Schuldner wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde des Gläubigers beträgt 118,69 DM, der Wert der Beschwerde der Schuldner beträgt 155,61 DM.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Gläubigers wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen. Die Beschwerde der Schuldner wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert der Beschwerde des Gläubigers beträgt 118,69 DM, der Wert der Beschwerde der Schuldner beträgt 155,61 DM. Der Gläubiger beurkundete für die Schuldner einen Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung sowie die Erklärungen zur Bestellung einer Grundschuld. Die dafür am 11. Oktober 1974 und 29. April 1975 berechneten Kosten, darunter eine Gebühr nach § 147 KostO für die Abwicklung des Kaufvertrages, nahmen die Schuldner hin. Am 3. November 1975 erteilte der Gläubiger den Schuldnern eine weitere Kostenrechnung über eine Gebühr nach § 149 KostO für die Führung des Notaranderkontos, zwei Gebühren nach § 147 KostO für die Treuhandaufträge der … vom 26. Mai 1975 und 13. Juni 1975, mit Schreibauslagen, sonstigen Auslagen und Umsatzsteuer zusammen 904,45 DM. Gegen die Berechnung der beiden Gebühren nach § 147 KostO in Höhe von je 130,-- DM haben die Schuldner Einwendungen erhoben. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Kostenrechnung vom 3. November 1975 auf 785,76 DM ermäßigt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass entgegen der Meinung der Schuldner durch die Treuhandaufträge der … die beiden Gebühren nach § 147 KostO entstanden, diese entgegen der Meinung des Gläubigers aber nach einem niedrigeren Geschäftswert zu bemessen sind. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden des Gläubigers und der Schuldner. Das Rechtsmittel des Gläubigers ist unzulässig. Nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO findet die weitere Beschwerde nur statt, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das ist für die Frage, nach welchem Geschäftswert die Gebühren zu berechnen sind, nicht der Fall. Wie der angefochtene Beschluss ausdrücklich ausführt, beschränkt sich die Zulassung auf die Fragen, die über diejenigen hinausgehen, die in dem Beschluss des Landgerichts in Frankfurt 2/9 T 345/76 vom 12. Juli 1976, der denselben Gläubiger mit der Beurkundung und der Mitwirkung bei der Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung durch die … betrifft, entschieden worden sind. In jener Entscheidung, gegen die die weitere Beschwerde unbeschränkt zugelassen worden war, ist die Frage, nach welchem Geschäftswert die Gebühren für die Treuhandaufträge der … zu berechnen sind, aber bereits behandelt. Eine Beschränkung dieser Art ist zulässig. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kann zwar nicht auf eine Rechtsfrage, wohl aber auf einen selbständigen und abtrennbaren Teil des Kostenstreits beschränkt werden (OLG Düsseldorf DNotZ 1970, 611). In Ergänzung dazu hat der Senat bereits durch seinen Beschluss 20 W 952/73 vom 31. Januar 1974 entschieden, dass selbständig und abtrennbar nicht nur einer von mehreren Kostenansprüchen ist, sondern auch die Entscheidung darüber, ob der Kostenberechnung der richtige Geschäftswert zugrunde liegt. Das vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel der Schuldner ist fristgerecht angebracht (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch sonst zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht im Umfang der Anfechtung der Schuldner nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 550 ZPO). Die Auffassung des Landgerichts, der Gläubiger sei berechtigt, für seine im Rahmen der beiden Treuhandaufträge der … vom 25. Mai 1975 und 13. Juni 1975 entfaltete treuhänderische Tätigkeit jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 1 KostO zu berechnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinen fehlerfrei getroffenen Feststellungen geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Gläubiger im Rahmen der Aufträge der … vom 26. Mai 1975 und 13. Juni 1975 als Treuhänder tätig geworden ist. Der Auftrag vom 26. Mai 1975 bestand darin, über die Valuta aus der von den Schuldnern bestellten Grundschuld nur Zug um Zug gegen Beschaffung der absolut ersten Rangstelle für die das Darlehen sichernde Grundschuld zu verfügen. Am 13. Juni 1975 übersandte die … dem Gläubiger die Pfandfreigabeerklärung für die auf dem Wohnungseigentum lastende Globalgrundschuld und beauftragte den Notar, die Pfandfreigabe erst nach Erfüllung verschiedener Voraussetzungen zu verwenden. Beide Aufträge hat der Gläubiger ausgeführt. Die Schuldner können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten die Treuhandaufträge nicht erteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Schuldner die … mit der Finanzierung des Kaufpreises beauftragt. Mithin sind die Schuldner, wenn sie nicht schon aus einem anderen Rechtsgrund haften, zumindest durch die Aufträge der Bank, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises stehen, verpflichtet worden. Durch die Erfüllung der Treuhandaufträge ist jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 1 KostO entstanden. Die Treuhandaufträge sind weder gegenüber derjenigen Erfüllung des Kaufvertrages, für die der Gläubiger eine Gebühr nach § 147 KostO berechnet und erhalten hat, noch gegenüber dem Amtsgeschäft der Verwahrung der Valuta, für das ihm die Schuldner die Gebühr des § 149 KostO zubilligen, gebührenfreie Nebengeschäfte. Bezüglich des Treuhandauftrages vom 26. Mai 1975 ergibt sich dies bereits daraus, dass er auf einer anderen Rechtsbeziehung beruht als die Erfüllung des Kaufvertrages und die Verwahrung der Valuta. Letztere dienten der Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen den Schuldnern und dem Verkäufer der Eigentumswohnungen. Die Erfüllung des Treuhandauftrages betraf demgegenüber das Rechtsverhältnis zwischen den Schuldnern und ihrer Darlehensgeberin. Was den Treuhandauftrag vom 13. Juni 1975 betrifft, so bezog er sich zwar unmittelbar auf die Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen den Schuldnern und dem Verkäufer. Nach den Feststellungen des Landgerichts decken sich aber die Bedingungen für die Verwendung der Freigabeerklärung nicht mit den Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises, so dass erst durch die Erfüllung des Treuhandauftrages die Voraussetzungen für die Auszahlungsreife der Valuta geschaffen wurden. Darin liegt eine besondere, über die Erfüllung des Kaufvertrages und die Verwahrung der Valuta hinausgehende Tätigkeit in Sinne des § 147 Abs. 1 KostO. Mit Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage auch angenommen, dass für die Erfüllung der Treuhandaufträge die Gebühr des § 147 Abs. 1 KostO jeweils gesondert erhoben werden kann. Das wäre nur dann nicht möglich, wenn beide Tätigkeiten der Förderung nur eines Geschäfts gedient hätten, was zu ihrer Betrachtung als einheitliches Geschäft führen würde. Indessen bezog sich, wie dargelegt, der Treuhänderauftrag von 26. Mai 1975 auf das Darlehensgeschäft, während der Treuhandauftrag vom 13. Juni 1975 einem anderen Geschäft, nämlich der Abwicklung des Kaufvertrages, diente. Danach führt, was in dem angefochtenen Beschluss nur angedeutet, von den Schuldnern aber auch erst in der weiteren Beschwerde deutlich herausgestellt worden ist, die Besonderheit der dem Kostenstreit zugrundeliegenden Interessenlage, wonach die Grundpfandrechtsgläubigerin der zu löschenden Belastungen und das Finanzierungsinstitut für die neu aufzunehmenden Belastungen ein und dieselbe Bank war, bei der auch das Notaranderkonto geführt wurde, nur noch zu der Frage, ob die Kosten gemäß § 16 Abs. 1 KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung durch den Notar nicht zu erheben sind. Aber auch das ist nicht der Fall. Wird dem Notar bei einer Amtstätigkeit oder auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege die Gestaltung des Rechtsgeschäfts überlassen, so hat er zwar auch darauf Bedacht zu nehmen, möglichst den billigsten Weg zu wählen und die Entstehung unnützer Kosten bei sich und anderen Stellen zu vermeiden. Indessen betrifft die notarielle Prüfungs und Belehrungspflicht in erster Linie die Frage nach dem richtigsten und sichersten Weg für die den Notar als Urkundsperson in Anspruch nehmenden Beteiligten (OLG Celle, DNotZ 1972, 374). Der Aufwand höherer Kosten ist also stets dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe für einen anderen Weg als den kostensparenden sprechen, sei es das Interesse an der Schnelligkeit der Erledigung, sei es das Interesse an der Sicherheit für die Beteiligten. Dabei ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars ein weiter Spielraum einzuräumen; in keinem Fall kann dem Notar ein Vorwurf gemacht werden, wenn er aus Gründen der Sicherheit einen Weg wählt, der höhere Kosten verursacht (Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 4. Aufl. 1976, S. 46 Rn. 90 unter Hinweis auf: RG DNotZ 1933, 800; RG DNotZ 1936, 43; OLG Hamm DNotZ 1970, 550). In diesem Sinne kann beispielsweise die Unterlassung der Belehrung über die entstehende Hebegebühr eine unrichtige Sachbehandlung sein, die nach § 16 Abs. 1 KostO in Verbindung mit den §§ 141, 143 KostO dazu führt, dass diese Kosten nicht erhoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Notar das gebührenpflichtige Nebengeschäft ohne gleichzeitige Belehrung über die entstehende Hebegebühr veranlasst hat, obwohl nach Sachlage hierzu eine Notwendigkeit nicht gegeben war und gebührenfreie Maßnahmen hätten ergriffen werden können (OLG Frankfurt Rpfleger 1965, 377). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Aus dem Blickwinkel des Notars, auf den allein es ankommt, waren die Treuhandaufträge erforderlich, um den Sicherungsinteressen der … zu genügen. Diese gab mit der Auszahlung der Darlehensvaluta Mittel aus der Hand, über die die Schuldner verfügen konnten. Solange eine dingliche Sicherung ihrer Rechte nicht vollzogen war, musste die Bank um eine anderweitige Sicherung bemüht sein. So entsprach es ihrem Interesse, die Valuta auf ein Notaranderkonto zu zahlen mit dem Auftrag an den Gläubiger, nur Zug um Zug gegen Beschaffung einer erstrangigen Grundschuld darüber zu verfügen. Die Bank hatte ein berechtigtes Interesse auch daran, die Löschung ihres Globalpfandrechts erst zu bewilligen, wenn die Eintragung der Grundschuld und der Übergang des Eigentums an der Wohnung auf die Schuldner gewährleistet war. Diese Voraussetzungen konnten erst nach der Abwicklung des Darlehensgeschäfts erfüllt werden, wobei der Gläubiger auftragsgemäß die Auflagen der Bank zu beachten hatte. Der Senat vermag bei alledem nicht der Meinung der Schuldner zu folgen, die aus dem Umstand, dass das Notaranderkonto bei der Bank errichtet ist, die zugleich Auftraggeberin der Treuhandaufträge war, eine andere Beurteilung herleiten. Dieser Umstand ist für die Frage, ob die Annahme der Treuhandaufträge, deren Erfüllung gesondert die Gebühr des § 147 Abs. 1 KostO ausgelöst hat, als eine unrichtige Sachbehandlung angesehen werden muss, ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 156 Abs. 4 Satz 3 KostO. Der Wert der Beschwerden entspricht dem Umfang der jeweiligen Anfechtung der Entscheidung der Vorinstanz.