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Beschluss

20 W 277/94

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1996:1029.20W277.94.0A
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,-- DM. Die Beteiligte zu 2), eine deutsche Staatsangehörige, hat in ihrer Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt die Vornamen ihrer … Tochter - der Beteiligten zu 3) - mit "Mike Nike" angegeben. Der Standesbeamte hat Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vornamens "Mike" für ein Mädchen, weil er vom Amtsgericht Frankfurt am Main in der Personenstandssache … durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 6.10.1992 angewiesen worden war, diesen Namen für einen Knaben als alleinigen Vornamen einzutragen, und jener Beschluss damit begründet worden war, es handele sich hierbei um einen eindeutig männlichen Vornamen. Er hat wegen seiner Bedenken bei der Beurkundung der Geburt die Eintragung der Vornamen zurückgestellt und die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die von der Mutter gewünschten Vornamen eingetragen werden dürfen. Im Geburtenbuch des Standesamts heißt es deshalb insoweit: "Das Kind hat noch keinen Vornamen und führt den Familiennamen ...". Das Amtsgericht hat ohne Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) durch Beschluss vom 17.8.1993 ausgesprochen, die Vornamen "Mike Nike" seien als Vornamen für ein Mädchen nicht eintragungsfähig, weil "Mike" nach dem durchschnittlichen Sprachgebrauch ein männlicher Vorname sei und als weiblicher Vornamen nur in der Schreibweise "Mieke" gebräuchlich sei. Die Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss, der ihr nicht bekanntgemacht worden ist, unter dem 8.10.1993 Beschwerde eingelegt, der sie mit Schriftsatz vom 15.3.1994 die Begründung hat folgen lassen. Das Rechtsmittel hat sie damit begründet, der Vornamen "Mike" (deutsch mit einem langen i gesprochen) sei ein altdeutscher Mädchenname, zumindest aber als geschlechtsneutral anzusehen und deshalb jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren, zweifelsfrei weiblichen Vornamen "Nike“ eintragungsfähig. Der vom Amtsgericht zu der Beschwerde gehörte Standesbeamte hat in der Sache die Ansicht der Beteiligten zu 2) zwar geteilt, aber gemeint, er sei an die in dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 6.10.1992 geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.5.1994 die amtsgerichtliche Entscheidung vom 17.8.1993 aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, in das Geburtenbuch für die Beteiligte zu 3) die Vornamen "Mike Nike" einzutragen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) - der unteren standesamtlichen Aufsichtsbehörde - vom 9.6.1994, die die Entscheidung des Landgerichts für richtig hält, im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.10.1992 aber eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage für geboten erachtet. Die Beteiligte zu 2) hat sich zu der sofortigen weiteren Beschwerde nicht geäußert, obwohl ihr hierzu vom Senat Gelegenheit gegeben worden ist. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§§ 45, 48, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG) und formgerecht eingelegt worden (§§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Befristet ist das Rechtsmittel deshalb, weil die Entscheidung des Landgerichts nach ihrem Inhalt der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG). In Fällen dieser Art ist die weitere Beschwerde auch dann eine sofortige, wenn die Verfügung des Amtsgerichts - wie hier - gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 PStG nur mit der einfachen Beschwerde anfechtbar war (BGHZ 30, 132 = NJW 1959, 1581 = FamRZ 1959, 354 = StAZ 1959, 236; KG StAZ 1965, 16; Keidel/Kuntze FGG Teil A 13. Aufl. Vorb. § 71 Rn. 47; Jansen FGG 2. Aufl. § 70 Rn. 2). Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) ist schon deshalb gewahrt, weil der angefochtene Beschluss nur dem Standesbeamten und der Beteiligten zu 2), nicht aber auch der Aufsichtsbehörde zugestellt worden ist. Die Berechtigung der Standesamtsaufsicht zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG. Die danach zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist sachlich nicht begründet. Das Landgericht hat ausgeführt, bei dem deutsch mit einem langen i gesprochenen Vornamen "Mike" handele es sich um einen althergebrachten deutschen weiblichen Vornamen, der jedenfalls dann für ein Mädchen eingetragen werden könne, wenn ihm ein weiterer, etwaige Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname - wie hier der Vornamen "Nike" - beigelegt werde. Diese Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 PStG ausgegangen. In der Sache selbst hält die Entscheidung des Landgerichts der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand. Das Recht, einem Kind Vornamen zu geben, steht dem Sorgeberechtigten, hier also der Mutter (§ 1705 Satz 1 BGB; vgl. OVG Münster FamRZ 1986, 1041) zu. Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl und Führung von Vornamen gibt es derzeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf. Diese Grenzen werden dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also einem Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als männliche Vornamen angesehen werden, oder wenn einem Knaben Vornamen gegeben werden, die als weibliche gelten. Der Vorname soll also das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (BGHZ 29, 256 = NJW 1959, 1029 = StAZ 1959, 210; BGHZ 30, 132 NJW 1959, 1581 = FamRZ 1959, 1999 = StAZ 1959, 236; BGHZ 73, 239 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = MDR 1979, 742 = StAZ 1979, 238; Senat in 20 W 411/93 vom 27.1.1995 = NJW-RR 1995, 773 = MDR 1995, 607 = FamRZ 1995, 1225 Ls = StAZ 1995, 173 = OLG-Report 1995, 69; OLG Hamm StAZ 1995, 236 = MDR 1995, 498; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 135 = StAZ 1996, 43). Das Landgericht hat diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Rechtsfehlerfrei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vorname "Mike", wenn er deutsch (mit einem langen i), also wie Mieke gesprochen wird, in Deutschland (auch) ein seit langem üblicher weiblicher Vorname ist. Das ergibt sich, worauf die Beteiligte zu 2) im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen hat, aus der Heranziehung von Vornamenbüchern. So heißt es in Knaurs Vornamenbuch (S. 206), "Mieke" oder auch "Mike" sei eine niederdeutsche Kurz- und Koseform zu Maria. Nach Weitershaus (Das Mosaik Vornamenbuch 1988 S. 144) ist "Mike" eine alte ostfriesische Kurzform von Maria oder Mina. Senger (2000 Vornamen 6. Aufl. 1985 S. 135) führt aus, "Mike" sei wie "Michaela" eine weibliche Form zu "Michael". Bei van der Schaar (Woordenboek van Voornamen 1968 S. 310) wird für die Niederlande "Mike" mit "Maria" gleichgesetzt. Auch im Internationalen Handbuch der Vornamen wird "Mike" nicht nur als männlicher Vornamen (… gesprochen: Maik), sondern auch als weiblicher Vornamen aufgeführt. Hinzufügen lässt sich noch, dass die Endung -e im deutschen Sprachgebiet gewöhnlich das Kennzeichen eines Mädchennamens ist. Bei dieser Sachlage ist der Senat an die Feststellung des Landgerichts über die Verwendung von „Mike“ als Vornamen für ein Mädchen im deutschen Sprachgebrauch gebunden, da sie ohne Rechtsfehler getroffen worden ist. Demgegenüber meint Seibicke (StAZ 1968, 81), "Mike" (i wie ai gesprochen; das e ist stumm) sei ausschließlich ein Jungenname und dürfe für ein Mädchen nur in der Schreibweise "Mieke" verwendet werden (siehe auch Loos NÄG 1970 § 11 Anm. 4 = S. 150). Richtig daran ist, dass der im Englischen als Kurzform von "Michael" verwendete Vorname "Mike" in der englischen Aussprache inzwischen auch in Deutschland als eigenständiger Vornamen für einen Jungen allgemein anerkannt ist (vgl. LG Lübeck StAZ 1968, 48; Hepting/Gaaz PStG § 21 Rn. 112; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. § 1616 Rn. 150; Diederichsen NJW 1981, 705/710; Lipek StAZ 1989, 357/358) und dass er in dieser Schreibweise anscheinend überwiegend als Jungenname gebraucht wird. Daraus folgt aber nur, dass die Schreibweise dieses Vornamens keine dem Prinzip der Geschlechtsbezogenheit entsprechende Unterscheidungskraft besitzt, wenn der Vorname für ein Mädchen verwendet werden soll. Dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens wird indessen dadurch genügt, dass dem Kind der weitere, zweifelsfrei weibliche, aus der griechischen Mythologie stammende Vornamen "Nike" (= Göttin des Sieges) erteilt worden ist. Dadurch werden möglicherweise auftauchende Zweifel über das Geschlecht des Kindes eindeutig ausgeräumt. Für eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde besteht kein Anlass, weil bei Einlegung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden (§ 11 KostO; vgl. BayObLG StAZ 1991, 313; Rohs/Wedewer/Belchaus KostO 3. Aufl. § 127 Rn. 9). Die Anordnung einer Erstattung der der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Geschäftswertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.