Beschluss
20 W 113/01
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0813.20W113.01.0A
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.371,85 DM.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.371,85 DM. Der Betreuer beantragte mit einem am 27. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1999 die Festsetzung von Vergütung und Auslagenersatz in Höhe von 21.000,-- DM ohne nähere Aufschlüsselung. Nachdem trotz gerichtlicher Aufforderung eine nachvollziehbare Abrechnung nicht vorgelegt worden war, wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag mit Beschluss vom 20. September 2000 zurück. Hiergegen wendete sich der Betreuer mit der sofortigen Beschwerde und legte mit Schreiben vom 08. November 2000, bei Gericht eingegangen am 10. November 2000 eine Abrechnung vor, mit der nunmehr ein Gesamtbetrag von 6.766,60 DM geltend gemacht wurde. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 09. Januar 2001 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen und Vergütung in Höhe von 4.394,75 DM fest. Hierbei handelte es sich um den Betrag, der nach der Abrechnung des Betreuers auf die Tätigkeit vom 11. August bis zum 31. Dezember 1999 entfiel. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen und damit Vergütung und Aufwendungsersatz für die Zeit vom 01. Januar bis zum 10. August 1999 versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, die er im wesentlichen damit begründet, Vergütung und Aufwendungsersatz sei ihm auch für den Zeitraum vor dem 10. August 1999 zu bewilligen, da mangels näherer gesetzlicher Anforderungen sein Schreiben vom 21.07.2000 mit der Angabe einer Endsumme für die rechtzeitige Geltendmachung ausreiche. In seinem Falle sei die 15-monatige Frist für die Erstellung einer konkreten Abrechnung zu kurz bemessen, da ihm im Abrechnungszeitraum gleichzeitig viele weitere neue Betreuungen übertragen worden seien, die ihn wegen des hohen Einarbeitungsaufwandes an einer früheren Erstellung von Einzelabrechnungen gehindert hätten. Im Übrigen sei von anderen Amtsgerichten die Einreichung von Anträgen, die lediglich eine Endsumme enthalten, akzeptiert worden, so dass die Zurückweisung im vorliegenden Falle für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Zumindest habe sein nicht näher bezifferter Antrag vom 21. Juli 2000 als konkludenter Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist gewertet werden müssen. Jedenfalls sei ein Hinweis auf den drohenden Rechtsverlust angezeigt gewesen. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Bewilligung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die vor dem 11. August 1999 erbrachten Tätigkeiten als Betreuer die §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen stehen. Gemäß §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlöschen die Ansprüche des Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz und Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden. Nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., §§ 1835 Rn. 20 und 1836 Rn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 8; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15) deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., vor § 194 Rn. 11 und 13), ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann (vgl. KG NJW-RR 1997, 643 ; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 194 Rn. 8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16). Der Lauf der Fristen beginnt mit der Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung auslösenden Tätigkeit (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22; HK-BUR/Bauer/Deinert, a.a.O., § 1836 BGB Rn. 8; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rn.238; Erman/Holzhauer, a.a.O., § 1836 Rn. 15; Karmasin FamRZ 1999, 348; HK-BUR/Bauer/Deinert, a.a.O., § 1836 BGB RN. 8). Zweck der gesetzlichen Neuregelung dieser Ausschlussfristen durch das BtÄndG ist es, auf zeitnahe Abrechnungen hinzuwirken und die Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche anzuhalten. Hierdurch soll auch verhindert werden, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordern, dessen Mittellosigkeit begründen und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslösen, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f; RegEBR-Drucks. 1960/96, S. 27; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 58 und § 1836 Rn. 71; HK-BUR/Bauer/Deinert, a.a.O., § 1836 BGB Rn. 10; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor §§ 65 ff FGG, Rn. 119 und 126). Mit der Bemessung der Fristen auf 15 Monate wurde unter Berücksichtigung der in der Praxis weitgehend üblichen und auch angemessenen Abrechnungspraxis in jährlichen Abschnitten davon ausgegangen, dass für die Geltendmachung der Ansprüche ein Zeitraum von jedenfalls drei Monaten zur Verfügung steht, der bei ordnungsgemäßer Führung von Betreuungen in aller Regel ausreichend und angemessen ist. Des weiteren wurde durch die in §§ 1835 Abs. 1 Satz 4 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB dem Vormundschaftsgericht eingeräumte Möglichkeit, in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG eine abweichende Frist zu bestimmen, eine Regelung geschaffen, die regelmäßige Erlöschensfrist den Erfordernissen des Einzelfalles durch Verlängerung oder auch Verkürzung anzupassen (vgl. RegE BR- Drucks. 960/96, S. 26). Das Gesetz trifft keine näheren Regelungen über Form und Inhalt der Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und Vergütung. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen lassen sich jedoch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung ableiten. Denn die vom Gesetzgeber ersichtlich erstrebte zeitnahe Abrechnung von Aufwendungsersatz und Vergütung, für deren Geltendmachung zum Zwecke der Rechtsklarheit eine Ausschlussfrist bestimmt wurde, kann nur dann erfolgen, wenn ein Antrag vorliegt, der dem Vormundschaftsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht. Hierzu bedarf es zumindest nachvollziehbarer Angaben über den Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen. Diesen Mindestanforderungen genügt der hier von dem Betreuer am 27. Juli 2000 eingereichte Antrag vom 21. Juli 2000 nicht. Denn darin wird ohne jegliche Aufschlüsselung lediglich ein Gesamtbetrag von 21.000,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer gefordert. Dies hat das Landgericht zutreffend als einen Antrag mit Angabe eines „Phantombetrages" bezeichnet. Dieser vorgelegte Antrag war nicht geeignet, die Grundlage für eine Überprüfung und Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht zu schaffen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Ausschlussfristen erstrebte baldige Abrechnung und Klärung der Höhe der Ansprüche über Aufwendungsersatz und Vergütung kann hiermit nicht erreicht werden. Vielmehr würde die Akzeptanz derartiger Anträge unter bloßer Benennung eines Phantasiebetrages eine Umgehung der gesetzlichen Regelung darstellen. Entgegen der Auffassung des Betreuers kann dessen Antrag vom 21. Juli 2000 auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hiermit konkludent ein Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist gestellt werden sollte. Eine derartige Auslegung ist mit dem Inhalt dieses Antrages nicht, in Einklang zu bringen, der ausdrücklich auf die Zahlung eines konkret bezifferten Gesamtbetrages gerichtet ist. Die in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG geregelte Aufforderung des Gerichts zur Bezifferung des Anspruches und die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung sind gerade nur für den Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches durch das Vormundschaftsgericht einschlägig und gelten nicht für den Normalfall der Anwendung der bereits im Gesetz bestimmten Ausschlussfrist von 15 Monaten. Letztlich kann der Betreuer eine Berücksichtigung seiner der Ausschlussfrist unterfallenden Ansprüche auch nicht unter Hinweis darauf verlangen, dass andere Vormundschaftsgerichte die von ihm zunächst gestellten Anträge mit „Phantombeträgen" zur Wahrung der Ausschlussfrist akzeptiert hätten. Da eine derartige Praxis - wie bereits ausgeführt - mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang steht, können hieraus Ansprüche auch nicht unter dem vom Betreuer ins Feld geführten Grundsatzes der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns abgeleitet werden. Zwar ist davon auszugehen, dass auch auf die Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB der sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Juli 2001 - Az.: 20 W 522/2000 zu § 1835 a Abs. 4 BGB). Hiernach kann die Berufung auf eine Ausschlussfrist wegen unzulässiger Rechtsausübung dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner den Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat (vgl. hierzu Münch-Komm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 194 Rn. 13 und 16; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 194 Rn. 10 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Insbesondere vermag eine gesetzwidrige Praxis anderer Vormundschaftsgerichte nach § 242 BGB hier nicht zum Ausschluss der Anwendung der gesetzlichen Ausschlussfristen führen. Das Landgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Betreuer erstmals mit der am 10. November 2000 bei Gericht eingegangenen Abrechnung erfolgt ist, so dass die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit in der Zeit vor dem 11. August 1999 erloschen sind. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.