Beschluss
20 W 337/01
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1220.20W337.01.0A
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Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise abgeändert, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE ./. A" für ungültig erklärt worden ist; insoweit wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 95 % und die Antragsgegner 5 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten für die Verfahren in erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.248,42 EUR (= 22.000,- DM).
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise abgeändert, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE ./. A" für ungültig erklärt worden ist; insoweit wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 95 % und die Antragsgegner 5 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten für die Verfahren in erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.248,42 EUR (= 22.000,- DM). I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 wurden mehrere Beschlüsse gefasst; auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 4 ff d. A.) wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat mit am 29.07.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Antrag gestellt, die Beschlüsse vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären. TOP 2, Jahresabrechnung 1998 und Entlastung der Verwalterin: Die Eigentümergemeinschaft hat unter TOP 2 beschlossen, dass die Gesamt- und Einzelabrechnung für 1998 genehmigt wird und die Verwaltung und der Verwaltungsbeirat für diese Jahresabrechnung entlastet werden. Auf die von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Abrechnungsunterlagen (Bl. 101 bis 106 d. A.) wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, ihm sei nur eine unangemessen kurze Zeit zur Überprüfung der Abrechnung für 1998 eingeräumt worden. Die Einladung zur Eigentümerversammlung datiere vom 17.06.1999 und der Beteiligte zu 1) habe - unstreitig - seine Abrechnung für 1998 erst am 24.06.1999 erhalten, so dass ihm eine Woche Zeit zu deren Überprüfung zur Verfügung gestanden habe. Dem Beteiligten zu 1) liege keine Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen der einzelnen Miteigentümer vor, so dass ihm eine Schlüssigkeitsüberprüfung nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1) könne auch nicht eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Verwalterin vornehmen, weil ihm dies aufgrund persönlicher Animositäten gegen die Person des Verwalters und einer nicht behindertengerechten Zuwegung zu dessen Räumlichkeiten nicht möglich sei. Nach Vorliegen der von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, auf der Einnahmenseite fehle ein Betrag von DM 4.653,90 (Wohngeldrückstände aus 1997). Auf der Ausgabenseite fehle ein Betrag von DM 2.258,42 (zurückgezahlte Wohngelder aus 1997). Auf die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1) in dessen Schriftsatz vom 15.06.2000 (Bl. 144 ff d. A.) zu der von ihm vorgenommenen Schlüssigkeitsprüfung (Bl. 148 d. A.) wird Bezug genommen. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 1) gegen die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 folgendes eingewendet: Der Endbestand für das Jahr 1997 belaufe sich auf DM 6.246,15 im Haben, während sich der Anfangsbestand für das Jahr 1998 auf DM 6.246,15 im Soll belaufe. Neun Positionen, die am 02.01.1998 gebucht worden seien, seien in die Abrechnung für 1998 nicht eingestellt, sondern in die Abrechnung für 1997. Der Endbestand betrage DM 78.325,42 im Soll. Dieser übersteige die Kreditlinie für das Verwaltungskonto um rund DM 72.000,00, und es sei nicht nachvollziehbar, woher dieser Fehlbetrag resultiere. Es sei davon auszugehen, dass einem Architekten für eine Balkonsanierung ein Vorschuss gezahlt worden sei. Diese Ausgabe sei in der Abrechnung nicht erwähnt. Die Abrechnung weise einen Betrag für Heizkosten in Höhe von DM 16.652,53 aus, obschon die Kosten sich nach einer Rechnung der „B" nur auf DM 16.584,09 beliefen. Es sei unklar, woraus sich diese Differenz ergebe. Die Position "Rechtskosten WE A" sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe weder dem Verwalter eine Vollmacht erteilt, gegen die Miteigentümerin einen Rechtsstreit zu führen, noch sei ihm ein solcher Rechtsstreit bekannt. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gehörten nicht zu den Kosten der Verwaltung. Der Beteiligte zu 1) habe DM 6.644,00 an Wohngeldern gezahlt. Auf die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegte handschriftliche Aufstellung (Bl. 125 d. A.) wird Bezug genommen. In der Jahresabrechnung 1998 seien lediglich Wohngeldzahlungen in Höhe von DM 3.425,46 eingestellt. Tatsächlich stehe dem Beteiligten zu 1) ein Guthaben von DM 781,91 zu (Differenz aus erbrachter abzgl. geschuldeter Zahlung von DM 5.862,09). An die Putzfrau werde für die Treppenhausreinigung monatlich DM 400,00 gezahlt; unter der Position "Treppenhausreinigung“ sei ein Betrag von DM 5.686,85 eingestellt. Die Breitbandkabelgebühr habe 1997 DM 2.661,08 betragen und sei in der Abrechnung 1998 mit DM 3.199,56 eingestellt. Die Kosten der Aufzugswartung hätten sich 1997 auf DM 2.070,00 belaufen und seien in der Abrechnung 1998 mit DM 5.246,38 eingestellt. Die Portokosten hätten sich 1997 auf DM 218,40 belaufen und seien in der Abrechnung 1998 mit DM 436,10 eingestellt. Es werde jedes Jahr ein anderer Betrag für die Hausmeisterkosten angesetzt. Das Konto für die Instandhaltungsrücklage müsste ausgehend von dem Anfangsbestand und unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge einen Stand von DM 28.392,11 aufweisen, tatsächlich belaufe sich der Ist-Bestand auf DM 34.036,09. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, wonach Überschüsse auf das Rücklagenkonto verbucht werden sollen, sei nicht gefasst worden. Die Rücklage müsste immer für das vorangegangene Jahr gebucht werden. Zudem sei in die Abrechnung der Instandhaltungsrücklage ein Betrag für Garagenmiete von monatlich DM 420,00, der für sich gesehen nicht nachvollziehbar sei, enthalten. Zu den Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die - nicht mehr verfahrensgegenständlichen - Beschlüsse zu TOP 3, Wirtschaftsplan 1999, TOP 4, Lastschrifteinzug der Wohngeldvorauszahlungen, und TOP 8, Anstrich der Fensterflächen, wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seiten 5 ff, Bezug genommen. TOP 7, Teilsanierung der Aufzüge: In der Einladung war als TOP 7 die Sanierung des Aufzuges genannt. Die Eigentümerversammlung beschloss, TOP 7 von der Tagesordnung abzusetzen und den Verwalter zu beauftragen, weitere Kostenvoranschläge einzuholen und die Möglichkeit einer Minimierung des Reparaturaufwandes zu überprüfen. Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, bei diesem Beschluss handele es sich nicht um einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluss, sondern um einen anfechtbaren Negativbeschluss. Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die Aufzugsanlage sei äußerst störanfällig, stehe häufig still und es bestünden gravierende Sicherheitsmängel, so dass demnächst entweder ein Unfall geschehe oder eine Stilllegung durch den TÜV erfolge, so dass eine zeitnahe Reparatur der Anlage unumgänglich sei. Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären, die unterlassene Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft zu dem TOP 7 durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wonach an der Aufzugsanlage der Antrieb, bestehend aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen umgehend auszutauschen ist, den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu TOP 8 durch einen Beschluss des Gerichts dahingehend zu ersetzen, dass eine provisorische Ausbesserung und Anstreichung der Fenster in der Wohnung des Beteiligten zu 1) durchgeführt wird, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, eine Aufstellung der Einnahmen für das Wirtschaftsjahr 1998 sowie die Einzelabrechnungen für die jeweiligen Wohnungseigentümer vorzulegen. Die Beteiligten zu 2) haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) haben zu den Einwänden des Beteiligten zu 1) gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse folgendes ausgeführt, wobei zu den Erklärungen der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 8 ebenfalls auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seiten 8 ff, Bezug genommen wird: Zu TOP 2 haben die Beteiligten zu 2) behauptet, der Umstand, dass die Abrechnung erst nach erfolgter Einladung vorgelegt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass an der Heizkostenabrechnung noch Änderungen vorzunehmen gewesen seien. Für den Beteiligten zu 1) sei eine Prüfungszeit ausreichend, zumal er gar nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen habe. Der Verwaltungsbeirat habe am 16.06.1999 eine Prüfung der Abrechnung für 1998 vorgenommen. Einer Aushändigung der von dem Beteiligten zu 1) geforderten Unterlagen bedürfe es nicht, weil der Beteiligte zu 1) jederzeit eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Verwalterin vornehmen könne. Die Verwendung der Begriffe Haben und Soll sei lediglich eine buchhalterische Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Die neun Positionen seien mit dem Buchungsdatum 01.02.1998 versehen, weil dies das Datum des Kontoauszuges sei. Tatsächlich eingegangen seien die fraglichen Beträge am 31.12.1997. Auf die vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 105 d. A.) wird Bezug genommen. An den Architekten sei kein Vorschuss gezahlt worden. Die Differenz bei den Heizkosten basiere auf einem Nutzerwechsel. Der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) habe nach Beendigung eines Rechtsstreits gegen die Miteigentümerin A unter dem 17.11.1998 eine Rechnung gestellt. Weil die Miteigentümerin diese erst zum Januar 1999 beglichen habe, hätte dieser Rechnungsbetrag auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden müssen. Die Verwaltung sei in diesem Rechtsstreit aufgrund ihrer im Verwaltervertrag eingeräumten Vollmacht tätig geworden. Der Beteiligte zu 1) habe in 1998 nicht DM 6.644,00 sondern den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag an Wohngeldern gezahlt. Die Kosten für die Treppenhausreinigung, die Breitbandkabelgebühr, die Aufzugswartung, das Porto und den Hausmeister seien im Jahre 1998 tatsächlich angefallen. Im Jahre 1998 seien die Ausgaben geringer ausgefallen, als im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 erwartet. Dieser Überschussbetrag sei teilweise auf dem Rücklagenkonto verbucht worden. Dort verbleibe der Betrag bis zur Auszahlungsreife und werde dann im Zuge der Abrechnung mit den Nachzahlungen und Guthaben der einzelnen Miteigentümer verrechnet. Ebenso sei die Garagenmiete auf diesem Konto verbucht worden, weil sich herausgestellt habe, dass der Rücklagenbetrag eigentlich zu niedrig bemessen sei. Zu TOP 7 haben die Beteiligten zu 2) behauptet, ein Sicherheitsrisiko bestehe nicht, so dass zunächst die Einholung weiterer Kostenvoranschläge angemessen gewesen sei. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25.07.2000 (Bl. 149 ff d. A.), auf den verwiesen wird, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den TOP 2.1 und 2.2 für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht betreffend die Abrechnung für 1998 ausgeführt, es sei keine den an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu stellenden Anforderungen genügende Abrechnung für 1998 erstellt worden. Es seien einzelne Einnahmebeträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung unter "Abrechnungsbetrag gesamt" eingestellt und so eine unzulässige Saldierung vorgenommen worden, die eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge gehabt habe. Weiter sei die Verbuchung des Überhanges von DM 5.644,00 und die Buchung der Garagenmieteinnahmen auf das Instandhaltungsrücklagenkonto ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung zu beanstanden, weswegen der die Abrechnung genehmigende Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären sei, mit der Folge, dass auch der Beschluss bezüglich der Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären sei. Der Antrag betreffend die Vorlage der Unterlagen sei wegen einer bestehenden Einsichtnahmemöglichkeit indes zurückzuweisen. Der Beschluss zu TOP 4 widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil für das Lastschriftverfahren vernünftige Gründe - Liquiditätssicherung, Verringerung des Verwaltungsaufwandes - vorlägen, und eine Gefahr unberechtigter Abbuchungen durch die Möglichkeit des bei der Bank einzulegenden Widerspruches nicht bestehe. Mit dem Beschluss zu TOP 7 werde lediglich eine Verfahrensfrage geklärt und für die Anfechtung von Beschlüssen zu Geschäftsordnung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch sei der Antrag auf Ersetzung der unterlassenen Beschlussfassung zurückzuweisen, weil die Zurückstellung des Beschlusses von sachlichen Erwägungen - Abklärung der Angebotslage - getragen sei und ein besonderes Eilbedürfnis nicht substantiiert dargelegt sei. Gegen diesen am 31.07.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 11.08.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen den am 01.08.2000 zugestellten Beschluss mit am 15.08.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1) hat betreffend TOP 4 im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und die gegen die Person des Verwalters erhobenen Bedenken zusätzlich darauf gestützt, dass die von diesem erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1998 durchweg einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätten. Bezüglich TOP 7 hat der Beteiligte zu 1) geltend gemacht, es läge ein anfechtbarer Negativbeschluss vor, und die Aufzugsanlage sei äußerst störanfällig und begründe ein Sicherheitsrisiko. Der Beteiligte zu 1) hat betreffend die Jahresabrechnung für 1998 ausgeführt, in der vorgelegten Aufstellung seien verschiedene Positionen nicht enthalten und einzelne Positionen seien unklar und unverständlich. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 12.02.2001, dort Seiten 4 bis 7 (Bl. 262 ff d. A.). Das Landgericht hat zwei Anträge des Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.11.2000 betreffend die Instandsetzung einer Notfallhupe und vom 12.02.2001 betreffend die Anbringung einer Sicherheitsstange mit Beschluss vom 28.02.2001 (Bl. 280 ff d. A.) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 7 für ungültig zu erklären, hinsichtlich des TOP 7 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, an der Aufzugsanlage den Antrieb, bestehend aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen unverzüglich auszutauschen und die Kabineninnentüren sowie die Steuerung auszutauschen, hilfsweise, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, den TOP Teilsanierung der Aufzüge in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und hierüber eine Beschlussfassung herbeizuführen. Betreffend TOP 8 hat der Beteiligte zu 1) zunächst beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu dem Tagesordnungspunkt 8 für ungültig zu erklären, und hinsichtlich TOP 8 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, eine provisorische Ausbesserung und Anstreichung der Fenster in der Wohnung des Beteiligten zu 1) durchzuführen. Nachdem der Austausch der Fenster vorgenommen worden war, haben die Beteiligten insoweit die Erledigung des Verfahrens erklärt. Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt, hinsichtlich TOP 8 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, vor den Fenstern in der Wohnung des Beteiligten zu 1) Sicherungsstangen anzubringen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) und dessen Anträge zurückzuweisen. Weiter haben die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und den Antrag des Beteiligten zu 1), den Beschluss zu TOP 2.1 und TOP 2.2 für ungültig zu erklären, zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die sofortige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben geltend gemacht, in der Eigentümerversammlung habe eine Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben vorgelegen. Auf die erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen (Bl. 202 ff d. A.) wird Bezug genommen. Diese Gesamtabrechnung hat die Eigentümerversammlung mit Beschluss vom 14.12.2000 genehmigt. Der Beteiligte zu 1) hat diesen Beschluss in einem anderen Verfahren angefochten. In derselben Eigentümerversammlung hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass sämtliche, auch frühere, Mieteinnahmen aus der Garagenmiete auf dem Instandhaltungsrücklagenkonto gebucht werden. Auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 229 ff d. A.) wird Bezug genommen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben weiter geltend gemacht, es seien sämtliche Zahlungseingänge und Ausgaben zusammengefasst. Bei den Stromkosten sei eine Rückvergütung der C aus der Vorperiode für zuviel gezahlte Vorauszahlungen berücksichtigt. Der Betrag von DM 1.316,44 betreffe Betriebsstrom der Heizungsanlage. Der Betrag von DM 15,85 betreffe Habenzinsen auf dem Girokonto Nr. ... Die Verbuchung der Überschüsse auf dem Instandhaltungsrücklagenkonto sei erfolgt, weil dort im Gegensatz zu dem Girokonto bei der ...Kasse Zinsen erwirtschaftet würden. Sobald das Geld benötigt werde, werde es zurück auf das Girokonto überwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der fehlenden Aufstellung über die Gesamteinnahmen, des Anfangs- und Endbestandes des Wohngeldkontos bei der Bank, des Gesamtendbestandes des Instandhaltungskontos, der fehlenden Einstellung eines auf dem Instandhaltungskonto gebuchten Betrages von DM 5.644,00 und der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE ./. A" für ungültig erklärt wird. Ferner hat das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.2 (Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats für die Jahresabrechnung 1998) und zu TOP 4 (Lastschrifteinziehungsverfahren) für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) und die sofortige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass nur die aufgeführten Einzelpositionen der Jahresabrechnung 1998 mangelhaft seien, so dass der Abrechnungsbeschluss lediglich hinsichtlich der mangelhaften Teile für ungültig zu erklären sei. Im Übrigen sei die Jahresabrechnung 1998 nicht zu beanstanden, so dass der amtsgerichtliche Beschluss insoweit abzuändern sei. Insofern sei auch die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) lediglich teilweise begründet. Für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7 fehle es am Rechtsschutzinteresse. Die diesbezüglich gestellten Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Für den Hilfsantrag fehle es wiederum am Rechtsschutzbedürfnis. Gegen diesen am 06.08.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 20.08.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) haben gegen den am 17.08.2001 zugestellten Beschluss mit am 24.08.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und 7 betreffende Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 09.11.2001 (Bl. 332 ff d. A.), 04.01.2002 (Bl. 358 ff d. A.), 31.01.2002 (Bl. 368 ff d. A.), 08.04.2002 (Bl. 372 d. A.), 07.06.2002 (Bl. 375 ff d. A.) und 11.07.2002 (Bl. 382 ff d. A.) verwiesen. Er beantragt, den Beschluss des LG Frankfurt vom 31.07.01 aufzuheben und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 hinsichtlich TOP 2, Jahresabrechnung 1998, und Entlastung, sowie TOP 7, Teilsanierung der Aufzüge, für ungültig zu erklären, hinsichtlich des TOP 7 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, an der Aufzugsanlage den Antrieb, besteht aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen unverzüglich auszutauschen, Hinsichtlich TOP 7 beantragt er hilfsweise, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, den TOP Teilsanierung der Aufzüge in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und hierüber eine Beschlussfassung herbeizuführen. Die Beteiligten zu 2) beantragen, die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.11.2001 (Bl. 340 ff d. A.), 21.12.2001 (Bl. 354 ff d. A.), 11.02.2002 (Bl. 370 d. A.), 21.05.2002 (Bl. 373 ff d. A.) und 14.06.2002 (Bl. 379 ff d. A.) verwiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit diese den Eigentümerbeschluss zu TOP 2.1 in zwei Einzelpositionen für ungültig erklärt hat. Die Beteiligten zu 2) beantragen, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/M. vom 31.07.2001 abzuändern und insoweit aufzuheben, als der Beschluss der ETV vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 1998 hinsichtlich a) des Gesamtendbestandes des Instandhaltungsrücklagenkontos und b) der ausgewiesenen Position „Rechtskosten WE/A“ für ungültig zu erklärt worden sei. Der Beteiligte zu 1) beantragt insoweit, die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Frankfurt vom 31.07.01 zurückzuweisen. II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) - des Antragstellers - ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO. So ist es zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Genehmigung der Jahresabrechnung 1998 lediglich hinsichtlich einiger genau bezeichneter Einzelpunkte für ungültig erklärt hat. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 12.03.2003 im Verfahren 20 W 283/01 - die gleiche Eigentümergemeinschaft betreffend - hinsichtlich der Jahresabrechnung 1997 im Einzelnen ausgeführt hat, entspricht es weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. neben den im bezeichneten Senatsbeschluss aufgeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen weiter: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 115; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 28 WEG Rz. 18; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 30a; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 83, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat hält an den diesbezüglichen Ausführungen im bezeichneten Senatsbeschluss, die für das vorliegende Verfahren entsprechend gelten, fest. Die Einwendungen des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die landgerichtliche Entscheidung insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass das Landgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluss nicht insgesamt für ungültig erklärt hat. Weder die von der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1) als fehlend gerügte Aufstellung über die Einnahmen noch der weiter beanstandete fehlerhafte Endbestand des Instandhaltungskontos bzw. die weitere Rüge in diesem Zusammenhang führen nach den obigen Ausführungen zwingend dazu, dass die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären wäre. Der Senat hat dies bereits für die Jahresabrechnung 1997 im Beschluss vom 12.03.2003 im Verfahren 20 W 283/01 dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen (Seite 5 des Beschlusses) wird verwiesen. Dass das Landgericht in einem anderen Verfahren andere Jahresabrechnungen durch einen Sachverständigen hat untersuchen lassen, wie die weitere Beschwerde vorbringt, kann dahinstehen. Dies würde noch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers im vorliegenden Verfahren begründen. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass das Landgericht den Beweisantritten des Beteiligten zu 1) auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht nachgekommen ist. Auch die weitere Beschwerde des Antragstellers legt nicht dar, zu welchen Einzelpunkten dies noch erforderlich wäre. Soweit nämlich das Landgericht weitere Einzelbeanstandungen des Antragstellers nicht hat durchgreifen lassen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den Einwendungen des Beteiligten zu 1) auf den Seiten 19 ff des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen und dezidiert auseinandergesetzt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat weder die Feststellungen des Landgerichts konkret angegriffen, noch insoweit Rechtsfehler aufgezeigt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Zutreffend ist auch, dass das Landgericht ausgeführt hat, dass der Umstand, dass der Verwalter möglicherweise unberechtigte Ausgaben getätigt hat, noch keinen Grund ergibt, die Abrechnung für ungültig zu erklären, weil über alle tatsächlichen Ausgaben auch abzurechnen ist. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls im Rahmen der Entlastung eine Rolle spielen. Ebenfalls richtig ist es, dass das Landgericht auf den Zeitpunkt und den Inhalt der hier betroffenen Beschlussfassung der Wohnungseigentümer abgestellt hat und die nachfolgend beschlossene Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unberücksichtigt gelassen hat. Dann kommt es aber auch auf die Einwendungen, die der Beteiligte zu 1) gegen die nachfolgend nochmals beschlossene Aufstellung erhoben hat und auf die die weitere Beschwerde nochmals Bezug nimmt, nicht an. Auch dazu hat der Senat bereits im Beschluss vom 12.03.2003 im Verfahren 20 W 283/01, Seite 6, Stellung genommen. Weitere Einwendungen werden von der weiteren Beschwerde insoweit nicht erhoben. Auf die erstinstanzlich eingewendete angeblich zu kurze Prüfungszeit beruft sich der Beteiligte zu 1) konkret nicht mehr. Ein Anspruch auf vorherige Übersendung aller Einzelabrechnungen dürfte ohnehin nicht bestehen (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 109; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 91; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 30; OLG Köln WM 1997, 62). Angesichts der umfassenden Ausführungen der Beteiligten nach Vorlage entsprechender Unterlagen in den Tatsacheninstanzen und der teilweisen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses wäre auch gar nicht ersichtlich, inwieweit sich eine zu kurze Prüfungszeit - unterstellt hiervon wäre auszugehen - auf die verbliebene Beschlussfassung ausgewirkt hätte. Auch auf eine angeblich nicht durchgeführte Prüfung durch den Verwaltungsbeirat könnte die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht gestützt werden (KG NZM 2003, 903 ; BayObLG ZMR 2004, 358; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 89; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 29 WEG Rz. 7), so dass es einer diesbezüglichen weiteren Aufklärung nicht bedürfte. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die landgerichtliche Entscheidung betreffend TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 wendet. Zu Recht hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den diesbezüglichen Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Eigentümerbeschluss tatsächlich lediglich um einen Geschäftsordnungsbeschluss handelte, der mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht anfechtbar wäre, oder ob es sich um einen anfechtbaren Negativbeschluss handelte (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 109). Jedenfalls entsprach der Beschluss im damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der damaligen Entscheidungsgrundlagen der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3, 4 WEG. Zu Recht hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zurückstellung des Beschlusses durch die Wohnungseigentümer seinerzeit von sachlichen Erwägungen getragen war. Der Senat hat im Beschluss vom 12.03.2003 in anderem Zusammenhang ausgeführt (Seiten 8 ff), dass konkret beschlossene Maßnahmen dem Maßstab des § 21 Abs. 4 WEG genügen müssen, soweit die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zum Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Sie müssen dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet bei Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, dass zwar einerseits technische Lösungen gewählt werden müssen, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werden muss und ein überteuerter Auftrag nicht erteilt werden darf. Deshalb werden in der Regel vor Vergabe eines größeren Auftrags an einen Handwerker Alternativ- und Konkurrenzangebote einzuholen sein, wobei nicht notwendig das billigste Angebot Vorrang hat. Dabei kann für den Regelfall ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet sein, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage mehrerer Vergleichsangebote zuzustimmen, die erst eingeholt werden sollen. Grundsätzlich kann über die Vergabe der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erst dann entschieden werden, wenn die entsprechenden Angebote vorliegen. Darauf hatte sich der Antragsteller in jenem Parallelverfahren in anderem Zusammenhang auch selber im Ergebnis berufen. Durch die Einholung von Alternativ- oder Konkurrenzangeboten bei Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung soll nämlich gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber anderseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden. Hierbei ist den Wohnungseigentümern ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinschaft von einer Beschlussfassung über die Instandsetzung mangels hinreichender Entscheidungsgrundlagen, nämlich fehlender Vergleichsangebote und noch nicht einmal geprüfter alternativer Instandsetzungsmöglichkeiten, absah. Ob die Beteiligte zu 3) als Verwalterin diesem Auftrag durch die Wohnungseigentümer in der Folgezeit nachkam, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses unerheblich. Falls der Verwalterin in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, könnte dies nicht dazu führen, den vorangegangenen Wohnungseigentümerbeschluss nachträglich für ungültig zu erklären. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages kann dahinstehen, ob der nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellte Sachantrag überhaupt zulässig wäre, nachdem er sich inhaltlich von dem im Erstbeschwerdeverfahren gestellten Sachantrag unterscheidet. Neue Sachanträge sind im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich unzulässig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 44); es dürfte sich aber wohl lediglich um eine zulässige Einschränkung des Antrags handeln, in dem lediglich der Umfang der begehrten Verpflichtung verringert wurde. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Verpflichtungsantrag jedenfalls zurückgewiesen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Beschlusses, Seite 15, verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze zu Recht darauf abgestellt, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlte (vgl. Seite 15 des Beschlusses). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar; lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das in Bezug genommene Rundschreiben der Verwaltung vom 05.08.1999 auf eine Störung durch „Sabotage“ und „Manipulationen“ verweist und damit gerade nicht eine generelle Störanfälligkeit des Aufzugs aufgrund des Alters anspricht. Die Einwendungen der weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss greifen nicht durch. Soweit sie sich auf Umstände bezieht, die erst nachträglich eingetreten sind, kann dieses neue - und umfassend umstrittene - Vorbringen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden, da sich das Verfahren auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12.03.2003, 20 W 283/01; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40). Der Hilfsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Beteiligte zu 1) damit die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nimmt. Zwar richtet sich der Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsgemäße Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit und den Verwalter (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 82); der oben abgehandelte Verpflichtungsantrag richtete sich mithin zulässigerweise gegen die Gemeinschaft. Vorliegend handelt es sich jedoch um die Geltendmachung eines Anspruchs, der sich auf die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung zur Wohnungseigentümerversammlung richtet. Grundsätzlich kann jeder einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen kann, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 24 Rz. 37; § 23 Rz. 86; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 23 Rz. 12; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 24 WEG Rz. 7; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 109; BayObLG ZWE 2001, 538, 540; ZWE 2001, 603, 605; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; OLG Köln ZMR 1998, 48, jeweils m. w. N.). Bevor die anderen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden können, ist der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen (BayObLG ZWE 2001, 538, 540; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 109, jeweils m. w. N.). Es ist grundsätzlich Aufgabe des Verwalters, die Versammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen, §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 WEG. Selbst wenn der vom Antragsteller formulierte Antrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahingehend ausgelegt werden würde, dass er sich in Wirklichkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegen die Beteiligte zu 3) als Verwalterin richten würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann Bezug genommen werden. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde umfänglich vorgetragenen neuen - und umfassend streitigen - Gesichtspunkte betreffend die weitere Entwicklung des Zustands des Aufzugs außer Betracht zu bleiben haben. Sie waren nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung und können bei der vorzunehmenden Rechtsprüfung durch den Senat nicht berücksichtigt werden. Ob sich daraus ein Anspruch auf Ankündigung eines entsprechenden Tagesordnungspunkts ergeben könnte, was nach dem Vorbringen des Antragstellers zumindest nahe liegt, kann offen bleiben. 2. Auch die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Zur Rüge der Bevollmächtigung verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.03.2003 (20 W 283/01), Seite 4. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 hinsichtlich TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) auch in Bezug auf die Position „Gesamtendbestand des Instandhaltungsrücklagenkontos“ für ungültig erklärt. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Neben der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthalten (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 37; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 67; Weitnauer/Gottschalg, WEG, a.a.O., § 28 Rz. 25; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 Rz. 9, 13; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 355, 357; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 323 ff, 367, je mit weiteren Nachweisen), wobei Einzelheiten umstritten sind. Die Darstellung muss aber in einer für den Wohnungseigentümer nachvollziehbaren Weise erfolgen; sie muss für den Wohnungseigentümer ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein (vgl. Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 20; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 37; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 Rz. 9, je mit weiteren Nachweisen). Ob und inwieweit etwaige Angaben unverzichtbarer Bestandteil einer Jahresabrechnung sind, kann hier dahinstehen. Wenn nämlich Angaben gemacht werden, dürfen sie nicht falsch und irreführend sein (vgl. etwa BayObLGZ 1987, 86, 93). Ansonsten vermögen die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der Verwalter richtig abgerechnet hat und ordnungsgemäß mit den Geldern der Wohnungseigentümer umgegangen ist. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den Wohngeldkonten - insoweit von den Beteiligten zu 2) unbeanstandet - ausgeführt, dass die gewählten Bezeichnungen und die Darstellung der Beteiligten zu 3) geeignet sind, Verwirrung zu stiften. Dies gilt für die Angabe des Kontenstandes bei der Instandhaltungsrücklage entsprechend. Soweit die weitere Beschwerde sich auf eine Differenzierung der Bezeichnungen „Soll“ und „Ist“ beruft, vermag dies bereits im Hinblick auf die vorliegend anderweitige - zu beanstandende - Verwendung des Begriffs „Soll“ bei den Wohngeldkonten zu Unklarheiten führen. Zum anderen könnte die Bezeichnung „Soll“ im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung auch als Angabe des im Wirtschaftsplan aufgeführten Sollbetrages verstanden werden (vgl. für den Fall der nicht gesonderten Abrechnung der Instandhaltungsrückstellung: Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 48; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 69; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 25; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 318, 366, je mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligten zu 2) wollen sie ausweislich der Darlegung in der weiteren Beschwerde als „über Jahre hinweg erfolgte Fortschreibung der tatsächlichen Instandhaltungsrücklage“ verstanden wissen. Letztendlich wird das Verständnis dieser Angabe und insbesondere deren Nachprüfbarkeit im Verhältnis zur Bezeichnung „Ist“ dadurch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, dass - wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet festgestellt hat - die Abrechnung eine Einzahlung von 5.644,- DM nicht enthält. Dass diese unter Zuhilfenahme weiterer Unterlagen ggf. nachvollziehbar würde, ist unerheblich, weil die bloße Möglichkeit, dass sich der Wohnungseigentümer eine schlüssige Abrechnung mit Hilfe anderer Unterlagen selbst zusammenstellt, keinesfalls ausreichend ist (vgl. etwa BayObLGZ 1989, 310, 314; OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448). Hinsichtlich der Position "Rechtskosten WE ./. A" in der Jahresabrechnung 1998 beruht der angefochtene Beschluss des Landgerichts allerdings auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO. Insofern ist die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verfahrenskosten, die aus dem Verwaltungsvermögen gezahlt worden sind, als tatsächlich getätigte Ausgaben auch abzurechnen (Senat, Beschluss vom 30.08.2004, 20 W 440/01; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 50; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 77, § 16 Rz. 149, 63; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 25; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 13b; § 28 WEG Rz. 11; Staudinger//Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 182, je mit weiteren Nachweisen; vgl. nun auch OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 23 ). Ob diese Ausgaben zu Recht oder zu Unrecht getätigt wurden, ist - wie bei anderen Positionen der Jahresabrechnung - unerheblich; diese Frage spielt allenfalls für die Entlastung der Hausverwaltung eine Rolle. Letztere ist vorliegend vom Landgericht ohnehin für ungültig erklärt worden. Es ist nicht konkret bestritten worden, dass der Betrag in Höhe von 569,80 DM aufgrund der Kostenberechnung des Rechtsanwalts RA1 vom 17.11.1998 in dem Verfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Frau A für das Verfahren Amtsgericht Frankfurt am Main 65 UR II 248/98 - wie nun vorgetragen offensichtlich ein Wohngeldbeitreibungsverfahren - gezahlt worden sind. Sie sind damit in der Jahresabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob - wie ausgeführt - die Zahlung rechtmäßig erfolgte. Alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr sind in die Abrechnung einzustellen; dies gilt unabhängig davon, ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. Erst im nächsten Wirtschaftsjahr fließende Zahlungsvorgänge sind also in der nächsten Jahresabrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.11.2004, 20 W 454/01; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 68). Dass die bezeichneten Kosten im gleichen Jahr wieder von Frau A gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeglichen worden wären, behauptet der Beteiligte zu 1) nicht konkret. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, § 47 Satz 1 WEG. Die lediglich geringfügige Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses rechtfertigte es dagegen nicht, die Kostenentscheidung für die Vorinstanzen abzuändern. Anhaltspunkte, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG. Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat ausgehend von der nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht auf Seite 24 des angefochtenen Beschlusses in Ansatz gebracht, § 48 Abs. 3 WEG. Für die teilweise bestandskräftig für ungültig erklärte Jahresabrechnung hat der Senat im Rahmen einer Schätzung lediglich 16.000,- DM in Ansatz gebracht. Es errechnen sich mithin insgesamt 22.000,- DM, nunmehr 11.248,42 EUR.