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Beschluss

20 W 355/96

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1996:1024.20W355.96.0A
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Wert: 5.000,- DM.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Wert: 5.000,- DM. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 1767 BGB), worauf allein er nachzuprüfen war. Der insbesondere aus der Anhörung der Beteiligten vom 20.12.1995 von den Vorinstanzen gezogene Schluss, dass eine sittliche Rechtfertigung der Adoption nicht gegeben erscheint, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei der Erwachsenenadoption zu berücksichtigen ist, dass bei Personen in höherem Alter eine weniger enge Familiengemeinschaft besteht, ist auch bei der Adoption eines volljährigen Ausländers der unbestimmte Rechtsbegriff der sittlichen Rechtfertigung nur dann erfüllt, wenn zwischen den erwachsenen Beteiligten ein echtes, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildetes Familienband im Sinne einer dauernden seelisch-geistigen Bindung besteht oder zu erwarten ist. Die dafür sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller (Senatsbeschluss 20 W 386/94 vom 25.10.1994; OLG Frankfurt FamRZ 80, 503; KG FamRZ 82, 641; OLG Zweibrücken FamRZ 83, 533; BayObLG NJW 85, 2094; OLG Düsseldorf FamRZ 85, 832). Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen nicht verkannt. Sie durften der Anhörung der Beteiligten entnehmen, dass die Versorgung der Beteiligten zu 1. und 2. und das Aufenthaltsrecht der Beteiligten zu 3. im Vordergrund der Motivation zur Kindesannahme stehen und dass die Beteiligten zu 1. und 2. die Adoption für den Fall der Ausweisung der Beteiligten zu 3. letztlich nicht wollen ("Was nützt uns eine Tochter, wenn sie nicht bei uns ist"). Hieraus wird erkennbar, dass die Beteiligte zu 3. nicht um ihrer selbst willen adoptiert werden soll, sondern in erster Linie aus Versorgungsgesichtspunkten. Dies hat auch das Landgericht ausdrücken wollen, wenn es ausführt, dass bei einem echten Eltern-Kind-Verhältnis die Eltern ihr erwachsenes Kind nicht unbedingt an sich binden wollen. Eine solche Motivation steht aber, obwohl mit der Betreuung grundsätzlich auch familienbezogene Zwecke verfolgt werden können, der Annahme einer dauerhaften Beziehung in einem entstandenen oder zu erwartenden echten Eltern-Kind-Verhältnis entgegen. Ein vorhandenes herzliches Verhältnis zwischen den Beteiligten, das über ein Dienstvertragsverhältnis hinausgeht, kann die Adoption allein noch nicht rechtfertigen, zumal die Beteiligte zu 3. - bei dem gegebenen Altersunterschied verständlich - sich auch dahingehend geäußert hat, die Beteiligten zu 1. und 2. erinnerten sie an ihre Großeltern. Danach sind die erheblichen Zweifel des Landgerichts an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption in einem solchen Maße begründet, dass sich die Zurückweisung des Adoptionsantrages nicht als rechtsfehlerhaft erweist. Die Wertfestsetzung erfolgte nach den §§ 131 II, 30 KostO.