Beschluss
20 W 247/08
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0730.20W247.08.0A
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die sofortige weitere Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen seine Entlassung als Betreuer seines schwerst pflegebedürftigen Sohnes für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltbestimmung, Vermögenssorge, Organisation ambulanter Hilfen, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und dem Pflegedienst sowie in postalischen Angelegenheiten wendet, ist nach §§ 69 g Abs. 3 Nr. 3, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel aber nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. Für die Beurteilung der mangelnden Eignung des Betreuers kommt es auf ein Verschulden nicht zwingend an. Die mangelnde Eignung kann sich insbesondere aus Pflichtverletzungen des Betreuers oder dessen Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben. Maßstab für die Entlassungsentscheidung ist hierbei stets das Wohl des Betroffenen (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403 und BtPrax 2002, 218; Schleswig-Holst. OLG FGPrax 2006, 74 ; OLG München FGPrax 2007, 124 ) . Bei der Eignung im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die diesbezügliche Beurteilung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz kann im Rechtsbeschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob die Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 12 FGG ausreichend erforscht hat, bei ihrer Würdigung alle wesentliche Umstände berücksichtigt und bei Bewertung relevanter Umstände keine unrichtigen Maßstäbe zugrunde gelegt hat und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 153 m.w.N.; Brandenburgisches OLG FamRZ 2007,1356; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 30). Derartige Rechtsfehler weist die Entscheidung des Landgerichts nicht auf. Vielmehr hat die Kammer bei der Beurteilung der Eignung rechtlich zutreffende Maßstäbe zu Grunde gelegt und die relevanten tatsächlichen Umstände in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatrichterlich gewürdigt. Das Landgericht hat die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm die nötige Distanz fehlt und er mit der Betreuung überfordert ist. Dabei ist das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, mit den mit der medizinischen und pflegerischen Versorgung seines Sohnes befassten Einrichtungen und Personen zu kooperieren und deren Fachkompetenzen und Therapieanweisungen zu akzeptieren, so dass es zu ständigen Auseinandersetzungen mit Behörden, Kliniken und Pflegepersonal kam, wobei der Beschwerdeführer immer wieder aufgeregt und laut sowie unter Androhung von Klagen, Strafanzeigen und der Einschaltung der Presse auftrat und hierdurch die tatsächliche Pflege und Betreuung des Betroffenen massiv erschwert hat. Dabei nahm er in den letzten Monaten eigenmächtige Eintragungen in die Patientenakte des Sohnes vor, beauftragte einen Pflegedienst ohne vorherige Klärung der Kostendeckung, so dass mittlerweile gegen den Betroffenen ein Mahnverfahren über einen Betrag von ca. 32.000 EURO anhängig ist und weigerte sich über einen längeren Zeitraum, die im Anschluss an die vorgesehene Krankenhausentlassung gebotene Versorgung seines Sohnes zu organisieren. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird sowohl durch die zahlreichen in der Akte befindlichen Beschwerdeschreiben als durch den Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers selbst sowie dessen Äußerungen und Verhalten während der persönlichen Anhörung durch die Kammer bestätigt. Wie bereits das Landgericht verkennt auch der Senat nicht, dass der Beschwerdeführer sich als Vater seit vielen Jahren aufopferungsvoll um seinen Sohn kümmert, sich hierbei einige medizinische Kenntnisse angeeignet hat und subjektiv davon überzeugt ist, mit seinem Verhalten dem Wohl seines Sohnes zu dienen. Sein Verhalten und der Inhalt seiner Eingaben lassen jedoch erkennen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei allen seinen Sohn betreffenden fachmedizinischen, pflegerischen und organisatorischen Entscheidungen nur noch seine eigene Meinung und die von ihm gestellten Forderungen gelten lässt und zu einer sachlichen Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Behörden und Versicherungen nicht mehr in der Lage ist. Eine derartige soziale Kompetenz ist jedoch im vorliegenden Falle Eignungsvoraussetzung für den Betreuer, da dessen Aufgabe nach § 1897 Abs. 1 BGB hier die rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten eines schwerst kranken und pflegebedürftigen Menschen ist, die zu dessen Wohl nur durch eine von gegenseitigem Respekt getragene Kooperation und auf sachlicher Ebene geführte und die jeweiligen Kompetenzen akzeptierende Gespräche und Auseinandersetzungen erledigt werden kann. Die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Beschwerde verkennt, dass es für die Beurteilung der Eignung des Betreuers nicht auf die Diskussion der Richtigkeit einzelner ärztlicher, pflegerischer oder organisatorischer Maßnahmen ankommen kann, sondern auf die Gesamtschau des von ihm gezeigten Verhaltens. Die mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit anderen Personen hat sich im übrigen auch in dessen Verhalten gegenüber dem zuvor auf seinen eigenen Wunsch hin bestellten Mitbetreuer Rechtsanwalt RA1 gezeigt. Gerade der Inhalt und die Sprache der während des Verfahrens der weiteren Beschwerde von dem Beschwerdeführer eingereichten weiteren Schriftsätze und Erklärungen bestätigen zusätzlich, dass die Vorinstanzen den Beschwerdeführer ohne Rechtsfehler als zur Fortführung der rechtlichen Betreuung für seinen Sohn nicht mehr als geeignet angesehen haben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde Beanstandungen gegen einzelne Maßnahmen und Entscheidungen des Beteiligten zu 1) als neu bestelltem Betreuer erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren auf die rechtliche Kontrolle der Entscheidung des Landgerichts beschränkt ist und neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden kann. Von der generellen Eignung des Beteiligten zu 1) zur Übernahme der vorliegenden schwierigen Betreuung durfte das Landgericht im Hinblick auf dessen Berufsausbildung, bisherige Erfahrungen als Berufsbetreuer und sein Auftreten und seine Darlegungen in dem landgerichtlichen Anhörungstermin ausgehen. Die laufende Überwachung der Amtsführung des Berufsbetreuers obliegt gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1837 BGB dem Amtsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.