Beschluss
20 W 153/01
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0703.20W153.01.0A
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.500,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.500,00 DM. Die im Grundbuch als Grundstückeigentümerin des eingangs aufgeführten Grundbesitzes eingetragene Mutter der Antragsteller, Frau … (im weiteren: die Erblasserin), ist am ….2000 verstorben. Sie und ihr am …1999 vorverstorbener Ehemann hatten sich durch notarielles Testament vom 25.08.1987 (URNr. …/87 des Notars …) gegenseitig zu Vollerben und die Antragsteller, ihre gemeinsamen Kinder, als Schlusserben eingesetzt. Das gemeinschaftliche Testament enthält weiter die Klausel, dass derjenige, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert oder das Testament anficht, auch nach dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält. Diese Sanktionsklausel durfte der Längstlebende aufheben oder abmildern, ebenso war er befugt, aus seiner höchstpersönlichen Habe Vermächtnisse auszusetzen. In einem weiteren gemeinschaftlichen Testament vom 31.01.1992 (URNr. …/1992 des Notars Dr.…) sahen die Eheleute …u.a. Vermächtnisse für vier Enkelkinder vor sowie die Befugnis des Längstlebenden, weitere Enkel mit Vermächtnissen zu bedenken. Dementsprechend hat die Erblasserin zu URNr. …/2000 des Verfahrensbevollmächtigten am 25.01.2000 zugunsten .ihres Enkels ein Vermächtnis ausgesetzt. Die Antragsteller haben am 05.09.2000 zu URNr. …/2000 ihres Verfahrensbevoll-mächtigten einen Erbauseinandersetzungsvertrag als testamentarische Erben ihrer Mutter zu je einem Drittel geschlossen, durch den sie das zum Nachlass gehörende Grundeigentum und die Miteigentumsanteile unter Vereinbarung von Ausgleichszahlungen aufgeteilt und jeweils zu Alleineigentum aufgelassen haben. Außerdem versicherte jeder der Antragsteller in der notariellen Urkunde an Eides Statt, dass er nach dem Tod des Vaters nicht den Pflichtteil verlangt habe und keinem von ihnen etwas bekannt sei, was der Richtigkeit dieser Angaben entgegenstehe. Zum Nachweis der Erbfolge haben die Antragsteller auf die Beiziehung der Nachlassakten 41 IV … des AG Darmstadt verwiesen und die Umschreibung des Eigentums entsprechend der Auseinandersetzungsvereinbarung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 01.02.2001, ergänzend begründet am 16.02.2001, hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprü-chen in der Form des § 29 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangt, da nach der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt wie auch des Senats eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Grundbuchamt im Fall der Pflichtteilsklausel nicht ausreiche. Mit ihrer Beschwerde haben die Antragsteller demgegenüber geltend gemacht, nach dem Tod der Erblasserin, die allein sich über die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ihr gegenüber habe erklären können, dies zu Lebzeiten aber insbesondere in ihrem Testament vom 25.01.2000 nicht getan hat, seien alle Erkenntnisquellen außer der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller erschöpft. Da das Nachlassgericht keine anderen Erkenntnisquellen habe als das Grundbuchamt, dürfe ein Erbschein als Grundlage der Eigentumsumschreibung nicht verlangt werden. Wie im Fall des erforderlichen Nachweises des Nichtvorhandenseins weiterer als Erben oder Nacherben in Betracht kommender Kinder müsse auch hier die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ausreichen. Die Erstbeschwerde ist erfolglos geblieben. Auch das Landgericht hat wegen der erforderlichen weiteren tatsächlichen Ermittlungen zur Feststellung der Erbfolge an der Vorlage eines Erbscheins festgehalten. Die in dem Auseinandersetzungsvertrag enthaltene eidesstattliche Versicherung der Antragsteller hat die Kammer nicht für ausreichend erachtet. Wegen der Interessenlage der Antragsteller und des damit verbundenen verminderten Beweiswertes sei der Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber im Regelfall nicht möglich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schweigen der Erblasserin zur Geltendmachung des Pflichtteils in ihrem Testament vom 25.01.2000, da die Erblasserin aufgrund der Bezugnahme nur auf das gemeinschaftliche Testament vom 31.01.1992 keine Veranlassung gehabt habe, sich dazu zu äußern, denn darin war die Pflichtteilsklausel nicht enthalten, sondern nur in dem ersten Testament vom 25.08.1987. Etwas anderes habe sich allenfalls dann ergeben können, wenn die Erblasserin selbst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen zu öffentlicher Urkunde ausdrücklich erklärt hätte, dass keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht worden seien. Mit ihrer weiteren Begehwerde rügen die Antragsteller die Verletzung zwingender gesetzlicher Auslegungsregeln und den Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO. Sie verweisen darauf, dass dem Grundbuchamt zwar nicht die Tatsachenermittlung, aber die Gesetzesauslegung und Testamentsauslegung obliege und nur bei objektiven Zweifeln tatsächlicher Art, die weitere konkrete Ermittlungen erforderten, ein Erbschein verlangt werden dürfe. Aufgrund der Pflichtteilklausel sei die Erbeinsetzung nicht in. Frage gestellt, sondern nur Anlass zur Nachfrage. Für die Nichtgeltendmachung der Pflichtteilsansprüche als negativer Tatsache müsse die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung genügen, an deren Beweiswert schon deshalb nicht zu zweifeln sei, weil jeder der Antragsteller ein ureigenstes Interesse daran habe, über die Geltendmachung durch seine als Miterben eingesetzten Geschwister zu wachen. Da weitere Tatsachenermittlung auch dem Nachlassgericht nicht möglich sei, zumal keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller erkennbar seien, seien die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die Wahrung der gestellten Anträge nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet; da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 78 GBO, 550 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht und hat die angegriffene Zwischenverfügung bestätigt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift, wobei die Vorlegung ersetzt werden kann durch die Verweisung auf die die Urkunden enthaltenden Akten desselben Amtsgerichts (Demharter: GBO, 23. Aufl., § 35 Rdnr. 45 m.w.H.). Vorliegend haben die Antragsteller bei Beantragung des Vollzugs des Auseinandersetzungsvertrags auf die Nachlassakten 41 IV … des AG Darmstadt verwiesen, die die gemeinschaftlichen Ehegattentestamente vom 25.08.1987 und 31.01.1992 sowie das Testament der Erblasserin vom 31.01.1987 enthalten, die laut Protokoll am 07.08.2000 (nochmals) eröffnet worden sind ( Bl.73 der Nachlassakte). Nach den im gemeinschaftlichen notariellen Testament der Eheleute vom 25.08.1987 und somit in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügungen von Todes, wegen sind die Antragsteller Schlusserben der eingetragenen Eigentümerin zu je einem Drittel, wie es der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 05.09.2000, um deren Vollzug im Grundbuch es geht, auch zugrunde gelegt worden ist. Aufgrund der unter II) 4 des Testamentes vom 25.08.1987 enthaltenen Anordnung, dass jeder der Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhält, wenn er nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt hat, steht die Erbeinsetzung der Antragsteller unter der (auflösenden) Bedingung, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keine Pflichtteilsansprüche gegen ihre Mutter geltend gemacht haben. Denn die getroffene Anordnung ist als "Strafklausel" dahin auszulegen, dass das Verlangen des Pflichtteils beim Tod des Erstversterbenden den Verlust des Erbrechts beim Tod des Überlebenden bewirkt. Der Abkömmling ist Schlusserbe nur unter der Bedingung, dass er den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, wobei die Strafklausel in der Regel unter § 2075 BGB fällt (Palandt/Edenhofer: BGB, 60. Aufl., § 2269 Rdnr. 13). Damit ist die Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erbeinsetzung und damit für die Grundbuchberichtigung entsprechend der Erbauseinandersetzung. Auch diese Tatsache muss deshalb entsprechend dem im Grundbuchverfahren geltenden Grundsatz der Beweismittelbeschränkung durch eine öffentliche Urkunde, gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 GBO (als lex specialis zu § 29 GBO) grundsätzlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. Zitate in dem Beschluss des BayObLG vom 08.06.2000, DNotZ 2001, 385, 386 ). Wie bereits in dem vom Landgericht zitierten Senatsbeschluss vom 18.11.1993 ( NJW-RR 1994, 203,204 ) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242 ). Vielmehr greifen dann die allgemeinen Grundsätze ein, nach denen das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen kann, sofern Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können, dass aber andererseits bloß abstrakte Möglichkeiten, die das Erbrecht in Frage stellen können, das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nicht zu rechtfertigen vermögen (Demharter, aaO., § 35 Rdnr. 39). Vorliegend hat das Landgericht, das insoweit an die Stelle des Grundbuchamts getreten ist, die in dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 05.09.2000 gegenüber dem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, wonach keiner der Antragsteller nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil verlangt habe und keinem etwas der Richtigkeit ihrer Angaben entgegenstehendes bekannt sei, aufgrund der unzweifelhaft bestehenden Interessenlage der Antragsteller und dem damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend erachtet zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem vorverstorbenen Vater der Antragsteller. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 25.01.2000 die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ihr gegenüber nicht erwähnt, gelte nichts anderes. Da es hierbei um Fragen tatrichterlicher Würdigung geht, hat der Senat nur darüber zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen hat oder seine Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen (Demharter, aaOM., § 78 Rdnr. 13; Bauer/v, Oefele/Budde: GBO, § 78 Rdnr. 23). Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere gibt es einen Erfahrungssatz nicht, dass der Pflichtteil in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht verlangt würde (so schon der Senat in seinem Beschluss vom 18.11.1993 im Anschluss an Böhringen BWNotZ 1988, 155, 157 und Preißinger: Rechtspfleger 1992, 427,429). Soweit die gegenteilige Ansicht damit begründet wird, dass ein unter auflösender Bedingung eingesetzter Schlusserbe sich regelmäßig nicht selbst schädigen wird durch das Verlangen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 74 mit Fußnote 148) steht dem entgegen, dass die wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände von Schlusserben zu vielgestaltig sind, um einen derartigen Erfahrungssatz zu rechtfertigen. Schon wirtschaftliche Zwänge können die Geltendmachung des Pflichtteils erzwingen, ebenso wie das persönliche Verhältnis zu dem Vollerben die Entscheidung des Schlusserben beeinflussen kann. Ob die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der eidesstattlichen Versicherung zwingend ist, kann dahingestellt bleiben, es ist ausreichend, dass sie möglich ist. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass zusätzlicher Inhalt der Versicherung jeweils ist, dass jeder Antragsteller nichts von einer Geltendmachung durch die anderen weiß, bleibt es dabei, dass die Erblasserin die Adressatin der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem ersten Erbfall war und ihrer Erklärung deshalb die maßgebliche Bedeutung zugekommen wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Schweigen der Urkunde vom …1992 zu einer Pflichtteilsgeltendmachung zwingt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, da auch der beurkundende Notar offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, eine ausdrückliche Erklärung der Erblasserin hierzu herbeizuführen. Umso weniger dürfte die Erblasserin selbst davon ausgegangen sein, dass ihrem Schweigen zu der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anlässlich ihrer Vermächtnisanordnung die ihm jetzt von den Antragstellern zugemessene Bedeutung zukäme. Schließlich führt das Argument, bei der vorliegenden Fallgestaltung könne auch das Nachlassgericht nur auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller über die Erbscheinserteilung entscheiden, zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen kann dieses Argument zu keiner anderen Beweiswürdigung im Grundbuchverfahren führen. Zum anderen zeigt sich der entscheidende Unterschied zwischen Grundbuch- und Erbscheinsverfahren gerade an dem vom Landgericht dargestellten Beweisergebnis. Während das Grundbuchamt und an seiner Steile die Beschwerdekammer wegen der im Grundbuchverfahren geltenden Beweismittelbeschränkung gehindert ist, tatsächliche Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Antragsteller nach dem Tod ihres Vaters keine Pflichtteilsansprüche gestellt haben, gilt dies für das Nachlassverfahren nicht. Dort könnte das Nachlassgericht bei verbleibenden Zweifeln nach Würdigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller, sei es aufgrund Ermittlungen von Amts wegen oder nach weiterem Tatsachenvortrag der Antragsteller mittels Glaubhaftmachung durch unbeteiligte Dritte zu einem anderen Beweisergebnis gelangen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsteiler an der Kostengeringhaltung erscheint es deshalb sachgerecht, die Erbeinsetzung der Antragsteller bzw. die tatsächlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer auflösenden Bedingung von dem dafür zuständigen Gericht und in der dafür anzuwendenden Verfahrensart klären zu lassen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Danach waren die geschätzten Kosten für den Erbschein zugrunde zu legen, da für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung die für die Beseitigung des Hindernisses zu überwindende Schwierigkeit, hier also die Erb-scheinsbeschaffung, maßgeblich ist (vgl. Demharter: GBO, 23. Aufl., § 83 Rnr. 27).