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Beschluss

20 VA 8/97

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1998:0407.20VA8.97.0A
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000,-- DM. Der Antragsteller hat beim Gerichtsvollzieher die Versteigerung von verschiedenen in einer Liste zusammengefassten Gegenständen (Liste Bl. 6 d.A.) beantragt und sich dabei auf die Realisierung seines Vermieterpfandrechts berufen. Der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller Schätzpreis und Mindestpreis der Gegenstände sowie den genauen Inhalt der Positionen „zwei Kisten mit Lampen" und „viele Kleinteile" mitteile. Der Antragsteller meint, das Gesetz biete keine Grundlage für das Verlangen des Gerichtsvollziehers nach Schätzung der zu versteigernden Gegenstände durch einen Sachverständigen. Dies stelle einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand dar. Die Sachen seien wenig oder nichts wert. Der Gerichtsvollzieher könne die öffentliche Versteigerung auch nicht von einer Aufzählung der in zwei Kisten befindlichen uneinheitlichen und ungeordneten Gegenstände abhängig machen. Solch nutzlosen Kleinkram könne man sprachlich kaum in sinnvoller Weise darstellen. Die Mieter hätten es in der Hand, einen Verkauf zu verhindern, indem sie restlos alle Sachen aus den vormals gemieteten Räumen entfernten. Die Mieter kümmerten sich aber um die Sachen nicht mehr, woraus zu schließen sei, dass sie mit den Sachen selbst nichts anfangen könnten, diese also wertlos seien. Der vom Gerichtsvollzieher verlangte Aufwand stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum bezweckten Ergebnis, den Keller leer zu machen. Der Antragsteller beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die in der Liste näher bezeichnete Gegenstände zu versteigern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält ein Vermieterpfandrecht nicht für entstanden, da ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Der zunächst als Erinnerung gemäß § 766 ZPO bezeichnete und an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag vom 20.08.1997 ist entsprechend der Vorlage an den Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG anzusehen. Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, dessen Verwertung durch Pfandverkauf im Weg einer öffentlichen Versteigerung und zwar durch eine hierzu befugte Person, insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt (§§ 1233 ff, 1235, 383 III, 1257, 559 BGB; Burkhardt, Der Pfandverkauf, JurBüro 1968,13 ff). Der Gerichtsvollzieher wird dabei außerhalb der Zwangsvollstreckung tätig, weshalb der Antragsteller gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Versteigerung ohne nähere Auflistungen und Wertangaben anzusetzen, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen kann (LG Mannheim, ZMR 1973, 48). Der die Versteigerung ablehnende Bescheid des Gerichtsvollziehers ist die Ablehnung einer Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in einem den Gerichtsvollziehern gesetzlich zugewiesenen Bereich, denn bei der Durchführung eines solchen Pfandverkaufs kraft gesetzlicher Ermächtigung ist der Gerichtsvollzieher hoheitlich tätig (Mager, Freiwillige Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 1970, 20 ff; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 154 Rn 13). Gegen dieses Handeln als selbständiges Organ der Rechtspflege kann Rechtsschutz nach §§ 23 ff EGGVG beantragt werden (OLG Karlsruhe, MDR 1976, 56). Der Antrag ist indessen unbegründet, da unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der Versteigerung nicht festgestellt werden kann. Der Senat teilt jedoch nicht die Ansicht des Antragsgegners, der nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Ablehnung der Versteigerung erstmals und ausschließlich damit rechtfertigt, dass ein Mietvertrags zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten B., den Eigentümern der in dem Kellerraum des Antragstellers eingebrachten Sachen, nicht zustande gekommen sei und folglich auch kein Vermieterpfandrecht habe entstanden sein können. Diese Ansicht beruht auf einer zu freien Bewertung des vorliegenden Lebenssachverhalts. Immerhin sind beide Parteien des Ausgangsgeschäfts, also der Antragsteller und die Eheleute B., von einem bestehenden Mietvertrag ausgegangen, wie die vorgelegte Korrespondenz ausweist. Dass die Parteien beim Vorgespräch im März 1996 unterschiedliche Mietpreisvorstellungen (3,-- DM bzw. 5,-- DM pro m²) hatten, hindert nicht die Annahme einer stillschweigenden Einigung auf der Basis des Vermieterangebots wenige Tage später. Wenn die Parteien des Ausgangsgeschäfts sich nach erhobenen erheblichen Schadensersatzforderungen der Mieterseite aufgrund eines Wasserschadens bei der weiteren Besprechung im März 1997, als es um Räumung und Begleichung der ausstehenden Mietschulden ging, nach den Angaben des Antragstellers dann darauf geeinigt haben, dass der Mietrückstand auf der Basis eines Quadratmeterpreises von 4,-- DM berechnet und beglichen werden soll, ist dies kein zwingendes Indiz dafür, dass ein Mietvertrag vor diesem Zeitpunkt „zweifellos" nicht zustande gekommen ist. Dies kann auch eine vergleichsweise Regelung der weiteren Vertragsabwicklung sein. Richtig ist allerdings, dass das Entstehen eines Vermieterpfandrechts einen wirksamen Mietvertrag voraussetzt und der Gerichtsvollzieher den Auftrag ablehnen müsste, wenn er annehmen müsste, dass der Antragsteller über die zur versteigernden Sachen nicht verfügen dürfte (vgl. §§ 238 Nr. 2, 249 Nr. 2 a GVGA). Letztlich kann es hier aber dahinstehen, ob es zu einem wirksamen Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist, denn der Antragsteller kann sich bei seinem Begehren nach Durchführung einer Versteigerung nicht mit Erfolg auf ein Vermieterpfandrecht berufen. Es ist bereits fraglich, ob sich das Vermieterpfandrecht überhaupt auf Gegenstände erstrecken kann, die kaum einen realisierbaren Wert haben (vgl. AG Köln, WuM 1989, 296 ). Zentrales Problem ist hier aber, dass der Antragsteller zwar sagt, er verlange die Verwertung der Sachen aufgrund seines Vermieterpfandrechts, gleichzeitig aber meint, die Sachen seien so wertlos, dass von ihm weder die Angabe von Schätzpreisen noch eine genaue Bezeichnung verlangt werden könne. Damit macht der Antragsteller kein Vermieterpfandrecht nach § 559 BGB an den noch in seinem Keller zurückgelassenen Sachen der Schuldner geltend. Er schiebt das Vermieterpfandrecht vielmehr als formale Rechtsposition vor, um ohne Gerichtsverfahren eine Räumung seines Kellers zu erreichen. Das ist rechtsmissbräuchlich. Die Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts würde nämlich voraussetzen, dass der Antragsteller gegenüber den Schuldnern ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, die Schuldner also kraft seines Pfandrechts von der Abholung der Sachen ausschließt, weil er sich aus ihnen für die nichtbezahlte Miete befriedigen will. Das Gegenteil ist aber der Fall. Der Antragsteller benutzt die noch vorhandenen Gegenstände nicht als Sicherungsmittel, sondern er leitet ein Verwertungsrecht aus dem Umstand ab, dass die Schuldner die noch bei ihm verbliebenen Sachen trotz Aufforderung nicht abgeholt haben. Im Vordergrund steht, dass der Antragsteller den Keller von den von ihm für ziemlich wertlos gehaltenen Sachen geräumt wissen will. Im Ergebnis begehrt der Antragsteller also einen Versteigerungsverlauf wie nach einer Räumungsvollstreckung mit anschließendem freihändigen Verkauf bzw. Vernichtung des Räumungsguts gem. §§ 885 ZPO, 180 Nr. 5 GVGA zur Vermeidung weiterer Lagerkosten (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 20. Aufl. 1997, § 885 ZPO Rn 15). Zu diesem Verfahren hätte der Antragsteller aber nur Zugang, wenn er einen Räumungstitel gegen die Schuldner erstritten hätte. Eine solche Versteigerung wäre auch nicht im Weg der §§ 23 ff EGGVG durchzusetzen, sondern über die Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfe. Es braucht hier auch nicht näher untersucht zu werden, ob der Antragsteller nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen einer Schadensminderungspflicht zurückgelassenes und wertloses oder nahezu wertloses Mobiliar abfahren und sogar beseitigen lassen dürfte. Auf die Unterstützung des Gerichtsvollziehers hat er aber dabei jedenfalls nur Anspruch, wenn er einen Räumungstitel vorlegt. Der Gerichtsvollzieher hat deswegen mit Recht darauf hingewiesen, dass er aufgrund eines Antrages auf freiwillige Versteigerung aus Vermieterpfandrecht keine Räumung durchführen könne. Ohne das Vermieterpfandrecht als Antragsgrundlage kann der Antrag des Antragstellers nur noch als ein Antrag auf die Durchführung eines rein freiwilligen Verkaufs eingestuft werden. Anders als bei einem Pfandverkauf aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, der ebenfalls als freiwillige Versteigerung bezeichnet wird (vgl. Kissel, a.a.O., § 154 Rn 13), handelt sich bei dem rein freiwilligen Verkauf aber um keine gesetzlich auf den Gerichtsvollzieher übertragene hoheitliche Aufgabe. Der Gerichtsvollzieher wird bei einem solch rein freiwilligen Verkauf nur bürgerlich-rechtlich und zwar als eine vom Auftraggeber vergütete Amtsperson tätig. Es handelt sich dabei um eine Nebentätigkeit des Gerichtsvollziehers und nicht um die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe (Mager, a.a.O.). Solche Aufträge darf der Gerichtsvollzieher nach der GVGA sogar ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 249 Nr. 1 GVGA). Da es dann aber nicht um die Erwirkung hoheitlichen Handelns geht, scheidet auch das Antragsverfahren nach §§ 23 ff EGGVG als Überprüfungsmöglichkeit aus. Nur nebenbei bemerkt der Senat, dass sich der Gerichtsvollzieher insoweit auch auf § 248 GVGA berufen und die Annahme des Auftrags von einer vollständigen Liste der zur Versteigerung bestimmten Sachen abhängig machen konnte. Die genannte Bestimmung steht in der GVGA in dem Abschnitt, in dem die rein freiwilligen Verkäufe geregelt sind. Ob der Gerichtsvollzieher solche Anforderungen auch hätte stellen können, wenn es um die Verwertung von Sachen gegangen wäre bezüglich derer das Vermieterpfandrecht wirksam ausgeübt wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine weitere Frist zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragsgegners brauchte nicht gewährt zu werden, da der Senat diesen Ausführungen nicht gefolgt ist und der Antragsteller bereits ausreichende Gelegenheit hatte, zur Frage des Abschlusses eines Mietvertrages Stellung zu nehmen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 KostO.