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Beschluss

20 W 431/07

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0108.20W431.07.0A
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Tenor
Die Vorlageverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2007 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Vorlageverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2007 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte auf Antrag der Mutter des Antragstellers mit Beschluss vom 17. Juli 2006 fest, dass die Annahme des Antragstellers durch den bereits im September 2004 verstorbenen A, den seit August 2000 geschiedenen Ehemann seiner Mutter, gemäß der russischen Entscheidung des Rayongerichts des Stadtrayons Sowjetskjj der Stadt O vom ....1.1998, rechtskräftig seit 27.1.1998 (Dekretadoption) anerkannt wird und einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 AdWirkG gleich steht. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, der Tochter des A aus dessen erster Ehe, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2007 unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses gemäß § 5 Abs. 4 AdWirkG i.V.m. § 56 e S. 3 FGG und die fehlende Darlegung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 hat die Beschwerdeführerin sodann außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt und den Annahmebeschluss des Vormundschaftsgerichts im Wege des Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB, 56 f FGG angefochten. Sie macht im wesentlichen geltend, das Verfahren in Russland müsse ohne Kenntnis ihres verstorbenen Vaters und mit verfälschten Urkunden betrieben worden sein. Das Landgericht hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwerde vorgelegt. II. Die Vorlageverfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht zurückzuverweisen. Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2007 zutreffend ausgeführt hat, ist die Anerkennungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts im Sinne des § 2 AdWirkG nach der Verweisungsvorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 Ad WirkG ebenso wie der eine Annahme als Kind nach deutschem Recht aussprechende Annahmebeschluss kraft Gesetzes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 e S. 3 FGG mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 31. Juli 2007 kein Rechtsmittel gegen diesen landgerichtlichen Beschluss vom 30. Mai 2007 eingelegt, über dessen Statthaftigkeit das Oberlandesgericht als nächste Gerichtsinstanz zu befinden hätte. Vielmehr richtet sie sich erneut gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und legt hiergegen nun den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ein. Dies beruht auf der nach früherer Auffassung anerkannten Gerichtspraxis, wonach gegen eine nach den gesetzlichen Bestimmungen unanfechtbare Entscheidung in Fällen krassen Unrechts oder Willkür ausnahmsweise der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gegeben sein sollte, wenn die Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie nach Art oder Inhalt jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich den Gesetz fremd war (vgl. Jansen/ Briesemeister, FGG, 3. Aufl., Vor § 19 Rn. 29; BVerfG NJW 1996, 15319). Allerdings erscheint fraglich, ob von der Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfes nach der Einführung des § 321a ZPO mit dem ZivilprozeßreformG und der Vorschrift des § 29 a FGG durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 überhaupt noch ausgegangen werden kann (vgl. hierzu Thür. OLG FamRZ 2006, 1228; OLG München FGPrax 2006, 175 ; KG FamRZ 2005, 918; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2004, 75 ; BGH NJW-RR 2007, 1295;Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 39; Jansen/Briesemeister, FGG, a.a.O., Vor § 19 Rn. 30). Hierüber hat jedoch - ebenso wie über die Frage, ob die Ausnahmevoraussetzungen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfes gegeben sind - das jeweils im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu befinden. Dies ist hier, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts wendet, nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht, an welches das Verfahren deshalb unter Aufhebung der Vorlageverfügung zurückzuverweisen war. Des weiteren weist der Senat darauf hin, dass über den erstmals mit dem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 gestellten Aufhebungsantrag nach § 1760 BGB das Vormundschaftsgericht zu befinden hat, wobei möglicherweise auch solche Gründe Berücksichtigung finden können, die zu einer gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Nichtigkeit einer Adoptionsentscheidung führen können und ansonsten gegebenenfalls im Wege einer Statusklage geltend gemacht werden könnten (vgl. hierzu Jansen/Sonnenfeld, FGG, a.a.O., § 56 e Rn. 41 und 44 m.w.N.).